Fachanwaltsausbildung. Schwerpunkt: Bank- und Kapitalmarktrecht
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- Artur Krause
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1 Fachanwaltsausbildung Schwerpunkt: Bank- und Kapitalmarktrecht Kurseinheit 1: Geschäftsbeziehungen zwischen Bank und Kunden; Bankkonto Autoren: RAin Catherine Fresen, RA Dr. Gunther Lehleiter, LL.M. Stand: 31. Januar 2011
2 Inhaltsverzeichnis Teil 1: Die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde A. Dogmatische Einordnung I. Lehre vom allgemeinen Bankvertrag II. Lehre von der Geschäftsbeziehung III. Auswirkungen auf die Praxis B. Besonderheiten des Bankvertrages I. Abschluss II. Kontrahierungszwang III. Allgemeine Pflichten III. Beendigung Teil 2: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Banken) A. Entstehung und Bedeutung I. AGB Banken/AGB Sparkassen II. Sonderbedingungen B. Verhältnis zu 305 ff. BGB I. Einbeziehung II. Auslegung III. Inhaltskontrolle IV. Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung/Unwirksamkeit C. Exemplarisch: einzelne wichtige Klauseln I. Nr. 7 AGB-Banken Erteilung der Rechnungsabschlüsse Fristen für Einwendungen und Genehmigung durch Schweigen Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften II. Nr. 8 AGB-Banken III. Nr. 12 AGB-Banken Privatkundengeschäft Außerhalb des Privatkundengeschäfts Nicht entgeltfähige Leistungen Änderung von Zinsen
3 7. Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen Auslagenerstattung Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen IV. Nr. 13 AGB-Banken: Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten V. Nr. 14 AGB-Banken: Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank VI. Nr. 18 AGB-Banken: Kündigungsrechte des Kunden Ordentliche Kündigung (Nr. 18 Abs. 1) Außerordentliche Kündigung (Nr. 18 Abs. 2) Gesetzliche Kündigungsrechte (Nr. 18 Abs. 3) VII. Nr. 19 AGB-Banken: Kündigungsrechte der Bank Ordentliche Kündigung (Nr. 19 Abs. 1) Kündigung unbefristeter Kredite (Nr. 19 Abs. 2) Kündigung aus wichtigem Grund (Nr. 19 Abs. 3) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug (Nr. 19 Abs. 4) Abwicklung nach einer Kündigung Teil 3: Das Konto und dessen Sonderformen A. Das Bankkonto B. Kontoarten I. Und-Konto II. Oder-Konto C. Kontoeröffnung und Kontoführung I. Legitimationsprüfung II. Vertretungs- und Verfügungsmacht über das Konto III. Kontendatei C. Kontenpfändung I. Pfändung in ein Girokonto Pfändung des Zustellungssaldos Pfändung der periodischen Aktivsalden Pfändung der Ansprüche aus dem Girovertrag Pfändung des Kontokorrentkredits II. Pfändung von Sparguthaben
4 D. Sonderformen des Kontos I. Treuhandkonto II. Anderkonto III. Sperrkonto Stand dieses Buches: Januar
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6 Teil 1: Die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde
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8 Die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen einer Bank und ihren Kunden sind vielfältig und komplex. Jedenfalls dann, wenn sich die Zusammenarbeit nicht auf den Abschluss eines oder mehrerer bestimmter Bankgeschäfte (bspw. die Durchführung einer Überweisung/Lastschrift, oder Vornahme einer entsprechenden Buchung aufgrund der Einreichung eines Schecks) beschränkt, erwartet der Kunde von seiner Bank nicht lediglich die Abwicklung der ihn betreffenden Vorgänge. Den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Bank und Kunde bildet ein über die Abwicklung von Bankgeschäften hinausgehendes Vertrauensverhältnis, dessen rechtliche Einordnung nicht unproblematisch ist. 11
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10 A. Dogmatische Einordnung I. Lehre vom allgemeinen Bankvertrag In der Literatur wird vorwiegend die Auffassung vertreten, dass die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde auf deren Grundlage dann der Abschluss einzelner Geschäfte erfolgt einen vertraglichen Charakter hat. 1 Dieser allgemeine Bankvertrag soll als Rahmenvertrag, der durch die AGB-Banken näher ausgestaltet wird (hierzu später), die Geschäftsbeziehung regeln und das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunde rechtlich definieren. 2 Überwiegend wird der Bankvertrag als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter i. S. v. 675, 611 BGB qualifiziert. 3 II. Lehre von der Geschäftsbeziehung Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und sowohl die Existenz als auch die Notwendigkeit eines allgemeinen Bankvertrages abgelehnt. 