Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
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- Kai Lorenz
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1 Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin Entsorgungspartnerschaft MV Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Bearbeiter: Martina Hahn Telefon: 0385/ AZ: / Schwerin, (gemäß Verteiler) Einstufung und Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen Sehr geehrte Damen und Herren, Hexabromcyclododecan (HBCD) wurde bislang häufig als Flammschutzmittel für Polystyrol-Dämmstoffe in Deutschland eingesetzt. Seit Frühjahr 2016 gilt in der EU jedoch ein weitgehendes Handels- und Verwendungsverbot. Darüber hinaus wurde mit der VO (EU) 2016/460 vom 30. März 2016 HBCD im Anhang IV der VO über persistente Stoffe (POP-V) eine Konzentrationsgrenze von mg/kg zugewiesen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der POP-V sind Abfälle, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind so zu entsorgen, dass die enthaltenen persistenten Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Diese Regelung tritt gemäß Art. 2 der VO 2016/460 am 30. September in Kraft. Auch mit der Novellierung des Europäischen Abfallverzeichnisses (EAV) gibt es seit dem 11. März 2016 eine direkte Verbindung zur POPV. Nach Punkt der Anlage des EAV sind grundsätzlich alle POP-haltigen Abfälle, die den jeweiligen Grenzwert nach Anhang IV der POP-V überschreiten, als gefährlich einzustufen. Da der Grenzwert für HBCD für die Einstufung als gefährlicher Abfall bei 1000 mg/kg (0,1 %) liegt, ist damit sowohl expandiertes Polystyrol (EPS) mit ca. 0,7 % und extrudiertes Polystyrol (XPS) mit ca. 1,5 % HBCD ab 30. September 2016 als gefährlicher Abfall einzustufen und entsprechend zu entsorgen HBCD-haltige Dämmstoffabfälle sind gemäß des EAV der Abfallschlüsselnummer * (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält) zuzuordnen. Sie sind getrennt zu sammeln bzw. bei Rückbaumaßnahmen zu separieren und so zu entsorgen, dass die darin enthaltenden persistenten organischen Schadstoffe zerstört werden. Daher ist die thermische Behandlung der zu wählende Entsorgungsweg. Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße Schwerin Postanschrift: Schwerin Telefon: 0385/588-0 Telefax: 0385/ poststelle@wm.mv-regierung.de
2 2 Auf Grund ihrer Gefährlichkeit sind auch an die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle ab 30. September 2016 besondere Anforderungen zu stellen. Dies betrifft die elektronische Nachweis- und Registerführung nach den 49, 50 KrWG. Danach ist die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch elektronische Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweise zu belegen. Als Nachweis für die durchgeführte Entsorgung sind elektronische Begleitscheine bzw. Übernahmescheine zu führen. Detaillierte Anforderungen an die Nachweis- und Registerführung sind in der NachwV und in der Mitteilung M 27 - Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren geregelt. Die Mitteilung M 27 steht auf der Seite der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zum Download bereit: Weitere Informationen zu HBCD-haltigen Dämmstoffen können Sie einer Broschüre des UBA von Juli 2016 entnehmen, die die wichtigsten Fragen zum Umgang und Entsorgung beantwortet. Die Broschüre können Sie unter dem nachfolgenden Link downloaden: mcyclododecan_hbcd_antworten_auf_haeufig_gestellte_fragen.pdf Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Martina Hahn
3 Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Nachrichtlich: EP (Verteiler) Bearbeiter: Martina Hahn Telefon: 0385/ AZ: / Schwerin, Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffabfällen Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Änderung der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis sind Dämmstoffabfälle mit einem HBCD-Gehalt von mg/kg ab als gefährliche Abfälle einzustufen. Auf Grund dieser neuen Rechtslage sind aktuell in der Praxis verstärkt Unsicherheiten und Entsorgungsengpässe beim Umgang mit diesen Abfällen zu verzeichnen. Die beigefügten Vollzugshinweise geben Hinweise für die Einstufung und Entsorgung dieser Abfälle und dienen damit der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs in Mecklenburg-Vorpommern. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Jens Reuther Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße Schwerin Postanschrift: Schwerin Telefon: 0385/588-0 Telefax: 0385/
4 Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Vollzugshinweise zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle 1. Grundsätze Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-V) regelt im Art. 7 Abs. 2 i.v.m. Anhang IV, dass Abfälle, die das Flammschutzmittel HBCD in Konzentrationen ab mg/kg enthalten, so zu beseitigen oder zu verwerten sind, dass das HBCD zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird. Ein werkstoffliches Recycling HBCD-haltiger Abfälle ist daher in jedem Fall unzulässig. Die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen dürfen nicht mehr die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Zulässig hierfür sind folgende Verfahren: D9 chemisch/physikalische Behandlung D10 Verbrennung an Land R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung. Durch die Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) (Nr der Einleitung der Anlage der AVV) werden HBCD-haltige Abfälle mit einem Schadstoffgehalt von mg/kg als gefährliche Abfälle eingestuft. HBCD-haltige Dämmstoffabfälle sind daher grundsätzlich den folgenden Abfallschlüsseln zuzuordnen: * anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält oder * sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten. Auf Grund dieser neuen Rechtslage sind aktuell in der Praxis verstärkt Unsicherheiten und Entsorgungsengpässe beim Umgang mit diesen Abfällen zu verzeichnen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher entsprechende Hinweise geben, um einen einheitlichen Vollzug und eine ordnungsgemäße Entsorgung HBCD-haltiger Dämmstoffabfälle in Mecklenburg-Vorpommern sicherzustellen. Die Hinweise erfolgen als Einzelfallregelung, um eine umgehende Umsetzung der Anforderungen der POP-V zu erreichen. Eventuelle Abweichungen von der bisherigen Vollzugspraxis bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen beziehen sich ausschließlich auf den Umgang mit HBCD-haltigen Dämmstoffen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass andere Dämmstoffabfälle wie z.b: Dämmmaterialien aus Polyurethan von der HBCD-Problematik nicht betroffen sein müssen. 1. Gemische und Materialverbünde Gemische, bei denen ein HBCD-Gehalt von mg/kg oder höher anzunehmen ist, sind als gefährliche Abfälle thermisch zu entsorgen.
