Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3958. der Bundesregierung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3958. der Bundesregierung"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel MitdemUrteildesBundesverfassungsgerichtsvom9.Februar2010 (1BvL1/09, 1BvL3/09,1BvL4/09)istdemGesetzgeberaufgegeben,dieRegelbedarfe nachdemzweitenbuchsozialgesetzbuch (SGBII)undnachdemZwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verfassungskonform neu zu bemessen. EinenbesonderenStellenwerthatdasBundesverfassungsgerichtdenBedarfen vonkindernundjugendlichenbeigemessen.dieausrichtungdessgbiiauf dieerwerbsfähigenimhaushaltwirddurcheinestärkereförderungderkinder und Jugendlichen ergänzt. ZudemsollendieAnreizezurAufnahmeeinervollsozialversicherungspflichtigenBeschäftigungfürHaushaltemitArbeitslosengeld-II-Bezugerhöhtwerden, indemdieerwerbstätigenfreibeträgeimsgbiineugestaltetwerden.arbeitund Leistung müssen sich lohnen. AußerdemberücksichtigtderGesetzentwurfauchdiepraktischenErfahrungen seit Einführung des SGB II. B. Lösung 1. Förderung von Kindern und Jugendlichen, 2.verfassungskonformeErmittlungundAusgestaltungderRegelbedarfenach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 3.transparenteGestaltungderRegelungderKostenfürUnterkunftundHeizung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, 4.Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge, 5.praxisgerechteundvereinfachteGestaltungderSanktionstatbeständeim SGB II, 6. redaktionelle Änderungen und Klarstellungen, 7. Anpassung der Regelungen für den Kinderzuschlag. C. Alternativen Keine.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DienachderEinkommens-undVerbrauchsstichprobe2008ermitteltenRegelbedarfeführenimRahmenderGrundsicherungfürArbeitsuchendezuMehrkostenvoninsgesamtrund290Mio.EuroimJahr2011.Davonentfallenrund 270Mio.EuroaufdenBundundrund20Mio.EuroaufdieKommunen.Die AusgabenindenfolgendenJahrenhängenvondertatsächlichenEntwicklung derzahlderleistungsberechtigtenab.indersozialhilfe (einschließlich LeistungenanAsylbewerbernach 2desAsylbewerberleistungsgesetzes)ergebensichMehrkosteninderHilfezumLebensunterhaltsowiederGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderunginHöhevon80Mio.Euro,wovon 71Mio.EurovondenKommunensowie9Mio.EurovomBundzutragensind. InderKriegsopferfürsorgeistaufgrunddergeringenAnzahlderLeistungsberechtigtenmitüberwiegendvomBundzutragendenMehrkosteninHöhevon rund450000eurozurechnen,diedurchdiebestehendenansätzeinnerhalbdes Einzelplans 11 gedeckt werden können. DieAusgabeninderGrundsicherungfürArbeitsuchendeaufgrundderLeistungenfürBildungundTeilhabefürKindernach 28SGBIIwerdenaufrund 625Mio.Eurojährlichgeschätzt.EinsparungenergebensichaufgrunddesWegfallsderbisherigenLeistungennach 24aSGBIIinHöhevonrund125Mio. Eurojährlich.DieLeistungenfürBildungundTeilhabewerdenimRahmender GrundsicherungfürArbeitsuchendevollständigvomBundgetragen.DietatsächlichanfallendenKostenhängenstarkvomUmfangderInanspruchnahme ab. InderSozialhilfe (einschließlichleistungenanasylbewerbernach 2des Asylbewerberleistungsgesetzes)ergebensichMehrkostenfürKinderund Jugendliche,diedieLeistungenfürBildungundTeilhabeimRahmenderLeistungenderHilfezumLebensunterhaltbeziehen.DaessichhierbeiumeinenvergleichsweisekleinenPersonenkreishandelt,istvonMehrausgabeninHöhevon rund 13 Mio. Euro auszugehen. ImRahmendesKinderzuschlagsnachdemBundeskindergeldgesetz (BKGG) istdurchdiegewährleistungderpauschaliertenleistungenfürbildungund TeilhabefürSchulausflüge,dieAusstattungmitpersönlichemSchulbedarf,den ZuschusszueinergemeinschaftlichenMittagsverpflegungundzurTeilnahme amsozialenundkulturellenlebenindergemeinschaftmitjährlichenkostenin Höhevonrund98Mio.Eurozurechnen,dievomBundgetragenwerden.Dem steheneinsparungeninhöhevonrund15mio.euroaufgrunddeswegfallsder bisherigenleistungennach 6aAbsatz4aBKGGgegenüber.ImBereichder KriegsopferfürsorgeistaufgrundderEinführungdieserLeistungenmitgeringen MehrkosteninHöhevonrund60000Eurojährlichzurechnen,dieüberwiegend vom Bund getragen werden. DieRegelungdes 7aSatz1SGBIIverlängertkünftigdenLeistungsanspruch imrahmendergrundsicherungfürarbeitsuchendeaufdengesamtenmonat,in demdas65.lebensjahrvollendetwird.diesführt2011zumehrkosteninhöhe von7mio.euro,vondenen5mio.euroaufdenbundentfallenund2mio.euro von den Kommunen getragen werden. DieVerbesserungderErwerbsanreizenach 11bAbsatz4SGBIIführtinder GrundsicherungfürArbeitsuchendezuMehrkosteninHöhevonschätzungsweiserund90Mio.Euroin2011.Davonentfallenrund30Mio.Euroaufden Bundund60Mio.EuroaufdieKommunen.WeitereMehrkostendurchdiese VeränderungderErwerbstätigenfreibeträgesindfürdenKinderzuschlagnach dembkggzuerwarten;diesebelaufensichaufschätzungsweiserund25mio. Euroin2011.ImBereichdesWohngeldesisthingegenmitEinsparungenvon

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3958 schätzungsweiserund15mio.euroin2011zurechnen.diemehrausgabenund Einsparungen fallen in den Folgejahren höher aus. DieRegelungdes 12aSatz2Nummer2SGBIIvermeidetkünftig,dasseinzelneMitgliederderBedarfsgemeinschaftaufdieInanspruchnahmevonWohngeldverwiesenwerden.DiesführtbeimWohngeldzuEinsparungenvonschätzungsweise100Mio.Euroin2011 (rund140mio.euroab2012);diese entfallen hälftig auf Bund und Länder. DieInanspruchnahmevonLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchende wird in vergleichbarem Umfang zunehmen. DieEinführungderabweichendenErbringungvonLeistungenfürdenSonderfallnach 24Absatz3Nummer3SGBIIwirdfürdenBundzuAusgabenin Höhevonschätzungsweise45Mio.Euroin2011führen.DieseLeistungen wurdenbislangimrahmenderermittlungderregelbedarfeberücksichtigt. InsofernhandeltessichnichtumMehrausgaben,dasicheineentsprechende EntlastungimRahmenderErmittlungderRegelbedarfeinvergleichbarerGrößenordnung ergibt. 2. Vollzugsaufwand DieMehraufwendungenfürdieLeistungsträgerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeaufgrundderEinführungderLeistungenfürBildungundTeilhabe werdenaufrund135mio.euroimjahr2011undauf110mio.euroab2012 geschätzt.dietatsächlichenmehrkostenwerdenstarkvonderinanspruchnahme undderumsetzungderleistungserbringungabhängen.darüberhinausergeben sicheinsparungendurchzahlreicheverwaltungsvereinfachungeninhöhevon schätzungsweise 50 Mio. Euro jährlich. DieRegelungdes 12aSatz2Nummer2SGBIIvermeidetkünftig,dasseinzelneMitgliederderBedarfsgemeinschaftaufdieInanspruchnahmevonWohngeldverwiesenwerden.DiesführtzuEinsparungenvonVerwaltungskostenim Wohngeldvonschätzungsweiserund20Mio.Euroin2011undab2012inHöhe von jährlich 30 Mio. Euro, die hälftig auf Bund und Länder entfallen. DieSozialhilfenachdemSGBXIIwirdvondenBehördenderLänderalseigene Aufgabeausgeführt.DeshalbsiehtdasSGBXIIbeiderEinführungderLeistungenfürBildungundTeilhabeauchkeinedetailliertenVorgabenfürdieLeistungserbringungvor.DieHöhedesdadurchentstehendenMehraufwandesfür den Vollzug kann deshalb nicht quantifiziert werden. E. Sonstige Kosten DenAnbietern,derenLeistungenzurDeckungderBedarfefürBildungund Teilhabedienen,entstehenMehrkostendurchdieAbrechnungüberGutscheine beziehungsweisedenzugangzuelektronischenabrechnungssystemen.auswirkungenaufeinzelpreise,aufdaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. GrundsätzlichkönntederErlasskommunalerSatzungenAuswirkungenaufdas Mietpreisniveauhaben.DadiekommunalenSatzungendieAuswirkungenauf dasmietpreisniveauberücksichtigen,werdendieauswirkungenaufdasmietpreisniveau zukünftig geringer ausfallen. F. Bürokratiekosten EswerdenneueInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgerunddieVerwaltungeingeführt.DiesebestehenimWesentlichenausdenfürdieGewährung derleistungenfürteilhabeundbildungnotwendigenangaben.durchderen

