Landeshauptstadt Hannover Datum

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1 Landeshauptstadt Hannover Datum Einladung zur 38. Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am Donnerstag, 10. Dezember 2015, Uhr, Freizeitheim Döhren, Thurnithisaal, An der Wollebahn 1 Tagesordnung: I. Ö F F E N T L I C H E R T E I L 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung 2. EINWOHNER- und EINWOHNERINNENFRAGESTUNDE 3. Entwicklungen im Stadtbezirk - Bericht der Verwaltung 4. V E R W A L T U N G S V O R L A G E N 4.1. A N H Ö R U N G E N Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1806, Wohnquartier Annastift Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses, Auslegungsbeschluss (Drucks. Nr. 2674/2015 mit 3 Anlagen) - bereits übersandt Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr Wohnquartier Annastift - (Drucks. Nr. 2675/2015 mit 1 Anlage) 5. Integrationsbeirat Döhren-Wülfel 5.1. Bericht aus der Sitzung am Zuwendung aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel an den Verein Benkady e.v. (Drucks. Nr /2015) 5.3. Zuwendung aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel an den Verein SchMitt e.v. (Drucks. Nr /2015) 6. A N F R A G E N 6.1. der SPD-Fraktion zum Sachstand Haltepunkt der S-Bahn für Döhren/Waldhausen (Drucks. Nr /2015) - 1 -

2 Nachnutzungspläne für Lackfabrik Schiemann zwischen Hildesheimer Straße und Thurnithistraße (Drucks. Nr /2015) Schulkinder ab Klasse 5 aus dem Stadtbezirk Döhren-Wülfel (Drucks. Nr /2015) 6.2. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Die Gentlemen bitten zur Kasse: Anwohner-Finanzierung zur Nebenstraßensanierung weiterhin alternativlos? (Drucks. Nr /2015) BürgerInnen Angebot: Flüchtlingswohnheim in Waldheim (Drucks. Nr /2015) Wo kein Wildbach rauscht - woran hängts bei der Hängebrücke auf dem Kinderspielplatz Fiedeler Platz? (Drucks. Nr /2015) Schuhcontainer zwischen Konditor und Telefonzelle in der Liebrechtstraße (Drucks. Nr /2015) 6.3. der CDU-Fraktion Baumfällarbeiten am zukünftigen jüdischen Friedhof (Drucks. Nr /2015) Beschilderung Unterführung Peiner Straße / Deutsche Bahn (Drucks. Nr /2015) Förderbedarf der Kinder im Stadtbezirk Döhren-Wülfel bei der Anmeldung zur Grundschule (Drucks. Nr /2015) Situation am Leinewehr (Drucks. Nr /2015) Versorgung der Bezirksratsmitglieder mit Laptops oder vergleichbaren Geräten (Drucks. Nr /2015) Versorgung mit Kita Plätzen (Drucks. Nr /2015) Vertretungsreserven in Kindertagesstätten (Drucks. Nr /2015) 6.4. von Bezirksratsherrn Milkereit (DIE LINKE.) Fragen zu Flüchtlingsunterkünften (Drucks. Nr /2015) - 2 -

3 zur Konzessionsausschreibung Standort Thurnitistraße (Drucks. Nr /2015) 7. A N T R Ä G E 7.1. der SPD-Fraktion Umgestaltung des Kreuzungsbereichs Hoher Weg/ Friedhofsallee (Drucks. Nr /2015) Strom gegen Bares (Drucks. Nr /2015) 7.2. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Wülfel weiter entwickeln -Initiative für Wülfel (Drucks. Nr /2015) 7.3. der CDU-Fraktion Handführung (Geländer, Halterung) am Toilettenhaus Fiedelerplatz (Drucks. Nr /2015) Parkkontrollen in der Holthusenstraße (Drucks. Nr /2015) 7.4. von Bezirksratsherrn Milkereit (DIE LINKE.) Bemühungen bezüglich Konzessionsausschreibung Thurnitistraße einstellen (Drucks. Nr /2015) 8. EIGENE MITTEL des Stadtbezirksrates 8.1. Mittel für ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit an den Standorten im Stadtbezirk sowie für die Lebensmittelausgabe des DRK in Mittelfeld für alle Bedürftigen in Mittelfeld (Drucks. Nr /2015) 8.2. Mittel für Flüchtlingsprojekt "Erinnerung spricht" (Drucks. Nr /2015) 8.3. Mittel für Sitz- und Rückenpolster für den Krippenbereich des Kindergartens Timotheus (Drucks. Nr /2015) 8.4. Förderung Kindertagesstätten und Krippen in Döhren-Wülfel (Drucks. Nr /2015) 9. Genehmigung der Protokolle der Sitzungen am und öffentlicher Teil Antje Kellner Bezirksbürgermeisterin - 3 -

4 Landeshauptstadt Hannover PROTOKOLL 38. Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am Donnerstag, 10. Dezember 2015, Freizeitheim Döhren, Thurnithisaal, An der Wollebahn 1 Beginn Sitzungsunterbrechung Ende Uhr Uhr bis Uhr Uhr Anwesend: (verhindert waren) Bezirksbürgermeisterin Kellner (SPD) Stellv. Bezirksbürgermeisterin Meier(Bündnis 90/Die Grünen) (Bezirksratsfrau Bunduls) (SPD) Bezirksratsherr Geburek (CDU) Bezirksratsherr Hämke (CDU) Bezirksratsfrau Hartmann (Bündnis 90/Die Grünen) Bezirksratsfrau Heidorn (SPD) Uhr Bezirksratsherr Heitmüller (SPD) Bezirksratsherr Hunger (WfH) Bezirksratsfrau Jakob (CDU) Bezirksratsherr Johnsen (Bündnis 90/Die Grünen) (Bezirksratsherr Dr. Linde) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Bezirksratsherr Milkereit (Die Linke) Bezirksratsfrau Reinckens (SPD) Bezirksratsherr Schade (SPD) Uhr Bezirksratsfrau Schollmeyer (SPD) Bezirksratsherr Sommerkamp(CDU) Bezirksratsfrau Waase (CDU) Beratende Mitglieder: (Ratsherr Bindert) (Ratsfrau Dr. Clausen-Muradian) (Ratsfrau Dr. Koch) (Ratsfrau Dr. Matz) (Ratsfrau Ranke-Heck) Verwaltung: Frau Groenigk Frau Spremberg Frau Topcu Herr Schalow Herr Heesch Stadtbezirksmanagement Bezirksratsbetreuung Planen u. Stadtentwicklung Planen u. Stadtentwicklung Planen u. Stadtentwicklung - 1 -

5 Tagesordnung: I. Ö F F E N T L I C H E R T E I L 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung 3. Entwicklungen im Stadtbezirk - Bericht der Verwaltung BürgerInnen Angebot: Flüchtlingswohnheim in Waldheim (Drucks. Nr /2015) 6.4. von Bezirksratsherrn Milkereit (DIE LINKE.) Fragen zu Flüchtlingsunterkünften (Drucks. Nr /2015) zur Konzessionsausschreibung Standort Thurmitistraße (Drucks. Nr /2015) 2. EINWOHNER- und EINWOHNERINNENFRAGESTUNDE Die Gentlemen bitten zur Kasse: Anwohner-Finanzierung zur Nebenstraßensanierung weiterhin alternativlos? (Drucks. Nr /2015) Beschilderung Unterführung Peiner Straße / Deutsche Bahn (Drucks. Nr /2015) 4. V E R W A L T U N G S V O R L A G E N 4.1. A N H Ö R U N G E N Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1806, Wohnquartier Annastift Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses, Auslegungsbeschluss (Drucks. Nr. 2674/2015 mit 3 Anlagen) Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr Wohnquartier Annastift - (Drucks. Nr. 2675/2015 mit 1 Anlage) 5. Integrationsbeirat Döhren-Wülfel 5.1. Bericht aus der Sitzung am Zuwendung aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel an den Verein Benkady e.v. (Drucks. Nr /2015) 5.3. Zuwendung aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel an den - 2 -

6 Verein SchMitt e.v. (Drucks. Nr /2015) 6. A N F R A G E N 6.1. der SPD-Fraktion zum Sachstand Haltepunkt der S-Bahn für Döhren/Waldhausen (Drucks. Nr /2015) Schulkinder ab Klasse 5 aus dem Stadtbezirk Döhren-Wülfel (Drucks. Nr /2015) 6.2. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Wo kein Wildbach rauscht - woran hängts bei der Hängebrücke auf dem Kinderspielplatz Fiedeler Platz? (Drucks. Nr /2015) Schuhcontainer zwischen Konditor und Telefonzelle in der Liebrechtstraße (Drucks. Nr /2015) 6.3. der CDU-Fraktion Baumfällarbeiten am zukünftigen jüdischen Friedhof (Drucks. Nr /2015) Förderbedarf der Kinder im Stadtbezirk Döhren-Wülfel bei der Anmeldung zur Grundschule (Drucks. Nr /2015) Situation am Leinewehr (Drucks. Nr /2015) Versorgung der Bezirksratsmitglieder mit Laptops oder vergleichbaren Geräten (Drucks. Nr /2015) Versorgung mit Kita Plätzen (Drucks. Nr /2015) Vertretungsreserven in Kindertagesstätten (Drucks. Nr /2015) 7. A N T R Ä G E 7.0. Interfraktionell Geschwindigkeitsverringernde Maßnahme auf der Straße "Am Schafbrinke" vor dem Kindergarten Waldheim (Drucks. Nr /2015) 7.1. der SPD-Fraktion Umgestaltung des Kreuzungsbereichs Hoher Weg/ Friedhofsallee - 3 -

7 (Drucks. Nr /2015) Strom gegen Bares (Drucks. Nr /2015) 7.2. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Wülfel weiter entwickeln -Initiative für Wülfel (Drucks. Nr /2015) 7.3. der CDU-Fraktion Handführung (Geländer, Halterung) am Toilettenhaus Fiedelerplatz (Drucks. Nr /2015) Parkkontrollen in der Holthusenstraße (Drucks. Nr /2015) 7.4. von Bezirksratsherrn Milkereit (DIE LINKE.) Bemühungen bezüglich Konzessionsausschreibung Thurnitistraße einstellen (Drucks. Nr /2015) 8. EIGENE MITTEL des Stadtbezirksrates 8.1. Mittel für ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit an den Standorten im Stadtbezirk sowie für die Lebensmittelausgabe des DRK in Mittelfeld für alle Bedürftigen in Mittelfeld (Drucks. Nr /2015) Mittel für ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit an den Standorten im Stadtbezirk sowie für die Lebensmittelausgabe des DRK in Mittelfeld für alle Bedürftigen in Mittelfeld (Drucks. Nr /2015 N1) 8.2. Mittel für Flüchtlingsprojekt "Erinnerung spricht" (Drucks. Nr /2015) 8.3. Mittel für Sitz- und Rückenpolster für den Krippenbereich des Kindergartens Timotheus (Drucks. Nr /2015) 8.4. Förderung Kindertagesstätten und Krippen in Döhren-Wülfel (Drucks. Nr /2015) 9. Genehmigung der Protokolle der Sitzungen am und öffentlicher Teil II. N I C H T Ö F F E N T L I C H E R T E I L 10. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung am Nichtöffentlicher Teil- 11. Informationen über Bauvorhaben - 4 -

8 I. Ö F F E N T L I C H E R T E I L TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung Bezirksbürgermeisterin Kellner eröffnet die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit fest. Es werden folgende Veränderungen zur Tagesordnung festgelegt: TOP 2 wird nach TOP 3 behandelt TOPs , und werden nach TOP 3 behandelt, TOP wird zurückgezogen. Bezirksratsfrau Schollmeyer bringt einen Dringlichkeitsantrag ein und begründet die Dringlichkeit des Antrags aus Drucksache Nr /2015 damit, dass die Verkehrssituation am angegebenen Ort aufgrund der rücksichtslos fahrenden Kfz-Fahrer besonders gefährlich sei und eine Entscheidung nicht mehr hinausgezögert werden sollte. Bezirksratsfrau Hartmann sieht zwar die Dringlichkeit nicht, wird den Antrag dennoch unterstützen und weist darauf hin, dass ihre Fraktion diesen Antrag bereits mehrmals gestellt hat. Die Dringlichkeit der Drucks. Nr /2015 wird einstimmig beschlossen, sie wird als TOP der Tagesordnung hinzugefügt. Die so geänderte TO wird einstimmig beschlossen Anmerkung zum Protokoll: Während der Sitzung werden zwei Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, die TOPs und im Rahmen des TOP zu behandeln. TOP 3. Entwicklungen im Stadtbezirk - Bericht der Verwaltung Herr Schalow, Bereichsleiter Stadterneuerung und Wohnen und u.a. für die Unterbringung von Flüchtlingen zuständig, stellt sich vor und informiert über den aktuellen Stand der Flüchtlingsunterbringung in Hannover. Bis dato wurden ca Flüchtlinge untergebracht. Teils in Wohnungen, verteilt über das Stadtgebiet, teils in Wohnprojekten, z.b. einem ganzen Haus, aber auch in Wohnheimen und in Notunterkünften. Mittlerweile sind in den großen Unterkünften % aller Flüchtlinge untergebracht. 80 % der Unterzubringenden seien männlichen Geschlechts, 20 % weiblich. Im Deutschen Pavillon auf dem Expogelände sind 400 Plätze im Wege der Amtshilfe für das Land Niedersachsen eingerichtet worden, die bis Ende März 2016 zur Verfügung stehen. Im Jahr 2016 werden in Niedersachsen ca Flüchtlinge erwartet, davon wird Hannover voraussichtlich 10 % unterzubringen haben. In der Zeit vom bis sind durch die Stadt rd Menschen unterzubringen; davon sind bisher zwischen bereits angekommen, 2300 weitere Personen werden noch erwartet. TOP BürgerInnen Angebot: Flüchtlingswohnheim in Waldheim (Drucks. Nr /2015) Die Zwänge der Stadt bei der Unterbringung von Flüchtlingen sind unübersehbar. Im Stadtbezirk Döhren-Wülfel sind die mit Abstand meisten neuen Flüchtlingsunterkünfte im Stadtteil Mittelfeld vorgesehen: Incl. Aufnahmelager Dt. Pavillon rund 1.000, bei derzeit Einwohnern Mittelfelds, das mit Erfolg im Programm Soziale Stadt mit dem Ziel - 5 -

9 einer besseren sozialen Durchmischung war. Der Bezirksrat schlug der Verwaltung rund 1 Dutzend Alternativstandorte in anderen Stadtteilen vor mit wenig Erfolg. Bei Realisierung aller geplanten Unterkünfte in Mittelfeld kann der Anteil der TansferleistungsempfängerInnen zum Lebensunterhalt bei 50 % liegen. Nun lehnt die Verwaltung ein Bürgerangebot ab, auf einem brachliegenden Kleingartengrundstück in Waldheim/Lenzbergweg eine Flüchtlingsunterkunft zu bauen. Begründung: Mit dem Kleingärten-Bezirksverband seien weit-reichende Flächen-Garantien vereinbart. Allerdings liegt die angebotene Fläche seit 30 Jahren brach und beim Dt. Pavillon war die Verwaltung sehr schnell in der Lage, ein Grundstück umzuwidmen. Wir heißen die neuen Einwohner/innen ausdrücklich willkommen und fragen die Verwaltung: 1) Aus welchen Gründen lehnt die Verwaltung derzeit eine Flüchtlingsunterkunft auf dem angebotenen Gelände in Waldheim ab? 2) Ist die Verwaltung bereit, mit dem Kleingärten-Bezirksratsverband über diesen konkreten Fall das Gelände liegt seit über 30 Jahren brach zu sprechen? 3) Wie hoch ist der aktuelle Anteil (%) von TransferleistungsempfängerInnen zum Lebensunterhalt in den einzelnen Stadtteilen Döhren-Wülfels? Herr Heesch beantwortet die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Verwaltung hat den Standort am Lenzbergweg nicht in Betracht gezogen, da es sich um eine planerisch ausgewiesene Kleingartenfläche am Siedlungsrand von Waldheim handelt. Zudem liegt die Priorität auf städtischen Grundstücken, da hier die Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit eher gegeben sind. Zu Frage 2: Sofern es erforderlich wird, wird die Verwaltung mit dem Bezirksverband der Kleingärtner über die Nutzung der Kleingartenfläche am Lenzbergweg für Zwecke der Flüchtlingsunterbringung sprechen. Zu Frage 3: Im Dezember 2014 betrug der Anteil der Empfänger/innen von Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Stadtteil Döhren 10,3 %, Seelhorst 3,8 %, Wülfel 17,2 %, Mittelfeld 26,8 %, Waldheim 2,4 % und Waldhausen 2,4 %. Aktuellere Daten liegen leider nicht vor. Bezirksratsherr Johnsen fragt, woran das Erfordernis hängt: Herr Heesch antwortet, das es sich um eine Brachfläche handelt, die als Kleingartenfläche ausgewiesen ist. Diese Nutzung müsse grundsätzlich gewährleistet bleiben; die Verfügbarkeit zur Nutzung für Flüchtlingsunterbringung müsse zunächst genauso geklärt werden, wie die notwendige Erschließung dieses Geländes. Bezirksratsfrau Hartmann fragt, ob es weitere Bestrebungen gibt, Standorte in Waldheim und Waldhausen auszuwählen. Herr Heesch erklärt, dass es die selbstverständlich gibt. Man müsse die Möglichkeiten berücksichtigen, die diese Stadtteile räumlich bieten. Sollte ein Haus für Flüchtlinge angeboten werden, werde man dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte prüfen. Die ursprüngliche geplante Drittelung der Flüchtlingsunterbringung im Rahmen des Leitbildes des Rates sei angesichts der exorbitant gestiegenen Unterbringungsfälle nicht einzuhalten. Aktuell seien 475 Menschen in Wohnungen, 150 Menschen in Wohnprojekten, 1127 Menschen in Gemeinschaftsunterkünften von der Verwaltung untergebracht und auf 18 Standorte stadtweit verteilt worden. 35 weitere Standorte sind in Planung. Man beabsichtige grundsätzlich das Leitbild des Rates weiterhin umzusetzten, jedoch unterliege man vorrangig den Zwängen, diese Menschen unterzubringen. So kann es sein, dass die Einheiten der Unterbringung größer werden und auch weitere Standorte hinzukommen. Bezirksratsfrau Jacob möchte wissen, wann das Flüchtlingswohnheim in der Karlsruher Straße fertig gestellt werde, da die Arbeiten dort nicht weiter gehen und fragt nach dem - 6 -

10 Grund. Weiterhin möchte sie wissen, ob in der Flüchtlingsunterkunft in der Spittastraße tatsächlich, wie gehört, Asbest festgestellt worden sei und ob drei Häuser in der Spittastraße für anerkannte Asylbewerber vorgesehen seien; sie habe gehört hier solle ein Männerwohnheim betrieben werden. Herr Schalow erklärt, das Projekt Karlsruher Straße habe aufgrund des formellen Baugenehmigungsverfahren geruht, da bestimmte Auflagen nicht erfüllt worden waren,. Die Arbeiten werden fortgesetzt, Fertigstellung von 124 Plätzen sei für März 2016 geplant. Karl-Sturz Weg unbekannt. In der Spittastraße werden Wohneinheiten in einem Gebäude von der Stadt angemietet und Flüchtlingen zugewiesen. Dabei handelt es sich nicht um anerkannte Flüchtlinge, da sich diese selbst eine Unterkunft suchen könnten. Die Aussage, ein Männerwohnheim werde eingerichtet, kann nicht bestätigt werden, die Zahl der Unterbringungsmöglichkeiten stehe noch nicht fest. Mittelfeld werden keine Belegrechtswohnungen. Diese stehen für Menschen, die sich keine Wohnung selbst besorgen können. Zur Verfügung. Wenn dort Flüchtlinge wohnen sollten, handelt es sich um Personen mit B-Schein und Aufenthaltsstatus. Bezirksratsfrau Hartmann warum nicht Container mit befristeten Genehmigungen ausnahmsweise aufgestellt werden können, um die schlimmste Not zu lindern. Die Bereitschaft der Anwohner sei vorhanden. Herr Heesch erklärt, dass auch das Aufstellen einer Containeranlage seine Zeit brauche. Eine Einwohnerin möchte wissen, ob in Mittelfeld am Friedhof Container aufgestellt werden. Herr Heesch bestätigt, dass dies zurzeit noch geplant sei, allerdings noch nicht umgesetzt werde. TOP 6.4. Anfragen von Bezirksratsherrn Milkereit (DIE LINKE.) TOP Fragen zu Flüchtlingsunterkünften (Drucks. Nr /2015) Aus den letzten Sitzungen sind Fragen zu den Flüchtlingsunterkünften offen geblieben. Deshalb frage ich die Verwaltung: 1. Wie lange soll der Standort Thurnitistraße für Flüchtlinge genutzt werden? 2. Wie soll der Standort Thurnitistraße nach der Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden (Verkauf des Grundstücks und dann?)? 3. Ist der Standort Kärntner Platz ebenfalls für eine Flüchtlingsunterkunft geeignet? Herr Heesch antwortet wie folgt: Zu Frage 1: Die geplante Nutzung beträgt wie an anderen (vergleichbaren) Standorten zunächst 10 Jahre. Zu Frage 2: Ein Nachnutzungskonzept liegt noch nicht vor. Zu Frage 3: Der Kärntner Platz ist im Fluchtlinienplan 452 als öffentliche Grünfläche (Schmuckplatz) festgesetzt. Eine Flüchtlingsunterkunft ist hier nicht zulässig. Bezirksratsherr Milkereit fragt nach, warum es keinen Sinn mache, hier für 10 Jahre mobile Container aufzustellen. Nach welchen Kriterien werde bei öffentliche Grünflächen, hier dem Kärntner Platz, entschieden, welche Flächen für die Unterbringung herangezogen werden. Herr Heesch antwortet, dass es durchaus Sinn mache, das geplante Konzept für die Thurnitistraße weiter zu verfolgen. Die Verwaltung schaue mit Augenmaß, an welchen Standorten Flüchtlinge untergebraucht werden und wird auch weiterhin öffentliche Plätze für die gesamte Bevölkerung vorhalten

11 Bezirksratsherr Milkereit wirft ein, dass das Konzept seit mehr als zwei Jahren verfolgt werde und fragt, ob das Konzept gescheitert ist. Herr Heesch verneint dies. Bezirksratsherr Johnsen fragt, ob die Verwaltung dort etwas anderes geplant habe und wenn nein, wann Baubeginn sei. Herr Heesch verneint eine anderweitige Planung für diesen Standort und und erklärt, dass der Baubeginn davon abhänge, wann ein Betreiber gefunden wird. Bezirksbürgermeisterin Kellner übergibt die Sitzungsleitung an Stv. Bezirksbürgermeisterin Meier und fragt, ob der Kärntner Platz seinerzeit durch Schenkung an die Stadt mit der Maßgabe übertragen wurde, dass er nicht bebaut werden dürfe. Frau Topcu erklärt, darüber keine Kenntnis zu haben. Bezirksratsherr Geburek möchte wissen, welche Vision die Verwaltung für diese Fläche habe. Herr Heesch führt Folgendes aus: 2012/13 habe die Verwaltung erstmals die Flüchtlingsunterbringung konkretisiert und entsprechend dem Leitbild des Rates geplant, zusammen mit GBH an 10 Standorten Flüchtlinge unterzubringen. Von diesen 10 geplanten Standorte sind bisher 5 realisiert. Die Unterbringung sollte in Wohnsituation untergebracht werden. 10 Wohnungen a 5 Zimmer mit Bad und Küche. So sah das bauliche Konzept aus. Diese Häuser werden von privaten Unternehmen für 3 Jahre betrieben, danach würde neu ausgeschrieben. Dafür lag auch ein Angebot vor. Zwischenzeitlich sei man aber von Wettbewerbsvorschriften eingeholt worden; die notwendigen öffentlichen europaweiten Ausschreibungen verzögern die Bauvorhaben um mehr als 1 Jahr. Deshalb dauert auch die Aufstellung von Containern mehr als 12 Monate. Damals gedacht, dass diese Wohnheime genauso schnell wie Container aufzustellen. Alle bisher geschaffenen Flüchtlingsheime in Hannover hätten deutlich höhere Hürden als vorhergesehen gehabt. In der Thurnitistraße sei geplant längerfristige Betreiberkonzepte zu verfolgen, allerdings sei dafür eine Konzessionsausschreibung notwendig. Der Betreiber würde das Heim bauen und gleichzeitig den Betrieb übernehmen und zwar für länger als drei Jahre. Vorteil, dass mit dem Gebäude besser umgegangen wird und die Konzession länger als drei Jahre vergeben zu können. Das Konzept wird nach wie vor für gut befunden. Nach 10 Jahren Betrieb als Flüchtlingswohnheim soll dann normales, gemeinschaftliches Wohnen möglich sein. Dieses Konzept verfolge man mit der Thurnitistraße. Es ginge auch etwas anderes, es könnte aber an diesem Standort ein vorbildliches Projekt werden. TOP zur Konzessionsausschreibung Standort Thurmitistraße (Drucks. Nr /2015) Aus den letzten Sitzungen sind Fragen zu den Flüchtlingsunterkünften offen geblieben. Deshalb frage ich die Verwaltung: 1. Was ist eine Konzessionsausschreibung beim Standort Thurnitistraße? 2. Warum ist das Verfahren der Konzessionsausschreibung für den Standort Thurnitistraße geeignet? 3. Ist es möglich von der Konzessionsausschreibung am Stand Thurnitistraße Abstand zu nehmen (zu stoppen) und eine mobile Containeranlage in der Thurnitistraße zu errichten (bitte mit Begründung)? Herr Heesch antwortet: Zu Frage 1: Bei dieser Vorgehensweise errichtet der Investor auf eigene Kosten auf städtischer Fläche auf Basis eines Erbbaurechts ein Bauwerk, in dem er für einen begrenzten Zeitraum eine Flüchtlingsunterkunft betreibt. Die Vergütung des Betriebs erfolgt nur anteilig und umfasst nicht die vollen Herstellungskosten. Zu Frage 2: Das Verfahren ist grundsätzlich geeignet, wenn ein städtisches Grundstück zur - 8 -

12 Bebauung bereit gestellt werden kann und eine Nachnutzung zur Refinanzierung realistisch erscheint. Zu Frage 3: Die Verwaltung ist grundsätzlich nicht gezwungen, einen Konzessionsvertrag abzuschließen. Die Abstandnahme von dem geplanten Verfahren zur Vergabe einer Konzession könnte dazu führen, diesen Standort analog dem Standort aus den Programmen 2014/2015 und 2016 anders zu beplanen und zu besetzen. Herr Heesch führt aus, dass man sich zwar von dem Konzept grundsätzlich verabschieden könnte, der Vorteil aber darin läge, dass man einen längerfristigen Partner habe, der auch in das Gebäude investiert. Das unternehmerische Risiko trage der Konzessionär. Die Umsetzung einer anderen Planung an diesem Standort würde auch mindestens ein Jahr dauern. Eine erheblich schnellere Unterbringung würde dadurch nicht erreicht. Bezirksratsfrau Jacob erklärt, den Standort Thurnitistraße für Containerunterbringung befürwortet zu haben, da die Befürchtung bestehe, dass der Stadtteil Mittelfeld mit einer Unterbringung von 450 Flüchtlingen überfordert sein könnte. Zumal dort ein Unterstützerkreis zur Hilfe für die Flüchtlinge bereit stände. Man solle dort nicht so ein schwieriges Vorhaben planen. Herr Schalow erklärt die längere Vorlaufzeit dieses Vorhaben. Zunächst sei ein Ratsbeschluss erwirkt worden und man habe sich über das Verfahren Konzessionsausschreibung erst beraten lassen müssen. Entgegen der ersten Annahme sei eine Direktvermarktung nicht möglich gewesen. Es handelt sich zwar um ein aufwendigeres Verfahren, aber man befinde sich im Abschluss der Vorbereitungen. Bei anderen Flüchtlingswohnheimen müssen die Betreuungsverträge nach drei Jahren erneut ausgeschrieben werden. Man sei bemüht, geeignete Standorte zu finden, wo feste Gebäude und nicht nur vorübergehende Wohnheime erstellt werden können. Bezirksratsherrn Milkereit möchte wissen, ob auch mehrgeschossigen Heimen errichtet werden sollen und wie lange die Bauzeit eines Heims dauere. Herr Schalow erwidert, dass darüber durchaus nachgedacht werde. Zwei Anlagen werden bereits dreigeschossig geplant, dies sei immer abhängig von der Eignung des Grundstücks. Allerdings bedeuten mehrere Geschosse auch, dass Treppenhäuser und Fluchtwege eingeplant und gebaut werden müssen. Die Fertigstellung der Anlage in der Karlsruher Str. sei für März 2016 vorgesehen. Die Dauer der Errichtung von der Bestellung bis zum Aufbau nehme mindestens 12 Monate in Anspruch. Aufgrund der großen Nachfrage steige die Lieferzeit. Die aktuelle Nachfrage nach Modulen sei so groß, dass auf eine heutige Bestellung keine Auslieferung in 2016 erfolgen würde. Bezirksratsfrau Meier begrüßt grundsätzlich die Erprobung eines neuen Konzeptes, allerdings halte sie die Erprobung in Döhren-Wülfel für unglücklich. TOP 2 EINWOHNER- und EINWOHNERINNENFRAGESTUNDE Ein Einwohner beschwert sich über die Dauer der Bauarbeiten in der Lindenstraße und beschwert sich über mangelhafte und fehlende Informationen zu den Anliegerkosten. Frau Bezirksbürgermeisterin Kellner bittet, diese Fragen schriftlich an die Verwaltung zu geben. Eine Einwohnerin beklagt, keine Anwohnerinformation zur Straßensanierung erhalten zu haben und grundsätzliche Willkür der Verwaltung bei der Auswahl der Straßen. Weiterhin kritisiert sie, dass Kopfsteinpflasterstraßen nach Bauarbeiten einfach zugeteert worden seien. Eine weitere Einwohnerin beklagt ebenfalls nicht informiert worden zu sein. Bezirksratsfrau Hartmann beantragt zur Geschäftsordnung den Antrag unter TOP

