Internationale Unternehmensbesteuerung. Teil IV

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1 Internationale Unternehmensbesteuerung Teil IV Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK Göttingen Telefon 0551 / Fax 0551 / Go@Goldmann-StBG.de Go@Advisor-WPG.de Internationale Unternehmensbesteuerung I. Einführung in das Internationale Steuerrecht II. Konzernbesteuerung III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen IV. V. sabkommen VII. Außensteuergesetz VIII. Recht der Europäischen Gemeinschaft IX. Steuerausländer mit Inlandbeziehungen 2 1

2 III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen (sog. Outboundbeziehungen) Ausländische Einkünfte im Einkommensteuerrecht Personenkreis: unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Person (Folge: Besteuerung des Welteinkommens) Gesetzliche Regelungen über ausländische Einkünfte befinden sich in den 34c, 34d EStG 34c EStG regelt die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften 34 d EStG regelt was ausländische Einkünfte i.s.d. 34c EStG sind 3 III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen Ausländische Einkünfte im Einkommensteuerrecht 34c EStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften Voraussetzung: der Steuerpflichtige wird im ausländischen Staat zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen Anrechnung der festgesetzten und gezahlten und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzten ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer Ausnahme der Anrechnung: Einkünfte aus Kapitalvermögen (keine Anrechnung) Statt Anrechnung; auf Antrag Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte 4 2

3 III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen Ausländische Einkünfte im Einkommensteuerrecht Einkunftsarten i.s.d. 34d EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Nr. 2) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Nr. 3) Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (Nr. 4) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Nr. 5) Einkünfte aus Kapitalvermögen (Nr. 6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nr. 7) Sonstige Einkünfte (Nr.8) 5 III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen Ausländische Einkünfte im Körperschaftsteuerrecht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i.s.d. 1 Abs. 1 KStG mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (Folge: Besteuerung des Welteinkommens) Regelungen in 26 KStG, 8b KStG Regelungen des Einkommensteuergesetz sind auch für Körperschaften anzuwenden 6 3

4 III. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen Ausländische Einkünfte im Körperschaftsteuerrecht Regelungen des 26 KStG Direkte Anrechnung (wenn kein DBA -(sabkommen)- besteht) Abzug bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte Regelung des 8b KStG Anwendung für Dividenden und andere Einkünfte i.s.d. 8b Abs. 1 i.v.m. 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG Voraussetzung: Zahlung von ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 7 IV. Im Fall einer grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit unterliegt ein Steuerpflichtiger regelmäßig dem Steuerrecht mehrerer Staaten. Folge: mehr als ein Staat kann steuerliche Forderungen an das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäftstätigkeit knüpfen Möglichkeiten zur Differenzierung der Formen der Juristische Wirtschaftliche Virtuelle 8 4

5 IV. Die Merkmale der juristischen sind: Identität des Steuersubjekts, Identität des Steuerobjekts, Identität des Besteuerungszeitraums, Identität bzw. Gleichartigkeit der Steuer, in zwei oder mehr Staaten. 9 IV. Beispiel (1/2): Der in Göttingen lebende Max Mustermann besitzt ein Ferienhaus in Spanien, welches er in seinem Privatvermögen hält. Aus der Vermietung des Ferienhauses erzielt Max Mustermann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund der sachlichen Bindung des Steuerobjektes, welches in Spanien belegen ist, besteuert Spanien diese Einkünfte als Quellenstaat. Damit ist Mustermann in Spanien mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem in Spanien belegenen Ferienwohnung beschränkt einkommensteuerpflichtig. 10 5

6 IV. Beispiel (2/2): Max Mustermann ( Identität des Steuersubjekts) unterliegt mit seinen Einkünften aus der Vermietung des Ferienhauses in Spanien ( Identität des Steuerobjektes) im gleichen Veranlagungszeitraum ( Identität des I Besteuerungszeitraums) der Einkommensteuer ( Identität der I Steuer) in Spanien und Deutschland ( zwei Staaten). I Folge: Damit liegt eine juristische vor. 11 IV. Wirtschaftliche im Gegensatz zur juristischen keine Identität der Steuersubjekte Gewinn der Tochtergesellschaft ist im Sitzstaat körperschaftsteuerpflichtig Ausschüttung des Gewinns an die Muttergesellschaft Gewinn wird Bestandteil des steuerlichen Gewinns der Muttergesellschaft und muss nach dem Steuerrecht des Landes der Muttergesellschaft versteuert werden. Somit wird wirtschaftlich derselbe Gewinn zweimal besteuert, allerdings bei zwei verschiedenen Rechtssubjekten Anmerkung: Deutschland 8b KStG 12 6

