Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes A. Problem und Ziel ZieldesGesetzgebungsverfahrensistdieEinführungeinergesetzlichenRegelungzur SicherungdesnationalenFilmerbes.DiepolitischeForderungnach einerausweitungdesinsoweitbereitsbestehendenschutzniveausstehtbereits seitlängeremimraum (siehez.b.ausdervergangenenwahlperiodedenvom März2008datierendenAntragderFraktionenCDU/CSU,SPD,FDPund BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN DasdeutscheFilmerbesichern,Bundestagsdrucksache16/8504).InAnlehnungandieseDiskussionwurdeindenaktuellen KoalitionsvertragzwischenCDU,CSUundFDP (siehedortseite96)dievorgabe aufgenommen Das nationale Filmerbe ist dauerhaft zu sichern. B. Lösung EsistdieEinführungeinerPflichtregistrierungfürKinofilmenebstOrdnungswidrigkeitentatbestand vorgesehen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DurchdieEinführungeinerPflichtregistrierungfürdeutscheKinofilmeentsteht fürdiewirtschafteinjährlichererfüllungsaufwandinhöhevonrund67000euro; hierbeihandeltessichvollumfänglichumbürokratiekostenausinformationspflichten für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung FürdieVerwaltungaufBundesebeneentstehteinjährlicherErfüllungsaufwand inhöhevonrund216000euro.diesererfüllungsaufwand,dermitdemlaufen-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode denbetriebderregistrierungsdatenbankverbundenist,istdurchumschichtungeninderfinanzplanungdesgeschäftsbereichsdesbeauftragtenderbundesregierungfürkulturundmedien,kapitel0405biskapitel0408,bereits vorgesehen. ZusätzlichfällteineinmaligerUmstellungsaufwandfürdieVerwaltungauf BundesebeneinHöhevonrund120000Euroan (EinrichtungeinerDatenbank beim Bundesarchiv). Diese Kosten sind im Etat 2012 veranschlagt. F. Sonstige Kosten AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12012

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12012 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes Anlage 1 Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasBundesarchivgesetzvom6.Januar1988 (BGBl.I S.62),daszuletztdurch 13Absatz2desGesetzesvom 5.September2005 (BGBl.IS.2722)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DasfürAngelegenheitenderKulturundder MedienzuständigeMitgliedderBundesregierung wirdermächtigt,durchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesratesverfahrenundformder Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen. 2. Nach 7 werden die folgenden 7a und 7b eingefügt: 7a (1)DieHerstellerundMitherstellerdeutscherKinofilmehabendieseFilmeineinerDatenbankbeimBundesarchivnachdenSätzen2und3zuregistrieren.DieRegistrierungistbinnenzwölfMonatennachderersten öffentlichenaufführungineinemkino,aufeinemnationaloderinternationalbedeutsamenfestival,beieinernationaloderinternationalbedeutsamenpreisverleihung odernacheineröffentlichenauszeichnungbeieinersolchennationaloderinternationalbedeutsamenveranstaltungvorzunehmen.wirdeindeutscherkinofilmnichtöffentlichaufgeführt,beginntdiefristnachsatz2mitder Fertigstellung des Films. (2)DieHerstellerundMitherstellervonKinofilmen imsinnedesabsatzes1habenbeiderregistrierung, spätestensjedochbinnenzwölfmonatendanach,beim Bundesarchivbekanntzumachen,anwelchemOrtsich einetechnischeinwandfreiearchivfähigekopiedeskinofilmsbefindet.