nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 14. Juni 2005 und der Finanzkommission vom 15.

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1 35 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (vom 6. Februar 006) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 4. Juni 005 und der Finanzkommission vom 5. September 005, beschliesst: I. Es wird folgendes Gesetz erlassen:. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 005 gemäss Anhang bei.. Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Änderungen dieser Vereinbarung, soweit sie nicht grundlegender Art sind, zu ratifizieren. 3. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Vereinbarung durch Verordnung. II. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Zürcher Amtsblatt Februar 006 7

2 36 Anhang Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (vom 7. Januar 005) Die Kantone, gestützt auf die Art. 5, 6 und 34 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 93, vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck Art. Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten, die der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 6. Mai 937 oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar unterstehen. Art. Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwendung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen Auswirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwendung der Lotterie- und Wetterträge auf dem Gebiet der angeschlossenen Kantone. SR Art. 8 IKV. 3 Art. 6 Convention. Zürcher Amtsblatt Februar 006 5

3 37 II. Organisation Art. 3 Organe Organe dieser Vereinbarung sind: a. Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz, b. Lotterie- und Wettkommission, c. Rekurskommission.. Fachdirektorenkonferenz Art. 4 Zuständigkeit Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a. sie ist Depositärin der Vereinbarung, b. sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten, c. sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten, d. sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wettkommission sowie der Rekurskommission, e. sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Lotterie- und Wettkommission, f. sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Rekurskommission, g. sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art. 6 Abs. 3.. Lotterie- und Wettkommission Art. 5 Zusammensetzung Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.

4 38 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Unternehmen und Körperschaften sein. Art. 6 Organisation Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirektorenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen. Die Kommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit revidierter Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung. 3 Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu mit Dritten Leistungsverträge abschliessen. Art. 7 Zuständigkeit Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung. Der Kommission stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. 3. Rekurskommission Art. 8 Zusammensetzung Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Unternehmen und Körperschaften sein. Art. 9 Organisation Die Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirektorenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.

5 39 Die Rekurskommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung. Art. 0 Zuständigkeit Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde. 4. Anwendbares Recht Art. Allgemein Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Vereinbarungsmitglieder noch die Lotterie- und Wettkommission zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog. Art. Publikationen Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publikationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone. Art. 3 Verfahrensrecht Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) 4. III. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten. Bewilligungen Art. 4 Zulassungsbewilligung Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulassungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission. 4 SR 7.0.

6 40 Die Kommission a. prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch, b. erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu. Art. 5 Durchführungsbewilligung Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungsverfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durchführungsbewilligungen der Kommission zu. Mit der Durchführungsbewilligung können die Kantone keine von der Zulassungsverfügung abweichende spieltechnische Bedingungen und Auflagen verfügen. Zulässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Auflagen, welche die von der Kommission verfügten Massnahmen zur Prävention verschärfen. Art. 6 Eröffnung der Bewilligung Die Kommission eröffnet der Gesuchstellerin die Zulassungsverfügung und Durchführungsbewilligungen derjenigen Kantone, in denen die Lotterie oder Wette durchgeführt werden darf.. Spielsucht und Werbung Art. 7 Massnahmen zur Prävention von Spielsucht Die Kommission prüft vor Erteilung der Bewilligung das Suchtpotenzial der Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbesondere im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes. Die Kommission kann die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichten, überall wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zugänglich zu machen. Wo dies nicht zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichtet werden anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können. Art. 8 Spielsuchtabgabe Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten den Kantonen eine Abgabe von 0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten mit den einzelnen Spielen erzielten Bruttospielerträgen.

7 4 Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten. Art. 9 Werbung Für Lotterien- und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben werden. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein. 3. Aufsicht Art. 0 Die Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen. Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kantone delegieren. 3 Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 4. Gebühren Art. Der Kommission Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren. Die Gebühren bestehen aus: a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird im Verhältnis des im entsprechenden Jahr erzielten Bruttospielertrags den Lotterie- und Wettveranstalterinnen auferlegt. 4 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand. Art. Der Kantone Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für a. den Erlass der Durchführungsbewilligung, b. die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Art. 0 Abs..