7 IV. Virtuelle im Gegensatz zur realen ist die virtuelle nur eine denkbare es besteht lediglich die theoretische Möglichkeit der doppelten Besteuerung, eine tatsächliche (effektive) ist nicht entstanden 13 IV. Ursachen der - in mehreren Staaten werden gleichzeitig die Voraussetzungen der unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht erfüllt - und einzelne Staaten greifen gleichzeitig auf das Universalitätsprinzip und das Territorialitätsprinzip zur Besteuerung zurück - und sich daher die Steueransprüche der einzelnen Staaten bei Verwirklichung grenzüberschreitender Sachverhalte überschneiden 14 7

8 IV. Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Minderung der unilaterale Maßnahmen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung der bilaterale Maßnahmen multilaterale Maßnahmen supranationale Maßnahmen 15 IV. unilaterale (einseitige) Maßnahmen Regelungen der nationalen Steuergesetzgebung, die den (völligen oder teilweisen) Steuerverzicht eines Staates unabhängig vom Vorgehen des anderen Staates normieren, um Auslandsinvestitionen zu fördern. bilaterale (zweiseitige) Maßnahmen Gegenseitige Abkommen (DBA ) multilaterale (mehrseitige) Maßnahmen International gültige Vereinbarungen und mehrseitige völkerrechtliche Verträge der Staaten supranationale Maßnahmen (z.b. Mutter-Tochter-Richtline) Maßnahmen, die von überstaatlichen Organisationen verbindlich für alle Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden 16 8

9 Unilaterale und bilaterale Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung der Unilaterale Maßnahmen Methoden zur Vermeidung bzw. Minderung der Direkte Steueranrechnung ( 34c Abs. 1 EStG; 26 Abs. 1 KStG) Steuerabzug ( 34c Abs. 2,3 EStG) Pauschalierung bzw. Erlass ( 34c Abs. 5 EStG) Bilaterale Maßnahmen Freistellung mit Progressionsvorbehalt Anrechnungsmethode 17 VI. Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt wird nur angewendet, wenn diese in einem DBA nominiert ist 32b EStG regelt die nationale Konkretisierung des Progressionsvorbehalts Merke: 32b EStG ist keine unilaterale steuerliche Freistellung ausländischer Einkünfte, sondern lediglich eine Tarifanpassungsbestimmung 18 9

10 VI. Wirkungen des Progressionsvorbehaltes Aufgrund des Progressionsvorbehaltes ist auf das inländische zu versteuernde Einkommen der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn die ausländischen Einkünfte bei der Berechnung der Einkommensteuer einbezogen werden. Die ausländischen Einkünfte heben in diesem Fall also wegen des progressiv ausgestalteten Tarifs bei der Einkommensteuer den auf die inländischen Einkünfte anzuwendenden durchschnittlichen Steuersatz an. 19 VI. Beispiel: (1/3) Max Mustermann, wohnhaft im Inland, hat aus einem Mietwohngrundstück in Paris 2008 Einkünfte in Höhe von bezogen. Sein inländisches zu versteuerndes Einkommen beträgt ohne die Einkünfte aus dem vorgenannten Mietwohngrundstück Wie hoch ist die deutsche Einkommensteuer 2008? 20 10

