FALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE"

Transkript

1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ FALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 2 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 2 aa) Objektiver Tatbestand... 2 bb) Subjektiver Tatbestand... 3 b) Wirksamwerden... 3 aa) Abgabe... 3 (1) Problemaufriss... 3 (2) Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein... 4 (3) Konstitutive Voraussetzung... 4 (4) Vertrauenshaftung... 5 (5) Würdigung... 5 (a) Würdigung Auffassung Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein... 5 (b) Würdigung Auffassung Vertrauenshaftung... 6 (c) Würdigung Auffassung konstitutive Voraussetzung... 6 (6) Zwischenergebnis... 7 bb) Zwischenergebnis... 7 c) Zwischenergebnis... 7 Angebot des M... 7 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 7 aa) Objektiver Tatbestand... 7 (1) Erklärung durch schlüssiges Handeln... 7 (2) Erklärungsinhalt: Annahme (nicht nur Angebot)?... 7 (3) Zwischenergebnis... 8 bb) Subjektiver Tatbestand... 8 b) Wirksamwerden... 8 aa) Abgabe... 8 bb) Zugang... 8 cc) Zwischenergebnis... 8 VERONIKA EICHHORN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 2 VON 9 c) Zwischenergebnis Annahme... 9 II. Zwischenergebnis... 9 B. Ergebnis... 9 M könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v , haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch des M gegen G auf Kaufpreiszahlung i.h.v , zunächst entstanden, nicht wieder erloschen und auch durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Der Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB müsste zunächst entstanden sein. Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags. I. Einigung M und G müssten einen Kaufvertrag über die 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Angebot des G Es müsste ein Angebot vorliegen. Ein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtetes Angebot muss als notwendigen Inhalt (sog. essentialia negotii) die Parteien des Kaufvertrags, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis enthalten, vom Erklärenden willentlich abgegeben und dem Vertragspartner zugegangen sein. a) Tatbestand einer Willenserklärung G könnte mit von ihm abgefassten und unterzeichneten und von S dem M übersandten Schreiben ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über 200 Maßkrüge zum Gesamtpreis von 3.000, gemacht haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Fraglich ist daher zunächst, ob es sich bei dem von G verfassten Schreiben um eine Willenserklärung, d.h. um eine Willensäußerung einer Person handelt, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. aa) Objektiver Tatbestand Für das Vorliegen einer Willenserklärung ist zunächst die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens erforderlich. Als solche versteht man ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. G hat mit dem Verfassen des Briefes (mit Hilfe von S) ein verkörpertes Erklärungszeichen gesetzt, das den Erklärungsinhalt enthält ( 133, 157

