SOLDATENLAUFBAHN- VERORDNUNG. Kommentar
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- Daniel Abel
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1 D O L P P z K L E W I T Z z W E N I G E R SOLDATENLAUFBAHN- VERORDNUNG Kommentar Von Thomas Dolpp, Rechtsanwalt in Bonn (kommentiert 23 bis 43) Michael Klewitz, Hauptmann a. D. (kommentiert 8 bis 22) Frank Weniger, Rechtsanwalt in Berlin (kommentiert die Einführung, 1 bis 7, 44 bis 49) Herausgegeben von Oberst Bernhard Gertz, Bundesvorsitzender des Deutschen BundeswehrVerbandes e.v. (DBwV) 6., neu bearbeitete Auflage F ACHVERLAG
2 2 Dienstliche Beurteilung 2 Dienstliche Beurteilung (1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Die Beurteilung ist den Soldatinnen und Soldaten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu der Personalakte zu nehmen. (2) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Erlass. Es kann Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen. 201 A. Allgemeines 2 regelt das Wesentliche in Bezug auf Beurteilungen. Zum einen, dass es Beurteilungen für Eignung, Befähigung und Leistung überhaupt gibt. Zum anderen die Mindestformalien Eröffnung, Besprechung und Aufnahme in die Personalakte. Der Ermächtigung ist der BMVg mit dem Erlass der Zentralen Dienstvorschrift 20/6,,Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr nachgekommen. 202 B. Inhalt der Vorschrift Die dienstliche Beurteilung ist das entscheidende Instrument bei allen förderlichen Auswahlentscheidungen, wenn mehr als ein Soldat für die Beförderung oder Versetzung auf den höherwertigen Dienstposten ansteht. Sie ist daher maßgebend für die beruflichen Aussichten der Soldatin oder des Soldaten I. Arten der Beurteilung Die ZDv 20/6 kennt planmäßige, Sonder- und Laufbahnbeurteilungen. Für alle Beurteilungen gelten dieselben formellen und inhaltlichen Anforderungen. Planmäßig wird ein Soldat ab dem Dienstgrad Feldwebel beurteilt. Der Rhythmus beträgt zwei Jahre. Sonderbeurteilungen stehen bei wichtigen Entscheidungen an, wenn keine aktuelle planmäßige Beurteilung vorliegt. Auch die Wehrdienstgerichte und Wehrdisziplinaranwälte können Sonderbeurteilungen anfordern. Laufbahnbeurteilungen sind beim Laufbahnwechsel in eine Laufbahn der Offiziere und bei Antrag auf Übernahme zum Berufssoldaten zu erstellen. 62
3 Dienstliche Beurteilung 2 Beurteilungsvermerke, Beurteilungsbeiträge, Stellungnahmen und Dienstzeugnisse sind keine Beurteilungen; es gelten aber die gleichen Grundsätze. 206 II. Formelle Anforderungen Die Vorschrift verlangt an formellen Anforderungen die Eröffnung der 207 Beurteilung im Wortlaut, die Besprechung und die Aufnahme zur Personalakte. Die ZDv 20/6 geht darüber hinaus und legt einen bestimmten formellen Ablauf des Beurteilungsverfahrens fest. Dazu gehören: Beurteilungsgespräch, Anhörung, Erörterung des Beurteilungsentwurfs, Eröffnung der endgültigen Beurteilung, Stellungnahme der Vorgesetzten des Beurteilenden. Ebenso wie Beurteilung und Stellungnahme sind Gegenvorstellungen des Soldaten zur Personalakte zu nehmen. Zuständig für das Erstellen der Beurteilung ist regelmäßig der nächste 208 Disziplinarvorgesetzte. Sonderfälle sind Aufhebung einer Beurteilung, Befangenheit des Vorgesetzten und die Beurteilung von Vertrauenspersonen. Bei Aufhebung der Beurteilung von Amts wegen oder auf eine Wehrbeschwerde hin ist derselbe Vorgesetzte zuständig, es sei denn, die Beurteilung wurde gerade wegen falscher Zuständigkeit aufgehoben. Dann ist die Beurteilung vom eigentlich Zuständigen zu erstellen. Bei Befangenheit des nächsten Disziplinarvorgesetzten wird der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Vertrauenspersonen und die Vertreter im Amt werden auf Antrag hin vom nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt. Der Antrag kann zu Beginn der Amtszeit der Vertrauensperson oder bei Wechsel des Disziplinarvorgesetzten gestellt werden. III. Inhalt der Beurteilung 2 SLV schreibt die Beurteilung von Eignung, Befähigung und Leistung vor. Die Beurteilung umfasst in gebundener und freier Beschrei- 209 bung etliche Einzelmerkmale, die vom Beurteilenden zu bewerten sind. Für die gebundene Beschreibung gibt es eine Notenskala, in der freien Beschreibung werden eine Wertung zusammen mit einem beschreibenden Text vergeben. Ein weiterer Teil dient der Erfassung herausragender charakterlicher Merkmale und sonstiger besonderer Eigenschaften. Entscheidende Teile der Beurteilung sind die Verwendungshinweise sowie die Verwendungsvorschläge. Der Beurteilende hat Wertungen hinsichtlich sechs Verwendungsmöglichkeiten abzugeben und zusätzlich mit einem kurzen Text Verwendungsvorschläge zu begründen. 63
