Handlungsrichtlinie zur Übernahme von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Umsetzung des SGB II, SGB XII und AsylbLG. vom
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- Charlotte Maurer
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1 Handlungsrichtlie zur Übernahme von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Umsetzung des SGB II, SGB XII und AsylbLG Gliederung vom Grundlegendes 2 2. Grundsätze der Leistungsgewährung durch den Landkreis Oberhavel 2 3. Der örtliche Wohnungsmarkt im Landkreis Oberhavel 2 4. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nerhalb der ezelnen 3 Wohnungsmärkte 4.2. Besonderheiten bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die 5 Unterkunft Mdestgröße des Wohnraumes bei Schwangerschaft Notwendigkeit von barrierefreiem Wohnraum Zumutbarer Suchbereich für n Wohnraum 5 5. Angemessenheit der Heizkosten - Stufenprüfung Bestimmung der maximalen Angemessenheit der Heizkosten für Erdöl, Erdgas und 6 Fernwärme der 2. Prüfungsstufe nach dem Bundesweiten Heizspiegel Bestimmung der maximalen Angemessenheit der Heizkosten bei Kohle-, Holz- 7 Strom- und Flüssiggasheizung der 2. Prüfungsstufe 5.3. Dynamische Anpassung an den aktuellen Bundesweiten Heizspiegel 8 6. Inkrafttreten 8 Seite 1 von 8
2 1. Grundlegendes Auf Grundlage des 22 SGB II sowie der 35 und 42 SGB XII werden zur Beurteilung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Oberhavel haben, die nachfolgenden Festlegungen getroffen. Diese Festlegungen gelten für Leistungsberechtigte nach 1 i. V. m. 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG entsprechend. Die festgesetzten Mietobergrenzen wurden durch ee Datenerhebung ermittelt. Hierzu wurden Datenerhebungen bei Vermietern des Landkreises Oberhavel durchgeführt, d. h. bei denjenigen Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen, die een signifikanten Mietwohnungsbestand haben. Zudem wurden die vom Landkreis Oberhavel tatsächlicher Höhe übernommenen Mietzahlungen bei der Datenerhebung berücksichtigt. Die Handlungsrichtlie soll zur eheitlichen und rechtmäßigen Anwendung des Gesetzes dienen. 2. Grundsätze der Leistungsgewährung durch den Landkreis Oberhavel (1) Alle übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach 22 SGB II, nach 35 SGB XII bzw. nach 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG - sbesondere Mietzahlungen, eigenheimbezogene ausgaben und Aufwendungen für Schuldzsen, Heizkostenausgaben, anfallende Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten und Mietkautionen - werden grundsätzlich kopfanteilig für alle Mitglieder der Bedarfs - und Haushaltsgemeschaft erbracht und entsprechend dieses Anteils gegenüber jedem ezelnen Leistungsberechtigten gewährt; nur die Auszahlung erfolgt gegenüber dem Vertreter der Bedarfsgemeschaft oder anderen Empfangsberechtigten. Als Aufwendungen für die Unterkunft gelten grundsätzlich alle tatsächlich anfallenden Kosten, die mit der Unterkunft und dem Grundbedürfnis Wohnen unmittelbar und untrennbar verbunden sd. (2) Sd Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kopfanteilig an Personen eer Bedarfs- oder Haushaltsgemeschaft zu erbrgen, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, erbrgt der jeweils zuständige Leistungsträger die Leistungen für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend anteilig für die jeweilige Person. 