RWB-EFRE in Baden-Württemberg Investition in Ihre Zukunft! Heizen und Wärmenetze mit regenerativen Energien

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1 Heizen und Wärmenetze mit regenerativen Energien Ziel: verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen nachhaltige Klimaschutz- und Energiepolitik Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Importenergien Abbau von Hemmnissen, die aus hohen Erschließungskosten sowie technischen und wirtschaftlichen Risiken resultieren

2 Fördertatbestände Nutzung von Erdwärme aus hydrothermalen Quellen in bestehenden oder neuen Wärmenetzen Wärmepumpen-Anlagen Holzhackschnitzel-Feuerungsanlagen Solarthermieanlagen jeweils ggf. inklusive der Errichtung von Wärmenetzen zur Verteilung der in den Anlagen erzeugten Wärme in BW oder zur direkten Wärmeversorgung kommunaler Einrichtungen oder gewerblich genutzter Gebäude, nicht zur Versorgung von Wohngebäuden

3 Zuwendungsempfänger Gemeinden, Stadt- und Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Keine Förderung für Biomasse-Feuerungsanlagen: landwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen, an denen landwirtschaftliche Unternehmen mehrheitlich beteiligt sind

4 Zuwendungsvoraussetzungen Errichtung von Wärmepumpen-Anlagen ist zuwendungsfähig, wenn: als Wärmequelle das Erdreich, Abwasserleiter, industrielle Abwärme, Grundwasser oder Oberflächenwasser genutzt wird die Heizleistung größer als 100 Kilowatt ist bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5; bei Gasmotor- u. Sorptionswärmepumpen ein Wärmeverhältnis von mindestens 1,4 erreicht wird ein (H-) FCKW-freies Arbeitsmittel eingesetzt wird

5 Die Errichtung von Biomasse-Feuerungsanlagen ist zuwendungsfähig, wenn: überwiegend Waldholz oder Landschaftspflegeholz in Form von Holzhackschnitzeln eingesetzt wird die Heizleistung größer als 100 Kilowatt ist der Grenzwert von 50 mg Staub pro Normkubikmeter Abgas unterschritten wird im Rahmen der Realisierung der Anlage das Qualitätsmanagement (QM) Holzheizwerke angewandt wird

6 Die Errichtung von Solarthermie-Anlagen ist förderfähig, wenn: die Bruttokollektorfläche größer als 100 m² ist die Anlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht wird, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie dient und die Anlage mit dem Umweltzeichen Blauer Engel (RAL-ZU 73) ausgezeichnet ist

7 Art und Höhe der Förderung Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses Höhe der Förderung richtet sich nach der erzielten CO2-Minderung: 50 pro vermiedener Tonne CO2 berechnet über die Lebensdauer der Anlage absolute Deckelung der Förderung: - für Geothermieanlagen maximal für alle anderen Anlagen maximal relative Deckelung: maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

8 Antrags- und Bewilligungsverfahren Anträge in schriftlicher Form einzureichen bei der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (KEA) in Karlsruhe technische Beurteilung durch die KEA, Förderempfehlung Auswahl durch das Umweltministerium Stichtage für die Auswahl: , , und Auswahlkriterien - Kosteneffizienz; Zuschuss je vermiedener Menge CO2 -Vorbildfunktion für ähnlich gelagerte Fälle (zb Umweltentlastung durch Abgasreinigung; Art des beheizten Gebäudes, Nutzerkreis und Nutzerfrequenz; Anschlussdichte des Wärmenetzes) Bewilligung durch die L-Bank

9 Erfolgskontrolle spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage(n) ist anhand der Zielvorgabe zu überprüfen, ob der Erfolg der Förderung erreicht wurde dabei ist insbesondere die tatsächlich erzeugte Wärme sowie deren Nutzung nachzuweisen Zweckbindungsfrist 10 Jahre

10 Ansprechpartner Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (KEA) Griesbachstr Karlsruhe Tel.: 0721/ Internet: Rubrik Förderprogramme

