N i e d e r s c h r i f t
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- Gerhard Sauer
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1 N i e d e r s c h r i f t über die 18. öffentliche Sitzung des Gemeinderates Trippstadt in der Legislaturperiode 2009/2014 am 26. März 2013 im Ratssaal der Karlstalhalle um Uhr Teilnehmer: Vorsitzender: Ortsbürgermeister Manfred Stahl Ortsbeigeordnete: Friedrich Granson Hans-Jürgen Schulz Ratsmitglieder: Amberger Bernhart Bonin Celim Freeman Germann Henzelmann Kitzmann Lang Leis Mannweiler Reyer Schmalenberger Schmalenberger Sommer Walter Werner Wunn Karl Ludwig Michael Birgit Helmut Sieglinde Stefan Wolfgang Wolfgang Markus Manfred Reinhold Friedrich Helmut Inge Georg Markus Günther Uwe Entschuldigte Ratsmitglieder: Dillenkofer Peter Scharmann Kurt Schriftführerin: VGA Steffi Asel NS GR Trippstadt
2 Tagesordnung: Öffentlicher Teil: 1. Einwohnerfragestunde 2. Bebauungsplanverfahren Auf der Steig-Neufassung in der Ortsgemeinde Trippstadt a.) Behandlung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 II BauGB und der Behördenbeteiligung nach 4 II BauGB b.) Satzungsbeschluss gemäß 10 Bau GB und 88 LBauO bzw. falls erforderlich, erneute Auslegung nach 4a II Bau GB 3. Festsetzung der Steuerhebesätze für das Haushaltsjahr Straßenbeleuchtung Abschluss neuer Straßenbeleuchtungsvertrag 5. Spendenannahme 6. Mitteilungen und Anfragen Nichtöffentlicher Teil: 7. Neubau Kindertagesstätte Auftragsvergabe Fachingenieure 8. Vertragsangelegenheiten 9. Bau- und Grundstücksangelegenheiten Die Einladung ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung vom erfolgt. Bekanntmachung: Amtsblatt Nr. 12 vom Beschlussfähigkeit gemäß Gemeindeordnung liegt vor. Öffentlicher Teil: TOP 1: Einwohnerfragestunde Es liegen keine schriftlichen Anfragen bzw. Wortmeldungen vor. TOP 2: Bebauungsplanverfahren Auf der Steig-Neufassung a) Behandlung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 II BauGB und der Behördenbeteiligung nach 4 II BauGB b) Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB und 88 LBauO bzw. falls erforderlich, erneute Auslegung nach 4 a III BauGB a) Behandlung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 II BauGB und der Behördenbeteiligung nach 4 II BauGB Der Bebauungsplanentwurf Auf der Steig-Neufassung hat in der Zeit vom bis einschließlich im Rahmen der Beteiligung nach 3 II BauGB zur Ein NS GR Trippstadt
3 sichtnahme öffentlich ausgelegen. Ebenfalls während dieser Zeit wurde die Beteiligung der Behörden nach 4 II BauGB durchgeführt. Von dem Forstamt Johanniskreuz, Trippstadt, der Industrie- und Handelskammer der Pfalz, Kaiserslautern, der Pfalzwerke AG, Ludwigshafen, dem Polizeipräsidium Westpfalz, Kaiserslautern, der Verbandsgemeindeverwaltung Kaiserslautern-Süd, Sachgebiet Technik, der Gleichstellungsbeauftragten, den Verbandsgemeindewerken und dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar, Kaiserslautern lagen zum jetzigen Zeitpunkt keine Bedenken und Anregungen vor. Weiterhin wurden von anerkannten Verbänden nach BNatSchG keine Anregungen vorgetragen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Kaiserslautern, der Landesbetrieb Mobilität, Kaiserslautern, das DLR Westpfalz, Kaiserslautern, das Vermessungs- und Katasteramt Kaiserslautern, Kaiserslautern, die SGD-Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Neustadt / Weinstraße, die Verbandsgemeindeverwaltung, Sachgebiet Beitragsrecht, die Planungsgemeinschaft Westpfalz, Kaiserslautern, die Handwerkskammer der Pfalz, Kaiserslautern und die Stadtwerke Kaiserslautern, Kaiserslautern haben mitgeteilt, dass keine Bedenken und Anregungen bestehen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Verfahrens ergibt sich hieraus nicht. Während der Auslegungszeit sind folgende Stellungnahmen eingegangen: Beteiligte Stelle: Kreisverwaltung Kaiserslautern Kurzfassung: Untere Landesplanungsbehörde Bezogen auf 8 Abs.3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gemäß 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf. Erst nach