Social Media Marketing
|
|
- Alke Kranz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sven Venzke Social Media Marketing Eine datenschutzrechtliche Orientierungshilfe Angesichts der wachsenden Bedeutung von Social Media Plattformen für Marketing- Aktivitäten von Unternehmen will der Beitrag eine erste datenschutzrechtliche Orientierung für Unternehmen geben, die sich in diesem Umfeld bewegen oder bewegen wollen. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Social Media Plattform Facebook. Einleitung Knapp 40 Millionen deutsche Nutzer sind in Social Media Plattformen miteinander vernetzt und tauschen sich untereinander aus. 1 Klassische Medien wie Radio, Zeitung und Fernsehen verlieren ihr Alleinstellungsmerkmal als Informationsquellen und Instrumente zur Meinungsbildung. Marketingmaßnahmen erstrecken sich daher immer mehr auch auf das Umfeld von Social Media Plattformen. Allein auf Facebook betreiben weltweit mittlerweile mehr als 1,5 Millionen Unternehmen eine eigene Unterseite darunter auch etwa zwei Drittel der Dax-30-Unternehmen. 2 Noch verbreiteter ist die Einbindung von Social Plugins auf klassischen Unternehmenswebseiten. 1 Standortbestimmung Der Begriff des Social Media Marketings wird zunehmend populärer und bezeichnet in der Regel alle Aktivitäten, die Un- Ass. jur. Sven Venzke Berater bei der datenschutz nord GmbH mit dem Schwerpunkt Datenschutz in neuen Medien. svenzke@datenschutz-nord.de 1 Presseinformation Social Media der BITKOM vom 13. April 2011: org/67675_67667.aspx (abgerufen am ). 2 Holzapfel/Holzapfel, Facebook Marketing unter Freunden, 1. Auflage 2010, 23; Facebook-Fanseiten der DAX-30 Marken: (abgerufen am ). ternehmen in Sozialen Medien entfalten, um Waren und Dienstleistungen zu vermarkten. Soziale Medien werden dabei als Dienste verstanden, die darauf abzielen, von Nutzern erstellte Inhalte möglichst weit über das Internet zu verbreiten und die dabei Interaktionen der Nutzer über das Internet ermöglichen und fördern. Das Umfeld, in dem Unternehmen ihre Botschaft möglichst viral verbreiten möchten, beschränkt sich dabei nicht nur auf soziale Netzwerke wie Facebook, StudiVZ oder Xing, die darauf abzielen, dass Nutzer sich mit Freunden, Mitstudenten oder Geschäftspartnern vernetzen, untereinander kommunizieren und Kontakte austauschen. Auch Microblogging Dienste wie Twitter, über welche Nutzer Kurznachrichten twittern 3 und so genannten Followern mitteilen können, sind Adressaten des Social Media Marketings. Gleiches gilt für YouTube, Flickr und ähnliche Dienste, über welche Videos und Fotos verbreitet und kommentiert werden können und bei denen die Inhalte in den Vordergrund rücken. Selbst Lesezeichen können über so genannte Social Bookmarking Dienste wie Digg verbreitet 4 und Hörgewohnheiten über interaktive Internetradios, etwa Last.fm, ausgewertet und ausgetauscht werden. Die Palette an Social Media Diensten ist aber noch um einiges breiter. Mittlerweile haben sich daher separate Dienste zur Einbindung von Social Media Diensten in beliebige Webseiten etabliert. So können 3 Das Verb twittern ist mit der 25. Auflage in den Duden aufgenommen worden. 4 Vgl. zu Social Bookmarking Diensten auch: Lerch/Krause/Hotho/Roßnagel/Stumme, Social Bookmarking Systeme die unerkannten Datensammler Ungewollte personenbezogene Datenverarbeitung? In: MMR 2010, 454 ff. Webseitenbetreiber über AddThis mehr als 350 Social Media Dienste parallel auf ihrer Webseite einbinden auf Wunsch des Webseitenbetreibers auch unter Verwendung von Analysetools. Teilweise gründen Unternehmen sogar eigene Social Media Dienste und greifen hierzu entweder auf bestehende Online-Infrastrukturdienste wie Ning zurück oder schaffen die entsprechenden Infrastrukturen selbst. Die Dienste vermischen sich dabei untereinander immer mehr. Eine Anmeldung auf Myspace ist z. B. auch über einen bestehenden Facebook Account möglich, und die Inhalte des einen Sozialen Mediums können auf anderen Sozialen Medien eingebunden werden. 