Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

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1 Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts BA Zentrale GR 11

2 Wesentliche Änderungen Fassung vom Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab eingefügt Kap. 3-6: Regelbedarfe an Werte für 2016 angepasst Rz : Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom , AZ: B 14 AS 71/12 R, zur Höhe des Regelbedarfs bei nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Partnern wegen einer Unterbringung im Heim Anlage 1: Übersicht über die Regelbedarfe für 2016 ergänzt Fassung vom Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab eingefügt Kap. 3-6: Regelbedarfe an Werte für 2015 angepasst Rz : Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom , AZ: B 14 AS 71/12 R, zur Höhe des Regelbedarfs bei nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Partnern wegen einer Unterbringung im Heim Anlage 1: Übersicht über die Regelbedarfe für 2015 ergänzt Fassung vom Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab eingefügt Kap. 3-6: Regelbedarfe an Werte für 2014 angepasst Anlage 1: Übersicht über die Regelbedarfe für 2014 ergänzt Fassung vom Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab eingefügt; Übergangsregelung 77 Absatz 4 SGB II gelöscht Rz. 20.2: Zusammensetzung des Regelbedarfs nicht mehr aufgeführt (freie Verfügbarkeit der Leistungen durch Leistungsberechtigte) Rz. 20.6a gestrichen; Übergangsregelung war nur für das Kalenderjahr 2012 relevant; Rz neu benannt und Absatz 3 neu formuliert Kap. 3-6: Regelbedarfe an Werte für 2013 angepasst Rz : Änderung der Rechtsauffassung; auch Inhaftierte mit Vollzugslockerungen und Freigänger, die einer Beschäftigung nachgehen, sind vom Leistungsbezug ausgeschlossen Kapitel 3.3 klarstellend neu formuliert BA Zentrale GR 11 Seite 1

3 Rz : Übergangsregelung zum Besitzschutz bei der Höhe der Regelbedarfe kommt nicht mehr zur Anwendung Kapitel 5: Regelung zu volljährigen Partnern unter 25 Jahren aus Kapitel 5.1 vorgezogen Kapitel 5.1 neu belegt: bei Partnern in Mischhaushalten SGB II/SGB XII ist der Regelbedarf nach 20 Absatz 4 anzuerkennen; Rz neu belegt Kapitel 5.2 neu eingefügt: Leistungsberechtigte mit ausgeschlossenen Partnern, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten Anlage 1: Übersicht über die Regelbedarfe für 2013 ergänzt Rz und Anlage 2 gelöscht BA Zentrale GR 11 Seite 2

4 Fachliche Weisungen SGB II Gesetzestext 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. (2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt 1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach 22 Absatz 5 umziehen, bis des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen. (4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen. (5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach 23 Nummer 1 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend 28a des Zwölften Buches in Verbindung mit der Verordnung nach 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. BA Zentrale GR 11 Seite 1

5 Fachliche Weisungen SGB II Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015 Vom 15. Oktober 2014 Nach 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2015 anerkannt: 1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 399 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II); 2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 302 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II); 3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis des 25. Lebensjahres, monatlich 320 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und 20 Absatz 3 SGB II); 4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 360 Euro ( 20 Absatz 4 SGB II); 5. für eine Person bis des sechsten Lebensjahres monatlich 234 Euro ( 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II); 6. für eine Person vom Beginn des siebten bis des 14. Lebensjahres monatlich 267 Euro ( 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II); 7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 302 Euro ( 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II). BA Zentrale GR 11 Seite 2

6 Fachliche Weisungen SGB II Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016 Vom 22. Oktober 2015 Nach 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 anerkannt: 1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 404 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II); 2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 306 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II); 3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis des 25. Lebensjahres, monatlich 324 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und 20 Absatz 3 SGB II); 4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 364 Euro ( 20 Absatz 4 SGB II); 5. für eine Person bis des sechsten Lebensjahres monatlich 237 Euro ( 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II); 6. für eine Person vom Beginn des siebten bis des 14. Lebensjahres monatlich 270 Euro ( 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II); 7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 306 Euro ( 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II). BA Zentrale GR 11 Seite 3

