Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

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1 SAGJA Caritasverband f. die Diözese Osnabrück e.v., Postf , Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Projekt SAG JA Selbsthilfe und Arbeitsmarktzugang für jugendliche Asylsuchende/Flüchtlinge Dr. Barbara Weiser Rechtliche Information Knappsbrink 58,D Osnabrück Telefon: Telefax: Welchen Zugang haben Jugendliche mit ungesichertem Aufenthaltsstatus zu Arbeit, Ausbildung, Qualifizierung und Bildung? 1 Im Folgenden wird ein Überblick darüber gegeben, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Jugendliche mit einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis, die kein gesichertes Aufenthaltsrecht vermittelt 2, Zugang zu Arbeit, Ausbildung, Qualifizierung und Bildung haben, und wie sie ihren Lebensunterhalt beim Einstieg in den Arbeitsmarkt sichern können. I. Zugang zu Arbeit (unselbständige Erwerbstätigkeit 3 ) Hierzu zählt jede Erwerbstätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis, also auch Teilzeitbeschäftigungen und Minijobs, 2 Abs. 2 AufenthG. Bei der Suche nach einem Arbeitsplatz können sich Jugendliche auch an die Bundesagentur für Arbeit wenden, da diese verpflichtet ist, Ausländern* mit ungesichertem Aufenthaltsstatus freie Arbeitsplätze zu vermitteln, 35 SGB III Ausländerrechtliche Zugangsvoraussetzungen: Im Wesentlichen haben ausländische Jugendliche den gleichen rechtlichen Arbeitsmarktzugang wie ausländische Erwachsene; auf die für Jugendliche bestehenden Erleichterungen wird im Folgenden gesondert eingegangen: Dieser Artikel wurde mit finanzieller Unterstützung der EU und der Aktion Mensch erstellt. Die darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen geben nicht die offizielle Meinung der EU oder der Aktion Mensch, sondern die Rechtsauffassung der Verfasserin wieder. Etwa eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3-5 AufenthG. Jugendlichen mit einer Aufenthaltserlaubnis kann die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt werden, 21 Abs. 6 AufenthG, bei Jugendlichen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung nicht dies möglich vgl. 4 Abs. 2 AufenthG. Gutachten des Projektes SAG JA; /

2 a) Erforderlichkeit einer Beschäftigungserlaubnis Jeder ausländische Jugendliche, der keinen Aufenthaltstitel oder keine Duldung mit einem Zusatz wie Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist erlaubt hat, braucht - bevor er anfängt, zu arbeiten - eine Beschäftigungserlaubnis, 4 Abs. 2 AufenthG. Einen entsprechenden Antrag kann er auch dann stellen, wenn auf seiner Duldung etwa Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet vermerkt ist, da dies in der Regel nur auf die allgemeine Rechtslage verweist und damit kein individuelles Arbeitsverbot darstellt. Jugendliche mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung müssen sich allerdings bereits ein Jahr erlaubt oder geduldet bzw. gestattet im Bundesgebiet aufgehalten haben, 10 BeschVerfV, 61 Abs. 2 AsylVfG. b) Zuständige Behörden/Verfahren/Rechtsmittel Die Beschäftigungserlaubnis muss vom Jugendlichen bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden, 71 Abs. 1 AufenthG. Wird eine Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit beantragt, für die die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist - was in der Regel der Fall ist 5 - leitet die Ausländerbehörde den von ihr geprüften Antrag an die Agentur für Arbeit weiter, in deren Bezirk der Ort der beantragten Beschäftigung liegt, 12 BeschVerfV. Diese prüft den Antrag und teilt das Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Die Ausländerbehörde erteilt dann die Beschäftigungserlaubnis, in der die Dauer, die Art der beruflichen Tätigkeit und die Beschränkung auf einen Betrieb festgelegt sein kann, 39 Abs. 4 AufenthG, 13 BeschVerfV, oder sie erlässt einen Ablehnungsbescheid. Hiergegen kann Widerspruch oder Klage 6 beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Einzelheiten hierzu (Widerspruch oder Klage, Fristen) sind der dem Ablehnungsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. c) Prüfungsumfang der Ausländerbehörde Hat der Antragsteller eine