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ErhebungkommteszumarginalenBelastungenfürdieBürgerinnenundBürger, dieleistungendergrundsicherungfürarbeitsuchendeoderderhilfezumlebensunterhalt beantragen. DieRegelungdes 12aSatz2Nummer2SGBIIvermeidetkünftig,dass einzelnemitgliederderbedarfsgemeinschaft schätzungsweisemehrals 90000Fälle aufdieinanspruchnahmevonwohngeldverwiesenwerden. DamitwirdfüreinzelneHaushaltediePflichtentfallen,Anträgesowohlinder GrundsicherungfürArbeitsuchendealsauchbeidenWohngeldbehördenzustellen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3958

6

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3958 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch DerTextdesGesetzentwurfs,derundder AnlageistgleichlautendmitdemTextaufdenSeiten5 bis 163 der Bundestagsdrucksache 17/3404.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. FürdieWirtschaftwerdenkeineInformationspflichtenneu eingeführt, geändert oder aufgehoben. FürBürgerinnenundBürgerwerdenfünfInformationspflichten neu eingeführt: AufAntragderleistungsberechtigtenPersonsolldieLeistungfürUnterkunftundHeizungvonderBehördedirektan denvermietergezahltwerden ( 22Absatz7SGBIIbzw. 35 Absatz 1 SGB XII). FernersolldieBehördeinbegründetenEinzelfällenvondem LeistungsempfängereinenNachweisüberdiezweckentsprechendeVerwendungdesGutscheinsbzw.derGeldleistung zurfinanzierungvonbildungundteilhabebeikindernund Jugendlichenverlangenkönnen ( 29Absatz1SGBIIbzw. 34a Absatz 5 SGB XII). Personen,diedenKinderzuschlagnach 6adesBundeskindergeldgesetzesbeziehen,müssenkünftig,wennihrKind aneinergemeinschaftlichenmittagsverpflegungteilnimmt, hierübereinennachweiserbringen ( 6aAbsatz2Satz1 BKGG). FürdieVerwaltungwerdenzweiInformationspflichtenneu eingeführt: DiekommunaleSatzung,inwelcherdieAngemessenheitder AufwendungenfürUnterkunftundHeizungbestimmtwird, sollortsüblichbekanntgemachtwerden ( 22bAbsatz2 SGB II). FernersolldieBehördedenLeistungsbezieherdarüberinformieren,wennsieihrenDarlehensrückzahlungsanspruch gegenüberdemleistungsbezieherdurchaufrechnunggeltend macht ( 42a Absatz 2 SGB II). DieNachweispflichtnach 6adesBundeskindergeldgesetzesdürftenachDarstellungdesRessortsschätzungsweisein 42000Fällenzuerfüllensein.Dieübrigen,obendargestelltenInformationspflichtenbetreffenFallgestaltungen,die vergleichsweiseseltenauftretendürften.daheristdavon auszugehen,dassdieseinformationspflichten wievom Ressortdargestellt nureinenmarginalenzusätzlichenaufwand verursachen dürften. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3958 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner877.Sitzungam26.November 2010beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein vorab 1.ZurErmittlungdesRegelbedarfsimBereichGesundheitspflege a)derbundesratweistdaraufhin,dassderimregelbedarfeingestelltebetragfürdenbereichgesundheitspflege (Abteilung6)miteinemBetragvon15,55Euro nichtausreichendist,umdiefinanzierungvonärztlichverordnetenempfängnisverhütendenmitteln durchdienachdemsgbiiundsgbxiibedürftigen FrauennachVollendungdes20.Lebensjahresneben denweiterenerforderlichenausgabenfürdie Gesundheitspflegesicherzustellen.Durchdas GKV-WSGerfolgteabdem1.Januar2004einevollständigeAnbindungdersozialhilferechtlichenGesundheitshilfenandasLeistungsrechtdergesetzlichenKrankenversicherung,dasfürdiebetroffenen gesetzlichkrankenversichertenfrauenkeinemöglichkeitmehrvorsieht,diekostenfürärztlichverordneteempfängnisverhütendemittelzuübernehmen. VondenSchwangerschaftsberatungsstellenwirdvermehrtüberFälleberichtet,indenenFrauenmiteinem geringenoderkeinemeinkommendiekostenfür Verhütungsmittelnichttragenkönnenundausdiesem GrundedemRisikoeinerungewolltenSchwangerschaft ausgesetzt sind. b)derbundesratfordertdaher,einebundesgesetzliche RegelungzurÜbernahmederKostenfürärztlichverordneteempfängnisverhütendeMittelzuschaffen,um bereitsimvorfeldvermeidbarenschwangerschaftsabbrüchen entgegenzuwirken. DieProblematikderÜbernahmederteilweisesehrkostenintensivenärztlichverordnetenVerhütungsmittelist nachwievornichtgelöst,sodasszubefürchtenist,dass einkommensschwachefrauennachwievoreinerungewolltenschwangerschaftausfinanziellengründennicht vorbeugenkönnen.zudenärztlichverordnetenverhütungsmittelngehörennebender Pille jenachverträglichkeitimeinzelfallauchdiekupferspirale,die HormonspiraleoderdasImplanon,diebesonderskostenintensivsindunddaherausdemRegelbedarfnicht finanziertwerdenkönnen.imeinzelfallkannjenach EntscheidungderbetroffenenFrauaufgrundihrergesundheitlichenSituationaucheineSterilisationangezeigt sein,dieebenfallswederüberdassgbiiundsgbxii nochalsregelfallüberdassgbvgedecktist.diesesituationführtzueinerzunahmevonschwangerschaftsabbrüchenbeibedürftigenfrauen,diebeieinerübernahmederkostenfürärztlichverordneteverhütungsmittel oderfüreinegewünschtesterilisationverhindertwerden können. 2. Zur Änderung des Verwaltungsbudgets a)derbundesratstelltfest,dassdieeinführungdererbringungvonbildungs-undteilhabeleistungenals neueaufgabebeideragenturfürarbeitalsinsoweit zuständigemträgererheblicheverwaltungskraftbindenwird.ausweislichdesgesetzentwurfsgehtmit diesertatsächlichenaufgabenverschiebungallerdingskeineentsprechendeanpassungderanteilevon BundundKommunenandenGesamtverwaltungskosten ( 46Absatz3Satz1SGBIIinderdurchdas GesetzzurWeiterentwicklungderOrganisationder GrundsicherungfürArbeitssuchendevom3.August 2010 (BGBl.IS.1112)geändertenFassung, 6bAbsatz2Satz2SGBII)einher.Diesistnichtsachgerecht,dadieKommunen,denenkeineneuenAufgabenzugewiesenwerden,aufgrundderaktuell geltendenverteilungderverwaltungskostenanteilig zudenkostenderneuenbundesaufgabeherangezogenwürden.derbundesratfordertdiebundesregierungdaherauf,deraufgabenverschiebungdurcheine gleichzeitigeanpassungderverwaltungskostenanteile Rechnung zu tragen. b)derbundesratgehtdavonaus,dassderbundden durchdieerbringungderbildungs-undteilhabeleistungenbedingtenneuenundpersonalintensivenaufgabeninfinanziellerhinsichtdadurchgerechtwird, dasserdasverwaltungsbudgetnach 46Absatz1 SGB II im erforderlichen Umfang erhöht. 3. Zur Belastung der Kommunen a)derbundesratstelltfest,dassdieimgesetzentwurf enthaltenenregelungenzurerhöhungderregelleistungen,zumhinzuverdienstin 11bAbsatz4 SGBII-EundzumVerhältnisderGrundsicherungfür ArbeitsuchendezuSozialleistungenandererTräger nach 12aSGBIIzunichtunerheblichenMehrkostenbeidenKommunenführenwerden.DieBelastungenfürdieKommunenbetragenlautGesetzentwurf infolgederneuermitteltenregelleistungenimrahmendergrundsicherungfürarbeitsuchendeca. 20Mio.EuroundalsFolgederErhöhungdesErwerbsanreizesnach 11bAbsatz4SGBIIca.60Mio.Euro imjahr2011undca.115mio.euroabdemjahr2012. InfolgederÄnderungin 12aSatz2Nummer2 SGBII-EfallenausweislichdesGesetzentwurfs MehrkosteninderGrundsicherungfürArbeitsuchendefürdieKommuneninHöhevon75Mio.Euroim Jahr2011undca.100Mio.EuroabdemJahr2012an. b)derbundesratweistdaraufhin,dassdergesetzentwurf trotzderauchimvorblattd.1.zugestandenen KostenverschiebungeninfolgedergenanntenRegelungen keinerleimechanismuszumausgleichder Kostenverschiebungenvorsieht.Derin 46Absatz7 SGBIIverankerteAnpassungsmechanismuszurBe-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode teiligungdesbundes,dersichnachderentwicklung deranzahlderbedarfsgemeinschaftenrichtet,stellt insoweitkeinenausreichendenausgleichderdurch diegenanntenregelungendesgesetzentwurfsausgelöstenkostensicher.nachdergesetzlichenregelung istdiebeteiligungdesbundesgemäß 46Absatz7 und8sgbiijährlichanzupassen.beieinerveränderung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften um +/ 1ProzentistdurchBundesgesetzeineAnpassung desbeteiligungssatzesum +/ 0,7Prozentpunktevorzunehmen.EineÄnderungderHinzuverdienstregelungunddieErhöhungderRegelleistungenwerden jedochzukostensteigerungenauchinbestandsfällen führen,wennz.b.leistungsberechtigtehöhereleistungenfürunterkunftundheizungalsbishererhalten.dieserumstandwirktsichnichtbeiderfür 46 Absatz7SGBIIalleinmaßgeblichenEntwicklung derzahlderbedarfsgemeinschaftenaus.auchdas geänderteverhältniszumkinderwohngeldverursacht mehrleistungsberechtigte,abernichtautomatischin derselbenhöhemehrbedarfsgemeinschaften.die gesetzlichenneuregelungenverändernsomitdie GeschäftsgrundlagefürdiebestehendeAnpassungsregelungin 46Absatz7SGBII.Damitkanndie Anpassungsregelungnichtmehrgewährleisten,dass diein 46Absatz5SGBIIniedergelegteEntlastungsgarantieinHöhevon2,5Mrd.Euroerfülltwird. c)derbundesratfordertdaherdiebundesregierungauf, imgesetzentwurfeinesonderanpassungderbundesbeteiligungergänzendzudemin 46Absatz7und8 SGBIIgeregeltenjährlichenAnpassungsmechanismusvorzunehmen.ZumAusgleichderdenkommunalenTrägerndurchdieRechtsänderungenjährlich entstehendenmehrkostenschlägtderbundesratvor, diesichunteranwendungdes 46Absatz7SGBII abdem1.januar2011ergebendebeteiligungdes BundesumeinennochzubestimmendenProzentpunkt-Satzzuerhöhen.Diein 46Absatz6SGBII geregeltensonderquotenderländerbaden- WürttembergundRheinland-PfalzsowiedieimFinanzausgleichgesetzgeregeltenSonderbedarfszuweisungenandieneuenLänder ( AusgleichOst ) bleibendabeiunberührt;eswerdenalleaktuellgeltendenerstattungssätzederländerumdenselbenprozentpunkt-satzerhöht.eshandeltsichumeine außerordentliche AnpassungderBundesbeteiligungan denkostenfürunterkunftundheizung;die ordentliche Anpassunggemäßderjährlichanzuwendenden Anpassungsformelbleibthiervonunberührt.Über denmechanismusdervorgeschlagenensonderanpassungwirdinsbesonderevermieden,dassdiein 46 Absatz5SGBIIenthalteneEntlastungsgewährdurch dieimgesetzentwurfvorgesehenenrechtsänderungen verletzt wird. d)dieforderungendesbundesratszuränderungder Anpassungsformel (Bundesratsdrucksache635/10 (Beschluss)) bleiben unberührt. 4. Zur Bildungsteilhabe von Kindern DerBundesratistderAuffassung,dassdieBildungsteilhabevonKindern,insbesonderevonKindernaussozial benachteiligtenfamilien,verbessertwerdenmuss.der AnspruchderKinderaufBildungsteilhabekannamwirkungsvollstendurcheinenAusbauderBildungsinfrastrukturerfülltwerden.DaherfordertderBundesratdie Bundesregierungauf,dieLänderfinanziellindieLagezu versetzen,ihrangebotinsbesondereindenzentralenbereichenschulsozialarbeitundmittagessenankindertagesstätten und Ganztagsschulen auszuweiten. Zu den einzelnen Vorschriften 5. Zu Artikel 1 ( 9 RBEG) In Artikel 1 ist 9 wie folgt zu fassen: 9 Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (1)ZurErmittlungderMehraufwendungenfürerspartehäuslicheAufwendungenfüreinMittagessen (Eigenanteil)wirdproTageinBetragvoneinemEuroberücksichtigt.BeidergemeinschaftlichenMittagsverpflegung fürschülerinnenundschülernach 28Absatz5des ZweitenBuchesSozialgesetzbuchundnach 34Absatz5 deszwölftenbuchessozialgesetzbuchwirddieserbetragjeschultagberücksichtigt;fürkinder,dieeinekindertageseinrichtungbesuchen,geltensatz1und2entsprechend. (2)DasBundesministeriumfürArbeitundSoziales wirdermächtigt,mitzustimmungdesbundesratesdurch RechtsverordnungweitereBeträgefürEigenanteilefestzusetzen,diebeiderEntscheidungüberentsprechende weitergehendeleistungenzuberücksichtigensind,weil sieindenregelbedarfenerfasst,abernichtabtrennbar mit den Regelbedarfen verbunden sind. Zu Absatz 1 Esreichtnichtaus,nurfürdieimGesetzentwurfberücksichtigtenKonstellationeneinenBetragalsEigenanteil beimittagsverpflegungvorzusehen.dieregelungistzu öffnenfürdieanwendungz.b.auchaufpersonen,die MittagsverpflegungineinerWerkstattfürbehinderte MenschenundfürPersonen,dieLeistungenfürEssenauf Rädernu.Ä.erhalten.DieRegelungmussdeshalbauch grundsätzlichsowohlfürdenrechtskreisdessgbxii als auch des SGB II gelten. Zu Absatz 2 Esistnotwendig,weiterespezifischeBeträgefürEigenanteilefestsetzenzukönnen,diebeiverschiedenenKonstellationeneinerBedarfsdeckungnebenderjenigen durchleistungenfürdenregelbedarfzuberücksichtigen sind.dieswirdz.b.notwendigseinfüreineneigenanteil zurwarmwasserbereitung,wenndieseuntrennbarzusammenmitheizkostenderleistungsgewährungnach 22SGBII-Eoder 35SGBXII-Ezugrundezulegen ist.entsprechendesgiltbeispielsweiseauchbeiderbewilligungvondenregelbedarfübersteigendenfahrtkosten für den Schulbesuch. EntsprechendeBeträgemüssenaufdemWegeeinerpauschalierendenBetrachtungderdurchdieRegelbedarfe