13 vorzuziehen und im Anschluss an die EinwohnerInnenfragestunde zu behandeln. Einstimmig genehmigt. Eine Einwohnerin beklagt die Dauer und die anhaltende Beleuchtung einer Baustelle auf der Leineinsel. TOP Die Gentlemen bitten zur Kasse: Anwohner-Finanzierung zur Nebenstraßensanierung weiterhin alternativlos? (Drucks. Nr /2015) Die Straßenausbaubeitragssatzung/STABS mit ihrer Eigentümer-Finanzierung von Nebenstraßensanierungen ( Grundsanierung ) sorgt weiter für großen Ärger, weil a) die Kosten für jede/n Betroffene/n leicht einen vier- bis fünfstelligen -Betrag bedeuten, b) die Grenzen zwischen notwendiger Grundsanierung und vorher evtl. vernachlässigter Instandhaltung (=Finanzierung durch die Stadt) fließend sind, c) die Grenzen willkürlich sind: Weil man, weil man gerade dort wohnt, herangezogen wird und 50 Jahre vorher niemand, und 50 Jahre danach auch niemand Viele, auch rot-grün regierte, Gemeinden, verzichten daher auf eine solche Abgabe. Einen entsprechenden Vorstoß des Bezirksrates Döhren-Wülfel vom März 2014 lehnte die Verwaltung ab. Seit kurzem ermöglicht das geänderte nds. Kommunalabgabengesetz ausdrücklich Änderungen an der bisherigen Straßensanierungs-Beitragsfinanzierung. Wir fragen die Verwaltung: 1. Welche Art Änderungen und für wen (z.b. Eigentümer-, Straßenanwohner-, Stadtteil-Anwohner, Stadteinwohner-Finanzierung) ermöglicht das geänderte Abgabengesetz? 2. Sieht die Verwaltung angesichts der Möglichkeiten von 1) die bisherige Straßenausbaubeitragssatzung für Hannover weiter alternativlos (Mode-Unwort des Jahres)? 3. Ist es denkbar, dass die bisherigen STABS-Bürgerbeiträge (derzeit bis 75 %!) mittelfristig bei besserer Haushaltslage abgeschafft oder deutlich verringert werden? Frau Spremberg trägt die Antwort der Verwaltung vor: Vorbemerkung Auch wenn der Titel/die Überschrift der Anfrage etwas anderes suggeriert, sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass die Verwaltung hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen die Ratsbeschlüsse vom und vom , die auf der bestehenden Rechtslage gefasst wurden, umsetzt. Es steht den politischen Gremien z.b. auf Antrag einer Partei jederzeit frei, auf Basis der bestehenden Rechtslage etwas anderes zu beschließen. Dies wird die Verwaltung dann umsetzen. Zu Frage 1: Nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung können nach wie vor nur einmalige Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Die niedersächsische Landesregierung hat allerdings im November 2015 einen Gesetzentwurf beschlossen und für eine Verbandsabstimmung freigegeben, nach dem die Gemeinden in Zukunft auch die Möglichkeit erhalten sollen, an Stelle von einmaligen Straßenausbaubeiträgen sogenannte wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben. Bei dem Finanzierungsinstrument der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge muss die Gemeinde die Verkehrsanlagen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, zu Abrechnungseinheiten zusammenfassen. Außerdem muss festgelegt werden, welche ausbaubeitragsfähigen Maßnahmen im Beitragserhebungsjahr (und in den Folgejahren) in den jeweiligen Abrechnungseinheiten durchgeführt werden sollen und welche Investitionskosten hierfür voraussichtlich entstehen

14 Der Anteil der Investitionskosten, der von den Grundstückseigentümern in den betreffenden Abrechnungseinheiten zu tragen ist, wird dann Jahr für Jahr auf diese Gruppe von Beitragspflichtigen umgelegt. Als Schuldner von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen können die Gemeinden nur die Grundstückseigentümer oder, wenn das Eigentum mit einem Erbbaurecht belastet ist, die Erbbauberechtigten in den jeweiligen Abrechnungsgebieten in Anspruch nehmen. Die Zusammenfassung von einzelnen Verkehrsanlagen zu Abrechnungseinheiten ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom jedoch nur zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil (Sondervorteil) für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Die Möglichkeit der Zusammenfassung von Verkehrsanlagen zu Abrechnungseinheiten und der Sondervorteil für jedes beitragsbelastete Grundstück hängen danach nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allen Dingen von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängend bebauten Gebiets, der Topografie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen. Auch Gebiete mit strukturell unterschiedlichem Straßenausbauaufwand sollen zu berücksichtigen sein, falls dies ansonsten zu einer nicht zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führt. Zu Frage 2: Die Frage ist so nicht zu beantworten. Hier bleibt zunächst abzuwarten, ob und mit welchem Inhalt der Gesetzentwurf der Landesregierung geltendes Recht wird. Zu Frage 3: Die Frage, ob die Straßenausbaubeitragssatzung abgeschafft wird oder nicht, ist vor dem Hintergrund der Regelungen des NKomVG politisch zu klären. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge sei auf den Beschluss 9 LA 907/01 des OVG Lüneburg vom verwiesen. TOP Beschilderung Unterführung Peiner Straße / Deutsche Bahn (Drucks. Nr /2015) Unten in der Unterführung Peiner Straße / Deutsche Bahn wurde am Beginn der Rampe Richtung Seelhorst ein Schild Für Fahrradfahrer verboten angebracht. Das Fahrverbot sollte jedoch für die ganze Rampe gelten. Die Verwaltung hat dieser Tatsache inzwischen, durch ein entsprechendes Schild am Westzugang zur Unterführung, Rechnung getragen. Allerdings stehen auf dieser Seite nun zwei gleiche Schilder hintereinander. Wir fragen daher die Verwaltung: 1. Was sind die Gründe dafür, dass das o.g. Schild unten in der Unterführung angebracht wurde? 2. Warum wurde das Schild nicht oben an der Treppe angebracht, wo es vor dem Heruntergehen zu sehen wäre? 3. Ist damit zu rechnen, dass es abgebaut werden wird? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Frau Groenigk antwortet: Zu Frage 1:In der Peiner Straße gibt es im Bereich der Trogstrecke, zwischen Holthusenstraße und Malmedyer Straße, überhaupt keinen Radweg, sondern lediglich einen Gehweg, der durch Zeichen 239 (Sonderweg Fußgänger) StVO und Zeichen (Radfahrer frei) StVO in der eigentlichen Richtung zur Benutzung durch Radfahrer frei gegeben ist. In der Gegenrichtung kann dieser Gehweg mangels ausreichender Breite nicht für Radfahrer in Gegenrichtung frei gegeben werden. Dies würde auch keinen Sinn machen, da die Radwege auf beiden Seiten der Trogstrecke auch nicht für Radfahrer in Gegenrichtung frei gegeben sind. Auf der Nordseite der Peiner Straße im Bereich der Trogstrecke war der Gehweg bis Anfang 2003 in beiden Richtungen für Radfahrer frei gegeben. Aufgrund der zu geringen lichten Breite von 1,80 m und eines Beschlusses des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel (DS-Nr.: /2002) ist die Freigabe für die Gegenrichtung dann zurück genommen worden. Es stand seit dem in der Peiner Straße im Bereich der Trogstrecke auf dem nördlichen Gehweg in Höhe Peiner Straße 39 / 41 und in der Mitte des Troges am

15 Treppenabgang von der Straße Am Schafbrinke Zeichen 239 (Sonderweg Fußgänger) StVO. Da dieser nördliche Gehweg aber wiederholt von Radfahrern in Gegenrichtung befahren wurde, hat die Verwaltung aufgrund eigener Beobachtungen und aus eigener Initiative veranlasst, dass diese beiden Zeichen 239 (Sonderweg Fußgänger) StVO gegen die noch deutlicheren Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer) StVO ausgetauscht werden. Die Beschilderung wurde am in der Örtlichkeit installiert. Der Gehweg auf der Südseite wurde in viel geringerem Ausmaß verbotswidrig in der Gegenrichtung in Fahrtrichtung Döhren befahren. Von daher stand dort in der Gegenrichtung nie ein Zeichen 239 (Sonderweg Fußgänger) StVO und es wurde jetzt im Jahr 2015 dort auch kein Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer) StVO installiert. Selbstverständlich könnte dieses auch dort erfolgen. Zu Frage 2: Das Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer) StVO wurde nicht oben an der Treppe (Treppenabgang zum Trog) angebracht, da das Verbotszeichen dann für die Treppe gelten würde. Zu Frage 3: Das Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer) StVO in der Mitte des Troges am Treppenabgang von der Straße Am Schafbrinke wird nicht demontiert, da es nicht Standort verkehrt installiert wurde und lediglich der Wiederholung dient. Es richtet sich an Radfahrer, die in der Peiner Straße im Bereich der Trogstrecke, zwischen Holthusenstraße und Malmedyer Straße, den nördlichen Gehweg verkehrswidrig in der Gegenrichtung befahren. TOP 4. V E R W A L T U N G S V O R L A G E N TOP 4.1. A N H Ö R U N G E N TOP Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1806, Wohnquartier Annastift Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses, Auslegungsbeschluss (Drucks. Nr. 2674/2015 mit 3 Anlagen) Antrag, 1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr mit Begründung zuzustimmen, 2. die öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen. 3. Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses vom um die Abschnitte der Paderborner und Wülfeler Straße, die jeweils auf Höhe des Plangebiets liegen, um die Sportplatzfläche des Annastifts sowie um das Regenwasserrückhaltebecken (Teil C) nördlich der Bezirkssportanlage Mittelfeld. Frau Topcu beantwortet einzelne Fragen detailliert anhand der gezeigten Pläne. Einstimmig beschlossen TOP Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr Wohnquartier Annastift - (Drucks. Nr. 2675/2015 mit 1 Anlage) Antrag, dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan Nr Wohnquartier Annastift - mit dem Annastift e. V., Anna-von-Borries-Straße 1-7, Hannover, zu den in der Begründung aufgeführten wesentlichen Vertragsbedingungen zuzustimmen. Einstimmig beschlossen TOP

16 Integrationsbeirat Döhren-Wülfel TOP 5.1. Bericht aus der Sitzung am Frau Bezirksratsfrau Meier berichtet, einen Rückblick auf das Integrationsfest gehalten zu haben und die erhaltenen Spenden in Höhe von 40 Euro dem Chor zugesprochen zu haben. Der Integrationspreis sei dem Verein Blau-Weiß Döhren zugesprochen worden. Frau Groenigk habe über den aktuellen Stand der Flüchtlingsunterbringung informiert. Die Termine 2016 sind festgelegt worden. TOP 5.2. Zuwendung aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel an den Verein Benkady e.v. (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen dem Verein Benkady e.v. werden aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel 250,00 für die Raummiete für das geplante Interkulturelle Adventstreffen zur Verfügung gestellt. Bezirksratsfrau Hartmann erkundigt sich nach dem Termin der Veranstaltung des Vereins Benkady e.v. Einstimmig beschlossen TOP 5.3. Zuwendung aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel an den Verein SchMitt e.v. (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen, dem Verein SchMitt e.v. werden aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel 1.000,00 als Anschubfinanzierung für Ihr Projekt "Antragstellung leicht gemacht" zur Verfügung gestellt. Einstimmig beschlossen TOP 6. A N F R A G E N TOP 6.1. der SPD-Fraktion TOP zum Sachstand Haltepunkt der S-Bahn für Döhren/Waldhausen (Drucks. Nr /2015) Seit vielen Jahren ist ein Haltepunkt der S-Bahn für Döhren/Waldhausen im Gespräch. Um eine gute Umsteigebeziehung zu gewährleisten, wurde seinerzeit extra die Haltestelle der Stadtbahn Döhrener Turm Richtung Süden verlegt. Vor längerer Zeit wurde berichtet, dass die Planungen für die S-Bahn-Station wieder aufgenommen wurden. Wir fragen die Verwaltung, 1. Wie ist der Sachstand der Planungen? 2. Gibt es bereits konkrete Überlegungen, wie die S-Bahnstation ausgeführt werden könnte?

17 Frau Spremberg erklärt, die Anfrage zur Stellungnahme an die Region Hannover weitergeleitet zu haben. Die Region teilt mit: Zu Frage 1: Die geplante S-Bahnstation H-Waldhausen liegt an der Strecke 1760 Hannover-Soest / Hameln zwischen den S-Bahnstationen H-Linden/Fischerhof und H-Bismarckstraße im Bereich der Eisenbahnüberführung Hildesheimer Straße. Sie ist Teil der im Nahverkehrsplan 2014 enthaltenen Umsteigeanlage H-Waldhausen, die den direkten Umstieg zwischen den heutigen S-Bahn-Linien S1, S2, S5 und den Stadtbahnlinien 1, 2, 8 ermöglichen soll. Der barrierefreie Ausbau der Stadtbahnhaltestelle Döhrener Turm wurde bereits fertig gestellt. Die DB Projektbau hat im Auftrag der DB Netz AG unter Finanzierung der Region Hannover bereits vor rund zehn Jahren eine Vorentwurfsplanung erstellt. Anschließend wurde zunächst in einem Abstimmungsprozess mit der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen eine standardisierte Bewertung zur Wirtschaftlichkeit des Projektes durchgeführt, die mit einem positiven Ergebnis abschloss. Zur Fortsetzung der Planung wurden dann zwar bereits die Verhandlungen aufgenommen, da aber auf europäischer Ebene die sogenannten Transeuropäischen Netze eingeführt wurden, wurde das Projekt seitens der DB AG zunächst zurückgestellt. Im vergangenen Jahr wurde das Projekt wieder aufgenommen. In diversen Abstimmungsrunden wurde deutlich, dass die vorhandene Vorentwurfsplanung aufgrund der nun gültigen Verordnung über die Kompatibilität der europäischen Eisenbahnsysteme (Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - TEIV) und zahlreichen weiteren Richtlinien- und Gesetzesänderungen überarbeitet werden muss. Einhergehend mit der Einführung der neuen bzw. geänderten Richtlinien und Gesetze kommt es beispielsweise zu erhöhten Anforderungen in den Bereichen Lärmschutz und Umwelt. Für die Überarbeitung bzw. Fortsetzung der Planung wurde daher der Abschluss einer neuen Planungsvereinbarung notwendig. Aufgrund der unterschiedlichen Akteure waren hierfür eingehende Verhandlungen über Zuständigkeiten und vertragliche Regelungen erforderlich, die noch in diesem Jahr durch die Unterzeichnung der Vereinbarung abgeschlossen werden sollen. Im Jahr 2016 erfolgt die Überarbeitung der Vorplanung. Nach Fertigstellung der Vorentwurfsplanung folgt bei Entscheidung zur Fortsetzung des Vorhabens in 2017 die Entwurfsplanung. Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens mit Erlangung des Baurechts wäre die Bauphase 2021 bis 2023 möglich. Zu Frage 2: Die geplante Umsteigeanlage H-Waldhausen soll als Mittelbahnsteig zwischen den beiden nördlichen Gleisen der S-Bahnstrecke (1760) Hannover-Soest/Hameln angelegt werden, da in diesem Bereich lediglich das nördliche Gleis verschwenkt werden muss. Die Brücke ist an dieser Stelle zu verbreitern. Die Lage des Bahnsteigs würde sich in etwa mittig über der Hildesheimer Straße mit einer Treppenerschließung zum Mittelbahnsteig der Stadtbahnhaltestelle Döhrener Turm, einem weiteren Treppenabgang im östlichen Brückenwiderlager sowie einem Aufzug im westlichen Widerlager befinden. Möglicherweise ergeben sich zu diesen Angaben noch Änderungen im Rahmen der Überarbeitung der Vorentwurfsunterlagen. Bezirksratsherr Johnsen fragt wie lange das Planfeststellungsverfahren und wie lange der Bau dauern wird, und ob das Vorhaben bis 2023 fertig sein wird. Anm. zum Protokoll: Die Antwort der Region Hannover lag bis zum Redaktionsschluss des Protokolls noch nicht vor und wird schriftlich nachgereicht. TOP Nachnutzungspläne für Lackfabrik Schiemann zwischen Hildesheimer Straße und Thurnithistraße (Drucks. Nr /2015)

18 Das Gelände der Lackfabrik Schiemann zwischen Hildesheimer Straße und Thurnithistraße liegt nach dem Umzug des Unternehmens bereits jahrelang ungenutzt brach. Nun war zu hören, dass offenbar eine Nachnutzung des Grundstücks im Gespräch ist. Wir fragen die Verwaltung: 1. Sind der Verwaltung Pläne für eine Nachnutzung des Geländes bekannt? 2. Wenn ja, welche Art Nutzung wird dort angestrebt? 3. Welche aktuellen Erkenntnisse über Bodenverunreinigungen in diesem Bereich liegen der Verwaltung vor? Frau Topcu trägt die Antwort der Verwaltung vor: Zu Frage 1 und 2: Ja, es handelt sich einen Baustoff-Großhandel, der sich nur begrenzt an Endverbraucher richtet. Zu Frage 3: Die erforderlichen Bodensanierungsmaßnahmen für die Umnutzung/ Bebauung werden in Abstimmung mit der Region Hannover durchgeführt. TOP Schulkinder ab Klasse 5 aus dem Stadtbezirk Döhren-Wülfel (Drucks. Nr /2015) Im Stadtbezirk Döhren-Wülfel leben Bürgerinnen und Bürger. Es gibt für die im Bezirk lebenden Kinder 5 Grundschulen aber nur eine klassische weiterführende Schule. Wir fragen daher die Verwaltung: 1. Wie viele Kinder wohnen bei uns im Stadtbezirk, die aktuell eine weiterführende Schule außerhalb unseres Stadtbezirks besuchen (bitte die Angaben je Stadtteil)? 2. Wie viele Kinder hiervon besuchen jeweils (bitte die Angaben je Stadtteil) a. ein Gymnasium b. eine Realschule c. eine Hauptschule d. eine IGS/ KGS e. eine Förderschule f. sonstige Schulform 3. Wie viele Kinder aus den Stadtteilen des Stadtbezirks besuchen die weiterführenden Schulen des Stadtbezirkes (bitte die Angaben je Schule), wie viele davon kommen aus anderen Stadtbezirken? Frau Spremberg beantwortet die Fragen wie folgt: Zu Fragen 1 und 2: Leider können diese Fragen nicht beantwortet werden,da die Schulverwaltung nicht über Daten verfügt, die über den Herkunftsstadtbezirk der Schülerinnen und Schüler Auskunft gibt. Eine Abfrage der Adressen und Sortierung nach Stadtbezirken in allen weiterführenden Schulen wäre nur mit einem sehr hohem Verwaltungs- und Zeitaufwand möglich. Zuvor müsste die Frage des Datenschutzes geklärt werden. Zu Frage 3: Die Herkunft der Schülerinnen und Schülern, welche die Dietrich-Bonhoeffer-Schule und die Glockseeschule besuchen kann lediglich nach Postleitzahl der Wohnadresse unterschieden werden. Diese Angaben entnehmen Sie bitte der nachstehenden Auflistung: Postleitzahl Stadtteil Anzahl der Schüler/innen Dietrich-Bonh oeffer Bult, Mitte, Nordstadt, Südstadt List, Mitte, Oststadt, Vahrenwald List, Vahrenwald 3 4 Anzahl der Schüler/innen Glockseeschule

19 30165 Hainholz, Nordstadt, Vahrenwald, 13 6 Vinnhorst Calenberger Neustadt, Herrenhausen, 4 12 Mitte, Nordstadt Calenberger Neustadt, Mitte, Südstadt Mitte, Südstadt Bult, Südstadt, Waldhausen, 11 5 Waldheim Bult, Mitte, Oststadt, Südstadt, Zoo List, Zoo Brinker Hafen, List, Sahlkamp, 3 0 Vahrenheide, Vahrenwald Burg, Hainholz, Herrenhausen, 15 0 Ledeburg, Leinhausen, Marienwerder, Misburg-Nord, Nordhafen, Stöcken, Vinnhorst Linden-Mitte, Linden-Süd Limmer, Linden Nord Badenstedt, Bornum, Davenstedt, 2 6 Limmer, Linden-Mitte, Linden-Süd, Ricklingen Badenstedt, Davenstedt Mühlenberg, Oberricklingen, Wettbergen Groß-Buchholz, Linden-Süd, Oberricklingen, Ricklingen Döhren, Mittelfeld, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Waldheim, Wülfel Bemerode, Mittelfeld, Seelhorst, 86 4 Wülferode Anderten, Bemerode, Kirchrode, 7 2 Kleefeld, Misburg-Süd, Seelhorst, Waldheim Groß Buchholz, Heideviertel, Kleefeld, 17 2 Wettbergen Misburg-Nord, Misburg-Süd Bothfeld, Groß Buchholz, List, 2 0 Misburg-Nord Bothfeld, Groß Buchholz, Isernhagen-Süd, Lahe, List, Sahlkamp 3 0 TOP 6.2. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN TOP Wo kein Wildbach rauscht - woran hängts bei der Hängebrücke auf dem Kinderspielplatz Fiedeler Platz? (Drucks. Nr /2015)

20 Seit Frühjahr ist die Hängebrücke auf dem Kinderspielplatz Fiedeler Platz abgesperrt. Bauarbeiter sagten, sie seien dort bei der Renovierung auf Fels gestoßen. Inzwischen sind weder Fels noch Arbeiter zu sehen, und die Hängebrücke ist weiterhin gesperrt. Wir fragen die Verwaltung: 1. Ist die Absperrung möglicherweise auf der Arbeit oder Flucht vergessen worden? 2. Plant die Verwaltung aufgrund der beliebten grünen Wasserspielplatz -Forderungen unter der Brücke evtl.die Anlage eines Wildbaches, Froschteiches oder Unkenpfuhls? 3. Aus welchen anderen Gründen ist die Spielplatz-Hängebrücke so lange gesperrt und wann ist mit ihrer Aufhebung (zwischen Frost und Schneeschmelze?) zu rechnen? Frau Spremberg antwortet: Zu Frage 1: Die Absperrung ist nicht vergessen worden. Sie wird noch bis zum neuen Jahr dort stehen bleiben müssen. Zu Frage 2: Nein, es wird kein Wasserspielplatz entstehen. Zu Frage 3: Die Reparatur des kleinen Hanges mit dem Balanciertampen als auch der Zugang werden vor Weihnachten in Stand gesetzt. Damit die Erde nicht permanent durch Erosion abgetragen wird, soll ein Hangsicherungssystem eingebaut werden, auf dessen Lieferung derzeit gewartet wird. Eine Garten- und Landschaftsbaufirma wurde bereits beauftragt. TOP Schuhcontainer zwischen Konditor und Telefonzelle in der Liebrechtstraße (Drucks. Nr /2015) In der Liebrechtstraße wurde beim Ortstermin der genaue Standort für den Waldheimer Bücherschrank festgelegt, der nun im Februar errichtet wird. Leider befindet sich in unmittelbarer Nähe, zwischen Telefonzelle und Konditorladen, ein illegal aufgestellter Schuhcontainer eines privaten Anbieters. Das Latschenbehältnis entfaltet auf Waldheims Ladenzeile und Flaniermeile seinen eigenen Charme. Die Entfernung des Schuhcon-tainers noch vor Errichtung & Einweihung des Waldheimer Bücherschrankes wäre sinnvoll. Wir fragen die Verwaltung: 1. Ist die Verwaltung bereit, den illegalen Schuhcontainer bis Februar zu entfernen? 2. Welche Handhabung gibt es gegen illegal aufgestellte Sammelbehälter? Frau Groenig beantwortet die Fragen wie folgt: Zu Frage 1: Die Verwaltung wird den Behälter kurzfristig entfernen lassen. Zu Frage 2: Die Verwaltung geht mit einem formellen Verfahren gegen widerrechtlich aufgestellte Alttextilbehälter auf öffentlichen Flächen in der Landeshauptstadt vor und lässt diese im Rahmen einer Ersatzvornahme entfernen, wenn der Betreiber nicht tätig werden sollte. TOP 6.3. der CDU-Fraktion TOP Baumfällarbeiten am zukünftigen jüdischen Friedhof (Drucks. Nr /2015) Es sind erneut Bäume auf dem Gelände des zukünftigen jüdischen Friedhofes gefällt

21 worden. Dabei wurden nicht nur alte Bäume gefällt, sondern auch solche, die dem äußeren Anschein nach gesund waren und auch keine Gefährdung darstellten. Das vor den Fällungen parkähnliche Gelände wurde nun durch die kürzlich stattgefundenen und bereits länger erfolgten Fällungen nachhaltig verändert, was letztlich dafür gesorgt hat, dass das Gelände seinen Charakter als Friedhof weitgehend verloren hat. Wir fragen daher die Verwaltung: 1. Welche Gründe haben zu den beschriebenen Fällungen geführt? 2. Sind Ersatzpflanzungen geplant und wenn ja wo werden diese erfolgen? 3. Welche Maßnahmen werden ergriffen bzw. welche Art der Gestaltung wird verfolgt, um dem Gelände wieder den Charakter eines Friedhofes zu geben? Frau Groenigk trägt die Antwort der Verwaltung vor: Zu Frage 1: Das Gelände liegt auf dem ehemaligen Gelände der Munitionsanstalt Seelhorst. Wegen des bestehenden Kampfmittelverdachts waren Kampfmittelsondierungen durchzuführen. Zu diesem Zweck waren die Baumfällungen erforderlich. Ausgleichsmaßnahmen sind vereinbart worden. Wir verweisen dazu auf Drucks. Nr /2014 F1. Am 12. August 2015 wurde das Gelände an die Jüdische Gemeinde verkauft und übergeben. Die Jüdische Gemeinde hatte zwei Fällanträge für Bäume auf der westlichen Fläche gestellt. Den Fällanträgen war ein Gestaltungsplan beigelegt, aus dem hervorging, dass eine sehr dichte Belegung geplant ist. Daher ist den Fällanträgen im Wesentlichen entsprochen worden. Zu Frage 2: Die Ersatzpflanzungen von Bäumen werden entlang der Wege auf der Fläche des jüdischen Friedhofs erfolgen. Ferner erfolgt eine Ersatzpflanzung als Strauchpflanzung entlang des Zauns an der Peiner Straße. Zu Frage 3: Die Jüdische Gemeinde wird verschiedene Gräberfelder anlegen. Es wird ein separates Grabfeld für Paare unterschiedlicher Konfessionen geben. Der Friedhof wird entsprechend der jüdischen Begräbnistradition angelegt und dadurch den Charakter eines jüdischen Friedhofs haben. Eine parkähnliche Gestaltung wie im Seelhorster Friedhof ist nicht vorgesehen. TOP Förderbedarf der Kinder im Stadtbezirk Döhren-Wülfel bei der Anmeldung zur Grundschule (Drucks. Nr /2015) Bei der Anmeldung zur Grundschule werden die Deutschkenntnisse der Kinder speziell getestet und begutachtet. Wird Förderbedarf festgestellt, bekommen die Kinder Sprachunterricht. In der vergangenen Bezirksratssitzung ist uns nur Frage 1 der damaligen Anfrage beantwortet worden, obwohl wir bereits im Mai 2012 Antworten zu den Fragen 2 und 3 für den damaligen Zeitpunkt erhalten haben. Daher stellen wir erneut die offenen Fragen. Wir fragen daher die Verwaltung: 1. Wie hoch ist der Anteil der Kinder mit Migrationshintergrund im Stadtbezirk Döhren - Wülfel (Antwort bitte nach Stadtteilen aufschlüsseln)? 2. Wie haben sich die Zurückstellungen von Einschulungen seit Einführung der Sprachförderung im Stadtbezirk Döhren - Wülfel entwickelt (Antwort bitte nach Stadtteilen aufschlüsseln)? 3. Wie haben sich die Zahlen zu 1. und 2. seit 2012 entwickelt (bitte nach Jahren und Stadtteilen aufschlüsseln)? Frau Spremberg verliest die Antworten der Stadtverwaltung (Frage 1) und der Region