5 Sind HBCD-haltige Dämmstoffabfälle auf Grund ihres großen Volumens und geringen spezifischen Gewichts nur in untergeordneten Anteilen im Bauabfallgemisch vorhanden (<1.000 mg/kg) ist es vertretbar, dieses Gemisch auch weiterhin als nicht gefährlichen Abfall unter dem AS einer geeigneten Behandlungs- bzw. thermischen Entsorgungsanlage zuzuführen. Materialverbünde (z.b. mit Dachpappe oder als Teil eines Wärmedämmverbundsystems) sind je nach Anteil des HBCD-haltigen Dämmmaterials den AS * oder * zuzuordnen. Die Abfälle dürfen dann nur einer für den AS genehmigten Behandlungs- oder thermischen Entsorgungsanlage zugeführt werden. Bei umfangreichen Anhaftungen anderer Materialien mit hohem Gewicht kann der HBCD-Gehalt des gesamten Materialverbundes auch unter mg/kg liegen, so dass eine Einstufung unter den AS möglich ist. 2. Monofraktionen Bei durch Rückbau-, Sanierungs- und Abrissmaßnahmen anfallenden Monofraktionen von Polystyrol-Dämmplatten ist davon auszugehen, dass HBCD über mg/kg enthalten ist und damit ein gefährlicher Abfall vorliegt. Die Entsorgung hat grundsätzlich unter dem Abfallschlüssel * in einer hierfür zugelassenen Behandlungs- oder thermischen Entsorgungsanlage zu erfolgen. 3. Neuware Ist Neuware an Dämmmaterial nicht als HBCD-haltig gekennzeichnet und wird aktuell verkauft bzw. verbaut, kann davon ausgegangen werden, dass das Material HBCDfrei ist. Seit dem dürfen Restbestände an nicht gekennzeichneten HBCDhaltigen Dämmplatten nicht mehr verkauft oder verbaut werden. Darüber hinaus ist eine Kennzeichnung als HBCD-haltig durch den Hersteller seit 2016 verpflichtend. Durch mitgelieferte Hersteller- oder Lieferantenhinweise kann die HBCD-Freiheit im Bedarfsfall belegt werden. Diese Abfälle können als nicht gefährlicher Abfall einem werkstofflichen Recycling oder einer thermischen Entsorgung zugeführt werden. 4. Verpackungen Bei Verpackungsstyropor kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Kurzlebigkeit dieser Produkte in Verbindung mit den o.g. Kennzeichnungspflichten kein HBCD enthalten ist. Diese Abfälle können daher weiterhin als nicht gefährlicher Abfall in einer Behandlungs- oder thermischen Entsorgungsanlage entsorgt werden. 5. Getrennthaltung, Vorbehandlung und Entsorgung HBCD-haltige Dämmstoffabfälle sind möglichst getrennt zu halten. Anders ist dies, wenn eine Trennung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Das kann beispielweise bei Materialverbünden der Fall sein. Dann gilt für die Einstufung der Gemische mit nur untergeordneten Anteilen HBCD-haltiger Dämmstoffabfälle die in Nr. 1 beschriebene Verfahrensweise.
6 Die thermische Entsorgung gefährlicher HBCD-haltiger Abfälle setzt in der Regel eine Konditionierung durch Zusatz von anderen Abfällen voraus. Die Annahme gefährlicher Abfälle zur Konditionierung in einer Vorbehandlungsanlage darf jedoch nur erfolgen, sofern diese für die Annahme gefährlicher Abfälle sowie zur Konditionierung mit anderen für die Verbrennung geeigneten Abfällen zugelassen ist. Die POP-Verordnung erlaubt grundsätzlich nur eine Vorbehandlung vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung des Schadstoffs zum Zweck der Abtrennung und anschließenden Zerstörung bzw. unumkehrbaren Umwandlung des Schadstoffs. Die Anforderung ist auch für Abfallgemische erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass diese Schadstoffe nachfolgend ausschließlich thermisch unumkehrbar zerstört werden. Dies ist durch eine thermische Entsorgung gegeben.
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