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3958 gewährleistetenbedarfsdeckungfürdengesamtengeltungsbereichderregelbedarfeeinheitlichfestgesetzt werden.diebetragsermittlungsolltedurchdasbundesministeriumfürarbeitundsozialesimbenehmenmit den Ländern erfolgen. EsistsomitdieErmächtigungzumErlasseinerentsprechenden Rechtsverordnung vorzusehen. 6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a neu ( 5 Absatz 2 Satz 1 SGB II) In Artikel 2 ist Nummer 6 wie folgt zu fassen:,6. 5 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1wirdnachdenwörtern Dritten Kapitel die Angabe und 73a eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 <weiter wie Vorlage> DasBundesverfassungsgerichthatinseinemUrteilvom 9.Februar2010 (1BvL1/09,1BvL3/09und1BvL 4/09)festgehalten,dassdieExistenzsicherungfürerwerbsfähigeHilfebedürftigeabschließendausdem SGBIIherauserfolgenmuss.Dasbedeutet,dassweitergehendeAnsprücheentsprechendimSGBIInormiert werdenmüssenundnichtimsgbxii.dassgbxiiist vonseinemgesetzeszweckhernichtalsauffangtatbestandbzw.ausfallbürgefürdievorrangigenleistungsbereichegedacht.hierwerdenzunehmendrechtsstreite geführt.zuletztwurdeeinekostentragungüber 73 SGBXIIfürSchulbücherdurchEntscheidungdesBundessozialgerichtes (B14AS47/9H)abgelehnt.Handlungsbedarf ist dringend geboten. MitderErgänzungin 5Absatz2Satz1SGBIIwirdder AuffangtatbestandfürdenBereichdesSGBIIunddamit aucheinerneuterrückgriffaufdiesozialhilfevermieden unddervorgabedesbundesverfassungsgerichtsrechnung getragen. 7. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a ( 9 Absatz 1 SGB II), Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ( 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II), Nummer 57 ( 77 Absatz 1a neu SGB II) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 13 ist wie folgt zu ändern: aa)inbuchstabea 9Absatz1sindnachdemWort Lebensunterhalt diewörter unddenlebensunterhaltdermitihmineinerbedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzufügen. bb)inbuchstabebistdoppelbuchstabebbwiefolgt zu fassen:,bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: DaszuberücksichtigendeEinkommenund VermögendecktzunächstdenBedarfdes BeziehersvonEinkommenoderdesVermögensinhabers;übersteigtesseinenBedarf, decktesdenbedarfderübrigenmitglieder derbedarfsgemeinschaftimverhältnisihres jeweiligenungedecktenbedarfszumungedeckten Gesamtbedarf. b)innummer57 77istnachAbsatz1folgenderAbsatz einzufügen: (1a) 9inderbiszum31.Dezember2010geltendenFassungistbiszum31.Dezember2011weiterhin anzuwenden. Zu Buchstabe a InseinemUrteilvom9.Februar2010stelltdasBundesverfassungsgerichtklar,dassderAuftragderVerfassung zursicherstellungdesexistenzminimumserstdann greift,wennesdemeinzelnennichtmöglichist,seine ExistenzauseigenerKraftzusichern (Rn.134).Das schließtesaus,daseinkommenundvermögen,daszur SicherungdereigenenExistenzbenötigtwird,anderen Personen zuzurechnen. AlsgesetzlicheFiktionsollallerdingsHilfebedürftigkeit inbezugaufmaßnahmendesfördernsweiterhinbegründetsein,umwirksamdievollständigeüberwindung derhilfebedürftigkeitallermitgliederderbedarfsgemeinschaft zu unterstützen. DamitwerdenauchdieBedenkenaufgegriffen,dieinder RechtsprechungundderLiteratureinesolcheÄnderung ausgründenderverwaltungspraktikabilitätfordern.zu diesemergebniskommtauchdiegemeinsamekommissionderjustizministerkonferenzsowiederkonferenz derarbeits-undsozialministerzurerarbeitungvonänderungsvorschlägenaufdemgebietdessozialrechtsin ihremberichtvom27.oktober2010,derenformulierungsvorschlag hier aufgegriffen wird. DievorgeschlageneÄnderungführtzueinerVerschiebungderKostenlast.Danach 19Absatz3Satz2 SGBII-EdaszuberücksichtigendeEinkommenundVermögenzunächstdieGeldleistungenderAgenturfür Arbeitmindertundnur,wenndarüberhinausnochEinkommenundVermögenzuberücksichtigenist,dieGeldleistungenderkommunalenTrägergemindertwerden, bedeutetdieanwendungdervertikalenberechnungsmethode eine Entlastung der kommunalen Träger. DiefinanziellenAuswirkungenkönnenerforderlichenfallsimRahmeneiner alleindiesemeffektrechnung tragenden Anpassungdes 47Absatz7SGBIIerfolgen. Zu Buchstabe b DieverwaltungstechnischeUmstellungaufdievertikale Einkommensverteilung ( 9Absatz2Satz3SGBII-E) erforderteineangemesseneübergangsfrist.diesemerforderniswirdmit 77Absatz1a neu SGBIIRechnung getragen.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 8. Zu Artikel 2 Nummer 15 ( 11a Absatz 1 Nummer 4 neu SGB II) InArtikel2Nummer15 11aAbsatz1istinNummer3 derabschließendepunktdurcheinkommazuersetzen und folgende Nummer anzufügen: 4.LeistungenderLänderoderderkreisfreienStädte undkreise,diedemzweckdienen,diebildungvon SchülerinnenundSchülernanallgemein-oderberufsbildendenSchulensowiedieTeilhabeamsozialenundkulturellenLebeninderGemeinschaftbei Kindern,JugendlichenundjungenErwachsenenzu fördern,soweitsiedielagedesempfängersnichtso günstigbeeinflussen,dassdanebenleistungennach demzweitenbuchsozialgesetzbuchnichtgerechtfertigt wären. NachderKonzeptiondesGesetzgeberszurEinführung dessogenanntenbildungs-undteilhabepaketstretendie durchdassgbiigewährtenbildungs-undteilhabeleistungennichtandiestellederbereitsvorhandenenleistungenindenländernundkommunen.vielmehrsollen dienach 28SGBII-EgewährtenLeistungendiebereits indenländernundkommunenvorhandenenkostenlosenleistungenundangeboteimbereichderbildung undteilhabeergänzen.hieristbesondersdieinunterschiedlichemumfanggewährtelernmittelfreiheitzu nennen,aberauchdiegewährungvonzuschüssenzur Deckung ausbildungsspezifischer Bedarfe. Nach 11Absatz1Satz1SGBII-EsindEinnahmenin GeldoderGeldeswertalsEinkommenzuberücksichtigen. 11aSGBII-Eregelt,dassbestimmteEinnahmen ausnahmsweisenichtalseinkommenzuberücksichtigen sind,wennsieeinemanderenzweckalsdieleistungen nachdemsgbiidienenoderihreanrechnungdenzielendessgbiizuwiderlaufenwürde.angesichtsdessen bedarfesderklarstellungin 11aAbsatz1SGBII-E, dassleistungenderländerundkommunen,diedem gleichenzweckwiediebildungs-undteilhabeleistungengemäß 28Absatz1SGBII-Edienen,nichtalsEinkommen zu berücksichtigen sind. ZurGewährleistungeinerbundesweitwesentlichen GleichbehandlungderBetroffenendürfendieLeistungen derländerundkommunennurinsoweitanrechnungsfrei bleiben,alsdiezuwendungdielagedesempfängersim Einzelfallnichtunangemessengünstigbeeinflusst,dass danebenleistungennachdemsgbiinichtmehrgerechtfertigterscheinen.diesorgfältiganhanddeseinzelfallesvorzunehmendegerechtfertigkeitsprüfungstellt somit die Obergrenze für die Anrechnungsfreiheit dar. 9. Zu Artikel 2 Nummer 15 ( 11b Absatz 1a neu SGB II) InArtikel2Nummer15 11bistnachAbsatz1folgender Absatz 1a einzufügen: (1a)VonsteuerfreienAufwandsentschädigungenim Sinnedes 3Nummer26,26adesEinkommenssteuergesetzes (EStG)sindauchBeträgeunterentsprechender AnwendungderfürErwerbstätigegeltendenRegelungen nachabsatz1nummer6sowiedenabsätzen3und4abzusetzen. Währendesbishermöglichwar,steuerfreieAufwandsentschädigungen (z.b.