Genehmigung des vorliegenden Bebauungsplans als Satzung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern kann dieser nach der amtlichen Bekanntmachung der Genehmigung entsprechend Bestimmungen des 10 Abs.2 BauGB seine Rechtskraft entfalten. Untere Naturschutzbehörde Die Pflanzung des Bolzplatzes hin zur freien Landschaft sollte entlang der Außengrenze der Gemeinbedarfsfläche im Südosten des Plangebietes weitergezogen werden, insbesondere im Hinblick auf die Sichtbeziehung zum Schlosspark. Kommentar Planungsbüro: Die Hinweise bzgl. der Genehmigungspflicht sind im weiteren Verfahren zu beachten, haben jedoch keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplanes NS GR Trippstadt
4 Im Bereich des Bolzplatzes ist die Pflanzung einer Baumreihe geplant, um die Zugänglichkeit zum Bolzplatz zu ermöglichen und die Blickbeziehung zum Schloßpark zu gewährleisten. Empfehlung Planungsbüro: Der Gemeinderat sollte aus den oben genannten Gründen an der Planung festhalten. Der Gemeinderat hält aus den oben genannten Gründen an der Planung fest. Beteiligte Stelle: SGD-Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft Kurzfassung: Oberflächenentwässerung Bei der Versickerung ist darauf zu achten, dass diese breitflächig und ohne Schädigung Dritter über die belebte Bodenzone erfolgt. Berücksichtigung der Verwendung wasserdurchlässiger Materialien bei der Gestaltung von Wegen, Stellplätzen u.ä. zur Reduzierung des Oberflächenabflusses. Kommentar Planungsbüro: Die Hinweise sind bei der Herstellung der Entwässerungsanlagen zu beachten, haben jedoch keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplanes. Empfehlung Planungsbüro: Kein Beschluss erforderlich. Kein Beschluss erforderlich. b) Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB und 88 LBauO bzw. falls erforderlich, erneute Auslegung nach 4a III BauGB Die im Rahmen der Auslegung nach 3 II BauGB und 4 II BauGB von den Behörden, den anerkannten Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen, beachtet bzw. zurückgewiesen. Durch die eventuell dadurch bedingten Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Einer erneuten Auslegung bedarf es daher nicht. Das Verfahren ist nun abgeschlossen und die Satzungsbeschlüsse können gefasst werden NS GR Trippstadt
5 Das Ergebnis der Auslegung wird vom Gemeinderat Trippstadt zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan Auf der Steig-Neufassung wird gemäß 10 Baugesetzbuch und 88 Landesbauordnung für die darin enthaltenen gestalterischen Festsetzungen als Satzung beschlossen. TOP 3: Festsetzung der Steuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2014 Der Gemeinderat hat über die Hebesätze des Jahres 2013 bereits befunden. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch nicht klar, dass es einen Doppelhaushalt 2013/2014 geben wird. Insofern sind auch die Hebesätze für beide Jahre getrennt in der Haushaltssatzung auszuweisen. Die Hebesätze für 2013 betragen: Steuerart bzw. Beiträge Hebesatz Grundsteuer A 300 v.h. Grundsteuer B 348 v.h. Gewerbesteuer 365 v.h. Hundesteuer - für den 1. Hund 50,00 - für den 2. Hund 100,00 - jeder weitere Hund 150,00 - für den 1. gefährlichen Hund 400,00 - jeder weitere geährliche Hund 500,00 Wegebaubeitrag 13,00 / ha Fremdenverkehrsbeitrag A (nach Meßbetrag) 6 % Fremdenverkehrsbeitrag je Fremdübernachtung 0,25 Zwischenzeitlich liegt jedoch der Entwurf des neuen LFAG vor, das ab 2014 gelten soll. Aufgrund des Urteils des VGH-RLP vom zur kommunalen Finanzausstattung ist das Land gefordert, den kommunalen Finanzausgleich neu zu regeln. Dabei geht es im wesentlichen darum, die mit Sozialausgaben behafteten Ebenen, nämlich die Landkreise und die kreisfreien Städte zu entlasten. Das Gericht hat in seinem Urteil aber auch deutlich gemacht, dass die Kommunen ihre Kräfte größtmöglich anzuspannen haben. Dazu gehört neben Ausgabeeinsparungen auch eine angemessene Ausschöpfung der Realsteuerhebesätze. Das Land ist dabei den Finanzausgleich neu zu regeln NS GR Trippstadt
