16. August 2011 Weisungen zur Zeiterfassung. Grundsatz Artikel 1. Absenzen und Korrekturen Artikel 2. Korrekturbuchungen Artikel 3

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "16. August 2011 Weisungen zur Zeiterfassung. Grundsatz Artikel 1. Absenzen und Korrekturen Artikel 2. Korrekturbuchungen Artikel 3"

Transkript

1 ISR Weisungen zur Zeiterfassung vom , in Kraft seit: Aktuelle Version in Kraft seit: (Beschlussdatum: ) August 2011 Weisungen zur Zeiterfassung Die Geschäftsleitung, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Reglements des Regierungsrats vom 6. Juni 2001 über die Jahresarbeitszeit 1 (JAZ-R), beschliesst: Grundsatz Artikel 1 Absenzen und Korrekturen Artikel 2 Korrekturbuchungen Artikel 3 1 Die Angestellten mit Arbeitsplatz im Gemeindehaus erfassen ihre Arbeitszeiten und Arbeitsunterbrüche über das zentrale Zeiterfassungsgerät der Gemeindeverwaltung. 2 Ist eine elektronische Erfassung des Arbeitsbeginns, des Arbeitsendes oder von Arbeitsunterbrüchen nicht möglich, im Einzelfall nicht sinnvoll oder wird sie vergessen, sind Meldungen für manuelle Korrekturen einzureichen. 3 Die Angestellten tragen ihre vorhersehbaren, mindestens halbtägigen Abwesenheiten im öffentlichen Abwesenheitenordner im Outlook ein. Es gelten die Bestimmungen von Anhang 3. 1 Der Bereich Gemeindeschreiberei stellt allen Mitarbeitenden am ersten Arbeitstag nach dem 15. des Monats und am 1. Arbeitstag nach Monatsende einen Ausdruck der erfolgten persönlichen Zeiterfassungen zu. 2 Die Mitarbeitenden korrigieren handschriftlich fehlende oder falsche Zeiterfassungen, begründen die Korrekturen und geben den Ausdruck umgehend dem Bereich Gemeindeschreiberei zurück. Für Abkürzungen und Form der Korrekturen wird auf Anhang 1 verwiesen. 3 Bei Tagen mit nur einer Kommen- und einer Gehen-Buchung und einem Zeitintervall von mindestens sieben Stunden zwischen diesen beiden Buchungen ist die Dauer der Mittagspause anzugeben, wenn diese länger als 30 Minuten gedauert hat. 1 Der Bereich Gemeindeschreiberei nimmt die Korrekturbuchungen umgehend, bei Korrekturen auf dem Halbmonatsauszug spätestens bis zum Ausdruck per Monatsende vor. 2 Nicht begründete Tage ohne Buchungen gelten a) für im Stundenlohn tätiges Personal als Tage ohne Arbeitsleistung, b) für das übrige Personal als Gleitzeitbezug, so weit sie auf Werktage fallen und es sich nicht um Ferientage, dienstfreie Tage, Krankheitstage oder eine andere im öffentlichen Abwesenheitenordner im Outlook eingetragene Abwesenheit handelt.

2 Seite 2 Korrigierte Monatslisten Artikel 4 1 Die korrigierten Monatslisten werden als Belegexemplar ausgedruckt und den Mitarbeitenden abgegeben. 2 Der Gleitzeitsaldo wird mit den Farben gemäss Artikel 8 Absatz 4 JAZ- R markiert (Anhang 2). 2 Die Monatslisten sind umgehend von den Mitarbeitenden und der vorgesetzten Stelle visiert der Gemeindeschreiberei zurückzugeben. 4 Mit dem Visum bestätigt die vorgesetzte Stelle, dass a) in der Phase gelb die im entsprechenden Monat erfolgten weiteren Plus- bzw. Minusstunden bewilligt sind und verbucht bleiben dürfen, b) in der Phase rot Massnahmen zum Abbau der Plusstunden bzw. der Minusstunden vereinbart worden sind. Früherer Arbeitsschluss und dienstfreie Tage Artikel 5 Ein generell früherer Arbeitsschluss, dienstfreie Tage sowie Ferien und weitere Abwesenheiten gemäss Abwesenheitenordner im Outlook werden durch den Bereich Gemeindeschreiberei von Amtes wegen berücksichtigt. Private Absenzen Artikel 6 1 Bei privaten Abwesenheiten während eines Arbeitstages inklusive Arzt- oder Zahnarztbesuchen ist eine Gehen-Buchung vorzunehmen und die Rückkehr als Kommen zu buchen. 2 Zeitgutschriften für Arzt- und Zahnarztbesuche sind separat zu beantragen. Schlussbestimmungen Artikel 7 Interlaken, 16. August 2011 FÜR DIE GESCHÄFTSLEITUNG 1 Diese Weisungen treten sofort in Kraft. 2 Sie ersetzen die Weisungen des Gemeindeschreibers zur Zeiterfassung vom 11. Januar 2008 und die interne Weisung Nr. 32b, öffentlicher Abwesenheitenordner im Outlook, des Gemeindeschreibers vom 23. Oktober Urs Graf Gemeindepräsident Philipp Goetschi Gemeindeschreiber

