Kolloquium im Strafrecht BT I begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Wintersemester 2005/06 Lösungen der Fälle zu Mord & Totschlag

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1 Kolloquium im Strafrecht BT I begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Wintersemester 2005/06 Lösungen der Fälle zu Mord & Totschlag Fall 1: A. Strafbarkeit des F I. 212 I, Tb. a). obj. Tb. aa)tötung eines Menschen (+) Mit dieser Schreibweise wird bereits deutlich gemacht, dass man der Lit. folgt, die 211 als Qualifizierung des 212 ansieht. Folgte man der Rspr., so wäre als Überschrift nur 211 zu schreiben. bb) Vorliegen tatbezogener Mordmerkmale (2.Gruppe) (-) b). subj. Tb. aa) Vorsatz bzgl. Tötung (+) bb) Vorliegen täterbezogener Mordmerkmale (1. und 3. Gruppe; nach M.M. Schuldmerkmale) Hier: Habgier? Def.: ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis (+) 2. Rw/Schuld (+) II. Ergebnis: Strafbarkeit des F nach 212, 211 (+) B. Strafbarkeit der K I. 212, 211, Tb. a) obj. Tb. aa) vorsätzliche rw Haupttat (+) bb) Bestimmen (+) b). subj. Tb. aa) Vorsatz bzgl. Haupttat (+) bb) Vorsatz bzgl. Bestimmen (+) cc) Vorliegen täterbezogener Mordmerkmale? Hier: Im Gegensatz zu F weist K ersichtlich nicht das Mordmerkmal der Habgier (und auch kein anderes Mordmerkmal) auf. Fraglich ist also, ob K trotzdem zum Mord anstiften kann. Dies hängt davon ab, ob das täterbezogene Mordmerkmal der Habgier strafbarkeitsbegründend gem. 28 I (dann Anstiftung zum Mord (+)) oder strafschärfend gem. 28 II (dann Anstiftung zum Mord (-) möglich ist freilich eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Totschlag) ist. Die Lösung hängt davon ab, wie man das Verhältnis der vorsätzlichen Tötungsdelikte zueinander beurteilt. Das ist in Rspr. und Lehre umstritten: -> Rspr.: 211 ist ein selbstständiger Tatbestand, so dass Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe strafbarkeitsbegründende besondere persönliche Merkmale nach 28 I sind. - Arg.: Stellung des 211 im Gesetz; Formulierung ohne Mörder zu sein - Folge: Das strafbarkeitsbegründende Merkmal muss nur der Haupttäter, nicht aber der Teilnehmer selbst aufweisen. Für die Anstiftung zum Mord reicht die Kenntnis des Anstifters vom täterbezogenen Mordmerkmal des Täters aus (obligatorische Milderung beim Anstifter) -> Strafbarkeit der K wegen Anstiftung zum Mord (+) mit obligatorischer Milderung nach 49 I (Strafrahmenverschiebung für den Teilnehmer)