änderungeninbezugaufdenlagerungsorteinerkinofilmkopiesinddembundesarchivunverzüglich mitzuteilen. (3)KinofilmeimSinnediesesGesetzessindFilmwerke, 1.diefüreineöffentlicheAufführungineinemKinobestimmtsindoderaufeinemnationaloderinternational bedeutsamenfestivaloderbeieinernationaloderinternationalbedeutsamenpreisverleihungöffentlich aufgeführt werden und 2.beidenennichtimSinnevon 3Absatz4desGesetzesüberdieDeutscheNationalbibliothekvom22.Juni2006 (BGBl.IS.1338),dasdurchArtikel15Absatz62desGesetzesvom5.Februar2009 (BGBl.I S.160)geändertwordenist,dieMusikimVordergrund steht. DeutscheKinofilmeimSinnediesesGesetzessindKinofilme,derenHerstellerihrenSitzodereineNiederlassung indeutschlandhaben;imfalleinerkoproduktionmuss einerderherstellerseinenwohnsitz,seinensitzoder eine Niederlassung in Deutschland haben. (4)NationaloderinternationalbedeutsameFestivals undpreisverleihungenimsinnediesesgesetzessinddie FestivalsundPreisverleihungen,einschließlichsämtlicherFestivalreihen,diegenanntwerdeninderjeweils geltenden Fassung 1.des 22Absatz3Satz1unddes 41Absatz3des FilmfördergesetzesinderFassungderBekanntmachungvom24.August2004 (BGBl.IS.2277),das zuletztdurchartikel1desgesetzesvom31.juli2010 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, und 2.derzudeminNummer1genanntenGesetzgehörenden Richtlinien. 7b (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen 7aAbsatz1Satz1einenKinofilmnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder 2.entgegen 7aAbsatz2Satz1eineBekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. (5)FürnichtprogrammfüllendeKinofilmeistAbsatz1 nuranzuwenden,wennsieentwederöffentlichaufgeführt odermitöffentlichenmittelngefördertwordensindoder eineöffentlicheauszeichnungaufeinemnationaloder internationalbedeutsamenfestivaloderbeieinernationaloderinternationalbedeutsamenpreisverleihungerhaltenhaben.kinofilmesindnichtprogrammfüllend, wennsieeinevorführdauervonwenigerals79minuten oderbeikinderfilmenvonwenigerals59minutenhaben. (2)Ordnungswidrighandelt,wereineinAbsatz1bezeichneteHandlungalsgewerblichtätigeregistrierungspflichtige Person fahrlässig begeht. (3)DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (4)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Absatz1 Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenist das Bundesarchiv. Artikel 2 DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung Ausgangslage und Zielsetzung A. Allgemeiner Teil DasBundesarchivgesetzregeltdenUmgangmitArchivgut desbundes.dasbundesarchivhatdengesetzlichenauftrag, dasarchivgutdesbundesaufdauerzusichern,nutzbarzu machenundwissenschaftlichzuverwerten.danebennimmt dasbundesarchivdieaufgabendeszentralendeutschenfilmarchivswahr.gesammeltwerdendeutschefilmeallergenres darunterwochenschauen,trickfilme,dokumentarfilme undspielfilme undallerepochenseitdemendedes 19.Jahrhunderts.ErgänztwirddieFilmsammlungdurch DokumentezurFilmgeschichte,diediekünstlerischeund technischeentwicklungdesmediumsfilmoderdieentstehung und Wirkung einzelner Produktionen darstellen. Gesetzgebungskompetenz ZieldesGesetzgebungsverfahrensistdieEinführungeiner gesetzlichenregelungzur SicherungdesnationalenFilmerbes.DiepolitischeForderungnacheinerAusweitungdes insoweitbereitsbestehendenschutzniveausstehtbereitsseit LängeremimRaum (siehez.b.ausdervergangenenwahlperiodedenvommärz2008datierendenantragderfraktionencdu/csu,spd,fdpundbündnis90/die GRÜNEN DasdeutscheFilmerbesichern,Bundestagsdrucksache16/8504).InAnlehnungandieseDiskussion wurdeindenaktuellenkoalitionsvertrag (siehedortseite96) dievorgabeaufgenommen DasnationaleFilmerbeistdauerhaftzusichern.DieserVorgabewirdmitderEinführung einergesetzlichenpflichtregistrierungfürkinofilmeentsprochen. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdievorgesehenePflichtregistrierungvondeutschenKinofilmen (Artikel1 Nummer2)folgtausArtikel74Absatz1Nummer13des Grundgesetzes,GG (FörderungderwissenschaftlichenForschung). Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger FürdieBürgerinnenundBürgerentstehtimVerhältniszur bisherigen Rechtslage kein neuer Erfüllungsaufwand. DiebundesgesetzlicheRegelungistzurWahrungder RechtseinheitimgesamtstaatlichenInteresseimSinnevon Artikel72Absatz2GGerforderlich.AuchKinofilmedokumentierendasgeistigeLebeninDeutschlandundspiegeln diekulturelleentwicklungwider.dadurchbildensiewichtigeunterlagenfürjedeartderwissenschaftlichenbetätigung.einesachgerechteförderungderwissenschaftlichen ForschungkönntemiteinerPflichtregistrierungbeidenLändernnichterreichtwerden,dadiesnichtaufeinebundesweite,sondernnuraufeinelandesbezogeneErfassungdesFilmerbesnachggf.unterschiedlichenMaßstäbenhinausliefe. EineRegelungsvielfaltaufderLänderebeneführteaufdiesemGebietzueinerRechtszersplitterungmitproblematischenFolgen,diesowohlimInteressedesBundes,alsauch derländernichthingenommenwerdenkann.nureinezentraleregistrierungvonkinofilmwerkengewährleisteteinen dauerhaftengesamtüberblicküberdiejährlichefilmproduktionindeutschland,auchfürnachfolgendegenerationen. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft MitdemGesetzentwurfwerdenimRahmenderPflichtregistrierungfürdeutscheKinofilme (Artikel1 7aAbsatz1 und2)dreineueinformationspflichteneingeführt,dieinsgesamtzueinemjährlichenerfüllungsaufwandinhöhevon Euro führen. 2.1 Jährlicher Erfüllungsaufwand Pflichtregistrierung InsgesamtfällteinjährlicherPersonalaufwandinHöhevon 67068Euroan.DienachfolgendenBerechnungengehendavonaus,dassproJahrrund5000deutscheKinofilmeim SinnevonArtikel1 7aregistriertwerden.DieZahlistein Schätzwert,dersichausprogrammfüllendenundnichtprogrammfüllendenKinofilmenzusammensetzt.Regelungsalternativen,diemöglicherweiseeinegeringereBelastungfür die Wirtschaft zur Folge hätten, stehen nicht zur Verfügung. Erläuterung: FürdiemitArtikel1 7aAbsatz1eingeführteRegistrierungspflicht (AufrufenundAusfüllenderDatenbankfelder, ÜberprüfungderEinträgeundggf.Fehlerkorrektur)ergibt sichbeieinergeschätztenfallzahlvon5000undeinempersonalaufwandprofallvon9,65euroeinjährlicherpersonalaufwandinhöhevon48250euro.dieserpersonalaufwand ergibtsichausderannahme,dassfürdieanfallendentätigkeitenentsprechendderzeitwerttabellewirtschaftinsgesamt 30MinutenbeieinemLohnsatzproStundevon19,30Euro (entsprechend Lohnkostentabelle Wirtschaft) anfallen. FürdiemitArtikel1 7aAbsatz2Satz1eingeführteBekanntmachungspflicht (AufrufenundAusfüllendesentsprechendenDatenbankfeldes,ÜberprüfungdesEintragsund ggf.fehlerkorrektur)ergibtsichbeieinergeschätztenfallzahlvon5000undeinempersonalaufwandprofallvon 3,54EuroeinjährlicherPersonalaufwandinHöhevon 17692Euro.DieserPersonalaufwandergibtsichausder Annahme,dassfürdieanfallendenTätigkeitenentsprechend derzeitwerttabellewirtschaftinsgesamt11minutenbei einemlohnsatzprostundevon19,30euro (entsprechend Lohnkostentabelle Wirtschaft) anfallen. FürdiemitArtikel1 7aAbsatz2Satz2eingeführteMitteilungspflicht (AufrufenundAusfüllendesentsprechenden Datenbankfeldes,ÜberprüfungdesEintragsundggf.Fehlerkorrektur)ergibtsichbeieinergeschätztenFallzahlvon250 undeinempersonalaufwandprofallvon4,50euroeinjährlicherpersonalaufwandinhöhevon1126euro.dieserpersonalaufwandergibtsichausderannahme,dassfürdieanfallendentätigkeitenentsprechendderzeitwerttabelle Wirtschaftinsgesamt14MinutenbeieinemLohnsatzpro Stundevon19,30Euro (entsprechendlohnkostentabelle Wirtschaft) anfallen. Jährlicher Sachaufwand fällt nicht an.