BUNDESGESETZ ÜBER KAPITALANLAGEFONDS (INVESTMENTFONDSGESETZ InvFG 1993)

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1 BUNDESGESETZ ÜBER KAPITALANLAGEFONDS (INVESTMENTFONDSGESETZ InvFG 1993) BGBl. Nr. 532/1993 Art. II des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993 (NR: GP XVIII RV 1130 (Text, EB) AB 1170 S BR: AB 4571 S. 573.) [EWR/Anh. IX: 373L0183 (RL zur Aufhebung der Beschränkung der NLF und DLF von KI), 377L0780 (erste BankrechtskoordinierungsRL), 389L0646 (zweite BankrechtskoordinierungsRL), 389L0299 (EigenmittelRL), 389L0647 (SolvabilitätsRL), 391L0031 (RL multilaterale Entwicklungsbanken), 383L0350 (erste RL über Beaufsichtigung von KI auf konsolidierter Basis), 386L0635 (BankenrechnungslegungsRL), 389L0117 (Banken-Drittstaats-Rechnungslegungs-RL), 391L0308 (Erste GeldwäscheRL); EWR/Anh. XIX: 387L0102] in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.) 917/1993 (K über Idat) 753/1996 Umsetzung von EU-RLen: ISD, CAD (NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.) [CELEX-Nr.: 393L0006, 393L0022, 395L0015, 395L0026, 396L0010] BGBl. I Nr. 41/1998 (NR: GP XX RV 917 AB 995 S BR: 5625 AB 5638 S. 636.) 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S BR: 5816 AB 5840 S. 647.) 106/1999 (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S BR: 5965 AB 5976 S. 656.) 194/1999 (DFB) 2/2001 Kapitalmarktoffensive-Gesetz KMOG (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.) [CELEX-Nr.: 300L0064] 97/2001 Finanzmarktaufsichtsgesetz FMAG (NR: GP XXI RV 641 (Beilage) AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.) 100/2002 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz, neues Bankgeschäft Z 21 (NR: GP XXI RV 1131 (Text, EB) AB 1176 S BR: 6665 AB 6678 S. 689.) 71/2003 Anpassung der steuerrechtlichen Bestimmungen (NR: GP XXII RV 59 (Text, EB) AB 111 (IVZ, Text, Bericht) S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.) Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 1

2 80/2003 Stammfassung, Artikel I des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz ImmoInvFG) erlassen und mit dem andere Gesetze geändert werden (NR: GP XXII RV 97 (Text, EB) AB 139 (Text, Bericht) S. 27. BR: AB 6850 S. 700.) [CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108] 146/2004 Aufhebung von 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1998 durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 49, 50/04-8) (veröffentlicht am 22. Dezember 2004) 180/2004 Abgabenänderungsgesetz 2004 AbgÄG 2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.) [CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096] 9/2005 Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993 (NR: GP XXII IA 495/A AB 791 S. 93. BR: AB 7210 S. 718.) 37/2005 Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien- Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden (NR: GP XXII AB 895 S BR: AB 7262 S. 722.) 78/2005 Umsetzung der ProspektRL (RL 2003/71/EG) (NR: GP XXII RV 969 AB 1033 S BR: AB 7360 S. 724.) [CELEX-Nr.: 32003L0071] 122/2005 Aufhebung von 42 Abs. 2 Z 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 26. September 2005, G 58-60/05-6) (veröffentlicht im BGBl. am 31. Oktober 2005) 48/2006 Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 FMA-ÄG 2005 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S BR: AB 7494 S. 732.) 134/2006 Änderung des Immo-InvFG, des InvFG, des EStG 1988, des PKG und des BMVG (NR: GP XXII RV 1436 AB 1469 S BR: 7536) BGBl. II Nr. 79/2000 Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 2

3 Aktuelle Verordnungen zum InvFG 1993 BGBl. II Nr. Verordnungen des Bundesministers für Finanzen 447/1999 Verordnung über Anteile an Pensionsinvestmentfonds (konsolidiert) 79/2000 Verordnung über die Verschiebung des Inkrafttretens der Spekulationsertragsteuer, über das Außerkrafttreten der Börsenumsatzsteuer und über das Investmentfondsgesetz, idf BGB. II Nr. 324/2000 (konsolidiert) Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde 78/2004 Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Festlegung der Kategorien von Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Derivate-Gegenpartei- Verordnung) (konsolidiert) 79/2004 Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung) (konsolidiert) (aufgehoben mit BGBl. II Nr. 238/2005, Außerkrafttreten mit 31. Juli 2005) 238/2005 Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung) 237/2005 Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Prospektinhalt-Verordnung) Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 3