3. Der örtliche Wohnungsmarkt im Landkreis Oberhavel Als regional abgegrenzter örtlicher Wohnungsmarkt gelten die Gebiete folgender Gemeden: 1. Kremmen, Oberkrämer, Velten und Leegebruch 2. Hohen Neuendorf, Glienicke/Nordbahn, Mühlenbecker Land, Birkenwerder, ( S-Bahn-Gemeden genannt), Hennigsdorf und Oranienburg 3. Zehdenick, 4. Liebenwalde und Löwenberger Land, 5. Amt Gransee und Gemeden sowie Fürstenberg. 4. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (1) Die Frage der Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten ist für Wohneigentümer und Mieter grundsätzlich nach eheitlichen Kriterien zu beantworten (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts vom B 14/7b AS 34/06 R). Als e gelten daher sowohl für Mietwohnraum als auch für Wohneigentum die nachfolgend festgelegten Werte für die und die Heizkosten gleichermaßen auf den ezelnen örtlichen Wohnungsmärkten als angemessen. Im Falle der Überschreitung der sich danach ergebenden Angemessenheitswerte Seite 2 von 8
3 für und/oder Heizkosten gelten die jeweiligen Kosten grundsätzlich als unangemessen. (2) Entsprechend der vom Bundessozialgericht vertretenen erweiterten Produkttheorie (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts vom B 14 AS 50/10 R) ist die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft danach zu beurteilen, ob das Produkt aus der abstrakt n Wohnfläche und dem Wert der n Grundmiete pro Quadratmeter zuzüglich des Produkts aus r Wohnfläche und dem Wert für pro Quadratmeter () überschritten wird Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nerhalb der ezelnen Wohnungsmärkte Als Aufwendungen für die Unterkunft (ohne Heizkosten) gelten nachfolgende Werte: Unterkunftskosten Kremmen, Oberkrämer, Velten und Leegebruch Grundmiete / / 1 50,00 4,44 222,00 1,15 57,50 280, ,00 4,42 287,30 1,16 75,40 363, ,00 4,39 351,20 1,22 97,60 449, ,00 4,36 392,40 1,21 108,90 502, ,00 4,06 406,00 1,18 118,00 524, ,00 4,06 446,60 1,18 129,80 577, ,00 4,06 487,20 1,18 141,60 629, ,00 4,06 527,80 1,18 153,40 682, ,00 4,06 568,40 1,18 165,20 734,00 Hohen Neuendorf, Glienicke/Nordbahn, Mühlenbecker Land, Birkenwerder ( S-Bahn- Gemeden genannt), Hennigsdorf und Oranienburg Grundmiete / / 1 50,00 5,21 260,50 1,32 66,00 327, ,00 4,99 324,35 1,21 78,65 403, ,00 4,86 388,80 1,25 100,00 489, ,00 4,94 444,60 1,26 113,40 558, ,00 5,44 544,00 1,18 118,00 662, ,00 5,44 598,40 1,18 129,80 729, ,00 5,44 652,80 1,18 141,60 795, ,00 5,44 707,20 1,18 153,40 861, ,00 5,44 761,60 1,18 165,20 927,00 Seite 3 von 8
4 Unterkunftskosten Zehdenick Grundmiete / / 1 50,00 4,76 238,00 1,00 50,00 288, ,00 4,52 293,80 0,99 64,35 359, ,00 4,49 359,20 1,04 83,20 443, ,00 4,46 401,40 0,93 83,70 486, ,00 3,94 394,00 0,93 93,00 487, ,00 3,94 433,40 0,93 102,30 536, ,00 3,94 472,80 0,93 111,60 585, ,00 3,94 512,20 0,93 120,90 634, ,00 3,94 551,60 0,93 130,20 682,00 Unterkunftskosten Liebenwalde und Löwenberger Land Grundmiete / / 1 50,00 4,43 221,50 1,25 62,50 284, ,00 4,21 273,65 1,00 65,00 339, ,00 4,09 327,20 1,18 94,40 422, ,00 3,88 349,20 1,25 112,50 462, ,00 3,88 388,00 1,25 125,00 513, ,00 3,88 426,80 1,25 137,50 565, ,00 3,88 465,60 1,25 150,00 616, ,00 3,88 504,40 1,25 162,50 667, ,00 3,88 543,20 1,25 175,00 719,00 Unterkunftskosten Amt Gransee und Gemeden sowie Fürstenberg Grundmiete / / 1 50,00 4,48 224,00 1,05 52,50 277, ,00 4,30 279,50 1,01 65,65 346, ,00 4,25 340,00 1,04 83,20 424, ,00 4,39 395,10 1,12 100,80 496, ,00 4,17 417,00 1,12 112,00 529, ,00 4,17 458,70 1,12 123,20 582, ,00 4,17 500,40 1,12 134,40 635, ,00 4,17 542,10 1,12 145,60 688, ,00 4,17 583,80 1,12 156,80 741,00 Seite 4 von 8
