Regelung der Betriebskontrolle (Blaue Kontrolle)

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1 Regelung der Betriebskontrolle (Blaue Kontrolle) Bruno Reihl, Leit. Bieneninspektor der Urkantone

2 Themen Tierseuchenverordnung: Bienenrelevante Artikel Veterinärkontrolle (Blaue Kontrolle) Varroa-Behandlung Bestandeskontrolle Formular

3 Tierseuchenverordnung: Bienenrelevante Artikel: Art. 18a 1 Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen 2 Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt. 3 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden. 4 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden, Hausgeflügel oder Fischen sowie jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.

4 Tierseuchenverordnung: Bienenrelevante Artikel: Art. 19a 1 Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens 1 Bienenstände sind von aussen gut sichtbar mit der kantonalen Identifikationsnummer zu kennzeichnen. 2 Bevor Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbracht werden, muss der Imker dies dem Bieneninspektor des alten sowie des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch. Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden.

5 Tierseuchenverordnung: Bienenrelevante Artikel: Art. 20 Bestandeskontrolle 1 Eine Bestandeskontrolle hat zu führen: a. wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt; b. wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt. 2 In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten. 1 3 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle zu gewähren. 2 4 Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren. 3

6 Tierseuchenverordnung: Bienenrelevante Artikel: Art. 59 Ordnungsgemässe Tierhaltung 1 Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu warten und zu pflegen und die Vorkehrungen zu treffen, um sie gesund zu erhalten. 2 Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Für ihre Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch. 1 3 Imker haben sowohl die besetzten als auch die unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht. 2

7 Neu ab 2013: Biene ist ein Nutztier! Wie bei Rindern, Schweinen, Pferden, Hühner, etc. gibt es somit unangemeldete Veterinärkontrollen (Blaue Kontrollen) in den Imkereibetrieben Kontrollfrequenz Für Imkereien legt diese der Kanton fest Empfohlen mindestens alle 10 Jahre Einführung ab (praktisch 2015) Übergangsfrist bis Pilotphase in Graubünden und den Urkantonen bereits in 2014 Übergangsfrist bis

8 Kontrolle in der Primärproduktion (Veterinärkontrolle oder Blaue Kontrolle) Was wird kontrolliert? Hygiene in der tierischen Primärproduktion Tierarzneimitteleinsatz Tiergesundheit Tierverkehr

9 Hygiene in der Primärproduktion Oberziel: Die hygienische und einwandfreie Gewinnung von Honig ist gewährleistet. Kontrollpunkte Die leeren Honigwaben sind in lebensmitteltauglichem Zustand und werden sauber, geruchsneutral und frei von Schädlingen gelagert. Der Honig wird ordnungsgemäss gewonnen und verarbeitet. Der Honig wird ordnungsgemäss gelagert. Die Art, Menge und Empfänger von Honig ist dokumentiert. (Nur ab 100 kg an Wiederverkäufer)! Weitere Aspekte Hygiene in der Primärproduktion.

10 TIERARZNEIMITTEL TAM Oberziel: Der korrekte und fachgerechte Einsatz von Tierarzneimitteln ist nachvollziehbar gewährleistet. Kontrollpunkte Im Bienenstand werden nur zugelassene Mittel und Methoden angewendet. Tierarzneimittel werden korrekt aufbewahrt. Weitere Aspekte Tiergesundheit. Führen eines Behandlungsjournals (neu)!

