Einführung in das Öffentliche Recht

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1 Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Vorlesung Sommersemester 2011 Dr. Niels Petersen Dr. Emanuel Towfigh

2 3.2 Fundamentalnormen Das Rechtsstaatsprinzip

3 Was ist der Regelungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips? Rechtsstaat = HerrschaV des Rechts nicht nur die Bürger, sondern auch der Staat in all seinen Erscheinungsformen ist an Gesetz und Recht gebunden Selbstkontrolle des Staates durch unabhängige Gerichte

4 Was ist der Regelungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips? Rechtsstaat = HerrschaV des Rechts Unterscheidung: Rechtsstaatlichkeit im formellen und materiellen Sinn formell: verfahrensmäßige und organisatorische Gewährleistung der Rechtsbindung der Staatsgewalt Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns (Art. 20 Abs. 3 GG) Vorrang des Gesetzes (kein staatliches Handeln gegen das Gesetz) Vorbehalt des Gesetzes (kein staatliches Handeln ohne gesetzliche Grundlage [ErmächNgung/Befugnis]) prozessuale Sicherungen (z.b. Art. 19 Abs. 4 GG, Prozessgrundrechte) materiell: inhaltliche Vorgaben zur Mäßigung staatlicher Gewalt Grundrechte, Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit,

5 3.2 Fundamentalnormen Das DemokraNeprinzip

6 Was bedeutet DemokraNe? DemokraNe Allerweltsbegriff mit verschiedenen Bedeutungsdimensionen vgl. Lincoln, Gedysburg Address:» government of the people, by the people, for the people, shall not perish from the earth.«träger der HerrschaV im Staat: das Volk Zweck der HerrschaV: zum Wohle des Volkes Verfahren zur BesNmmung des Willens des Volkes: HerrschaV der Mehrheit den Maßstab bei der Verwirklichung des Wohles des Volkes: Gleichheit

7 Was bedeutet DemokraNe? DemokraNe Allerweltsbegriff mit verschiedenen Bedeutungsdimensionen Art. 20 Abs. 2 GG definiert seinen DemokraNebegriff näher:»alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke [ ] ausgeübt.«" DemokraNe als Volkssouveränität Die Ausübung von Staatsgewalt muss auf das Deutsche Volk rückführbar sein Wer ist das Volk? BVerfG: formale Betrachtungsweise alle Deutschen i.s.d. Art. 116 Abs. 1 GG

8 Was bedeutet DemokraNe? DemokraNe Volkssouveränität = LegiNmaNon der Staatsgewalt [hm] Staatsvolk leginmiert Existenz + FunkNonen der Staatsorgane (insntunonell- funknonelle LegiNmaNon) Staatsvolk leginmiert Personen, die Kompetenzen dieser Organe wahrnehmen (organisatorisch- personelle LegiNmaNon) unmidelbar durch Wahlen (Parlamente) midelbar durch Zurechnungszusammenhänge (LegiNmaNonskeden) Staatsvolk wählt Bundestag " Bundestag wählt Bundeskanzlerin " Bundeskanzlerin schlägt Minister vor " Bundespräsident (von der Bundesversammlung gewählt) ernennt Bundeskanzlerin, Bundesminister, Bundesbeamte und Bundesrichter Staatsvolk leginmiert Inhalt + Umfang der StaatstäNgkeit durch Verfassung + Gesetz (sachlich- inhaltliche LegiNmaNon)

9 Was bedeutet DemokraNe? DemokraNe Volkssouveränität Mehrheitsprinzip Volk homogenes Gebilde (Meinungsvielfalt), Suche nach einvernehmlichen Lösungen würde alle StaatstäNgkeit lähmen daher: Mehrheitsprinzip Wahl der Bundestagsabgeordneten nach Art. 38 GG i.v.m. dem BundeswahlG Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG: Bundestag beschließt grds. mit der relanven Mehrheit (= 50% plus 1 SNmme) der abgegebenen SNmmen Ausnahmen: zb Art. 79 Abs. 2 GG (qualifizierte Mitgliedermehrheit), Art. 63 Abs. 2 S. 1 GG (einfache Mitgliedermehrheit, sog. Kanzler- mehrheit), Art. 77 Abs. 4 S. 2 GG (KombinaNon von qualifizierter AbsNmmungs- und einfacher Mitgliedermehrheit)

10 Was bedeutet DemokraNe? DemokraNe Volkssouveränität Mehrheitsprinzip Minderheitenschutz Das Mehrheitsprinzip fügt sich aber erst durch den Minderheitenschutz zum grundgesetzlichen DemokraNeprinzip Minderheit muss Chance haben, einmal zur Mehrheit zu werden (Parteienfreiheit, Rechte der ParlamentsopposiNon) Mehrheit muss sich an Regeln halten (insbesondere Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte, Verfahren) ParlamentsopposiNon muss mit hinreichenden Verfahrens-, Beteiligungs- und InformaNonsrechten ausgestadet sein

