Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

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1 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Vom 3. Juli 1973) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Vollziehung von Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) 1, gestützt auf Artikel 1 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 4. April , beschließt: I. Geltungsbereich und Wirkung Art. 1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern einerseits, die vorwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt auf dem Gebiet des Kantons Obwalden beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebern anderseits. weit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 2 Die zwingenden ergänzenden Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes bleiben vorbehalten. Geltungsbereich Art. 2 1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, so- Wirkung 1 SR LB VII,

2 N. Dauer des Arbeitsverhältnisses Art. 3 Probezeit 1 Die ersten zwei Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 2 Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit einen Monat. Art. 4 Kündigung^1Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden: a) während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Arbeitstages; b) nach Ablauf der Probezeit auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats, sofern nicht die Dauer des Dienstverhältnisses für eine bestimmte Zeit vereinbart wurde. c) auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats, wenn der Arbeitnehmer verheiratet ist. 2 Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlischt das Recht zur Benützung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnräume. H11. Einsatz und Weiterbildung des Arbeitnehmers Art. 5 Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechend einzusetzen. Art. 6 Einsatz des Arbeitnehmers Weiterbildung 1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Ausund Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen gestattet und gefördert werden. 2 Dient die Weiterbildung nicht den Interessen des Betriebes und beansprucht sie mehr als drei Tage im Jahr, besteht für diese Zeit kein Lohnanspruch. 262

3 ^ Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft IV. Arbeits- und Freizeit, Ferien Art. 7 1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt in der Regel in den Monaten Mai bis Oktober elf Stunden, in den übrigen Monaten zehn Stunden. 2 Der Arbeitnehmer hat bei Bedarf zumutbare Ueberzeitarbeit zu leisten. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Ueberstundenarbeit binnen eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Im übrigen gilt Artikel 321 c des Schweizerischen Obligationenrechts. Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 10 Stunden im Sommer und 11 Stunden im Winter ab Uhr zu gewähren. Arbeitszeit Art. 8 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen freien^freizeit Tag je Woche; dieser muß mindestens einmal im Monat auf einen Sonntag fallen. Art. 9 ^1 Erwachsene Arbeitnehmer haben Anspruch auf fol-^ferien gende Ferien: Bis zum 10. Dienstjahr^ 3 Wochen ab 11. Dienstjahr^ 4 Wochen über 45jährige ab 4. Dienstjahr^4 Wochen 2 Jugendliche haben bis zum erfüllten 19. Altersjahr Anspruch auf 4 Wochen. 3 Während den Ferien sind der Barlohn und, soweit freie Verpflegung gewährt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten; letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung in der AHV, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. 263

4 4 Für ein angebrochenes Jahr beim Ein- und Austritt wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr berechnet. 5 Feiertage und Abwesenheit, für welche der Arbeitgeber nach Artikel 13 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht mit den Ferien verrechnet werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen seines Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Art. 10 Urlaub Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne daß ihm deswegen der Lohn gekürzt wird oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden: a) höchstens drei Tage: eigene Heirat; Tod des Ehegatten, von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, von Stief- und Adoptivkindern; b) höchstens zwei Tage: Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers; eigener Wohnungswechsel; c) höchstens einen Tag: Taufe eines Kindes; Hochzeit eines eigenen, Stiefoder Adoptivkindes; Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Schwager. V. Lohn Art. 11 Art und^1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn Höhe^zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und 264

5 den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal neu zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen. Teuerung anzupassen. 2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes. 3 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurichten. Art Der Bahrlohn und die Sozialzulagen sowie der all- Auszahlung fällige Lohnzuschlag für Ueberstundenarbeit sind spätestens Mitte des folgenden Monats auszuzahlen. 2 Vom ersten Monatslohn (Bar- und Naturallohn) kann ein Viertel im Sinne von Artikel 323 a des Schweizerischen Obligationenrechts zurückbehalten werden. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichten mußte, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes ausmachen. Art. 13 I Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, hat er innerhalb von 12 Monaten Anspruch auf den vollen Lohn während eines Monats im ersten Dienstjahr und für jedes weitere Dienstjahr um eine Woche mehr bis zum Maximum von 3 Monaten. 2 Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu bleiben, hat er Anspruch auf vol- Lohn bei Arbeitsverhinderung 265

6 le Lohnzahlung bei Militärdienstleistung bis zu 22 Tagen. Die Erwerbsersatzentschädigung fällt in diesem Falle dem Arbeitgeber zu. VI. Unfall- und Krankenversicherung Art. 14 Für die Versicherung der Arbeitnehmer gegen Betriebsunfälle gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung betreffend die Unfallversicherung und Unfallverhütung in der Landwirtschaft. Art. 15 Unfallversicherung Krankenversicherung 1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß der Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist. Es sind folgende Leistungen zu versichern: a) ärztliche Behandlung und Arznei; b) Spitalkosten in der allgemeinen Abteilung öffentlicher Krankenanstalten; c) ein Krankentaggeld ab dem 31. Krankentag; das Krankentaggeld beträgt mindestens 80 Prozent des bei Versicherungsbeginn geltenden Bar- und Naturallohnes und ist mindestens alle zwei Jahre der eingetretenen Lohnentwicklung anzupassen. 3 Die Prämien der Krankenversicherung gehen je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Bei Krankheit des Arbeitnehmers fällt für die Dauer der Lohnzahlung das von der Versicherung bezahlte Krankentaggeld dem Arbeitgeber zu. 266

7 ^ Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft VII. Abgangsentschädigung Art Besteht keine mindestens gleichwertige zusätzliche Alters- und Invalidenversicherung, hat der Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses eines mindestens fünfzigjährigen Angestellten mit 20 und mehr Dienstjahren auf dem gleichen Betrieb folgende Abgangsentschädigung auszurichten: Abgangsentschädigung a) bei 20 bis 30 Dienstjahren^zwei Monatslöhne b) bei 30 bis 40 Dienstjahren^drei Monatslöhne c) über 40 Dienstjahre^vier Monatslöhne 2 Die auszuzahlenden Monatslöhne richten sich in der Höhe nach dem zuletzt bezogenen Barlohn. VIII. Schlußbestimmungen Art. 17 Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Ar-^Streitigbeitsverhältnis gemäß Artikel 343 des Schweizerischen^keiten Obligationenrechts ist aufgrund von Artikel 34 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation das Arbeitsgericht zuständig. Art. 18 ^Bei Abschluß des Arbeitsvertrages hat der Arbeit- ^Ausgeber dem Arbeitnehmer ein Exemplar dieses Normal- händigung arbeitsvertrages auszuhändigen. Art. 19 ^1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt rückwirkend auf ^Rechts - den 1. Juli 1973 in Kraft.^ kraft 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Normalarbeits- 267

8 vertrag für männliche und weibliche Angestellte in der Landwirtschaft vom 4. August Samen, den 3. Juli Im Namen des Regierungsrates, Der Landammann: Hermann Wallimann Der Landschreiber: Leo Omclin 1 LB XII, 233 und

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