übungsleiterpauschalen)fürehrenamtlichtätigeinvereinen,verbändenu.ä.nichtals Einkommenzuberücksichtigen,solldieskünftignicht mehrmöglichsein.derentwurfsiehtunterbestimmten BedingungennurnochfürLeistungenausöffentlich-rechtlichenVorschriften (z.b.entschädigungenfür Gemeinderatstätigkeiten)dieAnrechnungsfreiheitvor ( 11aAbsatz3SGBII-E).Damitwerdensteuerfreie Aufwandsentschädigungen,dieimnichtöffentlichenBereichanvieleÜbungsleiterundandereehrenamtlichTätigegewährtwerden,nichtnurschlechterbehandeltals Entschädigungenaufgrundöffentlich-rechtlicherVorschriften,sondernauchalsEinkommenauseinerErwerbstätigkeit. DievollständigeAnrechnungvonAufwandsentschädigungenimnichtöffentlichenBereichistaufgrundnegativerAuswirkungenaufdenAktivierungsauftragin 1 SGBIIundnegativerAuswirkungenaufdieZivilgesellschaft abzulehnen. DieWahrnehmungehrenamtlicherAufgabenermöglicht esdenleistungsempfängern,eigenschaftenwieleistungsbereitschaft,zuverlässigkeit,stetigkeit,selbstbewusstseinundgesellschaftlichesansehenzuvertiefen oderzuerwerbenundhierdurchihrechancenaufdem Arbeitsmarkt zu verbessern. Darüberhinausistesgesellschaftspolitischwünschenswert,dasssichMenschenfürandereeinsetzenunddadurchzumGemeinwohlbeitragen.Esistdavonauszugehen,dassdasmitöffentlichenMittelngeförderteund starkbeworbenebürgerschaftlicheengagementmerklichschadennimmt,wenndiesteuerfreienaufwandsentschädigungenfürehrenamtlichetätigkeitenbeiderfreiwilligenfeuerwehroderinmusikvereinennichtmehr anrechnungsfreibleibensollen,diezumteilaberdeutlichhöherenentschädigungenz.b.fürgemeinderatsoder Beiratstätigkeiten, anrechnungsfrei bleiben können. GegendieBeibehaltungdervollständigenAnrechnungsfreiheitsprechenaberebenfallsgewichtigeGründe:Das SGBIIbetrifftMenschen,dieerwerbsfähigsindundihre BedürfnissenachAnerkennung,GemeinschaftundMiteinanderauchimBerufslebenerfüllenkönnen.EineBesserstellunggegenüberEinkommenausErwerbstätigkeit, dasnurnachdenregelungendes 11bSGBII-Eteilweiseanrechnungsfreibleibt,istdaherebensowenigangezeigt. DievorgeschlageneÄnderungsiehtdeshalbvor,dass steuerfreieaufwandsentschädigungen,dienichtaufgrundöffentlich-rechtlichervorschriftengeleistetwerdenunddamitnichtunter 11aAbsatz3SGBII-Efallen, grundsätzlichalseinkommenberücksichtigtwerden,allerdingsunterabzugvonfreibeträgenentsprechendder füreinkommenauserwerbstätigkeitgeltendenfreibeträge.damitwirdeineteilweiseanrechnungsfreiheiterreicht,diedasehrenamtanerkenntunddieehrenamtlich Tätigennichtbesseraberauchnichtschlechterstelltals Menschen mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/3958 DiesteuerfreienAufwandsentschädigungenimnichtöffentlichenBereichwerdenbezüglichderAnrechnung demerwerbseinkommengleichgesetzt.diesbedeutet, dasseinesteuerfreieübungsleiterpauschale ( 3Nummer26EStG),diederzeitmonatlichbis175Euro beträgt,mit60euro (ggf.abzüglichseparatnachgewieseneraufwendungen)aufdiesgb-ii-leistungangerechnetwird.beizusätzlicheraufnahmeeinesnebenjobswerdendieeinkünfteaddiert,sodassdergrundfreibetragnichtdoppeltanfällt.diesteuerfreieaufwandsentschädigungnach 3Nummer26aEStG,die jährlich500eurobzw.monatlich40eurobeträgt, bleibtdemehrenamtlichenwiebishervollerhalten,sofernnichtzusätzlicheserwerbseinkommenzuberücksichtigen ist. 10. Zu Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a und b ( 13 Absatz 1 SGB II) InArtikel2Nummer18sinddieBuchstabenaundb durch folgenden Buchstaben zu ersetzen:,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)diewörter ohnezustimmung werdendurch die Wörter mit Zustimmung ersetzt. bb)innummer3wirdderabschließendepunkt durcheinkommaersetztundfolgendenummer wird angefügt: 4. welche <weiter wie Vorlage> MitdernäherenBestimmungdesberücksichtigungsfähigenEinkommensundVermögenswerdendieBedingungenfürdiezuerbringendenGeldleistungenauchim VerhältniszudenKommunenkonkretisiert.DamithandeltessichumeinenGegenstand,derArtikel104aAbsatz4desGrundgesetzes (GG)unterfällt.Diederzeitige FormulierungberuhtaufkeineranderenRechtsauffassung,sonderndarauf,dassimZugedesVermittlungsverfahrenszumkommunalenOptionsgesetzländerseitigaufentsprechendeZusagedesseinerzeitzuständigen MinisteriumsfürWirtschaftundArbeitdasEinverständniserklärtwordenwar,dieo.g.Korrekturzu einemspäterenzeitpunktnachzuholen,umweitereverzögerungen im Gesetzgebungsverfahren zu vermeiden. 11. Zu Artikel 2 Nummer 31 ( 19Absatz3Satz2und 2a neu SGB II) InArtikel2Nummer31 19Absatz3istSatz2durch folgende Sätze zu ersetzen: DieHälftedeszuberücksichtigendenEinkommens undvermögensdecktdieinverantwortungderbundesagenturzudeckendenbedarfe,dieweiterehälfte decktdieinverantwortungdeskommunalenträgerszu deckendenbedarfe;dabeibleibenleistungenfürbildungundteilhabeaußerbetracht.übersteigtdiehälfte desanzurechnendeneinkommensdieleistungsaufwendungeneinesderbeidenträger,sollesaufdieübrigenaufwendungendesanderenträgersangerechnet werden. NachderimGesetzentwurfvorgesehenenRegelungbefreitvorhandenesTeil-EinkommenderLeistungsempfängerstetsprioritärdieAgenturfürArbeitundsomit denbundvonderleistungspflicht;sinktdieseseinkommen,wächstdervondenkommunenzutragende AnteilderAufwendungenfürLeistungen;bewegen sich Restansprüche aufniveauderkostenderunterkunftoderdarunter,sindsievollständigvondenkommunen aufzubringen. DieRegelungbewirkteineFortsetzungderbereitsnach dengeltendenvorschrifteneingetreteneneffekte,die angestrebtelastenverteilungzwischenbundundländernbzw.kommunenzustören,dasieeinlaufendes einseitigesanwachsenvonlastenbeidenkommunen bewirkt. EinefortschreitendeUmverteilungderLastenausAufwendungenfürexistenzsicherndeLeistungennachdem SGBIIzwischenBundundkommunalenTrägerndurch dieaufteilunganzurechnendeneinkommensundvermögenswirdnurdannvermieden,wenndieanrechnung die Träger zu gleichen Teilen entlastet. 