11 VI. Beispiel: (Lösung) (2/3) Gem. Art. 3 Abs. 1 DBA-Frankreich steht das Besteuerungsrecht für das in Paris belegene Grundstück ausschließlich Frankreich zu. Nach Art. 20 Abs. 1 des DBA-Frankreich ist der Progressionsvorbehalt ( 32b EStG) zu beachten. Gem. 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte, die aufgrund eines DBA steuerfrei sind, bezogen hat, auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. 21 VI. Beispiel: (Lösung) (3/3) Die Berechnung der Einkommensteuerschuld des Jahres 2008 stellt sich wie folgt dar: Zu versteuerndes Einkommen: aufgrund des DBA nicht enthaltene Einkünfte für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes zu versteuerndes Einkommen Steuer hierauf durchschnittlicher Steuersatz bezogen auf ,78% Die Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen ergibt folgende ESt-Schuld: 26,78% von :

12 Besteuerung ab Kapitaleinkünfte im Privatvermögen Kapitaleinkünfte fließen nicht in die Bemessungsgrundlage ein ( 32d EStG) Werbungskosten sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten ( 20 Abs. 9 EStG) Besteuerung i.h.v.25% zzgl. SolZ mit abgeltender Wirkung Dividenden im Betriebsvermögen Dividenden fließen zu 60% in die Bemessungsgrundlage ein ( 3 Nr. 40 Bst. d. EStG) Abzug von 60% der Betriebsausgaben ( 3 c Abs. 2 EStG) Besteuerung der verbleibenden 60% der Dividende mit persönlichem Steuersatz Zu veranlagende Einkünfte Zu veranlagende Einkünfte werden zu 100 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen Betriebsausgaben/ Werbungskosten werden zu 100% berücksichtigt Besteuerung mit persönlichem Steuersatz 23 Besteuerung ab Kapitaleinkünfte im Privatvermögen Abgeltungssteuer Besteuerung mit 25% zzgl. SolZ ( 32d EStG) Dividendeneinkünfte im Betriebsvermögen Teileinkünfteverfahren 40% der Dividende steuerfrei, 60% der Dividende: Veranlagung und Besteuerung mit persönlichem Steuersatz ( 3 Nr. 40 Bst. D. EStG n.f.) Zu veranlagende Einkünfte Veranlagung und Besteuerung mit persönlichem Steuersatz 24 12

13 IV. Regelungen für natürliche Personen Methoden des 34c EStG Direkte Steueranrechnung Abzugsmethode Pauschalierung und Erlass Abs. 1 Abs. 2 und 3 Abs IV. Merke: Die Anrechnungsmethode wird sowohl unilateral in den Vorschriften des nationalen Rechts als auch bilateral, d.h. in einem DBA, normiert

14 IV. Voraussetzungen der direkten Anrechnung sind: unbeschränkte Steuerpflicht, Subjektidentität ausländische Einkünfte i.s.d. 34d EStG, gleichartige Steuer im Ausland, d.h. die ausländische Steuer muss der deutschen Einkommensteuer entsprechen, Identität des Abgabenzeitraums, festgesetzte, gezahlte Auslandssteuer, die um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt wurde 27 IV. Regelungen für juristische Personen Methoden des 26 KStG Direkte Steueranrechnung Abzugsmethode Pauschalierung und Erlass Abs. 1 Abs. 6 Satz 1 i.v.m. 34c Abs. 2,3 EStG Abs. 6 Satz 1 i.vm. 34c Abs. 5 EStG 28 14

15 IV. Voraussetzungen der direkten Anrechnung sind: unbeschränkte Steuerpflicht, Subjektidentität ausländische Einkünfte i.s.d. 34d EStG, gleichartige Steuer im Ausland Identität des Abgabenzeitraums, festgesetzte, gezahlte Auslandssteuer, die um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt wurde 29 IV. Merke: Die Voraussetzungen für die direkte Steueranrechnung nach 26 Abs. 1 KStG sind mit denen der direkten Steueranrechnung des 34c Abs. 1 EStG identisch 30 15