11 Tierarzneimittel (Liste abschliessend) Läbchuächä Hock, Sarnen OW, 7. November 2014 Substanz / Produkt Zweck Zulassung Swissmedic Empfehlung ZBF/BGD Ameisensäure / Formivar 60% Bekämpfung Varroa Andermatt Biovet AG Ameisensäure / Formivar 70% Bekämpfung Varroa Andermatt Biovet AG Ameisensäure / Formivar 85% Bekämpfung Varroa Andermatt Biovet AG Coumaphos / Checkmite Bekämpfung Varroa Provet AG N Coumaphos / Perizin Bekämpfung Varroa Provet AG N Flumethrin / Bayvarol Bekämpfung Varroa Provet AG N Milchsäure / - Bekämpfung Varroa Pendent Oxalsäure träufeln / Oxuvar Bekämpfung Varroa Andermatt Biovet AG Oxalsäure sprühen / - Bekämpfung Varroa Pendent Oxalsäure verdampfen / - Bekämpfung Varroa Pendent Thymol / Thymovar Bekämpfung Varroa Andermatt Biovet AG Thymol / Apilife Var Bekämpfung Varroa R. Meier s Söhne AG Thymol / Apiguard Bekämpfung Varroa Apimedi GmbH

12 TIERGESUNDHEIT Läbchuächä Hock, Sarnen OW, 7. November 2014 Oberziel: Die nötigen Vorkehrungen, um die Bienen gesund zu erhalten, werden getroffen. Kontrollpunkte Die Bienenvölker sind gesund. Besetzte und unbesetzte Bienenstände sind so gewartet, dass von ihnen keine Seuchengefahr ausgeht. Die Varroamilbe wird wirksam bekämpft und der Befall überwacht. Die Bienenvölker werden regelmässig auf klinische Anzeichen von Faul- und Sauerbrut kontrolliert und bei Verdacht werden die nötigen Massnahmen getroffen. Weitere Aspekte Tiergesundheit.

13 Varroa-Behandlung Nach dem Abräumen anfangs August kurz Auffüttern 1. Behandlung mit Thymovar oder Ameisensäure Restliche Auffütterung, dann im September 2. Behandlung mit Thymovar oder Ameisensäure Im brutfreien Zustand im Dezember 3. Behandlung mit Oxalsäure Bei Milbentotenfall grösser 5 pro Tag Sofortbehandlung mit Ameisensäure Schwärme am 3. Tag und Brutableger am 26. Tag mit Oxalsäure einsprühen

14 Varroa-Behandlung Alle Völker eines Standes gleichzeitig behandeln, um Rückinvasion und Räuberei zu minimieren. Alle Imker einer Region räumen gleichzeitig ab und beginnen zeitgleich mit der Behandlung. Urkantone: Beginn der Varroa-Behandlung: 8. August 2015!

15 TIERVERKEHR Oberziel: Die Bienenhaltung ist ordnungsgemäss registriert und der Bienenverkehr nachvollziehbar. Kontrollpunkte Der Imker hat seine Bienenstände korrekt gemeldet und jeder Bienenstand ist von aussen gut sichtbar ordnungsgemäss gekennzeichnet. Die Bestandeskontrolle wird vorschriftsmässig geführt. Weitere Aspekte Tierverkehr.

16 Pilotphase in den Urkantonen Imkereien wurden kontrolliert (nächstes Jahr 60) Nidwalden 3 Obwalden 3 Uri 3 Schwyz 22 Meist in Kombination mit Seuchen-Inspektionen. Mängel: Über 95 % keine Mängel! 5 %: fehlende oder unvollständige Bestandeskontrolle; schlechte Hygiene Erfahrungen für die Zukunft: Unangemeldete Kontrollen praktisch unmöglich. Honigdokumentation ab 100 kg an Wiederverkäufer

17 Zuständigkeiten ab 1. Januar 2015 für die Urkantone: Kantonstierarzt: Andreas Ewy (neu), Stv. Toni Linggi (bisher) Leitender Bieneninspektor der Urkantone: Bruno Reihl (bisher) Bieneninspektoren Nidwalden: Paul Laternser (bisher), Obwalden: Sepp Windlin (bisher), Stv. Sepp Windlin (bisher) Stv. Paul Laternser (bisher) Veterinärkontrollen: Uri, Nidwalden und Obwalden: Sepp Windlin (bisher) Schwyz: Bruno Reihl (bisher)

18 kontrolliertes Produkt

19 von gesunden Bienen Läbchuächä Hock, Sarnen OW, 7. November 2014

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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