Duldung, prüft die Ausländerbehörde, ob der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden kann, z.b. wenn ihm vorgeworfen wird, eine falsche Identität oder Staatsangehörigkeit angegeben zu haben oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen zu sein, und ob der Ausländer eingereist ist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten 7. Für das Vorliegen der das Arbeitsverbot begründenden Tatsachen trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast 8. d) Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Im Regelfall muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis behördenintern zustimmen. Nur u.a. in folgenden Ausnahmefällen wird die Bundesagentur für Arbeit nicht beteiligt: Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen des Arbeitgebers, die mit diesem zusammenleben, 3 BeschverfV. Bei der Beschäftigung, die in erster Linie der eigenen Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung dienen (Kranke, Süchtige, Strafgefangene etc, jedoch nicht Traumatisierte), 4 BeschVerfV. Bei der Beschäftigung von Ausländern, die jetzt eine Aufenthaltserlaubnis haben, in Zu den Ausnahmen vgl. I1d. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, 42 Abs. 1 VwGO. Zu Einzelheiten beim Arbeitsverbot bei Jugendlichen vgl. VG Sigmaringen, Urteil v , Az. 4 K 468/05, VG Münster, Beschluss v , Az. L 189/05, VG Giessen, Beschluss v , Az. 4 G 1454/06, Stefan Kessler, Nach dem Asylverfahren, S. 60; Leineweber, InfAuslR 7/8 2005, S. 302 ff (303);

3 Deutschland geboren oder als Minderjähriger eingereist sind und im Inland einen Schulabschluss erworben oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen haben, 3a BeschVerfV. e) Prüfungsumfang der Bundesagentur für Arbeit (1) Beim Arbeitsmarktzugang ohne Erleichterungen Muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen und liegen keine Erleichterungen (vgl. I 1 e (2)) vor, wird folgendes geprüft: Versagungsgründe Zunächst untersucht die Bundesagentur für Arbeit, ob Versagungsgründe vorliegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist, oder wenn der Jugendliche als Leiharbeiter tätig werden soll, 40 AufenthG. Vorrangprüfung Bei der Vorrangprüfung geht es in der Praxis insbesondere um die Frage, ob ein bevorrechtigter Arbeitnehmer für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung steht 9. Bevorrechtigt sind insbesondere Deutsche, Staatsangehörige aus EU-Staaten und sonstige Ausländer, die ohne rechtliche Einschränkungen erwerbstätig sein können, 39 Abs. 2, Nr. 1b AufenthG. Dies wird folgendermaßen geprüft: Der Arbeitgeber muss seine Bemühungen, einen bevorrechtigten Arbeitnehmer zu finden, nachweisen. Hierzu kann er der zuständigen Agentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag erteilen. Diese kann für die konkrete Stelle einen bevorrechtigten Arbeitnehmer vorschlagen. Der Arbeitgeber kann diesen Vorschlag nur ablehnen, wenn er besondere, objektive und sachlich gerechtfertigte Gründe hat, die in seinem individuellen Geschäftsinteresse liegen, warum er die Beschäftigung eines bestimmten Ausländers anstrebt 10. Arbeitsbedingungsprüfung Der Ausländer darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer, 39 Abs. 2, 2. Hs. AufenthG. Dabei wird insbesondere untersucht, ob die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.) eingehalten werden und der angebotene Lohn dem Tariflohn bzw. dem ortsüblichen Lohn entspricht 11. (2) Prüfungsumgang der Bundesagentur für Arbeit beim Arbeitsmarktzugang mit Erleichterungen (a) Verzicht auf Vorrang- und Arbeitsbedingungsprüfung In den folgenden Fällen führt die Bundesagentur für Arbeit keine Vorrang- und keine Arbeitsbedingungsprüfung durch; wurde von der jeweiligen Agentur für Arbeit eine allgemeine Zustimmung erteilt, wird auf deren Einschaltung ganz verzichtet: Ein Jugendlicher, der jetzt eine Duldung hat, hält sich seit vier Jahren Vgl. aber auch 39 Abs. 2 Nr. 1a und Nr. 2 AufenthG. Bundesagentur für Arbeit, Durchführungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz, Nr ; Publikation/pdf/DA-Aufenthaltsgesetz.pdf. Bundesagentur für Arbeit, Durchführungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz, Nr ; vgl. Fn. 10.