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ Einmaliger Umstellungsaufwand Pflichtregistrierung Einmaliger Personalaufwand fällt nicht an. Einmaliger Sachaufwand fällt ebenfalls nicht an. DiefürdiePrüfungdesErfüllungsaufwandeserforderlichen DatenwurdenvomBundesarchivzurVerfügunggestellt.Für dieberechnungdespersonalaufwandswurdendiezeitwerttabellewirtschaftunddielohnkostentabellewirtschaftherangezogen. 3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung MitderEinführungderPflichtregistrierung (Artikel1 7a) entstehtaufbundesebene (beimbundesarchiv)einzusätzlichererfüllungsaufwandinhöhevon215943euro (jährlichersachaufwand:36651euro,jährlicherpersonalaufwand: Euro)undeineinmaligerUmstellungsaufwandinHöhevon119636Euro (einmaligersachaufwand:50000euro, einmaliger Personalaufwand: Euro). 3.1 Jährlicher Erfüllungsaufwand Pflichtregistrierung InsgesamtentstehteinjährlicherPersonalaufwandinHöhe von Euro. Erläuterung: FürdieTätigkeitendesBundesarchivsfallenjährlichfolgende Personalkosten an: a)45950eurofür820,83arbeitsstundenaufeinerstelle A 14 BBesO (höherer Dienst), b)62855eurofür1655,83arbeitsstundenaufeinerstelle A 10 BBesO (gehobener Dienst), c)70487eurofür2343,33arbeitsstundenaufeinerstelle E 5 TVöD (mittlerer Dienst). Zu Buchstabe a EsfälltinsgesamtfürdiemitderVorgabeverbundenenTätigkeiten (PrüfungderTätigkeitendesgehobenenDienstes undverbindlichefreigabekorrekterdatenbankeinträge)pro JahreinegeschätzteArbeitszeitvon820,83Stundenan.Bei einemdurchschnittlichenpersonalkostensatzvon55,98euro prostunde 1 ergibtsicheingesamtbetraginhöhevon Euro. Zu Buchstabe b EsfälltinsgesamtfürdiemitderVorgabeverbundenenTätigkeiten (PrüfungderTätigkeitendesmittlerenDienstes, ggf.ergänzungfilmographischerangaben,bearbeitungvon Rückfragen,EinzelprüfungvonRückläufen,FreigabekorrekterFälleandenhöherenDienstundBetreuungweiterhin unklarerfälle)projahreinegeschätztearbeitszeitvon 1655,83Stundenan.BeieinemdurchschnittlichenPersonalkostensatzinHöhevon37,96EuroproStunde 2 ergibt sich ein eine Gesamtsumme in Höhe von Euro. 1MitteilungdesBMFvom2.Juli2012 (Personalkostensätze),GZ.: IIA3-H /07/0001:006,DOK:2012/ ,Anlage1,II. Tabelle 2a. 2MitteilungdesBMFvom2.Juli2012 (Personalkostensätze),GZ.: IIA3-H /07/0001:006,DOK:2012/ ,Anlage1,II. Tabelle 2a. Zu Buchstabe c EsfälltinsgesamtfürdiemitderVorgabeverbundenenTätigkeiten (täglichersammelaufrufneuerdatenbankeinträge, EinzelprüfungaufVollständigkeitundinhaltlichePlausibilitätsprüfung,ggf.ErgänzungfilmographischerAngaben, EingabeundSpeicherungvonRückläufen,Kennzeichnung zweifelhaftereinträgeundfreigabekorrekterfälleanden gehobenendienst)projahreinegeschätztearbeitszeitvon 2343,33Stundenan.BeieinemdurchschnittlichenPersonalkostensatzinHöhevon30,08EuroproStunde 3 ergibt sich ein eine Gesamtsumme in Höhe von Euro. Der jährliche Sachaufwand liegt bei Euro. Erläuterung: ZurUmsetzungderTätigkeitendesBundesarchivswerden dreineuearbeitsplätzebenötigt.hierfürfälltproarbeitsplatzeinejährlichesachkostenpauschaleinhöhevon 12217Euro 4 an,d.h.insgesamtfallenkosteninhöhevon Euro an. 3.2 Einmaliger Umstellungsaufwand Pflichtregistrierung FürdieProjektstrukturplanungfalleneinmaligePersonalkosten in Höhe von Euro an. Erläuterung: InsgesamtvierMonateArbeitszeiteinergehobenenDienststelle (durchschnittlichepersonalkostenprojahr:70874euro; DurchschnittswertistangelehntanA11BBesO) 5 werdenfür dietechnikentwicklungunderstintegrationderregistrierungsdatenbankbeimbundesarchivbenötigt.darausergebensichpersonalkosteninhöhevon23625euro.insgesamt sechsmonatearbeitszeiteinerhöherendienststelle (durchschnittlichepersonalkostenprojahr:92022euro;durchschnittswertistangelehntana14bbeso) 6 werdenfürdie ProjektleitungeinschließlichderinhaltlichenStrukturierung