2 -> Lit.: 211 ist Qualifikation zum Grundtatbestand des 212, so dass Mordmerkmale der 1. und der 3.Gruppe strafschärfende besondere persönliche Merkmale nach 28 II sind. - Arg.: Gesetzesstellung des 211 symbolischer Natur; Formulierung überholt (Tätertypenlehre); ungerechte Ergebnisse nach Rspr., da 28 I nur das Fehlen, nicht aber das Vorliegen pers. Merkmale beim Teilnehmer regelt (würde K aus Habgier anstiften und würde bei F kein Mordmerkmal vorliegen, könnte K nach Rspr. nur wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft werden; vgl. auch die Übersicht 28 Tötungsdelikte ) - Folge: Das strafschärfende Merkmal muss auch beim Teilnehmer vorliegen. -> Strafbarkeit der K wegen Anstiftung zum Totschlag (+) (Tatbestandsverschiebung für den Teilnehmer vom Mord hin zum Totschlag -> Stellungnahme: +/-, hier Lit. (vgl. Arg.) c) Zwischenergebnis (mit der Literatur) 211, 26 (-) (ebenso, wenn man mit Teilen der Literatur in den Mordmerkmalen der 1. und 3. Gruppe spezielle Schuldmerkmale erblickt und 29 zur Anwendung gelangen lässt) Beachte: Da hier mit der Literatur davon ausgegangen wird, 211 sei nur Qualifikation, kann RW und Schuld bezüglich 212 ruhig weitergeprüft werden. Schließlich wurde nur das qualifizierende Merkmal abgelehnt, während der Grundtatbestand ( 212) bestehen bleibt. 2. RW/Schuld: (+) II. Ergebnis: Strafbarkeit der K gem. 212, 26 (+) Abwandlung 1: A. Strafbarkeit des F I. 212 I, Tötung eines anderen Menschen (+) - tatbezogene Mordmerkmale (-) - Vorsatz bezüglich Tötung (+) - täterbezogene Mordmerkmale? Hier: F handelt aus Rache, so dass niedrige Beweggründe in Betracht kommen niedrige Beweggründe: nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend Hier: (-), wegen restriktiver Auslegung der Mordmerkmale => Nur Tatbestand des Totschlags ist erfüllt 3. Rechtswidrigkeit / Schuld (+) II. Ergebnis F hat sich gem. 212 I strafbar gemacht B. Strafbarkeit der K I. 212 I, 211, 26 - Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat - Bestimmen (+) b)subj. Tatbestand - Vorsatz bezüglich Haupttat (+) - Vorsatz bezüglich Bestimmen (+) - Besonderes persönliches Merkmal (211, 28 II)?

3 Hier: Habgier (+) - (P) K handelt aus Habgier, während F als Täter kein Mordmerkmal aufweist. Fraglich ist, ob K dennoch wegen Anstiftung zum Mord bestraft werden kann. - h.l.: Mord als Qualifikation: 28 II anwendbar: Verwirklichung des Grundtatbestandes (als Haupttat) ausreichend, falls Beteiligter gem. 28 II selbst die für die Strafschärfung erforderlichen (persönlichen) Merkmale erfüllt (sog. Tatbestandsverschiebung) => Strafbarkeit des Beteiligten als Mörder möglich, also Anstiftung zum Mord (+) - BGH.: Mord als (neuer) Grundtatbestand: 28 I anwendbar: Mangels Verwirklichung des Grundtatbestands Mord keine Beteiligung als Mörder möglich ( 28 II bewirkt nur eine Strafrahmenverschiebung zugunsten des Teilnehmers, bei dem das Merkmal nicht vorliegt!). => Teilnehmer nicht aus Mordtatbestand strafbar, also nur Anstiftung zum Totschlag (+) (Dass die Rspr. 212 als teilnahmefähige Haupttat ausreichen lässt, obwohl sie davon ausgeht, es handle sich bei 211 und 212 um zwei selbstständige Tatbestände, wird von der Literatur als inkonsequent kritisiert.) - Stellungnahme +/-, hier nach Lit. 3. Ergebnis (Nach h.l.:) F hat sich gem. 212 I, 211, 26 strafbar gemacht Abwandlung 2: A. Strafbarkeit des F I. 212 I, Tötung eines anderen Menschen (+) - tatbezogene Mordmerkmale (-) - Vorsatz bezüglich Tötung (+) - täterbezogene Mordmerkmale Hier: um eine Straftat zu verdecken (+) II. Ergebnis F hat sich gem. 212 I, 211 strafbar gemacht B. Strafbarkeit der K I. 212 I, 211, 26 - Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (Mord) (+) - Bestimmen zur Tat (+) - Vorsatz bezüglich Haupttat (+) - Vorsatz bezüglich Bestimmen (+)