4 INHALTSVERZEICHNIS I. Abschnitt Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften) 1. Kapitalanlagefonds 1a. Begriffsbestimmungen 2. Kapitalanlagegesellschaften 3. Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft 4. Verfügungsbeschränkungen 5. Anteilscheine 6. Ausgabe der Anteilscheine 7. Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis 8. Eintragungen im Aktienbuch 9. Haftungsverhältnisse 10. Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile 11. Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds 12. Rechnungslegung und Veröffentlichung 13. Gewinnverwendung 14. Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft 15. Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft 16. Abwicklung eines Kapitalanlagefonds 17. Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft 18. Veröffentlichungen 19. Schutz von Bezeichnungen 20. Veranlagungsvorschriften 20a. Dachfonds 20b. Indexfonds 21. Derivative Produkte 21a. Verkaufsprospekte und Informationen 22. Fondsbestimmungen 23. Depotbank Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 4

5 Ia. Abschnitt Besondere Vorschriften für Pensionsinvestmentfonds 23a. Anwendbare Vorschriften 23b. Voraussetzungen für den Erwerb 23c. Gewinnverwendung 23d. Veranlagungsvorschriften 23e. Derivative Produkte 23f. Prospekt 23g. Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan II. Abschnitt Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds 24. Geltungsbereich 25. Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots 26. Publizitätsbestimmungen 27. Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis 28. Maßgeblicher deutscher Wortlaut 29. Repräsentant 30. Anzeigepflicht 31. Wartefrist - Vertriebsuntersagung 32. Werbung IIa. Abschnitt 32a. Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich 32b. Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten III. Abschnitt Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefondsanteilen 33. Voraussetzungen 34. Benennung eines inländischen Kreditinstituts weitere Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft 35. Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekten 36. Anzeigepflicht 37. Aufnahme des Vertriebs 38. Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht 39. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen 39a. Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 5

6 IV. Abschnitt Steuern 40. Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen 41. Kapitalverkehrsteuer 42. Anwendungsbereich des IV. Abschnittes V. Abschnitt Werbung für Anteilscheine Verfahrensbestimmungen 43. Einschränkung der Werbung für Anteilscheine Strafbestimmungen 46. Zwangsstrafe VI. Abschnitt Übergangsbestimmungen 47. Übergangsbestimmungen 48. Vollzugsklausel VII. Abschnitt Schlussbestimmungen 49. Schlussbestimmungen Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 6

7 I. Abschnitt Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften) Kapitalanlagefonds 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen in 20 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird. (2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine aufgrund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürlichen Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, soferne sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf. Spezialfonds gemäß Abs. 2 sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Spezialfonds genügen die Kapitalanlagegesellschaften den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art informieren Begriffsbestimmungen 1a. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG anzuwenden. (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß 1 oder von Vermögen gemäß 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben; 2. Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat; 3. Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt; 4. Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist: a) für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat; b) für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat; 5. Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist; 6. Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann; 7. Wertpapiere: Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 7

8 a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere, b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, mit Ausnahme der in 21 genannten Techniken und Instrumente. Kapitalanlagegesellschaften 2. (1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist ( 1 Abs. 1 Z 13 BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. (2) Für Kapitalanlagegesellschaften gilt 1 Abs. 3 BWG nicht. Sie dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten ausüben: 1. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des 1 oder von Vermögen gemäß 24 oder 33; die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Z 2 lit. c, e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen und 2. sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß 4 BWG verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG, insbesondere auch für Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente enthalten. Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Z 2 ausüben. Die Tätigkeiten gemäß 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu Dienstleistungen im Sinne des 1 Abs.1 Z 19 lit. b BWG berechtigt sind. Die unter Z 2 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden. (3) Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden. (4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft. (5) Bei Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.h. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen. (6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.h. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf. (7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muss mündelsicher angelegt werden. (8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß 14 geendet hat. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 8

