Verwaltungsgericht Köln. Beschluss
|
|
- Katharina Waltz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Beglaubigte Abschrift Verwaltungsgericht Köln Beschluss 9 L 1528/05 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn [ ], Antragstellers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christian Birnbaum, Hohenzollernring 39-41, Köln, gegen die Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, Köln, Antragsgegnerin, wegen Ruhens der zahnärztlichen Approbation (hier: Regelung der Vollziehung) hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 23. September 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Mahler, den Richter am Verwaltungsgericht Krämer, die Richterin am Verwaltungsgericht Suchodoll
2 2 beschlossen; 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 16. September 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 (Anordnung des Ruhens der zahnärztlichen Approbation des Antragstellers) wird wiederhergestellt.. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf ,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 16. September 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 (Anordnung des Ruhens der zahnärztlichen Approbation des Antragsteller) wiederherzustellen, hat Erfolg. Die im Rahmen des 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches fällt zugunsten des Antragstellers aus. Dabei sind in die Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzustellen. Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Ruhensanordnung vorn 14. September 2005 zeigen sich nach derzeitigem Stand ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. Unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ruhensanordnung gemäß 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ZHG vorliegen, leidet der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 bereits unter einem erheblichen Ermessensfehler. Bei Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von 5 Abs. 1 ZHG hat die Behörde zu beachten, dass das Ruhen der
3 3 Approbation nicht eine bloße Einschränkung der Berufsausübung, sondern ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl ist, der nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern auch darüber, ob und wie lange der Beruf fortgesetzt werden soll. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli S 1227/91 - NJW 1991, Vorliegend ist ein Ermessensausfall gegeben, der in einem Hauptsacheverfahren zu einer Aufhebung des Bescheides führen würde. Die Antragsgegnerin stellt in ihrer Ruhensanordnung allein den ihr bekannt gewordenen Sachverhalt dar und subsumiert diesen sodann unter die Tatbestandsmerkmale der Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass Die Art, die Dauer und die Schwere der Verfehlungen (...) dabei auf eine schwere charakterliche Fehlhaltung Ihrerseits schließen (lassen), so dass davon ausgegangen werden muss, dass Sie auch künftig gegen Ihre Berufspflichten verstoßen werden." Anschließend begründet die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ruhensanordnung vom 14. September 2005 insoweit nicht einmal zu erkennen gegeben, dass sie das ihr im Rahmen des 5 ZHG zustehende Ermessen überhaupt erkannt hat. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gemäß 114 Satz 2 VwGO kommt insoweit nicht in Betracht. Ein das private Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse kann insoweit auch nicht mit Blick darauf angenommen werden, dass im Widerspruchsverfahren der zur Rechtswidrigkeit führende Ermessensausfall noch geheilt" werden könnte. Es obliegt nämlich nicht dem Gericht, diese möglichen Ermessenserwägungen zu prognostizieren, sofern - wie im vorliegenden Falle - eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben ist. Im Übrigen bestehen Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des 5 Abs. 1 ZHG. Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG -, auf den sich die Antragsgegnerin in erster Linie stützt, kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein
4 4 Strafverfahren eingeleitet ist. Dabei muss eine Verurteilung des betroffenen Arztes wegen der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend wahrscheinlich sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai B 350/96 -, NJW 1997, Nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials kann die Kammer die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Antragstellers derzeit nicht feststellen. Vorliegend ist gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige ( 29a BtMG) und wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ( 180 StGB) eingeleitet worden. Dieses befindet sich noch im Stadium staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen; eine Anklageschrift ist noch nicht erstellt worden. Der Tatvorwurf stützt sich in erster Linie auf die Aussage der (minderjährigen) Frau [ ] und ihrer Bekannten, Frau [ ]. Der Antragsteller bestreitet insbesondere, sexuellen Kontakt mit Frau [ ] gehabt zu haben, nachdem er von deren Minderjährigkeit erfahren haben will. Auch habe er an sie keine Drogen abgegeben. Auf dem sichergestellten Filmmaterial ist nach den Feststellungen der Ermittlungsbehörden - zwar diverser Geschlechtsverkehr mit der 17-jährigen [ ], [ ] und [ ]" erkennbar. Nicht ersichtlich ist jedoch, ob es sich um einen einmaligen Vorfall handelt und von wann die Filmaufnahme stammt. Ein gemeinsamer Kokainkonsum mit der Minderjährigen ist auf dem sichergestellten Filmmaterial nach den Feststellungen der Ermittlungsbehörden - nicht festgehalten. Die in der Praxis des Antragstellers sichergestellten Substanzen unterstellt es handelte sich um Kokain und Ecstacy (das Ergebnis des Behördengutachtens beim LKA NRW steht noch aus) reichten allein noch nicht aus, den Tatvorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu bestätigen. Die Ermittlungen befinden sich nach derzeitigem Erkenntnisstand insgesamt noch in einem zu frühen Stadium, um hieraus eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Antragstellers ableiten zu können. Soweit die Antragsgegnerin sich bei der Ruhensanordnung zusätzlich darauf stützt, dass Zweifel an dem Fortbestand der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bestünden (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG) ist hierzu Folgendes anzumerken: Das Ruhen der Approbation kann gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG (Geeignetheit in gesundheitlicher Sicht) weggefallen ist bzw. gemäß 5 Abs.1 Nr. 3