22 Hannover (Fragen 2 und 3) Zu Frage 1: Zum Stichtag waren 2006 Kinder mit Migrationshintergrund im Alter von 0-17 Jahren im Stadtbezirk Döhren-Wülfel gemeldet. Davon 79 Kinder in Waldhausen, 37 Kinder in Waldheim, 606 Kinder in Döhren; 147 Kinder in Seelhorst, 324 Kinder in Wülfel und 813 Kinder in Mittelfeld. Zu Fragen 2 und 3 teilte die Region Hannover aufgrund der Kurzfristigkeit telefonisch mit, dass es im Stadtbezirk lediglich wenige Zurückstellungen gegeben habe, die sich im einstelligen Bereich befanden. Die Zahl der Zurückstellungen wurde je Stadtteil in den Jahren seit 2012 von 0-3 angegeben. Grundsätzlich würden nur noch wenige Kinder von der Einschulung zurückgestellt. TOP Situation am Leinewehr (Drucks. Nr /2015) Zurückgezogen, da Beantwortung vor der Sitzung erfolgte TOP Versorgung der Bezirksratsmitglieder mit Laptops oder vergleichbaren Geräten (Drucks. Nr /2015) Die politische Arbeit in den Bezirksräten ist ebenso wie die Arbeit im Rat der Landeshauptstadt Hannover durch ein großes Aufkommen an Schriftstücken gekennzeichnet. Im digitalen Zeitalter erscheint es ökonomisch wie ökologisch sinnvoll, Vorlagen unterschiedlicher Art digital zur Verfügung zu stellen und auch die Bezirksratsmitglieder entsprechend technisch auszurüsten. Durch die teilweise gebotene Vertraulichkeit ist ein sicherer Zugang zu den für die Arbeit notwendigen Drucksachen, Anträgen auf Zuwendungen und anderen Dokumenten ebenso geboten, wie eine sichere -Kommunikation. Wir fragen daher die Verwaltung: 1. Gibt es seitens der Stadtverwaltung Überlegungen bzw. Planungen in dieser Angelegenheit? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen. Wenn nein, warum nicht? 2. Unter welchen Voraussetzungen sieht die Stadtverwaltung die Möglichkeit gegeben, die Bezirksratsmitglieder mit Laptops oder vergleichbaren Geräten (wie beispielsweise Tablets) für die Bezirksratsarbeit zu versorgen? 3. Besteht die Möglichkeit Tablets oder vergleichbare Geräte aus Bezirksratsmittel anzuschaffen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Frau Spremberg antwortet wie folgt: Zu Frage 1: Der Wunsch nach einer Ausstattung der Bezirksratsmitglieder mit Laptops bzw. entsprechender Hardware wird wiederkehrend aus den verschiedenen Fraktionen der Stadtbezirksräte an die Verwaltung herangetragen. Er ist in der Vergangenheit stets aus Kostengründen abgelehnt worden, wobei sich die Kosten zunächst aus der Investition für die Hardware, aber zusätzlich auch aus den Personalkosten für Support und Betreuung zusammensetzen. Hierbei wird von etwa zwei Personalstellen im Bereich Service-Center Informationssysteme - ausgegangen. Zu Frage 2: Eine Ausstattung der Bezirksratsmitglieder kann erfolgen, wenn die notwendigen finanziellen Mittel und die für Support und Betreuung erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden können. Zu Frage 3: Eine Beschaffung aus Bezirksratsmitteln ist gegenwärtig aufgrund des zur Verfügung stehenden finanziellen Rahmens nicht möglich. Eine Finanzierung aus Zuwendungsmitteln würde bedeuten, dass die Beschaffungskosten und weiteren Kosten bei Zuwendungen an Vereine und Institutionen im Stadtbezirk eingespart werden müssten. Zu berücksichtigen wäre auch die Einhaltung der eigenen, vom Bezirksrat beschlossenen Richtlinien für Zuwendungsempfänger. Ggfs. wäre eine Änderung der eigenen

23 Zuwendungsrichtlinien notwendig. Die benötigten Mittel aus zentralen Budgets für den Folgeaufwand für Support und Betreuung sowie für personelle Kapazitäten für die zentrale Konfiguration und Einrichtung der Geräte entsprechend den Anforderungen und Sicherheitsrichtlinien der Stadtverwaltung Hannover wären im Haushalt zur Verfügung zu stellen. TOP Versorgung mit Kita Plätzen (Drucks. Nr /2015) Unter der zunehmenden Zahl an Flüchtlingen, die nach Hannover kommen, befinden sich auch etliche Kinder, die unter gegebenen Bedingungen betreut werden müssen. Eine größere Anzahl an Kindern hat zur Folge, dass die Versorgung an Plätzen in Kindertagesstätten vor neue Herausforderungen gestellt wird. Wir fragen daher die Verwaltung: 1. Wie beurteilt die Stadtverwaltung die Versorgungslage mit KiTa-Plätzen im Stadtbezirk Döhren-Wülfel und welche Herausforderungen sieht sie für den Stadtbezirk? 2. Mit welchen Maßnahmen begegnet die Stadtverwaltung dem zunehmenden Bedarf an KiTa-Plätzen und wie sieht die weitere Planung für die nächsten Jahre aus? 3. Werden durch den höheren Bedarf an KiTa-Plätzen neue Stellen zur Betreuung geschaffen? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, wie wird der vermeintliche Mehraufwand kompensiert? Frau Spremberg verliest die Antworten: Zu Frage1: Im Stadtbezirk Döhren-Wülfel ist das Betreuungsplatzangebot im Krippen und Kindergartenbereich derzeit auskömmlich. Den vorliegenden Anträgen auf Vermittlung eines Krippen oder Kindergartenplatzes beim städtischen Familienservicebüro kann entsprochen werden. Zu Frage 2: Aufgrund des Rechtsanspruchs ist die Landeshauptstadt Hannover verpflichtet, in der Kinderbetreuung ein bedarfsgerechtes Versorgungssystem im Krippen- und auch im Kindergartenbereich vorzuhalten. Aus diesen Gründen wurde ein weiteres Ausbauprogramm Hannover bleibt am Ball (Drucksache-Nummer: 0785/2014) und dessen Fortsetzungsprogramm (DS 2562/2015 N 1) aufgelegt. Im Stadtbezirk Döhren-Wülfel gibt es derzeit keine konkreten Planungen zu Erweiterungen bestehender Einrichtungen oder Neubauten von Kindertagesstätten. Die Verwaltung steht weiterhin mit Trägern und privaten Interessenten in Kontakt, um zu möglichen Betreuungsangeboten zu beraten und zu unterstützen. Dem zusätzlichen Betreuungsbedarf von Flüchtlingskindern begegnet die Verwaltung zunächst durch die Einrichtung von sog. niedrigschwelligen Angeboten in den Einrichtungen. Dieses Angebot soll stadtweit ausgebaut werden. Der Bezirksrat wird durch entsprechende Drucksachen informiert werden. Die Erfahrung hat bislang gezeigt, dass Kindertagesstätten-Betreuung vom überwiegenden Teil der Familien erst dann nachgefragt wird, wenn diese aus dem Wohnheim in eine eigene Wohnung umziehen. Daher wird zunächst die Verteilungssituation im Stadtgebiet abgewartet, um den tatsächlich vorhandenen Bedarf im Stadtteil zu ermitteln. Der bisherige -relativ geringe- Bedarf wird von den vorhandenen Kindertagesstätten abgedeckt. Zu Frage 3: Bei Erweiterungen des Betreuungsangebotes in Kindertagesstätten wird auch zusätzliches pädagogisches Fachpersonal erforderlich. Der Umfang richtet sich nach den Vorgaben der 4 und 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder sowie den dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Die zusätzlichen Personalkosten werden einkalkuliert und im jeweiligen Haushaltsplan eingestellt. TOP Vertretungsreserven in Kindertagesstätten

24 (Drucks. Nr /2015) Ab dem fordert das Land Niedersachsen eine ständige Vertretungsreserve in Kindertagesstätten von gelernten Erziehern und Erzieherinnen, damit der Betrieb der Einrichtungen stets gewährleistet werden kann. Wir fragen daher die Verwaltung: 1. Wie beurteilt die Verwaltung die verbindliche Vertretungsreserve im Hinblick auf die finanzielle Mehrbelastung der Träger bzw. den dadurch entstehenden Mehraufwand im Bereich Koordinierung der Vertretungen? 2. Gibt es Gespräche mit dem Land Niedersachsen, die auf eine Kostenübernahme durch das Land für die geforderte Vertretungsreserve abzielen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 3. Sind der Stadtverwaltung Fälle bekannt, in denen eine Kindertagesstätte im Stadtbezirk Döhren-Wülfel den Betrieb kurzfristig einstellen musste, da nicht genügend Erzieherinnen / Erzieher zur Betreuung der Kinder anwesend waren? Wenn ja, wo und wie oft traten solche Fälle auf? Frau Spremberg antwortet: Zu Frage 1: In den jeweiligen Finanzierungsformen für die Kindertagesstätten gibt es von der LH Hannover differenzierte Maßnahmen zur Finanzierung des Vertretungsbedarfes. Für die Einrichtungen, die nach der Richtlinie über die Fördervoraussetzungen und Förderbeträge in Trägerschaft von gemeinnützig anerkannten Vereinen gefördert werden, steht ein Vertretungskräfte-Pool bei der Kinderladen-Initiative Hannover e.v. zur Verfügung. Die verbandlichen Kindertagesstätten, die im Wesentlichen vom Caritas Verband und dem ev. Stadtkirchenverband betrieben werden, erhalten aufgrund der geschlossenen Verträge eine Pauschale für die Vertretungskräfte. Bei der Förderung nach der Richtlinie des Betriebskostenersatzes (städtische Kindertagesstätte in Trägerschaft von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege) gibt es auf Antrag des Trägers bei Krankheit für die ersten sechs Wochen eine Finanzierung für die Vertretungskräfte. Zur Regelung der Vertretungskosten für Fortbildung und Urlaub, soweit noch nicht abgedeckt, führt die Verwaltung zurzeit Gespräche mit den Trägern der Kindertagesstätten. Zu Frage 2: Der Niedersächsische Städtetag hat - als Interessenvertreter der LHH - diese Gespräche geführt. Das Land hat eine Kostenbeteiligung an den Kosten für Vertretungskräfte mit dem Hinweis auf die nicht greifende Konnexität abgelehnt. Zu Frage 3: Es ist durchaus möglich, dass Kindertagesstätten im Stadtbezirk Döhren-Wülfel den Betrieb kurzfristig einstellen oder Notgruppen einrichten mussten. Dies muss aber nicht der LH Hannover gemeldet werden. Diese Entscheidung trifft der jeweilige Träger der Kindertagestätten selber, da er die Aufsichtspflicht sicherstellen muss. Bezirksratsfrau Jacob zweifelt die Richtigkeit der Antwort zu Frage 2 an und bittet um nochmalige Bestätigung der gegebenen Antwort. Anmerkung zum Protokoll: Die Richtigkeit der Antwort wurde durch die Fachverwaltung - Sachgebiet Kindertagesstättenfinanzierung - nochmals bestätigt. Das Land beteiligt sich nicht an der Finanzierung der Vertretungskräfte. TOP 7. A N T R Ä G E TOP 7.0. Interfraktionell

25 TOP Geschwindigkeitsverringernde Maßnahme auf der Straße "Am Schafbrinke" vor dem Kindergarten Waldheim (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen: Die Verwaltung wird gebeten, Möglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ( i.e. 30 km Zone vor dem Kindergarten, Verringerung der Geschwindigkeit durch Maßnahmen auf der Straße etc.) vor dem Kindergarten Waldheim auf der Straße Am Schafbrinke zu prüfen und zeitnah umzusetzen. Einstimmig beschlossen TOP 7.1. der SPD-Fraktion TOP Umgestaltung des Kreuzungsbereichs Hoher Weg/ Friedhofsallee (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen: Die Verwaltung wird aufgefordert ein Konzept zur Umgestaltung des Kreuzungsbereichs Hoher Weg/ Friedhofsallee vorzulegen, das die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet Einstimmig beschlossen TOP Strom gegen Bares (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob und in welcher Art und Weise für Veranstaltungen auf dem Fiedelerplatz in Döhren ein Stromanschluss in Form einer sogenannten Münzsteckdose bereitgehalten werden kann. Einstimmig beschlossen TOP 7.2. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN TOP Wülfel weiter entwickeln -Initiative für Wülfel (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen: Die Verwaltung wird gebeten, - eine offene Stadtteilrunde Wülfel (wie in Döhren u. Mittelfeld) für EinwohnerInnen, Einrichtungen, Vereine und Betriebe zu initiieren und anfangs zu begleiten - mit der städtischen Wirtschaftsförderung für die Gründung einer Interessengemeinschaft Wülfeler Geschäftsleute - IG Wülfel zu werben und diese zu begleiten - alle interessierten Läden & Betriebe im Stadtbezirk kostenlos über einen niedrig-schwelligen Online-Auftritt zu beraten (z.b. durch Info-Veranstaltungen im Stadtteil), damit diese zur Präsenz vor Ort zusätzlich auch im Internet auffindbar sind - diese auch übers IHK-Portal Free (Miete/Kauf Gewerbeimmobilien) zu informieren - mit Stadtteilrunde & Stadtentwicklung Wülfel planerisch und als Integrative Stadtteilarbeit mit BürgerInnen-Beteiligung weiter zu entwickeln, insbesondere mit Aufenthaltsorten als

26 Stätten der Begegnung, und im Bezirksrat darüber zu berichten. Bezirksratsherr Milkereit erinnert an die Entscheidung der Verwaltung, dass dafür keine Notwendigkeit gesehen werden. Die Stadtteilrunde habe sich aufgelöst. Daher sehe er keine Anlass für diesen Antrag. Bezirksratsfrau Jacob befürwortet, einen weiteren Versuch mit einem anderen Konzept zu starten. Bezirksratsfrau Hartmann begründet einen erneuten Versuch mit vielen strukturellen Veränderungen. Die Verwaltung soll noch einmal genau hinschauen und ein erneutes Konzept erwickeln. Mit 16 Stimmen dafür, 1 Stimme dagegen, 0 Enthaltungen beschlossen TOP 7.3. der CDU-Fraktion TOP Handführung (Geländer, Halterung) am Toilettenhaus Fiedelerplatz (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen: Die Verwaltung wird gebeten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass Menschen mit Handicap das Toilettenhaus am Fiedelerplatz alleine und ohne Beeinträchtigungen benutzen können. Einstimmig beschlossen TOP Parkkontrollen in der Holthusenstraße (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen: Die Verwaltung wird gebeten, dafür zu sorgen, dass Kontrollen in der Holthusenstraße durchgeführt werden, um das Parken von Lastkraftwagen und Bussen zu unterbinden. Einstimmig beschlossen TOP 7.4. von Bezirksratsherrn Milkereit (DIE LINKE.) TOP Bemühungen bezüglich Konzessionsausschreibung Thurnitistraße einstellen (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen: Die Verwaltung wird aufgefordert ihre Bemühungen bezüglich einer Konzessionsausschreibung in der Thurnitistraße sofort einzustellen. Statt dessen wird die Verwaltung gebeten sofort mit der Planung für eine mobile Containeranlage am Standort Thurnitistraße zu beginnen. Bezirksratsherr Schade beabsichtigt, die Drucksache in die Fraktion zu ziehen. Bezirksratsherr Milkereit argumentiert, dass die Problematik dadurch um zwei Monate verzögert wird. Alle Argumente seien vorgebracht worden. Bezirksratsfrau Jacob weist darauf hin, dass die nächste Sitzung erst in zwei Monaten stattfinden werde. Die Verwaltung habe sich ein kompliziertes Konstrukt ausgesucht. Sie befürworte, nun Nägeln mit Köpfen zu machen, da sonst evtl. in drei Jahren noch immer keine Unterkunft stehen möge

27 Bezirksratsfrau Schollmeyer beantragt eine Sitzungsunterbrechung. Die Sitzung wird von Uhr bis Uhr unterbrochen. Bezirksbürgermeisterin Kellner eröffnet die Sitzung erneut. Bezirksratsherr Schade erklärt, dass nunmehr abgestimmt werden könne. Einstimmig beschlossen TOP 8. EIGENE MITTEL des Stadtbezirksrates TOP 8.1. Mittel für ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit an den Standorten im Stadtbezirk sowie für die Lebensmittelausgabe des DRK in Mittelfeld für alle Bedürftigen in Mittelfeld (Drucks. Nr /2015 N 1) Bezirksratsfrau Jacob beantragt eine Ergänzung des Verwendungszwecks um die Worte "und zur Unterstützung ehrenamtlicher Helfer". Die gewünschte Änderung wird angenommen von allen Fraktionen und Einzelvertretern. Antrag, zu beschließen: 1) Der Stadtbezirksrat bezuschusst aus eigenen Mitteln die Ausgaben für nötige Arbeitsmittel und Sachmittel, z.b. Wörterbücher, für Flüchtlinge in den neu im Stadtbezirk eingerichteten Flüchtlingsunterkünften in Höhe bis zu 5.000,00. Die Mittel sind sofort an den KPR Unterstützerkreis auszuzahlen. 2) Der Stadtbezirksrat bezuschusst aus eigenen Mitteln die Arbeit der DRK Lebensmittelausgabe für Sachausgaben für Bedürftige im Stadtbezirk und zur Unterstützung ehrenamtlicher Helfer in Höhe bis zu 5.000,00. Die Mittel sind sofort an die Betreiber, den DRK OV Döhren-Wülfel, auszuzahlen.in beiden Fällen müssen die Originalrechnungen der Verwaltung zur Abrechnung bis vorgelegt werden. Kostenvoranschläge werden nachgereicht. Mit einem vorgezogenen Maßnahmenbeginn ist der Bezirksrat einverstanden. Einstimmig beschlossen TOP 8.2. Mittel für Flüchtlingsprojekt "Erinnerung spricht" (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen Der Bezirksrat möge beschließen: Der Stadtbezirksrat bezuschusst aus eigenen Mitteln die Ausgaben für das im Freizeitheim Döhren geplante halbjährige Projekt "Erinnerung spricht" in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro für Werbung und Dokumentation. Die Mittel sind sofort auszuzahlen, Originalrechnungen müssen der Verwaltung zur Abrechnung bis vorgelegt werden. Kostenvoranschläge werden nachgereicht. Mit einem vorgezogenen Maßnahmenbeginn ist der Bezirksrat einverstanden. Bezirksratsfrau Jacob begründet die Ablehnung des Antrags, da sie diese Mittelverwendung für verfrüht hält. 10 Stimmen dafür, 5 Stimmen dagegen, 1 Enthaltung TOP 8.3. Mittel für Sitz- und Rückenpolster für den Krippenbereich des Kindergartens Timotheus (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen:

28 Der Stadtbezirksrat bezuschusst aus eigenen Mitteln die Ausgaben für die noch fehlenden Sitz- und Rückenpolster für den.kuschelpalast" im Kindergarten Timotheus in Höhe bis zu 500,00 Die Mittel sind sofort auszuzahlen, Originalrechnungen müssen der Verwaltung zur Abrechnung bis vorgelegt werden. Mit einem vorgezogenen Maßnahmenbeginn ist der Bezirksrat einverstanden. Einstimmig beschlossen TOP 8.4. Förderung Kindertagesstätten und Krippen in Döhren-Wülfel (Drucks. Nr /2015) Antrag, zu beschließen 1) AWO-Kita Wiehbergstraße, Wiehbergstr. 11 2) Die kleinen Gallier e.v., Peiner Str. 30 (Kindergarten und Krippe) 3) Die kleinen Sternchen e.v., Loccumer Straße 7a 4) DRK-Kita Kinderbahnhof Wunderland, DRK-Kita ggmbh, Zeißstr.48 (Integr.gruppe, KiTa & Krippe) 5) Freier Waldorfkindergarten MichaeljFörderverein e.v., Heuerstr. 14 6) Hort im Spiel park Döhren, LH Hannover, Ziegelstr. 1 7) Kinderhaus St. Petri, Ev-luth. Stadtkirchenverband, Querstr. 12 (Hort, KiTa, Krippe) 8) Kinderkiste, Elterinitiative Kinderkiste e.v., Wichmannstr. 12 9) Kita Brückstraße, Ev-luth. Stadtkirchenverband, Brückstr. 3a (Kindergarten & Krippe) 10) Kreuz und Quer, Mütterzentrum Mehr-Generationenhaus e.v., Querstr. 22 (Krippe) 11) Lönneberga & Langstrumpf, Lönneberga & Langstrumpf e.v., Querstr. 31 (Krippe) 12) Schulkinderbetreuung H.-Wilhelm-Olbers-GrundschulejFörderverein e.v. (Schulkinder) 13) St, Bernward, Gesamtverband kath. Kirchengemeind., Helmstedter Str. 35 (Hort & KiTa) 14) CJD Hannover, ChristI. Jugenddorfwerk e.v., Gundelachweg 7 (Hort, Integr.gruppe, Ki Ta & Krippe) 15) Familienzentrum und Kita der ev-luth. Gnadenkirche, Gleiwitzer Straße 25 (Hort, Kita & Krippe) 16) Kindertagesstätte Quittengarten, LH Hannover, Quittengarten 5 (Hort) 17) Kindertagesstätte St. Eugenius, Gesamtverband kath. Kirchengemeinden, Spittastr. 6 (KiTa) 18) Teeny-Weenies-Kindergarten, Teeny-Weenies e.v., Boulevard der EU 4 (Hort) 19) Timotheus Gemeinde Kindergarten, Timotheus Gemeinde, (Kindergarten & Krippe) 20) Villa Kinderreich, Kinder Kinder! GmbH, Waldhausenstr. 30 (Krippe) 21) Kindergarten Waldheim, Kindergarten Waldheim e.v., Am Schafbrinke 76 (lntegr.gruppe & KiTa) 22) DRK-Kita Ratz & Rübe, DRK-Kinder- u. Jugendhilfe ggmbh, Loccumer Straße 33 (Hort & KiTa) 23) Freche Flitzer, Kinderlebens(t)räume e.v., Hildesheimer Straße 406 (Krippe) 24) Matthäi-Kirchengemeinde, Ev.-luth. Stadtkirchenverband, Wiehbergstr. 41, Wülfel (Hort) erhalten aus den Mitteln des Stadtbezirksrates jeweils einen Betrag in Höhe bis zu 590,00 Euro für Sachausgaben und Anschaffungen. Gesamtbetrag der Bezirksratsmittel: bis zu ,00 Euro. Die Originalrechnungen müssen der Verwaltung zur Abrechnung bis vorgelegt werden. Kostenvoranschläge werden nachgereicht. Mit vorgezogenem Maßnahmenbeginn i st der Bezirksrat einverstanden. Einstimmig beschlossen TOP

29 Genehmigung der Protokolle der Sitzungen am und öffentlicher Teil Protokoll vom einstimmig genehmigt Protokoll vom mit einer Enthaltung genehmigt Bezirksratsfrau Kellner schließt den öffentlichen Teil der Sitzung. II. N I C H T Ö F F E N T L I C H E R T E I L TOP 10. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung am Nichtöffentlicher Teil- Einstimmig genehmigt TOP 11. Informationen über Bauvorhaben Keine Berichtspunkte Bezirksbürgermeisterin Kellner schließt die Sitzung. Antje Kellner Bezirksbürgermeisterin Annette Spremberg Protokollantin

30 An die Bezirksbürgermeisterin im Stadtbezirk Döhren-Wülfel Frau Antje Kellner über den FB Zentrale Dienste, Bereich Rats-und Bezirksratsangelegenheiten A n f r a g e gemäß 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am BürgerInnen-Angebot: Flüchtlingswohnheim in Waldheim Die Zwänge der Stadt bei der Unterbringung von Flüchtlingen sind unübersehbar. Im Stadtbezirk Döhren-Wülfel sind die mit Abstand meisten neuen Flüchtlingsunterkünfte im Stadtteil Mittelfeld vorgesehen: Incl. Aufnahmelager Dt. Pavillon rund 1.000, bei derzeit Einwohnern Mittelfelds, das mit Erfolg im Programm Soziale Stadt mit dem Ziel einer besseren sozialen Durchmischung war. Der Bezirksrat schlug der Verwaltung rund 1 Dutzend Alternativstandorte in anderen Stadtteilen vor mit wenig Erfolg. Bei Realisierung aller geplanten Unterkünfte in Mittelfeld kann der Anteil der TansferleistungsempfängerInnen zum Lebensunterhalt bei 50 % liegen. Nun lehnt die Verwaltung ein Bürgerangebot ab, auf einem brachliegenden Kleingartengrundstück in Waldheim/Lenzbergweg eine Flüchtlingsunterkunft zu bauen. Begründung: Mit dem Kleingärten-Bezirksverband seien weitreichende Flächen-Garantien vereinbart. Allerdings liegt die angebotene Fläche seit 30 Jahren brach und beim Dt. Pavillon war die Verwaltung sehr schnell in der Lage, ein Grundstück umzuwidmen. Wir heißen die neuen Einwohner/innen ausdrücklich willkommen und fragen die Verwaltung: 1) Aus welchen Gründen lehnt die Verwaltung derzeit eine Flüchtlingsunterkunft auf dem angebotenen Gelände in Waldheim ab? 2) Ist die Verwaltung bereit, mit dem Kleingärten-Bezirksratsverband über diesen konkreten Fall das Gelände liegt seit über 30 Jahren brach zu sprechen? 3) Wie hoch ist der aktuelle Anteil (%) von TransferleistungsempfängerInnen zum Lebensunterhalt in den einzelnen Stadtteilen Döhren-Wülfels? gez. Björn Johnsen, Fraktionsvorsitzender

31 An die Bezirksbürgermeisterin im Stadtbezirk Döhren-Wülfel Frau Antje Kellner über den Fachbereich Zentrale Dienste Bereich Rats-und Bezirksratsangelegenheiten Trammplatz 2 A n f r a g e gemäß 14 der GO des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Bezirksratssitzung am Aus den letzten Sitzungen sind Fragen zu den Flüchtlingsunterkünften offen geblieben. Deshalb frage ich die Verwaltung: 1.Wie lange soll der Standort Thurnitistraße für Flüchtlinge genutzt werden? 2.Wie soll der Standort Thurnitistraße nach der Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden (Verkauf des Grundstücks und dann?)? 3.Ist der Standort Kärntner Platz ebenfalls für eine Flüchtlingsunterkunft geeignet? Manfred Milkereit Die Linke

32 An die Bezirksbürgermeisterin im Stadtbezirk Döhren-Wülfel Frau Antje Kellner über den Fachbereich Zentrale Dienste Bereich Rats-und Bezirksratsangelegenheiten Trammplatz 2 A n f r a g e gemäß 14 der GO des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Bezirksratssitzung am Aus den letzten Sitzungen sind Fragen zu den Flüchtlingsunterkünften offen geblieben. Deshalb frage ich die Verwaltung: 1.Was ist eine Konzessionsausschreibung beim Standort Thurnitistraße? 2.Warum ist das Verfahren der Konzessionsausschreibung für den Standort Thurnitistraße geeignet? 3.Ist es möglich von der Konzessionsausschreibung am Stand Thurnitistraße Abstand zu nehmen (zu stoppen) und eine mobile Containeranlage in der Thurnitistraße zu errichten (bitte mit Begründung)? Manfred Milkereit Die Linke

33 An die Bezirksbürgermeisterin im Stadtbezirk Döhren-Wülfel Frau Antje Kellner über den FB Zentrale Dienste Bereich Rats-und Bezirksratsangelegenheiten A n f r a g e gemäß 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am Die Gentlemen bitten zur Kasse (Fortsetzungsserie): Anwohner- Finanzierung zur Nebenstraßensanierung weiterhin alternativlos? Die Straßenausbaubeitragssatzung/STABS mit ihrer Eigentümer-Finanzierung von Nebenstraßensanierungen ( Grundsanierung ) sorgt weiter für großen Ärger, weil a) die Kosten für jede/n Betroffene/n leicht einen vier- bis fünfstelligen -Betrag bedeuten, b) die Grenzen zwischen notwendiger Grundsanierung und vorher evtl. vernachlässigter Instandhaltung (=Finanzierung durch die Stadt) fließend sind, c) die Grenzen willkürlich sind: Weil man, weil man gerade dort wohnt, herangezogen wird und 50 Jahre vorher niemand, und 50 Jahre danach auch niemand Viele, auch rot-grün regierte, Gemeinden, verzichten daher auf eine solche Abgabe. Einen entsprechenden Vorstoß des Bezirksrates Döhren-Wülfel vom März 2014 lehnte die Verwaltung ab. Seit kurzem ermöglicht das geänderte nds. Kommunalabgabengesetz ausdrücklich Änderungen an der bisherigen Straßensanierungs-Beitragsfinanzierung. Wir fragen die Verwaltung: 1) Welche Art Änderungen und für wen (z.b. Eigentümer-, Straßenanwohner-, Stadtteil- Anwohner, Stadteinwohner-Finanzierung) ermöglicht das geänderte Abgabengesetz? 2) Sieht die Verwaltung angesichts der Möglichkeiten von 1) die bisherige Straßenausbaubeitragssatzung für Hannover weiter alternativlos (Mode-Unwort des Jahres)? 3) Ist es denkbar, dass die bisherigen STABS-Bürgerbeiträge (derzeit bis 75 %!) mittelfristig bei besserer Haushaltslage abgeschafft oder deutlich verringert werden? gez. Dr. Hans Linde, Stellv. Fraktionsvorsitzender