4 Dienstliche Beurteilung IV. Stellungnahmen Zur Stellungnahme sind der nächsthöhere Vorgesetzte verpflichtet und alle weiteren höheren Vorgesetzten berechtigt. Die Stellungnahme umfasst: die Pflicht zur Stellungnahme in freier Beschreibung zu den Aussagen und Wertungen der gebundenen und freien Beschreibungen die Pflicht zur Stellungnahme zu den Verwendungshinweisen die Pflicht zur Feststellung der Förderungswürdigkeit des Soldaten das Recht zur Änderung aller Einzelmerkmale der gebundenen und freien Beschreibung (außer der Einzelmerkmale,,Fachwissen und Praktisches Können in einem fachlichen Beurteilungsbeitrag) das Recht zur Änderung von Wertungsstufen der Eignung für Verwendungsmöglichkeiten das Recht zur Abgabe eigener Verwendungsvorschläge. Diese Rechte und Pflichten geben dem Vorgesetzten die Möglichkeit, die gesamte Beurteilung abzuändern und ein völlig anderes Ergebnis herbeizuführen. Bedenklich ist dies, weil schon der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte selten wirklich Kenntnis von den Leistungen des Soldaten hat, aber dennoch nicht gezwungen ist, seine Änderungen substantiell zu begründen. Weiterhin schwierig ist der in der ZDv 20/6,,Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr festgeschriebene Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen den dem Vorgesetzten unterstellten Soldaten mit demselben Dienstgrad. Das gibt dem Vorgesetzten die Rechtfertigung, auch mit einer lapidaren, formelhaften Begründung alle Wertungen herab- oder heraufzusetzen. Im Hinblick auf die ausschlaggebende Bedeutung der Beurteilungen für die Beförderungen ist diese Rechtslage wenig angemessen. 212 C. Rechtsschutz gegen Beurteilungen Gegen Beurteilungen kann sich der Soldat mit der Wehrbeschwerde wehren. Der Rechtsweg führt nach 17 Abs. 1 WBO zu den Wehrdienstgerichten. 1 Abs. 3 WBO ist irreführend, weil falsch:,,gegen dienstliche Beurteilungen findet eine Beschwerde nicht statt. Durch die Rechtsprechung überholt, ist die Beschwerde gegen Beurteilungen sehr wohl statthaft. 1 ) Nur die eigentlichen Wertungen innerhalb der Beurteilung sind der Überprüfung durch Vorgesetzte oder Richter entzogen. 1 ) TDG Nord NZWehrr 1977,
5 Dienstliche Beurteilung 2 Überprüfbar und bei Mängeln zur Aufhebung führend, sind folgende Dinge: Formalitäten wie fehlende Erörterung, Eröffnung im Wortlaut, Anhörungspflichten usw. 1 ) Sachfremde Erwägungen im Text der Beurteilung 2 ) Widersprüche innerhalb der Beurteilung; hier müssen vor allem gebundene und freie Beschreibung zueinander passen. 3 ) Nicht zur Aufhebung der Beurteilung führen: fehlendes Beurteilungsgespräch 4 ) keine eigene Kenntnis des beurteilenden oder Stellung nehmenden Vorgesetzten; der Vorgesetzte kann sich auch anderer Erkenntnisquellen bedienen, z. B. Gespräche mit den unmittelbaren Vorgesetzten usw. 5 ) Erstellung der Beurteilung anhand von vorgegebenen Durchschnittswerten als Anhalt; die Grenze zur Unzulässigkeit ist erst dann überschritten, wenn die Beurteilung allein und zwingend auf systematischstatistischen Vorgaben beruht. 6 ) Sonstige Fälle: Eine Beurteilung ist nicht angreifbar, die im Schnitt eine grundlose Verschlechterung gegenüber der vorigen Beurteilung darstellt, wenn beide auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen beruhen. Da die Systeme nicht vergleichbar sind, können auch erhebliche Unterschiede in der Wertung vorkommen. 7 ) Eine Beurteilung ist dann aufzuheben, wenn Aussagen darin in erheblichem Widerspruch zu Aussagen in Stellungnahmen über die Qualifikation des zu Beurteilenden durch denselben Vorgesetzten stehen. 8 ) Wegen Befangenheit ist eine Stellungnahme aufzuheben, wenn nach der Aufhebung einer ersten Fassung jede inhaltliche Neuformulierung nur deshalb eingefügt wird, um eine einmal rechtswidrige gewonnene Bewertung nachträglich rechtlich abzusichern. 9 ) Beurteilungsbeiträge sind zwingend zu berücksichtigen. 10 ) Ist offensichtlich, dass ein Beurteilungsbeitrag nicht gewertet wurde, ist die Beurteilung aufzuheben. 1 ) BVerwG vom , Az.: 1 WB ) TDG Nord vom , Az.: N 10 Bla 1/90. 3 ) BVerwG vom , Az.: 1 WB 193/77. 4 ) BVerwGE 86, ) BVerwG vom , Az.: 1 WN ; BVerwG vom , Az.: 1 WB ) BVerwG vom , Az.: 1 WB ) BVerwG vom , Az.: 1 WB ) TDG Süd vom , Az.: S 1 Bla 1/92. 9 ) TDG Nord vom , Az.: N 7 Bla 2/ ) BVerwG vom , Az.: 2 A
6 216 2 Dienstliche Beurteilung Die eigentliche Beurteilung und jede Stellungnahme eines nächsthöheren Vorgesetzten sind als Einzelakte getrennt anzufechten. Die Befangenheit eines Vorgesetzten ist per Antrag vor Fertigstellung der Beurteilung/Stellungnahme geltend zu machen. Nach der Fertigstellung ist nur noch der Weg der Beschwerde offen. 1 ) 1 ) TDG Süd vom , Az.: S 10 Bla 2/00. 66
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