12.ZuArtikel 2Nummer 31 ( 22 Absatz 1 Satz 1a neu,absatz2sgbii), Nummer 57 ( 77 Absatz 2a neu SGB II), Artikel 3Nummer 13 ( 35 Absatz 2 Satz 1a neu,absatz2a neu SGB XII), Nummer 40a neu ( 134a neu SGB XII) a) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 31 ist 22 wie folgt zu ändern: aaa)inabsatz1istnachsatz1folgendersatz einzufügen: BedarfefürUnterkunftgeltenalsangemessen,wenndiemonatlichenHöchstbeträgenach 12Absatz1desWohngeldgesetzesnichtüberschrittenwerdenund keineabweichenderegelungennach 22a ff. getroffen sind. bbb) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen: (2)AbweichendvonAbsatz1werden AufwendungenfürUnterkunftundHeizungineinemselbstgenutztenHausgrundstückodereinerEigentumswohnungnichtberücksichtigt,soweitsiezur TilgungaufdenWohnraumentfallender Belastungendienen.ImÜbrigenkönnen BelastungenausdemKapitaldienst,BewirtschaftungskostensowieAufwendungenfürInstandhaltungundReparaturen alsangemessenberücksichtigtwerden, soweiteinzwölfteldergesamtaufwendungenfüreinjahrdiefürmietwohnraum alsangemessengeltendenaufwendungen nichtüberschreiten.darüberhinausgehendeaufwendungenkönnenalsdarle-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode henübernommenwerden,dasdavonabhängiggemachtwerdendarf,dassder AnspruchaufRückzahlungdinglichgesichert wird. bb)innummer57 77istnachAbsatz2folgender Absatz 2a einzufügen: (2a) 22inderbiszum31.Dezember2010 geltendenfassungistbiszum31.dezember 2011 weiterhin anzuwenden. b) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 13 ist 35 wie folgt zu ändern: aaa)inabsatz2istnachsatz1folgendersatz einzufügen: BedarfefürUnterkunftgeltenalsangemessen,wenndiemonatlichenHöchstbeträgenach 12Absatz1desWohngeldgesetzesnichtüberschrittenwerdenund keineabweichendenregelungennach 35a getroffen sind. bbb)nachabsatz2istfolgenderabsatz2a einzufügen: (2a)AbweichendvonAbsatz1werdenAufwendungenfürUnterkunftund HeizungineinemselbstgenutztenHausgrundstückodereinerEigentumswohnungnichtberücksichtigt,soweitsiezur TilgungaufdenWohnraumentfallender Belastungendienen.ImÜbrigenkönnen BelastungenausdemKapitaldienst,BewirtschaftungskostensowieAufwendungenfürInstandhaltungundReparaturen alsangemessenberücksichtigtwerden, soweiteinzwölfteldergesamtaufwendungenfüreinjahrdiefürmietwohnraum alsangemessengeltendenaufwendungen nichtüberschreiten.darüberhinausgehendeaufwendungenkönnenalsdarlehenübernommenwerden,dasdavonabhängiggemachtwerdendarf,dassder AnspruchaufRückzahlungdinglichgesichert wird. bb)nachnummer40istfolgendenummer40a einzufügen:,40a.nach 134wirdfolgender 134aeingefügt: 134a Übergangsregelung zu 35 35inderbiszum31.Dezember2010 geltendenfassungistbiszum31.dezember 2011 weiterhin anzuwenden. Zu 22Absatz1Satz1a neu SGBIIund 35 Absatz 2 Satz 1a neu SGB XII DieweithininderPraxiskritisierteUnsicherheitbeider AuslegungdesBegriffsderAngemessenheitundden VerfahrenzudessenAusfüllunglegtesnahe,dassder GesetzgeberaufeininderPraxisbewährtesVerfahren zurückgreift,dasfürdenregelfallzueinerexistenzsicherndengeldleistungführtundeineeinfachebundeseinheitliche Rechtsanwendung gewährleistet. Dementsprichtes,wenndasGesetzfürdenRegelfall dieangemessenheitsgrenzedurcheinebezugnahme aufdiehöchstgrenzendefiniert,diein 12Absatz1 deswohngeldgesetzes (WoGG)füreinenHaushaltentsprechendderGrößederBedarfsgemeinschaftam Wohnortfestgesetztsind.Dabeihandeltessichum Werte,dieaufderGrundlagederWohngeldstatistik vomstatistischenbundesamterhobenundallezwei Jahrefestgesetztwerden.Diesichhierausableitenden Höchstwerte,biszudenAufwendungenfürMieteoder BelastungenselbstgenutztenWohneigentumsberücksichtigtwerdenkönnen,warenzuZeitenderSozialhilfe nachdembundessozialhilfegesetzregelmäßigdiereferenzwertefürdiebestimmungderangemessenenkostenderunterkunft.siesindesauchheuteimsgbii undimsgbxii,sofernderörtlicheträgerdergrundsicherungfürarbeitsuchendekeineanderweitigevalidemethodezurbestimmungdesangemessenheitswertes angewandt hat. SoweitdieseWertenichtdenörtlichenBesonderheiten entsprechen,könnendiekommunalenträger wiein den 22abiscSGBII-Ebzw. 35aSGBXII-Egeregelt durchsatzungenaufdergrundlageentsprechendererhebungeneineabweichenderegelungtreffen. Solangediesnichtgeschehenist (z.b.weilderkommunaleträgerdieeinschätzunghat,dassdererhebliche Ermittlungs-undFortschreibungsaufwandnichtgerechtfertigtist)odereinRechtsschutzverfahrenrückwirkendzurUnanwendbarkeitderSatzungführt,erfüllt einesolcheregelauchdringendeanforderungender Praxis. Zu 22Absatz2SGBIIund 35Absatz2a neu SGBXII InderhöchstrichterlichenRechtsprechungderSozialgerichteistwiederholtdieFrageproblematisiertworden,obunterbestimmtenVoraussetzungenauchTilgungsleistungenimRahmenderzuschussweisen Hilfegewährungzuberücksichtigensind.Umhier ZweifelandersozialpolitischenAussagezuvermeiden, dassfürsorgeleistungennichtdazubeitragendürfen, dassbeidenleistungsberechtigtenausdiesenmitteln Vermögenaufgebautwird,isteineKlarstellunggeboten.DieRegelungführtauchnichtzuHärten,weildie HilfealsDarlehenauchinsoweitbewilligtwerden kann,daserstnachbeendungderhilfebedürftigkeitzur Rückzahlung ansteht. Zu 77Absatz2a neu SGBIIund 134a neu SGB XII DieverwaltungstechnischeUmstellungerforderteine angemesseneübergangsfrist.diesemerforderniswird mitdenneuenübergangsvorschriftenin 77Absatz2a neu SGBIIund 134a neu SGBXIIRechnung getragen.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ ZuArtikel 2Nummer 31 ( 22 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 SGB II), Artikel 3Nummer 13 ( 35 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 SGB XII) a)inartikel2nummer31 22Absatz7Satz3ist Nummer 1 wie folgt zu fassen: 1.sichdieleistungsberechtigtePersonmitder ZahlungmindestenseinervollenMonatsmiete seitmindestensdreiwochenimverzugbefindet,. b)inartikel3nummer13 35Absatz1Satz4ist Nummer 1 wie folgt zu fassen: 1.dieleistungsberechtigtePersonsichmitder ZahlungmindestenseinervollenMonatsmiete seitmindestensdreiwochenimverzugbefindet,. In 22Absatz7SGBII-Ebzw. 35Absatz1 SGBXII-EwerdendiejenigenFälleaufgezählt,indeneneineDirektzahlungderMieteandenVermieterermöglichtwird.DiesisteinerseitshilfreichfürdiePraxis,weilRechtsklarheitgeschaffenwird,andererseits werdendiemöglichkeitendergrundsicherungsträger bzw.sozialhilfeträgerbeimietrückständeneingeschränkt,weildiesenurdannzurdirektzahlunganden Vermieterberechtigen,wennsiesoerheblichsind,dass siezuraußerordentlichenkündigungberechtigen. Letzterestrittnach 543Absatz2Satz1Nummer3a desbürgerlichengesetzbuchs (BGB)beimVerzug zweieraufeinanderfolgenderzahlungstermineein.die RegelungenimGesetzentwurfhättensomithäufigzur Folge,dassderGrundsicherungsträgerbzw.Sozialhilfeträger nebenderkünftigendirektüberweisung zur AbwendungdesdrohendenWohnungsverlusteszusätzlicheinDarlehenfürdieÜbernahmederMietschulden nach 22Absatz8SGBII-Eerbringenbzw.dieMietschuldennach 36Absatz1SGBXII-EalsBeihilfe oderdarlehenübernehmenmüsste.esistdaherzweckmäßiger,mietrückständenineinemfrüherenstadium alsdemderdrohendenwohnraumkündigungbegegnen zukönnen.dieänderungwürdedemgrundsicherungsträgerdiemöglichkeiteröffnen,bereitsvorfälligkeitderzweitenmonatsmietediedirektüberweisung vorzunehmenunddamitdasaußerordentlichekündigungsrecht des Vermieters im Vorfeld abzuwenden. 14. Zu Artikel 2 Nummer 31 ( 22a Absatz 3 Satz 2 Nummer2,3und4 neu SGB II) InArtikel2Nummer31 22aAbsatz3istSatz2wie folgt zu ändern: a)innummer2istdaswort und durcheinkomma zu ersetzen. b)innummer3istderpunktamendedurchdaswort sowie zu ersetzen. c) Folgende Nummer ist anzufügen: 4.derSchaffungundErhaltungsozialstabilerBewohnerstrukturen. 