3 Seite 3 Anhang 1 Abkürzungen für Korrekturmeldungen ABAH AEAH ARZ FAM FER G GLAZ K KRA KURS LZK N ÖA PAU POST R SCH T UNF V VG Arbeitsbeginn ausser Haus Arbeitsende ausser Haus Arztbesuch, Zahnarztbesuch Geburt, Todesfall, Hochzeit, Umzug etc. Ferien Gehen-Buchung Gleitzeitbezug, Gleitzeitkompensation Kommen-Buchung Krank Kurs, Weiterbildung, Sitzung auswärts Freitagebezug ab Langzeitkonto Nachmittag Öffentliches Amt Mittagspause Postdienst vor Kommen- oder nach Gehen-Buchung Rest des Tages Schule (nur Lernende; übrige: KURS) Ganzer Tag Unfall Vormittag (Buchung) vergessen Beispiele für Korrekturen Stempelungen "Fehler" wie korrigieren? 07:30 12:00 17:00 Kommen-Buchung am Nachmittag vergessen K 13:30 VG 07:30 12:00 13:30 13:45 17:00 irrtümlich Buchung um 13:45 13:45 09:30 12:00 13:30 17:00 Arbeitsbeginn am Morgen ausser Haus um ABAH 08:00 08:00 07:30 12:00 13:30 15:30 Arbeitsende am Nachmittag ausser Haus AEAH 17:00 um 17:00 07:30 13:30 Gehen-Buchungen am Vormittag und G 12: :00 VG Nachmittag vergessen 07:30 17:00 Mittagspause von 45 Minuten (Programm zieht 30 Minuten ab) PAU 0:45 oder PAU 12:00-12:45 07:30 17:00 Mittagspause von bis zu 30 Minuten (Programm keine Korrektur nötig zieht 30 Minuten ab) 07:30 12:00 Ferienbezug am Nachmittag N FER 07:30 12:00 13:30 15:00 ab 15:00 Uhr krank R KRA ganztägiger Weiterbildungskurs T KURS 1 ganztägiger dienstlicher Anlass in Bern, ARB 07:45-18:15 Abfahrt 07:45, Ankunft 18:15 07:45 12:00 13:30 16:45 Postdienst am Morgen und am Abend, (Gutschrift 10 Minuten am Morgen und 15 Minuten am Abend) POST 2 1 effektive Zeiten angeben, wenn Zeitbedarf kleiner als Sollarbeitszeit 2 Vermerk anbringen, wenn Postdienst nur am Morgen oder nur am Abend