benötigt.darausergebensichpersonalkosteninhöhevon Euro. FürdieProjektstrukturplanungfallendarüberhinauseinmaligeSachmittelkosteninHöhevon50000EuroimRahmen dertechnikentwicklung (Infrastruktur,Softwareanpassung, Schnittstellenprogrammierung) an. MitderZuordnungdersachlichenZuständigkeitdesBundesarchivsalsVerwaltungsbehördegemäß 36Absatz1Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten (OWiG) (Artikel1 7bAbsatz4)entsteht,soweitabsehbar,aufBundesebene (beimbundesarchiv)keinbezifferbarerzusätzlichererfüllungsaufwand.nachheutigereinschätzungistdavonauszugehen,dasssichdieproduzentenimwesentlichen regelkonformverhaltenwerden.solltengleichwohlfehler- 3MitteilungdesBMFvom2.Juli2012 (Personalkostensätze),GZ.: IIA3-H /07/0001:006,DOK:2012/ ,Anlage1,II. Tabelle 2c. 4MitteilungdesBMFvom2.Juli2012 (Personalkostensätze),GZ.: IIA3-H /07/0001:006,DOK:2012/ ,Anlage2,Nr.4. 5MitteilungdesBMFvom2.Juli2012 (Personalkostensätze),GZ.: IIA3-H /07/0001:006,DOK:2012/ ,Anlage1,II. Tabelle 2a. 6MitteilungdesBMFvom2.Juli2012 (Personalkostensätze),GZ.: IIA3-H /07/0001:006,DOK:2012/ ,Anlage1,II. Tabelle 2a.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode hafteeinträgefestgestelltwerden,bestehtzunächstdiemöglichkeitdernachträglichenkorrektur,bevordasbundesarchivvonderin 7bvorgesehenenMöglichkeitderAhndung nachdemowiggebrauchmachenkann.dermitdermöglichkeitder Nachjustierung voneinträgenverbundene AufwandistindenvorstehenddargelegtenBerechnungenzu demmitderpflichtregistrierungverbundenenjährlichenerfüllungsaufwandbereitsenthalten;einetwaigermehrbedarf kannimrahmenderüblichenschwankungsbreitedahermit dempersonalabgedecktwerden,dasohnehinvorgesehenist. Zu Artikel 1 B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 6 Zu Absatz 2 (neu) ImGegensatzzurinhaltlichbeibehaltenenRegelungdes 6 Absatz1istesgemäßderneuenRegelungdesAbsatzes2in dasermessendesfürkulturundmedienzuständigenmitgliedsderbundesregierunggestellt,vonderdortvorgesehenenverordnungsermächtigunggebrauchzumachen.geregeltwerdenkönnenbeientsprechendembedarfeinzelheiten zuverfahrenundformderpflichtregistrierungvonkinofilmen (beispielsweiseeinschriftformerfordernisfürdiemitteilungspflicht nach 7a Absatz 2 Satz 2). Zu 7a (neu) DieErhaltungdesnationalenFilmerbesisteineAufgabevon gesamtgesellschaftlicheminteresse.kinofilmesindnicht nurwirtschafts-,sondernzugleichkulturgut.siesindlebendigerspiegelundzeugnisunserergeschichteundgesellschaft.dementsprechendliegtesimöffentlicheninteresse,dasdeutschefilmerbelückenloszusichernunddauerhaft auchfürnachfolgendegenerationen zuerhalten.imsinneeiner Versicherung istauchzugewährleisten,dass künftigkeinefilmwerkemehrverlorengehen.diehohebedeutungdesnationalenfilmerbesfürunserkulturellesund gesellschaftlicheslebenwurdeauchimparlamentarischen Raumwiederholthervorgehoben (siehez.b.ausdervergangenenwahlperiodedenvommärz2008datierenden fraktionsübergreifenden AntragderFraktionenCDU/CSU, SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN Dasdeutsche Filmerbesichern,Bundestagsdrucksache16/8504sowiein dieserwahlperiodedenantragderfraktionbündnis90/ DIEGRÜNEN UmfassendeInitiativezurDigitalisierung des Filmerbes starten, Bundestagsdrucksache 17/8353). DieEinführungeinerPflichtregistrierungisteinweiterer wichtigerschrittzueinersicherungdesnationalenfilmerbes im Bundesarchiv als zentrales deutsches Filmarchiv. EineigenständigerWertderPflichtregistrierungbestehtdarin,fürdieZukunfteinelückenloseundimBundesarchivan zentralerstellegebündelteübersichtüberdenbislangnicht bekanntengesamtumfangderjährlichenfilmproduktionin