22aAbsatz3Satz2SGBII-Egehtdavonaus,dassdie BestimmungderangemessenenAufwendungenfürUnterkunftundHeizungdurcheinekommunaleSatzung AuswirkungenaufdenörtlichenWohnungsmarkthabenwirdunddassdieseAuswirkungenbereitsbeim Satzungserlass berücksichtigt werden sollen. DabeidürfengeradedieAuswirkungenaufdieörtlichenBewohnerstrukturennichtunberücksichtigtbleiben.DievorgeseheneSatzungsermächtigungkönnte nämlichvondenkommunenzueinergegenüberder bisherigenpraxisrestriktiverenhandhabungderangemessenheitsregelunggenutztwerden.einesolcheentwicklungließeeineverstärktekonzentrationvon TransferleistungsempfängerninWohnlagendes einfachenstandards ( 22aAbsatz3Satz1SGBII-E),somitalsoeinezunehmendeSegregationunddamitKonfliktemitdeminderWohnraumförderungverfolgten undallgemeinanerkanntenzielsozialstabilerbewohnerstrukturen (vgl. 6Satz2desWohnraumförderungsgesetzes) befürchten. IndervomBundesministeriumfürVerkehr,Bauund StadtentwicklunginAuftraggegebenenStudie Kosten derunterkunftunddiewohnungsmärkte * (Kostender Unterkunft KdU)wurdealsErgebnisinsbesondere festgehalten: DurchdieKdU-PraxiswirddiesozialeSegregation durchmarginalisierunginsbesonderedannverstärkt, wennbeieinemangespanntenwohnungsmarkteine niedrigemietobergrenzeinnerhalbdespreisgünstigen Segmentsangesetztwird.DadurchwirddieIsolation derkdu-bezieherindendannbegrenztenangemessenenbeständenverstärkt,weildiesebeständevorrangig zurversorgungdieserhaushalteherangezogenwerden. ZueinerzusätzlichensozialenSegregationdurchKonzentrationführteineniedrigeMietobergrenzeauchbei einementspanntenwohnungsmarkt,dadiekdubeziehendenhaushalteaufbegrenztinfragekommendebeständekonzentriertwerden,währendanderehaushalte diemöglichkeitendesmarktesnutzen,diesebestände zu verlassen. BliebenbeimErlasssolcherSatzungendieseAuswirkungenaufdieBewohnerstrukturenunberücksichtigt, könntendiejahrelangen,beispielhaftenundaucherfolgreichenbemühungenvonwohnungswirtschaftund WohnraumförderungumausgewogeneBewohnerstrukturenunterlaufensowieEntwicklungenbegünstigt werden,diederinnerensicherheitabträglichundnicht mehrodernurmithohenfolgekosten (zulastenvon Staat,KommunenundprivatenEigentümern)wieder rückgängig zu machen wären. *BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung/BundesinstitutfürBau-,Stadt-undRaumforschungimBundesamtfürBauwesenundRaumordnung (Hrsg.),KostenderUnterkunftunddie Wohnungsmärkte,Heft142derSchriftenreihe Forschungen,Bonn, 2009, S. 105.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15. Zu Artikel 2 Nummer 31 ( 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II) InArtikel2Nummer31 24Absatz3Satz1Nummer3 sinddiewörter MietevontherapeutischenGeräten. durchdiewörter MietevontherapeutischenGeräten, soweitdiesnichtdurchvorrangigeleistungsträgerzu erbringen ist. zu ersetzen. Folgeänderung InArtikel3Nummer11Buchstabea 31Absatz1 Nummer3sinddieWörter Mietevontherapeutischen Geräten. durchdiewörter Mietevontherapeutischen Geräten,soweitdiesnichtdurchvorrangigeLeistungsträger zu erbringen ist. zu ersetzen. MitderÄnderungsollklargestelltwerden,dassdurch dieneueeinmaligeleistungbestehendeleistungsansprüchegegenvorrangigeleistungsträger,insbesonderediekrankenkassennach 33SGBV,nichttangiert werden. 16. Zu Artikel 2 Nummer 31 ( 27 Absatz 3 Satz 1 SGB II) InArtikel2Nummer31 27Absatz3Satz1sinddie Wörter odererhaltensiediesenurwegendervorschriftenzurberücksichtigungvoneinkommenund Vermögen nicht, zu streichen. LeistungenfürAuszubildendesindimSGBIIgrundsätzlichausgeschlossen,dadasSGBIIkeinErsatzausbildungsförderungssystemdarstellt. 7Absatz5Satz1 SGBIIsiehteinenLeistungsausschlussnachdem SGBIIbereitsdannvor,wennderAusbildungsgang abstraktförderfähigist.damitsollsichergestelltwerden,dassdieförderungvonausbildungnachdenspezialgesetzendersozialenförderungerfolgt,unddass dortgetroffenewertentscheidungen (z.b.förderhöchstdauer)nichtdurchersetzendeleistungennach dem SGB II konterkariert werden. DasGesetzerlaubtbishernurengbegrenzteAusnahmenvomLeistungsausschlussimSGBII.DerGesetzentwurfsiehteineAusweitungderAusnahmendahingehendvor,alsdieRegelungdesbisherigen 22 Absatz7SGBII (entspricht 27Absatz3Satz1 SGBII-E)auchaufsolcheFälleanzuwendenseinsoll, beidenendieeinkommens-odervermögensanrechnungzumwegfallderausbildungsförderungführt. DieseRegelungistwedergerechtfertigtnochzweckmäßig. AusbildungsförderungerhaltenAuszubildende,wenn dieelternnichtinderlagesind,diekinderadäquatzu unterstützen.kommenaufgrunddereinkommensund/odervermögensverhältnissederelternkeineleistungenderausbildungsförderunginbetracht,istnach denausbildungsförderungsgesetzendavonauszugehen,dassdenelterndieunterstützungderkinderwährendihrerausbildungzugemutetwerdenkann.diese WertungaberwürdedurchAusweitungdesPersonenkreisesin 27Absatz3Satz1SGBII-Ekonterkariert. UnzutreffendistauchdieinderGesetzesbegründung behaupteteverwaltungsvereinfachung:inderregel dürfteessichumeineimsinnedes 1620BGBangemesseneErstausbildunghandeln,zuderenErmöglichungdieElternverpflichtetsindmitderFolge,dass der gegenüber den Eltern bestehende, nach 33 Absatz 1 SGBII-EübergehendeUnterhaltsanspruchzu prüfenunddurchzusetzenist.eineverwaltungsentlastungderjobcenteristdaherentgegendergesetzesbegründungnichterkennbar.währenddieträgerbei NachweisdesBAföG-BezugsbislangvonderabstraktenFörderfähigkeitderAusbildungausgehenkonnten unddenleistungsantragdemnachabzulehnenhatten, wärenimfallderneuregelungbeidemnunmehreinbezogenenpersonenkreisdurchdieträgerzusätzlich dienach 33SGBII-EübergegangenenAnsprüchezu prüfen und durchzusetzen. Diein 27Absatz3Satz1SGBII-EvorgeseheneAusweitungdesPersonenkreisesmitneuenLeistungspflichtenimSGBIIwürdezueinerproblematischen AusweitungeinesFremdkörpersführenundzudem eineausbildungsförderungimsgbiialsausbildungsförderungauf zweiterebene verfestigten.soweitdie LeistungssystemedesBAföGsowiederBerufsausbildungsbeihilfenachdemSGBIIInichtbedarfsdeckend ausgestaltetsind,sindnachauffassungdesbundesratesprimärdieleistungenderausbildungsförderung abschließend,konsistentundwiderspruchsfreianzupassen. NichtzuletztwürdedieAusweitungdesPersonenkreisesfürdenZuschusszudenKostenderUnterkunftund HeizungdieKommunenfinanziellbelasten,ohnedass imgesetzentwurfeinausgleichfürdiesebelastung vorgesehen ist. 17. Zu Artikel 2 Nummer 31 ( 27 Absatz 3a neu SGB II) InArtikel2Nummer31 27istnachAbsatz3folgender Absatz 3a einzufügen: (3a)EskönnenauchLeistungenfürdieÜbernahme vonschuldenentsprechend 22Absatz8erbrachtwerden. NachdergeltendenFassungdes 22Absatz5SGBII könnenleistungen (z.b.beimietschulden)auchan Auszubildendeerbrachtwerden,diezwarnach 7Absatz5keinenAnspruchaufArbeitslosengeldIIhaben, jedocheinenzuschussnach 22Absatz7SGBIIerhalten,daessichdabeiumKostenderUnterkunfthandelt. FürdengenanntenPersonenkreiswärediesmitdemgeändertenWortlautin 22Absatz8SGBII-Enicht mehrmöglich,deralsfolgeänderungzueinerneuen Vorschrift ( 27SGBII-E)zusehenist,dieklarstellt, dassdieleistungenfürauszubildendenichtalsarbeitslosengeld II gelten. NachdengeltendengesetzlichenGrundlagenkommt dieübernahmevonschuldenzursicherungdeswohnraumesoderbehebungeinervergleichbarennotlage