8 4 5. Rechtsschutz Art. 3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die gestützt auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden, kann bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes (VVG) 5, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Bis Inkrafttreten des VVG sind die Bestimmungen des VwVG analog anwendbar. 3 Die Verfahrenskosten der Rekurskommission sind in der Regel so festzulegen, dass sie die Kosten decken. Ungedeckte Kosten der Rekurskommission werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen. IV. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel Art. 4 Lotterie- und Wettfonds Jeder Kanton errichtet einen Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone können separate Sportfonds führen. Die Lotterieveranstalterinnen liefern ihre Reinerträge in die Fonds jener Kantone, in denen die Lotterien und die Wetten durchgeführt worden sind. 3 Die Kantone können einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds für nationale gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden. Art. 5 Verteilinstanz Die Kantone bezeichnen die für Verteilung der Mittel aus den Fonds zuständige Instanz. Art. 6 Verteilkriterien Die Kantone bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unterstützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss. 5 Verwaltungsgerichtsgesetz, noch nicht in Kraft. Gemäss Planung nicht vor 006.

9 43 Art. 7 Entscheide Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds. Art. 8 Bericht Die für die Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben: a. den Namen der aus den Fonds Begünstigten, b. der Art der unterstützten Projekte, c. der Rechnung der Fonds. V. Schlussbestimmungen Art. 9 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit. Art. 30 Geltungsdauer, Kündigung Die Vereinbarung gilt unbefristet. Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 0. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung. Art. 3 Änderung der Vereinbarung Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet die Fachdirektorenkonferenz umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein. Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben. Art. 3 Übergangsbestimmungen Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesamtschweizerischen Lotterien und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwendung, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

10 44 Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotterien und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchgeführt worden sind, richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchführungsbewilligungen sind bei der Lotterieund Wettkommission einzureichen. 3 Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über die Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für bestehende Zulassungs- und Durchführungsbewilligungen mit Inkrafttreten der Vereinbarung Anwendung. 4 Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Erneuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingereicht werden, richten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung. Art. 33 Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechenden Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 6. Mai 937 sowie der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 985 wird ausgesetzt, solange diese Vereinbarung in Kraft ist. Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Der Sekretär: Hans Peter Frei Raphael Golta Datum der Veröffentlichung: Freitag, 7. Februar 006 Ablauf der Referendumsfrist: Dienstag, 8. April 006

11 45 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) (Änderung vom 6. Februar 006; Strafbestimmungen) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 3. August 005, beschliesst: I. Das Sozialhilfegesetz vom 4. Juni 98 wird wie folgt geändert: Neuer Abschnitt: H. Strafbestimmungen 48 a. Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bestraft. I. Schlussbestimmungen II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum. Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Der Sekretär: Hans Peter Frei Raphael Golta Datum der Veröffentlichung: Freitag, 7. Februar 006 Ablauf der Referendumsfrist: Dienstag, 8. April 006

12 46 KMU-Entlastungsinitiative Kantonale Volksinitiative zum Abbau von Vorschriften und administrativer Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen (vom 0. Februar 006) Die Direktion der Justiz und des Innern, nach Prüfung der am. Januar in erster und am 3. Februar 006 in überarbeiteter Fassung zur Vorprüfung eingereichten Unterschriftenliste zu einer kantonalen Volksinitiative «KMU-Entlastungsinitiative (Kantonale Volksinitiative zum Abbau von Vorschriften und administrativer Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen)» und gestützt auf die 6 des Gesetzes über die politischen Rechte vom. September 003 (GPR) sowie die 6 63 der Verordnung über die politischen Rechte vom 7. Oktober 004 (VPR), verfügt: I. Der Titel und die Begründung der als ausformulierten Entwurf abgefassten Volksinitiative sowie die Form der Unterschriftenliste entsprechen den Vorschriften von 3 GPR. II. Das Initiativkomitee besteht aus folgenden, im Kanton Zürich stimmberechtigten Personen: Martin Arnold, Oberrieden, Hans-Ulrich Bigler, Affoltern am Albis, Toni Bortoluzzi, Affoltern am Albis, Doris Fiala, Zürich, Robert E. Gubler, Horgen, Felix Gutzwiller, Zürich, Trix Heberlein, Zumikon, Rolf Hegetschweiler, Ottenbach, Hans Hofmann, Horgen, Markus Hutter, Winterthur, Robert Keller, Pfäffikon, Hans-Ulrich Landolt, Kleinandelfingen, Filippo Leutenegger, Zürich, Ueli Maurer, Hinwil (Wernetshausen), Hans Rutschmann, Rafz, Werner Scherrer, Bülach, Ernst Schibli, Otelfingen, Richard W. Späh, Zürich, Arnold Suter, Kilchberg, Bruno Zuppiger, Hinwil. III. Veröffentlichung dieser Verfügung mit Titel und Text der Volksinitiative als Anhang im Amtsblatt vom 7. Februar 006, Textteil.