5 4.2. Besonderheiten bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft Mdestgröße des Wohnraums bei Schwangerschaft Nach der 12. Schwangerschaftswoche wird bei der Bestimmung der Angemessenheit ee weitere Person (das zu erwartende Kd) berücksichtigt Notwendigkeit von barrierefreiem Wohnraum Aufwendungen für die Unterkunft (nbetrachtung) gelten bei Personen, die auf barrierefreie Wohnungen angewiesen sd, auch dann als angemessen, wenn im Ezelfall die als angemessen erachteten Werte für im vertretbaren Umfang überschritten werden. Die abschließende Entscheidung, ob und wieweit e solcher Fall vorliegt, obliegt dem/der zuständigen Fachdienstleiter/ Zumutbarer Suchbereich für n Wohnraum Sd die Aufwendungen der Unterkunft und Heizung unangemessen hoch, ist der Leistungsberechtigte verpflichtet, see Kosten auf das Maß zu senken. Die Aufwendungen sd durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch Vermietung, durch een Wohnungswechsel oder auf sonstige Weise, zu reduzieren. Weist der Leistungsberechtigte jedoch nach, dass nerhalb sees zumutbaren Suchbereichs ke r Wohnraum zu fden ist, werden see Kosten für Unterkunft und Heizung tatsächlicher bzw. der Höhe berücksichtigt, welcher durch das Jobcenter Oberhavel die Anmietung kostengünstigen Wohnraums belegbar (aktenkundig) als möglich angesehen wird. Weist der Leistungsberechtigte das Fehlen n Wohnraums nicht dem gefordertem Umfang nach, werden vom Jobcenter Oberhavel nur noch die n Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Hsichtlich des zumutbaren Suchbereichs gilt: Lebt der Leistungsberechtigte bereits eer eigenen Wohnung Oberhavel, ist von eem gefestigten sozialen Umfeld auszugehen. Der zumutbare Suchbereich ist jeweils der Wohnungsmarkt der aktuellen Richtlie. Verfügt der Leistungsberechtigte noch über kee Wohnung Oberhavel und möchte diese erstmalig beziehen, ist von eem gefestigten sozialen Umfeld grundsätzlich noch nicht auszugehen. Damit ist der gesamte Bereich Oberhavel als zumutbarer Suchbereich für n Wohnraum zu betrachten (denn mangels gefestigten sozialen Umfelds kann kee soziale Entwurzelung drohen). Das gilt auch, wenn eem Leistungsberechtigten nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom Bundesamt für Migration und Flüchtlge die Flüchtlgseigenschaft oder Asylberechtigung zuerkannt wurde, dieser dadurch anspruchsberechtigt nach dem SGB II wird und aus eer Gemeschaftsunterkunft auszuziehen vorhat. 5. Angemessenheit der Heizkosten - Stufenprüfung Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten erfolgt grundsätzlich eer von der Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe der Unterkunft unabhängigen gesonderten dreistufigen Prüfung. 1. Stufe der Prüfung: In eer ersten Stufe erfolgt die Beurteilung der Angemessenheit danach, ob das Produkt aus der abstrakt n Wohnfläche und dem im Rahmen eer durch den Landkreis Oberhavel Seite 5 von 8