4 Seite 4 Anhang 2 Artikel 8 JAZ-R, Ampelsteuerung 1 Die Bewirtschaftung der Arbeitszeit der Mitarbeitenden während des Jahres erfolgt mit der so genannten Ampelsteuerung. 2 Mit der Ampelsteuerung werden Warngrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung Vorgesetzte und Mitarbeitende gemeinsam die Arbeitszeitsituation erörtern müssen. 3 Die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Verwaltungseinheiten können selbstständig über Abweichungen von diesen Warngrenzen entscheiden. 4 Abhängig vom aktuellen Zeitsaldo der Mitarbeitenden treten in der Ampelsteuerung verschiedene Phasen auf, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern: Phase Plussaldo Minussaldo grün 0 bis +60 Stunden Kompetenzbereich der Mitarbeitenden 0 bis -60 Stunden Kompetenzbereich der Mitarbeitenden gelb rot über +60 bis +100 Stunden Plusstunden nur in Absprache mit dem/ der Vorgesetzten möglich über +100 Stunden Massnahmen zum Abbau der Plusstunden in Absprache mit der/dem Vorgesetzten erforderlich über -60 bis -100 Stunden Minusstunden nur in Absprache mit dem/ der Vorgesetzten möglich über -100 Stunden Massnahmen zum Abbau der Minusstunden in Absprache mit der/dem Vorgesetzten erforderlich 5 Während dem Jahr sind auch Schwankungen über die roten Grenzen hinaus grundsätzlich möglich, bedingen jedoch zwingend ein Gespräch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden betreffend Abbau der Plusoder Minusstunden.

5 Seite 5 Anhang 3 Öffentlicher Abwesenheitenordner im Outlook Der öffentliche Abwesenheitenordner INT_Abwesenheiten befindet sich im Outlook unter öffentliche Ordner - alle öffentlichen Ordner. 1. Wer hat Einträge zu machen? Abwesenheiten sind von allen Mitarbeitenden und Lernenden mit Arbeitsplatz im Gemeindehaus zu machen. Ausgenommen ist das Reinigungspersonal. 2. Welche Einträge werden gemacht? 1 Es sind alle vorhersehbaren, mindestens halbtägigen Abwesenheiten einzutragen. Unvorhergesehene, mindestens halbtägige Abwesenheiten sind durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des betroffenen Bereichs einzutragen, sobald sie bekannt werden. 2 Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von über 50 Prozent können auf den Eintrag von Tagen oder Halbtagen verzichten, an denen sie wegen des Beschäftigungsgrads regelmässig nicht arbeiten. 3 Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent oder weniger tragen nur Ferienabwesenheiten ein. 3. Wie werden Einträge gemacht? 1 Abwesenheiten sind zeitlich wie folgt einzutragen: Vormittag: Nachmittag: Ganzer Tag: Ganztägige Abwesenheiten sind durch Anklicken des Feldes ganztägig einzutragen. 2 Im Feld Betreff wird der Name der abwesenden Person eingetragen (Vorname nur, wenn zur Unterscheidung nötig). 3 Im Feld Ort wird die Art der Abwesenheit eingetragen (z. B. Ferien, GLAZ, Schule, Kurs, etc.). 4 Über Katalogisieren kann die Farbe definiert werden. Den Abteilungen und Bereichen sind folgende Farben zugeordnet: Bereiche Gemeindeschreiberei, Bildung und Soziales * blau Finanzabteilung * rot Bauabteilung * grün Sicherheitsabteilung * gelb 4. Wann werden die Einträge gemacht? 1 Die Abwesenheiten sind einzutragen, sobald sie bekannt sind, spätestens jedoch am Freitag der Vorwoche. Vorbehalten bleiben Abwesenheiten, die erst später bekannt werden. 2 Fällt eine eingetragene Abwesenheit weg, ist sie im Abwesenheitenordner umgehend zu löschen.

6 Seite 6 Änderungstabelle nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Erlass Erstfassung Anhang 3 Ziff. 3 Abs. 4 geändert Änderungstabelle nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Erlass Erstfassung Anhang 3 Ziff. 3 Abs geändert 1 Rubrik Arbeitszeit

Weisungen zur Zeiterfassung

Weisungen zur Zeiterfassung EINWOHNERGEMEINDE CH- 3800 INTERLAKEN REGLEMENTE UND VERORDNUNGEN 56. Weisungen zur Zeiterfassung 6. August 0 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... Art. Grundsatz... Art. Absenzen und Korrekturen...