34 Frau Antje Kellner Bezirksbürgermeisterin im Stadtbezirk Döhren-Wülfel über den Fachbereich Zentrale Dienste Abt. f. Rats- und Bezirksratsangelegenheiten November 2015 A n f r a g e gemäß 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am Beschilderung Unterführung Peiner Straße / Deutsche Bahn Unten in der Unterführung Peiner Straße / Deutsche Bahn wurde am Beginn der Rampe Richtung Seelhorst ein Schild Für Fahrradfahrer verboten angebracht. Das Fahrverbot sollte jedoch für die ganze Rampe gelten. Die Verwaltung hat dieser Tatsache inzwischen, durch ein entsprechendes Schild am Westzugang zur Unterführung, Rechnung getragen. Allerdings stehen auf dieser Seite nun zwei gleiche Schilder hintereinander. Wir fragen daher die Verwaltung: 1. Was sind die Gründe dafür, dass das o.g. Schild unten in der Unterführung angebracht wurde? 2. Warum wurde das Schild nicht oben an der Treppe angebracht, wo es vor dem Heruntergehen zu sehen wäre? 3. Ist damit zu rechnen, dass es abgebaut werden wird? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Gabriele Jakob Fraktionsvorsitzende Fraktion der Christlich Demokratischen Union im Bezirksrat der Landeshauptstadt Hannover Vorsitzende: Gabriele Jakob Telefon: (0511) Handy (0171) Adresse: Lerchenfeldstr. 27 A Hannover gabijakob@yahoo.de

35 Landeshauptstadt Beschlussdrucksache b In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen In den Verwaltungsausschuss In die Ratsversammlung An den Eilenriedebeirat (zur Kenntnis) An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis) Nr. Anzahl der Anlagen Zu TOP 2674/ BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1806, Wohnquartier Annastift Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses, Auslegungsbeschluss Antrag, 1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr mit Begründung zuzustimmen, 2. die öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen. 3. Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses vom um die Abschnitte der Paderborner und Wülfeler Straße, die jeweils auf Höhe des Plangebiets liegen, um die Sportplatzfläche des Annastifts sowie um das Regenwasserrückhaltebecken (Teil C) nördlich der Bezirkssportanlage Mittelfeld. Berücksichtigung von Gender-Aspekten Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar. Kostentabelle siehe Anlage 2 zur Drucksache, Begründung Kapitel 8 - Kosten für die Stadt. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Annastift und der Stadt Hannover wird im städtebaulichen Vertrag bzw. im Erschließungsvertrag geregelt Begründung des Antrages Der Bebauungsplan Nr soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Wohnquartiers mit ca. 380 Wohneinheiten schaffen. Am fand ein Workshop mit den unmittelbaren Anliegern des Plangebiets statt. Der Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel hat am (Drs /2014) die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Sie fand in der - 1 -

36 Zeit vom bis statt. Während dieser Zeit ist keine Stellungnahme aus der Bevölkerung eingegangen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat sich ergeben, dass eine Änderung des Geltungsbereichs erforderlich ist. So ist der Teil C - Regenrückhaltebecken - neu hinzugekommen. Der Bau eines Regenrückhaltebeckens ist Bestandteil des Entwässerungskonzepts. Im Teil A des Bebauungsplans sind die Abschnitte der Paderborner Straße und der Wülfeler Straße, die jeweils auf Höhe des Plangebiets liegen, dem Geltungsbereich hinzugefügt. Dies geschieht, um den Ausbau der Straßen planungsrechtlich zu sichern, wobei an der Wülfeler Straße nur der Knotenpunkt Zufahrt Annastiftgelände / Wülfeler Straße ausgebaut werden muss. Im Osten wurde die Fläche für die Wohnbauentwicklung nach Norden vergrößert (Sportplatzfläche des Annastifts). Durch die Erweiterungen werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nicht geändert. Eine erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist deshalb nicht erforderlich. Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt. Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können. Der Eilenriedebeirat ist bereits beteiligt worden. Er erhält die Drucksache zur Kenntnis, weil die Planung inzwischen konkretisiert wurde. Das Plangebiet grenzt direkt an den Stadtbezirk Kirchrode-Bemerode-Wülferode an. Der Bezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode erhält die Drucksache deshalb ebenfalls zur Kenntnis Hannover /

37 Anlage 1 zur Drucksache - Nr. /2015 Bebauungsplan Nr Wohnquartier Annastift Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB Bisheriges Verfahren und Geltungsbereich Planung Süd Stadtteil: Mittelfeld Geltungsbereich Teil A: Teil A befindet sich zwischen der Kleingartenkolonie Am Mittelfeld, der Bezirkssportanlage Mittelfeld, den Gebäuden des Annastiftes (Wülfeler Straße 60-60F) mit der Mira Lobe Grundschule (Wülfeler Straße 58), dem Mira-Lobe- Weg, den Grundstücken Wülfeler Straße Nr (ungerade) und den Grundstücken Wülfeler Straße Nr. 78 und 80. Teil B: Östliche Teilfläche des Flurstücks 6/35, Flur 7, Gemarkung Wülfel - nördlich der Werner-Dicke- Schule des Annastifts Wülfeler Straße. Teil C: Teilfläche des Flurstücks 6/35, Flur 7, Gemarkung Wülfel zwischen dem östlichsten Fußballfeld der Bezirkssportanlage Mittelfeld und dem Waldgebiet Seelhorst. Bisherige Drucksachen-Beschlüsse: 1946/2014 Aufstellungsbeschluss /2014 Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit - -

38 Anlage 2 zur Drucksache Nr. /2015 B e g r ü n d u n g Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13 a BauGB Bebauungsplan Nr Wohnquartier Annastift - Stadtteil: Mittelfeld Geltungsbereich: Teil A: Teil A befindet sich zwischen der Kleingartenkolonie Am Mittelfeld, der Bezirkssportanlage Mittelfeld, den Gebäuden des Annastiftes (Wülfeler Straße 60-60F) mit der Mira Lobe Grundschule (Wülfeler Straße 58), dem Mira- Lobe-Weg, den Grundstücken Wülfeler Straße Nr (ungerade) und den Grundstücken Wülfeler Straße Nr. 78 und 80. Teil B: Östliche Teilfläche des Flurstücks 6/35, Flur 7, Gemarkung Wülfel - nördlich der Werner- Dicke-Schule des Annastifts Wülfeler Straße. Teil C: Teilfläche des Flurstücks 6/35, Flur 7, Gemarkung Wülfel - zwischen dem östlichsten Fußballfeld der Bezirkssportanlage Mittelfeld und dem Waldgebiet Seelhorst

39 - 2 - Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Zweck des Bebauungsplanes 3 2. Örtliche und planungsrechtliche Situation 3 3. Städtebauliche Ziele Wohnbauflächen (Teil A) Wald, öffentliche Grünfläche / Waldaußenrand, Entwässerungsgraben (Teil B) Regenwasserrückhaltebecken (Teil C) Bauland / Festsetzungen des Bebauungsplans Energetische Aspekte Freiflächen / private Grünfläche Planungsalternativen bzgl. des Standortes bzw. im Plangebiet Verkehr und Erschließung Verkehr Ver- und Entsorgung Niederschlagswasser / Entwässerungskonzept Umweltbelange / Umweltverträglichkeit Lärmschutz Naturschutz / Artenschutz Klima und Luft Wärmeversorgung und allgemeiner Klimaschutz Boden Städtebaulicher Vertrag Gutachten Kosten für die Stadt

40 Zweck des Bebauungsplanes Das Annastift beabsichtigt den Grundstücksteil westlich und südöstlich seiner an der Wülfeler Straße gelegenen Einrichtungen einer Wohnungsbauentwicklung zuzuführen. Die Absicht des Annastifts kommt den städtischen Bemühungen um einer dem prognostizierten Bedarf gerecht werdenden Erschließung von Potentialen für den Wohnungsbau entgegen. Durch die Anbindung an bestehende Wohngebiete und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie der Nähe zur Seelhorst ist das Gelände sehr gut für eine Wohnnutzung geeignet. Das geplante Wohnquartier (Teil A) soll auf ca. 6,4 ha neue Wohnungen ermöglichen. Die Fläche ist bereits in das Wohnkonzept 2025 einbezogen worden. An der Wülfeler Straße soll für eine kleine Freifläche zwischen Mira-Lobe-Grundschule und Wülfeler Straße die Festsetzung Sondergebiet Annastift erhalten bleiben. Diese Freifläche steht im Zusammenhang mit der Mira-Lobe-Grundschule. Nördlich der Werner-Dicke-Schule / östlich des Wohn- und Pflegeheims (Wülfeler Straße 60a) soll für einen Teilbereich das bestehende Baurecht Sondergebiet Annastift zurückgenommen werden. Da diese Fläche für die Sondergebietsnutzungen nicht mehr benötigt wird, soll hier entsprechend der Örtlichkeit Wald bzw. öffentliche Grünfläche/Waldaußenrand planungsrechtlich gesichert werden. Im Zuge der Umsetzung der Planungsziele soll nördlich des östlichen Fußballfeldes der Bezirkssportanlage Mittelfeld ein Regenwasserrückhaltebecken errichtet und planungsrechtlich gesichert werden. Dies ist Bestandteil des Entwässerungskonzepts. Mit dem geltenden Baurecht der Bebauungspläne Nr. 320 und Nr größtenteils Sondergebiet Annastift - können diese Ziele nicht umgesetzt werden. Für die Aktivierung der bestehenden Entwicklungspotentiale sowie der Festsetzung von Wald, öffentlicher Grünfläche / Waldaußenrand und Entwässerungsgraben sowie eines Regenwasserrückhaltebeckens ist die Änderung der bestehenden Bebauungspläne erforderlich. Dies soll mit dem Bebauungsplan Nr geschehen. 2. Örtliche und planungsrechtliche Situation Das Plangebiet liegt im Nordosten des Stadtteils Mittelfeld, nördlich der Wülfeler Straße. Es grenzt im Südosten an den Stadtteil Bemerode und im Nordwesten an den Stadtteil Seelhorst. Es handelt sich um Flächen, die zum Gesamtareal Annastift gehören. Der für eine Wohnungsbauentwicklung vorgesehene Teil A des Bebauungsplans Nr liegt im Westen bzw. Südosten der Einrichtungen des Annastifts. Die Fläche im Westen wird vom Annastift nicht genutzt. Es handelt sich dabei größtenteils um eine Grünfläche ohne besondere Nutzung. Gehölzstrukturen sind hier neben einer gehölzreichen Teilfläche im Nordwesten (westlich Hs-Nr. 60F) ausschließlich in den Randbereichen zu finden. Die Flächen im Süden und Osten des Plangebiets werden als Parkplatz und für Wohnnutzungen des Annastifts (Hs-Nr.56) sowie als Sportplatz genutzt. Die Grünfläche, die diese Teilbereiche verbindet, wird durch Baumreihen im Randbereich gesäumt. Der Parkplatz weist ebenfalls einen Baumbestand auf. Der im Nordosten gelegene Teil B zeigt sich dagegen sehr strukturreich und hat als Vorfläche des angrenzenden Waldgebiets der Seelhorst bzw. als Übergangsbereich durch sich selbst überlassen eine besondere Biotopbedeutung erlangt. Der Nordostteil dieser Fläche hat sich bereits in einen Pionierwald entwickelt. Im Osten des Plangebiets liegt das Einfamilienhausgebiet Bemerode-West. Südlich wird das Plangebiet durch die Wülfeler Straße begrenzt, an die das Einfamilienhausgebiet der Siedlung Seelhorst anschließt. Südwestlich angrenzend an das Plangebiet befinden sich eine Tankstelle und ein Lebensmittel-Discounter (nördlich der Wülfeler Straße). Im Westen schließt sich die Kleingartenfläche der Kolonie Am Mittelfeld des Kleingartenvereins Bemerode an. Im Nordwesten ist die Bezirkssportanlage Mittelfeld gelegen, die hauptsächlich vom Sportverein VfB Wülfel genutzt wird. Die Einrichtungen des Annastifts bilden den nördlichen und östlichen Rand des - 4 -

41 - 4 - Teilbereichs A. Sie grenzen auch an die Teilflächen B und C, im Süden und Westen bzw. im Süden. Im Norden und Nordosten der Teilflächen B und C ist das Waldgebiet der Seelhorst mit seinen Vorflächen gelegen. Infrastruktur Mit dem vorhandenen Lebensmitteldiscounter an der Wülfeler Straße besteht eine direkte Nahversorgungsmöglichkeit. Weitere Einrichtungen der privaten Versorgung stehen vor allem im benachbarten Stadtteil Bemerode zur Verfügung. Im Umkreis von 700 m befinden sich drei Kindertagesstätten. Darüber hinaus ist im Plangebiet bzw. auf dem Areal des Annastifts die Einrichtung einer Kindertagesstätte geplant. Direkt am Wohnquartier liegt die Mira-Lobe-Grundschule, die erste inklusive Grundschule Hannovers. Diese im Schuljahr 2012/2013 in Betrieb genommene Schule befindet sich in Trägerschaft des Annastifts. Sie wurde im Jahr 2015 durch einen Erweiterungsbau ergänzt. Im Umkreis von 2 km befinden sich noch die Grundschule Am Sandberge und An der Feldbuschwende im Stadtteil Bemerode sowie die Grundschule Beuthener Straße im Stadtteil Mittelfeld. Hinsichtlich der öffentlichen Versorgung ist das Plangebiet den Einrichtungen im Stadtteil Mittefeld zuzuordnen. Naherholungsmöglichkeiten bietet im Wesentlichen das nordöstlich angrenzende Waldgebiet der Seelhorst. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Auf der Wülfeler Straße verkehren die Buslinien 123 und 124, die in Richtung Norden eine Verbindung zur Stadtbahnlinie 6 bzw. 16 (Stadtbahnstation Brabeckstraße) und in Richtung Westen eine Verbindung zur Stadtbahnlinie 8 bzw. 18 (Stadtbahnstation Am Mittelfelde) herstellen. Die Bushaltestelle Lerchenfeldstraße liegt unmittelbar an der Zufahrt zum Annastiftgelände. Für den Ausbau des Knotenpunkts Wülfeler Straße / Planstraße ist die Verlegung der Bushaltestelle Lerchenfeldstraße (Nordseite) erforderlich. Dabei soll die Haltestelle barrierefrei ausgebaut werden. Die Festlegung eines neuen Standorts wird im weiteren Verfahren mit der Üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG und der Region Hannover (Fachbereich Verkehr) abgestimmt. Sollte auch die südliche Haltestelle betroffen sein, so ist auch diese barrierefrei herzurichten. Dem Wunsch der Üstra an der geplanten Lichtsignalanlage (LSA) am Knoten Wülfeler Straße / Planstraße eine Vorrangschaltung für den Busverkehr einzurichten, spricht seitens der Verwaltung nichts entgegen. Regionales Raumordnungsprogramm Das Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover in der geltenden Fassung (RROP 2005) trifft für den Änderungsbereich keine besonderen Festlegungen. Die Wülfeler Straße ist als Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung. Nach dem RROP 2005 ist bei der Siedlungsentwicklung auf den sparsamen Umgang mit der Ressource Fläche hinzuwirken. Vor der Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlung und Verkehr sind flächensparende Alternativen zu prüfen. Durch die Nutzung des bisher für Einrichtungen des Annastifts vorgesehenen Geländes zum Zwecke des Wohnungsbaus wird ein ÖPNVerschlossenes Entwicklungspotential in naher Zuordnung zum Siedlungsbestand genutzt und so die zur Bedarfsdeckung benötigte zusätzliche Inanspruchnahme unbesiedelter Flächen vermieden. Dem raumordnerischen Grundsatz zur Siedlungsentwicklung ( Innen- vor Außenentwicklung ) kann somit in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Nach Mitteilung der Region Hannover ist die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar

42 - 5 - Landschaftsrahmenplan (LRP) Im Landschaftsrahmenplan 2013 der Region Hannover ist nahezu das gesamte Plangebiet als Siedlungsfläche eingestuft und von landschaftsplanerischen Zielsetzungen ausgenommen. Der westliche Randbereich, der ebenfalls keiner Zielkategorie zugeordnet ist, ist als Grün- und Freiraum gekennzeichnet. Dieser ist ggf. nach Überprüfung durch die kommunale Landschaftsplanung zu sichern. Die Kennzeichnung ist in erster Linie auf den Gehölzbestand in der Nordwestecke des Plangebiets zurückzuführen. Landschaftsplan / Städtebaulich-landschaftsplanerisches Rahmenkonzept Ein Landschaftsplan liegt nicht vor. Das städtebaulich-landschaftsplanerische Rahmenkonzept sieht als Schwerpunkt städtebaulichen Handelns das Schaffen und Aufwerten von öffentlichen Grünzügen / Grünverbindungen am östlichen Rand des Annastiftareals vor. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Sonderbaufläche mit dem Symbol für Krankenhaus, Straßenverkehrsfläche (Wülfeler Straße) und allgemeine Grünfläche (Teil C) dar. Im Umfeld des Geltungsbereiches sind Kleingartenfläche, Sportfläche, allgemeine Grünfläche, Waldfläche, Sonderbaufläche und Wohnbaufläche sowie Hauptverkehrsstraße dargestellt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach 13a aufgestellt. Der Flächennutzungsplan wird gemäß 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Für den Teilbereich A des Bebauungsplanes wird Wohnbaufläche, für den Teilbereich B Waldfläche und allgemeine Grünfläche sowie für den Teilbereich das Standortsymbol für ein Regenwasserrückhaltebecken dargestellt. Daraus ergibt sich folgende Flächenbilanz in ha: Sonderbaufläche Wohnbaufläche Allg. Grünfläche Wald + 4,73 ha + 0,67 ha + 1,34 ha - 6,74 ha + 6,74 ha - 6,74 ha Bisherige Darstellung Neue Darstellung - 6 -

43 Bestehende Bebauungspläne Der gesamte Geltungsbereich ist bereits überplant. Es gilt im westlichen Bereich auf einer Breite von ca. 65 m der Bebauungsplan Nr. 928 aus dem Jahr 1982 und für die weiteren Flächen der Bebauungsplan Nr. 320 aus dem Jahr Diese setzen größtenteils Sondergebiet mit der näheren Bezeichnung Annastift fest. In beiden Plänen dienen die ausgewiesenen Sondergebiete ausschließlich der Errichtung einer orthopädischen Heil- und Lehranstalt für das Annastift. Die genauen Zulässigkeiten von Einrichtungen sind in den identischen 1 der textlichen Festsetzungen geregelt. Auch das Maß der baulichen Nutzung ist in den Bebauungsplänen Nr. 320 und Nr. 928 gleich. So sind Bereiche für eine I-geschossige, IV-geschossige und XIII-geschossige Bebauung ausgewiesen. Als Grundflächenzahl (GRZ) ist 0,5 und als Geschossflächenzahl (GFZ) 1,2 festgesetzt. Bauwerke sind in geschlossener Bauweise zu errichten. An der Wülfeler Straße ist ein 17,0 m breiter Streifen zum Anpflanzen von Rasen, Sträuchern und Bäumen festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 320 setzt am Ostrand eine Fläche mit Leitungsrechten bis zu einer Breite von 20 m für eine zu der Zeit vorhandene 110 KV-Leitung fest. Dieses Recht ist obsolet, da die vorhandene Leitung im Rahmen der Maßnahmen für die Expo 2000 verlegt wurde. Für den Teil B, der nördlich der Werner-Dicke-Schule des Annastifts liegt, wird im Bebauungsplan Nr. 320 auch Sondergebiet Annastift festgesetzt. Für den Teil C (geplantes Regenwasserrückhaltebecken), der nordwestlich des Wohn- und Pflegeheims (Wülfeler Straße 60a) bzw. nördlich der benachbarten Bezirkssportanlage liegt, setzt der Bebauungsplan Nr. 320 Grünverbindung fest. Mit dem geltenden Baurecht können die genannten Ziele nicht umgesetzt werden. Für die Aktivierung der bestehenden Entwicklungspotentiale sowie der Festsetzung von Wald, öffentlicher Grünfläche / Waldaußenrand und Entwässerungsgraben sowie eines Regenwasserrückhaltebeckens ist die Änderung der bestehenden Bebauungspläne Nr. 320 und 928 erforderlich. Der Bebauungsplan Nr. 320 sichert in seinem verbleibenden Geltungsbereich mit der Festsetzung Sondergebiet Annastift die bestehenden Einrichtungen des Annastiftes weiterhin.

44 - 7 - Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 928 von 1997 wurden die erforderlichen Festsetzungen zur Ansiedlung der bestehenden Tankstelle getroffen. Verfahren Der Bebauungsplan trägt zur Entwicklung von ungenutzten Freiflächen bei. Es handelt sich um eine Nachverdichtung im Siedlungsraum und dient damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach 13a BauGB durchgeführt werden. Nach 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden: - Die nach 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als m² betragen. Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca m². Davon werden ca m² als Bauflächen und ca m² als überbaubare Flächen festgesetzt. Das entspricht in etwa einem Anteil von 36% und korrespondiert mit der überwiegend festgesetzten GRZ von 0,4. Der Grenzwert von m² Grundfläche wird deutlich unterschritten. - durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet. - Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt. Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt. Nach 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 3. Städtebauliche Ziele 3.1. Wohnbauflächen (Teil A) Seit vielen Jahren sind durch die Bebauungspläne Nr. 320 und 928 Flächen für das Annastift am Standort Mittelfeld gesichert, die über den aktuellen Bedarf hinausgingen bzw. hinausgehen. So wurden bereits Teilflächen an der Wülfeler Straße für die Ansiedlung einer Tankstelle und eines Lebensmittel-Discounters aus der Flächenvorhaltung herausgenommen. Nunmehr hat das Annastift die Absicht dargelegt, den übrigen, nicht von seinen Einrichtungen beanspruchten Teilbereich einer Wohnbauentwicklung zuführen zu wollen. Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat im Jahr 2013 das Wohnkonzept 2025 für die Entwicklung des Wohnungsmarktes in Hannover beschlossen. Eines der vier Aktionsfelder ist die Schaffung neuer Planungsrechte. Das Wohnkonzept fußt auf den Erkenntnissen des Gutachtens der GEWOS GmbH (Hamburg, 2013), welches eine wachsende Einwohnerzahl in den letzten sieben Jahren von Personen aufzeigt und für Hannover eine Bevölkerungszunahme um 3,7 % / Einwohner bis 2025 gegenüber 2012 prognostiziert. Die daraus entstehende Nachfrage nach neuen Wohneinheiten bis 2025 wird auf insgesamt beziffert. Ohne eine deutliche Intensivierung des Wohnungsneubaus wird die erhöhte Nachfrage, insbesondere in den preiswerten Anteilen, nicht befriedigt werden können. Neben der Verbesserung des Angebots im preisgünstigen Segment und vor allem im innerstädtischen Geschosswohnungsbau ist in diesem Sinne auch wichtig, das zusätzliche Angebot an Baugrundstücken für den Wohnungsbau dem Nachfrageinteresse entsprechend räumlich und in unterschiedlichen Lagequalitäten im Stadtgebiet zu verteilen. Dabei ist vorrangiges Ziel im Sinne einer nachhaltigen, umweltgerechten Siedlungsentwicklung die Aktivierung von Potentialen im bereits besiedelten Raum zu - 8 -

45 - 8 - verfolgen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Flächen, die durch Nutzungsumwandlung der Wohnnutzung zur Verfügung gestellt werden können oder die als Arrondierungen bereits bestehender Wohngebiete aufzufassen sind. Der Bebauungsplan Nr folgt diesem Grundsatz. Mit der beabsichtigten Wohnbauentwicklung wird auch dem Ziel aus 1 Abs. 6 Nr. 4 des BauGB Rechnung getragen, wonach in der Bauleitplanung auch die Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen ist. Durch die Anbindung an bestehende Wohngebiete und den ÖPNV sowie der Nähe zur Seelhorst ist das Gelände sehr gut für eine Wohnbaunutzung geeignet. Nach dem gegenwärtigen Stand des Entwicklungskonzepts sind ca. 380 Wohneinheiten geplant. Dieses Entwicklungspotential ist bereits in das Wohnkonzept 2025 einbezogen worden. Ergänzend zur Wohnnutzung mit differenzierten Wohnformen werden im kleinen Zentrum Versorgungsangebote (Dienstleistungen, Gesundheitseinrichtungen usw.) geschaffen, die den funktionalen Bezug zu den bestehenden Versorgungseinrichtungen (SB-Markt, Bäckerei) aufnehmen. Quartiersbeschreibung / Leitidee Das geplante Wohnquartier soll unter dem Aspekt Vielfalt in der Normalität eine Öffnung der bestehenden sozialen Einrichtungen der Annastift Leben und Lernen und Integration von neuen unterschiedlichen Wohnnutzungen auf den ca. 6,4 ha großen Teilflächen ermöglichen. Im Sinne eines inklusiven Wohnquartiers sollen die Anforderungen an eine Barrierefreiheit bei der Planung der Verkehrs- und Freiräume sowie der Gemeinschaftsräume geschaffen und eine lebendige Nachbarschaft gefördert werden. Zentrales Element des neuen Quartiers bildet der mittig gelegene Quartierspark, der an die bestehenden Grünflächen mit Weidenkirche und Teich anknüpft und die Hauptwegeverbindungen aufnimmt. Am südlichen Haupteingang ist ein kleines Zentrum mit Vorplatz in Ergänzung zur vorhandenen Versorgungseinrichtung (SB-Markt) als Auftakt und Orientierungspunkt im neuen Wohnquartier vorgesehen. Die neue städtebauliche Struktur bildet 5 räumliche Einheiten aus, die durch unterschiedliche Merkmale und Wohntypologien ein differenziertes Angebot an Wohnqualität ermöglicht. Der überwiegende Teil der Wohngebäude ist als Geschosswohnungsbau (ca. 70%, auch für Gemeinschaftswohnen in Form von Baugruppen, genossenschaftliches Wohnen) sowie als Service Wohnen (ca. 20% für Wohnanlagen für betreutes Wohnen, Mehrgenerationswohnen) vorgesehen. Des Weiteren sind Reihen- bzw. Stadthäuser (ca. 10%) konzeptionell angedacht. Vom zentralen Bereich, für den eine IV-Geschossigkeit vorgesehen ist, erfolgt eine Reduzierung auf eine III-Geschossigkeit an den Randbereichen. Besonderes Entwurfselement stellen gemeinschaftliche Freiräume dar, die im Innenbereich der Neubauensembles gebildet werden (Wohnhöfe, Spielpark). Dadurch soll die Kommunikation und Interaktion unter den Bewohnern gefördert werden. Um die städtebauliche und architektonische Qualität in dem neuen Wohnquartier zu sichern, sind im Anschluss an das Bauleitplanverfahren Entwurfskonkurrenzen in 5 räumlichen Einheiten durchzuführen (siehe Städtebaulicher Vertrag). Desweiteren ist an der Wülfeler Straße im mittleren Bereich eine Ergänzung der Nutzung für das Annastift (Mira-Lobe-Grundschule) geplant. Hier soll deshalb die alte Festsetzung Sondergebiet Annastift aus dem Bebauungsplan Nr. 320 übernommen werden. Als Folge der Wohnbauentwicklung nach diesem Bebauungsplan entstehen der Stadt Hannover erhebliche Kosten für die Schaffung oder Erweiterung sozialer Infrastruktureinrichtungen. Nach dem in Aufstellung befindlichen Infrastrukturkonzept wären die der Stadt entstehenden Kosten für 34 Kindergarten- (Ü3) und 13 Krippenplätze (U3) durch den Investor zu ersetzen. Das Annastift hat sich entschlossen, ein eigenes Angebot für die Kindertagesstättenversorgung vorzuhalten. Einzelheiten wie z.b. Inbetriebnahme und Laufzeiten werden im städtebaulichen Vertrag geregelt