11 2 Themenfelder: Hochwasserschutz technische Hochwasserschutzmaßnahmen (Konzeptionen, Studien, technische Maßnahmen) Rückgewinnung ökologisch wertvoller Retentionsräume (durch Dammrückverlegung) an Gewässern II. Ordnung Ziel: hohe volkswirtschaftliche Schäden und Gefahren für Arbeitsplätze, Wohnbevölkerung und Umwelt reduzieren Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung

12 Förderrichtlinie Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2005 (GABl. v , S. 48) bzw. die Nachfolgeversion, die noch vor der Sommerpause veröffentlicht werden soll veröffentlicht auf der Internetseite des Umweltministeriums Rubrik Förderprogramme

13 Zuwendungsempfänger Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetrieben) öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (z.b. Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)

14 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen Das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient und nach Art und Umfang aus wasserwirtschaftlichen oder gewässerökologischen Gründen erforderlich ist Bei der Planung und Durchführung die Erfordernisse des Umweltschutzes, Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt wurden Es Bestandteil einer mit der unteren Wasserbehörde abgestimmten Gesamtkonzeption ist, welche den wasserwirtschaftlichen und ökonomischen Anforderungen entspricht die notwendigen Rechtsverfahren abgeschlossen sind der ordnungsgemäße Betrieb und die spätere Unterhaltung gesichert erscheinen

15 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind nur die Aufwendungen, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung des Vorhabens unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Der Hochwasserschutzgrad wird bis zu einem Bemessungshochwasser, das sich an einem 100-jährigen Hochwasser orientiert, als förderfähig anerkannt. Seit 2005 muss bei der Bemessung technischer Hochwasserschutzanlagen aufgrund des steigenden Risikos durch den Klimawandel ein sog. Klimafaktor berücksichtigt werden. Ausgaben für Grunderwerb, allerdings nach Art. 7 der EFRE-VO 1080/2006 nur bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

16 Nutzungsentschädigungen im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von Rückhalte- und Speicherbecken mit Ausnahme der Entschädigung an die Bauträger selbst Die Anschaffung von Messeinrichtungen und Geräten zur Erfassung der hydrologischen Daten bei Rückhalte- und Speicherbecken, die der Planung, Bewirtschaftung und Steuerung der Becken dienen. Kosten für Planung und Bauleitung pauschal in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Herstellungskosten

17 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben ausführliche Auflistung in den Förderrichtlinien (Ziffer 13) Ausgaben für Hochwasserschutzmaßnahmen, wenn diese dem Schutz von Baugebieten dienen sollen, die nach 1995 in einem hochwassergefährdeten Gebiet errichtet wurden.

18 Art und Höhe der Förderung Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen Der Fördersatz nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft richtet sich nach den zuwendungsfähigen Ausgaben im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Ab 75 pro Einwohner beträgt der Fördersatz 55 %, ab 150 pro Einwohner 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (maximaler Fördersatz). Der EU-Kofinanzierungssatz beträgt einheitlich 50 % der öffentlichen zuschussfähigen Ausgaben. Die weiteren Fördermittel bis zum Erreichen des vollständigen Fördersatzes werden aus dem Kommunalen Umweltfonds (KUF) geleistet. Die verbleibenden Kosten sind vom Zuwendungsempfänger zu tragen.

19 Antrags- u. Bewilligungsverfahren Einreichung und Prüfung der Anträge bei den Unteren Wasserbehörden (Landratsämter oder Stadtkreise) Bewilligung durch die Regierungspräsidien als Bewilligungsstellen Auszahlung über die L-Bank

20 Ansprechpartner Umweltministerium Baden-Württemberg Ref. 55 Wasserbau und Hochwasserschutz, Gewässerökologie Herr Werner K. Schultz Tel.: 0711/ Internet: Rubrik Förderprogramme

21 Abwasserbeseitigung 3 Themenfelder: Entfernung organischer Spurenschadstoffe sowie hormonell wirksamer Substanzen und Arzneimittelresten aus dem Abwasser Innovative Ansätze bei der Klärschlammtrocknung Strukturelle Verbesserungen bei der Abwasserbehandlung