Mehr

Anhang 1 zur Personalverordnung. Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Olten. I. Grundlagen

Anhang 1 zur Personalverordnung. Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Olten. I. Grundlagen 131.1 Anhang 1 zur Personalverordnung Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Olten I. Grundlagen Art. 1 Rechtliche Grundlagen Das vorliegende Modell basiert auf Art. 19 Personalreglement

Mehr

Gleitzeitreglement. Reglement über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeinde Stein

Gleitzeitreglement. Reglement über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeinde Stein Gleitzeitreglement Reglement über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeinde Stein Version 2014 (gültig ab 1. Januar 2015) Einwohnergemeinde, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein T 062 866 40 00, F 062 866 40

Mehr

Kanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 9. November 005 (Stand. März 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2

Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2 2. Abschnitt: Feste Arbeitszeit... 3 4 Bereiche mit festen Arbeitszeiten

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT

VERORDNUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT 121. VERORDNUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT vom 22. November 1999 Inhaltsverzeichnis zur Verordnung über die gleitende Arbeitszeit 1 Geltungsbereich 2 Zweck Wöchentliche Arbeitszeit Gleit- und Blockzeit

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014)

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014) Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen 1), verordnet:

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT

REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT 1 REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT Der Gemeinderat, gestützt auf 53 lit. b der Gemeindeordnung, beschliesst: 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung . Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Oktober 008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Vom 28. September 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen

Mehr

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT Stand: 8. Dezember 204 - 2 - Gestützt auf 2 Abs. des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit

Reglement über die Jahresarbeitszeit 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)

Mehr

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung (Gleitzeitreglement) vom 28.

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung (Gleitzeitreglement) vom 28. Einwohnergemeinde 4512 Bellach Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung (Gleitzeitreglement) vom 28. April 1998 Stand: 1. Juli 1998 Reglement über die gleitende Arbeitszeit für

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung 4. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel 46

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE. Weisungen über die Jahresarbeitszeit (JAZ)

EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE. Weisungen über die Jahresarbeitszeit (JAZ) EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Weisungen über die Jahresarbeitszeit (JAZ) Genehmigungsexemplar vom 4. Januar 2010 Inhaltsverzeichnis Grundsätze... 3 Geltungsbereich... 3 Teilzeitarbeit... 3 Dienstliche

Mehr

mit allen Änderungen Riggisberg, 22. Januar 2008/kl / Stand: 23.03.2015 ks

mit allen Änderungen Riggisberg, 22. Januar 2008/kl / Stand: 23.03.2015 ks Riggisberg,. Januar 008/kl / Stand:.0.05 ks mit allen Änderungen I Grundlagen Rechtliche Grundlagen Art. Gestützt auf Art. 6 Abs. des Personalreglements erlässt der Gemeinderat diese Verordnung über die

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT

VERORDNUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT 121.6 VERORDNUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT vom 22. November 1999 5-1999 Inhaltsverzeichnis 121.6 zur Verordnung über die gleitende Arbeitszeit 1 Geltungsbereich 5 2 Zweck 5 3 Wöchentliche Arbeitszeit

Mehr

Weisungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 22. Januar 2003 (in Kraft ab 1. Januar 2003) W

Weisungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 22. Januar 2003 (in Kraft ab 1. Januar 2003) W Weisungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 22. Januar 2003 (in Kraft ab. Januar 2003) Version: 5. März Inhaltsverzeichnis WEISUNGEN ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) 2. BEGRIFF 2 2. GELTUNGSBEREICH

Mehr

Arbeitszeitrichtlinie

Arbeitszeitrichtlinie EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Arbeitszeitrichtlinie Stand 22.09.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Ziel... 3 2 Geltungsbereich... 3 2. Arbeitszeit... 3 3 Sollarbeitszeit... 3

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ)

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) 2007 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Gestützt auf 11 des Personalreglementes

Mehr

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT Stand: 23. Januar 2017 - 2 - Gestützt auf 21 Abs. 1 des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt

Mehr

Dokumentation Vorgesetzte Inhaltsverzeichnis:

Dokumentation Vorgesetzte Inhaltsverzeichnis: Dokumentation Vorgesetzte Inhaltsverzeichnis: 1. Login... Seite 2 Passwort ändern... Seite 2-3 2. Aufbau... Seite 3 3. Scheduler... Seite 4 Abwesenheiten eintragen (Tagesabsenzen)... Seite 5-6 Kurzabsenzen

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Bernischen Kantonsverwaltung

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Bernischen Kantonsverwaltung Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Bernischen Kantonsverwaltung I. Grundlagen Rechtliche Grundlagen Art. Gestützt auf Art. 8 Abs. der Personalverordnung vom 8. Mai 005 erlässt der Regierungsrat

