Thema 3 Beurkundungen bei ungeklärter Identität und fehlender Urkunden

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1 Folie 1 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg 1 Folie 2 Frühjahrsschulung 2016 Thema 3 Beurkundungen bei ungeklärter Identität und fehlender Urkunden 2 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 3 Prüfungsschema aus Anlass einer Geburtsbeurkundung 1. Geburtsanzeige 18 bis 20 PStG Jede Geburt ist dem Standesamt mündlich bzw. schriftlich anzuzeigen. 20 Satz 3 PStG Eltern sind zur Auskunft verpflichtet. 1 Abs. 1 PStG 54 Abs. 1 PStG Zweck der Anzeige = Beurkundung im Geburtenregister, als Beweis der Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben, sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Dazu zählen familien- und namensrechtliche Tatsachen. 54 Abs. 3 PStG Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig und setzt dann ein Berichtigungsverfahren nach 47 bzw. 48 PStG in Gang. 5 PStV Die Eintragung der Angaben in das Geburtenregister setzt voraus, dass das Standesamt den zugrunde liegenden Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft hat 7 PStV Fehlen Angaben oder Nachweise, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Sie ist jedoch in angemessener Frist nachzuholen. 3 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

2 Folie 4 Prüfungsschema aus Anlass einer Geburtsbeurkundung 2. Abstammung A. materiell-rechtliche Prüfung (Art. 19 EGBGB) 1. Alternative: Aufenthaltsrecht des Kindes 2. Alternative: Heimatrecht des jeweiligen Elternteils 3. Alternative: Ehewirkungsstatut der Mutter B. Erforderliche Nachweise ( 9 Abs. 1 PStG) Identität der Mutter Staatsangehörigkeit der Mutter/ des Vaters Namensführung des Vaters/ der Mutter 4 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 5 Leitsatz Es dürfen keine Angaben im Register eingetragen werden, die offenkundig falsch sind! Annäherungsgrundsatz ( 35 PStV) OLG Hamm, StAZ 2004, 199ff, Bayr.OLG, StAZ 2004, 106, Kissner, StAZ 2005, 98 ff Registrierung der Daten auf den geringst möglichen Umfang! Hinweis auf den fehlenden Nachweis Die Minderung der Beweiskraft so gering wie möglich halten! Möglichkeiten zur Ermittlung des richtigen Sachverhalts ausschöpfen, um Zusatz über fehlende Nachweise zu vermeiden. Immer Einzelfallentscheidung! 5 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 6 Fazit Fehlende Unterlagen widersprechen den allgemeinen Grundsätzen von Beurkundungen!!!!!!!!!!! 1. Eintragungsfähig sind nur beweisbare Tatsachen. 2. Fehlen diese, so gilt der Annäherungsgrundsatz 3. Trotz fehlender Nachweise - Beurkundung ist zwingend! 4. Zurückstellung der Beurkundung in angemessener Frist 6 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

3 Zwischenergebnis Folie 7 Beispiel 1 Asli Yildirim, wohnhaft in Potsdam, legt zur Geburtsanzeige ihres Kindes vor: Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister mit Familienstand ledig Aufenthaltsgestattung (kein Hinweis auf fehlende Identitätsnachweise eingetragen) türkischer Nüfus Frage: Kann Asli Yildirim als Mutter des Kindes eingetragen werden? 7 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 8 Beispiel 1 Abstammung des Kindes - materiell-rechtliche Prüfung (Art. 19 EGBGB) 1. Alternative: Aufenthaltsrecht des Kindes 2. Alternative: Heimatrecht = Aufenthaltsrecht der Mutter 3. Alternative Ehewirkungsstatut der Mutter erforderliche Nachweise ( 9 Abs. 1 PStG) Identität der Mutter Staatsangehörigkeit der Mutter Namensführung der Mutter 8 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Mutter Folie 9 Beispiel 1 Da die Feststellung der Abstammung nach einem der in Frage kommenden Rechte ausreicht (Günstigkeitsprinzip), wird deutsches Recht angewandt: Danach ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat ( 1591 BGB). 9 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

