Wie stehen die Chancen für einen europäischen Mindestlohn?
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- Ina Gudrun Beyer
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1 Wie stehen die Chancen für einen europäischen Mindestlohn? Hochschule Bremen, Arbeitnehmerkammer Bremen, WSI in der Hans-Böckler-Stiftung Fachtagung: Sozialmacht Europa? Bremen, 6. November Inhalt Mindestlöhne in Europa ein Überblick Normative Grundlagen für die Festlegung von Mindestlöhnen Frühe Ansätze für eine Aktuelle Debatten und Vorschläge 2 1
2 Mindestlöhne in Europa Europäische Union (EU) Nationale Gesetzliche Mindestlöhne 20 EU-Staaten Tarifvertragliche Mindestlöhne 7 EU-Staaten 3 Mindestlöhne in Europa 4 2
3 Luxemburg 9.73 Frankreich 8.82 Irland 8.65 Niederlande 8.58 Belgien 8.41 Großbritannien 6.49 Griechenland 4.28 Spanien 3.78 Malta 3.67 Slowenien Portugal Tschechien Estland Slowakei Polen Mindestlöhne pro Stunde, in Euro (Oktober 2009) Lettland 1.47 Ungarn 1.43 Litauen 1.40 Rumänien Bulgarien Quelle: WSI Mindestlohndatenbank Luxemburg 9.03 Niederlande 8.22 Frankreich 8.17 Belgien 7.95 Großbritannien 7.41 Irland 6.86 Malta 5.02 Griechenland 4.57 Slowenien 4.43 Spanien 4.07 Portugal Polen Tschechien Slowakei Estland Ungarn Litauen Mindestlöhne pro Stunde, in KKS (Januar 2009) Lettland 2.29 Rumänien 1.62 Bulgarien 1.54 Quelle: WSI Mindestlohndatenbank
4 Mindestlöhne in Europa Unterschiede im Niveau gesetzlicher Mindestlöhne: In Euro: 1: 14 In Kaufkraft-Standards: 1: 6 7 France Greece Ireland Belgium Slovenia Portugal Romania Hungary UK Poland Spain Slovakia Netherlands Lithuania Luxembourg Czech Republic Japan USA Mindestlöhne in % der Medianlöhne für Vollzeitbeschäftigte (2008) Quelle: OECD
5 Quelle: FR IRE GR BE HU PT RO UK PL SP NL SK LT LUX CZ MT SI BG LV EE Median-Lohn von Vollzeitbeschäftigten OECD 63% 53% 53% 51% 47% 47% 47% 46% 45% 45% 43% 43% 42% 40% 35% Durchschnitts-Lohn von Vollzeitbeschäftigten OECD 50% 44% 39% 44% 35% 33% 34% 38% 37% 35% 38% 33% 34% 33% 30% 50% Relative Wert der Mindestlöhne (2008) Durchschnittslohn in Industrie und Dienstleistungen EUROSTAT 48% 42% 46% 38% 40% 29% 38% 32% 43% 46% 47% 35% 50% 35% 52% 44% 42% 35% 31% EU-Staaten mit ausschließlich tarifvertraglichen Mindestlöhnen Länder Dänemark, Finnland, Schweden Italien Österreich Zypern Deutschland Funktionales Äquivalent Gent-System, Hoher gewerkschaftlicher Organisationsgrad Verfassung (Art. 36) Recht auf eine angemessene Entlohnung, die von den Arbeitsgerichten in der Regel als der gültige Tariflohn interpretiert wird. Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber in der Wirtschaftskammer (WKÖ) Nationale Übereinkunft zwischen ÖGB und WKÖ über einen Mindestlohn von 1000 Euro pro Monat Gesetzliche Mindestlöhne für bestimmte Berufsgruppen Wenige Branchenmindestlöhne Tarifbindung 82%-92% ~ 70% > 95% 68% ~ 60% 10 5
6 Das österreichische Mindestlohnmodell Grundsatzvereinbarung der Dachverbände ÖGB und Wirtschaftskammer (Juni 2007): Kein gesetzlicher Mindestlohn! In allen Branchentarifverträgen soll ein Mindestlohn von Euro pro Monat eingeführt werden Tarifbindung von mehr als 95% gestützt durch die Pflichtmitgliedschaft der Unternehmen in der Wirtschaftskammer 11 Tarifbindung in Deutschland , in % aller Beschäftigten Westdeutschland Ostdeutschland Quelle: IAB