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/3958 nach 22Absatz5SGBIIauchdanninBetracht,wenn diehilfesuchendepersonalsauszubildende/auszubildendereinenzuschussnach 22Absatz7SGBIIzu denungedecktenangemessenenkostenfürunterkunft undheizung ( 22Absatz1Satz1SGBII)erhält.Denn nachdergesetzessystematikhandeltessichbeidem ZuschussumKostenderUnterkunft.Demstehtauch dieregelungunter 19Absatz1Satz1SGBII-E,nach dereingemäß 22Absatz7SGBIIgewährterZuschussnichtalsArbeitslosengeldIIgilt,nichtentgegen. DennlautGesetzesbegründungsolltemit 19Absatz1 Satz1SGBII-Elediglichausgeschlossenwerden,dass durchdiezuschussgewährungeinesozialversicherungspflicht eintritt. Hinzukommt,dassausfachlichenGründenauchdie AusbildungindiesenFällennichtdurchMietschulden gefährdetwerdensollte.mitdemabschlussderausbildungerhöhensichi.d.r.diechanceneinerarbeitsaufnahme und Tilgung des Darlehens. AußerdemgibtesmindestenszweiGerichtsbeschlüsse, die diese Rechtsauslegung bestätigen: 1.BeschlussdesLandessozialgerichtsBerlin-Brandenburgvom5.Juni2009 L14AS748/09BER. DanachkannauchindenFällen,indenenausnahmsweiseLeistungennach 22Absatz7SGBII informeineszuschusseszudenungedecktenkostenderunterkunftundheizunganauszubildende gewährtwerden,eineübernahmevonmietschulden entsprechenddenvoraussetzungenin 22Absatz5 SGBIIinBetrachtkommen.DaserkennendeGerichtmachtdeutlich,dassausweislichderÜberschriftdes 22SGBIIderGesetzgeberauchdie Leistungennach 22Absatz7SGBIIzudenLeistungenfürUnterkunftundHeizungzählenwürde. Soweitin 19Absatz2SGBIIausdrücklichbestimmtsei,dassderZuschussnach 22Absatz7 SGBIInichtalsArbeitslosengeldIIangesehen wird,solledamit,sodasgericht,nurverhindert werden,dassberechtigtewegendeszuschussesals sozialversicherungspflichtig angesehen werden. 2.IneinemanderenFallhattedasSozialgerichtBerlin durchbeschlussvom23.märz2007s37as2804/ 07ebenfallsentschieden,dassdemEmpfängereines Zuschussesnach 22Absatz7SGBIIeinDarlehen zurübernahmevonmietschuldennach 22Absatz5 SGBIIgewährtwerdenkann,daderZuschussinsoferndenCharaktereiner LeistungfürUnterkunft und Heizung besitzt. 18.ZuArtikel 2Nummer 31 ( 28 Absatz 4 SGB II), Artikel 3Nummer 12 ( 34 Absatz 4 SGB XII) InArtikel2Nummer31 28Absatz4undArtikel3 Nummer12 34Absatz4sindjeweilsnachdemWort ergänzende diewörter,grundsätzlichinvorhandene schulnahe Strukturen eingegliederte, einzufügen. DerGesetzentwurfwillausweislichderDarstellungin seinereinelernförderunginvorhandenen schulnahenstrukturengewähren.nureineausdrücklichebenennungdiesesumstandes,trägtaberdenrechtsstaatlichengrundsätzenderrechtsklarheitvonrechts- normenhinreichendrechnung.dierechtssicherheit gebietet,denregelungsgehaltsowohlfürdenadressatenderrechtsnormwieauchfürdenrechtsanwender widerspruchsfrei,klarundverständlichwiederzugeben. AnwenderundRechtsprechungdürfenindenwesentlichenAnliegeneinerRegelungnichtaufeinegesetzeskonkretisierendeAuslegunganhandderGesetzesbegründung verwiesen werden. DasRechtsstaatsprinzipunddasDemokratieprinzipdes GrundgesetzesverpflichtendenGesetzgeber, diewesentlichenentscheidungenimschulwesenselbstzu treffenundnichtderschulverwaltungzuüberlassen (BVerfG,Beschlussvom20.Oktober1981,1BvR640/ 80,BVerfGE58,S.257bis283).DieBeschränkungauf LernförderunginvorhandenenschulnahenStrukturen willdergefahrvorbeugen,dasssichnebenstrukturen zumschulbetriebaufbauen,undzieltdamitdaraufab, dieföderalekompetenzordnungimbildungsbereich einzuhalten.dieeinschränkungistdamitderartwesentlich,dasseinefestlegungimgesetzestextselbst geboten ist. 19.ZuArtikel 2Nummer 31 ( 28 Absatz 5 Satz 1 SGB II), Artikel 3Nummer 12 ( 34 Absatz 5 Satz 1 SGB XII) InArtikel2Nummer31 28Absatz5Satz1undArtikel3Nummer12 34Absatz5Satz1sindjeweilsdie Wörter inschulischerverantwortung durchdiewörter in schulischem Zusammenhang zu ersetzen. DieFormulierung inschulischemzusammenhang beziehtauchdiefälleein,indenenz.b.durchelternvereineeinmittagessenangebotenwird,fürdasdie SchuleformalaberkeineVerantwortungträgt.Durch dieneuformulierungkönnenunklarheiteninderanspruchsgewährung vermieden werden. 20.ZuArtikel 2Nummer 31 ( 28 Absatz 5a neu, 29 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 2a neu SGB II), Artikel 3Nummer 12 ( 34 Absatz 5a neu SGB XII) a) In Artikel 2 ist Nummer 31 wie folgt zu ändern: aa)in 28istnachAbsatz5folgenderAbsatzeinzufügen: (5a)BeiSchülerinnenundSchülern,diedie nächstgelegeneschuledesgewähltenbildungsgangsinzumutbarerweisenurmitöffentlichenverkehrsmittelnerreichenkönnen, werdendiehierfürentstehendenmehraufwendungen,dienichtvondrittenübernommen werden, berücksichtigt. bb) 29 ist wie folgt zu ändern: aaa)inabsatz2satz2istderabschließende PunktdurcheinSemikolonzuersetzen unddiewörter fürdieleistungennach 28Absatz5aistkeineVereinbarungzu schließen. sind anzufügen.