16 V. sabkommen sabkommen (DBA) sind eines der wichtigsten Instrumente zur Vermeidung der. Grundsätzlich wird jedes der abgeschlossenen Abkommen zwischen den Staaten verhandelt Jedoch ähneln sich viele der weltweit abgeschlossenen Abkommen Die OECD (Organization for Economic Cooperation and Development) hat zur Harmonisierung des internationalen Abkommensnetzes Vertragsmuster für DBA-Verhandlungen entwickelt (OECD-MA) 31 V. sabkommen Trotz der Vereinheitlichungstendenz weichen die einzelnen Abkommen der Länder meist in Details vom Musterabkommen ab. Um einen konkreten Fall beurteilen zu können, genügt es daher nicht, das Musterabkommen allein zu beherrschen. Es müssen sowohl das betroffene DBA selbst als auch Zusatzprotokolle etc. herangezogen werden

17 V. sabkommen Überblick über die wichtigsten Vertragsmuster und deren Relevanz OECD-MA DBA zwischen westlichen Industriestaaten (Grundlage des ausgeglichenen Wirtschaftsverkehrs) US-MA (zur besonderen Berücksichtigung von US-Interessen) UN-Modell DBA mit Entwicklungsländern (zur besonderen Förderung derer Interessen) Modell der Anderen-Gruppe Gering (Mangelnde Kompromissbereitschaft) 33 V. sabkommen Wesentliche Eigenschaften der wichtigsten Vertragsmuster (1/2) OECD-MA Einschränkung der Quellenbesteuerung zugunsten der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Falls dem Quellenstaat dabei ein Besteuerungsrecht verbleibt Freistellungs- oder Anrechnungsmethode US-MA Ähnlich zum OECD-MA Aber: ausschließlich Verwendung der Anrechnungsmethode 34 17

18 V. sabkommen Wesentliche Eigenschaften der wichtigsten Vertragsmuster (2/2) UN-Modell Ähnlich zum OECD-MA Aber: verstärktes Quellenbesteuerungsrecht für Entwicklungsländer dann Freistellungs- oder Anrechnungsmethode Modell der Anderen-Gruppe Weitgehend uneingeschränkte Quellenbesteuerung 35 V. sabkommen Beispiel der Gliederung eines sabkommen: sabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (1/5) Geltungsbereich des Abkommens Artikel 1: Persönlicher Geltungsbereich Artikel 2: Unter das Abkommen fallende Steuern Begriffsbestimmungen Artikel 3: Allgemeine Begriffsbestimmungen Artikel 4: Ansässige Person Artikel 5: Betriebsstätte 36 18

19 V. sabkommen Beispiel der Gliederung eines sabkommen: sabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (2/5) Besteuerung des Einkommens (1/2) Artikel 6: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Artikel 7: Unternehmensgewinne Artikel 8: Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt Artikel 9: Verbundene Unternehmen Artikel 10: Dividenden Artikel 11: Zinsen Artikel 12: Lizenzgebühren Artikel 13: Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen 37 V. sabkommen Beispiel der Gliederung eines sabkommen: sabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (3/5) Besteuerung des Einkommens (2/2) Artikel 14: Selbständige Arbeit Artikel 15: Unselbständige Arbeit Artikel 16: Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen Artikel 17: Künstler und Sportler Artikel 18: Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen Artikel 19: Öffentlicher Dienst Artikel 20: Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende Artikel 21: Andere Einkünfte 38 19

20 V. sabkommen Beispiel der Gliederung eines sabkommen: sabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (4/5) Besteuerung des Vermögens Artikel 22: Vermögen Vermeidung der Artikel 23: Vermeidung der Besondere Bestimmungen (1/2) Artikel 24: Gleichbehandlung Artikel 25: Verständigungsverfahren Artikel 26: Informationsaustausch 39 V. sabkommen Beispiel der Gliederung eines sabkommen: sabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (5/5) Besondere Bestimmungen (2/2) Artikel 27: Erstattung der Abzugssteuern Artikel 28: Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen Artikel 29: Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Artikel 30: Nebenurkunden Schlussbestimmungen Artikel 31: Inkrafttreten Artikel 32: Registrierung Artikel 33: Kündigung 40 20

21 V. sabkommen Beispiel für Begriffsbestimmungen des Artikel 3: (1/5) "Person" umfasst natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen "Gesellschaft" bedeutet juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; 41 V. sabkommen Beispiel für Begriffsbestimmungen des Artikel 3: (2/5) "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" bedeuten, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird "internationaler Verkehr" bedeutet jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; 42 21