46 Wald, öffentliche Grünfläche / Waldaußenrand, Entwässerungsgraben (Teil B) Zu den Reserveflächen des Annastifts gehört auch eine nördlich der Werner-Dicke-Schule und östlich des Wohn- und Pflegeheims gelegene, in städtischem Eigentum stehende Fläche, für die Baurecht gemäß Bebauungsplan Nr. 320 besteht. Ursprünglich sollte diese Fläche Erweiterungsmöglichkeiten für das Annastift sicherstellen. Sie wird für die Sondergebietsnutzungen nicht mehr benötigt. Auch angesichts ihrer abseitigen Lage ist eine zwingende Notwendigkeit zur baulichen Inanspruchnahme nicht erkennbar. Die Fläche hat durch sich selbst überlassen eine hochwertige Biotopqualität entwickelt. Der nördliche Bereich weist einen Pionierwaldbestand auf. Mit ihrem strukturreichen Gehölz-bestand bildet sie nunmehr einen wertvollen Vor- und Übergangsbereich zum Waldgebiet der Seelhorst. Die Fläche soll entsprechend der tatsächlichen Ausgestaltung als Ergänzung der Seelhorst im nordöstlichen Teil als Wald und im südlichen und westlichen Teil als öffentliche Grünfläche / Waldaußenrand planungsrechtlich gesichert werden. Die genaue Abgrenzung zwischen Wald und Grünfläche / Waldaußenrand erfolgte in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Stadt Hannover. Die öffentliche Grünfläche / Waldaußenrand dient als Übergangsbereich zum westlich angrenzenden Annastift. Der Waldaußenrand soll auf ca. 30 m Tiefe aus heimischen Kraut- und Straucharten sowie einzelnen Bäumen II. Ordnung nach außen abgedacht aufgebaut und dauernd bestockt gehalten werden. Dazu sollen seltene, lichtbedürftige, heimische und standortangepasste Arten gepflanzt werden, während die übrigen Arten sich von allein ansiedeln. Spätere Pflegeeingriffe sollen sich auf den Schutz dieser konkurrenzschwächeren Arten beschränken. Regelmäßige Pflegemaßnahmen (z.b. Mahd) sollen nicht stattfinden, damit sich die Fläche naturnah und ungestört entwickeln kann. Ggf. kann ein unbefestigter Fußweg durch die Grünfläche angelegt und erhalten werden, weitere gestalterische Maßnahmen sollen nicht erfolgen. Am östlichen Rand verläuft ein Graben parallel zum Mira-Lobe-Weg. Um die Siedlungsentwässerung im Bereich der Seelhorst (3 Einzugsgebiete, nicht das Plangebiet) sicher zu stellen und die anfallenden Niederschläge sicher ableiten zu können, sind Rückhaltemaßnahmen im südlichen Seelhorstwald vorgesehen. Anknüpfend an das Konzept zur Stabilisierung des Wasserhaushalts im Seelhorstwald (ifs 2013), werden in den Graben zwei Drosselbauwerke eingebaut. Vorgesehen ist hierbei das Potential des Grabens als Retentionsraum zu nutzen, bei einem Volumen von 315 m³. Die Genehmigung für diese Maßnahmen liegt vor. Demzufolge soll für diese Fläche das Baurecht aufgehoben und im Bebauungsplan Wald und öffentliche Grünfläche / Waldaußenrand sowie der Entwässerungsgraben festgesetzt werden. Der Teil B wird nicht als Ausgleich für die Planung benötigt und soll daher dem Ökokonto der Stadt Hannover zugeordnet werden. Die Fläche kann somit anderen Planverfahren als Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft zugeordnet werden Regenwasserrückhaltebecken (Teil C) Zur Regenwasserbewirtschaftung wurde ein Konzept vom Büro BPR (Hannover) erstellt. Für die gezielte Drosselung und verzögerte Ableitung des Regenwassers ist der Bau eines Regenwasserrückhaltebeckens erforderlich. Das Entwässerungskonzept wird im Kapitel 4.2 Ver- und Entsorgung Abschnitt Niederschlagswasser / Entwässerungskonzept erläutert Bauland / Festsetzungen des Bebauungsplans Mit dem Bebauungsplan sollen die planerischen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebiets geschaffen werden. Diesem Ziel folgend, wird das Plangebiet neben den Erschließungsflächen (Straßenverkehrsflächen, Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten) und der privaten Grünfläche mit angrenzendem öffentlichen Spielplatz als allgemeines Wohngebiet festgesetzt

47 Ausnahme bilden zwei kleine Flächen. Zwischen der Wülfeler Straße und der Mira-Lobe- Grundschule wird ein Sondergebiet festgesetzt, dass ausschließlich dem im Bebauungsplan Nr. 320 festgesetzten Sondergebiet Annastift dient. Aus Gründen der Unterscheidung erhält das Sondergebiet den Zusatz 2. Die Fläche soll als Freifläche der Mira-Lobe-Grundschule dienen. Aus diesem Grund wurde auf die Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen verzichtet. Zweite Ausnahme bildet die westliche Fläche des kleinen Zentrums im Kurvenbereich der Planstraße, nordöstlich des Lidl-Marktes gelegen. Hier soll ebenfalls weiterhin Sondergebiet Annastift festgesetzt werden. Der 2 der textlichen Festsetzungen regelt die Zulässigkeit von Vorhaben, so dürfen im Sondergebiet (SO 1 ) Therapieeinrichtungen (z.b. betreutes Wohnen), Dienstleistungsbetriebe, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Bäckereien und Restaurants errichtet werden. Das kleine Zentrum soll ein lebendiger Treffpunkt für alle Anwohner werden. Dieses Ziel soll mit zwei Maßnahmen erreicht werden Ausgestaltung der Freiflächen und Ansiedlung von publikumswirksamen Nutzungen im Erdgeschoss. Die Freiflächen sollen einen Platzcharakter erhalten, der zum Verweilen einlädt. Zur Absicherung der Zugänglichkeit werden hier Gehrechte zugunsten der Allgemeinheit begründet. Mit der Festsetzung einer Erdgeschosshöhe von 5,0 m, Abweichungen bis zu 0,3 m sind erlaubt, werden die Voraussetzungen zur Ansiedlung von Läden und Lokalen aber zum Beispiel auch Werkstattnutzungen des Annastifts geschaffen. Während im SO 1 das zulässige Nutzungsspektrum auf die Bedürfnisse des Annastifts zugeschnitten ist, sollen im östlichen Teil des kleinen Zentrums die in 4 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Nutzungen zulässig sein. Im Einzelnen sind das Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die in allgemeinen Wohngebieten (WA) gemäß 4 Abs. 3 Nr. 4 u. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Diese Nutzungen mit ihrem erhöhten Flächenbedarf sind nicht vereinbar mit dem städtebaulichen Konzept. Am südlichen Rand des Plangebiets wird mit dem 4 der textlichen Festsetzungen mindestens 20 % der Wohneinheiten sind für Therapieeinrichtungen (Wohngruppen mit betreutem Wohnen) vorzuhalten dem Planungsziel Vielfalt in der Normalität, das auf Inklusion und Integration aufgebaut ist, Rechnung getragen. Im Vergleich zu den benachbarten Wohngebieten soll im Plangebiet eine verdichtete Bebauung möglich sein. So sind im Plangebiet 3- bzw. 4-geschossige Gebäude vorgesehen. Das geplante Wohnquartier hebt sich von der diffusen Umgebung ab, lässt sich so eindeutig dem Areal Annastift zuordnen und trägt somit zum städtebaulichen Ziel der Adressbildung bei. Da die Geschosshöhen stark voneinander abweichen können, verzichtet die Planung auf eine Festlegung der Vollgeschosse, sondern setzt Maximalhöhen der Gebäude fest. Die Festlegung der Maximalhöhe für die Oberkante der Gebäude ermöglicht eine variable, innere Organisation der Gebäude, sorgt aber gleichzeitig für einen einheitlichen Charakter des Wohngebiets und eine einheitliche Höhenentwicklung der Gebäude. So sind im Grunde zwei verschiedene Höhen festgesetzt 10,5 m (geplante 3-Geschossigkeit) und 13,5 m (geplante 4-Geschossigkeit) über Bürgersteiganschlusshöhe (ü. BAH). Ausnahmen bilden die drei Baufelder im Kleinen Zentrum. Die abweichenden Höhen (14,5 m und 12,5 m ü. BAH) resultieren aus der hier für Läden und Dienstleistungsangebote benötigten und festgesetzten Erdgeschosshöhe von 5,0 m ü. BAH. Bei voller Ausnutzung der Baufelder und der zulässigen maximalen Gebäudehöhe wird an verschiedenen Stellen der gemäß 5 Abs. 2 NBauO erforderliche Grenzabstand unterschritten. Gemäß 6 Abs. 2 NBauO dürfen benachbarte Grundstücke für die Bemessung des Grenzabstandes auf dem Baugrundstück bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass bauliche Anlagen auf dem benachbarten Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von dieser Grenze halten. Der Grundstückeigentümer und Investor ist über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Insbesondere im Bereich des Kleinem Zentrums wird die volle Ausnutzung angestrebt, um mit einer offenen Gestaltung der Freiflächen einen Bezug der einzelnen Gebäude untereinander zu schaffen. Nur so erhalten die Freiräume des

48 Kleinen Zentrums den Platzcharakter, der als Treffpunkt bzw. Ort der Begegnung zum Verweilen einlädt. Dachflächen für Belichtungszwecke oder zur Installation von technischen Aufbauten (z.b. Fahrstuhlüberfahrten) dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen ausnahmsweise um maximal 2,5 m überschreiten ( 13 textliche Festsetzungen). Für die allgemeinen Wohngebiete (WA) wird die offene Bauweise festgesetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gebäude allseitig Grenzabstand einhalten und so Distanz zu benachbarten Nutzungen gewahrt wird. Ausnahme bildet das an der Paderborner Straße, östlich der Planstraße gelegene WA. Hier sollen die Regeln der offenen Bauweise mit der Maßgabe gelten, dass nur Hausgruppen zulässig sind. Eine Sonderstellung nehmen das allgemeine Wohngebiet des kleinen Zentrums und das allgemeine Wohngebiet nördlich angrenzend an das Tankstellengrundstück ein. Im kleinen Zentrum wird das Ziel verfolgt, das Entree in das Quartier optisch und räumlich zu fassen. Die Lage des Baufeldes am Knotenpunkt Wülfeler Straße / Planstraße soll ermöglichen, hier eine städtebaulich prägnante Kante zu schaffen. Das nördlich der Tankstelle gelegene WA übernimmt städtebaulich eine Abschirmfunktion zwischen Quartier und Tankstelle. In beiden Fällen wird daher auf die Festsetzung der Bauweise verzichtet. Als Maß der baulichen Nutzung wird in den allgemeinen Wohngebieten (WA) eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die Obergrenze gemäß 17 Abs. 1 BauNVO wird eingehalten. Ausnahme bildet auch hier das WA des kleinen Zentrums. Mit dem Ziel im Erdgeschoss publikumswirksame Nutzungen anzusiedeln, entsteht ein erhöhter Flächenbedarf. Aus diesem Grund wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt, was einer Überschreitung der Grenzwerte gemäß 17 Abs. BauNVO von 0,1 entspricht. Diese ist nach 17 Abs. 2 BauNVO gerechtfertigt, da sie aus städtebaulichen Gründen ( Kleines Zentrum ) erfolgt und gesunde Wohnverhältnisse mit ausreichend Licht, Luft und Freiräumen gewährleistet sind. Der baulichen Dichte in diesem Bereich stehen die großzügig dimensionierten Grünflächen als Ausgleich gegenüber, die den Bewohnern zur Verfügung stehen und dem Plangebiet einen durchgrünten Charakter geben sollen. Darüber hinaus grenzen in fußläufiger Nähe die Waldflächen der Seelhorst an. Für das das Sondergebiet im kleinen Zentrum (SO 1 ) wird eine GRZ von 0,6 aus den vorstehend genannten Gründen festgesetzt. Auf eine Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet. Die Baufelder haben den Entwurf des Planungsbüros Stadt Land Fluss zur Grundlage. Ausnahmsweise dürfen die Baugrenzen bis zu einer maximalen Tiefe von 1,0 für Loggien sowie 1,5 m für Terrassen und Balkone überschritten werden. Die benötigte räumliche Flexibilität für bewegungseingeschränkte Personen (z.b. Rollstuhlfahrer), die einen signifikanten Anteil der Bevölkerungsstruktur des Annastiftsareals ausmachen, wird somit berücksichtigt. Die Überschreitungen gewährleisten eine angemessene Wohnqualität. Dabei bezieht sich die Überschreitung für die Loggien auf Baugrenzen, die den Erschließungsflächen (Straßenverkehrsfläche, Flächen mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Anlieger sowie Leitungsrechten zugunsten der Stadtgemeinde Hannover) zugewandt sind. Die Überschreitung für Terrassen und Balkone bezieht sich genau auf die gegenüberliegende Gebäudeseite. Im westlichsten WA gelten diese Festsetzungen nur für die an der Straßenverkehrsfläche liegenden Kopfbauten. Im kleinen Zentrum soll die Überschreitung der Baugrenzen ausschließlich für Loggien zulässig sein, dafür aber umlaufend. Freisitze (Balkone/Terrassen) sind hier auf Grund der verschiedenen Lärmquellen nicht vorgesehen. Das neue Quartier soll ein einheitliches Erscheinungsbild erhalten. Neben der Höhenentwicklung und der strukturierten Anordnung von Loggien und Balkonen/Terrassen dem Ausschluss von oberirdischen Garagen und Carports tragen gestalterische Maßnahmen zur Adressbildung bei. So sind im Plangebiet nur Flachdächer zulässig ( 15 textliche Festsetzung). Damit soll die Dachform der vorhandenen Gebäude des Annastifts aufgenommen werden. Die Flachdächer sind dauerhaft und flächendeckend zu begrünen. Ausnahmen von der Dachbegrünungspflicht können zugelassen werden, wenn diese im Widerspruch zum Nutzungszweck steht (z.b. bei Dachterrassen, Dachflächen für Belichtungszwecke oder zur Installation technischer Anlagen wie Klimaanlagen u.s.w.) oder wenn diese zu einem wirtschaftlich oder technisch unangemes

49 senen Aufwand führt. In diesen Ausnahmefällen sind mindestens 25% der Dachfläche von Flachdächern zu begrünen ( 12 textliche Festsetzungen). Durch die Dachbegrünung können Spitzenabflüsse bei Starkregenereignissen gegenüber unbegrünten Dächern um ca. 50 % reduziert werden. Die Regelungen bezüglich der Materialität und Farbigkeit der Außenwände der Gebäude sind entlang der Straßenverkehrsflächen (Wülfeler Straße und Planstraße) einheitlich. So sind die Außenwände der in diesen Bereichen entstehenden Gebäude mit rotem oder grauem Klinker zu erstellen. Einzelheiten zur Farbgebung regelt der 17 der textlichen Festsetzungen. Die Gebäude der 1. Reihe, die von den Erschließungsflächen wahrgenommen werden, erhalten so eine eigene Identität und heben sich von den Bestandsgebäuden des Annastifts ab. Im westlichsten WA gilt diese Festsetzung nur für die an der Planstraße entstehenden Kopfbauten. Das neue Wohnquartier soll einen durchgrünten Charakter erhalten. Einer der Hauptbausteine diesbezüglich ist die vorhandene Parkanlage, die nach Westen durch einen Spielplatz erweitert wird. Darüber hinaus sind als Einfriedungen nur Hecken aus heimischen Laubgehölzen zulässig 16 (1) textliche Festsetzung). So wird der grüne Charakter von der Parkanlage in die einzelnen Baublöcke transportiert. Durchsichtige Zäune (z.b. Stabgitterzäune) sind nur in Verbindung mit der zu verwendenden Hecke zulässig. Die Häuser und Vorgärten innerhalb des neuen Wohngebietes sollen möglichst auch für Besucherinnen und Besucher vom öffentlichen Straßenraum aus erlebbar sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Höhe der Einfriedungen an den Erschließungswegen (Straßenverkehrsfläche und Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten) auf maximal 1,2 m festgesetzt. Durch die niedrigen Einfriedungen soll gleichzeitig eine höhere Transparenz und bessere soziale Kontrolle der öffentlichen Räume begünstigt werden. In den anderen Bereichen dürfen die genannten Einfriedungen eine Höhe von maximal 1,6 m nicht überschreiten. Eine hohe Attraktivität wird somit gewährleistet. Müllsammelstellen sollen vorzugsweise in die Hauptgebäude integriert werden, um einen unbebauten Freiraum sicherzustellen. Zur Integration von außenliegenden Abfall- und Wertstoffbehälter in die Garten- bzw. Hofbereiche sind diese einzuhausen und zu begrünen. Auf die Festsetzungen zum ruhenden Verkehr (Stellplätze, Garagen, Carports und Tiefgaragen) wird im Kapitel Verkehr, Abschnitt ruhender Verkehr näher eingegangen. Mit dem Thema Lärm und den in 14 textliche Festsetzungen getroffenen Schutzmaßnahmen setzt sich die Begründung im Kapitel 5.1 Lärmschutz auseinander. In den Teilbereichen B und C wird jeweils nur die Art der Nutzung festgesetzt - Wald und öffentliche Grünfläche / Waldaußenrand sowie von der Bebauung freizuhaltende Fläche für ein geplantes Gewässer mit näherer Bezeichnung Regenwasserrückhaltebecken und Entwässerungsgraben Energetische Aspekte Die Landeshauptstadt Hannover hat es sich zum Ziel gesetzt, u.a. durch ökologische Baustandards dazu beizutragen, den CO 2 -Ausstoß bis 2020 gegenüber 1990 um 40% zu reduzieren. Zu dem Bauvorhaben wurde das Annastift durch die Klimaschutzleitstelle beim Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Stadt Hannover und den kommunalen Förderfonds proklima beraten. Das Ergebnis der Beratungen ist Bestandteil des städtebaulichen Vertrags. Das Annastift verpflichtet sich die dort aufgeführten Vorgaben zu erfüllen. Im Wesentlichen sind das: Die geplanten Gebäude sind wenigstens in Niedrigenergie-Bauweise-Plus (NEH-Plus) zu errichten, d.h. die Wärmeverluste des Gebäudes über die Außenbauteile müssen wenigstens 15 % unter den Werten des Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 zur Energieeinsparverordnung 2014/16 (EnEV 2014/16) liegen. Für den Primärenergiebedarf sind mindestens die ab 2016 gültigen Anforderungen der EnEV einzuhalten. Im Rahmen der durchzuführenden Entwurfskonkurrenz wird berücksichtigt, dass die Entwürfe die zukünftige KfW-Förderstufe Effizienzhaus 55 sicherstellen.

50 Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Wärmeversorgung für die zu errichtenden Gebäude überwiegend durch ein BHKW, ergänzt durch einen Gas- Spitzenlastkessel über ein Nahwärmenetz erfolgt. Um eine aktive Nutzung erneuerbarer Energien, hier der Solarenergie, in Form von Photovoltaikanlagen u.a. auf den Dächern zu ermöglichen, kann es sich im Planvollzug anbieten, Statik, Ausrichtung und Gestaltung der Dächer für Solarenergie zu optimieren Freiflächen / private Grünfläche Der vorhandene zentrale Quartierspark wird durch einen westlich angrenzenden Spielplatz ergänzt, so dass ein robustes Rückgrat als grüne Mitte des Gesamtquartiers geschaffen wird. Der Quartierspark wird als private Grünfläche festgesetzt. Zwischen dem Annastift und der Stadt Hannover besteht dahingehend Einigkeit, dass der Spielplatz als öffentlicher Spielplatz festgesetzt wird und somit der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Das Spielplatzgrundstück geht in das Eigentum der Stadt Hannover über. Regelungen trifft der städtebauliche Vertrag, z.b. zur Herstellung und Unterhaltung des Spielplatzes. Bestehende Wegeverbindungen werden fortgeführt und erweitert, so dass die Haupteinrichtungen des Annastifts sowie die neuen Wohnnutzungen und der Spielplatz über ein barrierefreies Fußwegenetz miteinander verbunden sind. Um die Zugänglichkeit des an die private Grünfläche angrenzenden öffentlichen Spielplatzes für die Allgemeinheit zu sichern, wird das Wegenetz in der Parkanlage mit entsprechenden Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit belastet. Darüber hinaus erhält der Spielplatz eine direkte Anbindung in südlicher Richtung an die Planstraße. Diese ist mit 4 m Breite so dimensioniert, dass sie dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün als Zuwegung zur Pflege des Spielplatzes dient. Auch dieser Weg wird mit entsprechenden rechten gesichert. Den unterschiedlichen Wohnformen können differenzierte Grünflächen zugeordnet werden (Privat-, Mieter- oder Gemeinschaftsgärten sowie Gartenanlagen). Mit der Festsetzung des in der Parkanlage vorhandenen Teichs wird dieser in seinem Bestand gesichert Planungsalternativen bzgl. des Standortes bzw. im Plangebiet Wie im Kapitel 3. städtebauliche Ziele, Abschnitt Quartiersbeschreibung / Leitidee beschrieben, plant das Annastift auf seinen Flächen eine Öffnung der bestehenden sozialen Einrichtungen und Integration von neuen unterschiedlichen Wohnnutzungen. Der vorhandene, zentrale Quartierspark bildet dabei ein verbindendes, zentrales Element. Es soll ein inklusives Wohnquartier unter dem Aspekt Vielfalt in der Normalität entstehen. Daher bestehen weder Alternativen zum Standort noch zur geplanten Nutzung. 4. Verkehr und Erschließung 4.1 Verkehr Für den motorisierten Individualverkehr ist das Plangebiet sehr gut an das Straßennetz angebunden. Die Wülfeler Straße hat örtliche Hauptverkehrsstraßenfunktion, das überörtliche Hauptverkehrsstraßennetz (B6 / Messeschnellweg und BAB A7) ist auf kurzem Wege zu erreichen. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets selbst erfolgt über eine öffentliche Ringerschließung mit zwei Zufahrten, im Süden an der Wülfeler Straße und im Nordwesten an der Paderborner Straße. Durch die beiden Anbindungen kann der Ziel- und Quellverkehr auch über die Paderborner Straße abfließen und somit den Knotenpunkt Annastift / Wülfeler Straße entlasten. Aufgrund der Zusatzverkehre, die durch Ziel- und Quellverkehre des geplanten Wohngebiets hervorgerufen werden, wurde die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Wülfeler Straße / Annastift und Wülfeler Straße / Paderborner Straße überprüft

51 Dies erfolgte mit einer Verkehrsuntersuchung durch das Unternehmen BPR Beraten, Planen, Realisieren, Dipl.- Ing. Bernd F. Künne & Partner (Hannover, Januar 2014). Grundlage für die Verkehrsuntersuchung ist das städtebauliche Konzept vom Büro Stadt Land Fluss (Oktober 2014) sowie Verkehrserhebungen der vormittäglichen und nachmittäglichen Spitzenstunde am Als Grundlage für den Knotenpunkt Wülfeler Straße / Paderborner Straße dienen zudem die signaltechnischen Unterlagen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), dem Betreiber der Lichtsignalanlage (LSA). Die Ermittlung des Prognoseverkehrsaufkommens erfolgt anhand der Bruttogeschossfläche (BGF), die auf Berechnung aus dem o.g. städtebaulichen Konzept basieren. Aus den BGF-Zahlen werden mit Hilfe der Tabellen nach Dr. Bosserhoff die zusätzlichen Verkehre durch das geplante Wohnquartier prognostiziert. Die prognostizierten Verkehre werden auf die beiden Knotenpunkte verteilt. Dabei wird angenommen, dass 60% Richtung Westen und 40% Richtung Osten fahren. Die Verkehre Richtung Osten werden zu 100% über den Knotenpunkt Wülfeler Straße / Annastift abgewickelt. Die Verkehre Richtung Westen werden je nach Lage im Quartier zu 80% über den Knotenpunkt Wülfeler Straße / Paderborner Straße oder Wülfeler Straße / Annastift abgewickelt. Die Prognoseverkehrsstärken wurden auf Grundlage der Verkehrszählungen und der prozentualen Verteilung des Verkehrs berechnet. Das Verkehrsaufkommen für den Prognosefall errechnet sich durch Addition von Zusatzverkehren und Bestandsverkehren. Knotenpunkt Wülfeler Straße / Annastift Das prognostizierte morgendliche Spitzenverkehrsaufkommen am Knotenpunkt Annastift / Wülfeler Straße beträgt zwischen 7:30 und 8:30 Uhr Pkw-E/h. Bei der nachmittäglichen Spitzenstunde (15:45 16:45 Uhr) liegt die Gesamtverkehrsstärke am Knotenpunkt bei Pkw- E/h. Durch die prognostizierten Verkehrsstärken kommt es beim Knotenpunkt Wülfeler Straße / Annastift ohne LSA lediglich zu geringen Rückstaus und Wartezeiten. Die mittleren Wartezeiten betragen im Maximum 22,4 s. Sowohl in der morgendlichen als auch in der abendlichen Spitzenstunde wird für den Knotenpunkt die Qualitätsstufe C (mittlere Wartezeit 12,1 36,3 s) erreicht. Aus Gründen der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit ist eine Signalisierung des Knotenpunkts wünschenswert. Mit Hilfe einer LSA lässt sich die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes und insbesondere die Verkehrssicherheit erhöhen. Deshalb wird die Einrichtung einer LSA im Erschließungsvertrag vereinbart. Um an allen Knotenpunktzufahrten eine Fußgängerfurt vorzusehen, muss der Fuß- und Radweg Richtung Annastift / SB-Markt aufgeweitet werden, um eine Aufstellfläche an der LSA sicherzustellen. Diese Maßnahme erfordert eine partielle Neuordnung an privaten Flächen, die in einem Grundstückskaufvertrag zu regeln sind. Der Standort bzw. die Verlegung der Bushaltestelle Lerchenfeldstraße muss im weiteren Verfahren im Detail geprüft werden. Im Planvollzug sind Maßnahmen zu prüfen, die den Belangen mobilitätseingeschränkter Personen gerecht werden, die diese Haltestelle häufig nutzen. Dies betrifft sowohl die Nord-, als auch die Südseite des Haltepunktes Lerchenfeldstraße. Knotenpunkt Wülfeler Straße / Paderborner Straße Da der Knotenpunkt bereits mit einer Lichtsignalanlage (LSA) ausgestattet ist, muss lediglich die Signalsteuerung angepasst werden. Die Geometrie des Knotenpunkts wird nicht verändert. Fußgängerströme gibt es in drei Zufahrten. Lediglich in der Zufahrt Wülfeler Straße West befindet sich keine Fußgängerfurt. Das prognostizierte morgendliche Spitzen-Verkehrsaufkommen am Knotenpunkt beträgt zwischen 7:30 und 8:30 Uhr Pkw-E/h. Bei der nachmittäglichen Spitzenstunde (15:45 16:45 Uhr) beträgt die Verkehrsstärke am Knotenpunkt Pkw-E/h

52 Der Leistungsfähigkeitsnachweis zeigt, dass mit der aktuellen Signalsteuerung für den Fußgängerverkehr, unabhängig ob in der morgendlichen oder nachmittäglichen Spitzenstunde, nur die Qualitätsstufe F (maximale mittlere Wartezeit 37,4 s) erreicht werden kann. Für den Kfz-Verkehr ergibt sich in der morgendlichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D (mittlere Wartezeit 12,1 62,8 s) und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe C (mittlere Wartezeit 12,1 36,3 s). Eine Optimierung des Signalprogramms zeigt, dass mit einer Festzeitsteuerung (Umlaufzeit 70 s) in beiden Spitzenstunden für den Fußgängerverkehr die Qualitätsstufe C und für den Kfz- Verkehr die Qualitätsstufe B erreicht werden kann. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt ausreichend leistungsfähig ist. Bauliche Anpassungen sind am Knotenpunkt Wülfeler Straße / Paderborner Straße nicht notwendig. Die Paderborner Straße ist im Abschnitt zwischen Sportplatz und Plangebiet auszubauen. Die Gesamtbreite der Straßenverkehrsfläche wird von 14,5 m (festgesetzt im B-Plan Nr. 928) auf 11,5 m reduziert. Sie liegt damit immer noch ca. 2 m über dem zurzeit vorhandenen Profil. Innere verkehrliche Erschließung Im Straßenraum sind beidseitig Gehwege sowie einseitig ein Parkstreifen für Besucherstellplätze vorgesehen. Das Gesamtprofil der Straßenverkehrsfläche beträgt 12,5 m, wobei die Fahrbahn eine Breite von 5,5 m erhält. Im Einmündungsbereich zur Wülfeler Straße erfolgt eine Aufweitung der Gehwege, die im sich anschließenden kleinem Zentrum einen Platzcharakter erhalten. Dies erfolgt unter Beibehaltung der Fahrbahnbreite von 5,5 m. Die Erschließung der nicht direkt an der Planstraße liegenden Gebäude wird durch private Wege gesichert, an denen Geh- und Fahrrechte zugunsten der Anlieger und Leitungsrechte zugunsten der Stadtgemeinde Hannover grundbuchlich gesichert werden. Dies erfolgt in drei Bereichen. So erhält das im Osten auf dem Sportplatz entstehende allgemeine Wohngebiet einen eigenen direkten Anschluss an die Wülfeler Straße. Mit der Festsetzung als Privatweg sollen an dieser Stelle Parksuchverkehre für das Annastift vermieden werden. Die Wohnstraßen sollen verkehrsberuhigt ausgebaut werden. Die bestehende geschwungene Straße, die die Einrichtungen des Annastifts erschließt, bleibt ein verkehrsberuhigter Bereich im Privateigentum mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Anlieger. Dieser Teil der Erschließung des Annastifts liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr Ruhender Verkehr Der aufgrund der geplanten Nutzungen gemäß Niedersächsischer Bauordnung entstehende Stellplatzbedarf kann auf den jeweiligen Grundstücken auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden. Wie bereits im Kapitel 3.1 Bauland / Festsetzungen beschrieben, sollen im gesamten Plangebiet oberirdische Garagen und Carports nicht zulässig sein ( 8 textliche Festsetzungen). Oberirdische Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig ( 9 textliche Festsetzungen). Um die Unterbringung der notwendigen Stellplätze auf den Grundstücken gewährleisten zu können, soll im Plangebiet abweichend von 19 Abs. 4 BauNVO die zulässige Grundfläche durch die das Grundstück lediglich von Tiefgaragen sowie ihren Zufahrten unterbaut wird, ausnahmsweise von 50 v. H. auf 80 v. H. erhöht werden ( 11 textliche Festsetzungen - Tiefgaragenbonus ). So können gut funktionierende und wirtschaftliche Tiefgaragen realisiert werden. Mit den genannten Maßnahmen soll ein willkürliches Verbauen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen für den ruhenden Verkehr verhindert werden. Ziel ist es, ein erlebbares Quartier zu schaffen, in dem die Freiflächen Begegnungsstätten sind