7 Inhaltsverzeichnis 1. Umfang des Regelbedarfs Grundlage der Regelbedarfsermittlung und Fortschreibung Personenkreis nach 20 Absatz 2 Satz Alleinstehende Alleinerziehende Leistungsberechtigte mit minderjähriger Partnerin oder minderjährigem Partner Personenkreis nach 20 Absatz 2 Satz Sonstige Angehörige Kinder im Haushalt der Eltern Volljährige Partner Mischhaushalte SGB II/SGB XII Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Partner/in, der/die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt ist Reduzierter Regelbedarf nach 20 Absatz Altersstufenwechsel Übersichten... 6 BA Zentrale GR 11 Seite 1

8 1. Umfang des Regelbedarfs (1) Die pauschalierten Regelbedarfe umfassen neben den laufenden Bedarfen auch die in unregelmäßigen bzw. in großen Abständen anfallenden Bedarfe. Die Pauschalierung ist von dem Bundesverfassungsgericht in der Struktur bestätigt worden. (2) Die Leistungsberechtigten können frei über den Einsatz der für den Regelbedarf gedachten Leistungen entscheiden. Durch die Einführung des 20 Absatz 1 Satz 4 wird an die Leistungsberechtigten appelliert, dass sie Ausgaben für langlebige Gebrauchsgüter, welche in unregelmäßigen Abständen anfallen, in ihrer Budgetplanung berücksichtigen. (3) In 20 Absatz 1 wird auch die Haushaltsenergie ausdrücklich mit aufgeführt. Im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach 22 sollen nur die Heizkosten übernommen werden. Die übrigen Kosten für Haushaltsenergie (z. B. Kochfeuerung, Beleuchtung, etc.) sind aus den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu bestreiten. (4) Die Kosten der Warmwassererzeugung sind seit kein Bestandteil des Regelbedarfs mehr. 2. Grundlage der Regelbedarfsermittlung und Fortschreibung (1) Grundlage für die Regelbedarfsermittlung sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. Dem Regelbedarf liegen die regelbedarfsrelevanten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben von Einpersonen- und Familienhaushalten zugrunde. Rechtsgrundlage hierfür ist das Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz (RBEG), durch das nach den Vorgaben des 28 SGB XII die Regelbedarfsstufen ermittelt wurden. Das SGB XII ist das Referenzsystem für die Ermittlung der Höhe und die Fortschreibung der Regelbedarfe nach den 20 und 23 SGB II. Die Regelsatzverordnung (RSV) wurde aufgehoben. (2) Die Regelbedarfsstufen für das SGB XII werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres nach 28a SGB XII i. V. m. der Verordnung nach 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII (Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung) fortgeschrieben (siehe 20 Absatz 5). Umfang (20.1) Freie Verfügbarkeit über Regelbedarf (20.2) Haushaltsenergie (20.3) Warmwassererzeugung - kein Anteil am Regelbedarf (20.4) Grundlage der Bedarfsermittlung (20.5) Anpassung und Bekanntgabe (20.6) (3) Die Höhe der Regelbedarfe für das jeweils folgende Kalenderjahr gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach den sich aus einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ergebenden Höhen bis zum 1. November eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt. BA Zentrale GR 11 Seite 1