4 ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis im Inland auf, 10, S. 3 BeschVerfV. Inhaber einer Aufenthaltsgestattung begünstigt diese Regelung nicht. Diese Erleichterung hat in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. Ein Jugendlicher, der jetzt eine Aufenthaltserlaubnis hat, hält sich seit drei Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis im Inland auf, 9 Abs. 1, Nr. 2 BeschVerfV. Ein Jugendlicher, der jetzt eine Aufenthaltserlaubnis hat, übt seit zwei Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, 9 Abs. 1, Nr. 1 BeschVerfV. (b) Verzicht auf Vorrangprüfung In den folgenden Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit keine Vorrangprüfung durchführen: Ein Jugendlicher hat - als Opfer einer Straftat - eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a AufenthG für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat erhalten, 6a BeschVerfV. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis würde für den Jugendlichen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten (Härtefallregelung), 7 BeschVerfV Finanzierung des Lebensunterhalts: Ist die Vergütung, die der Jugendliche für seine Erwerbstätigkeit erhält, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreichend, kann er ergänzend Leistungen nach 3 AsylblG, nach 2 AsylblG i.v.m. 23 SGB XII oder nach 19 SGB II erhalten. II. Ausbildung 1. Betriebliche Berufsausbildung Die Bundesagentur für Arbeit ist verpflichtet, auch Jugendlichen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus freie Ausbildungsplätze zu vermitteln 13. Auch Jugendliche mit ungesichertem Aufenthaltsstatus können u.a. während einer betrieblichen Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu ausbildungsbegleitenden Hilfen haben, 241, 245 Abs. 2, 63 Abs. 3 SGB III. Zur Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich, die unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wird wie die für eine Arbeit (vgl. I1). Ausnahmen bestehen zum einen für Jugendliche mit einer Duldung, da die Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen keine Vorrangprüfung und keine Arbeitsbedingungsprüfung durchführt. Zum anderen muss bei Jugendlichen mit einer Aufenthaltserlaubnis, die in Deutschland geboren oder als Minderjährige eingereist sind, die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine betriebliche Berufsaufsausbildung nicht zustimmen, 3a Nr. 2 BeschVerfV Zu den Einzelheiten vgl. Informationsfaltblatt des Projektes SAG JA Vgl. Fn. 4.

5 Ergänzend zur Ausbildungsvergütung erhalten Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis in vielen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den 59, 63 Abs. 2 SGB III. Dazu gehört etwa die Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3, 4 S. 2, 5 AufenthG; teilweise müssen auch bestimmte Voraufenthaltszeiten vorliegen. Auch Jugendliche mit einer Duldung erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung in Deutschland aufhalten, 63 Abs. 2a SGB III. Andere Jugendliche mit ungesichertem Aufenthaltsstatus haben nach 63 Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe entweder dann, wenn sich der Jugendliche 5 Jahre im Inland aufgehalten hat und hier 5 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder wenn sich zumindest ein Elternteil während der letzten 6 Jahre insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und 3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, vgl. 63 Abs. 3 Nr. 2 SGB III. Unter Umständen sind Zeiten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt 14. Ansonsten erhalten Jugendliche, die Leistungen nach 2 AsylblG i.v.m. 23 SGB XII (vierjähriger Voraufenthalt und keine rechtmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer) oder nach SGB II beziehen, außer in Härtefällen weder Berufsausbildungsbeihilfe noch Leistungen nach AsylblG/SGB XII oder SGB II, da nach 60 SGB III eine betriebliche Berufsausbildung dem Grunde nach förderfähig ist, 2 AsylblG, 22 Abs. 1 SGB XII bzw. 7 Abs. 5 SGB II. Deswegen erhalten diese Jugendlichen während einer betrieblichen Berufsausbildung überhaupt keine Sozialleistungen. Nach Auffassung des OVG Münster 15 beziehen allerdings Jugendliche mit einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis, die nach 3 ff AsylblG leistungsberechtigt sind und keine Bundesausbildungsbeihilfe bekommen, trotz einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung weiterhin Leistungen nach dem AsylblG. 