4 Zwischenergebnis Folie 10 Beispiel 1 Es wird davon ausgegangen, dass die Dokumente (Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, türkischer Nüfus) kumulativ die Identität der Kindesmutter belegen. Auf die türkische Staatsangehörigkeit der Mutter kann am Geburtenregister nicht hingewiesen werden ( 21 Abs. 3 Nr. 1 PStG). Namensführung der Mutter ergibt sich aus dem türkischen Personenstandsauszug. 10 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 11 Beispiel 1 Name des Kindes Welchen Familiennamen führt das Kind? Nach türkischem Recht erwirbt es grundsätzlich den Familiennamen seiner Mutter 11 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 12 Beispiel 1 - Ergebnis Antwort auf die Frage zum Sachverhalt: Asli Yildirim ist als Mutter des Kindes in das Geburtenregister einzutragen (ohne einen Zusatz nach 35 Abs. 1 PStV). 12 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

5 Folie 13 Beispiel 1 - Geburtenregister - Beurkundung 13 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 14 Beispiel 1 - Geburtenregister - Hinweise 14 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 15 Beispiel 2 - Abwandlung Beispiel 1 Asli Yildirim Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister mit Familienstand ledig Aufenthaltsgestattung (mit Zusatz, dass Ausstellung aufgrund eigener Angaben erfolgte) kein türkischer Nüfus Frage: Kann Asli Yildirim als Mutter des Kindes eingetragen werden? 15 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

6 Zwischenergebnis Folie 16 Beispiel 2 Abstammung des Kindes - materiell-rechtliche Prüfung (Art. 19 EGBGB) 1. Alternative: Aufenthaltsrecht des Kindes 2. Alternative: Heimatrecht = Aufenthaltsrecht der Mutter 3. Alternative Ehewirkungsstatut der Mutter erforderliche Nachweise ( 9 Abs. 1 PStG) Identität der Mutter Staatsangehörigkeit der Mutter Namensführung der Mutter Mutter 16 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 17 Beispiel 2 -Zwischenergebnis Identität und Staatsangehörigkeit der Mutter sind nicht belegt. Unterlagen sind zu vervollständigen. Ob die Beurkundung zurückgestellt wird, ist im Einzel zu prüfen. Die Mutter steht fest und ist in das Geburtenregister einzutragen, mit dem Zusatz Identität nicht nachgewiesen. Neben diesem Zusatz ergeben sich auch veränderte Wirkungen für das Kind. Staatsangehörigkeit des Kindes steht nicht fest; es erhält daher den Familiennamen nach seinem deutschen Aufenthaltsrecht (Art. 5 Abs. 2 EGBGB) und somit den Familiennamen seiner allein sorgeberechtigten Mutter ( 1617a Abs. 1 BGB). Da die Ableitungsgrundlage (Familienname der Mutter) nicht sicher bekannt ist, erhält der Geburtseintrag ebenfalls den Zusatz Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen (Nr PStG-VwV). 17 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 18 Beispiel 1 - Ergebnis Antwort auf die Frage zum Sachverhalt: Asli Yildirim ist als Mutter des Kindes in das Geburtenregister einzutragen, jedoch mit dem Zusatz Identität nicht nachgewiesen. ( 35 Abs. 1 PStV; Nr PStG-VwV). Diese Vorschriften berücksichtigen zwei der eingangs dargestellten Grundsätze: die Beurkundungspflicht, den Annäherungsgrundsatz.(ohne einen Zusatz nach 35 Abs. 1 PStV). 18 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

7 Folie 19 Beispiel 2 - Geburtenregister - Beurkundung 19 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 20 Beispiel 2 - Geburtenregister - Hinweise 20 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 21 Beispiel 3 Farouk Hussein Fragen: Personalausweis Einbürgerungsurkunde Anerkennung der Vaterschaft gemeinsame Sorgeerklärung Kann die Vaterschaftsanerkennung als Folgebeurkundung zum Geburtseintrag des Kindes trotz des Zusatzes über die fehlende Identität der Mutter aufgenommen werden? 21 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

