Leitfaden zur Überprüfung ob bei Lebensmitteln mit tierischen Anteilen die Einfuhrbedingungen der EDAV-DS erfüllt sind. Inhaltsverzeichnis
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- Ludo Kurzmann
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1 Lebensmittelinspektorat Leitfaden zur Überprüfung ob bei Lebensmitteln mit tierischen Anteilen die Einfuhrbedingungen der EDAV-DS erfüllt sind Inhaltsverzeichnis 1. Ziel Geltungsbereich Einfuhrvorschriften Einfuhrbedingungen Grenztierärztliche Untersuchungspflicht Sonderregelung für zusammengesetzte Erzeugnisse Massnahmen Zusammenfassung... 3 Anhang 1 - Ablaufplan... 4 Anhang 2 - Handelsdokument Ziel Das Ziel dieses Leitfadens ist, die stetig steigende Anzahl an Zollmeldungen, bezüglich Widerrechtliche Einfuhr von Lebensmitteln mit Anteilen von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittstaaten, effizient und einheitlich bearbeiten zu können sowie die nötigen Vollzugsmassnahmen zu treffen. 2. Geltungsbereich Dieser Leitfaden richtet sich an das Lebensmittelinspektorat Basel-Stadt und gilt für sämtliche Lebensmittel aus Drittstaaten, die Anteile von Lebensmitteln tierischer Herkunft enthalten und an Zollstellen blockiert, oder bereits eingeführt wurden. 3. Einfuhrvorschriften Die EDAV-DS (SR ) und die EDAV-DS-EDI (SR ) enthalten Bestimmungen, die Lebensmittel mit Anteilen von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittstaaten erfüllen müssen. Neben den Anforderungen an die Produkte selbst, ist auch festgelegt, welche Lebensmittel grenztierärztlich untersucht werden müssen sowie welche Behörden für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind. In den Verordnungen wir überwiegend auf geltendes EU-Recht verwiesen. Die diesbezüglichen Vorschriften werden in den nächsten Abschnitten zusammengeführt. Seite 1/5
2 3.1 Einfuhrbedingungen In Art. 5 EDAV-DS resp. Art. 1 EDAV-DS EDI wird auf die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU verwiesen, die in Anhang 1 der EDAV-DS-EDI aufgeführt sind. Grundsätzlich müssen alle tierischen Anteile, die in einem beliebigen Lebensmittel enthalten sind, dieselben Anforderungen erfüllen, wie wenn sie als solche selbst in die EU eingeführt werden. Das heisst, sie müssen aus zugelassenen Ländern und Betrieben stammen, die von der EU kontrolliert wurden und in der Folge in Listen aufgeführt sind. Aufgrund einer Übergangsregelung, die bis am gültig ist, gilt diese Vorschrift zurzeit allerdings nur für Lebensmittel die grenztierärztlich untersuchungspflichtig sind. Falls die Ausnahmebedingungen der Veterinärkontrollpflicht erfüllt sind, bestehen für die übrigen Lebensmittel mit tierischen Anteilen gegenwärtig keine grundlegenden Einfuhrvorschriften. Besondere Einfuhrvorschriften sind auf der Website des BLV unter folgendem Link einsehbar: Grenztierärztliche Untersuchungspflicht Eine Vielzahl von Lebensmitteln mit Anteilen von Lebensmitteln tierischer Herkunft müssen bei der Einfuhr an zugelassenen Grenzkontrollstellen grenztierärztlich untersucht werden. Die Veterinärkontrollpflicht richtet sich gemäss Art. 6 EDAV-DS-EDI nach der Entscheidung 2007/275/EG. Im Anhang I der Entscheidung sind neben Produkten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, auch Lebensmittel tierischer Herkunft und deren Verarbeitungserzeugnisse aufgeführt, welche den Grenzkontrollstellen zur Veterinärkontrolle gestellt werden müssen Sonderregelung für zusammengesetzte Erzeugnisse Zusammengesetzte Erzeugnisse (Erzeugnisse die aus pflanzlichen Erzeugnissen und verarbeiteten Erzeugnissen tierischer Herkunft bestehen) müssen nach Art. 4 und 6 der Entscheidung 2007/275/EG ebenfalls grenztierärztlich