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 3 VON 9 BGB), dass G den Abschluss eines Kaufvertrags über 200 Maßkrüge mit M beabsichtigt. Der Kaufpreis ist anhand der von M üblicherweise geforderten Preise bestimmbar. Mithin liegt die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens vor. bb) Subjektiver Tatbestand Dieser objektiv erklärte Rechtsfolgewille muss auch dem inneren Willen des G entsprechen. Dies setzt Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille voraus. Der Erklärungsinhalt entspricht auch dem tatsächlichen Willen des G bei Abfassung des Schreibens. Bei der Verkörperung der Erklärung handelte G daher bezüglich des Inhalts des Schreibens (d.h. seines Erklärungswerts) mit Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen. b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB nur wirksam, wenn es dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Streitig ist, ob die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung darüber hinaus voraussetzt, dass der Erklärende die Willenserklärung bewusst und willentlich abgibt. aa) Abgabe Der Begriff der Abgabe der Willenserklärung findet sich in 130 Abs. 2 BGB; explizit macht das Gesetz die Abgabe indes nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer Willenserklärung. Die Abgabe setzt voraus, dass der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist dafür die willentliche Entäußerung in Richtung auf den Erklärungsempfänger nötig, sodass unter Zugrundelegung gewöhnlicher Umstände mit Zugang gerechnet werden kann. Hier hat sich G nicht auf diese Art und Weise der Willenserklärung entäußert; denn nicht er, sondern S hat die im Brief verkörperte Willenserklärung zur Post aufgegeben und damit in Richtung auf den Erklärungsempfänger M auf den Weg gebracht. Nachdem die Willenserklärung nicht von G abgegeben wurde, ist fraglich, ob auch eine abhanden gekommene Willenserklärung wirksam werden kann. Es stellt sich also die Frage, ob die Abgabe konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist. (1) Problemaufriss Ausgangspunkt der Problematik ist, dass der äußere Schein einer wirksamen Willenserklärung besteht, der den Erklärungsempfänger ggf. bereits zu Dispositionen veranlasst hat. Damit ist er schützenswert. Andererseits will der Verfasser sein Selbstbestimmungsrecht gewahrt wissen, da die Willenserklärung ein autonomer Akt rechtsgeschäftlichen Handelns ist. Die widerstreitenden Interessen sind also einerseits Verkehrsschutz, andererseits der Schutz der Privatautonomie. Damit ist fraglich, ob dem Verfasser der Erklärung dieser Anschein einer gültigen Willenserklärung zugerechnet werden kann, wenn der Empfänger in redlicher Weise auf die Abgabe der Erklärung durch den Verfasser vertraut.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 4 VON 9 (2) Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein Einerseits könnte man die Abgabe als eine konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung ablehnen. Die abgabefertig gemachte und von einer anderen Person als dem Erklärenden abgesandte Willenserklärung gelte daher ungeachtet des Fehlens der Abgabe, wenn dem Verfasser der Anschein der Erklärung zurechenbar ist. Dies sei dann der Fall, wenn der Verfasser das Inverkehrbringen aus Gründen, die in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegen, zu vertreten hat. 1 Dafür spräche, dass der Fall der abhanden gekommenen Willenserklärung dem der ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung phänomenologisch gleichstehe. 2 Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung sei, könne folglich auch bei der verkörperten Willenserklärung der Abgabewille nicht als notwendige Voraussetzung für das Wirksamwerden der verkörperten Erklärung postuliert werden. Weiter verwirkliche diese Auffassung den Verkehrsschutz und wahre das Selbstbestimmungsrecht des Erklärungsverfassers, in dem sie ihm das Wahlrecht lässt, den vielleicht günstigen Vertrag gelten zu lassen. Die Vertreter dieser Auffassung sehen den Erklärungsverfasser ausreichend dadurch geschützt, dass ihm ein Anfechtungsrecht aus 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB zugesprochen wird. Dieses hätte zur Folge dass der Verfasser verschuldensunabhängig gem. 122 BGB 3 haftet. 4 Weiter wäre bei Verschulden auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) denkbar. Da ein verantwortungsbewusster Geschäftsmann kein Personal beschäftigt, das ohne seine Einwilligung Angebote versendet bzw. Angebote enthaltende Briefe nicht achtlos auf seinem Schreibtisch herumliegen lässt, hätte G im vorliegenden Fall die Versendung seines Briefes bei einer kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechenden Büroorganisation vermeiden können. M war zudem gutgläubig. Demzufolge hätte G ein Angebot abgegeben. (3) Konstitutive Voraussetzung Betrachtet man die Abgabe hingegen als konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung, dann werden schriftliche Willenserklärungen ohne Abgabe durch ihren Ersteller in Richtung auf den Erklärungsempfänger nicht wirksam. 5 1 Exemplarisch Medicus, BGB AT, 10. Aufl. 2010, 22 Rn. 266; MünchKomm/Einsele, 7. Aufl. 2015, 130 BGB Rn. 14; Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015, 130 BGB Rn. 4; Ähnlich wohl auch die Vorauflage Larenz/Wolf, BGB AT, 9. Aufl. 2004, 26 Rn. 6, die jedoch alleine auf das Verschulden abstellen, ohne die Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein zu ziehen. 