Fachberatung zum Bodenschutz in MV

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1 Fachberatung zum Bodenschutz in MV LMS - Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung Dr. Silvia Kastell

2 Inhalt 1 Zuständigkeiten 2 Anforderungen an den Bodenschutz in der Landwirtschaft 3 Aufgaben 4 Instrumente 5 Ergebnisse

3 1 Zuständigkeiten Für den Bodenschutz in MV zuständige Behörden: Nach 13 LBodSchG M-V vom 4. Juli 2011: (1) Oberste Bodenschutzbehörde: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (2) Obere Bodenschutzbehörde: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (3) Untere Bodenschutzbehörden: Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, soweit nicht ausnahmsweise die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt benannt sind.

4 BBodSchV 5 Sanierungsmaßahmen, Schutz- u. Beschränkungsmaßnahmen (5)... Mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde ist Einvernehmen herbeizuführen. StALU *) 8 Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser (6) Wird die Erosionsfläche landwirtschaftlich genutzt, ist der zuständigen Beratungsstelle gemäß 17 des BBodSchG die Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Beratung geeignete erosionsmindernde Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche zu empfehlen. Bei Anordnungen ist Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde herbeizuführen. LMS *) StALU *) *) Zuständigkeit gemäß 1 der Landwirtschafts-Bodenschtzzuständigkeitslandesverordnung M-V (LwBodSchZustLVO M-V)

5 2 Anforderungen an den Bodenschutz in der Landwirtschaft Grundsätze und Pflichten 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr (1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. (3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren...

6 Grundsätze und Pflichten 7 Vorsorgepflicht Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zur Veränderung der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach 17 Absatz 1 und 2.

7 Landwirtschaftliche Bodennutzung 17 BBodSchG - Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft (1)Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln. (2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass 1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepasst zu erfolgen hat, 2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird, 3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden,

8 Abb. 1: Bodenerosion durch Wasser auf dem Acker Abb. 2: Unterbodenverdichtung auf dem Acker

9 4. Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden, 5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden, 6. die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und 7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird. (3) Die Pflichten nach 4 werden durch die Einhaltung der in 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

10 3 Aufgaben Chemischer Bodenschutz: Einmal verschmutzter Boden ist schwer zu sanieren. Schadstoffe bleiben über lange Zeit im Boden. Verschmutzungen sollen gar nicht erst entstehen. In der BBodSchV sind Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmewerte definiert. Der chemische Bodenschutz befasst sich mit den Maßnahmen bei Überschreitungen dieser Schwellenwerte. Aufgaben: - Fachliche Stellungnahme zur Ausbringung von Klärschlämmen (AbfKlärV) Fachliche Stellungnahmen im Rahmen der Umsetzung (BioAbfV) Fachliche Stellungnahme bei Kontamination der LF mit Schadstoffen Fachliche Stellungnahme für die Verwertung von Stoffen, die nicht unter die Düngemittelverordnung fallen (z. B. Baggergut) und die unter die Düngemittelverordnung fallen (z. B. Wiesenkalk, Torfe)

11 Chemischer Bodenschutz: Abb. 1: Ausgebaggerter Teich Abb. 2: Ausbringung von ausgebaggertem Boden auf einer Ackerfläche

12 Physikalischer Bodenschutz: Gesunde Böden stellen ein System mit großer Selbsterhaltungskraft dar und gewährleisten umfassend die Erfüllung aller Bodenfunktionen. Es ist daher wichtig, dass bei der Bodenbewirtschaftung die Vorgaben des physikalischen Bodenschutzes eingehalten werden. Aufgaben: - Erfassung u. Beurteilung von Bodenerosionsereignissen durch Wasser u. Wind Führen des Erosionsereigniskatasters MV Abb. 3: Bodenerosion durch Wasser Abb. 4: Bodenerosion durch Wind