DeutschlandunddamitüberdasnationaleFilmerbezubieten. FürallemitöffentlichenMittelninderProduktionoderim VerleihgefördertenKinofilmebestehtzwarseit2004bereits einepflichthinterlegung.grundlagehierfürsindentspre- chendefreiwilligeselbstverpflichtungserklärungenderfilm- förderungseinrichtungenvonbundundländern.diebetref- fendeneinrichtungenstellendiehinterlegungdurch entsprechenderegelnfürdieförderungsempfängerineinem qualifiziertenfilmarchivindeutschlandsicher.diese Pflichthinterlegungerfolgtdamitdezentral.DanurmitöffentlichenMittelngeförderteKinofilmevondiesemdezentralenHinterlegungssystemerfasstwerden,wirdesdenan dieerhaltungundsicherungdesnationalenfilmerbeszu stellendenhohenanforderungendauerhaftnichthinreichendgerecht.wegenderdargelegtenhohenkulturellenund gesellschaftlichenbedeutungdesnationalenfilmerbes kommtesaufdielückenloseerfassungallerdeutschenkinofilmean,auchsolcher,dieohnestaatlicheförderungentstehen. Hinzukommt,dassdiebisherigedezentraleHinterlegungzu unterschiedlichensicherungs-underfassungsmethoden führt,mitderfolge,dassesaneinergeeigneteninfrastruktur fehlt,uminformationenüberdievorhandenendeutschen Filmwerkezubündeln,beispielsweisezudenFragen,welcheundwievieleTitelwohinterlegtwurdenundinwelchem ZustandsichdashinterlegteMaterialbefindet.MitderEinführungeinerPflichtregistrierungwirdeinelückenloseDokumentationgeschaffen,dieinvielfacherHinsichtbedeutsameInformationenzumdeutschenFilmerbeanzentraler, unterstaatlicheraufsichtstehenderstellezusammenführt. ZudembestehterstmalsdieMöglichkeit,authentischeInformationenausersterHand,nämlichunmittelbarvondenHerstellern,ineinemSystemdarzustellenundverfügbarzuhalten.IndemdiePflichtregistrierungnichtnurTeiledes (geförderten)deutschenfilmerbes,sondernjedendeutschen Kinofilmerfasst,wirdnichtnurdergegenwärtigen,sondern auchkünftigengenerationenwissenschaftlicheforschung ermöglicht (zueinzelheitenwirdaufdieausführungenzur GesetzgebungskompetenzimAllgemeinenTeilderGesetzesbegründungverwiesen).DiemitdergesetzlichgeregeltenPflichtregistrierungverbindlicherlangtenInformationen sindauchangesichtsderfortschreitendendigitalisierungder Medien-undKinolandschaftvongrundlegendemgesamtstaatlichenInteresse,welchedieErhaltungdesFilmerbes nichtzuletztmitblickauffragenderdigitalenlangzeitarchivierung vor neue Herausforderungen stellt. Zu Absatz 1 DiePflichtregistrierungsollonlineineinerbeimBundesarchiv bereit gestellten Datenbank erfolgen. Zu Satz 1 Satz1siehteinePflichtregistrierungausschließlichfürKinofilme im Sinne des 7a Absatz 3 vor. DieRegelungrichtetsichandieHerstellerdeutscherKinofilmemitWohnsitz,SitzoderNiederlassunginDeutschland. ImFalleeinerKoproduktionistderjenige (Mit-)Hersteller registrierungspflichtig,derseinenwohnsitz,seinensitzoder eineniederlassungindeutschlandhat (siehe 7aAbsatz3 Satz2).DerBegriffdesHerstellersumfasstausschließlich dieproduzentenundschließtnebennatürlichenpersonen auch juristische Personen mit ein.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12012 Zu Satz 2 WegenderbesonderenBedeutung,dieeineaktuelleÜbersichtüberdeutscheFilmproduktionennachErscheinenfür InteressierteunddieFachweltgleichermaßenhat,sinddie KinofilmegrundsätzlichbinnenzwölfMonatennachihrer ErstaufführungineinemKinooderaufeinemnationaloder internationalbedeutsamenfestivaloderbeieinernational oderinternationalbedeutsamenpreisverleihungodernach eineröffentlichenauszeichnungbeieinersolchennational oderinternationalbedeutsamenveranstaltungbeimbundesarchivzuregistrieren.diesefristkorreliertmitderzeitvorgabeinden BedingungenfürdiePflichthinterlegung im EuropäischenÜbereinkommenzumSchutzdesaudiovisuellen