2 Exemplarisch Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2: Das Rechtgeschäft, 4. Aufl. 1992, 14 Ziff. 2, 23 Ziff. 1; Medicus, BGB AT, 10. Aufl. 2010, 22 Rn. 266; MünchKomm/Einsele, 7. Aufl. 2015, 130 BGB Rn. 14; Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015, 130 BGB Rn. 4; Staudinger/Singer, 2011, Vorbem zu 116 ff. BGB Rn. 49, 130 BGB Rn Auf die Darstellung von 122 BGB als Wenn-Dann-Satz wird in diesem Fall verzichtet. 4 Dies ablehnend vgl. MünchKomm/Einsele, 7. Aufl. 2015, 130 BGB Rn Vgl. BGHZ 65, 13, 14; BGH NJW-RR 2003, 384; NJW-RR 2006, 847 Rn. 29 wobei der BGH von Begebung spricht; OLG München NJW-RR 2005, 1470 f.; Bork, BGB AT, 3. Aufl. 2011, 16 Rn. 615; Köhler, BGB AT, 39. Aufl. 2015, 6 Rn. 12.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 5 VON 9 Dies ergebe sich schon aus 130 Abs. 2 BGB. Schon mangels Abgabe, jedenfalls aber wegen Fehlens des notwendigen Abgabewillens (d.h. mangels Handlungswillens des Verfassers hinsichtlich der Abgabe), könne die sog. abhanden gekommene Willenserklärung nicht wirksam werden. Der Anschein einer gültigen Willenserklärung werde dem Verfasser nicht zugerechnet. Der Erklärungsempfänger werde zudem ausreichend über einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) geschützt. Damit wäre vorliegend die Willenserklärung des G nicht wirksam geworden. (4) Vertrauenshaftung Andererseits könnte man die Abgabe zwar als konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung betrachten, dennoch aber zu einer beschränkten Zurechenbarkeit des Anscheins einer gültigen Willenserklärung mit der Rechtsfolge der Vertrauenshaftung gem. 122 BGB analog kommen. Mangels vertraglicher Verpflichtung ist eine Anfechtung dann zwar nicht erforderlich. Der Verfasser hafte aber analog 122 BGB wenn er das Inverkehrbringen aus Gründen, die in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegen, zu vertreten habe. 6 Daneben komme auch eine verschuldensabhängige Haftung aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) in Betracht. Damit wäre vorliegend die Willenserklärung des G zwar nicht wirksam geworden, nachdem er das Inverkehrbringen des Schreibens zu vertreten hat, hafte er aber auf Schadensersatz. (5) Würdigung Da die vertretenen Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist fraglich, welche Auffassung vorzugswürdig ist. (a) Würdigung Auffassung Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein Diese Auffassung übersieht, dass das fehlende Erklärungsbewusstsein mit dem Fehlen eines Abgabewillens nicht wertungsmäßig gleichzusetzen ist. In den Fällen des fehlenden Erklärungsbewusstseins hat der Erklärende selbst objektiv im Rechtsverkehr den Anschein einer Willenserklärung erweckt, welchen er subjektiv so nicht erwecken wollte. Damit eine Willenserklärung dem Erklärenden aber zugerechnet werden kann, muss über das Erklärungsbewusstsein hinaus die Erklärung (zumindest) auf einer Handlung des Erklärenden beruhen. Dagegen spricht weiter, dass die Wirksamkeit einer Willenserklärung mit der Nichterfüllung pflichtgemäßer Sorgfalt begründet wird. Nichterfüllung pflichtgemäßer Sorgfalt ist aber grundsätzlich im System des bürgerlichen Rechts nur Ansatzpunkt einer Haftung auf Schadensersatz. Das ergibt sich implizit aus 172 Abs. 1 BGB. Danach muss sich der Aussteller einer Vollmachtsurkunde deren Inhalt nur dann zurechnen lassen, wenn er diese einem anderen ausgehändigt hat. Ist die Erklärung ohne den Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt, so ist sie ihm nach 6 Staudinger/Singer, 2011, Vorbem zu 116 ff. BGB Rn. 49, 130 BGB Rn. 32, der auch die Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein zieht, jedoch eine vertragliche Verpflichtung verneint; Wolf/Neuner, BGB AT, 10. Aufl. 2012, 32 Rn. 17, der vom fehlenden Kommunikationswillen spricht.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 6 VON 9 einhelliger Auffassung nicht auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zuzurechnen. Da aber auch die Vollmachtserteilung isv 172 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung darstellt, ist es nicht überzeugend, das Wirksamwerden einer Vollmacht und das Wirksamwerden eines Angebots isv 145 BGB anhand unterschiedlicher Kriterien zu beurteilen. Vielmehr ergibt sich gerade aus 172 Abs. 1 BGB, dass für das Wirksamwerden einer verkörperten Willenserklärung generell das vom Abgabewillen ihres Verfassers getragene Inverkehrbringen erforderlich ist. (b) Würdigung Auffassung Vertrauenshaftung Gegen eine Anwendung von 122 BGB analog bestehen Bedenken. Notwendige Voraussetzung für eine Analogie ist stets das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Im Ergebnis handelt es sich vorliegend um keine verschuldensunabhängige Haftung, denn die Anwendbarkeit von 122 BGB analog setzt hier ein schuldhaftes Vorverhalten voraus. Für eine verschuldensabhängige Vertrauenshaftung besteht die Rechtsgrundlage indes aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB), sodass es bereits an einer für die Analogie notwendigen Regelungslücke fehlt. (c) Würdigung Auffassung konstitutive Voraussetzung Mit der Forderung der Abgabe als konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung einer Willenserklärung wird das Selbstbestimmungsrecht des Verfassers geschützt, da diese Auffassung die Willenserklärung als autonomen Akt rechtsgeschäftlichen Handelns begreift. Weiterhin bietet sie eine einheitliche Lösung für das Wirksamwerden aller Willenserklärungen. Zudem entspricht sie dem Willen des historischen Gesetzesverfassers, der die Abgabe selbstverständlich als erforderlich erachtete. 7 Darüber hinaus entstehen auch keine Schutzlücken für den Erklärungsempfänger. Die Interessen der Parteien können auch ohne das Vehikel eines zunächst wirksamen, jedoch gem. 