2. Schulische Berufsausbildung Darunter fallen schulische Ausbildung an Fachschulen und an Berufsfachschulen, die zu einem qualifizierten Abschluss führen, etwa die Erzieherausbildung, Kinderpflege, Altenund Krankenpflege, Physiotherapie, Wirtschaftsinformatik und die Ausbildungen zum technischen Assistenten und technischen Zeichner. Manche schulischen Ausbildungen sind allerdings kostenpflichtig, wobei ggf. eine Finanzierung durch ein Stipendium in Betracht kommt. Für schulische Berufsausbildungen ist überwiegend keine Beschäftigungserlaubnis notwendig 16. Eine Ausnahme bilden die Ausbildungen in Berufe der Kranken- und Altenpflege und zur Hebamme; hierfür ist eine Beschäftigungserlaubnis mit Zustimmung Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit, Nr ; Stand: 03/2006, Berufsausbildungsbeihilfe SGB-III.pdf Beschluss v , Az. 12 B 797/00 zum Leistungsbezug neben des Studiums: Das Fehlen einer den 22 SGB XII, 7 Abs. 5 SGB II entsprechenden Regelung berechtige nicht zu einer analogen Anwendung des SGB XII, da der Gesetzgeber Anspruchsausschlüsse oder -einschränkungen, die er für notwendig erachtet hat, jeweils gesondert im AsylblG geregelt habe. Bundesagentur für Arbeit, Durchführungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz, Nr ; vgl. Fn. 10.

6 der Bundesagentur für Arbeit erforderlich 17. Hier ist auf die Ausführungen zur betrieblichen Berufsausbildung zu verweisen, da eine schulische Berufsausbildung ebenfalls dem Grunde nach förderfähig ist, 2 Abs. 1, Nr. 2, 3 und 5 BAföG (Schüler-BAföG) und der anspruchsberechtigte Personenkreis in 8 BAföG und bei der Berufsausbildungsbeihilfe in 63 SGB III identisch ist. Das hat zur Folge, dass jedenfalls Jugendliche mit einer Aufenthaltsgestattung oftmals ihren Lebensunterhalt während der schulischen Ausbildung nicht finanzieren können und dadurch faktisch davon ausgeschlossen sind. Bei manchen schulischen Ausbildungen, wie der Altenpflege, wird allerdings eine Ausbildungsvergütung gezahlt. 3. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) Dabei handelt es sich eine Ausbildungsform für Jugendliche, die individuelle Betreuung benötigen, 242 SGB III. Sie findet bei einem Bildungsträger - etwa bei den Handwerkskammern - statt und wird durch betriebliche Phasen ergänzt 18. Es ist davon auszugehen, dass für die betrieblichen Phasen eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist. b) Sozialrechtliche Zugangsvoraussetzung: Gefördert werden alle Jugendlichen, die nach 63 SGB III einen Anspruch auf Bundesausbildungsbeihilfe haben. Ausgenommen hiervon sind allerdings ausdrücklich Jugendliche mit einer Duldung, die Berufsausbildungsbeihilfe wegen ihres vierjährigen ununterbrochenen Voraufenthalts erhalten, 245 Abs. 2, 63 Abs. 2a SGB III. c) Finanzierung des Lebensunterhalts: Der Auszubildenden erhält eine Ausbildungsvergütung und ergänzend ggf. Berufsausbildungsbeihilfe, vgl. II.1b. III. Qualifizierung 1. Praktikum Hierfür ist eine Beschäftigungserlaubnis notwendig, deren Erteilung im Regelfall die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss (Ausnahmen vgl. 2 BeschVerfV, 2 BeschV) 19. Der Praktikant erhält ggf. eine Vergütung sowie Leistungen nach AsylblG/SGB XII oder SGB II. 2. Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) / Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) Bundesagentur für Arbeit, Durchführungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz, Nr ; ; vgl. Fn. 10. Zu den Einzelheiten vgl. Bundesagentur für Arbeit, Geschäftsanweisung zur BaE 08/2009, Nr VA-Berufsausbildung-GA-BaE.pdf Bundesagentur für Arbeit, Durchführungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz, Nr ; vgl. Fn. 10.