2 Zielsetzung des Social Media Marketings Über Soziale Medien werden immer mehr Nutzer der unterschiedlichsten Zielgruppen erreicht. Es wird daher der Versuch unternommen, über Soziale Medien ein positives Markenimage und eine individuelle Bindung der Nutzer an die eigene Marke aufzubauen, sowie Einfluss auf Kaufentscheidungen zu nehmen bzw. Einflussnahmen der Nutzer untereinander anzuregen. Gerade auch Anbieter klassischer Medien beobachten die Entwicklung der Sozialen Medien genau 5 und stellen fest, dass Soziale Medien für Onlinenutzer inzwischen ebenso Alltag sind, wie Fernsehen, Radio 5 Seit 1997 führen ARD und ZDF die so genannte ARD/ZDF-Onlinestudie durch und beobachten in diesem Rahmen auch die Entwicklung Sozialer Medien. DuD Datenschutz und Datensicherheit
2 und Tageszeitung. 6 Ein Verdrängungseffekt sei derzeit zwar noch nicht zu bemerken, was aber damit erklärt wird, dass Soziale Medien oftmals parallel oder aber in ganz anderen Situationen als klassische Medien genutzt werden. 7 Festzustellen bleibt, dass Unternehmen vielfältigen Anreizen ausgesetzt sind, Marketingaktivitäten auch auf Soziale Medien zu erweitern, auch weil diese vermeintlich weniger enge rechtliche Grenzen haben als klassische Medien. Dabei ist dieses Umfeld durchaus kein rechtsfreier Raum. Gerade im Bereich des Social Media Marketings existieren eine Reihe von Rechtsvorschriften, die für Unternehmen relevant werden können. 3 Öffentliche Diskussion Um Social Media Dienste besser einordnen zu können, ist auch eine Kenntnis der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Diskussion von Bedeutung. Europaweit beobachten Datenschutzaufsichtsbehörden Social Media Plattformen derzeit sehr genau und kritisieren teilweise massiv den Umgang mit personenbezogenen Daten. 8 In diesem Zusammenhang werden unter anderem intransparente Nutzungsbedingungen und Datenverarbeitungen thematisiert. So hat Facebook in der Vergangenheit bspw. Adressbücher von Mitgliedern ausgelesen und Einladungen an Nicht-Mitglieder versendet. Auch die unangekündigte Änderung von Datenschutzeinstellungen, die Offenlegung von Nutzerdaten und mangelhafter Schutz vor unerlaubten Zugriffen werden von Aufsichtsbehörden und Verbraucherschützern kritisiert. 9 Zudem liegt die Befürchtung nahe, dass soziale Netzwerke umfangreiche Profile über ihre Mitglieder erstellen und auswerten. Amerikanische Umfragen im Rahmen des American Consumer Satisfaction Index (ACSI) haben ergeben, dass auch ame- 6 Van Eimeren/Frees, Fast 50 Millionen Deutsche online Multimedia für alle? In: Media Perspektiven 2010, Franz, Digital Natives und Digital Immigrants: Social Media als Treffpunkt von zwei Generationen. In: Media Perspektiven 2010, 399 (408). 8 Vgl. auch: Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 163, Stellungnahme 5/2009 zur Nutzung sozialer Online-Netzwerke. 9 Vgl. auch: Aigner, Offener Brief an Zuckerberg: (abgerufen am ). rikanische Verbraucher mit Anbietern von Social Media Plattformen nicht zufrieden sind. So wurde festgestellt, dass Facebook und Myspace zwar zahlreich genutzt werden, jedoch zu den am schlechtesten bewerteten Unternehmen aller untersuchten Branchen gehörten. 10 Auch Stiftung Warentest stellte gravierende Mängel bei sozialen Netzwerken fest. 11 Es scheint, als ob Sozialen Medien in der öffentlichen Diskussion kein Vertrauensvorschuss mehr eingeräumt wird, sondern vielmehr eine skeptische Grundhaltung diesen gegenüber vorherrscht. 4 Rechtliche Rahmenbedingungen Sofern in Deutschland niedergelassene Unternehmen Social Media Marketing Kampagnen betreiben, die auf deutsche Nutzer zielen, richten sich die Rechtsbeziehungen zu deutschen Nutzern, Verbrauchern, Mitbewerbern und Betroffenen grundsätzlich nach deutschem Recht. 12 Dabei sind insbesondere datenschutz-, telemedien- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Eine weitere wichtige Rahmenbedingung, die es zu klären gilt, ist die rechtliche Bewertung von IP-Adressen, welche nicht unumstritten ist. 13 Zumindest die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden vertreten einhellig die Ansicht, dass es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt und diese dem Anwendungsbereich des BDSG unterfallen. 