Mehr

Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ)in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ-Verordnung)

Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ)in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ-Verordnung) S t a d t r a t Verordnung über die gleitende Arbeits (GLAZ)in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ-Verordnung) Änderung vom. September 009 DER STADTRAT VON ZUG, in Vollziehung von 30 und 58 des Reglements über

Mehr

Vollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung

Vollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung Vollzugsbeschluss Nr. zur Personal- und Besoldungsverordnung vom. Dezember 00 Vollzugsbeschluss Nr. - Personal- und Besoldungsverordnung Der Gemeinderat Buttisholz erlässt gestützt auf Art. + 3 der Personal-

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung)

Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) 80. Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) vom. August 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. und sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes

Mehr

Präsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24.

Präsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24. Präsidialabteilung Arbeitszeitreglement vom. Dezember 000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. April 00 und 4. Juni 03 ARBEITSZEITREGLEMENT (vom. Dezember 000) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Rechtsgrundlage

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit

Reglement über die Jahresarbeitszeit Reglement über die Jahresarbeitszeit Die Universitätsleitung, gestützt auf Artikel Absatz des Anstellungsreglements vom 8. Dezember 0 i. V. m. Artikel 5 Absatz der Universitätsverordnung (UniV) vom. September

Mehr

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT

VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT. Dezember 06 Verordnung über die Arbeitszeit 0..06 Der Gemeinderat Belp erlässt, gestützt auf Artikel des Personalreglements folgende VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT Geltungsbereich

Mehr

1. Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze

1. Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze 70.45 Arbeitszeitverordnung (AzV) Vom 8. März 0 (Stand. Dezember 0) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) und Art. 49 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons

Mehr

REGLEMENT UEBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) *************************************************************

REGLEMENT UEBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) ************************************************************* REGLEMENT UEBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) ************************************************************* 1. Rechtliche Grundlagen Gestützt auf Art. 21 des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über das Dienstverhältnis

Mehr

Jahresarbeitszeit. Langzeitkonto

Jahresarbeitszeit. Langzeitkonto Arbeitszeit-Reglemente der Verwaltung des Kantons Bern Jahresarbeitszeit Langzeitkonto Stand:. Januar 009 Personalamt des Kantons Bern Arbeitszeit-Reglemente Reglement über die Jahresarbeitszeit I. Grundlagen

Mehr

Verordnung Arbeitszeiten

Verordnung Arbeitszeiten Verordnung Arbeitszeiten Gestützt auf den Art. 25ff des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung. 1) I Allgemeines Grundsatz Arbeitszeiten Zeiterfassung Art.

Mehr

Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom (Stand )

Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom (Stand ) 43.3. Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom 6.03.007 (Stand 0.08.008) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 des Volksschulgesetzes

Mehr

Dokumentation Mitarbeiter Verwaltung Inhaltsverzeichnis:

Dokumentation Mitarbeiter Verwaltung Inhaltsverzeichnis: Dokumentation Mitarbeiter Verwaltung Inhaltsverzeichnis: 1. Login... Seite 2 Passwort ändern... Seite 2-3 2. Aufbau... Seite 3 3. Scheduler... Seite 4 Abwesenheiten eintragen (Tagesabsenzen)... Seite 5-6

Mehr

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT Inhaltsverzeichnis lngress... 3 Grundsatz... 3 Stellenbeschreibungen... 3 Verwaltungsleiter... 3 Lernende... 3 Weitere Personalversicherungen... 4 Ordentliche

Mehr

Einwohnergemeinde Interlaken

Einwohnergemeinde Interlaken Einwohnergemeinde Interlaken Gemeinderat General-Guisan-Strasse 43 Postfach 3800 Interlaken Tel. 033 826 51 41 gemeindeschreiberei@interlaken.ch www.interlaken-gemeinde.ch G-Nr. 5478 Bericht und Antrag

Mehr

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt sind, ausgenommen

Mehr

Kanton Zug Reglement über die Arbeitszeit. 1. Allgemeine Bestimmung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Reglement über die Arbeitszeit. 1. Allgemeine Bestimmung. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug 5. Reglement über die Arbeitszeit Vom 6. November 996 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Personalgesetzes vom. September 99 ) sowie und der Personalverordnung