Erbes (dort Artikel 8 Absatz 2). Zu Satz 3 IsteinregistrierungspflichtigerKinofilmnichtöffentlich aufgeführtworden,solldiefristnachsatz2mitderfertigstellungdesfilmsbeginnen.einanalogerfilmgiltalsfertiggestellt,wenneinenullkopievorliegt;beieinerdigitalen ProduktiongiltdieseVoraussetzungnachderzeitigemStand dertechnikmitdemvorliegendessogenanntendcp (Digital Cinema Package) als erfüllt. Zu Absatz 2 Zu Satz 1 Satz1stelltklar,dassderHersteller,wennernichtbereitsim ZeitpunktderRegistrierunggemäßAbsatz1eineAngabe überdenlagerungsortderkinofilmkopiegemachthat,dem BundesarchivspätestensbinnenzwölfMonatennachder RegistrierungdenLagerungsortmitteilenmuss.Sinndieser (reinen)mitteilungspflichtistdieschaffungeinerzentralen ÜbersichtüberdenFundortderjährlichhergestelltendeutschenKinofilme.Sieerleichtertzudemdiemöglichezentrale ZusammenführungdesbereitsaktuellproduziertenFilmerbes beim Bundesarchiv zu einem späteren Zeitpunkt. DerLagerungsorteinerFilmkopieimSinnediesesGesetzes musssokonkretbestimmbarsein,dassdiefilmkopiealsteil des nationalen Filmerbes jederzeit auffindbar ist. Zu Satz 2 DermitAbsatz2Satz1verfolgteZweckkannnurdannerreichtwerden,wenndieÄnderungdesLagerungsorteseiner KinofilmkopieimSinnedesAbsatzes1demBundesarchiv unverzüglich bekannt gegeben wird. Zu Absatz 3 Zu Satz 1 Derfürdie 7aund7bmaßgeblicheBegriffdesKinofilms umfasstgemäß 7aAbsatz3Nummer1undAbsatz4Filmwerke,dieineinemKinooderbeinationaloderinternational bedeutsamenfestivalsoderpreisverleihungenöffentlich aufgeführtwurdenoderfüreineentsprechendeöffentliche Aufführungbestimmtsind.VomBegriffdesKinofilmsim SinnederRegelungerfasstsindauchnichtprogrammfüllende Kinofilme (Kurzfilme). VomBegriffdesKinofilmsnichtumfasstsindnach 7aAbsatz3Nummer2Filmwerke,beidenendieMusikimVordergrundsteht.DieseWerkeunterliegenbereitsderAbliefe- rungspflichtgegenüberderdeutschennationalbibliothek gemäß 14inVerbindungmit 3Absatz4desGesetzes überdiedeutschenationalbibliothek (DNBG)undwerden daherbereitsdorterfasst.einepflichtregistrierungimsinne des 7aistfürdieseWerkedaherwedererforderlichnoch angemessen. Zu Satz 2 DasDefinitionsmerkmal deutsch istumfassendzuverstehen.essolleninsbesondereauchproduktionenmiteinem minoritärendeutschenfinanzierungsanteilmitderpflichtregistrierungerfasstwerden,umeinemöglichstvollständige ÜbersichtüberdasdeutscheFilmproduktionsvolumenzuerhalten. Zu Absatz 4 DieDefinition,wanneinFestivalodereinePreisverleihung nationaloderinternationalbedeutsamist,erfolgtinanlehnungandenfestivalkatalogderreferenzfilmförderungder Filmförderungsanstalt (FFA).DieReferenzfilmförderung fürprogrammfüllendefilmeistin 22desFilmförderungsgesetzes (FFG),jenefürKurzfilmein 41FFGsowiejeweilsindenzugehörigenRichtlinienderFFAgeregelt.Sinn undzweckderreferenzfilmförderungderffaistes,diejenigenfilmezubelohnen,dieeinenbesonderenwirtschaftlichen,aberauchkulturellenerfolgerzielthaben.derdort normiertefestivalkatalogistdergradmesserfürdenkulturellenerfolgeinesfilmsunddahereingeeignetermaßstab fürdiefrage,obeinfestivalodereinepreisverleihungnationaloderinternationalbedeutsamist.dieserfestivalkatalogwirdregelmäßig,spätestensimrahmenderallefünf JahrestattfindendenturnusmäßigenNovellierungdesFFG, andieaktuellenmarktgegebenheiteninderfilmbrancheangepasst. Zu Absatz 5 Zu Satz 1 Absatz5Satz1stelltklar,dassnichtprogrammfüllendeKinofilme (Kurzfilme)nurdannderPflichtregistrierungunterliegen,wennsieineinemKinooderaufeinemnationaloder internationalbedeutsamenfestivalöffentlichaufgeführt odermitöffentlichenmittelnnationaloderinternationalgefördert oder öffentlich ausgezeichnet worden sind. Zu Satz 2 InAbsatz5Satz2wirddefiniert,wanneinKinofilmnicht programmfüllendimsinnevonsatz1ist.diedefinitionist angelehnt an 14a Absatz 1 FFG. Zu 7b (neu) Zu Absatz 1 ZumZweckeinerlangfristigeffektivenSicherungdesdeutschenFilmerbesistesnotwendig,eineBestimmungüber OrdnungswidrigkeitenindasGesetzaufzunehmen,umim FalleetwaigerPflichtverletzungengegenPersonen,dienach 7aAbsatz1Satz1einerEintragungs-odernach 7aAbsatz2Satz1einerMitteilungspflichtunterliegen,vorgehen zu können.