9 (4) Liegen Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe neu ermittelt ( 20 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. 28 SGB XII). 3. Personenkreis nach 20 Absatz 2 Satz 1 Für den Personenkreis nach 20 Absatz 2 Satz 1 - Alleinstehende/Alleinerziehende und leistungsberechtigte Personen, deren Partner/in minderjährig ist - beträgt der Regelbedarf für die Zeit ab ,00 EUR. 3.1 Alleinstehende (1) Grundsätzlich ist eine Person, die ohne Partnerin oder Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) lebt, alleinstehend. Nicht alleinstehend sind volljährige, unter 25 Jahre alte Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer BG leben. (2) Eine berufsbedingte Abwesenheit der Partnerin oder des Partners ist insoweit ohne Bedeutung. (3) Bei einer Trennung aufgrund der Inhaftierung der Partnerin oder des Partners ist die verbleibende erwerbsfähige leistungsberechtigte Person alleinstehend. Das gilt auch dann, wenn die Partnerschaft in der Zeit der Inhaftierung weiterhin aufrechterhalten wird. alleinstehend (20.7) Berufsbedingte Abwesenheit (20.8) Inhaftierung eines Partners (20.9) (4) Mit dem ersten Tag der Unterbringung ist die oder der Inhaftierte grds. von Leistungen des SGB II ausgeschlossen (vgl. 7 Absatz 4 Satz 2). Die inhaftierte Person gehört aber weiterhin zur BG; ggf. vorhandenes sonstiges Einkommen und Vermögen ist auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der BG anzurechnen. Eine wegen fehlender objektiver Erwerbsfähigkeit ausgeschlossene inhaftierte Person kann wegen der fehlenden Erwerbsfähigkeit keine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Begründung einer BG sein. War die oder der Inhaftierte die einzige erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in der BG, sind die erwerbsunfähigen Mitglieder mit Eintritt des Leistungsausschlusses nicht mehr dem SGB II zuzuordnen. (5) Der Ausschluss Inhaftierter von den Leistungen nach dem SGB II gilt auch für Freigänger und Inhaftierte, denen Vollzugslockerungen zum Zweck der Arbeitsuche bzw. Arbeitsaufnahme eingeräumt werden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine Beschäftigung ausüben (vgl. FW zu 7, Kapitel 6.1). 3.2 Alleinerziehende Alleinerziehend sind Personen, die alleinstehend sind und mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein für die Erziehung sorgen (zum Mehrbedarf Alleinerziehende siehe FW 21, Kapitel 3). Inhaftierung des allein stehenden Antragstellers (20.10) alleinerziehend (20.11) BA Zentrale GR 11 Seite 2

10 3.3 Leistungsberechtigte mit minderjähriger Partnerin oder minderjährigem Partner (1) Die minderjährigen Partnerinnen und Partner einer volljährigen leistungsberechtigten Person gehören nach der Systematik des 20 zum Personenkreis nach 20 Absatz 2 Satz 2 ("sonstige erwerbsfähige Angehörige"). Ab dem wird bei diesem Personenkreis ein Regelbedarf in Höhe von 306,00 EUR anerkannt. Zum Ausgleich wird bei der volljährigen Partnerin oder dem volljährigen Partner ebenfalls der Regelbedarf nach 20 Absatz 2 Satz 1 (2016: 404,00 EUR) anerkannt. Wird die minderjährige Partnerin oder der minderjährige Partner volljährig, wird bei beiden Partnern ab dem 18. Geburtstag jeweils der Regelbedarf nach 20 Absatz 4 (siehe Kapitel 5) anerkannt. Partner/in ist minderjährig (20.12) 4. Personenkreis nach 20 Absatz 2 Satz 2 (1) Für den Personenkreis nach 20 Absatz 2 Satz 2 beträgt der Regelbedarf für die Zeit ab dem sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde 306,00 EUR (Nummer 1), ab dem 18. Lebensjahr 324,00 EUR (Nummer 2). (2) weggefallen Übergangsregelung (20.13) 4.1 Sonstige Angehörige Sonstige Angehörige der BG sind minderjährige Partnerin oder minderjähriger Partner einer minderjährigen leistungsberechtigten Person, minderjährige Partnerin oder minderjähriger Partner einer volljährigen leistungsberechtigten Person, unverheiratete Kinder, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. 4.2 Kinder im Haushalt der Eltern (1) Unverheiratete Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben, gehören deren BG an, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können. sonstige Angehörige (20.14) Unter 25-jährige Kinder im Haushalt der Eltern (20.15) (2) Mit Vollendung des 25. Lebensjahres bildet das Kind eine eigene BG. Ab diesem Zeitpunkt ist der Regelbedarf nach 20 Absatz 2 Satz 1 für alleinstehende Personen anzuerkennen (vgl. 3. Kapitel). BA Zentrale GR 11 Seite 3