Mehr

Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.12 W

Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.12 W Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_12_W_Zeiterfassung_bei_Teilzeitangestellten.doc Version:

Mehr

Jahresarbeitszeit. Langzeitkonto

Jahresarbeitszeit. Langzeitkonto Arbeitszeit-Reglemente der Verwaltung des Kantons Bern Jahresarbeitszeit Langzeitkonto Stand:. Januar 0 Personalamt des Kantons Bern Arbeitszeit-Reglemente Reglement über die Jahresarbeitszeit I. Grundlagen

Mehr

gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai ), 2)

gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai ), 2) Arbeitszeitverordnung (AZV) Vom 1. September 1999 (Stand 1. November 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz,

Mehr

Reglement über die gleitende Jahresarbeitszeit

Reglement über die gleitende Jahresarbeitszeit Reglement über die gleitende Jahresarbeitszeit vom 3. Dezember 1998 Die Gemeinderatskommission, gestützt auf 15 der Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) für das Personal der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn,

Mehr

Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit

Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Fassung vom 7. August 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätzliches Art. 1 3 Arbeitszeit Art. 2 3 Überzeit Art. 3 4

Mehr

Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule *

Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule * Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule * Vom 6. Juni 2000 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, IV B/4/7 gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Bildungsgesetzes

Mehr

Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.

Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden. 44.5 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) vom 0.09.008 (Stand 0.07.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern,

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Personalgesetz des Kantons Graubünden für die HTW Chur

Ausführungsbestimmungen zum Personalgesetz des Kantons Graubünden für die HTW Chur HTW Chur Hochschule für Technik und Wirtschaft University of Applied Sciences Ausführungsbestimmungen zum Personalgesetz des Kantons Graubünden für die HTW Chur Datum: Autorin Ausgabestelle: Geltungsbereich:

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 44. Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen vom 09..005 (Stand 0.0.006) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 Absatz

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit des Gemeindepersonals

Verordnung über die Arbeitszeit des Gemeindepersonals Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung über die Arbeitszeit des Gemeindepersonals 1. April 1 Verordnung Arbeitszeit (Mai 1) 1 Die Verordnung beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss

Mehr

Anleitung zur Arbeitszeittabelle

Anleitung zur Arbeitszeittabelle Universität Zürich Personal Schönberggasse 2 CH-8001 Zürich www.pa.uzh.ch Anleitung zur Arbeitszeittabelle A Allgemeines 1 Alle weissen und roten Felder sind Eingabefelder 2 Alle Zeitwerte in Stunden und

Mehr

Anhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund

Anhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund Anhang 2 142.212 Anhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Reglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements)

Reglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements) (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Arbeitszeit... 3 3. Öffnungszeiten... 3 4. Erfassung der

Mehr

Verordnung. flexiblen Arbeitszeitmodell Reinach (inklusive Pikettentschädigung)

Verordnung. flexiblen Arbeitszeitmodell Reinach (inklusive Pikettentschädigung) Verordnung zum flexiblen Arbeitszeitmodell Reinach (inklusive Pikettentschädigung) vom 16. Mai 2006 Revision vom 5. August 2014 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Grundsätze 1 Geltungsbereich 1 2

Mehr

TECHNISCHE DOKUMENTATION

TECHNISCHE DOKUMENTATION TECHNISCHE DOKUMENTATION time mit buchen Release Version Ersteller Datum 6.0 1.0 TimeTool AG 14. Januar 2017 Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt

Mehr

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung Anhang 1 142.212 Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt

Mehr

Das befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen

Das befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen 44.3 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholischen Lernvikarinnen und Lernvikare (Lernvikariatsanstellungsverordnung, LVAV) vom 4.04.03 (Stand 0.08.05) Der Regierungsrat

Mehr

Stadt Frauenfeld. Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit

Stadt Frauenfeld. Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit Stadt Frauenfeld Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit Stand 16. Dezember 2014 177.1.11 STADT FRAUENFELD Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit vom 14. Mai 2002 (mit Änderungen vom 21. Oktober 2008,

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT

VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT Einwohnergemeinde Belp VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT Der Gemeinderat Belp erlässt, gestützt auf Artikel des Personalreglements folgende VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT Einleitung Unabhängig von der Formulierung

Mehr

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Elternurlaub 5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse

Mehr

Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen

Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen Präsidialabteilung Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen Personals vom. April 00 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. Juni 0 INHALTSVERZEICHNIS Art. A. Allgemeine Bestimmungen Rechtsgrundlage...