4 Nach der Auffassung des BGH ergibt sich sogar aus einer längeren Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde im Zusammenhang mit beispielsweise einem Giro- oder einem Darlehensvertrag noch kein eigenständiger allgemeiner Bankvertrag. Hieran fehle es sogar dann, wenn im Hinblick auf einen Giro- oder Darlehensvertrag AGB vereinbart werden, deren Regelungsinhalt über das Giro- oder Darlehensverhältnis hinausgeht, weil diese AGB ungeachtet ihrer Bedeutung für weitere Geschäfte nur Bestandteil des bestehenden Giro- oder Darlehensvertrages seien. Die Annahme eines separaten allgemeinen Bankvertrages werde dem allgemeinen Vertragsbegriff nicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge eines Hopt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, 1 Rn. 5; BuB/Lwowski/Roth, Rn. 2/1a ff.; Hönn in jurispk-bgb, 4. Aufl. 2008, 675 BGB; alle m. w. N. BuB/Lwowski/Roth, Rn. 2/2 ff. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, 4 Rn. 16 m. w. N. BGH, NJW 2002, 3695 ff.; im Anschluss an bspw. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 4 ff.; MünchKomm/Westermann, 3. Aufl., Rn. 15 f. vor 607 BGB. 13
11 solchen Bankvertrages fehle, die durch die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt werde. Es spreche grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlich vom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwerfen. Somit sei das Konstrukt eines allgemeinen Bankvertrages überflüssig, denn die sich hieraus ergebenden Pflichten der Beteiligten bestünden als gesetzliche Nebenpflichten zu den tatsächlich zwischen Bank und Kunde geschlossenen Verträgen (bspw. Girovertrag bei Einrichtung eines Girokontos) ohnehin. Mit Urteil vom 06. Mai 2008 hat der BGH diese Sichtweise noch einmal bestätigt. 5 In dieser Entscheidung wird ausgeführt: Aus einem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seines Kunden zu wahren. [ ] Im bargeldlosen Zahlungsverkehr werden Kreditinstitute zwar nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern. In Ausnahmefällen können aber Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen. [ ] Eine solche Pflicht ist im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist, [ ] wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht, [ ] oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen muss. [ ] Im Lastschriftverkehr bestehen entsprechende Warnpflichten. [ ] Auch im Scheckverkehr werden, jedenfalls bei erkennbar strafbaren Handlungen des Scheckeinreichers gegenüber dem Aussteller, Warnpflichten angenommen. 5 BGH, NJW 2008,
12 III. Auswirkungen auf die Praxis Die praktischen Auswirkungen der oben dargestellten Meinungsunterschiede über die dogmatische Einordnung der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde sind gering. Sowohl der Bank als auch dem Kunden obliegen bestimmte Verhaltenspflichten im Rahmen der Zusammenarbeit, welche sich inhaltlich kaum dadurch verändern, dass man sie entweder als Nebenpflichten zu einem bestehenden Vertrag oder als Ausgestaltung einer tatsächlichen Geschäftsbeziehung definiert. 6 6 Vgl. Hopt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, 1 Rn
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14 B. Besonderheiten des Bankvertrages 7 Der Bankvertrag ist als Vertrauensverhältnis besonders geprägt durch den Grundsatz von Treu und Glauben gem. 242 BGB. I. Abschluss Der Bankvertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Angebot und Annahme ( 145 ff. BGB) zustande. Diese Willenserklärungen können ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Die Bank ist Kaufmann im Sinne des 1 HGB und sie betreibt einen Gewerbebetrieb, der auf die Besorgung von Geschäften ausgerichtet ist. Falls die Bank den Geschäftsbesorgungsantrag eines Kunden, mit dem sie in einer Geschäftsbeziehung steht, daher ablehnen will, ist sie gehalten, dies unverzüglich zu tun. Anderenfalls gilt ihr Schweigen gem. 362 HGB als Annahme des Antrags. 8 Einem bestimmten Formzwang unterliegen Bankverträge nicht, auch wenn bereits aus Gründen der Beweissicherung eine schriftliche Niederlegung des Vertragsinhaltes empfehlenswert und üblich ist. Eine Ausnahme bildet der Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des 491 Abs. 1 BGB, welcher gem. 492 Abs. 1 S. 1 BGB zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf. In der Regel erfolgt der Abschluss eines Bankvertrages durch einen schriftlichen Kontoeröffnungsantrag des Kunden. Mit Eröffnung des Kontos erfolgt seitens der Bank ein Hinweis auf die AGB-Banken, welche den Bankvertrag näher ausgestalten (hierzu später). II. Kontrahierungszwang Grundsätzlich besteht seitens der Bank kein Kontrahierungszwang, d. h. die Bank ist nicht dazu verpflichtet, die von ihr angebotenen Leistungen gegen- 7 8 Der Terminus Bankvertrag meint im Folgenden nicht (nur) den oben angesprochenen allgemeinen Bankvertrag als Rahmenvertrag, sondern er steht für alle Arten von Verträgen zwischen Bank und Kunde. Vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, 2 Rn. 22.