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechtbaren Vertrags hinreichend geschützt werden. Sollte G einen Vertragsschluss mit M endgültig ablehnen, hat M gegen ihn auch nach dieser Auffassung einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens aus culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB), wenn er die Absendung der Erklärung bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. M könnte sich daher hinsichtlich der ihm entstandenen Vermögensnachteile in Form der Transportkosten schadlos halten, sodass ein Umweg über 122 BGB analog nicht angezeigt ist. Die Konstruktion eines Angebots ist auch nicht zum Schutz des Verfassers der abhanden gekommenen Erklärung erforderlich, da die "Annahme" einer abhanden gekommenen Willenserklärung als neues Angebot 8 aufzufassen ist, das der Verfasser der abhanden gekommenen Erklärung annehmen kann, wenn er einen entsprechenden Vertrag schließen möchte. 7 Mot. I 157 = Mugdan I Vgl. unten A.I.2.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 7 VON 9 (6) Zwischenergebnis Die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung setzt folglich voraus, dass der Erklärende die Willenserklärung bewusst und willentlich abgibt. 9 G hat die Willenserklärung nicht abgegeben. bb) Zwischenergebnis Die Willenserklärung konnte schon mangels Abgabe nicht wirksam werden. c) Zwischenergebnis Ein wirksames Angebot des G auf Abschluss eines Kaufvertrags über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, liegt nicht vor. 2. Angebot des M Jedoch könnte das Angebot auch von M ausgegangen sein. Erforderlich ist ein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtetes Angebot, welches als notwendigen Inhalt (sog. essentialia negotii) die Parteien des Kaufvertrags, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis enthält, vom Erklärenden willentlich abgegeben wurde und dem Vertragspartner zugegangen ist. a) Tatbestand einer Willenserklärung Mit der Zusendung der 200 Maßkrüge und der Rechnung über 3.000, könnte M dem G ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, gemacht haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Fraglich ist daher zunächst, ob es sich bei dem von M verfassten Schreiben um eine Willenserklärung, d.h. um eine Willensäußerung einer Person handelt, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. aa) Objektiver Tatbestand Für das Vorliegen einer Willenserklärung ist zunächst die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens erforderlich. Als solche versteht man ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. (1) Erklärung durch schlüssiges Handeln Gegen ein Angebot des M könnte zunächst sprechen, dass M keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Nach einhelliger Auffassung kann eine Willenserklärung aber auch durch schlüssiges (konkludentes) Handeln erfolgen, d.h. aufgrund eines bestimmten Verhaltens, aus dem mittelbar auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zu schließen ist. (2) Erklärungsinhalt: Annahme (nicht nur Angebot)? Gegen ein Angebot des M könnte weiter sprechen, dass M mit der Versendung der Maßkrüge nur das vermeintliche Angebot des G vorbehaltlos annehmen wollte. Die fehlgeschlagene Annahme könnte jedoch als neues Angebot aufzufassen sein. Bei einem Angebot oder einer Annahme handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche nach dem objektiven 9 Eine andere Ansicht ist vertretbar.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 8 VON 9 Empfängerhorizont auszulegen ist ( 133, 157 BGB). Die Erklärung gilt so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Mit der Annahme bringt der Annehmende zum Ausdruck, dass eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll, weil sie von ihm gewollt ist. Folglich wird der qua Annahme geäußerte Wille nicht dadurch rechtsunerheblich, dass das Angebot, auf welches er reagiert, seinerseits unwirksam ist. Hierfür spricht auch der in 150 Abs. 1 BGB verkörperten Rechtsgedanke. Die konkludente Erklärung des M ist daher dahingehend auszulegen, dass er auf jeden Fall 200 Maßkrüge zu 3.000, an G verkaufen wolle. (3) Zwischenergebnis Mithin liegt die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens vor, dem G 200 Maßkrüge zu 3.000, verkaufen. bb) Subjektiver Tatbestand Dieser objektiv erklärte Rechtsfolgewille muss auch dem inneren Willen des M entsprechen. Dies setzt Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille voraus. M versandte die Maßkrüge in dem Bewusstsein mit G einen solchen Kaufvertrag zu schließen. Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille bezüglich des Erklärungsinhalts liegen daher vor. b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden abgegeben wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. aa) Abgabe Mit dem Versenden der Maßkrüge hat sich M seiner (konkludenten) Erklärung willentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger entäußert, sodass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Umstände mit Zugang zu rechnen war. Damit hat er alles seinerseits Erforderliche getan, damit das Angebot wirksam werden kann. Er hat das Angebot abgegeben. bb) Zugang Bei der Erklärung des M handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, sodass die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu beurteilen sind. Der Zugang isv 130 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert nach überwiegender Auffassung, dass die Willenserklärung entweder vom Adressaten tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde oder zumindest so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist. Mit dem Eintreffen der Maßkrüge zusammen mit der Rechnung bei G ist sie diesem mithin zugegangen. cc) Zwischenergebnis Die Willenserklärung des M ist wirksam geworden.

