Aktuelle Neuerungen im österreichischen Energieausweis. Dipl. Ing. Dr. Peter Holzer
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1 Aktuelle Neuerungen im österreichischen Energieausweis Dipl. Ing. Dr. Peter Holzer
2 Neue Richtlinien EPBD Richtlinie 2010/31/EU des europ. Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Neufassung vom 19. Mai 2010, nach der Erstfassung von 2002 OIB RL 6 OIB Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz Neufassung vom Oktober 2011, nach der Erstfassung von 2007 OIB LF 6 OIB Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden Neufassung vom Oktober 2011, nach der Erstfassung von 2007 OIB Begriffsbestimmungen Neufassung vom Oktober 2011, nach der Erstfassung von 2007
3 Neue Normen OENORM B Wärmeschutz im Hochbau, Teil 1: Anforderungen an den Wärmeschutz und Deklaration des Wärmeschutzes von Gebäuden/Gebäudeteilen ( ) Teil 2: Wärmespeicherung und Sonneneinflüsse ( ) Teil 3: Feuchte und Kondensationsschutz ( ) Teil 4: Betriebswirtschaftliche Optimierung des Wärmeschutzes ( ) Teil 5: Klimamodell und Nutzungsprofile ( ) Teil 6: Heizwärmebedarf und Kühlbedarf ( ) OENORM H 5055 Energieausweis Befund, Gutachten, Ratschläge und Empfehlungen ( ) OENORM H 5056 Heiztechnikenergiebedarf ( ) OENORM H 5057 Raumlufttechnikenergiebedarf ( ) OENORM H 5058 Kühlenergiebedarf ( ) OENORM H 5059 Beleuchtungsenergiebedarf ( )
4 Neuerungen in der EPBD Präambel Bezugnahme auf das UNFCCC 2K Klimaziel Bezugnahme auf das EU 2020 Ziel Einforderung von Ausweisung von Primärenergiebedarf und CO2 Emissionen neben der Gesamtenergieeffizienz Artikel 2 Begriffsbestimmungen Niedrigstenergiegebäude : ein Gebäude, das eine sehr hohe ( ) Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird gedeckt werden
5 Neuerungen in der EPBD Artikel 2 Begriffsbestimmungen kostenoptimales Niveau : das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist (...) unter Berücksichtigung der energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs und Betriebskosten ( ) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten Artikel 4 Festlegung von Mindestanforderungen Festzulegen sind Mindestanforderungen zur Erreichung kostenoptimaler Niveaus der Gesamtenergieeffizienz
6 Neuerungen in der EPBD Artikel 11 Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden kann. Artikel 13 Aushangpflicht Aushangpflicht des EAW für Gebäude, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen
7 Neuerungen in der EPBD Artikel 9 Niedrigstenergiegebäude Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude ( ) sind. Artikel 18 Unabhängiges Kontrollsystem Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte für Heizungs und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme ( ) eingerichtet werden.
8 Neuerungen in der EPBD Artikel 27 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ( ) Artikel 28 Umsetzung Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 9. Juli 2012 die Rechts und Verwaltungsvorschriften ( ). Sie wenden die Vorschriften ( ) spätestens ab 9. Januar 2013 an.
9 Neuerungen in der OIB RL6 Festlegung von Anwendungsbereich u. Ausnahmen ( ) Vereinfachung in der Nutzungszonierung (3.1.1) Verschärfung der Anforderungen an HWB, HWB* und KB* ( ) Festlegung von Anforderungen an den Endenergiebedarf nun auch von Nichtwohngebäuden (4) Berücksichtigung des Strombedarfs HHSB und BSB im EEB (5) Einführung des Primärenergiebedarfs (6 und 9) Einführung der Kohlendioxidemissionen (7 und 9) Einführung des Gesamtenergieeffizienz Faktors (8 und 9)
10 Neuerungen in der OIB RL6 Erleichterungen in den U Wert Anforderungen (10.1) Präzisierungen zur Luft und Winddichte (12.2) Präzisierungen alternativer Energiesysteme, WP JAZ 3 (12.4) Aufnahme der Aushangpflicht (13.2) Neues Layout der Energieausweise (14) Aufnahme der Referenzausstattungen aus zuvor ÖNORM H 5056 (15)
11 Neuerungen im LF 6 Präzisierung der des Bilanzierungsrahmens (2.7) Präzisierung der Zonierungsregeln (2.8) Aufnahme des Strombedarfs in den Endenergiebedarf (3.1) Anleitung zur Berechnung von PEB (4.2) von CO2 (4.3) und von f GEE (4.4) Erläuterung der ersten beiden Seiten des EAW (7)
12 Neuerungen im EAVG (Ministerialentwurf) Vorlage und Aushändigungspflicht Wird ein Einfamilienhaus verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Hauses oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz erfüllen, Es fehlt die Fortsetzung aus der EPBD: ( ) sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden kann.
13 Neuerungen im EAVG (Ministerialentwurf) Rechtsfolge der Ausweisvorlage 6. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt die darin angegebene Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes als bedungene Eigenschaft im Sinn des 922 Abs. 1 ABGB. Strafbestimmungen 9. (1) Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen 3 unterlässt, in der Verkaufs oder In Bestand Gabe Anzeige die Energieeffizienzklasse des Objekts anzugeben, begeht ( ) eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. ( )
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