7 Tarifbindung in Deutschland (Lohnquintil, 2008, in %) Quelle: Lohnspiegel Niedriglohnsektor in Deutschland ( , in % aller Beschäftigten) 23% 22% 21% 20% 1995: 4.8 Mio. Beschäftigte 2007: 6.8 Mio. Beschäftigte 19.3% 19.9% 21.6% 20.0% 21.2% 21.5% 19% 18% 17.3% 17% 16% 16.5% 16.3% 14 15% 14% 14.7% 14.7% 14.6% 14.2% Niedriglohnschwelle (2/3 des Medianlohns) Quelle: IAQ 7
8 Normative Grundlagen für die Festlegung von Mindestlöhnen Das Recht auf einen faire, angemessenen oder menschwürdigen Lohn UNO Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) IAO Übereinkommen zu Mindestlöhnen Nr. 26 und 131 (1928/1970) Europäische Sozialcharta des Europarates (1961) EU-Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (1989) Nationale Verfassungen (z.b. Belgien, Italien, Spanien usw.) 15 Normative Grundlagen für die Festlegung von Mindestlöhnen Vereinte Nationen (UNO): Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. (Artikel 23, Abs. 3) 16 8
9 Normative Grundlagen für die Festlegung von Mindestlöhnen International Arbeitsorganisation: IAO Übereinkommen über Mindestlöhne Nr. 131 (1970) (Nr. 26 von 1928) Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, ein Mindestlohnsystem einzuführen (Artikel 1) Bei der Bestimmung der Höhe der Mindestlöhne sind zu beachten: a) die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen unter Berücksichtigung der allgemeinen Höhe der Löhne in dem betreffenden Land, der Lebenshaltungskosten, der Leistungen der Sozialen Sicherheit ; b) wirtschaftliche Gegebenheiten (Artikel 3) 17 Normative Grundlagen für die Festlegung von Mindestlöhnen Europarat: Europäische Sozialcharta (1961) Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert. (Teil I, Artikel 4) 18 9
10 Normative Grundlagen für die Festlegung von Mindestlöhnen EU-Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (1989) Für jede Beschäftigung ist ein gerechtes Entgelt zu zahlen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, dass entsprechend den Gegebenheiten eines jeden Landes den Arbeitnehmern ein gerechtes Arbeitsentgelt garantiert wird, das heißt ein Arbeitsentgelt, das ausreicht, um ihnen eine angemessenen Lebensstandard zu erlauben (Titel 5, Abs. 1) 19 Frühe Ansätze für eine Europarat: Definition eines gerechtes Arbeitsentgelt 1970er: 68% des Brutto- Durchschnittslohnes 1990er: 60% des Netto-Durchschnittslohnes Europäische Kommission: 1989: Recht auf ein gerechtes Entgelt in der EU Sozialcharta 1993: Stellungnahme der Europäischen Kommission zu einem angemessen Arbeitsentgelt ; Plädoyer für eine koordinierte Mindestlohnstrategie 1993: Europäisches Parlament: Nationale Mindestlöhne als Prozentsatz der nationalen Durchschnittslöhne 20 10
11 Widerstände gegen eine 21 EU hat in der Lohnpolitik keine Kompetenz (EU Vertrag, Art. 137) Priorität auf Deregulierung der Arbeitsmärkte: Ziel Erhöhung der Lohnspreizung/Ausdehnung des Niedriglohnsektors Kein Recht auf ein angemessenes Entgelt in der EU Charta der Grundrechte Prominente Europäische Politiker als Fürsprecher für eine Joaquin Almunia: Soziales Europa : Jedes land in der EU sollte einen Mindestlohn haben Jacques Delors: Europäische Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sollen die Einführung einer Europäischen Mindestlohnpolitik im Rahmen des Sozialen Dialoges diskutieren. 22 Jean-Claude Juncker: Ein Europäischer Mindestlohn wonach jeder der arbeitet Recht auf eine anständige Entlöhnung hat. 11