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Absatz 2 GewerblichtätigeAdressatinnenoderAdressatenderRegelung,vondenenFachkenntnisauchbezüglichihrerPflichten erwartetwerdenmuss,handelnbereitsordnungswidrig, wennsiefahrlässigderregistrierungspflichtnichtnachkommen. Zu den Absätzen 3 und 4 DieHöhederGeldbußeistvomBundesarchivalszuständige VerwaltungsbehördenachdemAusmaßdesVerschuldens, dernachhaltigkeitderpflichtverletzungundderleistungsfähigkeitderverpflichtetenimeinzelfallfestzulegen (siehe auchdie 2,10bis13und17desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten). Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12012 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzes geprüft. I.Zusammenfassung Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: Davon Bürokratiekosten Verwaltung Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand: II.Im Einzelnen Ca Euro Ca Euro Ca Euro Ca Euro DasRessorthatdenErfüllungsaufwandnachvollziehbardargestellt.DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseines gesetzlichenprüfauftragskeinebedenkengegendasregelungsvorhaben. MitdemGesetzentwurfwirdeinePflichtregistrierungfür deutschekinofilmeeingeführt.danachhabendiehersteller deutscherkinofilmediesebinnenzwölfmonatennachder erstenöffentlichenaufführungineinedatenbankbeimbundesarchiveinzutragen.hierzuwirdbeimbundesarchiveine Registrierungsdatenbankeingerichtet.Überdieswirdein Ordnungswidrigkeitentatbestandeingeführt.Zielistes,das nationale Filmerbe zu sichern. FürdieWirtschaftentstehtaufgrunddervorgesehenen PflichtregistrierungfürdeutscheKinofilmejährlicherErfüllungsaufwandinHöhevonrund70000Euro.DieserAufwand umfasst drei neue Informationspflichten: DieRegistrierungspflichtfürdeutscheKinofilmeineiner DatenbankbeimBundesarchiv.Diedarausresultierenden KostenschätztdasRessortaufrund50000Euro.Der SchätzungimEinzelfallhatdasRessorteinenZeitaufwandvon30Minuten,einenArbeitsaufwandvon 19,30EuroproStundesowieeineFallzahlvon5000zugrunde gelegt. BekanntmachungdesVerbleibseinerKopiedesKinofilms.DiedarausresultierendenKostenschätztdasRessortaufrund18000Euro.DerSchätzungimEinzelfall hatdasressorteinenzeitaufwandvon11minuten,einen Arbeitsaufwandvon19,30EuroproStundesowieeine Fallzahl von zugrunde gelegt. MitteilungspflichtüberdieÄnderungdesLagerungsortes einerkinofilmkopie.diedarausresultierendenkosten schätztdasressortaufrund1125euro.derschätzung imeinzelfallhatdasressorteinenzeitaufwandvon 14Minuten,einenArbeitsaufwandvon19,30Europro Stunde sowie eine Fallzahl von 250 zugrunde gelegt. FürdieVerwaltungentstehteinmaligerUmstellungsaufwandfürdieErrichtungeinerRegistrierungsdatenbankfür diepflichtregistrierungvonkinofilmen,dendasressortmit rund120000euroveranschlagt.darüberhinausentsteht jährlichererfüllungsaufwandimwesentlicheninformvon PersonalaufwandfürdenBetriebdieserDatenbankinHöhe von rund Euro. DerBeauftragtederBundesregierungfürKulturundMedien hatdenerfüllungsaufwandnachvollziehbardargestellt.der NationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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