53 In den Therapieeinrichtungen (Wohngruppen) werden dem Konzept des Annastifts folgend Menschen mit Behinderungen, tlw. auch Mehrfachbehinderungen wohnen, die es Ihnen nicht möglich machen, eigenständig ein Pkw zu führen. Aus diesem Grund wird für die Wohneinheiten dieser Therapieeinrichtungen der erforderliche Einstellplatzbedarf auf 20 % des jeweiligen Wertes bzw. des jeweils unteren Wertes der in den Ausführungsbestimmungen zu 47 NBauO festgelegt ( 16 textl. Festsetzungen). Die Ausführungsbestimmungen sind dieser Begründung als Anlage beigefügt. Eine Sonderstellung nimmt das südwestliche allgemeine Wohngebiet ein. Der hier geplante Geschosswohnungsbau liegt am Rand des neuen Wohnquartiers. Im Süden grenzen die vorhandene Tankstelle und der Lebensmittel-Discounter an. Städtebaulich werden hier keine Bedenken für einen freien oberirdischen Stellplatznachweis außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gesehen. Aus diesem Grund findet im südwestlichen allgemeinen Wohngebiet der 9 textliche Festsetzungen oberirdische Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind nur auf den dafür festgesetzten Flächen (St) zulässig keine Anwendung. Allerdings soll mit dem Tiefgaragenbonus auch hier der Anreiz für eine unterirdische Lösung gegeben sein. Stellplatzanlagen sind durch ein Baumraster zu gliedern. Für jeweils 4 Stellplätze ist mindestens ein standortheimischer Laubbaum I. oder II. Ordnung zu pflanzen und zu erhalten (siehe 10 textliche Festsetzungen). Die durch Überplanung wegfallenden notwendigen Stellplätze werden auf dem außerhalb des Geltungsbereichs liegendem Areal des Annastifts nachgewiesen. ÖPNV Es besteht ein guter Anschluss an den ÖPNV durch den Bus, der in beide Richtungen eine Verbindung zu den Stadtbahnen herstellt. Auf den ÖPNV wurde bereits im Kapitel 2 - Örtliche und planungsrechtliche Situation, Abschnitt Öffentlicher Personennahverkehr detailliert eingegangen. 4.2 Ver- und Entsorgung Für die Versorgung des Plangebiets mit Strom ist noch ein Netz für die Energieversorgung aufzubauen. Dies kann erst bei Vorliegen eines Bebauungskonzepts (inkl. Angaben zum Leistungsbedarf) erstellt werden. Dabei wird die am Knotenpunkt Wülfeler Straße / Planstraße liegende vorhandene Station weiterhin benötigt. Sie wird je nach Umsetzung der Planung ggf. in der Nachbarschaft zum heutigen Standort neu eingerichtet. Von dieser Station verlaufen Stromund Datenübertragungskabel parallel zur Wülfeler Straße (im Abstand von ca. 15 m zur Grundstücksgrenze) Richtung Osten. Bei Aktivierung der Baufelder an der Wülfeler Straße ist hier eine Verlegung der Kabel erforderlich. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Versorgungsträger enercity wird empfohlen. Da es sich beim Plangebiet um Bereiche des bereits erschlossenen Areals des Annastifts handelt, sind in der Wülfeler Straße die zur Ver- und Entsorgung erforderlichen Leitungen und Kanäle vorhanden. In der Paderborner Straße liegt ein Schmutzwasserkanal. Nördlich der Werner- Dicke-Schule verläuft ein Regenwasserkanal in östliche Richtung. Zur Erschließung des neuen Wohnquartiers sind im Bereich der geplanten Straßenverkehrsflächen ca. 450 m Schmutzwasser- und ca. 850 m Regenwasserkanäle zu bauen. Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen bieten ausreichend Platz, um die Kanäle unterzubringen. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan für die Herrichtung der Kanäle entsprechende Flächen vor, die mit Leitungsrechten zugunsten der Stadtgemeinde Hannover zu belasten sind. Zur gedrosselten Niederschlagswasserableitung ist der Bau eines Regenwasserrückhaltebeckens erforderlich (s. dazu Abschnitt Niederschlagswasser / Entwässerungskonzept). Im Fuß- und Radweg der Wülfeler Straße (nördliche Seite) liegt eine Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH. Im Planvollzug ist zu prüfen, ob für den Knotenpunktausbau Wülfeler Straße / Planstraße eine Verlegung der Kabelschutzrohranlage in diesem Abschnitt erforderlich ist

54 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Abfall- und Wertstoffbehälter im Plangebiet satzungsgerecht unterzubringen sind, d.h. Behälterstandplätze sind grundsätzlich ebenerdig und max. 15 m von der öffentlichen Straße entfernt anzulegen. Bei einer Entfernung von mehr als 15 m bestehen die folgende Alternativen: kostenpflichtiger Hol- und Bringdienst Selbstbereitstellung an der Straße Einrichtung von Sammelstellen an befahrbaren Straßen Die zentrale Löschwasserversorgung für das Plangebiet ist gemäß 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) durch die Stadt Hannover sicherzustellen. Durch das vorhandene Leitungswassernetz im Plangebiet ist die Löschwasserversorgung nicht ausreichend sichergestellt. Das Leitungswassernetz muss im Plangebiet erweitert werden, das Hydrantennetz ist zu verdichten. Die Hydrantenstandorte sind entlang der Planstraße mit einem maximalen Abstand von 100 bis 150 m zueinander festzulegen Niederschlagswasser / Entwässerungskonzept Für das neue Wohnquartier hat der Umgang mit dem anfallenden Regenwasser auf privaten und öffentlichen Flächen eine besondere Bedeutung. Daher ist eine wassertechnische Untersuchung notwendig, die aufzeigt, in welchen Bereichen versickert werden kann und wo eine gedrosselte Ableitung von Regenwasser notwendig ist. Die wassertechnische Untersuchung erfolgte durch das Büro BPR Künne & Partner, Hannover. Durch eine gezielte Untersuchung der Baugrundverhältnisse in den Flächen, in denen die Versickerung geplant ist, ist der dort vorherrschende Kf-Wert und somit die Versickerungsfähigkeit zu ermitteln. Dafür wurden die Baugrunduntersuchungen des Büros ELH-Ingenieur, Hannover herangezogen. Die im Teil A des Plangebiets oberflächennah anstehenden bindigen Bodenschichten haben Durchlässigkeiten die kleiner als 1*10-6 m/s und tlw. noch deutlich geringer sind. Danach ist dieser relativ große Bereich im Erschließungsgebiet für eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ungeeignet. Außerdem steht das Grundwasser zum Teil mit geringem Flurabstand an, so dass der Mindestabstand der Versickerungsebene zum mittleren höchsten Grundwasser (MHGW) als Sickerstrecke im Boden nicht eingehalten werden kann. In den gelb gekennzeichneten Bereichen ist eine Versickerung des Niederschlagswassers grundsätzlich möglich. In den blauen Bereichen ist eher unwahrscheinlich, dass der Untergrund das gesamte anfallende Niederschlagswasser zur Versickerung aufnehmen kann. Die zu erschließenden Grundstücksflächen an der Wülfeler Straße können, wie der Skizze zu entnehmen ist, durch Versickerung entwässert werden. Lediglich die Verkehrsflächen sollen hier an den öffentlichen Regenwasserkanal in der Wülfeler Straße angeschlossen werden. Die Versickerungsmulde ist diejenige Versickerungsanlage, die den Anforderungen sowohl in quantitativer (Speichervolumen) als auch qualitativer (Regenwasserbehandlung) Hinsicht am ehesten entspricht. Die maximale Einstautiefe der Mulden liegt bei 30 cm, die Böschungsneigung beträgt 1:3. Die Zuleitung des Oberflächenwassers erfolgt oberirdisch (z.b. Muldenoder Kastenrinnen). Auf den privaten Grundstücken steht ausreichend Fläche für die Herstellung von Versickerungsanlagen zur Verfügung (ggf. Doppelnutzung als Aufenthaltsfläche). Im Bereich der Versickerungsanlagen ist die Unschädlichkeit eventueller Auffüllungen nachzuweisen,

55 um eine Ausbreitung von Schadstoffen durch die Versickerung von Niederschlagswasser zu verhindern. Bei belasteten Böden ist ein Bodenaustausch unterhalb bzw. im seitlichen Sickerraum gegen unbelasteten, versickerungsfähigen Boden erforderlich. Für Grundstücke über 2000 m² Grundstücksfläche gilt eine Abflussbeschränkung von 20 l/s*ha. Darüber hinausgehende Wassermengen sind auf dem Grundstück zu speichern und verzögert in das öffentliche Regenwasserkanalnetz einzuleiten. Die entsprechenden Nachweise sind mit dem Entwässerungsantrag vorzulegen. Für die Versickerung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Erlaubnisfrei ist die Versickerung von Niederschlagswasser, das auf Dach- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt. Darüber hinaus sind Flachdächer im Plangebiet sind nur Flachdächer zulässig dauerhaft zu begrünen. So können Spitzenabflüsse bei Starkregenereignissen durch die begrünten Dächer gegenüber unbegrünten Dächern um ca. 50 % reduziert werden. In den anderen Bereichen wird aufgrund der ungeeigneten Bodenverhältnisse auf eine Versickerung von Niederschlagswasser verzichtet. Die Entwässerung der privaten und öffentlichen Flächen soll über einen Regenwasserkanal und einem Regenwasserrückhaltebecken (RRB) erfolgen. Das RRB muss am Geländetiefpunkt angeordnet werden. Das Becken (Teil C) wird nördlich der Bezirkssportanlage festgesetzt. Es liegt somit am südlichen Waldrand der Seelhorst. Das RRB wird naturnah hergerichtet, so dass keine artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Berechnungen zu Einleitmengen und Dimensionierung des Regenwasserrückhaltebeckens erfolgte anhand des städtebaulichen Konzepts des Büros Stadt-Land-Fluss. Es ergibt sich eine Einzugsfläche von 3,63 ha (für Berechnungen auf 4,0 ha gerundet) und ein Versiegelungsgrad von 0,5. Die Berechnungen ergaben, dass ein RRB mit einem Volumen von 385 m³ erforderlich ist. Durch das von BPR entworfene und im Bebauungsplan festgesetzte RRB entsteht ein Volumen von ca. 390 m³ unter Berücksichtigung einiger vorhandener Baumstandorte. Aus diesem Grund entsteht im RRB eine Insel. Das Regenwasser wird nach dem RRB mit einer Drosselabflussspende von 5,9 l/s*ha in den parallel zum Mira-Lobe-Weg verlaufenden Graben eingeleitet. Die bisherige, bereits wasserrechtlich genehmigte Einleitmenge in diesen Graben, die bewusst von der sonst anzuwendenden Regelung - nicht mehr als 3 l/s*ha - abweicht, wird nicht überschritten. Das Entwässerungskonzept wurde am mit der Region Hannover als Untere Wasserschutzbehörde abgestimmt. Anhand der Daten der umliegenden Grundwassermessstellen ist für den Waldrand näherungsweise von einem Mittleren Höchsten Grundwasserstand (MHGW) von ca. 0,9 m unter Geländeoberkante (GOK) auszugehen. Die GOK ist am südlichen Waldrand idealisiert mit ca. 67,5 m ü.nn einzuordnen, so dass sich ein MHGW von ca. 66,6 m ü.nn ergibt. Aufgrund der Zuleitungen zum RRB ergibt sich im RRB eine Sohle von ca. 66,7 m ü.nn. Der Bau des RRB ist genehmigungsfrei, da die Sohle über dem MHGW liegt. Der Einbau von Kolken, die ins MHGW ragen, würde allerdings einen Wasserrechtsantrag nach sich ziehen. Für die Einleitung des Regenwassers in den Graben SO XIV ist ein Einleitungsantrag nach 10 Wasserhaushaltsgesetz zu stellen. Oberflächengewässer Sowohl im Teil A (Teich) als auch Teil B (Seitengraben) befinden sich Gewässer, für die grundsätzlich die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) anzuwenden sind. Der Teich und der Graben dürfen danach ohne vorheriges wasserrechtliches Verfahren nicht wesentlich verändert oder beseitigt werden. Bauliche Anlagen an einem Gewässer in einem Abstand bis 5 m gemessen ab Böschungsoberkante sind genehmigungspflichtig. Einleitungen sind erlaubnispflichtig. Teich und Graben werden mit dem Bebauungsplan Nr planungsrechtlich gesichert

56 Umweltbelange / Umweltverträglichkeit Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung (Teil A) geschaffen. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind, wie in Kapitel 2 (örtliche und planungsrechtliche Situation - Verfahren) erläutert, die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13 a BauGB gegeben, so dass die Eingriffsregelung nicht anzuwenden ist ( 13 a Abs.2 Nr. 4 BauGB). Abgesehen von dieser rechtlichen Wirkung ist das Plangebiet bereits vollständig durch die Bebauungspläne Nr. 320 und 928 überplant. Eine darüber hinaus gehende Inanspruchnahme von Grund und Boden wird mit dem Bebauungsplan Nr nicht vorbereitet. Daher sind keine zusätzlichen Eingriffe zu erwarten. Es sind keine Beeinträchtigungen zu erkennen, die die Eignung der Fläche für den vorgesehenen Nutzungszweck in Frage stellen würden. Gleichwohl wird in den folgenden Abschnitten geprüft, welche erkennbaren Auswirkungen der Bebauungsplan auf die Umwelt und die Schutzgüter mit sich bringt. Der Teil B und der Teil C fallen aus diesen Betrachtungen heraus. Im Teil B soll mit den getroffenen Festsetzungen Wald, öffentliche Grünfläche / Waldaußenrand und Entwässerungsgraben der tatsächliche Bestand gesichert werden. Im Teil C wird das erforderliche Regenwasserrückhaltebecken naturnah hergerichtet, so dass, wie im Abschnitt Niederschlagswasser / Entwässerungskonzept bereits näher ausgeführt, keine artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 5.1 Lärmschutz Das Plangebiet ist durch verschiedene Geräuschimmissionen vorbelastet, die durch Anlagengeräusche (Gewerbelärm), Sportlärm und Verkehrslärm hervorgerufen werden. Aufgabe der Schalltechnischen Untersuchung (GTA Gesellschaft für technische Akustik, Hannover, Juli 2015) war, eine prognostische Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen zu erstellen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durch die vorgenannten Geräuschquellen hervorgerufen werden. Am Rand des geplanten Wohnquartiers befinden sich im Süden ein Discounter und eine Tankstelle. Im Nordwesten befindet sich die Bezirkssportanlage Mittelfeld mit zwei Fußballfeldern in geringem Abstand zum Plangebiet. Auf dem Areal des Annastifts liegt im Norden in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet ein Basketballfeld. Es wird sehr selten durch die Bewohner des Annastifts genutzt. Im Osten liegt das Annastift. Der Besucherparkplatz grenzt direkt an das Plangebiet an. Im Süden verläuft die Wülfeler Straße und im Westen in ca. 500 m Entfernung die stark befahrene Bundesstraße 6. Innerhalb des Plangebiets ist neben Wohnbebauung auch die Errichtung von Anwohnerstellplätzen und Tiefgaragen geplant. Diese Nutzungen verursachen aufgrund ihrer Lage möglicherweise Geräuschimmissionen an geplanten Gebäuden. An den bereits bestehenden Gebäuden können Geräuschimmissionen dieser Nutzungen von vornherein ausgeschlossen werden. Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel erfolgt auf Grundlage der DIN in Verbindung mit den für jede Lärmart einschlägigen Vorschriften, d.h. der TA Lärm, der 18. BImSchV und den RLS-90. Die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen erfolgt auf der Grundlage des Beiblatts zur DIN unter Beachtung der TA Lärm. Bei Geräuscheinwirkungen unterschiedlicher Geräuschquellen ist gemäß Beiblatt 1 zur DIN Folgendes zu beachten: Die Beurteilungspegel verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu diesen Geräuschquellen jeweils für sich allein mit Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden

57 Dabei sind die schalltechnischen Orientierungswerte keine Grenzwerte, haben aber vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen, aber auch für die Neuplanung von Flächen, von denen Schallemissionen ausgehen. Sie sind als sachverständige Konkretisierung für die in der Planung zu berücksichtigen Ziele des Schallschutzes zu nutzen. Bei der Berücksichtigung der Geräusche von Anlagen (gewerbliche Anlagen, Sportanlagen) darf im Rahmen der Bauleitplanung nicht auf den derzeitigen Betriebszustand abgestellt werden. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes dieser Nutzungen auf den im Rahmen der Genehmigung möglichen höchsten Auslastungszustand abzustellen. Anlagengeräusche (Gewerbelärm) Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete am Tage (55 db(a)) auf den dem Discounter benachbarten Flächen nicht ausgeschlossen werden kann. Ab einem Abstand von rd m zum Parkplatz des Discounters ist der Immissionsrichtwert am Tage aber eingehalten. Der Bezugspegel der TA Lärm zur Beurteilung kurzzeitiger Einzelereignisse wird durch den Maximalpegel (Türschlagen) ab einem Abstand von ca. 3 m zum Parkplatz eingehalten. Nachts kann eine Überschreitung der Immissionswerte durch Anlagengeräusche im Plangebiet bis zu einem Abstand von 60 m zur Tankstelle im 3. OG nicht ausgeschlossen werden. Im Erdgeschoss ist auch hier nachts der Immissionswert unterschritten. Dies liegt an der abschirmenden Wirkung der bestehenden ca. 2 m hohen Schutzwand im rückwärtigen Bereich der Tankstelle. Der o.g. Bezugspegel der TA Lärm zur Beurteilung kurzzeitiger Einzelereignisse wird ab einem Abstand von rd. 28 m eingehalten. Um die geplante Nutzung im Plangebiet umsetzen zu können, müssen im Bereich der Tankstelle und des Discounters weitergehende Maßnahmen zur Senkung der Geräuschimmissionen ergriffen werden. Dabei haben die zu treffenden Maßnahmen darauf abzuzielen, dass die ansässigen Betriebe nicht in ihren genehmigten Betriebsabläufen durch die neue schutzbedürftige Nachbarschaft eingeschränkt werden. Im Bereich der Tankstelle und des Discounters ist aktiver Schallschutz möglich. Hierfür wird im Bebauungsplan eine Fläche eine Lärmschutzwand festgesetzt. Die Erforderlichkeit und genaue Dimensionierung ergibt sich erst aus den konkreten Entwicklungsabsichten des Discounters und kann somit erst im Planvollzug festgelegt werden. Im Bereich der Tankstelle besteht die Möglichkeit die vorhandene Schutzwand zu ertüchtigen. Die Berechnungen ergeben, dass die Geräuschimmissionen der Tankstelle nachts durch eine um 1 m aufgesetzte und um 45 o abgewinkelte Schallschutzwand soweit gesenkt werden, dass der Immissionsrichtwert (nachts 40 db(a)) im Bereich der geplanten Wohnbebauung eingehalten wird. Der Bezugspegel der TA Lärm zur Beurteilung kurzzeitiger Einzelereignisse wird bei einer Pegelminderung der Schallschutzwand an der Tankstelle von rd. 10 db(a) ab einem Abstand von ca. 8 m eingehalten. Im Bereich des kleinen Zentrums (SO 1 ), welches einen Schutzanspruch eines Mischgebiets genießt, ist der Immissionsrichtwert (tags 60 db(a), nachts 45 db(a)) der TA Lärm am Tage und in der Nacht unterschritten. Sportlärm Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass der Immissionsrichtwert der 18. BImschV für seltene Ereignisse (65 db(a) innerhalb der Ruhezeiten) an Sonntagen mit Doppelnutzung beider Fußballplätze bzw. an Spielen mit 150 Zuschauern (oder beides) innerhalb der Ruhezeiten bei einem Beurteilungspegel von rd. 62 db(a) am Rand des Plangebiets unterschritten wird. Im Sinne der 18. BImSchV gilt als seltenes Ereignis, wenn es an weniger als 18 Tagen im Jahr vorkommt. In der Regel sind damit alle Meisterschaftsheimspiele einer Mannschaft abgedeckt

58 Der Bezugspegel für Maximalpegel kurzzeitiger Einzelereignisse (Schiedsrichterpfiffe) wird ab rd. 32 m, d.h. im Randbereich des Plangebiets eingehalten. Für den nicht seltenen Fall der Nutzung eines der beiden Spielfelder für Fußballspiele mit bis zu 50 Zuschauern, welches den schalltechnisch ungünstigsten Fall des Regelbetriebs darstellt, zeigen die Berechnungsergebnisse, dass der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV innerhalb der Ruhezeiten für allgemeine Wohngebiete (50 db(a)) im Bereich der geplanten Wohnbebauung, d.h. im Abstand von rd. 15 m zur Paderborner Straße, um 5 db(a) überschritten wird. Aktiver Schallschutz im Plangebiet, d. h. eine Lärmschutzwand an der nördlichen Plangebietsgrenze ist nicht zielführend, da eine Schutzwand nur Wirkung erzielt, wenn sie an der Lärmquelle errichtet wird. Als weitere Möglichkeit auf Überschreitungen von Orientierungswerten zu reagieren, ist nach Auffassung der Gerichte als zweite Maßnahme nach dem aktiven Schallschutz auf die sogenannte architektonische Selbsthilfe (Grundrissorientierung) abzustellen. Eine geeignete Grundrissorientierung sichert im vorliegenden Fall die Einhaltung des Immissionsrichtwerts an den der Sportanlage abgewandten Gebäudeseiten der nächstgelegenen Bebauung, da die Pegelminderung durch Eigenabschirmung rd. 5 db(a) beträgt. Aus diesem Grund wird im 14 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen geregelt, dass in den nördlichsten zwei Baufeldern westlich und östlich der Planstraße Aufenthaltsräume nur auf der lärmabgewandten Seite zulässig sind, wenn nicht auf andere Weise ausreichender Lärmschutz gewährleistet wird. An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Schlafräume von dieser Festsetzung nicht betroffen sind, da die Sportanlage bis maximal 22:00 Uhr genutzt wird. Im vorliegenden Fall kann von nachträglichen Auflagen zum Betrieb der Sportanlage abgesehen werden, da die Anlage vor Inkrafttreten der 18. BImSchV genehmigt wurde und daher den Altanlagenbonus von 5 db(a) gemäß 5 Abs. 4 der 18. BImSchV genießt. So ergeben sich keine Einschränkungen für die Sportanlage. An Werktagen, innerhalb der abendlichen Ruhezeiten, wird der Immissionsrichtwert von 50 db(a) durch die Geräusche von Fußballtraining unterschritten. Durch Pkw-Abfahrten auf den Parkplätzen der Sportanlage und der Nutzung des nächstgelegenen Tennisplatzes wird in der ungünstigsten Nachtstunde der Immissionsrichtwert knapp unterschritten. Verkehrslärm Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass der orientierungswert des Beiblatts 1 zur DIN für allgemeine Wohngebiete am Tage (55 db(a)) im Plangebiet größtenteils überschritten wird. Am Rand des Plangebiets zur Wülfeler Straße beträgt die Überschreitung rd. 11 db(a). Nachts wird der Orientierungswert im gesamten Plangebiet überschritten. Auch nachts beträgt die Überschreitung am Rand bei einem Beurteilungspegel von ca. 56 db(a) rd.11 db(a). Aktiver Schallschutz (Lärmschutzwand) ist in diesem Bereich aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Daher wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass in den direkt an der Wülfeler Straße gelegenen Baufeldern die Aufenthalts- und Schlafräume nur auf der lärmabgewandten Seite, in diesem Fall auf der Nord- bzw. Nordwestseite, zulässig sind. Im Nahbereich der Wülfeler Straße (weniger als 50 m) lassen sich allerdings auch dadurch die Orientierungswerte tags und nachts nicht einhalten. Im Fall von Verkehrslärm kann der Immissionsschutz auch durch Maßnahmen zum baulichen Schallschutz sichergestellt werden. Bei passiven Schallschutzmaßnahmen wird durch Festlegung der schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile von Gebäuden auf einen ausreichenden Schutz von Aufenthaltsräumen bei geschlossenen Fenstern abgestellt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass sich die Lärmpegelbereiche II, III und IV ergeben. Der 14 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen regelt ganz allgemein, dass im gesamten Plangebiet zum Schutz vor Verkehrslärm besondere Vorkehrungen zu treffen sind, die geeignet sind, in den Aufenthalts- und Schlafräumen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Bei

59 spielhaft werden Schallschutzfenster, schalldämmende Außenwände und schalldämmende Lüftungseinrichtungen genannt. Im Beiblatt 1 zu DIN wird darauf hingewiesen, dass bei Beurteilungspegeln über 45 db(a) nachts selbst bei teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht möglich ist. Allerdings muss in Schlaf- und Kinderzimmern nachts die Möglichkeit einer dauerhaften Lüftung gegeben sein. Um einen ausreichenden Schallschutz nachts bei geschlossenem Fenster sicherzustellen und gleichzeitig die Umsetzung des erforderlichen Luftwechsels zu gewährleisten, können als passive Schallschutzmaßnahme schallgedämmte Lüftungsöffnungen vorgesehen werden. Bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 db(a) nachts sollte die genannte Belüftung bei geschlossenen Fenstern möglich sein. Dies ist nachts bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet der Fall. Je nach Bauweise bewirkt die Eigenabschirmung des jeweiligen Baukörpers allerdings eine Pegelminderung von bis zu 5 db(a), so dass ggf. bei an der quellabgewandten Gebäudeseite angeordneten Schlafräumen und Kinderzimmer Schlafen bei gekipptem Fenster möglich ist. Eine exakte Berechnung der erforderlichen Schalldämmmaße ist im Rahmen der Bauleitplanung nicht möglich, da wichtige Berechnungsparameter, wie z.b. die Raumgrößen, die Fenstergrößen und die Wandstärken in dem zukünftigen Gebäude noch nicht bekannt sind. Diese Parameter werden erst in der weiteren Planung festgelegt. Daher kann die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen nur pauschal erfolgen. Aus den genannten Gründen können erst im Planvollzug anhand der dann vorliegenden Berechnungsparameter die Anforderungen an den Schallschutz konkretisiert werden. Wenn das Anzeigeverfahren nach 62 NBauO angewendet wird, ist der Entwurfsverfasser für die Umsetzung verantwortlich. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit den im Bebauungsplan getroffenen Maßnahmen sowohl ein ausreichender Lärmschutz für das neue Wohnquartier gegeben ist, als auch die vorhandenen Anlagen (Tankstelle, Discounter, Sportanlage) in ihren Nutzungen nicht eingeschränkt werden. 5.2 Naturschutz / Artenschutz Der Bebauungsplan Nr bezieht sich ausschließlich auf Flächen, die bereits durch die Bebauungspläne Nr. 320 und 928 überplant sind. Die Baurechte werden gegenüber den Ursprungsplänen deutlich reduziert. Der zur Wohnungsbauentwicklung vorgesehene Bereich (Teil A) des Bebauungsplans zeigt sich überwiegend als offener, gehölzloser Freiraum. Eine dichte Gehölzbepflanzung befindet sich im Nordwesten sowie im Nordosten, hier als Parkanlage mit Wegenetz und Teich. Im Osten markiert eine Gehölzreihe den Rand des von den Einrichtungen des Annastifts genutzten Geländes. Im Süden besteht die Anpflanzung aus drei Baumreihen. Die südlichste und mittlere säumen die Wülfeler Straße ein. Die nördlichste Baumreihe verläuft auf dem Annastift-Areal südlich des Sportplatzes, der Mira-Lobe-Grundschule und des südlichsten Parkplatzes. Die Parkflächen sind durch ein Baumraster gegliedert. Das Plangebiet dürfte auch in Anbetracht der westlich direkt angrenzenden Kleingärten und dem nahen Waldgebiet der Seelhorst grundsätzlich einen wertvollen Lebensraum insbesondere für Tiere (z.b. Vögel, Fledermäuse etc.) darstellen. Naturschutzrechtliche Ausweisungen (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsbestandteil) sind für das Plangebiet nicht erfolgt. Besonders geschützte Biotope nach 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und 24 Nds. Ausführungsgesetz zum BNatSchG (NAGBNatSchG) wurden bisher nicht festgestellt. Natura 2000-Gebiete sind hinsichtlich ihrer Erhaltungsziele und Schutzzwecke von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr nicht betroffen

