Top Thema Erfüllungsort Bankkonto?
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- Brit Stein
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1 ZEITSCHRIFT FÜR STEUER UND BERTUNG JÄNNER Steuerrecht Sozialversicherungs- und rbeitsrecht für die betriebliche Praxis 1 44 Schriftleitung: Top Thema Erfüllungsort Bankkonto? Unternehmenssteuerrecht Teilwertabschreibung von Portfoliobeteiligungen aus Vorjahren Mit den Steuer- und Sozialversicherungswerten 2010 Checkliste: bspaltung zur Neugründung nach SpaltG rbeitsrecht für die betriebliche Praxis Insolvenzentgelt bei bedingter Erbserklärung Infocenter WKO ltersteilzeit Neu Markus chatz Sabine Kirchmayr- Schliesselberger Redaktion: Dietmar igner Gernot igner Nikolaus rnold Heribert Bach ndreas Damböck Tina Ehrke-Rabel Johann Fischerlehner Friedrich Fraberger Klaus Hirschler Sabine Kanduth-Kristen Georg Kofler Roman Leitner ndreas Sauer Niklas Schmidt Friedrich Schrenk Kurt Schweighart Stefan Steiger Gerhard Steiner Johannes Stipsits Gerald Toifl Helwig ubauer Rainer Thomas Günter Steinlechner P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien, Erscheinungsort Wien 05 Z M ISSN
2 Checkliste Welche Schritte sind bei der bspaltung zur Neugründung nach SpaltG zu beachten? ERICH WOLF UNTERNEHMENS- Notwendige Schritte 1. Erstellung einer unternehmensrechtlichen Schlussbilanz auf den Spaltungsstichtag (nmerkung: Wenn dies zb der als Regelbilanzstichtag ist, erspart man sich eine zusätzliche Bilanzerstellung). Die Schlussbilanz bildet das gesamte Vermögen der abgespaltenen Gesellschaft zu unternehmensrechtlichen Werten ab. Die Schlussbilanz ist Basis für die steuerrechtliche Gewinnermittlung des letzten Jahres. 2. Konzeption einer unternehmensrechtlichen Geschäftseröffnungsbilanz durch die vertretungsbefugten Organe der neu entstehenden Gesellschaft, welche das übertragene Mag. Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer in Wien und als Berater der Berater tätig. taxlex
3 UNTERNEHMENS- Betriebsvermögen abbildet. Nach daptierung auf die steuerlichen Werte erhält man die steuerliche Übertragungsbilanz ( 33 bs 6 erster Teilstrich UmgrStG). 3. ufstellung einer Spaltungsbilanz über das verbleibende Vermögen durch die geschäftsleitenden Organe der abgespaltenen Gesellschaft. bgabenrechtlich wird diese Bilanz Restbilanz ( 33 bs 6 zweiter Teilstrich UmgrStG) genannt. 4. Erstellung einer Zwischenbilanz der übertragenden Gesellschaft ( 7 bs 2 Z 3 und bs 3 SpaltG), falls der letzte Jahresabschluss mehr als sechs Monate vor dem Spaltungsund Übernahmevertrag (allenfalls im Entwurfsstadium) liegt. Es gibt keine Verzichtsmöglichkeit wie im Verschmelzungsrecht. 1 ) 5. ufstellung der Satzung (G) oder Gesellschaftsvertrag (GmbH) der neuen Gesellschaft im Entwurf 6. Erstellung eines Spaltungsplans (im Entwurf) seitens der vertretungsbefugten Organe der spaltenden Kapitalgesellschaft. Gem 2 SpaltG sind die folgenden Elemente zwingend: & Firma und Sitz von allen beteiligten Gesellschaften & Erklärung über die Übertragung der Vermögensteile der übertragenen Gesellschaft (abgabenrechtlich muss ein Betrieb/Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteile oder Kapitalanteile mit einem qualifizierten Nennkapital von über 25% als bewegtes Vermögen vorliegen). Im Zuge der Neugründung entsteht eine neue Kapitalgesellschaft mittels Sachgründung. & Umtauschverhältnisse der nteile & Beschreibung der erforderlichen Nennkapitalherabsetzung bei der abgespaltenen Gesellschaft. Die Nennkapitalherabsetzung muss wertäquivalent mit dem Vermögensabgang sein, insofern keine Schenkung verwirklicht werden soll. Eine Nennkapitalherabsetzung