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 9 VON 9 c) Zwischenergebnis Es liegt ein wirksames Angebot des M auf Abschluss eines Kaufvertrags über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, vor. 3. Annahme G müsste das Angebot auch rechtzeitig angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. G hat dieses Angebot aber (noch) nicht angenommen. II. Zwischenergebnis Eine Einigung ist nicht zustande gekommen. Ein Kaufvertrag über 200 Maßkrüge zum Preis von 3.000, besteht nicht. B. Ergebnis M kann von G nicht Zahlung des Kaufpreises i.h.v , verlangen.

FALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE

FALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 2

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 2 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 2 H könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 3.000 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung

Mehr

FALL 5 ARBEITSTECHNIKEN DIE MASSKRÜGE

FALL 5 ARBEITSTECHNIKEN DIE MASSKRÜGE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT WINTERSEMESTER 2016/17 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Fall 3a

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT WINTERSEMESTER 2016/17 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Fall 3a PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT WINTERSEMESTER 2016/17 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Fall 3a Gliederung Fall 3a A. Anspruch entstanden... 1 I. Einigung gemäß 145, 147 BGB... 2 1. Angebot (Antrag)

Mehr

FALL 5 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE

FALL 5 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6

FALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

FALL 7 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN

FALL 7 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

FALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.

Mehr

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1 Bestandteile einer WE Karte 1 Vertragliche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche sowie Gewährleistungsrechte setzen einen wirksamen Vertrag voraus. Ein Vertrag wiederum besteht aus zwei übereinstimmenden

Mehr

Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Beachte: Die Abgabe ist immer Wirksamkeitsvoraussetzung bei Willenserklärungen Der Zugang ist nur eine Wirksamkeitsvoraussetzung bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen

Mehr

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1 Andreas Schmitz 29.04.2009 Matrikel Nr. 5557196 Kurs 55100 Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K. Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

A. K V auf Lieferung von Tafeln Schokolade aus 433 I 1 BGB

A. K V auf Lieferung von Tafeln Schokolade aus 433 I 1 BGB BGB AT- Fall 5 Lösung A. K V auf Lieferung von 5.000 Tafeln Schokolade aus 433 I 1 BGB Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag I. Vertragsschluss Angebot und Annahme = zwei aufeinander bezogene, inhaltlich

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering Übungsfall 2-1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die

Mehr

3. Tutoriumseinheit (Woche vom )

3. Tutoriumseinheit (Woche vom ) 3. Tutoriumseinheit (Woche vom 07.11. 11.11.2016) Fall 2 Alexander (A) füllt eine Bestellkarte des Winzers Wunderwein (W) über zwanzig Flaschen besten Rheingauer Riesling aus. Er lässt die Karte aber noch

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 6 a) E errichtet ein Testament, in dem er seine Bibliothek seinem Freund F vermacht. Müssen die Erben des E nach dessen Tod dem F die schmale Buchsammlung des E oder seinen großen und wertvollen

Mehr

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 1: Willkommen in Rheinland-Pfalz

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 1: Willkommen in Rheinland-Pfalz Sachverhalt Der Hamburger K ist gerade auf der Durchreise nach Frankreich und hat in Trier übernachtet. Im großen Saal seines Hotels findet eine Weinversteigerung statt. Aus Neugier setzt er sich in den

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag Ausgangsfall: 1 a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 1.Abwandlung: a) Angebot des A per Brief = WE gegenüber

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 3

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 3 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 3 A) Anspruch des M gegen T auf Übereignung und Übergabe des Faust I aus 433 Abs. 1 S.

