Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit

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1 Arbeitsteilung Bürgerliches Vermögensrecht I Fremde Willenserklärung Eigene Willenserklärung Professor Dr. Helmut Rüßmann Gehilfe Tätigkeit Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Erfüllungsgehilfe Erfüllung Verrichtungsgehilfe Allgemein Formen der Arbeitsteilung - Vertretung Offene Stellvertretung Offene Stellvertretung Agent Anbieter Interessent Vertragsband Verdeckte Stellvertretung Agent Anbieter Interessent Vertretungseignung des Geschäfts nicht höchstpersönliche Rechtsgeschäfte Eheschließung Testamentserrichtung Handeln im Namen des Vertretenen Prinzip der Offenkundigkeit Funktion des 164 Abs. 2 BGB Vertretungsmacht Gesetzlicher Organvertreter Gewillkürter kraft Rechtsscheins Problemfälle der Offenkundigkeit Arten der Vollmacht Handeln unter fremdem Namen Namenstäuschung Identitätstäuschung Geschäft für den, den es angeht Bargeschäfte des täglichen Lebens Innenvollmacht Außenvollmacht Spezialvollmacht Gattungsvollmacht Generalvollmacht Erteilung Umfang Unternehmens- und betriebsbezogene Rechtsgeschäfte Verpflichtung und Berechtigung des Unternehmensträgers Handlungsvollmacht Prokura Handelsrecht 1

2 Die Vollmacht Vollmacht als abstraktes Rechtsgeschäft Einseitiges Rechtsgeschäft Erklärung gegenüber dem Erklärung gegenüber dem Dritten Grundsätzlich formfrei Erlöschen Mit Beendigung des Grundverhältnisses Durch Widerruf Fiktionen des Fortbestandes Erteilung gegenüber dem Dritten Besondere Mitteilung an den Dritten oder die Öffentlichkeit Aushändigung einer Vollmachtsurkunde Innenverhältnis Vollmachtgeber Geschäftspartner Außenverhältnis Vollmacht kraft Rechtsscheins Gesetzliche Fälle der Fiktion des Fortbestehens bei Fortbestand eines vom Vertretenen zu verantwortenden Rechtsscheins Duldungsvollmacht Vollmachtserteilung durch konkludentes Handeln Rechtscheinsvollmacht Vom Vertretenen zu verantwortender Rechtsschein Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Dritten Anscheinsvollmacht Rechtsscheinsvollmacht Vom Vertretenen zu verantwortender Rechtsschein Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Dritten Mängel der Stellvertretung Handeln im Namen des Vertretenen Bei Verletzung (Nichtbeachtung): Eigengeschäft des Handelnden Funktion des 164 Abs. 2 BGB? Vertretungsmacht Bei fehlender Vertretungsmacht Unwirksamkeit Schwebezustand des Vertretenen Haftung des s als falsus procurator Einseitige Rechtsgeschäfte Schwebende Unwirksamkeit 180 BGB Ohne Vertretungsmacht Beendigung des Schwebezustandes grundsätzlich unwirksam 177 Abs. 1 BGB Verweigerung Mit Vertretungsmacht Vertretener Ohne Vorlage 174 BGB Urkundenvorlage Widerruf unwirksam wirksam 178 BGB wenn unverzüglich zurückgewiesen und keine Kenntnis durch den Vollmachtgeber Vertragspartner 2

3 Handeln des Vertretenen Beendigung des Schwebezustandes Handeln des Vertragspartners Beendigung des Schwebezustandes Vertragspartner 177 Abs. 1 BGB Vertretener 182 BGB Verweigerung Zeitgrenze 178 BGB Widerruf Vertretener Aufforderung Fristablauf Ausschluss Kenntnis Haftung des falsus procurator geschenke Bei fehlendem Nachweis der Vertretungsmacht nach Wahl des anderen Teils Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung Bei Nachweis der eigenen Unkenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht Schadensersatz des negativen Interesses Bei Nachweis der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des anderen Teils vom Mangel der Vertretungsmacht Keine Haftung Kind Alois 4 Jahre BGHZ 59, 236 Kind Berta 12 Jahre geschenke an Minderjährige geschenke an Kleinkinder Erklärung der Einigung durch Berta wirksam nach 107 BGB Kind Berta 12 Jahre Kind Alois 4 Jahre Erklärung der Einigung durch Alois unwirksam nach 105 Abs. 1 BGB Ein Fall für die Stellvertretung 3

4 Vertretung und Insichgeschäft Missbrauch der Vertretungsmacht Kind Alois 4 Jahre Stellvertretung Pfleger 181 BGB Ausnutzung des rechtlichen Könnens (Außenwirkung der Vollmacht) unter Verletzung des rechtlichen Dürfens (im Innenverhältnis) Rechtsfolgen Grundsätzliche Wirksamkeit des geschäfts im Außenverhältnis Schadensersatzverpflichtung des s im Innenverhältnis Ausnahmen Kollusion Evidenz 1909 BGB Blanketterklärungen Blankett-Kombinatorik Gläubiger offen Ausfüller Ermächtigter Schuldner Erklärung offen Ermächtigung Stellvertreter Missbrauch 172 BGB verdeckt verdeckt 120 BGB Stellvertreter Blankobürgschaft Gläubiger Gläubiger Ausfüller Bürge Schuldner Bürge Geschäftsbesorgung - Auftrag 1. Gläubiger 2. Schuldner 3. Forderung Ermächtigter Stellvertreter Forderung 4

5 BGH zur Blankobürgschaft Drittbeziehungen in Verträgen Eine formbedürftige kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, dass der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen. Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer wirksam nur schriftlich bevollmächtigen. Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, dass sie durch einen anderen ergänzt wurde. Dritter Mitwirkungsnotwendigkeit Bindung Verfügung Bindung des Dritten Vertrag über Gegenstände des Dritten Dritter Dritter Vertretung Ohne Vertretung Vollmacht Verpflichtung Verfügung 185 BGB Zuwendungen an Dritte Vertrag zugunsten Dritter I Versicherung Versprechender Versicherungsnehmer Versprechensempfänger Abhängigkeit Keine Mitwirkungsnotwendigkeit Ablehnungsmöglichkeit 5

6 Vertrag zugunsten Dritter II Versprechender Zuwendungsverhältnis Verfügung zugunsten Dritter?? Verfügender Versprechensempfänger Deckungsverhältnis Valutaverhältnis Verfügungspartner Ablehnungsmöglichkeit Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Erstreckung der Vertragshaftung Positive Vertragsverletzung Positive Vertragsverletzung Culpa in contrahendo Culpa in contrahendo Kinder Ehepartner Schutzpflichtverletzung Genuiner Vermögensschutz Beweislast Arbeitnehmer Zurechnung von Gehilfenversagen Zurechnung von Gehilfenversagen Verletzter Prinzipal Gehilfe Vertragshaftung Deliktshaftung 278 BGB 831 BGB 6

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