15 über jedem zu erbringen, der hieran ein Interesse bekundet. Da allerdings das Vorhandensein eines privaten Girokontos als zentrale Schaltstelle des täglichen Lebens 9 für die Erfüllung oder den Empfang von unbar zu leistenden Zahlungen unerlässlich ist, wird immer wieder diskutiert, ob für das Zurverfügungstellen privater Girokonten ein Kontrahierungszwang der Banken eingeführt werden sollte. Für Sparkassen hat der BGH 10 eine Verpflichtung zur Versorgung der Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen bejaht, weil die Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts den Grundrechten unmittelbar verpflichtet sind und diese Leistungen im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge erbringen müssen. Dies umsetzend sehen inzwischen einige Sparkassengesetze der Länder in Verbindung mit den Sparkassenverordnungen die Verpflichtung zur Eröffnung und Führung von Girokonten für natürliche Personen ausdrücklich vor. So regelt bspw. die Sparkassenverordnung NRW: 11 5 Kontrahierungszwang 1) Die Sparkassen sind verpflichtet, Spareinlagen nach Maßgabe der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in Höhe von mindestens einer Deutschen Mark anzunehmen. 2) Die Sparkassen sind verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Gewährträgergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen in Deutscher Mark zu führen. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn a) die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat, b) das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde, Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, 2 Rn. 27 unter Verweis auf Beschlussantrag der SPD-Fraktion, BT-Drucks 12/1110, S. 4. BGH, NJW 2003, Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebs der Sparkassen in NRW vom 15. Dezember 1995, GVBl. S
16 c) das Konto kein Guthaben aufweist und die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt, d) aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist. Die Ablehnung eines Antrags nach Satz 1 ist schriftlich zu begründen. Diese Grundsätze lassen sich nicht auf Privatbanken (und damit entgegen der früheren Rechtslage auch nicht auf die Postbank) 12 übertragen. Nach umstrittener Auffassung kann jedoch entsprechend dem Rechtsgedanken des 826 BGB auch eine Privatbank im Einzelfall einem Kontrahierungszwang unterliegen, um einer einkommensschwachen natürlichen Person die Ausübung ihrer Vertragsfreiheit zu ermöglichen, wenn die Interessen der Bank durch den Abschluss eines solchen Vertrages nicht beeinträchtigt werden. 13 Außerdem hat der Zentrale Kreditausschuss des Sparkassen- und Giroverbandes allen girokontoführenden Banken empfohlen, jedem Bürger in dem jeweiligen Geschäftgebiet ein Basisgirokonto das allerdings nur im Guthaben zu führen ist anzubieten ( Konto für jedermann ). III. Allgemeine Pflichten Wichtigste allgemeine Pflicht der Bank im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit dem Kunden ist die Wahrung seiner Interessen, insb. die Wahrung des Bankgeheimnisses sowie seine ordnungsgemäße Aufklärung und Beratung. 14 Einzelheiten hierzu werden im Rahmen der einzelnen Anlage- bzw. Kreditformen sowie in Band XI. dieser Skriptenreihe erörtert. Der Kunde darf sich darauf verlassen, dass die Bank die für ihn ausgeführten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erledigt. Hieraus folgen auch Kontroll- und Überwachungspflichten der Bank, die sie (ggü. Dritten) regresspflichtig machen kann, wenn sie bspw. Konten führt, die erkennbar missbräuchlich verwendet werden Vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, 2 Rn. 29 m. w. N. Schimansky, WM 1995, 461; a. A. Köndgen, NJW 96, 558. Hopt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, 1 Rn. 55. BuB/Lwowski/Roth, Rn. 2/11.