11 (3) Lebt das unter 25 Jahre alte Kind ohne Partner/in mit einem eigenen Kind im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles, bildet es mit seinem Kind eine eigene BG (siehe Kap. 3.3 zu 7). Dann ist der Regelbedarf für alleinerziehende Personen ( 20 Absatz 2 Satz 1) anzuerkennen. (4) Auch Personen unter 25 Jahren, die mit Partner/in im Haushalt der Eltern leben, bilden mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin eine eigene BG. Maßgeblich für diesen Personenkreis sind die Regelbedarfe für volljährige Partner/innen (vgl. Kapitel 5) oder die für Personen mit minderjährigem Partner/in. Unter 25-jähriges Kind mit eigenem Kind im Haushalt der Eltern (20.16) Unter 25-jähriges Kind mit Partner im Haushalt der Eltern (20.17) 5. Volljährige Partner (1) Sind zwei Partner volljährig, ist für die Zeit ab dem für beide ein Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR anzuerkennen ( 20 Absatz 4 i. V. m. Absatz 5 Satz 3). (2) Auch bei zwei jungen volljährigen Partnern unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben, ist jeweils der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen. 5.1 Mischhaushalte SGB II/SGB XII Besteht eine BG aus zwei volljährigen Partnern, von denen einer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhält, ist bei der nach dem SGB II leistungsberechtigten Person der Regelbedarf für volljährige Partner (2016: 364,00 EUR) anzuerkennen. Das ergibt sich daraus, dass die Regelbedarfsstufe 2 der Höhe nach den Leistungen für volljährige Partner nach dem SGB II entspricht. Mischhaushalt SGB II/SGB XII (20.18) Wenn die Partnerin bzw. der Partner einer gemischten Bedarfsgemeinschaft im Pflegeheim lebt, ist der Regelbedarf für Alleinstehende zu bewilligen (BSG vom , AZ: B 14 AS 71/12 R). Der für volljährige Partner nach 20 Absatz 4 SGB II ermittelte Regelbedarf ist nur dann anzuerkennen, wenn beide Partner in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend aus einem Topf wirtschaften. 5.2 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Partner/in, der/die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt ist (1) Bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die mit einer nach 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigten - ausgeschlossenen - Person als Partner/in in einer BG zusammenleben, ist ebenfalls der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen. Partner/in ist Asylbewerber/in (20.18a) (2) Ausgelöst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom (1 BvL 10/10, 2/11 und BGBl I 2012, S. 1715), haben Asylbewerber/innen für Zeiträume ab dem Anspruch auf BA Zentrale GR 11 Seite 4