6 hierzu Auftrag gegebenen Datenerhebung ermittelten Wert für Heizkosten/Jahr - abhängig vom jeweils verwendeten Energieträger - pro Quadratmeter für den jeweiligen abgegrenzten örtlichen Wohnungsmarkt überschritten wird. Wird dieser Wert nicht überschritten, gelten die Heizkosten diesem Fall ohne weitere Prüfung als angemessen (Nichtprüfungsgrenze). Energieträger Kosten je /Jahr Heizöl 15,52 Erdgas 13,29 Flüssiggas 15,24 Fernwärme 17,14 Sonstige Energieträger (Kohle, Strom, Holz): 19,87 2. Stufe der Prüfung: Wird der Wert der 1. Stufe bei dieser Prüfung überschritten, ist eer zweiten Stufe zu prüfen, ob der dem aktuellen Bundesweiten Heizspiegel zu entnehmende Wert für extrem hohe Heizkosten (bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage) pro Quadratmeter abstrakt r Wohnfläche überschritten wird. Sofern der entsprechende Wert aus dem aktuellen Bundesweiten Heizspiegel nicht überschritten wird, gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Heizkosten (noch) angemessen sd. Die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung trifft den Landkreis Oberhavel als zuständigen Leistungsträger. 3. Stufe der Prüfung: Bei Überschreitung der entsprechenden Werte aus dem aktuellen Bundesweiten Heizspiegel für extrem hohe Heizkosten (bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage), gilt die widerlegbare Vermutung, dass diese Kosten grundsätzlich unangemessen sd. In dieser dritten Stufe ist sodann zu prüfen, ob dividuelle Gründe vorliegen, dass Heizkosten, die die entsprechenden Werte aus dem aktuellen Bundesweiten Heizspiegel für extrem hohe Heizkosten (bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage) überschreiten, dennoch als angemessen anzuerkennen sd. Die Beweislast für die Behauptung der Angemessenheit und für die dieser Behauptung zugrundeliegenden Gründe trifft den oder die betreffenden Leistungsberechtigten, die sich hierauf berufen Bestimmung der maximalen Angemessenheit der Heizkosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme der 2. Prüfungsstufe nach dem Bundesweiten Heizspiegel 2014 (1) Der Grenzwert für die Angemessenheit der Heizkosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme ist das Produkt aus dem aktuellen Bundesweiten Heizspiegel (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts vom B 14 AS 36/08 R) zu entnehmenden Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hdeutet, und dem Wert, der sich für den Haushalt des Leistungsberechtigten als abstrakt Wohnfläche ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits e Korrektiv hsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen eer typischerweise n Wohnung ermöglicht. (2) Hierbei ist je nach Brennmittel und Gesamtwohnfläche des Wohngebäudes aus der rechten Spalte der nachfolgenden Tabelle der jeweilige Wert für die Kosten je /Jahr zu entnehmen und mit dem Wert der für die Bedarfsgemeschaft abstrakt n Wohnfläche zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich der Jahreswert für die Angemessenheit der Seite 6 von 8
7 Heizkosten. Entsteht der Heizkostenbedarf monatlich ist dieser Wert zu zwölfteln. Entsteht der Bedarf lediglich größeren zeitlichen Abständen (z.b. zweimonatliche Zahlung) ist der Wert sowohl entsprechend anteilig zu berechnen, zu bewilligen als auch auszuzahlen. Es gelten nachfolgende Werte: Energieträger Verbrauch kwh* je / Jahr Gebäudefläche* Kosten je / Jahr Heizöl , , , > ,20 Erdgas , , , > ,50 Fernwärme , , , > ,40 * Der Heizenergieverbrauch kann Litern, m³ oder kwh angegeben se. Sollte der Wert nicht bereits kwh dargestellt se, gilt: 1 Liter Heizöl bzw. 1 m³ Erdgas entspricht jeweils 10 kw. Die