12 Drei Ansätze für eine 1. Ein einheitlicher europäischer Mindestlohn für alle EU-Staaten 2. Gemeinsame Mindestlöhne für bestimmte Ländergruppen mit vergleichbarem ökonomischen Entwicklungstand 3. Eine europäische Norm über den relative Wert der Mindestlöhne z.b. in Hinblick auf Kaufkraftstandards BIP pro Erwerbstätigen Durchschnitts- oder Medianlöhne (z.b. 50%) 23 Thesen für eine Als Zielmarke sollten alle europäischen Länder eine nationale Mindestnorm für Löhne anvisieren, die mindestens 60% des nationalen Durchschnittslohns beträgt. Als kurzfristiges Etappenziel sollten alle Länder eine Mindestnorm einführen, die 50% des nationalen Durchschnittslohns entspricht. Düsseldorf, Zürich, Paris, 15. April
13 Europäische Parlament 2007: ist davon überzeugt, dass auf einzelstaatlicher Ebene, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, ein angemessener existenzsichernder Mindestlohn eingeführt werden sollte ( ); räumt jedoch ein, dass der Mindestlohn in vielen. Mitgliedstaaten sehr niedrig angesetzt ist oder unter dem Existenzminimum liegt. 2008: fordert den Rat auf, eine EU-Vorgabe für Mindestlöhne (gesetzlich, tarifvertraglich vereinbart auf nationaler, regionaler oder Branchenebene), die eine Vergütung von mindestens 60% des maßgeblichen (nationalen, branchenspezifischen usw.) Durchschnittslohns gewährleistet; sowie des Weiteren einen Zeitplan zur Einhaltung dieser Vorgabe in allen Mitgliedstaaten zu vereinbaren 25 Europäische Gewerkschaftsbund (EGB): 26 Gewerkschaftskampagnen für effektive Mindestlöhne müssen in den Ländern, wo Gewerkschaften diese für nötig erachten, unterstützt werden. (...) Die Unterschiede bei den Qualifikationen, der Produktivität, den Lebensstandards und den Strategien der Gewerkschaften sind vermutlich noch zu groß, um eine Kampagne für gemeinsame europaweite Mindestlohnstandrads durchzuführen. EGB Kongress Sevilla 2007 EGB Exekutivausschuss: In die Offensive für gleiche Löhne 13
14 Europäische Gewerkschaftsbund (EGB): Widerstand gegen eine : Skandinavischen und italienischen Gewerkschaften starke Ablehnung gesetzlicher Mindestlöhne Betonung gewerkschaftlicher Tarifautonomie Befürchtung, dass eine europäische Norm nationale Standards unterminieren 27 Europäische Gewerkschaftsverband für den Öffentlichen Dienst (EGÖD) 28 sich für die Verbesserung der Löhne und der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Europa einzusetzen sowie Niedriglöhne durch die Anhebung von Mindestlöhnen zu bekämpfen. Maßgebend sind hierbei die vom EGÖD-Exekutivausschuss definierten Ziele in Ländern, in denen es gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne gibt, sollten diese mindestens 60% und die in Kollektivverhandlungen festgelegten Mindestlöhne mindestens 70% des durchschnittlichen Monatslohnes erreichen. 8. EGÖD Kongress in Brüssel, Juni 2009, Resolution über Kollektivverhandlungen und sozialer Dialog 14
15 Implementierung einer Europäischen Mindestlohnpolitik Politik: Einigung auf eine bestimmte europäische Mindestlohnorm Umsetzung im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung Gewerkschaften: Einigung auf tarifvertragliche Mindestlohnnormen Europäische Koordinierung der Tarifpolitik Autonomie der nationalen Mindestlohnsysteme bleibt gewährt!!! 29 Warum das Thema auf der Tagesordnung bleibt. Zunahme von Niedriglohnempfängern und Working Poor Arbeitsmigration als mögliches Instrument für weiters Lohndumping Urteile des Europäischen Gerichtshofes (Viking, Laval, Rüffert, Luxembourg) Anhaltende Legitimationskrise der Europäischen Union Konkretes Projekt für ein Soziales Europa 30 15
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