I. Materielles Strafrecht

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1 UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Klausur Hubert Hinterhofer Anknüpfungspunkte A und B Versprechen von Übergabe der A: Flucht aus Gefängnis B: Versuchte Flucht V Versprechen-Lassen von Annahme der Unkontrollierte Weiterleitung des Pakets Rechtsprobleme V Tun oder Unterlassen? Primat des Tuns > Anknüpfung an das unkontrollierte Weiterleiten und nicht an das Unterlassen der Kontrolle > 302 durch Tun Qualifizierte Geschenkannahme ( 304 Abs 1 und 3) Fluchtwunsch = Begünstigungsabsicht is des 299 Hilfeleistung zum vollendeten Ausbruch bzw versuchten Ausbruch = 300 bzw 15 Abs 1, 300 1

2 Rechtsprobleme A und B Beteiligung (Bestimmungstäterschaft) am Sonderdelikt ( 302) > 14 Abs 1 korrekt subsumieren Bestechung gem 307 Abs 1 Z 1 sehen Ausbruch bzw versuchter Ausbruch selbst Straflos (siehe 299 Abs 2 und 300 Abs 2) 302 Abs 1 Beamter: 74 Abs 1 Z 4 In Vollziehung der Gesetze = Hoheitsverwaltung Amtsgeschäft Befugnis Befugnismissbrauch 302 Abs 1 : insb Wissentlichkeit bezüglich des Missbrauchs Erweiterter Vorsatz: Schädigungsvorsatz Ergebnis: V verwirklicht 302 Abs 1 2

3 304 Abs 1 und 3 Amtsträger ( 74 Abs 1 Z 4a) Versprechen lassen und Annahme eines Vorteils Wert des Vorteils über Tatvorsatz Vorsatz auf Wertqualifikation Erweiterter Vorsatz: Für eine Handlung im Zusammenhang mit der Amtsführung Ergebnis: V verwirklicht 304 Abs 1 und 3 Begünstigung ( 299) in Bezug auf A A = Straftäter Entzug der Strafvollstreckung (Mit-Kausalität genügt) Absichtlichkeit in Bezug auf Begünstigungshandlung Ergebnis: V verwirklicht 299 ivm 313 (Ausnützung der Amtsstellung) Versuchte Begünstigung ( 15 Abs 1, 299) gegenüber B Nichtvollendung des 299 Ausführungshandlung Keine absolute Untauglichkeit Absichtlichkeit in Bezug auf Begünstigungshandlung Ergebnis: V verwirklicht 15 Abs 1, 299 ivm 313 (Ausnützung der Amtsstellung) 3

4 Befreiung von Gefangenen ( 300) gegenüber A Gefangener Hilfeleistung beim Entweichen Erfolg des Entweichens > Vollendung : Vorsatz (Absicht) Ergebnis: V verwirklicht 300 ivm 313 Versuchte Befreiung von Gefangenen ( 15 Abs 1, 300 Abs 1) in Bezug auf B Nichtvollendung (kein Entweichen des B) Ausführungshandlung Keine absolute Untauglichkeit : Vorsatz Ergebnis: V verwirklicht 15 Abs 1 ivm 313 Strafbarkeit von A und B Amtsmissbrauch als Bestimmungstäter ( 12, 2. Fall, 14 Abs 1, 302) Täter: Anforderungen des 14 Abs 1 Bestimmungshandlung Tatvollendung durch V insb Wissentlichkeit bez Befugnismissbrauch Erweiterter Vorsatz: Schädigungsvorsatz Ergebnis: A und B verwirklichen 12, 2. Fall, 14 Abs 1, 302 4

5 Strafbarkeit von A und B Bestechung ( 307 Abs 1 Z 1) Bestochener = Amtsträger ( 74 Abs 1 Z 4a) Versprechen und Gewähren eines Vorteils Tatvorsatz Erweiterter Vorsatz: Für eine Handlung im Zusammenhang mit der Amtsführung Ergebnis: A und B verwirklichen 307 Abs 1 Z 1 Konkurrenzen V: 302; 304 Abs 1 und 3; 299; 15 Abs 1, 299; 300; 15 Abs 1, geht 304 vor. 299 ( 15, 299) verdrängt 300 ( 15, 300) HM: 302 verdrängt 299 bzw 15, 299 A und B: 12, 2. Fall, 14 Abs 1, 302; 307 Abs 1 Z 1 12, 2. Fall, 14 Abs 1, 302 geht 307 vor II. Strafverfahrensrecht/1. A) Rechtsmittel Nichtigkeitsberufung gem 489 Abs 1 ivm 281 Abs 1 Z 1a StPO > Anfechtungsgegenstand: Verletzung der notwendigen Verteidigung B) Keine Erfolgsaussichten 129 Z 1 ausdrückliche Ausnahme vom Verteidigerzwang in 61 Abs 1 Z 5 StPO C) Zurückweisung als unbegründet ( 489 Abs 1 ivm 474 StPO) 5

6 II. Strafverfahrensrecht/2. A) Zuständigkeit: BG ( 30 Abs 1 StPO) Nichtigkeitsberufung gem 464 Z 1 ivm 468 Abs 1 Z 4 ivm 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO: Gewerbsmäßigkeit als erweiterter Vorsatz (der hier nicht festgestellt wurde) ODER Nichtigkeitsberufung gem 464 Z 1 ivm 468 Abs 1 Z 4 ivm 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO: Gewerbsmäßigkeit als Schuldmerkmal (das hier nicht festgestellt wurde) II. Strafverfahrensrecht/2. B) 3-Richter-Seant am Landesgericht ( 31 Abs 5 Z 1 StPO) II. Strafverfahrensrecht/3. A) Zuständigkeit: Schöffengericht ( 31 Abs 3 Z 1 StPO) Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ( 32 Abs 2 Satz 1 StGB) Nichtigkeitsbeschwerde gem 281 Abs 1 Z 11 StPO - Sanktionsrüge 6

7 II. Strafverfahrensrecht/3. B) OGH in Sache selbst ( 288 Abs 2 Z 3 StPO), da materieller Nichtigkeitsgrund Aufhebung des Strafausspruchs und Neubemessung der Strafe Schuldspruch bleibt unberührt 7

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