12 Leistungen nach 3 AsylbLG, die sich der Höhe nach nur unwesentlich von den Leistungen für den Regelbedarf nach dem SGB II/SGB XII unterscheiden. Die übergangsweise angeordneten Leistungen bemessen sich nach den Vorschriften des 28 SGB XII; dabei ausgeklammert sind die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, weil diese Bedarfe regelmäßig als Sachleistungen gewährt werden. (3) Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die Grundleistungen nach 3 AsylbLG bereits über einen über die Wartefrist in 2 Absatz 1 AsylbLG hinausgehenden Zeitraum erhalten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, stehen sogenannte Analogleistungen nach 2 AsylbLG zu. In diesem Fall werden ihnen Leistungen in Höhe des Dritten Kapitels des SGB XII gezahlt. Bei der nach dem SGB II leistungsberechtigten Person ist der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen. 6. Reduzierter Regelbedarf nach 20 Absatz 3 (1) Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung des kommunalen Trägers aus dem Haushalt der Eltern ausziehen, ist für die Zeit ab dem ein reduzierter Regelbedarf in Höhe von 324,00 EUR anzuerkennen ( 20 Absatz 3 i. V. m. 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2). (2) Hat der kommunale Träger einen Sachverhalt nach 22 Absatz 5 Satz 4 festgestellt und deshalb die Übernahme der Unterkunftskosten abgelehnt, ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) als für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständiger Leistungsträger an die Entscheidung des kommunalen Trägers gebunden. (3) 20 Absatz 3 sieht eine Reduzierung des Regelbedarfs in den Fällen vor, in denen nach dem Auszug ein Regelbedarf in Höhe von 404,00 EUR anzuerkennen wäre. Die Vorschrift des 20 Absatz 4, die die Höhe des anzuerkennenden Regelbedarfs für volljährige Partner bestimmt, wird durch die Vorschrift des 20 Absatz 3 nicht verdrängt. Der Wortlaut des 20 Absatz 3 nimmt ausschließlich Bezug auf 20 Absatz 2 Satz 1. Reduzierter Regelbedarf (20.19) Bindungswirkung der Entscheidung des kommunalen Trägers (20.20) Verhältnis 20 Absatz 4 zu 20 Absatz 3 (20.21) Beispiel: Ein junger Erwachsener von 24 Jahren zieht aus dem Haushalt seiner Eltern aus, um mit seiner 23-jährigen Partnerin, die bis dahin ebenfalls noch im Haushalt ihrer Eltern gelebt hat, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Entscheidung: Die erwachsenen Partner bilden eine BG. Ihnen wird - unabhängig von der Zustimmung des kommunalen Trägers zum Umzug - nach 20 Absatz 4 jeweils ein Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR zuerkannt. BA Zentrale GR 11 Seite 5

13 7. Altersstufenwechsel Altersstufenänderungen wirken nach dem Tag der Vollendung des jeweiligen Lebensjahres Tag genau. 8. Übersichten Eine Übersicht über die Höhe der jeweiligen Regelbedarfe befindet sich in der Anlage 1. Altersstufenwechsel (20.23) Anlage 1 (20.24) BA Zentrale GR 11 Seite 6

14 Anlage 1 Tabelle Regelbedarfe bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab Berechtigte Alleinstehende Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigem Partner/minderjähriger Partnerin 20 Absatz 2 Satz 1 volljährige Partner 391,00 EUR je 353,00 EUR Volljährige bis des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen 20 Absatz 4 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sowie 20 Absatz 3 i. V. m. 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis des 18. Lebensjahres minderjähriger Partner Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis des 14. Lebensjahres Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Jahre Jahre 6 13 Jahre 0 5 Jahre 20 Absatz 2 23 Nr. 1, 23 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative 1. Alternative 23 Nr. 1, 3. Alternative 313,00 EUR 296,00 EUR 261,00 EUR 229,00 EUR Tabelle Regelbedarfe bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab Berechtigte Alleinstehende Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigem Partner/minderjähriger Partnerin 20 Absatz 2 Satz 1 volljährige Partner 399,00 EUR je 360,00 EUR Volljährige bis des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen 20 Absatz 4 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sowie 20 Absatz 3 i. V. m. 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis des 18. Lebensjahres minderjähriger Partner Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis des 14. Lebensjahres Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Jahre Jahre 6 13 Jahre 0 5 Jahre 20 Absatz 2 23 Nr. 1, 23 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative 1. Alternative 23 Nr. 1, 3. Alternative 320,00 EUR 302,00 EUR 267,00 EUR 234,00 EUR BA Zentrale GR 11 Seite 1

15 Anlage 1 Tabelle Regelbedarfe bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab Berechtigte Alleinstehende Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigem Partner/minderjähriger Partnerin 20 Absatz 2 Satz 1 volljährige Partner 404,00 EUR je 364,00 EUR Volljährige bis des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen 20 Absatz 4 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sowie 20 Absatz 3 i. V. m. 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis des 18. Lebensjahres minderjähriger Partner Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis des 14. Lebensjahres Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Jahre Jahre 6 13 Jahre 0 5 Jahre 20 Absatz 2 23 Nr. 1, 23 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative 1. Alternative 23 Nr. 1, 3. Alternative 324,00 EUR 306,00 EUR 270,00 EUR 237,00 EUR BA Zentrale GR 11 Seite 2

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