13 47 IV. Gegen diese Verfügung kann innert fünf Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt schriftlich Stimmrechtsrekurs an den Regierungsrat erhoben werden ( 47 ff. GPR). V. Mitteilung an das Initiativkomitee «Stopp der Bürokratie», c/o Kantonaler Gewerbeverband Zürich, Badenerstrasse, Postfach 98, 8004 Zürich. Direktion der Justiz und des Innern Notter

14 48 Anhang: Titel und Text der Volksinitiative lauten: KMU-Entlastungsinitiative Kantonale Volksinitiative zum Abbau von Vorschriften und administrativer Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen Die unterzeichnenden, im Kanton Zürich wohnhaften Stimmberechtigten stellen hiermit gestützt auf Art. 9 der Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte als ausformulierten Entwurf folgendes Begehren: Gesetz für den Abbau der Regelungsdichte und die Reduktion der administrativen Belastung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) I. Allgemeine Bedingungen. Der Kanton reduziert die administrative Belastung für kleine und mittlere Betriebe (KMU), welche ihnen durch die Vielzahl von Vorschriften und Anforderungen durch Verwaltung und Behörden entsteht. Zu diesem Zweck sorgt er dafür, dass a) zukünftige wie auch bestehende Erlasse KMU-verträglich ausgestaltet werden; b) Vorschriften abgebaut werden; c) der Mehraufwand, welcher sich durch die Befolgung von Vorschriften ergibt, reduziert wird; d) Verfahren beschleunigt und vereinfacht werden; e) die Anzahl Stellen, welche für ein einzelnes Vorhaben angegangen werden müssen, reduziert wird; f) der Verkehr mit den Behörden und der Verwaltung vereinfacht wird; g) der Aufwand, welcher notwendig ist, um sich über die geltenden Vorschriften zu informieren, reduziert wird.

15 49. Im Sinne dieses Gesetzes sind KMU wie folgt definiert: a) Kleinstunternehmen: 0 bis 9 Beschäftigte, b) kleine Unternehmen: 0 bis 49 Beschäftigte, c) mittlere Unternehmen: 50 bis 49 Beschäftigte. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, die lediglich Beteiligungen halten und kein operatives Geschäft führen, sowie Unternehmen, die in einen Konzern eingegliedert sind, welcher gesamthaft mehr als 50 Beschäftigte hat, gelten nicht als KMU. II. Massnahmen 3. Der Kanton führt eine Regulierungsfolgenabschätzung ein. Ihr werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes alle bestehenden und zukünftigen Erlasse unterzogen. Die Regulierungsfolgenabschätzung umfasst drei Schritte:. Es wird festgestellt, in welchem Ausmass KMU, insbesondere Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen, von den Vorschriften des zu untersuchenden Erlasses betroffen sind.. Sind KMU durch den Erlass betroffen, wird geprüft, ob die enthaltenen Vorschriften den Zielen von Abs. entsprechen oder ob eine alternative Regelung, die diesen Zielen mehr entspräche, vorzuziehen wäre. Zudem wird geprüft, ob der Text des Erlasses klar verständlich und einer einfachen Anwendung durch die KMU zugänglich ist. 3. Besteht im Sinne der Ziffer Handlungsbedarf, so sind entsprechende Änderungen vorzunehmen oder in einem Bericht darzulegen, weshalb entsprechende Änderungen nicht vorgenommen werden konnten. Der Regierungsrat bezeichnet jene Stelle, welche für die Durchführung der Regulierungsfolgenabschätzung der bestehenden Erlasse zuständig ist. Die Regulierungsfolgenabschätzung der bestehenden Erlasse ist gemäss einer festzulegenden Prioritätenliste innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Diese Frist kann vom Kantonsrat bei Bedarf angemessen verlängert werden. Ist die Regulierungsfolgenabschätzung der bestehenden Erlasse abgeschlossen, erstattet der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Bericht, in dem er ihm die festgestellten Mängel auf Gesetzesstufe mit entsprechenden Änderungsvorschlägen unterbreitet sowie über die angebrachten Änderungen auf Verordnungsstufe Rechenschaft ablegt.