7 Auch für diese Qualifizierungsmöglichkeit ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich, die gem. 9 BeschV ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird, wenn es sich um einen nach einem Gesetz geförderten Freiwilligendienst handelt 20. Das ist u. a. dann gegeben, wenn der Dienst mindestens 6 Monate dauert 21. Zum Teil werden die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und ein Taschengeld für den Jugendlichen von dem jeweiligen Träger übernommen. Ergänzend erhält der Jugendliche Leistungen nach AsylblG/SGB XII oder SGB II. 3. Einstiegsqualifizierung, 235b SGB III Dabei handelt es sich um ein Ausbildung vorbereitendes Praktikum von einer Dauer von 6 bis 12 Monaten, das mit einem Zertifikat abschließt und teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Hierfür kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung erhalten. Für eine Einstiegsqualifizierung ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich, deren Erteilung die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss 22. Der Jugendliche erhält eine Vergütung sowie Leistungen nach AsylblG/SGB XII oder SGB II. 4. Sonstige Qualifizierungsangebote nach dem SGB III Auch Jugendliche mit ungesichertem Aufenthaltsstatus können unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu folgenden Qualifizierungsangeboten haben: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, 46 SGB III Berufliche Weiterbildung, 77 SGB III Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, 61, 63 Abs. 2, 3 SGB III Sozialpädagogische Begleitung, 243 Abs. 1, 245 Abs. 2, 63 Abs. 3 SGB III. 5. Qualifizierungsangeboten im Rahmen des SGB VIII Die Jugendberufshilfe ist ein Schwerpunkt im Bereich der Jugendsozialarbeit, 13 SGB VIII, und beinhaltet das Angebot geeigneter sozialpädagogisch begleiteter Ausbildungsund Beschäftigungsmaßnahmen. In Niedersachsen soll das Ziel des Europäischen Sozialfonds (ESF), die berufliche und soziale Integration benachteiligter Jugendlicher durch die Programme Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren umgesetzt werden. In Jugendwerkstätten werden etwa Qualifizierungsmaßnahmen im handwerklichen (Holz, Metall etc.) und hauswirtschaftlichen Bereich angeboten; die Pro-Aktiv-Centren beraten, begleitet und vermittelt Jugendliche, die einen Einstieg in den Arbeitsmarkt suchen. Bei beiden Förderprogrammen handelt es sich um Richtlinien im Bereich der Jugendhilfe Bundesagentur für Arbeit Durchführungsanweisungen zur Beschäftigungsverordnung, Nr ; Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/DA-Beschaeftigungsverordnung.pdf. Vgl. 2 Abs. 1, Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten. Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit, Nr. 235b.45; Stand: 08/ Ausbildungsfoerderung-Anlage-GA-EQ.pdf. Nds. Landtag: Kleine Anfrage mit Antwort, Drucksache 15/3772.