4 - täterbezogene Mordmerkmale? Hier: K handelte nicht in Verdeckungsabsicht, aber aus Habgier! (P) sogenannte gekreuzte Mordmerkmale unproblematisch, da (nur) pers. Merkmale vorhanden sein müssen, aber nicht zwingend dieselben pers. Merkmale (vgl. 28 I bzw. II StGB) => Strafbar wegen Mordes sowohl nach h.m. (gem. 212 I, 211, 26) als auch nach BGH ( 211, 26) II. Ergebnis K hat sich gem. 212 I, 211, 26 strafbar gemacht Fall 2: TK I (Schlag auf den Bauch) I. 212 I, 211 (22 23 I) Einen Menschen töten Zeitliche Grenzen des Lebensschutzes: nach h.m. von Beginn der Geburt (ab Einsetzen der den Fruchtausstoß einleitenden Eröffnungswehen bzw. Eröffnung des Uterus beim Kaiserschnitt) bis zum Hirntod (Erlöschen aller Gehirnfunktionen) => hier (-) II. 218 I, II S.2 Nr. 1 - (Tatobjekt) Leibesfrucht (+) - (Tathandlung) Schwangerschaftsabbruch: Eingriff, der die Abtötung bezweckt oder in Kauf nimmt (+) - (Taterfolg) Absterben der Leibesfrucht (P) hier: kein Absterben, sondern Lebensunfähigkeit? - grundsätzlich nur dann ausreichend, wenn die Leibesfrucht aufgrund des Lebensunfähigkeit stirbt hier: Fötus wäre wohl aufgrund Lebensunfähigkeit beim bloßen Abwarten gestorben, tatsächlich war für den Tod aber nicht die Lebensunfähigkeit, sondern das Würgen ursächlich (wohl aber war die Tathandlung ursächlich für den Erfolg, denn hätte der G die C nicht auf den Bauch geschlagen, hätte diese keine Frühgeburt und der G folglich auch gar kein Tatobjekt für seine weitere Handlung Würge gehabt kein Fall überholender Kausalität, sondern fehlender objektiver Zurechenbarkeit) keine Vollendung mangels objektiver Zurechnung, da sich das Risiko des Schlages nicht im Tod durch Würgen realisiert hat (vgl. Wessels/Hettinger BT 1, Rn.240 f., BGHSt 31, 348) 218 I, II S.2 Nr.1 (-) III. 218 I, II S.2 Nr.1, IV, 22, 23 I 1.Vorprüfung: a) Nichtvollendung (+) s.o. b) Versuchsstrafbarkeit (+), weg. Abs.4 2.Tatentschluss (+)

5 3. Unmittelbares Ansetzen (+), durch den Schlag 4. RW/Sch (+) 5. Rücktritt (-) 6. Regelbeispiel des 218 II S.2 Nr.1 beachte: bei 218 II handelt es sich um Regelbeispiele und somit Strafzumessungsregeln, die erst nach der Schuld und eventuellen persönlichen Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründen geprüft werden. - gegen den Willen der Schwangeren (+) - Quasivorsatz (+) 7. Ergebnis: 218 I, II S.2 Nr.1, IV, 22, 23 I (+) IV. 223 (geg. Cherung) (+) 3. Ergebnis 4. Ergebnis: 223 (+) TK II (Erwürgen) I. 212 I, 211 aa) Tötung eines anderen Menschen (P) Lebensunfähiges Kind nur 5 Monate alt Aber "Geburt" vollendet und Kind (noch) nicht tot - ansonsten von der Rechtsordnung schutzlos jeglichen Misshandlungen etc. ausgeliefert (+) bb) tatbezogene Mordmerkmale? Heimtücke = Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung (nach Lit. verwerflicher Vertrauensbruch erforderlich) beachte: nach h.m. bei Kleinstkindern keine Heimtücke möglich, da sie grundsätzlich nicht in der Lage sind, Argwohn zu schöpfen, und folglich auch immer arglos und darüber hinaus auch nicht in der Lage sind, sich zu wehren (-) aa) Vorsatz bezüglich Tötung (+) bb) täterbezogene Mordmerkmale? -niedrige Beweggründe? G handelt, weil er sich der Vaterschaft nicht gewachsen fühlt. Aufgrund restriktiver Auslegung der Mordmerkmale wohl (-) 3. Ergebnis: 212 I (+) Gesamtergebnis / Konkurrenzen Nach h.m. tritt 223 als Begleittat hinter vollendetem 218 zurück (Konsumtion) Hier: da nur Versuch von 218 keine Konsumtion des 223, sondern Tateinheit aus Klarstellungsgründen. Zwischen 218, 22, 23 I, 223, 52 und 212 besteht Tatmehrheit nach 53. => G ist strafbar gem. 218 I, II S.2 Nr. 1, IV, 22, 23 I, 223, 52; 212 I, 53