Gebäudefläche (gemet ist die Gesamtfläche des Gebäudes, nicht der ezelnen Wohnung) ist der Heizkostenabrechnung zu entnehmen. Sie wird dort auch z. T. Wohnfläche, beheizte Wohnfläche, Nutzfläche oder Ähnliches bezeichnet. Die angegebenen Werte basieren auf dem Bundesweiten Heizspiegel (3) Solange die tatsächlichen Heizkosten die Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der abstrakt n Wohnfläche ( Quadratmetern) nicht überschreiten, gelten die Heizkosten als angemessen. Es besteht soweit ee Vermutung für die Angemessenheit der Heizkosten zugunsten des Leistungsberechtigten. (4) Überschreiten die Heizkosten das Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der abstrakt n Wohnfläche ( Quadratmetern), so wird widerlegbar vermutet, dass die Heizkosten unangemessen hoch sd. Dem Leistungsberechtigten ist jedoch Gelegenheit zu geben, Gründe vorzutragen, woraus sich ergibt, dass see Heizkosten das Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der n Wohnfläche ( Quadratmetern) überschreiten. Soweit im Ezelfall tatsächlich berechtigte und besondere Gründe vorliegen, die zwangsläufig zu eem Heizkostenbedarf führen, der die Grenze der vermuteten Angemessenheit übersteigt, so können auch die diese Grenze übersteigenden Heizkosten als im Ezelfall r Bedarf anerkannt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits der Grenzwert der vermuteten Angemessenheit von zu hohen Heizkosten ausgeht, also Gebäuden ohne besondere Wärmeisolierung. Für das Vorliegen der besonderen Gründe ist der Leistungsberechtigte beweispflichtig Bestimmung der maximalen Angemessenheit der Heizkosten bei Kohle-, Holz- Stromund Flüssiggasheizung der 2. Prüfungsstufe (1) Die Bestimmung der n Mengen an den Brennstoffen: Kohle, Holz und Strom orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Punkt 5.1. Absatz 2. Danach sd unter Berücksichtigung der verschiedenen Wirkungsgrade und Heizwerte die folgenden Mengen an Heizmaterial bei Kohle, Strom und Holz als angemessen anzusehen: Seite 7 von 8
8 Gebäudefläche* Verbrauch je / Jahr* Braunkohlebriketts ,08 kg ,15 kg ,78 kg > ,03 kg Stromheizung ,65 KW/h ,30 KW/h ,05 KW/h > ,55 KW/h Holzheizung ,45 kg ,94 kg ,15 kg > ,57 kg Flüssiggas* ,10 kg ,49 kg ,06 kg > ,20 kg * Die n Mengen (Verbrauch je / Jahr) an den o. g. Brennstoffen entsprechen vom Brennwert der Fernwärme unter Berücksichtigung des Bundesweiten Heizspiegels 2014 und der unterschiedlichen Wirkungsgrade der Brennstoffe. * 1 kg Flüssiggas = 1,96 l (1 l = 0,51 kg) 1 m³ gasförmiges Flüssiggas = 3,93 Liter flüssiges Flüssiggas (2) Ziffer 5.1. Absatz 2-4 gilt entsprechend Dynamische Anpassung an den aktuellen Bundesweiten Heizspiegel Ee Anpassung der Tabellenwerte den Ziffern 5.1. Abs. 2 und 5.2. Abs. 1 entsprechend dem jeweils aktuellen Bundesweiten Heizspiegel erfolgt im Wege ees dynamisch anzupassenden Arbeitshweises. 6. Inkrafttreten Diese Handlungsrichtlie tritt am Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Handlungsrichtlie tritt die Handlungsrichtlie zur Übernahme von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Umsetzung des SGB II und des SGB XII vom der Fassung vom außer Kraft. Garske Dezernent für Gesundheit und Soziales Seite 8 von 8
Handlungsrichtlinie zur Übernahme von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Umsetzung des SGB II und SGB XII. vom
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