5 5 ZHG, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da die Anordnung des Rubens der Approbation insbesondere die Fälle erfasst, in denen eine gesundheitliche Ungeeignetheit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht, erscheint eine Auslegung der genannten Bestimmungen zwar in der Weise gerechtfertigt, dass auch nach einer ärztlichen Untersuchung (weiter) bestehende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Zahnarztes zur Ausübung seines Berufes dem Anwendungsbereich des 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG unterfallen, während dann, wenn die fehlende gesundheitliche Eignung definitiv feststeht, der Anwendungsbereich des 4 Abs. 2 ZHG eröffnet ist. Vgl. insoweit zum Ruhen der Approbation als Apotheker, OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember B 2314/04 -. Vorliegend sind jedoch entsprechende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers noch nicht ausreichend fundiert ermittelt. Zwar begründen das Ergebnis der Vernehmung der Frau [ ], die in der Praxis sichergestellten Substanzen, das Ergebnis des Vortests des beim Antragstellers durchgeführten Drogenscreenings ( positiv für: Kokain/Amphetamin/Ecstacy") und der positive DrugWipe-Test den Verdacht eines entsprechenden Drogenkonsums des Antragstellers. Ausmaß und Regelmäßigkeit des Konsums, insbesondere eine eventuelle Abhängigkeit des Antragstellers, sind indes bislang nicht nachgewiesen. Es liegen bislang weder das abschließende Ergebnis des Drogenscreenings, noch ein sonstiges ärztliches Gutachten vor, aus dem der Umfang des Drogenkonsums des Antragstellers nachvollziehbar hervorgeht. Auch sonstige Aussagen (neutraler Personen, z.b. des Personals des Antragstellers) zu möglicherweise körperlichen und oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die den Verdacht auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder einen Konsum auch während der Arbeitszeit begründen könnten, liegen (bislang) nicht vor. Bei dieser Sachlage wäre es geboten gewesen, zumindest das endgültige Ergebnis des Drogenscreenings abzuwarten und gegebenenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen (Haarprobe u.ä.) und danach über den Erlass der Ruhensanordnung zu entscheiden. Bestehen nach derzeitigem Stand gute Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache, so sind bei der Interessenabwägung im Übrigen an die Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses entsprechend höhere Anforderungen zu stellen. Es sind jedoch keine Gefahren für die Patienten des Antragstellers von einem solchen
6 Ausmaß festzustellen, dass sie angesichts der dargestellten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung den mit der sofortigen Unterbindung der ärztlichen Tätigkeit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen vermögen. So liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Schädigung von Patienten gekommen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwG-0; die Streitwertentscheidung beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei Klageverfahren, die das Ruhen der Approbation betreffen, geht die Kammer in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von einem Streitwert in Höhe von ,00 Euro aus. Dieser Wert ist im Hinblick auf den vorläufig regelnden Charakter des vorliegenden Verfahrens zu halbieren. R e c h t sm i t t e l b e l e h r u n g Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Köln Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, Münster eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
7 7 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb e i n e s Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Mahler Krämer Suchodoll
VERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrVerwaltungsgericht Köln
Beglaubigte Abschrift Verwaltungsgericht Köln 10 L 284/05 Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 des minderjährigen Kindes K., vertreten durch die Antragsteller zu 2. und 3., 2 der Frau
MehrVERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG Az.: 2 B 193/07 In der Verwaltungsrechtssache 1. A., 2. B., C., BESCHLUSS Proz.-Bev. zu 1-2: Rechtsanwälte Günther und andere, Mittelweg 150, 20148 Hamburg, - D. - gegen
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrVERWALTUNGSGERICHT DRESDEN BESCHLUSS
2015-08-28 12: 17 VG Dresden +49351 446 5450» Familie F P 2/10 Beglaubigte Abschrift Az.: 6 L 815/15 VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Michael - Antragsteller
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt
MehrVERWALTUNGSGERICHT MAINZ
4 L 98/15.MZ Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße,
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, 50674 Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. M, K, W, - Antragsteller - gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit M, K, W, - Antragsteller - gegen Landkreis Schmalkalden-Meiningen, vertreten durch den Landrat, Obertshäuser Platz 1, 98617 Meiningen,
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. w e g e n
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 2 B 129/99 4 L 1267/98 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren g e g e n den Landrat des Landkreises Prignitz - Rechtsamt -, Berliner
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 B 129/16 in der Verwaltungsrechtssache des Herrn BESCHLUSS Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Wübbe und andere, Tannenhof, 54528 Salmtal, Antragsteller, g e g e n die Gemeinde
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 305/16 2 L 843/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer
MehrVerwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15, am 23.