6 Abwandlung: I. 218 I, II S.2 Nr.1, IV, 22, 23 I durch den Schlag (+) II. 223, 226 I Nr.3 gegenüber dem Kind durch den Schlag Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem sich die Tathandlung auf das Opfer auswirkt, d.h. auf das jeweilige Stadium ( Leibesfrucht oder Mensch ). Zu dem Zeitpunkt, als sich der Schlag auf das Kind auswirkte und es im Mutterleib verletzte, galt es noch nicht als Mensch i.s.d. Strafrechts. (-) III. 223 durch den Schlag gegenüber Cherung (+) IV. Ergebnis: 218 I, II S.2 Nr.1, IV, 22, 23 I, 223, 52 (hier aus Klarstellungsgründen keine Konsumtion) Fall 3: I. 212 I, 216 aa) Grunddelikt, Tötung eines anderen Menschen (+) (P): A wäre ohnehin gestorben und H beschleunigte den Tod nur durch die schmerzlindernde Medikation. Hier handelt es sich um einen Fall der sogenannten indirekten Sterbehilfe (Hilfe für den Sterbenden beim Sterben). Str. ist, ob in der durch die Medikation verursachten Nebenfolge des Todes überhaupt eine Tötungshandlung zu sehen ist. (vgl. Wessels/Hettinger, BT 1, Rn.31a ff.) M.M.: nach sozialem Gesamtsinn schon keine Tötungshandlung i.s.d. Tatbestands des 212 I Arg.: Handlung richtet sich nicht gegen das Leben, sondern ist einzige Möglichkeit, dem Lebenden die restliche Zeit seines Lebens noch erträglich zu gestalten Folge: obj. TB (-) h.m.: Tötungshandlung ist gegeben; aktives kausales und zurechenbares Verhalten liegt vor Arg.: Gegenansicht widerspricht Systematik, da TB ohne weiteres erfüllt; allgemein anerkannt, dass jede Lebensverkürzung, egal wie lang der Betroffene noch gelebt hätte tatbestandsmäßiges Handeln darstellt Folge: obj. TB des 212 (+), aber Rechtfertigung über 34 Lösung: +/-, hier wegen fehlender Prüfungssystematik bei M.M. nach h.m. (+) letztendlich nur dogmatischer Streit, da nach beiden Ansichten keine Bestrafung! bb) Privilegierung des Ausdrückliches ernstliches Verlangen des Getöteten (+) - durch den Getöteten zur Tötung bestimmt (+) - Vorsatz bezüglich Tötung Hier: H nahm Tod als unbeabsichtigte Nebenfolge in Kauf