8 Folie 22 Beispiel 3 Abstammung des Kindes - materiell-rechtliche Prüfung (Art. 19 EGBGB) 1. Alternative: Aufenthaltsrecht des Kindes 2. Alternative: Heimatrecht = Aufenthaltsrecht der Mutter 3. Alternative Ehewirkungsstatut der Mutter erforderliche Nachweise ( 9 Abs. 1 PStG) Identität der Mutter Staatsangehörigkeit der Mutter Namensführung der Mutter Vater 22 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 23 Beispiel 3 Wertung Mit der Aufnahme des anerkennenden Vaters in den Geburtseintrag geht das Ergebnis über die eingangs beschriebenen Grundsätze hinaus: Beurkundungspflicht o Das Kind soll eine Urkunde über seine Geburt erhalten Annäherungsgrundsatz o Reduzierung des Inhalts auf ein Mindestmaß der Daten. 23 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 24 Beispiel 3 - Ergebnis Antwort auf die Frage zum Sachverhalt: Farouk Hussein ist als Vater des Kindes in das Geburtenregister als Folgebeurkundung einzutragen. 24 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

9 Folie 25 Beispiel 3 Fortführung Geburtenregister 25 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 26 Beispiel 3 Hinweise - Geburtenregister 26 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 27 Beispiel 3 Name des Kindes Kann der Familienname des Kindes neu bestimmt werden? Sachverhalt: Eltern gemeinsame Sorge Neubestimmung des Familiennamens des Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern innerhalb von 3 Monaten gemäß 1617 b Abs. 1 BGB möglich. 27 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

10 Folie 28 Beispiel 3 Folgebeurkundung - Geburtenregister 28 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 29 Beispiel 4 Asli Yildirim türkischer Reisepass Aufenthaltsgestattung (einschränkender Vermerk gestrichen) Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters gerichtliche Anordnung 29 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 30 Beispiel 4 Folgebeurkundung - Geburtenregister 30 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

11 Folie 31 Beispiel 4 Hinweis - Geburtenregister 31 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 32 Beispiel 5 Frage: Roubaa Bourke & Reza Tajiou Heiratsurkunde vom Notariatsamt für ausländische Flüchtlinge in Teheran (Eheschl ) afghanischer Reisepass der Mutter Reiseausweis des Vaters (ausgestellt 2009 mit dem Zusatz Identität nicht nachgewiesen ) Das Kind soll den Familiennamen des Vaters Tajiou erhalten Steht die Abstammung von beiden Elternteilen fest? 32 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 33 Beispiel 5 Abstammung des Kindes - materiellrechtliche Prüfung (Art. 19 EGBGB) Mutter Vater 1. Alternative: Aufenthaltsrecht des Kindes 2. Alternative: Heimatrecht der Mutter 3. Alternative Ehewirkungsstatut der Mutter? Gültige Ehe??? 33 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

12 Zwischenergebnis Folie 34 Beispiel 5 - Gültige Ehe??? Gültige Urkunde? Apostille, Legalisation, inhaltliche Prüfung auch zu berücksichtigen: Beweiskraft, Aussehen, vorherige Aussagen der Eltern gegenüber Standesamt und weiteren Behörden Formgültige Eheschließung? Ortsrecht oder Heimatrecht beider Eheschließenden kumulativ 34 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 35 Beispiel 5 -Zwischenergebnis Formelle Gültigkeit iranisches Ortsrecht möglich; als Heimatrecht der Eheschließenden gilt: afghanisches Recht für die Frau deutsches Recht für den Mann (Flüchtlingsstatus); deutsches Recht Eheschließungsform nicht im Notariat möglich iranisches Recht schreibt zwar die Registrierung der Eheschließung im Notariat vor (allerdings nur für iranische Staatsangehörige). Materielle Gültigkeit Materielle Gültigkeit entfällt, da bereits feststeht, dass keine formgültige Eheschließung vorliegt. 35 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 36 Beispiel 5 - Ergebnis Antwort auf die Frage gültige Ehe und die daraus resultierenden Folgen: Keine wirksamen Eheschließung! Reza Tajirou ist nicht Vater des Kindes! Lösung: Vaterschaftsanerkennung 36 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