6 Dabei sollen auch die Nivellierungssätze für die Realsteuerhebesätze angehoben werden wie folgt: Grundsteuer A von bisher 285 v.h. auf 300 v.h. Grundsteuer B von bisher 338 v.h. auf 365 v.h. Gewerbesteuer von bisher 352 v.h. auf 365 v.h. Eine Anpassung der Hebesätze nur auf diese neuen Nivellierungsätze des Landes bedeutet, dass die Ortsgemeinde im Rahmen des Finanzausgleichs zwar keine Nachteile erfährt, aber im Sinne einer dringend notwendigen Haushaltskonsolidierung keinen zusätzlichen Beitrag erwirtschaftet. Dies führt wiederum dazu, dass die Kommunalaufsicht entsprechende Sparauflagen verhängt, die das Umsetzen einzelner Maßnahmen (auch Unterhaltungsmaßnahmen) erschwert oder aber ganz verhindert. Die Kommunalaufsicht verweist darauf, dass die Hebesatzgestaltung nach oben offen ist. Sie verweist auch darauf, dass bei zwei kreisangehörigen Gemeinden bei der Grundsteuer B bereits seit 2012 Hebesätze von 450 v.h. und 454 v.h. festgesetzt sind. Die Spitzenreiter innerhalb unserer Verbandsgemeinde haben für 2013 folgende Hebesätze beschlossen: Grundsteuer B in Höhe von 380 v.h. Gewerbesteuer in Höhe von 380 v.h. Diese Festsetzung erfolgte noch ohne das Wissen über die jetzige Entwicklung. Die Gemeinden liegen damit noch über den neuen Nivellierungssätzen. In diesem Gemeinden sind bereits Bestrebungen vorhanden aufgrund der Entwicklungen zum LFAG über diese bisherigen Sätze hinauszugehen. Die Ortsgemeinde Trippstadt hat einen erheblichen Konsolidierungsbedarf. Der Haushalt für 2014 wird nach derzeitiger Erkenntnis wohl nicht ausgeglichen werden können. Sofern die Ortsgemeinde den bisherigen Vorteil (Hebesätze über FAG-Niveau) beihalten möchte, müssten die Hebesätze gemäß der beiliegenden Berechnung, Anlage Nr. 1 zur Niederschrift, festgesetzt werden. Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) Hebesatz: 300 v.h. b) Grundsteuer B (Grundstücke) Hebesatz: 365 v.h NS GR Trippstadt
7 2. Gewerbesteuer Hebesatz: 365 v.h. 3. Hundesteuer - für den 1. Hund 50,00 - für den 2. Hund 100,00 - jeder weitere Hund 150,00 - für den 1. gefährlichen Hund 400,00 - für den 2. gefährlichen Hund 500,00 - jeder weitere gefährliche Hund 500,00 4. Wegebaubeitrag Der Wegebaubeitrag wird auf 13,00 /ha festgesetzt. 5. Fremdenverkehrsbeiträge Der Fremdenverkehrsbeitrag A wird auf 6 % und je Fremdübernachtung auf 0,25 festgesetzt. TOP 4: Straßenbeleuchtung Der Straßenbeleuchtungsvertrag mit den Pfalzwerken AG ist seit abgelaufen. Der Abschluss des neuen Konzessionsvertrags wurde bereits am mit den Pfalzwerken beschlossen. Nun muss auch der Straßenbeleuchtungsvertrag, wie bereits in allen anderen B-Gemeinden, erneuert werden. Die wesentlichen Änderungen dieses Vertrages ist, dass sich nun die Straßenlampen im Eigentum der Ortsgemeinde befinden, was aus zuschussrechtlichen Forderungen bei der Umstellung auf LED notwendig war. Die Wartungen und Reparaturen werden weiterhin durch die Pfalzwerke durchgeführt. Ansonsten entspricht der Vertrag dem alten Straßenbeleuchtungsvertrag. Der Gemeinderat Trippstadt beschließt den abgelaufenen Straßenbeleuchtungsvertrag wieder mit den Pfalzwerken gemäß deren Mustervertrag neu abzuschließen NS GR Trippstadt
8 TOP 5: Spendenannahme Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat über den Eingang folgender Spenden: Vereinigte Genossenschafts- und Raiffeisenbank, Landstuhl 175,00 f. Gemeindekita Trippstadt SWK Kaiserslautern AG, Kaiserslautern 191,40 f. Bücherei Trippstadt Die Zuwendungsanzeigen liegen dieser Niederschrift als Anlage Nr. 2 und 3 bei. Der Gemeinderat beschließt die Annahme der vorgetragenen Spenden zugunsten der Gemeinde. TOP 6: Mitteilungen und Anfragen 6.1: Ortsbürgermeister Stahl teilt dem Rat mit, dass das Lichterfest auch dieses Jahr wieder stattfinden soll und zwar in diesem Jahr an zwei Tagen, am 9. und 10. August 2013 im Schlosspark. 6.2: Ratsmitglied Mannweiler informiert sich über den Stand des Verfahrens Taubenplatz, Ratsmitglied Bernhart über den Stand Eschhebelloch. Der Vorsitzende gibt hierüber Auskunft NS GR Trippstadt
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