Satzung. Präambel. 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

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1 Satzung Präambel Die nur verwendete männliche Schreibform wurde rein aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählt und soll im Sinne der Gleichberechtigungsgrundsätze für alle Geschlechter gelten. 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr) 1. Der Verein führt den Namen Kulturliste Düsseldorf. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v. führen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. 3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Februar bis 31. Januar. 2 (Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins) 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). 2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch eine Stärkung der kulturellen Teilhabe von Geringverdienern und die Verbesserung der bürgernahen Vermittlung von Kunst und Kultur. [vgl. 52 AO] Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von Restkarten für kulturelle Veranstaltungen an Personen mit geringem Einkommen. Der Verein erfasst dazu unter der Bezeichnung Kulturliste Düsseldorf bei Kulturveranstaltern nicht verkäufliche Eintrittskarten und sorgt für deren kostenlose Weitergabe insbesondere an Bezieher von Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 5. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Aufwandsentschädigungen sind im gesetzlichen Rahmen möglich. Kulturliste Düsseldorf Satzung Seite 1 von 6

2 6. Der Verein darf Arbeitsverträge für bestimmte Arbeitsbereiche des Vereins (z.b. Geschäftsführung, Presse und Öffentlichkeitsarbeit u.ä.), die aber nicht die Vorstandsarbeit betreffen dürfen, abschließen. 3 (Mitgliedschaft) 1. Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden. 2. Die Aufnahme ist schriftlich oder per beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. 3. Soweit der Antragssteller noch nicht volljährig ist, muss dem Aufnahmeantrag die schriftliche Bestätigung der/des Erziehungsberechtigten beigefügt sein. 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) 1. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in gebührender, satzungsgemäßer Weise aktiv und fördernd zu unterstützen. 2. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 3. Alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und als Vorstandsmitglieder wählbar. 5 (Beendigung der Mitgliedschaft) 1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten grob oder wiederholt verletzt hat oder b. mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich, mündlich oder schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu äußern. Kulturliste Düsseldorf Satzung Seite 2 von 6

3 6 (Mitgliedsbeiträge) 1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2. Der festgelegte Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. 3. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. 4. Gelder werden nur satzungsmäßig verwendet. Organe des Vereins sind: a. der Vorstand, b. die Mitgliederversammlung. 7 (Organe des Vereins) 8 (Vorstand) 1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes. 2. Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. 4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung zu wählen und in den Vorstand zu berufen. 6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Außerhalb der Sitzungen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn sich zuvor alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklärt haben und alle ihre Kulturliste Düsseldorf Satzung Seite 3 von 6

4 Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Ein Gesprächsprotokoll ist anzufertigen. 9 (Mitgliederversammlung) 1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a. Änderungen der Satzung, b. die Auflösung des Vereins, c. die Aufnahme neuer Mitglieder, d. den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, e. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, f. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts, g. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 3. Mindestens ein Mal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe des Versammlungsortes, Datums und Uhrzeit sowie der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung der Mitglieder kann auf dem elektronischen Wege per erfolgen. 4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. a. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. b. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie der Abberufung des Vorstandes bedürfen jeweils der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über Kulturliste Düsseldorf Satzung Seite 4 von 6

5 die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder. 8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses muss mindestens enthalten: a. den Ort der Versammlung, b. das Datum und den Beginn der Versammlung, c. die Anzahl der erschienenen Mitglieder, d. die Einladung, e. die gestellten Anträge, f. die vorgenommenen Wahlen sowie g. eine als Anlage beigefügte Namensliste der anwesenden Mitglieder. Das Protokoll ist von einem Mitglied zu erstellen, sowie von diesem und einem der anwesenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll beim Vorstand einzusehen. 10 (Kassenwart) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenwart. Dem Kassenwart obliegt a. die Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die die Dokumentation von Ein- und Ausgängen, b. die Erstellung des Jahresabschlusses gemeinsam mit dem Vorstand, c. die Überwachung des termingerechten Eingangs der Mitgliedsbeiträge, d. die Ausstellung von Spendenbescheinigungen, e. die Erstellung von Verwendungsnachweisen für Mittelgeber. 11 (Haftung) Die Haftung des Vorstandes wird auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen beschränkt. 12 (Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke) 1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich in einer ihrer, vom Kulturliste Düsseldorf Satzung Seite 5 von 6

6 Vorstand des Vereins vorgeschlagenen Institution für kulturelle Zwecke zu verwenden hat. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Diese geänderte Satzung wurde beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am Düsseldorf, den Kulturliste Düsseldorf Satzung Seite 6 von 6

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