13 Folie 37 Beispiel 5 Name des Kindes Welchen Familienname führt das Kind? Maßgebliches Recht: Heimatrecht des Kindes (Art. 10 Abs. 1 EGBGB)? 37 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 38 Beispiel 5 Standesamt und Ausländer - Afghanistan II. Staatsangehörigkeit 1 Erwerbsgründe (Art StAngG) a) Abstammung: wenn der Vater und die Mutter die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig vom Ort der Geburt; b) Geburt in Afghanistan: wenn ein Elternteil die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn es sich um ein Findelkind handelt, bis zum Beweis des Gegenteils; c) Geburt im Ausland 3: wenn ein Elternteil die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt und sich in Afghanistan aufhält; wenn ein Elternteil die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt und der andere Elternteil staatenlos ist; wenn sich die Eltern im Ausland aufhalten und ein Elternteil afghanischer Staatsangehöriger ist, können die Eltern die afghanische Staatsangehörigkeit für das Kind wählen; Falls anlässlich der Beurkundung der Geburt eines Kindes Zweifel über den Erwerb der afghanischen Staatsangehörigkeit bestehen, wird empfohlen, einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit zu verlangen. 38 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 39 Beispiel 5 Standesamt und Ausländer - Afghanistan III. Internationales Privatrecht 10 Namensrecht Eine die Namensführung regelnde Kollisionsnorm besteht nicht. Für afghanische Staatsangehörige dürfte das afghanische Recht maßgebend sein. Sachrecht IX. Name 1 Allgemeine Regeln Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt, noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. Folgendes dürfte der Praxis entsprechen: Nach dem Gewohnheitsrecht wird nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterschieden. Die in arabischen Staaten häufig anzutreffenden Namensketten sind in Afghanistan aber nicht üblich. Neben dem Eigennamen kann sich ein Afghane einen weiteren Namen zulegen, den er auch wieder ablegen kann. Dieser zusätzliche Name wird im Ausland häufig wie ein Familienname benutzt. 2 Namensführung des Kindes Der Vater erteilt seinem Kind einen beliebigen Namen, der als Eigenname vom Kind geführt wird. Möglich ist auch, dass der Name des Vaters mit dem Zusatz»Sohn (Tochter) des...«hinzugefügt wird. 39 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

14 Folie 40 Beispiel 5 Name des Kindes Welchen Familienname führt das Kind? Maßgebliches Recht: Heimatrecht des Kindes (Art. 10 Abs. 1 EGBGB Ist das Heimatrecht des Kindes unklar Lösungsmöglichkeit: Wahl des deutschen Namensrechts Art. 10 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB o Familienname der allein sorgeberechtigten Mutter ( 1617 a Abs. 1 BGB) 40 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 41 Beispiel 5 Geburtsregister - Beurkundung 41 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 42 Beispiel 5 Geburtsregister -Hinweise 42 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

15 Folie 43 Beispiel 6 Abwandlung - Beispiel 5 Roubaa Bourke & Reza Tajiou pränatale Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter und Sorgeerklärung (deutscher Notar) afghanischer Reisepass der Mutter Reiseausweis des Vaters (ausgestellt 2009 mit dem Zusatz Identität nicht nachgewiesen ) 43 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 44 Beispiel 6 Name des Kindes Welchen Familienname führt das Kind? Erklärung der Eltern gemäß 1617 Abs. 1 BGB erforderlich! 44 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 45 Beispiel 6 Geburtsregister - Beurkundung 45 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

16 Folie 46 Beispiel 6 Geburtsregister - Hinweise 46 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 47 Beispiel 7 Abwandlung von Beispiel 5 Roubaa Bourke & Reza Tajiou Reiseausweis der Mutter (mit dem Zusatz Identität nicht nachgewiesen ) afghanischer Reisepass des Vaters wirksame Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt 47 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 48 Beispiel 7 Name des Kindes Welchen Familienname führt das Kind? Familienname des zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes allein sorgeberechtigter Elternteils gemäß 1617 a Abs. 1 BGB. 48 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

17 Folie 49 Beispiel 7 Geburtenregister - Beurkundung 49 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 50 Beispiel 7 Geburtenregister - Hinweise 50 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 51 Beispiel 7 Name des Kindes Kann das Kind den Familiennamen Tajiou erwerben? Neubestimmung des Familiennamens nach Sorgeerklärung gemäß 1617 b Abs. 1 BGB ist möglich! 51 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