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif REGLEMENT ÜBER DAS ARBEITSZEITMODELL ARBEITSZEIT NACH MASS

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif REGLEMENT ÜBER DAS ARBEITSZEITMODELL ARBEITSZEIT NACH MASS Kanton Bern Canton de Berne Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif 13. Dezember 1995 REGLEMENT ÜBER DAS ARBEITSZEITMODELL ARBEITSZEIT NACH MASS 1. Das

Mehr

I. Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze

I. Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze 70.45 Arbeitszeitverordnung (AzV) Gestützt auf Artikel 45 Absatz der Kantonsverfassung ) und Artikel 49 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,

Mehr

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung A. Geltungsbereich... Gemeindeverwaltung... Aussendienst... B. Zeitbegriffe... Rahmenzeit... 4 Blockzeit... 5

Mehr

Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung)

Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) Vom 27. Februar 2002 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 2 Abs. 1 lit. c des Dekrets über

Mehr

Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen

Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen 66.0 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen Vom 5. März 005 (Stand. August 06) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: Geltungsbereich Die Bestimmungen

Mehr

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ - Verordnung) vom 1. Oktober 1991 1) Fassung vom 1.

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ - Verordnung) vom 1. Oktober 1991 1) Fassung vom 1. Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ - Verordnung) vom 1. Oktober 1991 1) 1) Fassung vom 1. Januar 2010 mit Änderungen gemäss Stadtratsbeschlüssen vom 7. April

Mehr

Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen

Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen 646.40 Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen Vom 9. Juni 00 (Stand. August 00) Gestützt auf 5 Absatz des Personaldekrets vom 8. Juni 000 ) und auf die Verordnung

Mehr

GEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder

GEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder GEMEINDE BOTTMINGEN Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 4 5 6 7 8 9 0 Seite Geltungsbereich... Arbeitszeitmodell,

Mehr

Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen. vom 22. Juni 2001 (Stand 1.

Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen. vom 22. Juni 2001 (Stand 1. Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen vom. Juni 00 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 6 Absatz 4 und 4 Absatz

Mehr

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht

Mehr

Verordnung über die flexible Arbeitszeit (FLAZ)

Verordnung über die flexible Arbeitszeit (FLAZ) Verordnung über die flexible Arbeitszeit (FLAZ) vom 21. November 2003 SGR 153.071 Der Gemeinderat der Stadt Biel, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Personalverordnung 1, beschliesst: I. Grundlagen Art.

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung)

Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung) 70.7 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung) vom 4. November 008 (Stand. März 0). Allgemeine Bestimmungen.. Begriffsdefinitionen Betroffene Personen Betroffene Personen

Mehr

Arbeitszeitreglement der Technischen Betriebe Wil

Arbeitszeitreglement der Technischen Betriebe Wil Stadt Wil Vereinigte Gemeinde Wil-Bronschhofen Konstituierungsrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 E-Mail konstituierungsrat@stadtwil.ch Telefon 071 913 53 53, Telefax 071 913 53 54 Arbeitszeitreglement

Mehr

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung Anhang 1 142.212 Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt

Mehr

Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation

Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation Direction des finances Finanzdirektion Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG Richtlinien vom 15. Juni 2009 über den bezahlten Urlaub

Mehr

gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1), *

gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1), * Arbeitszeitverordnung (AZV) Vom 1. September 1999 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz,

Mehr

R e g l e m e n t. J a h r e s a r b e i t s z e i t

R e g l e m e n t. J a h r e s a r b e i t s z e i t EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF R e g l e m e n t J a h r e s a r b e i t s z e i t 30 Reglement Jahresarbeitszeit 2012.03 2 INHALTSVERZEICHNIS Text Artikel Seite Geltungsbereich 1 4 Definition der Arbeitszeit

Mehr

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/

Mehr

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal (Arbeitszeitreglement)

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal (Arbeitszeitreglement) 020.001 Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal (Arbeitszeitreglement) Vom 25. November 1999 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Personalreglementes, beschliesst: A. Grundlagen

