Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

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1 Wiederholungsfragen Geben Sie Beispiele für eine notwendige Streitgenossenschaft! Welche Folgen hat die Nebenintervention? Welche Folgen hat die Streitverkündung? Geben Sie Beispiele für Situationen, in denen eine Streitverkündung geboten sein kann! DIE KLAUSUR BEGINNT SCHON UM 8:15 Uhr! Übungsfall 1 K ist Inhaber einer fälligen Forderung gegen B aus einem Darlehen. Diese Forderung überträgt er im Wege des Factoring an D. Zwischen K und D wird vereinbart, dass bei Uneinbringlichkeit der Forderung der K dem D haftet. Als das Darlehen zur Rückzahlung fällig wird, ermächtigt D den K, die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. K klagt gegen B. Wird diese Klage erfolgreich sein?

2 Übungsfall 1 Zu prüfen sind die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage I. Zulässigkeit P: Prozessführungsbefugnis des K? 1. Inhaber des Rechts ist D 2. K macht somit fremdes Recht geltend 3. Prozessstandschaft des K a) Gesetzlich? Bsp. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker ( 2212 BGB) b) Gewillkürt (1) Rechtsgeschäftliche Ermächtigung (+) (2) Eigenes Interesse des Ermächtigten» Hier (+), wg. Rückbelastungsmöglichkeit ( unechtes Factoring ) II. Begründetheit (+) Übungsfall 2 K wohnt in Aachen und ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in Düsseldorf, das er zu Wohnzwecken an B vermietet hat. B befindet sich mit dem Mietzins in Höhe von insgesamt ,- im Rückstand. K klagt diese rückständige Miete vor dem LG Köln ein, weil B seinen Wohnsitz nunmehr in Köln hat. a) Ist die Klage zulässig? b) Was passiert, wenn B zur Begründetheit der Klage Stellung nimmt? Variante a) Übungsfall 2 I. Zulässigkeit der Klage P: Zuständigkeit des LG Köln? 1. Örtlich: Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts in dem Bezirk, in dem sich die gemieteten Räume befinden, 29a ZPO Köln ist örtlich unzuständig. 2. Sachliche Zuständigkeit Grundsatz 23 Nr. 1 GVG bis 5000,-, sonst LG, 71 GVG ABER 23 Nr. 2a): MV über Wohnraum: Ausschließliche Zuständigkeit des AG LG ist sachlich unzuständig Konsequenzen Hinweis (s. 504)?, auf Antrag Verweisung ( 281)

3 Übungsfall 2 Variante b) Zuständigkeit des LG Köln über 39? 1. Rügeloses Verhandeln des B (+) 2. Aber eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit kann auch durch rügelose Einlassung nicht geheilt werden, 40 II Nr. 2 ZPO Die BGB-Gesellschaft, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C, erhält eine Rechnung von der Firma Elektro Müller. A, B und C sind sich einig, dass sie die geltend gemachte Rechnung nicht schulden und möchten sich vor Gericht gegen den behaupteten Anspruch wehren. Allerdings wissen A, B und C nicht, wer der Inhaber der Firma Elektro Müller ist. Was würden Sie A, B und C in prozessualer Hinsicht raten? Anwaltsklausur 1. Das Begehren von A, B und C Sie wollen sich gegen Behauptung des Bestehens eines Anspruchs wehren Richtige Klageart wäre negative Feststellungsklage Besonderes Feststellungsinteresse ist gegeben, weil die Firma Müller sich eines Anspruchs berühmt.

4 2. Wer wird Partei? Auf Klägerseite a) Klagen kann einerseits die GbR selbst (sofern Außen-GbR); sie ist parteifähig, 50, weil sie nach hm rechtsfähig ist. Prozessfähigkeit der Gesellschaft selbst (-), Vertretung durch Gesellschafter, 714, 709 BGB b) Klagen können auch die Gesellschafter, da sie wg. der akzessorischen Haftung ( 128 HGB analog) ein eigenes Interesse geltend machen können.» Unter den Gtern bestünde keine notwendige Streitgenossenschaft, da keine Rechtskrafterstreckung stattfindet (Gesellschafter sind untereinander Gesamtschuldner). Nach str. Ansicht auch im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft nicht. c) Klage auch der Gesellschafter ist aber wg. 129 I HGB nicht erforderlich, da ein obsiegendes Urteil gegen die Gesellschaft auch zu ihren Gunsten wirken würde. Wer ist zu verklagen? P: A, B und C kennen den Inhaber der Firma nicht Den Anforderungen des 253 II Nr. 1 kann daher an sich nicht Genüge getan werden ABER 17 II HGB ermöglicht es, den Kaufmann unter seiner Firma zu verklagen. K erhebt Klage beim Amtsgericht Köln gegen B. Das Amtsgericht setzt einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung fest, bei dem K erscheint, nicht dagegen B. Deshalb beantragt K den Erlass eines Versäumnisurteils gegen B. Er trägt wie in seinen Schriftsätzen auch mündlich vor, er habe mit B eine Wette über 50,- Euro geschlossen und auch gewonnen. Wie wird das Gericht auf den Antrag des K entscheiden?

5 Voraussetzungen eines Versäumnisurteil 1. Zulässigkeit der Klage Zuständigkeit (sachlich/örtlich(?)) des AG Köln 2. Besondere Voraussetzungen des Versäumnisurteils a) Säumnis des B (1) Der frühe erste Termin als Verhandlungstermin, 332 (2) Säumnis des B ( 333) b) Keine Unzulässigkeit des VU, 335, 337 c) Schlüssigkeit der Klage (1) Klägervorbringen wird als wahr unterstellt, 331: (2) K behauptet Anspruch aus Wette Gem. 762 BGB besteht keine Verbindlichkeit Klage unbegründet Klage wird abgewiesen ( unechtes VU ). b) In dem geschilderten Fall erlässt das Amtsgericht ein Versäumnisurteil gegen B. Nach Einspruch des B bestimmt es einen Termin zur mündlichen Verhandlung. In diesem Termin erscheint B wiederum nicht. Was wird das Amtsgericht nunmehr tun? Gericht muss auf Antrag gemäß 345 zweites VU erlassen. Str. ob Gericht Vss. des ersten Versäumnisurteils (Schlüsigkeit!) überprüfen kann HM (-), argumentum e contrario 700 VI Gegen 2. VU kein Einspruch, Berufung nur in den Grenzen des 514 II c) Hätte das Amtsgericht diesen Fall auch ohne jede mündliche Verhandlung entscheiden können? Eine Entscheidung durch das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung kommt gemäß 495a dann in Betracht, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Beachte aber 495a S. 2

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