14 Dem ist zuzustimmen, da die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Nutzer nicht ausgeschlossen werden kann. So kann durch das Erwirken eines gerichtlichen Beschlusses gegen den Access-Provider die IP-Adresse oftmals einer konkreten Person zugeordnet werden. Die IP- Adresse kann darüber hinaus bereits dann einer Person zugeordnet werden, wenn sich der Nutzer im Rahmen einer Inter- 10 Aktuelle Zahlen können auf unter ACSI Results abgerufen werden (Stand ). 11 Stiftung Warentest, test 4/2010, 40 ff. 12 Vgl. auch: Jotzo, Gilt deutsches Datenschutzrecht auch für Google, Facebook & Co. bei grenzüberschreitendem Datenverkehr? In: MMR 2009, 232 ff. 13 Gegen den Personenbezug argumentiert etwa Meyerdierks, Sind IP-Adressen personenbezogene Daten? In: MMR 2009, 8 ff. 14 Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 136, Stellungnahme 04/2007 zum Begriff personenbezogene Daten, Beispiel 15; BfDI, 23. Tätigkeitsbericht , netsession, bspw. durch Einloggen mittels eines personalisierten Profils, für eine kurze Zeit zu erkennen gibt. Im weiteren Verlauf der Internetsession kann die IP-Adresse dann dieser Person zugeordnet werden. Die Person hinter der IP-Adresse ist somit bestimmbar. Bei der IP-Adresse handelt es sich nicht zuletzt auch deshalb um ein personenbezogenes Datum. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden gehen noch einen Schritt weiter und vertreten die Ansicht, dass die IP- Adresse kein Pseudonym i.s.d. TMG ist. 15 Diese Einordnung ist für die Bestimmung der Zulässigkeitsgrenzen des Social Media Marketing durchaus von Bedeutung. Neben dem BDSG regelt auch das TMG in 12 Abs. 1 TMG ein so genanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Personenbezogene Daten dürfen demnach grundsätzlich nur dann verarbeitet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer einwilligt. Das TMG unterscheidet dabei zwischen personenbezogenen Daten, die pseudonymisiert und solchen, die nicht pseudonymisiert wurden. Diese Unterscheidung ist insbesondere dann relevant, wenn es um die Frage geht, unter welchen Umständen Webseitenbetreiber Nutzungsprofile erstellen dürfen. So dürfen gem. 15 Abs. 3 TMG Nutzungsprofile unter Verwendung von Pseudonymen grundsätzlich nur erstellt werden, sofern der Nutzer hierüber aufgeklärt wurde und nicht widersprochen hat. 16 Die Erstellung von Nutzungsprofilen unter Verwendung von nicht pseudonymisierten Daten, bspw. der vollständigen IP-Adresse, ist ohne Einwilligung des betroffenen Nutzers unzulässig. 5 Social Plugins In der Praxis ist es mittlerweile weit verbreitet, dass Unternehmen auf den von ihnen betriebenen klassischen Unternehmenswebseiten so genannte Social Plugins integrieren, welche Verknüpfungen zu und Interaktionen mit Social Media Diensten ermöglichen sollen. 15 Düsseldorfer Kreis, Datenschutzkonforme Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten, Beschluss vom 26./27. November 2009; BfDI, 23. Tätigkeitsbericht , Düsseldorfer Kreis, a.a.o. 388 DuD Datenschutz und Datensicherheit
3 5.1 Like Button Eines der bekanntesten Social Plugins erlaubt es, den Like Button von Facebook so in eine Webseite einzubinden, dass Besucher die besuchte Unternehmenswebseite unkompliziert über das eigene Facebook Profil teilen bzw. auf deren Inhalte hinweisen können. Die Einbindung des Like Buttons unter Verwendung eines Social Plugins erfolgt dabei nicht durch einfache Verlinkung, sondern mittels XFBML 17 oder IFrames 18. Beides führt dazu, dass mit Aufruf der Unternehmenswebseite externe Inhalte von Facebook nachgeladen werden. Berücksichtigt man, dass in der Vergangenheit bereits durch das Auslesen von Adressbüchern deutlich wurde, dass Facebook auch Daten über Personen sammelte, die nicht bei Facebook Mitglied waren, muss selbst das Einbinden von scheinbar harmlosen Like Buttons näher hinterfragt werden zumal hier technisch einiges möglich ist