13 Physikalischer Bodenschutz: Aufgaben: - Information der Landwirtschaftsbetriebe zu Bodenschutzmaßnahmen gegen Wasser- und Winderosion - Vereinbarung konkreter Bodenschutzmaßnahmen Abb. 5: Dammverfahren bei Mais Abb. 6: Mulchschichten bei Mais

14 Phytosanitärer Bodenschutz: Aufgaben: - Vermeidung der Übertragung von Pflanzenkrankheiten durch Vermeidung der Winderosion: z. B. des Kohlhernieerregers (Sporen überleben im Boden als Dauersporen und können zusammen mit verwehten Bodenteilchen über weite Entfernungen transportiert werden) (Literatur: Syngenta Agro GmbH, Januar 2014) z. B. des Wurzelbranderregers der Zuckerrübe (Literatur: Landwirtschaftlicher Informationsdienst Zuckerrübe, www://liz-online.de)

15 Abb. 7: Streifenbodenbearbeitung bei Mais Abb. 8: Streifenbodenbearbeitung bei Raps

16 Abb. 9: Winterbegrünung

17 Abb. 10: Zwischenfrüchte

18 Abb. 11: Windschutzpflanzungen

19 Physikalischer Bodenschutz: Aufgaben: - Informationen zur Reduzierung der Bodenverdichtungen und des Bodendrucks durch Maschinen und Fahrzeuge Abb. 12: Verdichteter Unterboden Abb. 13: Minderung des Bodendrucks durch Ketten

20 4 Instrumente - Fachtagungen, Vorträge, Posterausstellungen Abb. 14: Boden- und Düngungstag in Güstrow im März 2014

21 Abb. 15: Boden- und Düngungstag in Güstrow im März 2014

22 - Feldvorführungen Abb. 16: Maistag in Dummerstorf im Mai 2013

23 - Fachinformationen zum Bodenschutz

24 - Standortbesichtigungen und Schadensaufnahmen Abb. 17: Messung der durch Winderosion abgelagerten Sedimentmächtigkeit

25 Weitere Instrumente: - Fortbildungsseminare für Landwirte - Klärschlammkataster für das Land MV - Fachliche Stellungnahmen - Mitarbeit in Facharbeitsgruppen in Bund und Land MV - Vorschläge für Agrar-Umwelt-Maßnahmen zum Bodenschutz

26 Bodenbezogene Agrar-Umwelt-Maßnahmen in MV Förderperiode von 2007 bis 2013 Erosionsmindernder Ackerfutterbau Winterbegrünung und Mulch-/Direktsaatverfahren Synergien zugunsten Vorsorgepflichten des Bodenschutzes Blühflächen oder Blühstreifen für Bienen Extensive Weideverfahren auf Dauergrünland Schonstreifen im Ackerbau Extensivierungsrichtlinie Naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung

27 Konzeption für Agrar-Umwelt- und investive Maßnahmen in MV Förderperiode mit Synergien zugunsten des Bodenschutzes: Gewässer- und Erosionsschutzstreifen Blühstreifen und Blühflächen für Bienen Dauerhafte Umwandlung von Ackerland in Grünland und in Galeriewald Vielfältige Kulturen im Ackerbau Naturschutzgerechte Grünlandnutzung Extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen Ökologische Anbauverfahren Schutzpflanzungen

28 5 Ergebnisse Z. B.: - Umsetzung des Bodenschutzes auf landwirtschaftlich genutzten Flächen - Erstellung von Handlungsempfehlungen und -richtlinien auf dem Gebiet des Bodenschutzes - Verbesserung des Wissens über die Umsetzung bodenschützender Maßnahmen auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche bei Landwirten - Einhaltung der bodenschutzrechtlichen Anforderungen auf der LF durch die Pflichtigen

29 Vielen Dank für Ihr Interesse. Fachinformation im Internet: // Landwirtschaftliches Fachrecht & Beratung LMS Agrarberatung Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) Dr. Silvia Kastell Rostock, Graf-Lippe-Straße 1 skastell@lms-beratung.de Telefon: 0381 /

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