ist freilich zwingend nur dann erforderlich, wenn das verbleibenden Restvermögen das Nennkapital nicht mehr ausreichend deckt. & Beschreibung der Nennkapitalerhöhung mittels Sachgründung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft. & Zeitpunkt des Gewinnanspruchs der Gesellschafter sowie Besonderheiten & Spaltungsstichtag: Mit diesem Tag werden alle im Spaltungsvertrag definierten Rechte und Pflichten auf die neue Gesellschaft übertragen partielle Gesamtrechtsnachfolge. & eventuelle Sonderrechte für einzelne nteilsinhaber & besondere Vorteile eines Mitglied des Vorstands, eines ufsichtsorgans oder des Spaltungsprüfers & genaue Beschreibung der übertragenen Vermögensgegenstände; spaltungsrechtlich kann die Zuordnung willkürlich erfolgen, abgabenrechtlich darf funktional zugehöriges Vermögen nicht willkürlich getrennt werden; umgründungssteuerlich muss spaltungsfähiges Vermögen in der Gestalt von Betrieben/Teilbetrieben/Mitunternehmern/bzw qualifizierten Kapitalanteilen transferiert werden. Der Verweis auf die Bilanzen, Urkunden etc ist ausdrücklich zulässig. & uffangklausel über die Zuordnung von Vermögensteilen, die nicht explizit im Spaltungsvertrag genannt werden. & Unternehmensrechtliche Schluss-, Spaltungs- und Geschäftseröffnungsbilanzen als Beilagen zum Spaltungsplan, aus Gründen der Vollständigkeit können auch die steuerliche Schlussbilanz, Restvermögens- bzw Übertragungsbilanz beigeschlossen werden. & Barabfindung: Sofern die nteile an der Gesellschaft nicht wertäquivalent getauscht oder Gesellschafter ausgeschlossen werden. In der Praxis sollten auch fakultative Elemente bedacht werden, wie zb Änderungen bei Betriebsprüfungen, gewerberechtliche Genehmigungen, besondere Vertragsbeziehungen etc. 7. Die Verzichtserklärungen der Gesellschafter auf den schriftlichen Spaltungsbericht seitens des Vorstands der spaltenden Gesellschaft sowie auf die Spaltungsprüfung vereinfachen die Spaltung. 8. Prüfung durch den ufsichtsrat ist bei gesetzlichem ufsichtsrat nicht verzichtbar. 1) In der Praxis der meisten Firmenbuchgerichte wird allerdings der Verzichtsbeschluss in nalogie zum Verschmelzungsrecht dennoch anerkannt. Da Inhalt der Zwischenbilanz nach h das gesamte Vermögen ist, erscheint die Verzichtserklärung sachlich gerechtfertigt. 16 taxlex 2010
4 9. Gründungsprüfung eines externen Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Werthaltigkeit des übertragenen Vermögens bei der neu entstehenden Gesellschaft ist nicht verzichtbar. 10. Restvermögensprüfung eines externen Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Werthaltigkeit des übertragenen Vermögens bei der abgespaltenen Gesellschaft ist ebenfalls unverzichtbar. 11. Bei der spaltenden G mindestens einmonatige uflage der Spaltungsunterlagen (Bilanzen, Verträge, Prüfberichte) beim Firmensitz der beteiligten Gesellschaften vor der beschließenden Hauptversammlung. Bei der spaltenden GmbH kann auf die Übersendung der Spaltungsunterlagen an alle Gesellschafter mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung durch einstimmigen Verzicht aller Gesellschafter verzichtet werden. 12. Offenlegung des Spaltungsplans beim Firmenbuch nach Prüfung durch den ufsichtsrat durch den Vorstand der spaltenden Gesellschaft mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter und Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft. In der Veröffentlichung sind die Gesellschafter, die Gläubiger und der Betriebsrat auf ihre Rechte hinzuweisen. 13. Notariell beurkundeter Spaltungsbeschluss der Gesellschafter der spaltenden Gesellschafter. Die Zustimmung aller Gesellschafter ist erforderlich, wenn an einer Gesellschaft nur Barvermögen zugeordnet wird (vgl 8 bs 3 Z 2 SpaltG idf ÜbRÄG 2006). 14. Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt der spaltenden Gesellschaft 15. nmeldung der Spaltung innerhalb von neun Monaten nach dem (rückwirkenden) Spaltungsstichtag durch sämtliche organschaftlichen Vertreter der spaltenden und der übernehmenden Gesellschaft bei dem für die spaltende Gesellschaft zuständigen Firmenbuch 16. nzeige beim zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern wegen allfälliger grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestände bzw Gesellschaftsteuer oder Rechtsgebühren (allenfalls unter Hinweis auf die umgründungssteuerlichen Befreiungsbestim- mungen). 17. Meldung bei den zuständigen Betriebsstättenfinanzämtern 18. Information an die Öffentlichkeit, zb Betriebsrat, die Dienstnehmer, die Kunden, Lieferanten, Kreditinstitute, Gemeinden, Sozialversicherungsträger etc (die rbeitsverhältnisse gehen gem VRG ex lege über, ob es zu einer Mietzinserhöhung auf den ange- messenen Mietzins nach den Regeln des 12 a MRG kommt, ist zu untersuchen hier wird es auf den Wechsel bei den nteilen ankommen). 19. Übertragung der lohnsteuerlichen Verhältnisse auf die neue Gesellschaft mit der nmeldung zum Firmenbuch oder mit Eintragungsbeschluss oder dem jeweiligen Folgemonat (dh in der Praxis bestehen vier mögliche Übergangsstichtage für die Lohn- steuer). 20. Mit der Eintragung in das Firmenbuch ist die Spaltung rechtswirksam. UNTERNEHMENS- Exkurs: Bewertung des spaltenden Vermögens Bei der Spaltung bestehen regelmäßig unternehmensrechtliche Buchverluste, da Betriebsvermögen ohne Gegenleistung übertragen wird, die nteile an der spaltenden Gesellschaft übernehmen nämlich direkt die nteilsinhaber. uf Gesellschaftsebene können daher die folgenden Buchdifferenzen entstehen: 1. positives Buchkapital des zu übertragenden Vermögens, welches das Vermögen der abgehenden Gesellschaft abbildet ergibt einen Buchverlust (Spaltungsverlust) bei der spaltenden und einen Buchgewinn (Spaltungsgewinn) bei der aufnehmenden Gesellschaft in der Geschäftseröffnungsbilanz. Das neu geschaffene Nennkapital ist vom Spaltungsgewinn in bzug zu bringen. Die Differenzbeträge sind im llgemeinen steuerneutral. 2. negatives Buchkapital des transferierten Vermögens ergibt umgekehrt einen Buchgewinn (Spaltungsgewinn) bei der spaltenden und einen Buchverlust (Spaltungsverlust) in taxlex
5 UNTERNEHMENS- der Geschäftseröffnungsbilanz der übernehmenden Gesellschaft. Das neu geschaffene Nennkapital erhöht den Spaltungsverlust. Die Differenzbeträge sind im llgemeinen steuerneutral. 3. Darüber hinaus ist eine ufwertung auf den beizulegenden Wert gem 202 bs 1 und 203 bs 5 UGB nach überwiegender Meinung im Fachschrifttum zulässig (zb Hirschler/Strimitzer, GesRZ 2003, 237 ff mwn). Voraussetzung ist, dass erstens eine Einlage oder eine Zuwendung vorliegt und zweitens unter der Prämisse der vorsichtigen Bewertung ein entsprechender Nachweis für den Bestand eines Firmenwerts oder von stillen Reserven bei den aktiven Vermögensgegenständen von der Unternehmensleitung erbracht werden kann. 4. Bei negativen unternehmensrechtlichen Buchwerten muss wegen des gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzgedankens zwecks Vermeidung des Verdachts einer verbotenen Einlagenrückgewähr in der Praxis jedenfalls ein Verkehrswertgutachten über die Feststellung der tatsächlichen realen Werte erstellt werden. Dieses Verkehrswertgutachten kann auch als Nachweis für eine mögliche Bewertung auf den beizulegenden Wert herangezogen werden. 18 taxlex 2010
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