11 Exkurs: Rechte der ParlamentsopposiNon Öffentlichkeitsprinzip, Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG InterpellaNonsrecht, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Untersuchungsrecht, Art. 44 GG Recht zur Gesetzesvorlage, Art. 76 Abs. 1 GG BerücksichNgung in Ausschüssen und bei der Redezeitverteilung, GOBT Recht, die Einberufung des Bundestages verlangen zu können, Art. 39 Abs. 3 S. 3 GG Recht, die Rechte des Bundestages gegen die Bundestagsmehrheit durchzusetzen

12 Exkurs: Rechte der ParlamentsopposiNon Beispiel (Durchsetzung der Rechte des Bundestages gegen Parlamentsmehrheit) Die Bundesregierung beschließt ohne den Bundestag zuvor darüber absnmmen zu lassen, die Bundeswehr nach Griechenland zu entsenden. Die Bundestagsmehrheit unternimmt nichts. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 und 64 Abs. 1 BVerfGG

13 Übungsfall 2: Sachverhalt Die von einer großen KoaliNon getragene Bundesregierung findet es läsng, dass die OpposiNonsfrakNon F ständig Untersuchungsausschüsse einsetzen lässt. Deshalb bringt sie einen»entwurf zur Änderung des Grundgesetzes«in den Deutschen Bundestag ein, der folgenden Wortlaut hat:»die Worte und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht in Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG werden gestrichen.«in der entscheidenden Sitzung wird das Gesetz mit 40:19 SNmmen vom Bundestag beschlossen. Im Bundesrat findet das Gesetz eine Mehrheit von 46:23 SNmmen. Bundespräsi- dent P weigert sich gleichwohl, das Gesetz auszuferngen. Kann die Bundesregierung vor dem BVerfG mit Erfolg gegen den Bundespräsidenten vorgehen?

14 Übungsfall 2: Lösungsskizze Obersatz: Die Bundesregierung kann mit Erfolg gegen den Bundespräsidenten vorgehen, wenn eine Klage zulässig und begründet wäre. Untersatz: Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen I. Zulässigkeit einer Klage II. Begründetheit einer Klage Da beides nicht evident ist, müssen im Untersatz weitere Obersätze gebildet werden

15 Exkurs: Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage Zulässigkeit Ist das Gericht (für diese Frage überhaupt) zuständig? Ist der Antragsteller antragsberechngt (= darf er überhaupt einen Antrag stellen)? Ist er antragsbefugt (= ist nach dem, was er vorträgt, möglich bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der geltend gemachte Anspruch besteht)? Hat er form- und fristgerecht geklagt? Hat er ein Rechtsschutzbedürfnis? Begründetheit Ist die vom Kläger beantragte Sachentscheidung (Feststellung, Verurteilung zur Leistung etc.) zu treffen?

16 Exkurs: Zulässigkeitsvoraussetzungen beim BVerfG Max Planck InsNtute for Research on CollecNve Goods Zulässigkeit regelt sich nach Art. 93 GG Danach entscheidet das BVerfG entscheidet in den in der VorschriV selbst genannten Fällen (Abs. 1 Nr. 1 4b, Abs. 2) Beispiel: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in den sonst im Grundgesetz geregelten Fällen (Abs. 1 Nr. 5) Beispiel: Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG in dem ihm durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Abs. 3) Beispiel: 36 Abs. 2 S. 1 PUAG BVerfGG (im Wesentlichen deckungsgleich mit Art. 93 GG)

17 Übungsfall 2: Lösungsskizze I. Zulässigkeit Zulässig wäre eine Klage, wenn das BVerfG für diese Frage zuständig ist und auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, wenn Bundespräsident und Bundesregierung oberste Bundesorgane sind und über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten streiten. Bundespräsident und Bundesregierung sind oberste Bundesorgane, da sie als organisatorisch verselbständigte Einheiten FunkNonen des Bundes eigenverantwortlich wahrnehmen und ihnen kein Organ übergeordnet ist. Sie streiten über Umfang ihrer Rechte + Pflichten, nämlich darüber, ob der Bundespräsident verpflichtet ist, das Gesetz auszuferngen. Das BVerfG ist daher zuständig.