60 Baumbilanz Für das Plangebiet wurde ein Baumaufmaß und eine Baumbewertung vorgenommen. Insgesamt befinden sich im Plangebiet 225 Bäume, als Gruppe oder Solitär, die durch die Baumschutzsatzung geschützt sind. Dabei wurden nur die Bauflächen (hier: allgemeine Wohngebiete, Sondergebiete) und Straßenverkehrsflächen betrachtet, da in den anderen Gebieten des Bebauungsplans (z.b. private Grünfläche, öffentliche Grünfläche, öffentlicher Spielplatz) der Baumbestand durch Baumaßnahmen nicht gefährdet ist. Da noch keine konkreten Planungen zu einzelnen Bauvorhaben vorliegen, Entwurfskonkurrenzen finden erst nach dem Bauleitplanverfahren statt, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden, ob und ggf. welcher Bestand von diesen 225 Bäumen erhalten werden kann. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Hannover Anwendung finden. Über die zu entfernenden Bäume ist im Rahmen eines Fällantrages zu entscheiden und Ersatzpflanzungen sind durchzuführen. Diese sollen möglichst im Plangebiet, sofern dies nicht oder nur teilweise möglich ist, möglichst in unmittelbarer Nähe erfolgen. Bei der Fällung der Bäume sind neben den Vorschriften der Baumschutzsatzung auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ( 44 und 45 sowie 39 Abs. 5 BNatSchG) zu beachten. Daher wird empfohlen, die Fällung in den Monaten Oktober bis Februar durchzuführen. Für verbleibende Gehölze sind Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der DIN Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen - vorzusehen. Artenschutz Zur Erfassung der artenschutzrelevanten Belange wurde durch das Büro NZO GmbH (Bielefeld, Dezember 2014) ein Ergebnisbericht zu den Kartierungen im Bereich des Bebauungsplans Nr Wohnquartier Annastift in Hannover erstellt. Untersucht wurden die Tiergruppen Vögel, Fledermäuse und Amphibien. Ergänzend erfolgte eine Biotoptypenkartierung. Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben. Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine seltenen oder geschützten Biotope. Es wurde jedoch eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Biotoptypen mit geringer bis mittlerer ökologischer Wertigkeit dokumentiert. Die offene halbruderale Gras- und Staudenflur besitzt aufgrund der isolierten Lage im Stadtgebiet eine geringe ökologische Wertigkeit. Sie wird lediglich vom Feldschwirl als Brutlebensraum genutzt. Für die festgestellten Fledermausarten stellt die Fläche kein wesentliches Jagdhabitat dar. Die weiteren Grünflächen im parkähnlich gestalteten Bereich und auch im Südosten des Plangebiets sind ökologisch betrachtet ebenfalls von geringer Wertigkeit. Sie dienen einigen der festgestellten Vogelarten, wie z.b. dem Star, zur Nahrungssuche. Der künstlich angelegte Teich bietet den Vogelarten Teichralle und Stockente einen geeigneten Lebensraum. Weiter nutzen Erdkröte und Grünfrösche den Teich als Fortpflanzungshabitat. Der Luftraum ist aufgrund des Insektenreichtums Jagdlebensraum einiger Fledermausarten. Insgesamt besitzt der Teich aufgrund der relativ geringen Größe, der hohen Goldfischdichte und der Kanadischen Goldrute im Uferbereich nur eine mittlere ökologische Wertigkeit. Die Gebüsche, Sträucher, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume sowie das Feldgehölz haben insgesamt eine mittlere ökologische Wertigkeit. Die Gehölze sind mit einem Alter von 10 bis maximal 50 Jahren noch relativ jung. Totholz ist nicht vorhanden. Diese Vegetationsstrukturen bieten einigen Vogelarten der Stadt einen geeigneten Lebensraum. Die im Plangebiet festgestellten besonders geschützten Arten nutzen zum überwiegenden Teil diese Gehölzbereiche für die Fortpflanzung. Der Buntspecht nutzt unter anderem das Feldgehölz zur Nahrungssuche. Die Baumkronen und Gehölzränder bieten vielen der festgestellten Fledermausarten einen geeigneten Jagdlebensraum

61 Die Ergebnisse der Fledermausaktivitäten lassen sich im Zusammenhang mit der größeren Waldfläche im Nordwesten des Plangebietes, die als Wertraum mit sehr hoher Bedeutung für Fledermäuse definiert wurde (Region Hannover, Untere Landschaftsbehörde), betrachten. Die Waldfläche ist Lebensraum der Arten Großer Abendsegler und Kleiner Abendesegler sowie weiterer typischer Waldarten. Insbesondere konnten von diesen Arten Jagdaktivitäten des Großen Abendseglers im Bebauungsplangebiet nachgewiesen werden. Als weitere typische Waldarten wurden der Kleine Abendsegler und die Rauhautfledermaus im Bereich der Bebauungsplanfläche festgestellt. Bewertung der streng geschützten Arten Die streng geschützte Teichralle ist Brutvogel im Bereich des Teiches im Plangebiet. Die Art wurde aufgrund leicht abnehmender Bestände in Niedersachsen in die Vorwarnliste aufgenommen (Wendt 2006). Aufgrund der Festlegung der Fläche im Bebauungsplan als private Grünfläche ist davon auszugehen, dass der Teich und damit auch die Lebens- und Fortpflanzungsstätte für diese Art erhalten bleiben. Im Falle einer Beseitigung oder Verkleinerung des Teiches befinden sich im näheren Umfeld jedoch ausreichend geeignete Stillgewässer als Ausweichmöglichkeiten für die Etablierung von Fortpflanzungsstätten der Teichralle. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Beschränkung der Baumaßnahmen als Vermeidungsmaßnahme wären erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte auch durch ein Entfernen oder Verkleinern des Teiches ausgeschlossen. Die Fläche des Bebauungsplangebiets wird von Fledermausarten genutzt, die ihre Quartiere in Baumhöhlen oder Gebäuden beziehen. Das Vorhandensein von Baumhöhlen innerhalb der Bebauungsplanfläche kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Kartierung der Baumhöhlen war aufgrund der vollständigen Belaubung der Bäume nicht möglich. Daher sollte der zu rodende Gehölzbestand unmittelbar vor einer Rodung außerhalb der Vegetationsperiode auf Baumhöhlen untersucht werden. Eventuell festgestellte Baumhöhlen sollten dann auf eine Nutzung durch besonders und streng geschützte Arten kontrolliert werden. Die im Plangebiet vorhandene Bebauung in Form von zwei Wohnhäusern und einem Gebäude für die Stromverteilung bieten grundsätzlich Möglichkeiten für die Etablierung von Quartieren für Gebäude bewohnende Fledermausarten. Dies war nicht Bestandteil der Untersuchungen. Daher sind diese Gebäude vor eventuellen Umbau- oder Abrissarbeiten fachgutachterlich auf eine tatsächliche Nutzung durch besonders oder streng geschützte Arten zu kontrollieren. Zu beachten ist weiter, dass die Rodung von Baumbeständen, Gebüschen und anderen Gehölzen, die Beseitigung oder Verkleinerung des Teiches sowie Bauarbeiten im Bereich der halbruderalen Gras- und Staudenflur, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September, also während der Aktivitätszeiten der Arten, nicht erlaubt sind (BNatSchG; 39 Abs. 5, Nr. 2). Es ist davon auszugehen, dass auch nach der Umsetzung des Bauvorhabens laut Bebauungsplan, geeignete Jagdlebensräume für die festgestellten Fledermausarten, insbesondere im Bereich der privaten Grünfläche aber auch entlang von straßenbegleitenden Gehölzen, bestehen bleiben. Für die festgestellten Amphibienarten stehen im räumlich funktionalen Zusammenhang ausreichend vergleichbare Stillgewässer als geeignete Ausweichmöglichkeiten als Lebensraum zur Verfügung. Bei einer Beseitigung des Teiches wäre dieser unmittelbar vor dem Eingriff auf eine Nutzung durch Amphibien fachgutachterlich zu kontrollieren. Gefundene Tiere wären in geeignete Stillgewässer in der Nähe umzusetzen. Nach Einhaltung dieser Vermeidungsmaßnahmen wären auch bei einer Beseitigung des Teiches erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen. Bewertung der besonders geschützten Arten Die Brut- und Vermehrungsstätten der besonders geschützten europäischen Vogelarten, die im Zuge der Kartierungen im Gebiet nachgewiesen wurden, würden zum Teil durch Gehölzrodungen und Bebauung der Freiflächen verloren gehen. Da es sich hierbei jedoch überwiegend um

62 in Hannover weit verbreitete und häufige Vogelarten handelt und im nahen Umfeld weitere gleichwertige Lebensraumstrukturen als Ausweichmöglichkeiten für die Fortpflanzung zur Verfügung stehen, sind erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen. Der Feldschwirl (RLV) kommt in Hannover mit schätzungsweise Brutpaaren vor. Er besiedelt vor allem Lebensräume der Leinemasch, aber auch Brachen am Siedlungsrand und in landwirtschaftlichen Flächen (Wendt 2006). Das festgestellte Brutrevier befindet sich im Plangebiet in mitten der halbruderalen Gras- und Staudenflur. Die Wülfeler Masch an der Leine mit bekannten Vorkommen der Art und geeigneten Brutmöglichkeiten befindet sich in einer Entfernung von ca. 3 km in südwestlicher Richtung zum Plangebiet. Somit bestehen in der näheren Umgebung ausreichend vergleichbare Ausweichmöglichkeiten für die Brut des Feldschwirls. Erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte durch eine Bebauung der Gras- und Staudenflur sind für den Feldschwirl unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. Zusammenfassung Bei Umsetzung der Planung ist von einer tatsächlichen zusätzlichen Versiegelung sowie von einer Verringerung des Baumbestandes und deren oben genannten Funktionen für den Naturhaushalt und für das Ortsbild auszugehen. Gleichwohl reduzieren sich die Baurechte gegenüber den Möglichkeiten, die das aktuelle Baurecht einräumt. Daher wird mit der Wahl des Standortes den Grundsätzen der 1a Abs. 2 und 3 BauGB gefolgt. Zusammenfassend können bei Verwirklichung der Planung folgende kompensierbare Beeinträchtigungen eintreten: Beeinträchtigung und Verlust wertvoller Lebensräume von Brutvögel und Fledermäuse, Störung der Tierwelt während der Bauphase, Verlust von strukturreichen, landschaftsbildprägenden und gliedernden Gehölzbeständen und von alten Einzelgehölzen, Bodenversiegelung und Freiflächenverlust, Beeinträchtigung des Bodenwasserhaushaltes durch Verdichtung und Aufschütten von Bodenmassen, Verringerung der Grundwasserneubildungsrate, Erhöhung des oberflächigen Wasserabflusses. 5.3 Klima und Luft Zur verkehrsbedingten Luftbelastungssituation in Hannover liegt seit Oktober 2014 das von der Fa. GEO-NET erstellte Konzept zur Ermittlung der verkehrsbedingten Luftbelastungssituation in Hannover vor. Dargestellt werden die Immissionsfelder exemplarisch für den Parameter Stickstoffdioxid (NO 2 ). Die Modellrechnungen für Benzol und Dieselruß zeigen ähnliche Ergebnisse. Danach wird für das Plangebiet weder eine potentiell unterdurchschnittliche, noch eine potentiell überdurchschnittliche NO 2 -Belastung verzeichnet. Auf diesem Konzept aufbauend bzw. es fortführend stellt die Arbeit Erstellung einer GISbasierten Karte der klima- und immissionsökologischen Funktionen für die Stadt Hannover (GEO_NET, Juni 2006) fest, dass das Plangebiet überwiegend keine Bedeutung für die Kaltluftlieferung oder den Kaltluftabfluss hat. Lediglich der mit Gehölzen dicht bestandene Nordwestteil des Plangebiets hat eine Bedeutung für die Kaltluftlieferung, die aber als sehr gering bewertet wird. Die bioklimatische Belastung des Plangebiets wird als gering eingestuft. Eine Kaltluftproduktion in geringen Umfang findet in der nördlich benachbarten Fläche der Bezirkssportanlage und weiter nördlich im Waldgebiet der Seelhorst statt. Den westlich benachbarten Kleingartenflächen kommt dagegen eine mittlere Bedeutung in der Kaltluftentstehung zu. Durch die Nähe zu Kaltluft liefernden Freiflächen ist auch angesichts der geringen Vorbelastung nicht zu befürchten, dass die beabsichtigte Wohnbebauung zu einer spürbaren nachteiligen Veränderung der klimatischen Situation im Vergleich zur bisherigen führt. Zudem kann eine

63 Verminderung der Beeinträchtigungen teilweise durch die Anlage von Hausgärten und anderen Grünflächen bewirkt werden. Darüber hinaus sollen mit der Bauleitplanung eine energieeffiziente und solaroptimierte Planung erfolgen, um die durch betriebsnotwendige Anlagen bedingte Schadstoffbelastung der Luft auf das gebotene Minimum zu beschränken. 5.4 Wärmeversorgung und allgemeiner Klimaschutz Mit den für die Stadt Hannover geltenden Ökologischen Standards (Drs. 1984/2009) erhält der allgemeine Klimaschutz ein besonderes Gewicht. Er ist daher auch im Rahmen der Bauleitplanung und in Verträgen als Mindestanforderung zu berücksichtigen. Das effektivste Mittel für den allgemeinen Klimaschutz ist langfristig den Energieverbrauch soweit wie möglich durch den Bau von energetisch hocheffizienten Gebäuden zu vermeiden, die deutlich höhere Anforderungen u.a. an die Wärmedämmung stellen, als dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine kompakte Bauweise wirkt sich hierfür kostenmindernd aus. Eine sinnvolle Ergänzung ist eine effiziente Wärmeversorgung mit Kraftwärmekopplung und die Nutzung von erneuerbaren Energien. Für die Nutzung von Solarenergie sind Südorientierung, Verschattungsvermeidung und solartechnisch geeignete Dächer bzw. Fassaden bei der städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. 5.5 Boden Die Bodenkundliche Stadtkarte Hannover weist für den nordöstlichen Bereich (Teil B) Informationen zu den Bodentypen auf. Hier wird im überwiegenden Teil der Bodentyp Tiefer Pseudogley-Podsol ausgewiesen und in einem nördlichen Teilstück tritt der Bodentyp Mittlerer Pseudogley-Podsol auf. Für den Teil A des Bebauungsplans ist nach Bodenübersichtskarte (BüK50) der Bodentyp Pseudogley-Braunerde ausgewiesen. Dies ist ein Boden mit zeitweiligem Staunässeeinfluss im tieferem Teil des Unterbodens und Eigenschaften der Braunerde in den oberen Horizonten. Die zusammenfassende Karte der Schutzwürdigkeit der Böden in Hannover enthält Angaben zu den als relevant angesehenen Bodenfunktionen (Bodenfunktionskarte). Die Aussagesicherheit der Bodenfunktionsbewertung wird von sicher (westlicher Bereich im Teil A) bis extrem unsicher (nördlicher Bereich im Teil A) eingestuft. Zusammenfassend wird die Schutzwürdigkeit der Böden im Planbereich nach der Bodenfunktionskarte für den Teil A als mittel bis hoch ausgewiesen. Dem Teil B wird eine hohe Schutzwürdigkeit zugesprochen. Für die im zu überplanenden Gebiet vorkommenden natürlichen Böden gelten die allgemeinen Vorsorgegrundsätze (z.b. gemäß 1a Abs. 2 BauGB). Die Ausweisung einer Wohnbaufläche wird zur Versiegelung des Bodens und zum unwiederbringlichen Verlust seiner natürlichen Funktionen führen. Im Wesentlichen beeinträchtigen folgende Faktoren den Boden: - Bodenversiegelung und genereller Verlust, - Verlust und Beeinträchtigung des Lebensraums von Bodenorganismen, - Beeinträchtigung des Bodengefüges und des Bodenwasserhaushalts durch Verdichtung, - Schadstoffeintrag in den Boden, insbesondere während der Bauphase. Für den Teil A sollte während der Bauarbeiten die Inanspruchnahme zukünftiger Freiflächen auf ein Minimum reduziert werden. Es wird eine bodenkundliche Baubegleitung durch ein qualifiziertes Fachbüro empfohlen, um folgende Maßnahmen fachgerecht umzusetzen: - das Befahren der Baustelle sollte nur in speziell dafür vorbereiteten Bereichen erfolgen, um nachhaltige Schäden durch Verdichtung zu vermeiden, - zukünftige unversiegelte Freiflächen sollten möglichst nicht befahren werden und nicht als Kranstandort oder Lagerplatz benutzt werden,

64 humoser Oberboden (Mutterboden) und nichthumoser Unterboden sollten nur dort abgetragen werden, wo es bautechnisch notwendig ist. Beide Arten sind getrennt in Haufwerke zwischenzulagern und vor Ort wieder einzubauen oder für andere Standorte zu verwerten, - sind im Bereich der unversiegelten Freiflächen Geländemodellierungen (Bodenauftrag oder abtrag) erforderlich, muss sichergestellt werden, dass der humose Oberboden im Vorfeld abgetragen, zwischengelagert und nach erfolgter Geländehöhenanpassung an der Oberfläche wieder fachgerecht eingebaut wird. Die Ausweisung von Wald und öffentlicher Grünfläche / Waldaußenrand im Teil B ist aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes sehr empfehlenswert. Baugrund Nach der Baugrundkarte der Landeshauptstadt Hannover (Ausgabe A- Baugrund, Blatt Südost) liegt der Hauptteil (Teil A) der Untersuchungsfläche in einem Bereich, der überwiegend mit Feinbis Mittelsand, örtlich mit Grobsand und Kies (Schmelzwassersand bis über 10 m mächtig) beschrieben wird. In der Mitte schiebt sich von Ost nach West eine Zunge, bestehend aus tonigsteinigem Schluff (Geschiebelehm und Geschiebemergel) über 2 m mächtig, zuoberst 1 m schluffig, steiniger Sand. Nach den vorliegenden Aufschluss- und Sondierbohrungen befindet sich dieser Streifen in dem Bereich des jetzigen Berufsförderungswerks nördlich des Wohnhauses. Nördlich und südlich davon durchgeführte Bohrungen weisen zumindest für die ersten 3 m unter Geländeoberkante (GOK) überwiegend sandige Schichten nach. Die ingenieurgeologische Karte des Niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie beschreibt den Baugrund hauptsächlich mit nicht bindigen, grobkörnigen Lockergesteinen, überwiegend mitteldicht bis dicht gelagert. Der Bereich der o.g. eingeschobenen Zunge aus Schluff wird in der ingenieurgeologischen Karte mit mäßig bis gut konsolidierten gemischtkörnige, bindigen Lockergesteinen, lageweise Sand und Kies beschrieben. Für den Teil B des Bebauungsplans beschreibt die Baugrundkarte der Landeshauptstadt Hannover hauptsächlich Fein- bis Mittelsand (Schmelzwassersand bis 2 m mächtig) über Geschiebelehm. Durchgeführte Bohrungen beschreiben die sandige Schicht mit einer Mächtigkeit im Osten von ca. 3,8 m bis 4,5 m, lediglich im äußersten Westen beschreibt eine Bohrung den Untergrund bereits unterhalb des Mutterbodens mit Ton. Die ingenieurgeologische Karte beschreibt den Süden mit nicht bindigen, grobkörnigen Lockergesteinen, überwiegend mitteldicht bis dicht gelagert, den Norden mit mäßig bis gut konsolidierten gemischtkörnige, bindigen Lockergesteinen, lagenweise Sand und Kies. Grundwasser Nach der Grundwasserkarte der Landeshauptstadt Hannover (Ausgabe 2013) fällt im Bereich des Plangebiets das Grundwasser deutlich von Südosten nach Nordwesten ein. Während in der Südostecke eine maximaler Grundwasserstand von ca. 71,5 m ü.nn zu erwarten ist, beträgt dieser in der Nordwestecke des Teil A ca. 68,0 m ü.nn. Im Teil B fällt der maximale Grundwasserspiegel von ca. 67 m ü.nn im Süden auf ca. 66 m. ü.nn im Norden ab. Für das Plangebiet können 5 Grundwassermessstellen für die Ermittlung der tiefsten bzw. höchsten Grundwasserstände herangezogen werden. Die Interpolation des maximal gemessenen Grundwasserstandes mit dem digitalem Geländemodell ergibt im Teil A für den Grundwasserflurabstand Werte zwischen 0,7 und 4,5 m. Generell kann gesagt werden, dass der größte Grundwasserflurabstand sich im Südosten befindet und im Nordwesten eher geringere Grundwasserflurabstände zu erwarten sind. Im Teil B beträgt der Grundwasserflurabstand bei hohen Grundwasserständen weniger als 1,0 m. Sofern im Zusammenhang mit Bautätigkeiten (z.b. Tiefgaragenbau) das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser erforderlich ist und damit eine Grundwasserbenutzung stattfindet, bedarf es grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Erlaubnisfrei ist lediglich die vorübergehende Grundwasserbenutzung (Absenkung der Baumaßnahme) in einer geringen Menge (insgesamt weniger als m³)

65 Es wird darauf hingewiesen, dass aus grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Erwägungen heraus auf eine ständige Grundwasserentnahme bzw. Bauwerksdrainage zu verzichten ist. Ggf. sind Bauwerke so zu errichten, dass diese als wasserdichte Wanne ausgebildet werden. Eine Erlaubnis für eine ständige Ableitung von Grundwasser bzw. eine ständige Grundwasserhaltung kann nicht in Aussicht gestellt werden. Altlasten / Verdachtsflächen Das Grundstück des Annastifts ist im Verdachtsflächenkataster vermerkt, da das Annastift auch Werkstätten betreibt bzw. betrieben hat. Aus diesem Grund wurde eine Historische Recherche vom Büro Altlasten + Planung (Hannover, Juli 2014) erstellt. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt skizzieren: Das Plangebiet wurde bis zur Bebauung 1974/1975 ackerbaulich genutzt bis 1977 wurde das Berufsbildungswerk Annastift errichtet. Es folgten die Werner-Dicke-Schule ( ), ein Pflegeheim und mehrere Wohngebäude (1990er Jahre) sowie die Mira-Lobe-Schule (2013). Altlastenrelevant sind lediglich die Werkhallen bzw. die Werkstätten des Annastifts. In den Werkstätten wird Metallbearbeitung (Feinmechanik, Schweißerei), eine Fahrradwerkstatt sowie eine Elektrowerkstatt betrieben. Als Rückstände fallen Altöle, Bohr- und Schleifölemulsionen, Kühlmittel, Metallspäne, Säuren, Batterien und Entwicklerbäder an. Die Rückstände werden ordnungsgemäß gelagert und regelmäßig fachgerecht entsorgt. Aus den Nutzungen der Werkhallen sind keine relevanten Kontaminationen zu erwarten. Alle weiteren Gebäude werden zu Wohn-, Therapie- und Ausbildungszwecken genutzt und sind nicht altlastenrelevant. Aus Vorsorgegründen zu berücksichtigen wäre allein die frühere landwirtschaftliche Nutzung des geplanten Wohngebiets. Bis in die 1990er Jahre wurden die neu zu bebauenden Flächen ackerbaulich genutzt. Aktuell liegt dieser Bereich des Plangebiets brach und ist Wiese. Ein Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel auf den Ackerflächen war nicht auszuschließen. Zur Klärung dieses Sachverhalts liegt das Gutachten der Firma M&P Geonova (Hannover, Juni 2015) vor. Im Zuge der Feldarbeiten wurden am insgesamt 10 Oberbodenmischprobenfelder angelegt und beprobt. Jeweils 10 Einzelproben pro Feld wurden zu einer repräsentativen Mischprobe zusammengeführt. Der gesamte Boden des Untersuchungsgebiets ist über die gesamte beprobte Tiefe (0,0 0,3 m u. Geländeoberkante) homogen, gleichmäßig humos und locker bis mitteldicht gelagert. Das Substrat besteht aus Mittelsand, ist schwach grobsandig und weist unterschiedliche Anteile an Grobsand bzw. Schluff auf (beides deutlich untergeordnet). Eine Horizontierung wurde nicht angetroffen. Der Oberboden ist über die gesamte Fläche frei von Fremdbestandteilen. Lediglich im Bereich einer Fläche nahe dem Supermarkt wurden sehr geringe Mengen von Ziegelbruch im oberflächennahen Bereich angetroffen, bei denen es sich vermutlich um Material aus der Bautätigkeit (Anlage des Parkplatzes) handelt. Die chemischen Analysen der Mischproben sind insgesamt gänzlich unauffällig. In keiner der unterschiedlichen Proben konnten Gehalte der untersuchten Parameter nachgewiesen werden. Alle Analyseergebnisse blieben unterhalb der jeweiligen Bestimmungsgrenze des Einzelstoffs. Eine Belastung des untersuchten Oberbodens durch Pflanzenschutzmittel kann daraus nicht abgeleitet werden. Da die untersuchten Stoffe aufgrund ihrer physiko-chemischen Eigenschaften auch Jahrzehnte nach Eintrag in die Umwelt noch nachweisbar sind, legt der vorliegende Negativbeweis nahe, dass auf den entsprechenden Flächen vermutlich keine Aufbringung und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein dauerhafter Einsatz der untersuchten Stoffe stattgefunden hat. Diese Aussage wird durch die Annahme unterstützt, dass auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen vermutlich kein Obstanbau betrieben wurde. Es liegt kein Hinweis auf eine flächendeckende Beeinträchtigung des Oberbodens durch die untersuchten Pflanzenschutzmittel vor. Die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) genannten Prüfwerte sowie die Bodenwerte für die Bauleitplanung der Stadt Hannover werden deutlich unterschritten. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeits

66 verhältnisse sowie Nutzungseinschränkungen durch die untersuchten Stoffe lassen sich hier nicht ableiten. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen Belastungen gefunden werden, ist mit den zuständigen Stellen der Stadt (Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, Bereich Umweltschutz) und erforderlichenfalls der Region Hannover die notwendigen Maßnahmen zur weiteren Untersuchung und - soweit erforderlich - ordnungsgemäßen Beseitigung einvernehmlich abzustimmen und anschließend entsprechend umzusetzen. Der Bebauungsplan setzt als westliche Erweiterung der bestehenden Parkanlage (private Grünfläche) einen Spielplatz fest. Vor der Umsetzung der Planung ist für die Fläche des Spielplatzes eine Untersuchung hinsichtlich möglicher Altlasten nach den Standards des städtischen Mindestuntersuchungsprogramms (MLUP) durchzuführen. Detaillierte Angaben enthält der städtebauliche Vertrag. Kampfmittel Die Auswertung der vorhandenen alliierten Luftbilder ergab, dass eine Bombardierung des Plangebietes vorliegt. Daher ist davon auszugehen, dass noch Bombenblindgänger vorhanden sein können, von denen eine Gefahr ausgehen kann. Aus Sicherheitsgründen werden Gefahrenerforschungsmaßnahmen empfohlen. Baumaßnahmen im Plangebiet sind daher durch entsprechende Fachfirmen für Kampfmittelbeseitigung begleiten zu lassen. Hinsichtlich der Beseitigung vorhandener Kampfmittel gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 6. Städtebaulicher Vertrag Zwischen dem Annastift e.v. Orthopädisches Rehabilitationszentrum als Grundstückseigentümer und Investor sowie der Landeshauptstadt Hannover wird ein städtebaulicher Vertrag gemäß 11 BauGB geschlossen. In diesem Vertrag geht der Grundstückseigentümer / Investor u.a. Verpflichtungen zu folgenden Themen ein: Architektonische Qualität Geförderter Wohnungsbau, Soziale Infrastruktur Kindertagesstättenversorgung, Energiekonzept, Spielplatz, Städtisches Mindestuntersuchungsprogramm für Spielplätze (MLUP), Dienstbarkeiten, Altlasten / Kampfmittel. Der Ankauf und die Übertragung der für den Ausbau des Knotenpunkts Wülfeler Straße / Planstraße aus dem Flurstück 8/15, Flur 7, Gemarkung Wülfel (Lidl) benötigten Flächen sind in einem Grundstückskaufvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer (Alpha Immobilienvermietung GmbH & Co. KG), dem Annastift und der Stadt Hannover zu regeln. 7. Gutachten Die in der Begründung zum Bebauungsplan erwähnten Gutachten wurden geprüft. Die Landeshauptstadt Hannover schließt sich den Ergebnissen der Gutachten an. Diese können in den Geschäftsräumen der Stadtverwaltung, Fachbereich Planen und Stadtentwicklung eingesehen werden. Im Einzelnen sind dies: Historische Recherche Altlasten und Planung, Juli 2014 Untersuchungen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln M&P Geonova, Juni 2015 Ergebnisbericht zu Kartierungen (Artenschutzgutachten) NZO, GmbH, Dezember 2014 Verkehrsuntersuchung BPR Beraten I Planen I Realisieren, Januar 2015 Schalltechnische Untersuchung GTA Gesellschaft für Technische Akustik, Juli

67 Baugrunduntersuchungen Wassertechnische Untersuchung 8. Kosten für die Stadt Die Gesamtkosten können zum heutigen Zeitpunkt noch nicht näher beziffert werden. Die Kostenaufteilung zwischen dem Annastift und der Landeshauptstadt Hannover wird in entsprechenden Verträgen (Städtebaulicher Vertrag, Erschließungsvertrag) geregelt. Begründung des Entwurfes aufgestellt Fachbereich Planen und Stadtentwicklung November 2015 Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat der Begründung des Entwurfes am zugestimmt. (Heesch) Fachbereichsleiter