17 Auch wenn die allgemeinen Pflichten der Bank im Vordergrund stehen, treffen solche auch den Kunden: Er muss bspw. auf Anfrage der Bank wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine persönlichen und sachlichen Verhältnisse machen, wenn und soweit diese für die Geschäftsbeziehung mit der Bank erheblich sind. Außerdem obliegt es dem Kunden, die ihm zugehenden Bankunterlagen im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen und unrichtige Vorgänge bei der Bank anzuzeigen, damit Schäden verhindert oder vermindert werden können. 16 III. Beendigung Der Bankvertrag im engeren Sinne kann sowohl seitens der Bank als auch seitens des Kunden jederzeit ganz oder bezogen auf einzelne Bankgeschäfte ordentlich gekündigt werden. Einzelheiten hierzu regeln Nrn. 18 und 19 der AGB-Banken, auf die an späterer Stelle noch zurückzukommen sein wird. Durch den Tod des Kunden wird der Bankvertrag nicht beendet, er wird vielmehr mit den Erben des verstorbenen Kunden fortgesetzt und die Rechte des Kunden gehen auf seinen Erben über. Die Bank ist gem. Nr. 5 Abs. 1 AGB-Banken dazu berechtigt, von dem Erben eine Erblegitimation zu verlangen. Auch die Insolvenz des Kunden beendet den Bankvertrag nicht, allerdings verliert der Kunde gem. 80 Abs. 1 InsO seine Berechtigung zur Verwaltung und zur Verfügung über sein Vermögen. Diese geht auf den Insolvenzverwalter über, der insoweit in die vertragliche Stellung des Kunden einrückt. 16 BuB/Lwowski/Roth, Rn. 2/9. 20
18 Teil 2: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Banken)
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20 A. Entstehung und Bedeutung Die AGB-Banken wurden 1937 eingeführt und anschließend wiederholt geändert. 17 Sie wurden letztmals zum 01. Januar 1993 vollständig neu gefasst. Nach Überarbeitungen zum 01. Januar 2000 sowie zum 01. April 2002 erfolgte eine Neufassung zeitgleich mit dem Inkrafttreten der zivilrechtlichen Vorschriften in der EU-Zahlungsdienstleistungs-RL 18 aufgrund des Verbr- KrRiUmsetzG 19 zum 31. Oktober Aufgabe der AGB-Banken ist es, die gesetzlich nur unzureichend geregelte Beziehung zwischen Bank und Kunde auszugestalten, insbesondere zu rationalisieren und zu standardisieren, was der Bank eine bessere Kalkulierbarkeit der technischen und wirtschaftlichen Risiken des Massengeschäfts ermöglicht. 21 Die AGB-Banken werden sowohl im Geschäfts- als auch im Privatkundengeschäft verwendet. Sie enthalten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde und sie werden in der Regel bei Begründung der Geschäftsverbindung mit Wirkung auch für alle künftigen Einzelgeschäfte vereinbart. I. AGB Banken/AGB Sparkassen Die AGB-Banken werden von den Privatbanken sowie von den Volks- und Raiffeisenbanken verwendet (mit Ausnahme der Regelungen über die Einlagensicherung, die bei genossenschaftlichen Banken anders ausgestaltet sind). Sparkassen verwenden die AGB-Sparkassen, welche ebenfalls zum 01. Januar 1993 vollständig und zum 31. Oktober 2009 letztmalig im Hinblick Zur Entstehungsgeschichte der AGB-Banken vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, 4 Rn. 1 ff.; BuB/Sonnenhol, Rn. 1/1 ff. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007, ABl. EU Nr. L 319 S. 1. Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009, BGBl. I, S Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Auflage, Abschn. AGB- Banken, Einl. Rn. 1. BuB/Sonnenhol, Rn. 1/2. 23
21 auf das VerbrKrRiUmsetzG 22 überarbeitet wurden. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich um den Umfang des Skriptes nicht zu überfrachten auf die AGB-Banken, wobei allerdings deren wesentliche Aussagen mit denen der AGB-Sparkassen weitgehend vergleichbar sind. II. Sonderbedingungen Neben den AGB-Banken werden für bestimmte Geschäftssparten Sonderbedingungen verwendet, bspw. für den Scheckverkehr, den kartengestützten Zahlungsverkehr, den Sparverkehr sowie für Anderkonten und für Auslandsgeschäfte. 23 Diese Sonderbedingungen gehen den AGB-Banken regelmäßig vor, weil sie spezieller sind S. oben Fn. 18. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, 4 Rn. 35 m. w. N. 24