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand ) 76.6. Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom 5.0.995 (Stand 0.0.005) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 39 Absatz 4 des Gesetzes über das öffentliche

Mehr

Der Konstituierungsrat der vereinigten politischen Gemeinde Wil erlässt aufgrund von Art. 2 lit. a und Art. 21 lit. a des Personalreglements 1

Der Konstituierungsrat der vereinigten politischen Gemeinde Wil erlässt aufgrund von Art. 2 lit. a und Art. 21 lit. a des Personalreglements 1 Stadt Wil Vereinigte Gemeinde Wil-Bronschhofen Konstituierungsrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 E-Mail konstituierungsrat@stadtwil.ch Telefon 071 913 53 53, Telefax 071 913 53 54 srs 191.13 Nr.

Mehr

Stadt Frauenfeld. Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit

Stadt Frauenfeld. Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit Stadt Frauenfeld Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit Stand 16. Oktober 2012 177.1.11 STADT FRAUENFELD V E R O R D N U N G Ü B E R D I E G L E I T E N D E A R B E I T S Z E I T vom 14. Mai 2002 (mit

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen Anhang 2 Personalverordnung 30. November 2010 SRV 17.3 Anhang 2 Personalverordnung I. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für alle Angestellten des Werkhofs, des Gartenbauamtes,

Mehr

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation 60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung

Mehr

Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 55. Gesetz über die Kantonspolizei (KPG) vom 0.06.996 (Stand 0.0.04) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Aufgaben Art. Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch

Mehr

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) 5.7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) Vom. Juni 000 (Stand. März 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT. (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG. Gestützt auf:

REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT. (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG. Gestützt auf: REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG Gestützt auf: Artikel 60 des Personalreglements (nachstehend: PR) vom 10. März 1998 und dessen Durchführungsbestimmungen

Mehr

Einwohnergemeinde Zug

Einwohnergemeinde Zug Einwohnergemeinde Zug Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ - Verordnung)) vom 1. Oktober 1991 mit Aenderungen vom 7.4.1992 und 30.01.2001 Der Stadtrat von Zug,

Mehr

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre 437.55 Verordnung über die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport und die Kostenbeteiligung der Kursteilnehmenden (J+S V) vom 28.06.2000 (Stand 0.04.207) Der Regierungsrat

Mehr

Gemeinde Villnachern. Arbeitszeitverordnung

Gemeinde Villnachern. Arbeitszeitverordnung Gemeinde Villnachern Arbeitszeitverordnung Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 13. Dezember 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Inhalt Seite 1 Personenbezeichnung... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Tagesrahmen...

Mehr

Reglement über die Taxen in den Pflegeheimen Herosé und Golatti (Taxreglement Pflegeheime)

Reglement über die Taxen in den Pflegeheimen Herosé und Golatti (Taxreglement Pflegeheime) Stadt Aarau 8.8- Reglement über die Taxen in den Pflegeheimen Herosé und Golatti (Taxreglement Pflegeheime) Vom. Mai 05 (Stand 6. Juni 05) Der Einwohnerrat Aarau, gestützt auf 0 Abs. lit. i i.v.m. 55 des

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test

Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Mehr

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Vom 0. Mai 996 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Geltungsbereich und zuständige Behörden Geltungsbereich

Mehr

Kanton Zug Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis *

Kanton Zug Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis * Kanton Zug 54.8 Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis * Vom 7. Dezember 00 (Stand. Juli 00) Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

Einwohnergemeinde Interlaken

Einwohnergemeinde Interlaken Einwohnergemeinde Interlaken Gemeinderat General-Guisan-Strasse 43 Postfach 97 3800 Interlaken Tel. 033 826 51 41 gemeindeschreiberei@interlaken.ch www.interlaken-gemeinde.ch GK 47 Bericht und Antrag an

Mehr

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der öffentlichen Verwaltung der Politischen Gemeinde Dänikon

Verordnung über die Arbeitszeit der öffentlichen Verwaltung der Politischen Gemeinde Dänikon Verordnung über die Arbeitszeit der öffentlichen Verwaltung der Politischen Gemeinde Dänikon (Gemeinderatsbeschluss vom 7. Januar 00) Der Gemeinderat Dänikon erlässt, gestützt auf Art. 9 Ziff. 8 der Gemeindeordnung

Mehr