68 Anlage zur Begründung des Bebauungsplans Nr Anlage: Richtzahlen der Ausführungsbestimmungen zu 47 NBauO für den Einstellplatzbedarf Nr. Verkehrsquelle Zahl der Einstellplätze (Estpl.) hiervon für Besucherinnen/ Besucher (in v. H.) 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 1 bis 2 Estpl. je Wohnung 1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude 1 bis 1,5 Estpl. je Wohnung 10 mit Wohnungen 1.3 Wochenend- und Ferienheime 1 Estpl. je Wohnung 1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Estpl. je 10 bis 20 Betten, 75 jedoch mindestens 2 Estpl. 1.5 Studentenwohnheime 1 Estpl. je 2 bis 3 Betten Schwesternwohnheime 1 Estpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch 10 mindestens 3 Estpl. 1.7 Arbeitnehmerwohnheime 1 Estpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch 20 mindestens 3 Estpl. 1.8 Altenwohnheime, Altenheime 1 Estpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) 1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Nutzfläche 1 Estpl. je 20 bis 30 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. 3. Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Estpl. je Laden Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 3.3 Verkaufsstätten i. S. des 11 Abs. 3 BauNVO 1 Estpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche 1 Estpl. je 10 bis 20 m2 Verkaufsnutzfläche 4. Versammlungsstätten außer Sportstätten, Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher 1 Estpl. je 5 Sitzplätze 90 Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 4.2 sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze Gemeindekirchen 1 Estpl. je 20 bis 30 Sitzplätze Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 10 bis 20 Sitzplätze Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. 1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 5.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze 1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche 1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Estpl. je 200 bis 300 m2 Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen

69 5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze 5.8 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Estpl. je Spielfeld 5.9 Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Estpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze 5.10 Minigolfplätze 6 Estpl. je Minigolfanlage 5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Estpl. je Bahn 5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Estpl. je 2 bis 5 Boote 6. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 8 bis 12 Sitzplätze Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 4 bis 8 Sitzplätze Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Estpl. je 2 bis 6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder Nr Jugendherbergen 1 Estpl. je 10 Betten Krankenanstalten 7.1 Universitätskliniken 1 Estpl. je 2 bis 3 Betten Krankenanstalten von überörtlicher 1 Estpl. je 3 bis 4 Betten 60 Bedeutung 7.3 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 4 bis 6 Betten Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für 1 Estpl. je 2 bis 4 Betten 25 langfristig Kranke 7.5 Altenpflegeheime 1 Estpl. je 6 bis 10 Betten Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 Estpl. je 30 Schüler 8.2 sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Estpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Schüler über 18 Jahre 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Estpl. je 15 Schüler 8.4 Hochschulen 1 Estpl. je 4 flächenbezogene Studienplätze*) 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 Estpl. je 20 bis 30 Kinder, jedoch mindestens 2 Estpl. 8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Estpl. je 15 Besucherplätze 9. Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Estpl. je 50 bis 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte**) 10 bis Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Estpl. je 80 bis 100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte**) 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Estpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Estpl. je Pflegeplatz 9.5 automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 Estpl. je Waschanlage***) 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 Estpl. je Waschplatz 10. Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Estpl. je 3 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 Estpl. je m2 Grundstücksfläche, 90 jedoch mindestens 10 Estpl Spiel- und Automatenhallen 1 Estpl. je 20 m2 Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. 2 75

70 Anlage 3 zu Druchsache Nr. /2015

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72 Landeshauptstadt Beschlussdrucksache b In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen In den Verwaltungsausschuss Nr. Anzahl der Anlagen 2675/ Zu TOP Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr Wohnquartier Annastift - Antrag, dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan Nr Wohnquartier Annastift - mit dem Annastift e. V., Anna-von-Borries-Straße 1-7, Hannover, zu den in der Begründung aufgeführten wesentlichen Vertragsbedingungen zuzustimmen. Berücksichtigung von Gender-Aspekten Die Gender-Aspekte werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr eingehend geprüft. Sie gelten für den städtebaulichen Vertrag in gleichem Maße. Kostentabelle Im Zuge des Ausbaus des Kreuzungsbereiches von Planstraße und Wülfeler Straße hat die Stadt aus Gründen der gesetzlich erforderlichen Kausalität im Teilfinanzhaushalt 66 einen Kostenanteil von voraussichtlich rd ,00 zu tragen. Darüber hinaus entstehen für die Stadt in Bezug auf Herstellungskosten keine finanziellen Auswirkungen. Begründung des Antrages Das Annastift ist als Annastift e. V. - nachfolgend "Vorhabenträger" genannt - am Standort Mittelfeld Eigentümer von Flächen im Umfeld seiner dortigen Einrichtungen, die es einer Entwicklung für den Wohnungsbau zuführen möchte. Dieses Areal ist im als Anlage 1 beigefügten Lageplan des Vertragsgebietes entsprechend gekennzeichnet. Mit dem geplanten Wohnquartier soll unter dem Aspekt " Vielfalt in der Normalität" ein differenziertes Angebot mit rd. 380 Wohneinheiten (WE) geschaffen werden. Der überwiegende Teil der Gebäude ist als Geschosswohnungsbau vorgesehen. Weiter sind Reihen- bzw. Stadthäuser geplant. Ergänzt werden soll das Angebot um eine Einrichtung zur Kinderbetreuung mit Krippen- und Kindergartenplätzen. Am südlichen Haupteingang ist zudem ein kleines Zentrum mit Versorgungsangeboten geplant. Die Entwicklungsaufgabe umfasst u. a. die Erschließung mit Anbindung an das umgebende Straßennetz sowie die Anlage von Grünund Freiflächen, einschließlich eines Spielplatzes

73 Mit dem hier geltenden Baurecht aus den Bebauungsplänen Nr. 320 und 928 können diese Ziele nicht umgesetzt werden. Die Stadt hat daher das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr eingeleitet. Zur Regelung der sich im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans ergebenden städtebaulichen Fragen, hat sich die Verwaltung mit dem Vorhabenträger auf folgende Inhalte eines städtebaulichen Vertrages nach 11 BauGB geeinigt: Entwicklung und Bebauung des Vorhabens erfolgen nach Maßgabe des städtebaulichen Vertrages und den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr Grundlage für die Bebauung ist das verbindliche städtebauliche Konzept des Planungsbüros Stadt Land Fluss, Berlin. Die geplante neue städtebauliche Struktur bildet fünf räumliche Einheiten aus. Für die architektonische Ausgestaltung der Hochbauten und der öffentlich zugänglichen Gebäudevorflächen in diesen räumlichen Einheiten wird der Vorhabenträger auf eigene Kosten jeweils eine mit der Stadt einervernehmlich abzustimmende Entwurfskonkurrenz mit mindestens drei Architekturbüros durchführen. Der im jeweiligen Areal verbindlich zu verwirklichende Entwurf ist im Einvernehmen mit der Stadt festzulegen. Alle städtebaulich relevanten, nicht nur untergeordneten und unwesentlichen Änderungen des zu verwirklichenden Entwurfs bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Seitens des Vorhabenträgers wird eine vollständige Realisierung der Bebauung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntmachung der Satzung zum Bebauungsplan angestrebt. Vorhandene Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt unterliegen, dürfen nur nach Maßgabe der hierfür erforderlichen Fällgenehmigungen gefällt werden. Sollten Bäume im Vertragsgebiet (Anlage 1) gefällt werden müssen, so wird hierüber und über die erforderlichen Ersatzpflanzungen im gesonderten Antragsverfahren entschieden. Im Übrigen sind Bäume und Gehölze in Abstimmung mit der Stadt gemäß DIN sowie den entsprechenden Richtlinien der Stadt im Zuge von Baumaßnahmen zu schützen. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen sowie vor Beginn der eigentlichen Baustelleneinrichtung fertig zu stellen. Der Beginn von Baumaßnahmen ist der Stadt vorher anzuzeigen. Sollten trotz Schutzmaßnahmen Beschädigungen am zu erhaltenden Bestand auftreten, ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, um im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung festzulegen. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen umgehend umzusetzen und die anfallenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, den im Bebauungsplan Nr vorgesehenen öffentlichen Spielplatz nach städtischen Standards spätestens dann herzustellen bzw. herstellen zu lassen, sobald 190 WE im Vertragsgebiet (Anlage 1) fertiggestellt sind. Er ist ferner verpflichtet, im Einvernehmen mit der Stadt einen qualifizierten Landschaftsarchitekten zu beauftragen, der die Planung einervernehmlich mit der Stadt erarbeitet. Im Zuge der Planung ist eine Kinderbeteiligung obligatorisch. Planung und Herstellung beinhalten weiter auch die Ausgestaltung der im Bebauungsplan als Dienstbarkeitsfläche vorgesehenen Pflegezufahrt zum Spielplatz. Darüber hinaus ist im Vorfeld der Planung für die Fläche des Spielplatzes eine Untersuchung hinsichtlich möglicher Altlasten nach den Standards des städtischen Mindestuntersuchungsprogramms durchzuführen. Hierzu ist vom Vorhabenträger in Abstimmung mit der Stadt ein qualifiziertes Gutachterbüro zu beauftragen

74 Ggf. erforderliche Sanierungsmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger im Einvernehmen mit der Stadt und erforderlichenfalls der Region Hannover umzusetzen. Sämtliche im Zusammenhang mit der Herstellung des Spielplatzes stehenden Kosten trägt der Vorhabenträger. Dies wird mittels Sicherheitsleistung zu Gunsten der Stadt abgesichert. Die Stadt überträgt dem Vorhabenträger im Rahmen eines Erschließungsvertrages gemäß 11 Abs. 1 BauGB, der wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen Vertrages ist, die Erschließung. Der Vorhabenträger verpflichtet sich danach, soweit nicht besonders geregelt, zur Herstellung der Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet (Anlage 1) und zum Tragen der Kosten. Dies umfasst auch die Herstellung der öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanäle sowie des im Bebauungsplan Nr vorgesehenen Regenwasserrückhaltebeckens. Der Ausbau von Erschließungsanlagen erfolgt gemäß den Standards der Stadt. Die Haupterschließung des Vertragsgebietes (Anlage 1) erfolgt über einen Anschluss an die Wülfeler Straße auf Höhe der Lerchenfeldstraße. Hierzu ist es erforderlich, die vorhandene Wülfeler Straße in diesem Bereich umzubauen und den Knotenpunkt zukünftig mit einer Lichtsignalanlage zu versehen. Aus Gründen der gesetzlich erforderlichen Kausalität ist es erforderlich, dass die Stadt sich an dieser Ausbaumaßnahme beteiligt. Der Kostenanteil des Vorhabenträgers ist daher begrenzt auf zwei Drittel der voraussichtlichen Gesamtkosten in Höhe von ,00. Das Vertragsgebiet (Anlage 1) soll verkehrstechnisch auch an die Paderborner Straße angeschlossen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die vorhandene Paderborner Straße im Abschnitt zwischen östlichem Ausbauende und Neubaugebiet erstmalig herzustellen. Der Vorhabenträger als Erschließungsträger hat hierzu auf eigene Kosten die Fahrbahn einschließlich einer beiderseitigen Gossenanlage herzustellen. Die Straßenbäume werden von der Stadt geliefert und gepflanzt. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten bis zu einer Höhe von 1.950,00 inkl. Mehrwertsteuer je Baum. Die endgültige Anzahl der Bäume ergibt sich aus der von der Stadt zu genehmigenden Straßenausbauplanung; es wird jedoch eine maximale Anzahl von 40 Bäumen festgelegt. Die Erfüllung des Erschließungsvertrages wird mittels Sicherheitsleistung zu Gunsten der Stadt gesichert. Eine etwaige Übertragung der sich aus dem Erschließungsvertrag für den Vorhabenträger ergebenden Pflichten kann nur im Ganzen und auf einen Rechtsnachfolger erfolgen. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die im Bebauungsplan Nr festgesetzten Flächen mit öffentlicher Zweckbestimmung (öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen bwz. öffentlicher Spielplatz), soweit diese noch nicht im Eigentum der Stadt stehen, innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses unentgeltlich und kostenlos auf die Stadt zu übertragen. Hinsichtlich der im Bebauungsplan Nr vorgesehenen, mit Dienstbarkeiten für die Allgemeinheit bzw. die Stadt oder die Anlieger zu belastenden Flächen ist der Vorhabenträger verpflichtet, deren Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auf eigene Kosten und in Abstimmung mit - 3 -

75 der Stadt beim Grundbuchamt zu veranlassen. Der Vorhabenträger wurde mehrfach zu Fragen des Energiekonzeptes für das Bauvorhaben durch die städtische Klimaschutzleitstelle, auch unter Einbindung des kommunalen Förderfonds proklima, beraten. Bei der Durchführung des Bauvorhabens ist der Vorhabenträger verpflichtet, folgende Vorgaben einzuhalten und anschließend durch Testat nachzuweisen: a) Die geplanten Gebäude sind wenigstens in Niedrigenergie-Bauweise-Plus (NEH-Plus) zu errichten, d.h. die Wärmeverluste des Gebäudes über die Außenbauteile (Wert H T ) müssen wenigstens 15 % unter den Werten des Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 zur Energieeinsparverordnung 2014/16 (EnEV 2014/16) liegen. Für den Primärenergiebedarf sind mindestens die ab 2016 gültigen Anforderungen der EnEV einzuhalten. Gesetzliche Vorgaben mit höheren Anforderungen bleiben von den Vorgaben unberührt. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass für eine Inanspruchnahme von Fördermitteln (z. B. bei der KfW) künftig eine Bauweise erforderlich ist, bei der die Gebäudehülle (Wert H T ) 30 % besser ausfällt als durch die EnEV 2016 vorgegeben. Dem Vorhabenträger ist daher bewusst, dass dieses im Rahmen der o. a. Entwurfskonkurrenzen zu berücksichtigen ist. b) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Wärmeversorgung für die zu errichtenden Gebäude überwiegend durch ein BHKW, ergänzt durch einen Gas-Spitzenlastkessel über ein Nahwärmenetz erfolgt. Hierfür nachzuweisen sind ein zertifizierter Primärenergiefaktor f p < 0,7 sowie die maximalen Verteilungsverluste aller anschließbaren Gebäude von jährlich 15 kwh je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. c) Vorstehender Buchstabe b) gilt nicht, wenn der Vorhabenträger vor Installation der Wärmeversorgung gegenüber der Stadt (Klimaschutzleitstelle) durch Vorlage einer Vollkostenbetrachtung nachweist, dass eine andere Wärmeversorgung wirtschaftlicher ist. In diesem Fall darf mit der Installation der Wärmeversorgung erst mit Zustimmung der Stadt begonnen werden; die Stadt ist verpflichtet, die Zustimmung unverzüglich nach Vorlage des Nachweises zu erteilen oder aber Gründe für das Nichterteilen schriftlich gegenüber dem Vorhabenträger zu benennen. Im Falle der Veräußerung einzelner Bauflächen innerhalb des Vertragsgebietes (Anlage 1) sind die Erwerber vom Vorhabenträger zu verpflichten, vor Beginn der o. a. Entwurfskonkurrenzen, einen Beratungstermin bei der städtischen Klimaschutzleitstelle wahrzunehmen. Für mindestens 40 Mietwohneinheiten im Geschosswohnungsbau verpflichtet sich der Vorhabenträger, einen den Vorgaben des städtischen Wohnraumförderprogramms (Ursprungsdrucksache Nr. 1724/2013) entsprechenden Antrag auf Förderung zu stellen und im Falle einer Förderung, die geförderten Wohnungen dem Förderbescheid bzw. der Fördervereinbarung entsprechend zu errichten und zu vermieten. Für einen Teil der dann mit städtischen Belegrechten vorgesehenen Wohnungen wird seitens der Stadt der Vorrang einer Belegung durch Bewohnerinnen und Bewohner des Annastiftes anerkannt, soweit diese die für eine Wohnungsvermittlung durch die Stadt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Der genaue Anteil wird im Rahmen der Fördervereinbarung festgelegt. Nach Maßgabe des in Aufstellung befindlichen städtischen Infrastrukturkostenkonzepts - 4 -

76 lösen die für eine uneingeschränkte Wohnnutzung geplanten Wohneinheiten einen zusätzlichen Bedarf an 34 Kindergartenplätzen für Kinder über drei Jahren und 13 Krippenplätzen für Kinder unter drei Jahren aus. Der Vorhabenträger hat sich entschlossen, ein eigenes Angebot für die Kindertagesstättenversorgung vorzuhalten und die der Stadt ansonsten zur Deckung des Bedarfs entstehenden Folgekosten nicht durch Geldleistung abzulösen. Die Vertragspartnerin verpflichtet sich daher, eine den vorbenannten Bedarf deckende, im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Einrichtung zu schaffen und anschließend für die Dauer von mindestens 25 Jahren zu betreiben bzw. betreiben zu lassen. Die Kinderbetreuungseinrichtung ist dabei innerhalb des Vertragsgebietes (Anlage 1) oder in einem Bestandsgebäude auf dem unmittelbar östlich angrenzenden, ebenfalls im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden Areal, zu schaffen. Der Nutzungszweck wird durch Eintragung einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt im Grundbuch gesichert. Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur betriebsfertigen und dem vorbenannten Bedarf entsprechenden Errichtung der Einrichtung per Sicherheitsleistung abgesichert. So würde der Stadt finanziell die Schaffung der erforderlichen Plätze ermöglicht, wenn der Vorhabenträger nicht spätestens mit der Bezugsfertigkeit von 200 WE im Vertragsgebiet die Einrichtung vertragsgemäß in Betrieb nehmen sollte. Die Verpflichtung des Vorhabenträgers steht unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des o. a. Infrastrukturkostenkonzepts innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages. In einem solchen Fall sind Ansprüche gegen die Stadt für ggf. bereits geschaffene Plätze ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Schließung der Einrichtung oder eine Reduzierung der Kapazität bedarf der Zustimmung der Stadt. Die Einrichtung ist verpflichtend zu versichern. Im Schadensfall darf die Versicherungssumme ausschließlich zur Reparatur bzw. Wiedererrichtung verwendet werden. Es besteht die ausdrückliche vertragliche Verpflichtung, die Vertragsregelungen zur Kinderbetreuungseinrichtung an eventuelle Rechtsnachfolger weiterzugeben. Im Vertragsgebiet vorgenommene Bodenuntersuchungen ergaben bislang keine Hinweise auf Bodenbelastungen. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Belastungen gefunden werden, ist der Vorhabenträger verpflichtet, mit den zuständigen Stellen von Stadt und erforderlichenfalls Region Hannover die notwendigen Maßnahmen zur weiteren Untersuchung und nötigenfalls ordnungsgemäßen Beseitigung einvernehmlich abzustimmen sowie auf eigene Kosten umzusetzen. Darüber hinaus ist der Vorhabenträger verpflichtet, Baumaßnahmen auf eigene Kosten durch Fachfirmen für Kampfmittelbeseitigung begleiten zu lassen. Für die Beseitigung vorhandener Kampfmittel gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als Sicherheitsleistung sind Bürgschaften obligatorisch. Verhandlungsergebnis ist, dass das Annastift als Miteigentümer der Unternehmensgruppe Diakonische Dienste Hannover (DDH) ggmbh bei testierter Bonität der DDH und soweit das Annastift Vorhabenträger bleibt, auch eine sog. harte Patronatserklärung als Sicherheit stellen kann. Mit dieser würde der Stadt das Recht eingeräumt, unmittelbar die DDH in Anspruch nehmen zu können, wenn das Annastift den vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Vertragsgebietes (Anlage 1) oder eine vollständige oder teilweise Übertragung vertraglicher Rechte oder Pflichten bedarf der Zustimmung der Stadt. Im Falle einer solchen Rechtsnachfolge hat der Rechtsnachfolger dann insoweit Bürgschaften zu übergeben

77 Neben den vorstehend aufgeführten Punkten enthält der Vertrag noch die erforderlichen allgemeinen Regelungen (insbesondere Übernahme von Planungskosten durch den Vorhabenträger, Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Rechtsnachfolgeregelung, Folgen wesentlicher Abweichungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr vom Entwurf, der dem Vertrag zugrunde liegt, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen - insbesondere bei Verzögerungen, Aufhebung oder Feststellung der Nichtigkeit des v. g. Bebauungsplans im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens - ). Die mit dem Vorhabenträger vereinbarten Vertragskonditionen sind insgesamt und im Einzelnen angemessen und als Voraussetzung oder Folge des geplanten Bauvorhabens ursächlich Hannover /

78 Anlage 1 Regenwasserrückhaltebecken Wohnbauflächen Landeshauptstadt Hannover Bodenordnung

79 Landeshauptstadt Beschlussdrucksache b In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel Nr /2015 Anzahl der Anlagen Zu TOP 0 Zuwendung aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel an den Verein Benkady e.v. Antrag, dem Verein Benkady e.v. werden aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel 250,00 für die Raummiete für das geplante Interkulturelle Adventstreffen zur Verfügung gestellt. Berücksichtigung von Gender-Aspekten Das Projekt differenziert nicht nach geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten

80 Kostentabelle Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro: Teilfinanzhaushalt 18 - Investitionstätigkeit Investitionsmaßnahme Bezeichnung Einzahlungen Auszahlungen Saldo Investitionstätigkeit 0,00 Teilergebnishaushalt 18 Produkt Bezeichnung Angaben pro Jahr Ordentliche Erträge Ordentliche Aufwendungen Transferaufwendungen 250,00 Saldo ordentliches Ergebnis -250,00 Begründung des Antrages Zielgruppe des Vereins Benkady sind Deutsche und Afrikaner, aber auch Interessierte aus anderen Kulturkreisen. In der Adventszeit 2015 plant der Verein ein Interkulturelles Adventstreffen. Es sollen Interkulturelle Spiele gespielt werden, es gibt Angebote zum Trommeln und Singen für Kinder und Erwachsene sowie eine Elternrunde mit Weihnachtsgeschichten aus Deutschland und Afrika. Der Integrationsbeirat hat sich einstimmig für diese Förderung ausgesprochen Hannover /

81 Landeshauptstadt Beschlussdrucksache b In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel Nr /2015 Anzahl der Anlagen Zu TOP 0 Zuwendung aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel an den Verein SchMitt e.v. Antrag, dem Verein SchMitt e.v. werden aus Mitteln des Integrationsbeirates Döhren-Wülfel 1.000,00 als Anschubfinanzierung für Ihr Projekt "Antragstellung leicht gemacht" zur Verfügung gestellt. Berücksichtigung von Gender-Aspekten Das Projekt differenziert nicht nach geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten

82 Kostentabelle Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro: Teilfinanzhaushalt 18 - Investitionstätigkeit Investitionsmaßnahme Einzahlungen Auszahlungen Saldo Investitionstätigkeit 0,00 Teilergebnishaushalt 18 Produkt Bezeichnung Angaben pro Jahr Ordentliche Erträge Ordentliche Aufwendungen Transferaufwendungen 1.000,00 Saldo ordentliches Ergebnis ,00 Begründung des Antrages Der Verein SchMitt e.v. plant ein zunächst auf zwei Jahre angelegtes Projekt "Antragstellung leicht gemacht" -Integration durch Hilfe beim Umgang mit Vorschriften und Formularen-. Gerade Menschen mit Migrationshintergrund können hier kompetente Hilfe beim korrekten Ausfüllen der notwendigen Unterlagen für den Zugang zu Unterstützung und sozialen Leistungen erhalten. Der Integrationsbeirat Döhren-Wülfel hat sich einstimmig für diese Zuwendung ausgesprochen Hannover /

83 Eingereicht am um 10:04 Uhr. SPD-Fraktion ( Anfrage Nr /2015 ) zum Sachstand Haltepunkt der S-Bahn für Döhren/Waldhausen Anfrage gem. 14 der GO des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Bezirksrates am Seit vielen Jahren ist ein Haltepunkt der S-Bahn für Döhren/Waldhausen im Gespräch. Um eine gute Umsteigebeziehung zu gewährleisten, wurde seinerzeit extra die Haltestelle der Stadtbahn Döhrener Turm Richtung Süden verlegt. Vor längerer Zeit wurde berichtet, dass die Planungen für die S-Bahn-Station wieder aufgenommen wurden. Wir fragen die Verwaltung, 1.) Wie ist der Sachstand der Planungen? 2.) Gibt es bereits konkrete Überlegungen, wie die S-Bahnstation ausgeführt werden könnte? Jens Schade Fraktionsvorsitzender Hannover /

84 Eingereicht am um 10:15 Uhr. SPD-Fraktion ( Anfrage Nr /2015 ) Schulkinder ab Klasse 5 aus dem Stadtbezirk Döhren-Wülfel Anfrage gem. 14 der GO des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Bezirksrates am Im Stadtbezirk Döhren-Wülfel leben Bürgerinnen und Bürger. Es gibt für die im Bezirk lebenden Kinder 5 Grundschulen aber nur eine klassische weiterführende Schule. Wir fragen daher die Verwaltung: 1. Wie viele Kinder wohnen bei uns im Stadtbezirk, die aktuell eine weiterführende Schule außerhalb unseres Stadtbezirks besuchen (bitte die Angaben je Stadtteil)? 2. Wie viele Kinder hiervon besuchen jeweils (bitte die Angaben je Stadtteil) a. ein Gymnasium b. eine Realschule c. eine Hauptschule d. eine IGS/ KGS e. eine Förderschule f. sonstige Schulform 3. Wie viele Kinder aus den Stadtteilen des Stadtbezirks besuchen die weiterführenden Schulen des Stadtbezirkes (bitte die Angaben je Schule), wie viele davon kommen aus anderen Stadtbezirken? Jens Schade Fraktionsvorsitzender Hannover /

85 Eingereicht am um 10:09 Uhr. SPD-Fraktion ( Anfrage Nr /2015 ) Nachnutzungspläne für Lackfabrik Schiemann zwischen Hildesheimer Straße und Thurnithistraße Anfrage gem. 14 der GO des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Bezirksrates am Das Gelände der Lackfabrik Schiemann zwischen Hildesheimer Straße und Thurnithistraße liegt nach dem Umzug des Unternehmens bereits jahrelang ungenutzt brach. Nun war zu hören, dass offenbar eine Nachnutzung des Grundstücks im Gespräch ist. Wir fragen die Verwaltung, 1.) Sind der Verwaltung Pläne für eine Nachnutzung des Geländes bekannt? 2.) Wenn ja, welche Art Nutzung wird dort angestrebt? 3.) Welche aktuellen Erkenntnisse über Bodenverunreinigungen in diesem Bereich liegen der Verwaltung vor? Jens Schade Fraktionsvorsitzender Hannover /

86 An die Bezirksbürgermeisterin im Stadtbezirk Döhren-Wülfel Frau Antje Kellner über den FB Zentrale Dienste, Bereich Rats-und Bezirksratsangelegenheiten A n f r a g e gemäß 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am Wo kein Wildbach rauscht - woran hängts bei der Hängebrücke auf dem Kinderspielplatz Fiedeler Platz? Seit Frühjahr ist die Hängebrücke auf dem Kinderspielplatz Fiedeler Platz abgesperrt. Bauarbeiter sagten, sie seien dort bei der Renovierung auf Fels gestoßen. Inzwischen sind weder Fels noch Arbeiter zu sehen, und die Hängebrücke ist weiterhin gesperrt. Wir fragen die Verwaltung: 1) Ist die Absperrung möglicherweise auf der Arbeit oder Flucht vergessen worden? 2) Plant die Verwaltung aufgrund der beliebten grünen Wasserspielplatz -Forderungen unter der Brücke evtl.die Anlage eines Wildbaches, Froschteiches oder Unkenpfuhls? 3) Aus welchen anderen Gründen ist die Spielplatz-Hängebrücke so lange gesperrt und wann ist mit ihrer Aufhebung (zwischen Frost und Schneeschmelze?) zu rechnen? gez. Björn Johnsen, Fraktionsvorsitzender

87 An die Bezirksbürgermeisterin im Stadtbezirk Döhren-Wülfel Frau Antje Kellner über den FB Zentrale Dienste Bereich Rats-und Bezirksratsangelegenheiten A n f r a g e gemäß 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am Schuhcontainer zwischen Konditor & Telefonzelle in der Liebrechtstraße In der Liebrechtstraße wurde beim Ortstermin der genaue Standort für den Waldheimer Bücherschrank festgelegt, der nun im Februar errichtet wird. Leider befindet sich in unmittelbarer Nähe, zwischen Telefonzelle und Konditorladen, ein illegal aufgestellter Schuhcontainer eines privaten Anbieters. Das Latschenbehältnis entfaltet auf Waldheims Ladenzeile und Flaniermeile seinen eigenen Charme. Die Entfernung des Schuhcontainers noch vor Errichtung & Einweihung des Waldheimer Bücherschrankes wäre sinnvoll. Wir fragen die Verwaltung: 1) Ist die Verwaltung bereit, den illegalen Schuhcontainer bis Februar zu entfernen? 2) Welche Handhabung gibt es gegen illegal aufgestellte Sammelbehälter? Björn Johnsen, Fraktionsvorsitzender

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