kontrolliert werden. Für diese Lebensmittel sind allerdings einige Ausnahmen formuliert. In Anhang II sind einige zusammengesetzten Erzeugnisse aufgeführt, die von der Kontrollpflicht befreit sind. Diese Lebensmittel müssen bei der Einfuhr nicht grenztierärztlich untersucht werden, sofern sie keine Fleischerzeugnisse enthalten. Für die übrigen zusammengesetzten Erzeugnisse gelten zudem die generellen Regelungen unter Art. 4 der Entscheidung 2007/275/EG, die bedeuten, dass zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse und weniger als 50% andere Erzeugnisse tierischer Herkunft enthalten und alle Ausnahmebedingungen von Art. 6 erfüllen, nicht grenztierärztlich untersucht werden müssen. Es handelt sich um folgende zwingenden Produkteigenschaften, die alle erfüllt sein müssen: Sie sind bei Raumtemperatur haltbar oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht bzw. einer Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass kein Roherzeugnis mehr vorhanden ist. Sie sind eindeutig für den menschlichen Verzehr gekennzeichnet. Sie sind in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt. Ihnen ist ein Handelsdokument beigelegt, dass zusammen mit dem Etikett Informationen über Art, Menge und Anzahl der zusammengesetzten Erzeugnisse, Herkunftsland, Hersteller und Zutaten enthält. Seite 2/5
3 Für alle zusammengesetzten Erzeugnisse gilt zudem die Regelung unter Art. 6 Abs. 2 der Entscheidung 2007/275/EG, die bedeutet, dass die Veterinärkontrollpflicht nur dann nicht gilt, falls die enthaltenen Milcherzeugnisse aus zugelassenen Ländern stammen und eine für die entsprechenden Länder zugelassene Hitzebehandlung erhalten haben. Die Einhaltung der Vorschriften muss anhand den Handelspapieren (siehe Vorlage in Anhang 2) und den Angaben auf den Produkten bestätigt werden können. 4. Massnahmen Die Massnahmen, die zu treffen sind wenn der grenztierärztlichen Kontrollpflicht nicht nachgekommen wurde, sind in Art. 82 Abs. 3 sowie Art. 84 Abs. 4 EDAV-DS aufgeführt. Die Auflagen sind auf den Rücktransport oder die Entsorgung der Ware beschränkt und richten sich nach dem Standort der Sendung. Falls die Produkte noch nicht eingeführt sind muss die Sendung bereits von der Zollstelle zurückgewiesen werden. Ist eine Rückweisung nicht möglich muss durch das Lebensmittelinspektorat die Entsorgung nach der VTNP angeordnet werden. Bei bereits eingeführten Sendungen ist das Lebensmittelinspektorat für die Anordnung von Massnahmen zuständig. Die Produkte müssen direkt über einen Schweizer Flughafen zurückgeführt oder nach der VTNP entsorgt werden. Zudem ist das Verfassen einer Strafanzeige zuhanden der Strafverfolgungsbehörde zu prüfen. 5. Zusammenfassung Bis zum Ablauf der Übergangsfrist ( ) müssen keine Einfuhrvorschriften, für Lebensmittel mit tierischen Anteilen, die von der grenztierärztlichen Kontrollpflicht befreit sind, überprüft werden. Daher muss lediglich kontrolliert werden, ob für die Produkte eine Veterinärkontrollpflicht besteht, welche sich nach der Entscheidung 2007/275/EG richtet und gewisse Ausnahmen für zusammengesetzte Erzeugnisse enthält. Falls die Produkte sämtliche Bedingungen erfüllen und grundsätzlich eingeführt werden können, sollte auf der Website des BLV überprüft werden, ob besondere Einfuhrvorschriften bestehen (siehe unter 3.1). Zudem können die Produkte allenfalls weiter lebensmittelrechtlich geprüft werden. Eine visualisierte Darstellung des Ablaufs nach Meldungen der Zollbehörde befindet sich in Anhang 1. Seite 3/5