9 (9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank ( 23) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank ( 23) sein. (10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. (11) Die FMA teilt der Europäischen Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen. (12) Jede Kapitalanlagegesellschaft hat 1. über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören, zu verfügen, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds gemäß den Fondsbestimmungen und gemäß diesem Bundesgesetz angelegt wird; 2. so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem Fonds oder zwischen zwei Fonds, die den Interessen der Fonds oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist; dabei ist zu beachten, dass im Falle der Errichtung von Zweigstellen im EWR außerhalb Österreichs die organisatorischen Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat den rechtlichen Bestimmungen über die Interessenkonflikte im Aufnahmemitgliedstaat nicht zuwiderlaufen. (13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß 2 Abs. 2 Z 2 gelten 93 ff BWG. (14) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft ( 1 Abs. 1 Z 13 BWG) recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes einzuhalten. 13 Z 1 und 2 und 16 Z 1 WAG sind sinngemäß anzuwenden. (15) Kapitalanlagefondsanteilen darf es weder auf Grund der Fondsbestimmungen noch auf Grund einer sonstigen Einflussnahme der Kapitalanlagegesellschaft oder der Depotbank verwehrt sein, im Inland vertrieben zu werden. (16) Bei Konzessionsverfahren wegen 1 Abs. 1 Z 13 BWG mit EWR-Bezug im Sinne des 4 Abs. 5 BWG ist 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Richtlinie 77/780/EWG die Richtlinie 85/611/EWG tritt und den Wertpapierfirmen auch Verwaltungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften gleichzuhalten sind. Außerdem ist 4 Abs. 5 BWG auch dann anzuwenden, wenn Antragsteller das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 9

10 Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft 3. (1) Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten. (2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung der FMA, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds aufgrund dieses Bundesgesetzes verwalten, soferne der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel ( 23) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen ( 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere der in 2 Abs. 2 angeführten Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 1. die Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen; 2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass die Verwaltung der Kapitalanlagefonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt; 3. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen. Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen im Einklang stehen; 4. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandunternehmen erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein; 5. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung erteilt werden; 6. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann; 7. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, sofern dies im Interesse der Anteilinhaber ist; 8. die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1 zweiter Satz sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet zwingend für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln; Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 10

11 9. unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen; 10. in den Fondsprospekten sind die übertragenen Aufgaben aufzulisten; 11. durch den Umfang der Übertragung darf die Kapitalanlagegesellschaft nicht zu einem Briefkastenunternehmen werden; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt. Im Falle von Spezialfonds ist Z 10 nicht anwendbar. Von Z 3 und 5 kann bei Spezialfonds abgesehen werden, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt. Verfügungsbeschränkungen 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen gemäß 20 Abs. 3 Z 8b, 8c und 9 und 21 für Rechnung des Kapitalanlagefonds nicht entgegen. (2) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vh des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in 20 und 21 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. (5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, soferne dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte). (6) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche zu tauschen oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen (Zinsswaps), soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen. (7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps). (8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, soferne dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vh des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, dass der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vornehinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muss so beschaffen sein, dass die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß 8 Depotgesetz erteilen. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 11

12 Anteilscheine 5. (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die 61 bis 63 AktG sinngemäß. (2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft zu unterzeichnen. 13 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen. (3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile davon ausgestellt werden. (4) Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen auszufolgen. (5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden ( 24 Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden. (6) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern sie aufgrund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapieren gemäß 230b ABGB veranlagen dürfen. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vh des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des 21 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß 4 Abs. 8 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß 230a ABGB geeignet. (7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen ( 22 Abs. 2 Z 7) können für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden. Ausgabe der Anteilscheine 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss - unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände, in die investiert wird - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann die in Anlage E Schema E genannten Angaben durch Verordnung näher konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck ergänzen. Dabei ist auf die Anlegerinteressen und auf das gemeinschaftliche Erfordernis eines harmonisierten Prospekts Bedacht zu nehmen. (2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 12