FamilieundBerufdurcheineWeiterentwicklungdergesetzlichenRegelungen gegeben.

FamilieundBerufdurcheineWeiterentwicklungdergesetzlichenRegelungen gegeben. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10118 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation Deutscher Bundestag Drucksache 16/5723 16. Wahlperiode 20. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation A. Problem und Ziel DieAnzahlderinderÖffentlichkeitbekanntgewordenenUnregelmäßigkeiten

Mehr

zu Punkt... der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

zu Punkt... der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Bundesrat Drucksache 237/1/08 13.05.08 Empfehlungen der Ausschüsse FS - AS - FJ - Fz zu Punkt der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 17/12036 17. Wahlperiode 09. 01. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen Deutscher Bundestag Drucksache 17/7141 17. Wahlperiode 26. 09. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen A. Problem und Ziel ImJahr2010hatdieBundesregierungdieGemeindefinanzkommissioneingesetzt,zuderenAufgabenesgehörte,EntlastungsmöglichkeitenaufderAusgabenseitezuprüfenundLösungsvorschlägezudendrängendenProblemendes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/3360 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/9615 16. Wahlperiode 18. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Problem und Ziel Nach den derzeitigen

Mehr

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/9275 16. Wahlperiode 26. 05. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes A. Problem und Ziel DasGemeindefinanzreformgesetzverpflichtetdenGesetzgeber,denderzeitgeltendenvorläufigenVerteilungsschlüsselfürdenGemeindeanteilamAufkommenderUmsatzsteuermitWirkungabdemJahr2009aufeinenendgültigen,

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/1829 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes A. Problem und Ziel DieUnterhaltsleistungnachdemUnterhaltsvorschussgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb Deutscher Bundestag Drucksache 16/8306 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb A. Problem und Ziel

Mehr

16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008

16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008 Deutscher Bundestag Drucksache 16/10579 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des

Mehr

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung A. Problem und Ziel Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür

Mehr

PraxisinderAmtsvormundschaftAnlasszuKritik,wiedievomBundesministeriumderJustizeinberufeneArbeitsgruppe

PraxisinderAmtsvormundschaftAnlasszuKritik,wiedievomBundesministeriumderJustizeinberufeneArbeitsgruppe Deutscher Bundestag Drucksache 17/3617 17. Wahlperiode 04. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsund Betreuungsrechts A. Problem und Ziel FällevonKindesmisshandlungenundKindesvernachlässigungenmitderFolge

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 17/10146 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel DasRechtaufunentgeltlicheBeförderungvielerschwerbehinderterKinder,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/3269 16. Wahlperiode 07.11.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3227 16. Wahlperiode 02. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens A. Problem und Ziel Mitderam1.Januar1999inKraftgetretenenInsolvenzordnungwurdedas

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 17/10748 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/6248 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 752/08 16.10.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung AS - Fz - In Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Der Bund beteiligt

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/8867 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Problem und Ziel

Mehr

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Deutscher Bundestag Drucksache 17/13036 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas Deutscher Bundestag Drucksache 16/12230 16. Wahlperiode 12. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/5107 16. Wahlperiode 25. 04. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) A. Problem und Ziel DiederzeitigenBestimmungenüberdieEinbürgerung

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/8546 16. Wahlperiode 12. 03. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes A. Problem und Ziel SchutzvonKindernundJugendlichenvormedialenGewaltdarstellungen,insbesondere

Mehr

Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) 10.10.14 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/3040 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 19 SGB II Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/12427 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung Deutscher Bundestag Drucksache 16/6539 16. Wahlperiode 28. 09. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung A. Problem und Ziel SeitderRentenreform2001habenBeschäftigtedasRecht,TeileihresGehalts

Mehr

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/8802 17. Wahlperiode 29. 02. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8234. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8234. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/8234 17. Wahlperiode 21. 12. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss

Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss Deutscher Bundestag Drucksache 16/1368 16. Wahlperiode 03. 05. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6739. durch die Bundesregierung

Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6739. durch die Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/6739 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/6290) 18. 10. 2007 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) Drucksache 16/6290

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden Deutscher Bundestag Drucksache 17/6251 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Mehr

Beschlüsse geändert. Gemäß 10Absatz3Satz1seinerGeschäftsordnunghatderVermittlungsausschussbeschlossen,dassimDeutschenBundestagüberdieÄnderungen

Beschlüsse geändert. Gemäß 10Absatz3Satz1seinerGeschäftsordnunghatderVermittlungsausschussbeschlossen,dassimDeutschenBundestagüberdieÄnderungen Deutscher Bundestag Drucksache 17/12465 17. Wahlperiode 26. 02. 2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/12812 16. Wahlperiode 29. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/239 16. Wahlperiode 14. 12. 2005 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel DerGesetzesentwurfgreiftzweiProblemeauf:Zumeinenbefasstersichmit

Mehr

Verordnungsentwurf. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung

Verordnungsentwurf. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung Bearbeitungsstand: 16.06.2011 11:25 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung A. Problem und Ziel

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/9344. des Bundesrates

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/9344. des Bundesrates Deutscher Bundestag Drucksache 17/9344 17. Wahlperiode 18. 04. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung Deutscher Bundestag Drucksache 16/753 16. Wahlperiode 23. 02. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Mehr

"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches - Gesetzsantrag des Landes Niedersachsen"

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches - Gesetzsantrag des Landes Niedersachsen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/881 Landtag 18. Wahlperiode 30.04.13 Mitteilung des Senats vom 30. April über die vom Senat beschlossene Mitantragstellung zur anliegenden Bundesratsinitiative "Entwurf

Mehr

ÄnderungdesGesetzeszurRegelungderRechtsverhältnissederHelferderBundesanstaltTechnischesHilfswerk

ÄnderungdesGesetzeszurRegelungderRechtsverhältnissederHelferderBundesanstaltTechnischesHilfswerk Deutscher Bundestag Drucksache 16/12854 16. Wahlperiode 05. 05. 2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse

Mehr

Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/11470 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes A. Problem und Ziel DurchdenGesetzentwurfsollsichergestelltwerden,dassPresseverlegerim

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Bundesrat Drucksache 822/10 (Beschluss) 11.02.11 Beschluss des Bundesrates Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Der Bundesrat hat in seiner 879.

Mehr

zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Bundesrat Drucksache 525/1/07 11.09.07 Empfehlungen der Ausschüsse AS - FJ - Fz - K - Wi zu Punkt der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten

Mehr

(Holzabsatzfonds). DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom3.Februar2009diegesetzlicheAufgabenstellungdesAbsatzfonds,dieDurchführungseinerAufgaben

(Holzabsatzfonds). DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom3.Februar2009diegesetzlicheAufgabenstellungdesAbsatzfonds,dieDurchführungseinerAufgaben Deutscher Bundestag Drucksache 17/4558 17. Wahlperiode 26. 01. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Deutscher Bundestag Drucksache 16/12104 16. Wahlperiode 04. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/9560 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes A. Problem und Ziel MitdemvorliegendenGesetzentwurfverfolgtdieBundesregierungdasZiel,

Mehr

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/6277)

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/6277) Deutscher Bundestag Drucksache 17/6853 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/6277) 25. 08. 2011 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/12593 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes A. Problem und Ziel DasBundesvertriebenengesetzbedarfverschiedenerÄnderungen,dieder

Mehr

Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt Beschäftigungschancengesetz

Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt Beschäftigungschancengesetz Deutscher Bundestag Drucksache 17/1945 17. Wahlperiode 07. 06. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt Beschäftigungschancengesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/1038 16. Wahlperiode 23. 03. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes A. Problem und Ziel DieAuswahlderdeutschenRichterundGeneralanwälteandenGerichtender

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/1465 17. Wahlperiode 21. 04. 2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/983 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/5311 17. Wahlperiode 30. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem

Mehr

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, Bundesrat Drucksache 355/14 (Beschluss) 19.09.14 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld-

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/1224 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3036. durch die Bundesregierung

Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3036. durch die Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/3036 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/2712) 19. 10. 2006 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) Drucksache 16/2712

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung Bearbeitungsstand: 16.06.2011 11:25 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung A. Problem und Ziel

Mehr

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge.

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge. Deutscher Bundestag Drucksache 16/8869 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie

Mehr

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 17/10750 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/5172 16. Wahlperiode 27. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22.

Mehr

vom11.november2005um,wonacheinesachgerechtebeschreibungdeskreisesderbegünstigtenvorzunehmenistunddieverpflichtungenderbeteiligten

vom11.november2005um,wonacheinesachgerechtebeschreibungdeskreisesderbegünstigtenvorzunehmenistunddieverpflichtungenderbeteiligten Deutscher Bundestag Drucksache 16/4373 16. Wahlperiode 23. 02. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13402 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung Deutscher Bundestag Drucksache 16/11386 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge Deutscher Bundestag Drucksache 17/5097 17. Wahlperiode 17. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht Deutscher Bundestag Drucksache 17/10040 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht A. Problem und Ziel ZieldesGesetzesistes,dieimJahr2002mitdemGesetzüberdieintegrierte

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 13. März 2008 Entwurf Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Vom A. Problem Nach den derzeitigen Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes zum Kinderzuschlag können Eltern, die zwar nicht die bisherige

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 16/162 16. Wahlperiode 09. 12. 2005 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel

Mehr

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI), Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/11469 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/6262 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

Mehr

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 858/07 28.11.07 Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Die sogenannte 58er-Regelung

Mehr

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/9369)

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/9369) Deutscher Bundestag Drucksache 17/9669 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/9369) 16. 05. 2012 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Mehr

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/506)

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/506) Deutscher Bundestag Drucksache 17/813 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/506) 24. 02. 2010 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur

Mehr

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen. Bundesrat Drucksache 696/13 18.09.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung In - FS Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Deutscher Bundestag Drucksache 17/5335 17. Wahlperiode 01. 04. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10773 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A.

Mehr

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich Deutscher Bundestag Drucksache 17/1394 17. Wahlperiode 19. 04. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/... 16. Wahlperiode 22.04.2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Problem Nach den derzeitigen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/8954 16. Wahlperiode 24. 04. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts A. Problem und Ziel AufgrundgesellschaftlicherEntwicklungenundveränderterWertvorstellungen,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und

Mehr

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender Deutscher Bundestag Drucksache 17/3628 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

allealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen,

allealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen, Deutscher Bundestag Drucksache 16/10996 16. Wahlperiode 20. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes A. Problem

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/13769 17. Wahlperiode 05. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und

Mehr

Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) 02.03.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5795 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung Deutscher Bundestag Drucksache 16/10730 16. Wahlperiode 30. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/10158 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/7746 Entwurf

Mehr