22 1. Entfernung von Spurenschadstoffen Bisheriger Stand der Technik: Keine ausreichende Entfernung aus dem Abwasser möglich Insbesondere Gewässer mit einem hohen Abwasseranteil: Beeinträchtigungen der Gewässerfauna und der Trinkwasseraufbereitung Umfangreiche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der vergangenen Jahre: nachgeschaltete Klärstufe mit Aktivkohle EFRE-Förderung: Großtechnische Umsetzung dieser Technologie Ziel: Ressourcenschutz: Verbesserung der Trinkwasserversorgung, Erhalt der Biodiversität, Verbesserung des Gewässerschutzes

23 2. Innovative Ansätze bei der Klärschlammtrocknung Grundsätzliches Ziel: Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung Energetische Nutzung der Klärschlämme Besserer Schutz von Boden und Pflanzen, aber auch von den Gewässern Vor der energetischen Nutzung Trocknung erforderlich Innovative Ansätze: Nutzung der Belüfterabwärme oder der Abwärme von Brennstoffzellen auf Kläranlagen Steigerung der Energieeffizienz beim Betrieb von Kläranlagen Beitrag zum Klimaschutz

24 3. Strukturelle Verbesserung bei der Abwasserbehandlung Ziel: Schaffung von zukunftsfähigen und wirtschaftlichen Strukturen Zusammenschluss von Kleinkläranlagen zu leistungsfähigen größeren Anlagen Förderung: - Neu- und Ausbau - begleitende Maßnahmen wie Zuleitungskanäle, Anpassungsmaßnahmen im Bereich Regenwasserbehandlung, Fremdwasserreduzierung

25 Fördergrundlage Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2005 (wie bei Hochwasserschutz) oder Grundsätze für die Vergabe von Mitteln aus der Abwasserabgabe vom veröffentlicht auf der Internetseite des Umweltministeriums Rubrik Förderprogramme

26 Zuwendungsempfänger (wie bei Hochwasserschutz) Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetrieben) öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (z.b. Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände)

27 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen (wie bei Hochwasserschutz) Das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient und nach Art und Umfang aus wasserwirtschaftlichen oder gewässerökologischen Gründen erforderlich ist Bei der Planung und Durchführung die Erfordernisse des Umweltschutzes, Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt wurden Es Bestandteil einer mit der unteren Wasserbehörde abgestimmten Gesamtkonzeption ist, welche den wasserwirtschaftlichen und ökonomischen Anforderungen entspricht die notwendigen Rechtsverfahren abgeschlossen sind der ordnungsgemäße Betrieb und die spätere Unterhaltung gesichert erscheinen

28 Art und Höhe der Förderung Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen Der Fördersatz nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft richtet sich nach der Höhe des Wasser- und Abwasserentgelts Förderschwelle: 5,50 /m³, ab 6,85 /m³ Förderung von 90 % Der EU-Kofinanzierungssatz beträgt einheitlich 50 % der öffentlichen zuschussfähigen Ausgaben. Die weiteren Fördermittel bis zum Erreichen des vollständigen Fördersatzes werden aus dem Kommunalen Umweltfonds (KUF) geleistet. Die verbleibenden Kosten sind vom Zuwendungsempfänger zu tragen. Förderung aus den Mitteln der Abwasserabgabe: Für besondere Einzelvorhaben mit innovativem Charakter, keine Förderschwelle, einheitlicher Fördersatz von 50 %

29 Antrags- u. Bewilligungsverfahren (wie bei Hochwasserschutz) Einreichung und Prüfung der Anträge bei den Unteren Wasserbehörden (Landratsämter oder Stadtkreise) Bewilligung durch die Regierungspräsidien als Bewilligungsstellen Auszahlung über die L-Bank

30 Ansprechpartner Umweltministerium Baden-Württemberg Referat 53 Gewässerreinhaltung, Wasserwirtschaftliche Übereinkommen Herr Hans Neifer Tel.: 0711/ Internet: Rubrik Förderprogramme

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