7 dolus eventualis (+) 2. Rechtswidrigkeit 34 wegen indirekter Sterbehilfe? Für Fälle der indirekten Sterbehilfe: Grds. anwendbar, falls nicht gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten Abwägung: Würdevoller schmerzfreier Tod überwiegt (wesentlich) die Aussicht, unter starken Schmerzen etwas länger leben zu können (jedoch kritisch zu sehen, da eher Behelfslösung für derzeitige Gesetzeslage daher ja z.t. Ansicht, dass TB schon nicht erfüllt, s.o.) II. Ergebnis: 212 I, 216 (-) Fall 4: I. Strafbarkeit des E nach 212, TB a) obj. TB - kausale und zurechenbare Tötung eines anderen Menschen (+) - tatbezogene Mordmerkmale? hier: E könnte heimtückisch gehandelt haben. Heimtücke: bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung (nach Lit. besonders verwerflicher Vertrauensbruch erforderlich) Arglosigkeit: wenn sich das Opfer zum konkreten Tatzeitpunkt keines Angriffs auf Leib und Leben versieht Wehrlosigkeit: wenn das Opfer aufgrund seiner Arglosigkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt ist hier: - aufgrund des Streits und der Drohungen könnte an Arglosigkeit gezweifelt werden, aber Streit allein reicht noch nicht aus. Die von E ausgesprochenen Drohungen wurden außerdem bei anderer Gelegenheit ausgesprochen und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Arglosigkeit (+) - L drehte sich aufgrund ihrer Arglosigkeit um und konnte dem Angriff daher nichts entgegensetzen Wehrlosigkeit (+) Heimtücke (+) (a.a. vertretbar) b) subj. TB - Vorsatz hinsichtlich heimtückischer Tötung (+) - täterbezogene Mordmerkmale (-) 2. RW/Schuld (+) 3. Ergebnis: 212, 211 (+) II. Endergebnis: 212, 211 (+), Abwandlung 1: 212 I, 211

8 - Tötung eines anderen Menschen (+) - Mordmerkmale der 2. Gruppe - Heimtücke (P) Arglosigkeit: Kann ein Säugling arglos sein? - keine Möglichkeit, Täter Vertrauen entgegenzubringen (welches dieser ausnutzen könnte) => keine Fähigkeit zum Argwohn Arg.: Qualifikation des Mordes, welche besondere Verwerflichkeit voraussetzt, wäre bei Säuglingen ansonsten immer erfüllt => Keine Heimtücke gegen Säuglinge bei "normalen" direkten Angriffen (Ausnahme: (a) Überwindung von natürlichen Abwehrinstinkten, wie z.b. Versüßen des bitteren, da vergifteten Breis, und (b) Ausnutzung der Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten zur Tötung des Säuglings; a.a. vertretbar, vgl. Wessels/Hettinger, BT 1, Rn. 121) - Vorsatz bezüglich Tötung (+) - Vorliegen täterbezogener M.M. (-) => Nur Tatbestand des Totschlags ist erfüllt 3. Ergebnis E hat sich (nur) gem. 212 I strafbar gemacht Abwandlung 2: 212 I, Tötung eines anderen Menschen (+) - Mordmerkmale der 2. Gruppe - Heimtücke (P) Arglosigkeit: Kann ein Schlafender arglos sein? - im Moment des Schlafes: Keine Möglichkeit, Täter Vertrauen entgegenzubringen (welches dieser ausnutzen könnte) => keine Fähigkeit zum Argwohn - ABER: Arglos eingeschlafen - mit dem Gedanken, dass man keinem Angriff während des Schlafes ausgesetzt ist => Heimtücke gegen Schlafenden, falls dieser Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen hat (=> Nicht anwendbar auf Bewusstlose: Kein bewusstes Begeben in diesen Zustand) hier: (+) Wehrlosigkeit (+) (Lit.: Verwerflicher Vertrauensbruch (+) ) - Vorsatz bez. Tötung (+) - Vorsatz bez. Heimtücke (Rspr.:) inkl. feindlicher Willensrichtung (+) 3. Ergebnis E hat sich gem. 212 I, 211 strafbar gemacht