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3

Mehr

FALL 4 ARBEITSTECHNIKEN IMMER NOCH ZU SPÄT? AUSGANGSFALL

FALL 4 ARBEITSTECHNIKEN IMMER NOCH ZU SPÄT? AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => C will den Kaufpreis von J 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11

Mehr

FALL 6 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN

FALL 6 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser mittwochs, 16-18 Uhr und 18-20 Uhr, C 3 einheuser@uni-trier.de Erste Übungsstunde, 18.04.2012 Lösung zu Fall 1 Teil I K

Mehr

Die Willenserklärung

Die Willenserklärung Die Willenserklärung I. Definition Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf den Eintritt eines Rechtserfolges (Rechtsfolge) gerichtet ist. II. Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

Wiederholung BGB AT I

Wiederholung BGB AT I Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!

Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen. V sagt daraufhin zu K: In Ordnung! Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) Frage: Kann V von K Zahlung von 3.000,-- verlangen? K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!" Lösungsvorschlag

Mehr

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung: Auslegung Ziele der Ermittlung durch Auslegung: - Tatbestand von Willenserklärung/Vertrag ( Ob ) - Inhalt von Willenserklärung/Vertrag ( Was ) Methoden der Auslegung - natürliche Auslegung (wirklicher

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Dunja Rieber WS 2010/2011. Wiederholungskurs BGB-AT. Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne eine Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB.

Dunja Rieber WS 2010/2011. Wiederholungskurs BGB-AT. Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne eine Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne eine Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. A. Teil 1 Anspruch M gegen G aus 433 II M könnte gegen G einen Anspruch aus 433 II auf Zahlung von 1.500 für die 200

Mehr

Fall 2. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der Postkarten gem. 433 II

Fall 2. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der Postkarten gem. 433 II Fall 2 K erhält in der Adventszeit unaufgefordert vom Mund- und fußmalender Künstler Verlag (V) einen Brief mit mehreren künstlerisch gestalteten Weihnachtspostkarten zugesandt. Nachdem er sich über den

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende

Mehr

I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben.

I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben. Lösung Fall 1 (Linda) 1 I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben. Dann müssten L und J einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. 1.

Mehr

Die Auslegung von Willenserklärungen

Die Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Folie 11 Durch Auslegung wird ermittelt, ob (Abgrenzung zu den Gefälligkeiten) und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung (WE) abgegeben wurde. Denkbar wäre, entweder

Mehr

FALL 15 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

FALL 15 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

5. Tutoriumseinheit (Woche vom )

5. Tutoriumseinheit (Woche vom ) 5. Tutoriumseinheit (Woche vom 21.11. 25.11.2016) Fall 4 Der vom Pech verfolgte Anton (A) erleidet kurz vor Beginn seines Urlaubes einen Autounfall mit Totalschaden. Er bringt in Erfahrung, dass die Miete

Mehr

Die Stellvertretung - Vertiefung

Die Stellvertretung - Vertiefung Prüfungsschema Duldungs- und Anscheinsvollmacht Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzen voraus, dass dem Geschäftsherrn der Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht (1) zurechenbar ist (2), der Dritte

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018

Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018 Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018 Fall 3 Der Gemüsehändler A und S sind alte Bekannte. Beide leben seit einiger Zeit in Münster. Gemeinsam haben sie schon etliche Ausflüge und Reisen unternommen. Dafür

Mehr

A. Ansprüche T gegen G

A. Ansprüche T gegen G A. Ansprüche T gegen G T könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 200 aus 433 Abs. 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Dies setzt voraus, dass zwischen G und T ein Vertrag über den Kauf des Bildes

Mehr

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv. Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen

Mehr

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre Einführung in die Rechtsgeschäftslehre (vgl. Überschrift vor 104-185 BGB) I. Das Rechtsgeschäft 1. Begriff Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen

Mehr

FALL 15 LÖSUNG DAS MISSVERSTÄNDNIS

FALL 15 LÖSUNG DAS MISSVERSTÄNDNIS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01) Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Bestandteile der WE a) Objektiver

Mehr