18 Folie 52 Beispiel 7 Geburtenregister- Folgebeurkundung 52 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 53 Beispiel 8 Adham Al Mahdi & Leila Al Youssef Heiratsurkunde, ausgestellt vom zentralen Zivilstandsamt Damaskus mit Legalisations- vermerk der Deutschen Botschaft Beirut gültiger syrischer Reisepass des Ehemannes der Mutter Aufenthaltsgestattung der Mutter (mit dem Zusatz, dass ihre Daten auf eigenen Angaben beruhen) 53 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 54 Beispiel 8 Kann die Abstammung des Kindes zu beiden Elternteilen festgestellt werden? 54 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

19 Folie 55 Beispiel 8 Abstammung des Kindes - materiell-rechtliche Prüfung (Art. 19 EGBGB) Mutter Vater 1. Alternative: Aufenthaltsrecht des Kindes 2. Alternative: Heimatrecht = Aufenthaltsrecht der Mutter/ des Vaters 3. Alternative Ehewirkungsstatut der Mutter erforderliche Nachweise ( 9 Abs. 1 PStG) Identität der Mutter / des Vaters Staatsangehörigkeit der Mutter/ des Vaters Namensführung der Mutter / des Vaters Ehe kann nicht zu Grunde gelegt werden, da Identität der Mutter ungeklärt Lösung: Vaterschaftsanerkennung 55 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 56 Beispiel 8 Welchen Familiennamen führt das Kind, falls der/die Sorgeberechtigte/n deutsches Namensrecht wählt/wählen? Familienname des allein sorgeberechtigten Elternteils gemäß 1617 a Abs. 1 BGB Alternativ: Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil gemäß 1617 a Abs. 2 BGB. Sofern Eltern gemeinsam sorgeberechtigt (durch Sorgeerklärungen); Bestimmung des Familiennamens gemäß 1617 Abs. 1 BGB. 56 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 57 Beispiel 8 Geburtenregister - Beurkundung 57 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

20 Folie 58 Beispiel 8 Geburtenregister- Hinweise 58 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 59 Beispiel 9 Abwandlung zu Beispiel 8 Adham Al Mahdi & Leila Al Youssef Heiratsurkunde, ausgestellt vom zentralen Zivilstandsamt Damaskus mit Legalisations- vermerk der Deutschen Botschaft Beirut gültiger syrischer Reisepass der Mutter Aufenthaltsgestattung ihres Ehemannes (mit dem Zusatz, dass seine Daten auf eigenen Angaben beruhen) 59 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 60 Beispiel 9 Kann die Abstammung des Kindes zu beiden Elternteilen festgestellt werden? 60 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

21 Folie 61 Beispiel 9 Abstammung des Kindes - materiell-rechtliche Prüfung (Art. 19 EGBGB) 1. Alternative: Aufenthaltsrecht des Kindes 2. Alternative: Heimatrecht = Aufenthaltsrecht der Mutter/ des Vaters 3. Alternative Ehewirkungsstatut der Mutter erforderliche Nachweise ( 9 Abs. 1 PStG) Identität der Mutter / des Vaters Staatsangehörigkeit der Mutter/ des Vaters Namensführung der Mutter / des Vaters Mutter 61 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Vater Folie 62 Beispiel 9 Name des Kindes Welchen Familienname führt das Kind? Bestimmung des Familiennamens des Kindes der (durch Eheschließung) gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gemäß 1617 Abs. 1 BGB. 62 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 63 Beispiel 9 Name des Kindes Ist ggf. ein Zusatz über die ungeklärte Namensführung des Kindes aufzunehmen? Nein, Namensführung des Vaters ergibt sich aus der Heiratsurkunde. 63 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg

22 Folie 64 Beispiel 9 Geburtenregister - Beurkundung 64 Folie 65 Beispiel 9 Geburtenregister - Hinweise 65 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg Folie 66 Schaffen wir das? Yo, wir schaffen das Wir schaffen das 66

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