9 Fall 5: 212 I, Tötung eines anderen Menschen (+) - tatbezogene Mordmerkmale (-) - Vorsatz bezüglich Tötung (+) - täterbezogene Mordmerkmale der 1./3. Gruppe - um eine Straftat zu verdecken? Begangene Straftat: Betrug Verdeckungsabsicht (P) Nicht Verdeckung der Straftat vor den Strafverfolgungsbehörden, sondern aus anderen Gründen M1: Keine Verdeckungsabsicht, sondern sonstiger niedriger Beweggrund; Verdeckung ist auf primären Grund der Verdeckung vor Strafverfolgungsbehörden beschränkt Ansonsten unnötige / unpassende Ausweitung dieses Mordmerkmals Verdeckungsabsicht (-) M2: Verdeckungsabsicht auch bei Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen: Erst-Recht-Schluss / Wortlaut lässt keine derartige Beschränkungen zu Verdeckungsabsicht (+) Lsg: M2 überzeugender: Verdeckungsabsicht: (+) (wenn bei Verdeckungsabsicht (-), niedriger Beweggrund wohl (+)) 3. Ergebnis O hat sich gem. 212 I, 211 strafbar gemacht Abwandlung: 212 I, Tötung eines anderen Menschen (+) - tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe) - Heimtücke Hier: Zwischen O und M besteht keinerlei Beziehung, so dass nach der Lit. mangels Vertrauensbruchs keine Heimtücke vorliegt. Auch die Rspr. würde Heimtücke wohl schon deswegen verneinen, weil es O überhaupt nicht darauf ankommt, irgendeine Arg- oder Wehrlosigkeit der M auszunutzen. Nach allen Ansichten (-) - Gemeingefährliche Mittel: Gemeingefährlich sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz zur Gefährdung einer größeren Anzahl von Menschen an Leib oder Leben geeignet ist Hier: Keinerlei Angaben z.b. über die Lage des Gebäudes, die auf ein Übergreifen der Flammen auf andere Gebäude hinweisen könnte.

10 Mangels Sachverhaltsangaben kann nicht von einer Gefährdung von anderen Personen ausgegangen werden (-) - Vorsatz bezüglich Tötung (+) - täterbezogene Mordmerkmale? - um eine Straftat zu verdecken Begangene Straftat: Mord an S Verdeckungsabsicht (P) Nicht Tötungserfolg (Tod der M), sondern die Tötungshandlung (Leiche des S verbrennen) ist Mittel zur Verdeckung. Beachte: Todserfolg (hier Tod des M) muss nicht notwendiges Mittel zur Verdeckung der anderen Straftat sein. Es reicht aus, wenn dem Täter die Tötungshandlung als Tatmittel geeignet erscheint. => Verdeckungsabsicht: (+) 3. Ergebnis O hat sich gem. 212 I, 211 strafbar gemacht Fall 6: A. Strafbarkeit der B nach 212, 216 I. Tatbestand: a) obj. TB - Todeserfolg (+) - B hat einen kausalen Tatbeitrag geleistet Problem: Ist das Reichen des Giftes als täterschaftlicher oder nur als Teilnehmer(artiger)beitrag einzustufen? Wenn B allein als Teilnehmerin (Gehilfin) einzustufen wäre, bliebe sie mangels tauglicher Haupttat (Straflosigkeit des Suizids) evtl. straflos. - Wie die Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und strafloser Teilnahme am Selbstmord zu erfolgen hat, ist strittig (vgl. zum Ganzen Herzberg, NJW 1986, 1635 ff.): subj. Theorie: Abgrenzung erfolgt nach den Kriterien Täter- oder Teilnehmerwillen Tatherrschaftslehre: Entscheidend ist die obj. Tatherrschaft während des zum Tode führenden Gesamtgeschehens. Modifizierte Tatherrschaftslehre (h.m.): Entscheidend ist, wer die Tatherrschaft im letzten todbringenden Augenblick hat. Wer nahm die letzte zum Tode führende Handlung vor? - Hier führen alle Ansichten zum gleichen Ergebnis: B ist lediglich Teilnehmerin, da weder Täterwillen (dieser lässt sich SV nicht entnehmen) noch Beherrschung des Tatgeschehens (A hätte die Einnahme des Giftes jederzeit unterbrechen können) festgestellt werden können Ergebnis: 212, 216 (-) B. Strafbarkeit der B nach 212, 216, 13 Eine Unterlassensstrafbarkeit kommt nach h.l. hier nicht in Betracht, da Wertungswiderspruch, wenn einerseits Straflosigkeit der aktiven Teilnahme am Suizid und andererseits Annahme einer Erfolgsabwendungspflicht des Garanten bei nachfolgendem Untätigbleiben. (a.a. aber BGHSt 2, 150) Beachte: hier würde man eine Strafbarkeit wegen Unterlassens ohnehin ablehnen müssen, da A unmittelbar nach der Giftaufnahme verstirbt und der Sachverhalt keine Hinweise für einen