16 50 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass zukünftige Erlasse im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens einer Regulierungsfolgenabschätzung unterzogen werden. Das Obergericht unterzieht die von ihr zu erlassenden, bestehenden und zukünftigen Verordnungen ebenfalls einer Regulierungsfolgenabschätzung. Es legt im Rahmen seines jährlichen Berichts an den Kantonsrat Rechenschaft darüber ab. 4. Der Regierungsrat bezeichnet eine Informations- und Koordinationsstelle in der Verwaltung (One Stop Shop). Diese bildet eine Schnittstelle zwischen der Verwaltung und den KMU, insbesondere den Kleinst- und Kleinunternehmen. Sie erleichtert den Zugang zu den vom Regierungsrat bezeichneten Verwaltungsstellen und den geschäftlichen Verkehr mit diesen. Die Einsetzung dieser Anlaufstelle erfolgt innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Kantonsrat kann diese Frist angemessen verlängern. Der Regierungsrat legt über diese Anlaufstelle Rechenschaft ab. 5. Die Behörden und die Verwaltung haben periodisch ihre Praxis daraufhin zu überprüfen, ob sie den Zielen von Abs. entspricht. Die Resultate dieser Überprüfungen werden schriftlich festgehalten. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Formulare, welche die Verwaltung im Kontakt mit den KMU verwendet, vereinheitlicht werden. Es wird darauf geachtet, dass der Aufwand, der den KMU bei Erhebung der verlangten Daten oder Angaben entsteht, möglichst gering gehalten wird, und dass einzelne Daten oder Angaben nur einmal erhoben werden. Erheben mehrere Amtsstellen bei KMU die gleichen oder ähnliche Daten bzw. Angaben, so haben sie koordiniert vorzugehen und wenn immer möglich nur ein Formular zu verwenden. Formulare sind periodisch auf ihre Einfachheit und Praktikabilität zu überprüfen. Die Resultate dieser Überprüfungen werden schriftlich festgehalten. Für sämtliche Verwaltungs- und Behördendienstleistungen, welche KMU benötigen, werden elektronische und praxistaugliche Mittel eingeführt (Guichet Virtuel). Die Dauer von Verfahren wird verkürzt, indem verwaltungsinterne Fristen für die Bearbeitung von Bewilligungen und Gesuchen festgelegt werden und bis anhin gestaffelte Verfahrensschritte, wenn immer möglich, parallel ablaufen.

17 5 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen, welche den Zielen von Abs. dienen, vorsehen. Der Regierungsrat leitet und überwacht die Umsetzung dieser Massnahmen. 6. Der Regierungsrat wählt eine Konsultativkommission (KMU- Forum), die ihm als beratendes Organ bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Seite steht. Das KMU-Forum setzt sich aus Vertretern des Gewerbes, der Wirtschaftsverbände, Organisationen der Arbeitswelt und der Verwaltung zusammen. III. Schlussbestimmungen 7. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern 3 und 4 nichts anderes bestimmen. Der Regierungsrat informiert das KMU-Forum regelmässig über die getroffenen Massnahmen und über den Sachstand. 8. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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