15 E 211/12 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15, am 23. Januar 2012 durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Vorsitzender,
MehrSachgebiet: Serviceeinrichtungen (Zugang), vorläufiger Rechtsschutz
Sachgebiet: Serviceeinrichtungen (Zugang), vorläufiger Rechtsschutz ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 24.11.2011 Aktenzeichen: 18 L 1791/11 Zitierte (Rechtsquellen): 14 Abs. 1 AEG, 14c Abs. 1
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrOVG Nordrhein-Westfalen: Ruhen der Approbation bei Nichterscheinen zur angeordneten amtsärztlichen Untersuchung
OVG Nordrhein-Westfalen: Ruhen der Approbation bei Nichterscheinen zur angeordneten amtsärztlichen Untersuchung Beschluss vom 1.7.2004 13 B 2436/03 1. Die sofortige Vollziehung der Anordnung des Ruhens
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS
From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To:003020623829 19/05/2015 11:10 #415 P.002/007 VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS in dem Verwaltungsstreitverfahren Proz.-Bev.:
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: A 5 B 357/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn X. T. D. prozessbevollmächtigt: Kanzlei - Kläger - - Antragsteller - gegen die Bundesrepublik Deutschland
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 266/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn T. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt R. L. gegen den Landkreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1118/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 506/13 1 L 1048/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den
MehrVERWALTUNGSGERICHT HALLE BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT HALLE Az.: 1 B 200/14 HAL der Firma A.,, A-Straße, A-Stadt, BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, - - gegen den Landkreis Saalekreis,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
Mehr1 E 926/16 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau Steueroberinspektorin H, C, V, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Bach und Partner GbR, Domplatz 30, 99084 Erfurt - Antragstellerin
MehrVG Neustadt, Beschluss vom L 269/15.NW
VG Neustadt, Beschluss vom 11.05.2015-1 L 269/15.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER) BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER) BESCHLUSS VG6 L 121/11 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Antragstellers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Steffen Siewert, Am Markt 11, 15345
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrB E S C H L U S S. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
7 L 589/11 B E S C H L U S S In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des - Antragstellers Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Jansen, Haselstraße 25 a, 56235 Ransbach-Baumbach, Gz.: 10/00174-OR
Mehr2 E 350/10 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, K, O bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marco Schütz, Lindenstr.22, 99894 Friedrichroda - Antragsteller - gegen den Landkreis
MehrAufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO
Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Beschluss
9 K 4735/15 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Beschluss In der Verwaltungsrechtssache XXX prozessbevollmächtigt: XXX - Antragsteller - gegen Land Baden-Württemberg, vertr.d.d. Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 45/11 3 L 526/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltssozietät - Antragsteller - - Beschwerdegegner
MehrVERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
3 L 4/16.NW Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn E., - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Albers
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 504/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Wohnungsbaugenossenschaft eg vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn E, E, G prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Michael Hiemann, Hauptstraße 13, 99334 Rudisleben, - Antragsteller - gegen die Stadt
MehrVERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
3 L 631/06.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit... - Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Wegener, Bürgermeister-Kutterer-Str.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Erledigungsbeschluss Az.: VK 24 / 10 Arnsberg, 19.01.2010 Leitsatz : Einstellung des Nachprüfungsverfahrens durch Erledigung auf Basis einer Aufhebungserklärung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 196/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER) BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER) BESCHLUSS VG 3 L 215/13 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn XXX Antragstellers, gegen die Bürgermeisterin der Stadt Müncheberg, Rathausstraße 1, 15372
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrLandgericht Berlin. Einstweilige Verfügung Beschluss. Geschäftsnummer: 16 O 544/
Landgericht Berlin Einstweilige Verfügung Beschluss Geschäftsnummer: 16 O 544/16 16.01.2017 In der einstweiligen Verfügungssache, g e g e n Antragstellers,, Antragsgegnerin, wird im Wege der einstweiligen
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S15 AS 333/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., vertreten 4., vertreten 5., vertreten 6. Silke, 20,, vertreten 20,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-6: Rechtsanwalt
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
MehrVERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
1 L 405/16.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn X - Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwaltskanzlei Schliecker, Marstall 2,
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS
VG 2 L 16.13 VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache desherrn Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 222/10 1 L 197/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 432/09 5 L 39/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte -
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS
VG 11 A 707.07 VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache durch hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kunath, den Richter
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 320/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1446/04 - des Herrn G..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll., Mozartstraße
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 334/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau J Z, Beschluss In der Familiensache betreffend
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 116/09 4 K 1403/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Kamenz vertreten durch den Bürgermeister
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
Mehr5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrGericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---
Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
MehrAnspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung
VG Ansbach, Beschluss v. 27.01.2016 AN 3 K 15.02550, AN 3 E 15.02551 Titel: Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung Normenketten: BayWoBindG Art. 5 S. 1, S. 2 DVWoR 3 Abs. 1 VwGO 123 Leitsätze: 1 Nach
MehrVerwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid
16 K 2829/14.A Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kläger, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrOVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom , 5 ME 52/14
Vorrang des Verfalls von Wertersatz; Herausgabe von Bestechungsgeldern OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 01.07.2014, 5 ME 52/14 42 Abs 2 BeamtStG, 73 Abs 1 S 2 StGB Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 308/09 NC 2 L 118/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege
MehrSozialgericht Dortmund. Beschluss
Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrSchlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.
Mehr