8 Da es sich bei einer Qualifizierung in einer Jugendwerkstatt nicht um eine Beschäftigung im Sinne des 7 SGB IV handelt, ist hierfür keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. b) Sozialrechtliche Zugangsvoraussetzung: Die Angebote der Jugendberufshilfe richten sich an junge Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, 13; 7 Abs.1, Nr. 4 SGB VIII. Da zu den Leistungsberechtigten nach SGB VIII auch Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Duldung gehören, 6 Abs. 2 SGB VIII, haben diese auch Zugang zu den Leistungen der Jugendberufshilfe. Die Programme Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren richten sich auch ausdrücklich an Jugendliche mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung 24. c) Finanzierung des Lebensunterhalts: Die Jugendlichen erhalten weiterhin Leistungen nach AsylblG/SGB XII oder SGB II. 5. Sonstiges Für Jugendliche, die Leistungen nach SGB II beziehen, 7 SGB II, gibt es zahlreiche weitere Qualifizierungsmaßnahmen, die von den jeweiligen Trägern angeboten werden, wie das Sofortangebot etc.. Da jedoch Jugendliche ohne gesicherten Aufenthaltstatus ganz überwiegend keine entsprechenden Leistungen erhalten, erfolgen hierzu keine weiteren Ausführungen. IV. Bildung 1. Nachholen von Abschlüssen der allgemein bildenden Schulen Dies kann an Abendschulen/Abendgymnasien oder in - allerdings meist kostenpflichtigen - Kursen der Volkshochschulen (VHS) (Haupt- und Realschulabschlusses) erfolgen; Jugendwerkstätten bieten oftmals die Vorbereitung für einen Hauptschulabschluss an, wobei die entsprechenden Prüfungen bei der VHS abgelegt werden können. a) Zugangsvoraussetzung Bei Abendschulen/Abendgymnasien und den Volkshochschulen gibt es keine ausländeroder sozialrechtlichen Zugangsvoraussetzungen, zu den Jugendwerkstätten vgl. III, 3b. Schüler einer Abendschule/eines Abendgymnasiums haben einen Anspruch auf BAföG, 2 Abs.1, Nr. 4 BAföG, vgl. daher: II 2 b; ansonsten beziehen die Jugendlichen weiterhin Leistungen nach AsylblG/SGB XII oder SGB II. 2. Vorbereitung auf Hauptschulabschluss im Rahmen einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 61a SGB III a) sozialrechtliche Zugangsvoraussetzung Zugang haben Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, 63 SGB III, 24 Vgl. Fn. 23.

9 Berufsausbildungsbeihilfe, 61a; 63 Abs. 3 SGB III. 3. Vorbereitung auf Hauptschulabschluss im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung a) sozialrechtliche Zugangsvoraussetzung Es müssen die Voraussetzungen für Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind, 77 Abs. 3 SGB III. Leistungen nach AsylblG/SGB XII oder SGB II. 4. Studium a) Ausländer- und hochschulrechtliche Zugangsvoraussetzung: Jugendliche mit einem ungesicherten Aufenthaltsstatus wie einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung können studieren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Kein Ausschluss durch Auflage zur Duldung ( 61 Abs. 1, S. 2 AufenthG) Vereinbarkeit mit der Wohnsitzauflage bzw. der räumlichen Beschränkung (vgl. 61 AufenthG; 56 AsylVfG) Keine zeitlich hindernde Verpflichtung zu gemeinnütziger Tätigkeit nach 5 AsylblG Zulassung durch Hochschule. Ggf. kann versucht werden, mit der Ausländerbehörde über eine Änderung der hindernden Auflagen oder der Arbeitverpflichtung zu verhandeln. b) Finanzierung des Lebensunterhalts Hier ist auf die Ausführungen zur betrieblichen Berufsausbildung zu verweisen, da ein Studium dem Grunde nach förderfähig ist, 2 Abs. 1, Nr. 6 BAföG, und der anspruchsberechtigte Personenkreis in 8 BAföG und bei der Berufsausbildungsbeihilfe in 63 SGB III identisch ist. Das hat zur Folge, dass jedenfalls Jugendliche mit einer Aufenthaltsgestattung oftmals ihren Lebensunterhalt während des Studiums nicht finanzieren können und dadurch faktisch davon ausgeschlossen sind. Ggf. ist allerdings die Möglichkeit einer Finanzierung durch ein Stipendium zu prüfen. Hinweis: Nach der neuen Rechtslage ab besteht für Ausländer mit einer Dudlung die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn sie einen qualifizierten Berufausbildungs- oder Hochschulabschluss erworben haben und eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausüben. *Aus Gründen der Lesbarkeit und der Verständlichkeit des Textes verzichten wir auf die Nennung der weiblichen Form. Stand: Februar 2010

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