Arbeitsmedizinische Vorsorge aus Sicht der DGUV

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1 Arbeitsmedizinische Vorsorge aus Sicht der DGUV

2 Zukunft der betriebsärztlichen Betreuung Konferenz zur Sicherung des arbeitsmedizinischen Nachwuchses (AfAMed, BMAS, Berlin, 14. Januar 2013) DGUV unterzeichnet Resolution, um arbeitsmedizinischen Nachwuchs zu fördern Gremien der DGUV beraten derzeit, um die umfassende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung aller Betriebe und Versicherten gemäß der DGUV Vorschrift 2 sicherzustellen 2

3 DGUV Vorschrift 2 im Überblick Unternehmensgröße > 50 Regelbetreuung Grundbetreuung, Anlassbetreuung s. Anlage 1 Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung s. Anlage 2 Alternative Betreuung entsprechend der Betriebsgrößengrenze des zuständigen UVT s. Anlagen 3 und 4 (UVTs ö.h.: seit ) nein Dr. Walter Eichendorf, DGUV

4 Die Bausteine der neuen Regelbetreuung: Ermittlung von Inhalt und Umfang Gesamtbetreuung Betriebsspezifische Betreuung Grundbetreuung Ermittlung im Betrieb Leistungskatalog Aufteilung BA/Sifa Zeitvorgabe nach Betriebsart Aufgabenkatalog Aufteilung BA/Sifa Dr. Walter Eichendorf, DGUV

5 Grundbetreuung Die Betriebe sind einer Betreuungsgruppe zugeordnet (WZ-Kode) Gruppe I Gruppe II Gruppe III Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem; Summe BA/Sifa) 2,5 1,5 0,5 Aufteilung der Zeiten für BA/Sifa durch Betrieb erforderlich. Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem für jeden Leistungserbringer. Vorsorgeuntersuchungen sind nicht Bestandteil der Grundbetr. Die Grundbetreuung betrifft im Teil BA überwiegend ärztliche Tätigkeiten, die Betriebsspezifische Betreuung nicht. Dr. Walter Eichendorf

6 Aufgaben der Unfallversicherungsträger SGB VII ( 1 und 4): mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten BKV ( 3): Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die UVT dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken Ist die Gefahr nicht zu beseitigen, ist darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen 6

7 Pflichten des Unternehmers DGUV Vorschrift 2 Arbeitsschutzgesetz ( 3 und 4) Arbeitsvertragliche Regelungen Gefährdung für Leben und Gesundheit des Beschäftigten vermeiden 7

8 Änderungsverordnung zur ArbMedVV Beschäftigte entscheiden, ob sie sich einer Untersuchung unterziehen oder nicht (informationelles Selbstbestimmungsrecht) keine Rückmeldung an Unternehmer über Ergebnis Verschlechterung des Gesundheitsschutzes UVT und Unternehmen können Pflichten/Aufgaben in der Prävention nur noch eingeschränkt nachkommen Konflikt mit gerichtlicher Klärung? 8

9 Ziele arbeitsmedizinischer Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankung einschl. Berufskrankheiten frühzeitig erkennen und verhüten Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes Aber auch: Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht (ArbMedVV, 2, Abs. 1, Satz 2) 9

10 Vorsorge - Eignung Unterscheidung nicht zielführend, da es um umfassenden ganzheitlichen Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit geht Trennung der DGUV Grundsätze nach Eignung und Vorsorge schwierig und begrenzt sinnvoll, da einige Grundsatzuntersuchungen, die als klassische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden (z.b. G26, G35), auch Eignungskomponenten enthalten und umgekehrt da auch ArbMedVV Untersuchungsanlässe aufführt, die Eignungskomponenten enthalten (z.b. Atemschutz, Auslandsaufenthalt) 10

11 Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung 17 Arbeitskreise mit insgesamt mehr als 250 Mitgliedern interdisziplinäre Zusammensetzung (UVT, DGAUM, VDBW, Gewerbeärzte, Industrie, Hochschulen) 3 Produktlinien Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge Leitfäden für Betriebsärzte 11

12 Produktlinien DGUV Grundsätze Handlungsanleitungen Leitfäden 6. Auflage Sommer 2014 zum Weltkongress 3 neue Grundsätze: Chloroplatinate Künstliche optische Strahlung Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre 12

13 Zusammenarbeit DGUV - AfAMed Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) als staatliches Gremium (Vorsitz: DGAUM) setzt mit seinen Regeln Leitplanken für die arbeitsmedizinische Vorsorge Gesetzliche Unfallversicherung stellt mit den DGUV Grundsätzen Empfehlungen für das ärztliche Handeln in den Betrieben zur Verfügung Kooperation AfAMed, DGAUM, DGUV verlässliche Instrumente für Betriebsärzte und Unternehmer zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 13

14 XX. Weltkongress für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2014 Globales Forum Prävention August 2014 in Frankfurt

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