22 V. sabkommen Beispiel für Begriffsbestimmungen des Artikel 3: (3/5) "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" bedeuten, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird "internationaler Verkehr" bedeutet jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; 43 V. sabkommen Beispiel für Begriffsbestimmungen des Artikel 3: (4/5) "Ansässige Person" bedeutet, eine Person, die nach dem Recht des jeweiligen Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist,

23 V. sabkommen Beispiel für Begriffsbestimmungen des Artikel 3: (5/5) "Betriebsstätte" bedeutet, eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. umfasst insbesondere: einen Ort der Leitung eine Zweigniederlassung eine Geschäftsstelle eine Fabrikationsstätte eine Werkstätte ein Bergwerk ein Öl- oder Gasvorkommen einen Steinbruch eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen 45 V. sabkommen Einordnung des Rechts der DBA in das Internationale Steuerrecht i. w. S. Internationales Steuerrecht i. w. S. Internationales Steuerrecht i. e. S. Nationales Außensteuerrecht Allgemeines Völkerrecht (ohne DBA) Supranationes Recht (v.a. EU- Recht) Recht der DBA 46 23

24 Grundformen der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeiten International tätiges Unternehmen Aktivitäten mit Stützpunkten im Ausland (Direktinvestition) Betriebsstätte Tochterkapitalgesellschaft Tochterpersonengesellschaft Handelsbeziehungen ohne Stützpunkt im Ausland Außenhandel (Direktgeschäft) 47 (sog. Inboundbeziehungen) "Direktgeschäfte" unter der Bezeichnung "Direktgeschäfte" wird der kommerzielle Leistungsaustausch über die Grenze ohne Errichtung eines festen Stützpunktes verstanden Unternehmen steht im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in unmittelbarem Kontakt mit den ausländischen Abnehmern Basis der Handelsbeziehungen sind schuldrechtliche Leistungsaustauschbeziehungen 48 24

25 Arten von "Direktgeschäften" Güterexport Dienstleistungen Überlassung von Kapital Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen Kurzfristige Bau- und Montageleistungen 49 Eigenschaften eines "Direktgeschäftes" direkter Leistungsaustausch zwischen einem inländischen Unternehmen und seinen ausländischen Abnehmern auf Basis schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen sowie kein fester Stützpunkt im Ausland 50 25

26 "Direktinvestitionen" Aktivitäten mit einem Stützpunkt im Ausland Betriebsstätte (Merkmale) rechtlich unselbständige (Auslands-)Niederlassung einer inländischen Unternehmung wirtschaftliche Selbständigkeit Dauerhaftigkeit der Geschäftseinrichtung bzw. Anlage 51 Tochterkapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft häufigste Rechtsform für eine Investition im Ausland als juristische Person rechtlich eigenständig Aus der Verbindung zwischen ausländischer Tochterkapitalgesellschaft (Grundeinheit) und inländischem Mutterunternehmen (Spitzeneinheit) entsteht ein internationaler Konzern 52 26

27 Inland Mutterunternehmen Aufbau eines internationalen Konzerns Beteiligungssphäre (Quote mindestens 10%) Konzerninterne Leistungsverflechtung Andere Gesellschafter Ausland Beteiligung Tochterkapitalgesellschaft Konzernexterne Leistungsverflechtung Grenze Kunde 53 Tochterkapitalgesellschaft (1/2) sind als juristische Personen eigenständige Rechtssubjekte, die mit ihren Gesellschaftern Rechtsgeschäfte abschließen können. Schuldrechtliche Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden aufgrund des Trennungsprinzips auch mit steuerlicher Wirkung anerkannt (wirtschaftliche Selbständigkeit) 54 27

28 Tochterkapitalgesellschaft (2/2) Aus der zivil- und steuerrechtlich anerkannten eigenen Rechtspersönlichkeit der Tochterkapitalgesellschaft folgt: im Rahmen der Besteuerung werden immer zwei Ebenen berücksichtigt (Sphärentrennung) o Ebene der Kapitalgesellschaft als intransparente Einheit o Ebene des Anteilseigners 55 Steuerliche Gewinnbehandlung bei intransparenten Einheiten Gewinnentstehung Kapitalgesellschaft (intransparente Einheit) Versteuerung der Gewinne durch die Kapitalgesellschaft (Einheit) selbst Gewinnverwendung Anteilseigner Keine Besteuerung beim Anteilseigner (Trennungsprinzip) Ausschüttungsfall: Besteuerung beim Anteilseigner 56 28