13 (3) Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. 12 KMG gilt sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des Kapitalanlagefonds zu berechnen ist. (4) Der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer von der FMA durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein. (5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat. (6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fondsvermögen zuzuführen. (7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds ( 1 Abs. 2) anzuwenden. Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis 7. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen gemäß 20 und 21, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln. Ist für ein Wertpapier kein oder kein aktueller Börsenkurs verfügbar, so ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, heranzuziehen. (2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen ( 22) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden. (3) Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Die Verpflichtung zur monatlich mindestens zweimaligen Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis entfällt bei Spezialfonds. (4) entfällt (BGBl. I Nr. 134/2006) Eintragungen im Aktienbuch 8. Das Miteigentum der Anteilinhaber wird im Aktienbuch unter dem Namen des Kapitalanlagefonds eingetragen. Die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft ist anzumerken. Die Depotbank ist jedoch ermächtigt, auf Namen lautende, im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter ihrem Namen oder unter dem Namen des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers eintragen zu lassen. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 13

14 Haftungsverhältnisse 9. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden. (2) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaft für einen Kapitalanlagefonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden. Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile 10. (1) Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß 16 aufgehoben werden. (2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlung sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese Anzeige an die FMA kann bei Spezialfonds ( 1 Abs. 2) unterbleiben. Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds 11. Das Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen nichts anderes anordnen. Rechnungslegung und Veröffentlichung 12. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen. (2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Kapitalanlagefonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der Kapitalanlagefonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds sind mit den Werten gemäß 7 Abs. 1 anzusetzen. Der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen. (3) Betreibt eine Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds Pensionsgeschäfte ( 4 Abs. 5), Zins- oder Devisenswapgeschäfte ( 4 Abs. 6 und 7) oder Wertpapierleihgeschäfte ( 4 Abs. 8) so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 14

15 (4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen. (5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen. (6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen und den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. (7) Mit dem Jahresabschluss der Kapitalanlagegesellschaft sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen. (8) Bei Spezialfonds ( 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der FMA nur auf Anforderung einzureichen. Der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Spezialfonds jedenfalls zu übermitteln. Gewinnverwendung 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, dass der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit 40 Abs. 2 sowie 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen. Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft 14. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung der FMA unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung ( 18) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 15

16 (2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen unterschreitet. (3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluss ihrer Auflösung. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach 14 Abs. 1 durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Bestimmungen des 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen. (5) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die Bestimmungen des 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen. Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft 15. (1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über. (2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß 14 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds ( 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung der FMA. Abwicklung eines Kapitalanlagefonds 16. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß 15 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig. (2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen. (3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds ( 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft; sofern sich ein Fonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen. Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft 17. Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft dürfen Wertpapiere weder aus den Beständen von Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch Wertpapiere an einen solchen Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds. Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 16

17 Veröffentlichungen 18. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt 10 KMG sinngemäß. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen gemäß 7, falls diese Werte in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht werden. Schutz von Bezeichnungen 19. Die Bezeichnungen Kapitalanlagegesellschaft", Kapitalanlagefonds", Investmentfondsgesellschaft", Investmentfonds", Miteigentumsfonds", Wertpapierfonds", Aktienfonds", Obligationenfonds", Investmentanteilscheine", Investmentzertifikate", Pensionsinvestmentfonds, Spezialfonds, Indexfonds, Anleihefonds, Rentenfonds, Dachfonds, thesaurierende Kapitalanlagefonds" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz mündelsicher oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß 5 Abs. 6 verwendet werden. Veranlagungsvorschriften 20. (1) Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Abs. 3 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen. (2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden. (3) Die in Abs. 2 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden: 1. Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen a) an einem geregelten Markt gemäß 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder b) an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes ( 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, soferne die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist; 2. bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es, a) wenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und b) wenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt; 3. insgesamt höchstens 10 vh des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1 und 2, 8b und 8c genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden; 4. Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden; Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 17

18 5. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vh des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vh des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vh des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC- Derivaten, die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Art. 1 Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. 6. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis 35 vh des Fondsvermögens erworben werden; 7. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vh des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vh des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vh des Fondsvermögens nicht übersteigen; 8. die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vh unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 und 8d dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen nicht 35 vh des Fondsvermögens übersteigen; 8a. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe können bis zu 20 vh des Fondsvermögens erworben werden; 8b. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (O- GA), dürfen bis zu 20 vh des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vh des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds o- der Investmentgesellschaften anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Z 8b ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden; 8c. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofern a) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, b) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, Nichtamtliche Version. Die amtliche Version ist im BGBl. einzusehen. 18

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