Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften. Studienordnung

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1 Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Umweltschutz und Umwelttechnik im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166) in der Fassung vom 16. November 2001 (SächsGVBl. S. 738) erlässt die Technische Universität Dresden folgende Studienordnung. Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 40

2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Studienziele 3 Empfehlung zur Fächerkombination 4 Studienbeginn 5 Inhalt und Aufbau des Studiums 6 Leistungsnachweise 7 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 41

3 1 Geltungsbereich Die Studienordnung regelt in Verbindung mit der Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Ablauf des Studiums. Das Fach gilt entsprechend der 88 und 104 LAPO I als "vertieft studiertes Fach der zweiten Gruppe" (als Zweitfach bezeichnet). 2 Studienziele Mit dem Studium des vertieft studierten Faches erwerben die Studierenden berufswissenschaftliche, berufspädagogische, fachwissenschaftliche sowie berufsdidaktische Befähigungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in zunehmend neu entstehenden umweltbezogenen Handlungsfeldern. Der Schwerpunkt des Studiums liegt in der Vorbereitung auf die Gestaltung beruflicher Bildungsprozesse im Rahmen der Ausbildung in Berufen des Umweltschutzes und in angrenzenden Tätigkeitsfeldern sowie in der Fortbildung. Grundlagen für die Befähigung, an außerschulischen Lernorten tätig zu sein, werden gelegt. 3 Empfehlungen zur Fächerkombination Die Fächerkombinationen für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen sind im Rahmen der durch die LAPO I für den Freistaat Sachsen zugelassenen und an der Technischen Universität Dresden angebotenen Fächer geregelt. Für das Studium im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen an der TU Dresden werden in Kombination zum Zweitfach "Umweltschutz und Umwelttechnik" besonders die vertieft studierten Fächer der ersten Gruppe (Berufliche Fachrichtungen) Chemietechnik, Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Bautechnik, Holztechnik sowie Textil- und Bekleidungstechnik empfohlen, soweit diese zum aktuellen Studienangebot der TU Dresden gehören. 4 Studienbeginn Das Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester. Über einen Beginn im Sommersemester kann unter Beachtung der Möglichkeiten und der erbrachten Studienvoraussetzungen der Bewerber entschieden werden, wobei der Beruflichen Fachrichtung Chemietechnik eine koordinierende Beratung obliegt. Der Antrag für einen Studienbeginn im Sommersemester ist bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres bei der Beruflichen Fachrichtung Chemietechnik zu stellen. 42

4 5 Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird und in ein sich daran anschließendes fünfsemestriges Hauptstudium. Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über 8 Semester und umfassen 64 SWS. (2) Die Inhalte des Grundstudiums sind im Absatz 6 dargestellt. (3) Die Inhalte des Hauptstudiums werden im Absatz 6 aufgeführt. (4) Das Studium enthält mindestens zwei eintägige Exkursionen, in deren Rahmen Praktika zu Umweltschutz und Umwelttechnik durchgeführt werden. Dabei werden folgende Schwerpunkte bearbeitet: - Technische Systeme der Abfallwirtschaft, Trinkwasseraufbereitung und Abwasserbehandlung, - Personal-, Organisations- und Qualifikationsentwicklung in Unternehmen der Umweltbranchen, berufsspezifische und -übergreifende Aspekte an überbetrieblichen Lernorten sowie im Lernort Betrieb. (5) Zum Studium des vertieft studierten Faches Umweltschutz und Umwelttechnik gehören praktisch-pädagogische Übungen im Umfang von mindestens 2 SWS als Voraussetzung für ein vierwöchiges Blockpraktikum B. (6) Die Gliederung des Studiums nach Gegenstand, Art, zeitlichem Umfang und Zeitpunkt der Lehrveranstaltung enthält die nachfolgende Semesterübersicht (zugleich Studienablaufplan im Sinne von 21 Abs. 4 SächsHG). Dabei werden die für die ungeraden Semesterzahlen (1., 3., usw.) bestimmten Lehrveranstaltungen nur im Wintersemester, die für die geraden Semesterzahlen bestimmten nur im Sommersemester angeboten. 43

5 Grundstudium Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) und Art der Lehrveranstaltung 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester Einführung in Berufswissenschaft/ Berufl. Didaktik 2 1/1/0 L Allgemeine Biologie 5 3/0/0 0/0/2 ZP Ingenieurökologie 3 2/1/0 L Luftreinhaltung Atmosphärische Spurenstoffe und ihre Wirkungen Praktikum Atmosphäre Bioindikation/ Biomonitoring Umweltsystemanalyse Kanalisation Trinkwasseraufbereitung 1 0/0/1 L 4 2/1/1 ZP 4 2/2/0 L 2 Bodenkunde 4 2/0/0 Bodenbelastung Hydrochemie Komplexprkatikum Hydrochemie und -analytik ZP 1 0/0/1 36 SWS 4 SWS 11 SWS 15 SWS 6 SWS 44

6 Hauptstudium Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) und Art der Lehrveranstaltung (V/Ü/P) 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. Berufliche Didaktik 4 2/2/0 L, SP Lehrexperimente zu Umweltschutz und Umwelttechnik 2 0/0/2 Bodensanierung SP 1 Renaturierung 2 1/1/0 Bodenkundliches Praktikum 1 0/0/1 Abfallwirtschaft I Abfallwirtschaft II SP 1 Biotechnologie 2 1/1/0 L Abwasserbehandlung Wasserverteilung Technologies Praktikum zur Wasseraufbereitung 3 3/0/0 SP 1 2 0/0/2 SP 1 Rationelle Energieanwendung L Produktionsintegrierter Umweltschutz L 28 SWS Legende: L Leistungsnachweise ZP Zwischenprüfung SP Staatsprüfung SWS Semesterwochenstunden V/Ü/P Vorlesung/Übung/Praktikum 1 Von den Fachprüfungen in den Gebieten Bodensanierung (schließt Elemente der Bodenbelastung ein), Abwasserbehandlung, Wasseraufbereitung und Abfallwirtschaft werden wahlweise zwei schriftlich gewählt. Für die nicht schriftlich gewählten Lehrgebiete erfolgen die Fachprüfungen mündlich. 45

7 6 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme der Studierenden an den Lehrveranstaltungen und sind Voraussetzung für die Zulassung zu den Fachprüfungen im Grund- und Hauptstudium. Die Bedingungen für den Erwerb des Leistungsnachweises werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekanntgegeben. (2) Für die Zulassung zu den Fachprüfungen im Grundstudium sind vier Leistungsnachweise in den unter 5 (Grundstudium) mit L gekennzeichneten Fächern vorzulegen. Nähere Festlegungen zur Zwischenprüfung sind in der Zwischenprüfungsordnung der TU Dresden für die Studiengänge Lehramt an Mittelschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen enthalten. Der Leistungsnachweis in Einführung in Berufswissenschaft/Berufliche Didaktik ist bis zum Beginn des dritten Semesters zu erbringen. Studierende, die diese Anforderung nicht erfüllen, müssen im dritten Semester an einer Studienberatung teilnehmen. (3) Für die Zulassung zu den Fachprüfungen im Hauptstudium sind vier Leistungsnachweise in den unter 5 (Hauptstudium) mit L gekennzeichneten Fächern vorzulegen. Darüber hinaus ist die Teilnahme an Praktika in Umweltschutz und Umwelttechnik im Umfang von 2 SWS nachzuweisen. Festlegungen zu Art und Umfang der Fachprüfungen im Hauptstudium sind im 104 LAPO I getroffen. 7 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof.Dr.rer.nat.habil. Mehlhorn 46

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