18 Übungsfall 2: Lösungsskizze I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit 2. Parteifähigkeit Bundesregierung + Bundespräsident aus 63 BVerfGG 3. Angriffsgegenstand gem. 64 Abs. 1 BVerfGG jede Maßnahme oder rechtserhebliche Unterlassung des Antragsgegners da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG eine Pflicht des Bundespräsidenten zur AusferNgung verfassungsgemäßer Gesetze ergibt, ist dessen Unterlassen tauglicher Angriffsgegenstand

19 Übungsfall 2: Lösungsskizze I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit 2. Parteifähigkeit 3. Angriffsgegenstand 4. Antragsbefugnis BuReg gem. 64 Abs. 1 BVerfGG, wenn sie geltend machen kann, durch Unterlassung des BuPräs in einem ihr durch das GG übertragenen Recht verletzt zu sein Aus Art. 76 Abs. 1 GG ergibt sich ein Recht der BuReg gegen die anderen am Ggebungsverfahren beteiligten Bundesorgane auf ordnungsgemäße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren Da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass BuPräs gem. Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG verpflichtet ist, das Gesetz auszuferngen, ist dieses Recht der Bundesregierung möglicherweise verletzt

20 Übungsfall 2: Lösungsskizze I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit 2. Parteifähigkeit 3. Angriffsgegenstand 4. Antragsbefugnis 5. Form Die Antragstellerin muss ihren Antrag gem. 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG schrivlich und begründet beim BVerfG einreichen. Gem. 64 Abs. 2 BVerfGG ist die BesNmmung, gegen die der Antragsgegner verstoßen haben soll, zu bezeichnen. 6. Frist 64 Abs. 3 BVerfGG: 6Monate Zeit (ab Tag, an dem ihr bekannt wird, dass sich BuPräs weigert, das Gesetz auszuferngen) Zwischenergebnis: Antrag wäre zulässig

21 Übungsfall 2: Lösungsskizze I. Zulässigkeit II. Begründetheit (+), wenn der BuPräs zur AusferNgung des Gesetzes verpflichtet ist und durch sein Unterlassen Rechte der BuReg verletzt Aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ergibt sich eine Pflicht des Bundespräsidenten zur AusferNgung des Gesetzes, wenn dieses nach den VorschriVen des Grundgesetzes zustande gekommen ist und dem Bundespräsidenten kein Ermessen zusteht Nach den VorschriVen des Grundgesetzes zustande gekommen ist das Gesetz, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß ist.

22 Übungsfall 2: Lösungsskizze I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit (+), wenn Bund für Erlass zuständig war + Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich, da es um eine Verfassungsänderung geht, aus Art. 79 Abs. 2 GG Die Bundesregierung konnte die Gesetzesvorlage gem. Art. 76 Abs. 1 GG in den Bundestag einbringen Ordnungsgemäß beschlossen wurde das Gesetz gem. Art. 79 Abs. 2 GG, wenn es die ZusNmmung von 2/3 der Mitglieder des Bundestages erhalten hat mindestens 598 Abgeordnete (vgl. 1 Abs. 1 S. 1 BWG) ZusNmmung von 40 Abgeordneten genügt nicht Das Gesetz ist daher formell verfassungswidrig

23 Übungsfall 2: Lösungsskizze I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit 2. Materielle (= inhaltliche) Verfassungsmäßigkeit (+) gem. Art. 79 Abs. 1 S. 1, Art. 79 Abs. 3 GG, wenn es den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert und die unter»ewigkeitsgaranne«stehende VerfassungsidenNtät des Grundgesetzes nicht berührt Das Gesetz ändert den Wortlaut des GG (Art. 44 Abs. 1) ausdrücklich Das Gesetz berührt einen der Grundsätze des Art. 20 GG, wenn das DemokraNeprinzip das Recht der Parlamentsminderheit umfasst, die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen zu können hier: berührt Grundsatz des Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG, der das DemokraNeprinzip konkrensiert, und das vom DemokraNeprinzip mitumfasste Gebot des Minderheitenschutzes Gesetz ist auch mat. verfassungswidrig, vgl. BVerfGE 49, 70 (85f.)

24 Übungsfall 2: Lösungsskizze I. Zulässigkeit II. Begründetheit Ergebnis Der Bundespräsident ist daher nicht verpflichtet, das Gesetz auszuferngen. Das Recht der Bundesregierung auf ordnungsgemäße Mitwirkung des Bundespräsidenten ist daher nicht verletzt. Eine Klage der Bundesregierung wäre daher unbegründet. Sie kann nicht mit Erfolg vor dem BVerfG gegen den Bundespräsidenten vorgehen.

25 Übungsfall 3 Die LehramtsstudenNn L hat ihr Studium mit hervorragenden Noten abgeschlossen. Trotzdem weigert sich die zuständige Kultusministerin, sie zu verbeamten. Da sie strenggläubige Muslima sei und angekündigt habe, auch während des Unterrichts ein KopVuch tragen zu wollen, biete sie nicht die Gewähr dafür, dass sie jederzeit für die freiheitlich- demokransche Grundordnung im Sinne des GG eintreten werde. Gemäß 7 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz dürfe sie daher nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden. BVerfGE 108, 282ff.: Ob Lehrerinnen und Lehrer sich religiös kenntlich kleiden dürfen, ist eine wesentliche Frage, die der Gesetzgeber selbst hinreichend besnmmt regeln muss (»Wesentlichkeitslehre«).

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