4 Anhang 1 Ablaufplan für das Kantonale Laboratorium zur Überprüfung ob bei Lebensmitteln eine grenztierärztliche Untersuchungspflicht gemäss der Entscheidung 2007/275/EG besteht Falls die nachfolgenden Fragen anhand den Angaben in den Dokumenten und auf den Verpackungen nicht beantwortet werden können, sind die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt und es muss eine Massnahme nach Art. 82 Abs. 3 oder Art. 84 Abs. 4 EDAV-DS getroffen werden. Ist das Produkt für den menschlichen Verzehr? Ist das Produkt in Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführt? Ist das Produkt ein Verarbeitungserzeugnis oder ein Erzeugnis tierischen Ursprungs gemäss Anhang I Ziffer 7 und 8.1 der Verordnung (EG) 853/2004? Ist das Produkt ein zusammengesetztes Erzeugnis nach Art. 2 Bst. a) der Entscheidung 2007/275/EG? Enthält das Produkt einen beliebigen Anteil Fleischerzeugnis(se)? (ausgenommen Fleischextrakt, Fleischkonzentrat sowie Suppenaromen und Fleischbrühen mit tierischen Fetten) An zuständige Behörde verweisen Sind es Süsswaren (inkl. Süssigkeiten und Schokolade)? Sind es Kekse oder ähnliche Kleingebäcke? Handelt es sich um Brot oder Kuchen? Sind es mit Fisch gefüllte Oliven? Sind die Produkte bei Raumtemperatur haltbar oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht bzw. einer Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist? Sind es Teigwaren? (nicht gekocht oder gefüllt) Sind die Produkte sauber verpackt oder versiegelt? Sind es ungefüllte Gelatinekapseln? Enthält das Produkt Milcherzeugnisse? Sind es Fleischextrakte oder Fleischkonzentrate? Sind es für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten, sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten? Stammen die Milcherzeugnisse aus einem zugelassenen Land und wurden sie entsprechend behandelt? (siehe Art. 2, 3 und 4 sowie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010) Sind es für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen, die Fleischextrakte, Fleischkonzentrate, tierische Fette oder Fischöl, -pulver oder -extrakte enthalten? Enthält das Produkt insgesamt 50% oder mehr Erzeugnisse tierischer Herkunft ausser Fleischerzeugnis(se)? Produkt ist grenztierärztlich kontrollpflichtig Massnahme gemäss EDAV-DS in Abhängigkeit des Standorts der Ware: Art. 82 Abs. 3 EDAV-DS (wenn Rückweisung durch Zoll nicht möglich) Art. 84 Abs. 4 EDAV-DS (bei bereits eingeführten Sendungen) Produkt ist nicht grenztierärztlich Kontrollpflichtig Freigabe falls keine besonderen Einfuhrvorschriften bestehen (siehe Leitfaden Abschnitt 3.1) Weitere lebensmittelrechtliche Beurteilung Seite 4/5
5 Anhang 2 - Vorlage für ein Handelsdokument 1. Name und Adresse des Lieferanten: 2. Name und Adresse des Warenempfängers: 3. Name und Adresse des Herstellers: 4. Produktname: 5. Lot-Nr.: 6. Menge der Lieferung: kg 7. Erzeugnisse tierischer Herkunft: Enthaltenes Erzeugnis tierischer Herkunft Herkunftsland Anteil in % 8. Falls Milcherzeugnisse enthalten, Angabe wie die Milcherzeugnisse behandelt wurden: (siehe Verordnung (EU) Nr. 605/2010) 9. Wir bestätigen hiermit, dass die Milcherzeugnisse, sofern im Produkt enthalten, gemäss den Angaben unter Punkt 8 behandelt wurden. Weiter bestätigen wir, dass die untenstehenden Bedingungen für das Produkt erfüllt sind (zutreffendes ankreuzen): Es enthält keine Fleischerzeugnisse Es enthält insgesamt weniger als 50% tierische Produkte Es ist bei Raumtemperatur haltbar oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht bzw. einer Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist Es ist eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet Es ist in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt Datum Name des Unterzeichnenden (Lieferant) Unterschrift Seite 5/5
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