29 Tochterpersonengesellschaft Für das organisatorische Gebilde in Form der ausländischen Tochterpersonengesellschaft als Grundeinheit und dem inländischen Mutterunternehmen als Spitzeneinheit gibt es keine einheitliche Bezeichnung. Die Bezeichnung "Konzern" wird i.d.r. nur bei dem Zusammenschluss von Kapitalgesellschaften verwendet. 57 Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft Inland Beteiligungssphäre Mutterunternehmen Unternehmensinterne Leistungsverflechtung Andere Mitunternehmer Ausland Beteiligung Tochterpersonengesellschaft Unternehmensexterne Leistungsverflechtung Grenze Kunde 58 29

30 Tochterpersonengesellschaft Personengesellschaften sind üblicherweise nur beschränkt rechtsfähig im internationalen Steuerrecht: erfolgt in den meisten Industriestaaten eine Gleichstellung mit einer rechtlich unselbständigen Betriebsstätte kein eigenständiges Steuersubjekt Transparenzprinzip (nicht Gesellschaft sondern Gesellschafter der Tochterpersonengesellschaft werden zur Besteuerung herangezogen 59 Steuerliche Gewinnbehandlung bei transparenten Einheiten Gewinnentstehung Personengesellschaft (transparente Einheit) Kein eigenständiges Steuersubjekt Gewinnverwendung Anteilseigner Besteuerung des Gewinnanteils beim Anteilseigner (Transparentzprinzip) Entnahmen: nicht steuerbar 60 30

31 Direktinvestition in Form einer Betriebstätte Betriebsstätte rechtlich unselbständig wirtschaftlich eigenständig Konfliktpotential beim innerbetrieblichen Leistungsaustausch Aufgrund der rechtlichen Einheit führen Vorgänge zwischen den beiden Unternehmensteilen nicht zu einer Gewinnrealisation der Realisationstatbestand kann grundsätzlich nur durch Außenbeziehungen erfüllt werden 61 Direktinvestition in Form einer Betriebstätte (1/2) Überführung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Grundsatz: Besteuerung der stillen Reserven durch die Bundesrepublik Deutschland ab 2007 gesetzliche Fiktion: Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gem. 4 Abs. 1 S. 3 EStG gilt als Entnahme für betriebsfremde Zwecke oder Überlassung zum gemeinen Wert gesetzliche Fiktion: gilt gem. 12 Abs. 1 KStG als Veräußerung oder Überlassung zum gemeinen Wert 62 31

32 Direktinvestition in Form einer Betriebstätte (2/2) Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufsvermögens vom Stammhaus (inländisches Unternehmen) in die ausländische Betriebsstätte stellen sich folgende Fragen: welchen Unternehmensteil welcher Gewinn zuzurechnen ist und wann die Gewinnrealisation erfolgt ab 2007(vorverlegt): Zeitpunkt der Gewinnrealisation grundsätzlich fiktiv der Zeitpunkt, zu welchem das Wirtschaftsgut im Inland als entnommen gilt; d.h. auf den Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut die deutsche Besteuerungssphäre verlässt 63 Besteuerung von Gewinnen aus einer ausländischen Betriebsstätte Nicht-DBA-Fall Grundsatz: Betriebsstättenstaat und Staat des Stammhauses können den Gewinn der Betriebsstätte besteuern unilaterale Maßnahmen (bei natürlichen Personen bzw. Kapitalgesellschaften) s. Folie 16 DBA-Fall Im Abkommen wird die durch Freistellung des Betriebsstättenergebnisses unter Progressionsvorbehalt in Deutschland verhindert; der Betriebsstättengewinn unterliegt nur der ausländischen Steuer des Betriebstättenstaates 64 32

33 65 33

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