11 Anknüpfungspunkt für die Nichtvornahme einer gebotenen Handlung zwischen Giftreichung und Todeseintritt enthält. C. Strafbarkeit der B nach 323c Selbst wenn man mit Teilen der Lehre und der Rspr. für den Suizidversuch einen Unglücksfall grds. bejaht (dann aber Verneinung der Zumutbarkeit, wenn Suizident eindeutig am Selbsttötungswillen festhält und keine Rettung wünscht), so kann dieser doch nur ab dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Suizidenten angenommen werden. Ein Übergangsstadium der Hilfsbedürftigkeit ist vorliegend aber ohnehin nicht gegeben; A starb sofort. (s.o.) Abwandlung: A. Strafbarkeit der B nach 212, 216 wie oben B. Strafbarkeit der B nach 212, 216, 13 I.Tatbestand 1. obj. TB a) Unterlassen des Herbeirufens ärztlicher Hilfe b) das Unterlassen war für den Tod des A quasikausal c) B war kraft familiärer Beziehung Beschützergarantin Fraglich: Hat B nach Eintritt der Bewusstlosigkeit des A nunmehr Tatherrschaft? - BGHSt 2, 150 bejaht dies, wohl mit dem Gedanken, dass es bei einem Garanten keinen Gehilfenvorsatz gebe (vgl. Streit um Beihilfe durch Unterlassen); danach hier Tatherrschaft (+) - nach h.l. und Teilen der Rspr. scheidet strafbares Unterlassen aus, wenn aktives Tun straflos wäre, da anderes Ergebnis der Wertentscheidung des Gesetzgebers, Suizid und Teilnahme daran straflos zu stellen, unterlaufen würde; danach hier Tatherrschaft (-), da, wie oben bereits festgestellt, aktive Teilnahme am Selbstmord für B straflos ist und Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens nicht künstlich aufgespaltet werden kann - Stellungnahme - eine für B Tatherrschaft begründende Abkehr des A von seinem Suizidwillen ist nicht ersichtlich Ergebnis: 212, 216, 13 (-) B. Strafbarkeit der B nach 221 I Nr. 2, III I. Tatbestand a) obj. TB Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage (+) (insb. kein räumliches Entfernen mehr notw.) Obhuts- = Garantenpflicht (+) Gefährdungserfolg hier sogar in Form des Todeserfolges (+) obj. Zurechnung (-), da freiverantwortliche Selbsttötung Ergebnis: 221 (-) C. Strafbarkeit der B nach 323c I. Tatbestand a) obj. TB Unglücksfall? str. Teil der Lehre (-), weil kein plötzliches unerwartetes Ereignis, sondern planmäßig herbeigeführt BGH und wohl große Teile der Lehre (+), zumindest ab Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Suizidenten

12 Unabh. von diesem Streit entfällt jedoch die Zumutbarkeit der Rettungsbemühungen, wenn klar auf der Hand liegt, dass Selbstmörder an Selbsttötungswillen festhält, keine Rettung wünscht und eine wiederholte Tatbegehung anzunehmen ist. letztgenanntes trifft hier zu; insb. handelte A, um sich hoffnungsloses Leiden zu ersparen Ergebnis: 323c (-)

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