22 B. Verhältnis zu 305 ff. BGB Sowohl die AGB-Banken als auch die Sonderbedingungen für bestimmte Geschäftssparten sind allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von 305 Abs. 1 BGB. Sie unterliegen damit vollumfänglich, insbesondere im Hinblick auf ihre rechtswirksame Einbeziehung und ihre inhaltliche Wirksamkeit, den gegenüber individualvertraglichen Regelungen verschärften Anforderungen der 305 ff. BGB. Dies gilt ebenso für alle sonstigen von der Bank vorformulierten Texte (auch im Hinblick auf einseitige Erklärungen des Kunden wie z. B. Vollmachtserteilungen), welche die Rechtsbeziehungen zwischen Bank und Kunde für eine Vielzahl von Fällen gestalten, denn auch diese gelten als AGB. 24 I. Einbeziehung Die AGB-Banken müssen in den Bankvertrag einbezogen werden. Der Kunde muss auf ihre Geltung entweder ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang hingewiesen werden und er muss die Möglichkeit haben, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen und ihnen mindestens stillschweigend zustimmen ( 305 Abs. 2 und 3 BGB). Aus dem Erfordernis einer zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit für den Kunden folgt gleichzeitig, dass die von der Bank verwendeten AGB für den Kunden auch verständlich sein müssen (Transparenzgebot). 25 Klauseln, die in ihrem Kernbereich unklar und für einen Durchschnittskunden unverständlich sind, werden daher nicht in den Bankvertrag mit einbezogen. Nicht Vertragsbestandteil werden gemäß 305c Abs. 1 BGB auch solche Bestimmungen in den AGB, die nach den Umständen und dem äußeren Erscheinungsbild des mit der Bank geschlossenen Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Kunde mit ihnen nicht zu rechnen braucht Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, 5 Rn. 4; Palandt/Heinrichs, 305 Rn. 6. Palandt/Heinrichs, 305 Rn
23 II. Auslegung Die AGB-Banken sind, wie alle allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn entsprechend dem Erkenntnishorizont eines Durchschnittskunden zu beurteilen. 26 Soweit der Regelungsinhalt unklar oder mehrdeutig ist, aber den Anforderungen an die Einbeziehung genügt, greift 305c Abs. 2 BGB. Hiernach sind allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel entsprechend der für den Kunden günstigsten Auslegungsvariante zu verstehen. Soweit also die Unwirksamkeit einer Klausel über die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle die Rechtsstellung des Kunden verbessern würde, ist die unklare Klausel dahin gehend zu überprüfen, ob sie bei scheinbar kundenfeindlichster Auslegung insgesamt unwirksam wäre. Erst wenn dies nicht der Fall ist, dann ist eine enge Auslegung geboten, d. h., die wirksam einbezogene Klausel wird so ausgelegt, dass sie den Kunden möglichst wenig benachteiligt. 27 III. Inhaltskontrolle Die AGB-Banken unterliegen der Inhaltskontrolle nach 307 ff. BGB. Hiervon ausgenommen sind gem. 307 Abs. 3 BGB solche Klauseln, durch die entweder der Leistungsinhalt selbst oder das für eine Leistung zu zahlende Entgelt festgelegt wird (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen zu Nr. 12 AGB-Banken). IV. Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung/Unwirksamkeit Wenn AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden, so bleibt gemäß 306 BGB der Vertrag im Übrigen wirksam. Zur Geltung gelangt anstelle der (unwirksamen oder nicht einbezogenen) AGB das dispositive Gesetzesrecht. In der Regel bedeutet dies, dass die unwirksame Klausel ersatzlos entfällt, denn eine Reduktion ihrer Bedeutung auf einen gerade noch mit dem AGB-Recht zu vereinbarenden Regelungsgehalt ist unzulässig BGHZ 106, 42. Palandt/Heinrichs, 305c Rn
24 (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). 28 Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn und soweit AGB-Klauseln sowohl sprachlich wie auch sachlich teilbar sind ( Blue Pencil Test ). 29 Ist daher ein sprachlich und sachlich selbstständiger und von den übrigen Bestimmungen abgrenzbarer Teil einer AGB-Klausel nichtig, dann beschränkt sich dies auf den betroffenen Teil Palandt/Heinrichs, 306 Rn. 6. BGHZ 137, 153. Bunte in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., 5 Rn. 62 ff. m. w. N. 27
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