Aufruf durch Nicht-Mitglieder Bereits mit dem Aufruf einer Webseite, auf welcher der Like Button als Social Plugin eingebunden ist, erhält Facebook eine Vielzahl von Daten. Hierzu gehören in der Regel das Datum und die Uhrzeit des Besuchs der Webseite, die URL der Webseite, auf der sich der Besucher befindet, der verwendete Browser, das verwendete Betriebssystem und die IP-Adresse des Besuchers. Diese Daten werden an Facebook unabhängig davon übermittelt, ob der Besucher den Like Button anklickt oder Mitglied bei Facebook ist. Anhand der IP-Adresse ist es theoretisch möglich, dass Facebook diese Daten in Zusammenhang setzt und Profile des Nutzungsverhaltens der Webseitenbesucher erstellt. Da insbesondere der Like Button mittlerweile sehr verbreitet ist und der bloße Aufruf einer Webseite mit integriertem Facebook Social Plugin ausreicht, können auf diese Weise relativ detaillierte Profile erstellt werden. Ein solches Vorgehen wäre auf Grund des in 12 TMG statuierten Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich unzulässig. Eine Profilbildung unter Verwendung der vollständigen IP-Adresse wäre demnach nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig. Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausge- 17 Extensible Facebook Markup Language 18 InlineFrame gangen würde, dass es sich bei der IP-Adresse um ein Pseudonym i.s.d. TMG handle, würde sich eine Erlaubnis zur Bildung eines pseudonymen Nutzungsprofils auch nicht aus 15 Abs. 3 TMG ergeben. Demnach ist es dem Diensteanbieter zwar erlaubt, für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen zu erstellen. Allerdings muss der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs unter anderem über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten unterrichten, den Nutzer bezüglich der pseudonymen Profilbildung auf sein Recht zum Widerspruch hinweisen und sicherstellen, dass pseudonyme Nutzungsprofile nur erstellt werden, wenn dieses Widerspruchsrecht nicht ausgeübt wurde. Dies ist den Betreibern der Webseiten, die den Like Button einbinden wollen, aber gar nicht möglich. Sie sind regelmäßig noch nicht einmal in der Lage, die Datenverarbeitung in Gänze darzustellen und könnten zudem einen Widerspruch des Nutzers gegen die Erstellung von pseudonymen Profilen nicht umsetzen. Hinzu kommt, dass Normadressat der Legitimation aus 15 Abs. 3 TMG der jeweilige Betreiber der Webseite und gerade nicht der Anbieter des Social Plugins ist dieser bleibt insoweit Dritter. 19 Eine Modifikation der auf der Webseite eingebundenen Datenschutzerklärung kann daher keinesfalls zur Zulässigkeit einer etwaigen Profilbildung durch den Anbieter des Social Plugins führen Aufruf durch Mitglieder Wird eine Webseite mit integriertem Like Button durch ein Facebook-Mitglied aufgerufen, kommt hinzu, dass die vorgenannten Daten (Datum, Uhrzeit, Webseite bzw. URL, Browser, Betriebssystem, IP- Adresse) zudem mit dem Facebook Nutzerprofil verknüpft werden könnten, welches häufig eine ganze Reihe von weiteren Identifikationsmerkmalen bis hin zum Klarnamen enthält. Hierzu ist es bereits ausreichend, wenn sich der Nutzer während einer Internetsession für eine logische Sekunde bei Facebook einloggt. Auf diese Weise kann die IP-Adresse dem Nutzerprofil zugeordnet werden. Ab diesem 19 Und ist gerade kein Auftragsdatenverarbeiter. So auch: Ernst, Social Plugins: Der Like-Button als datenschutzrechtliches Problem. In: NJOZ 2010, 1917 ff. Zeitpunkt wäre eine Zuordnung technisch solange möglich, wie die IP-Adresse des Nutzers gleich bleibt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Nutzer bei Facebook wieder ausgeloggt hat und Seiten mit integriertem Social Plugin aufruft. Ein solches Vorgehen wäre gem. 12 TMG nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig, unabhängig davon ob die IP-Adresse als Pseudonym i.s.d. TMG betrachtet wird. 20 Ob eine solche Einwilligung im Rahmen der erstmaligen Registrierung von Facebook wirksam eingeholt wird, mag dahingestellt bleiben. Mit der Bildung von personenbezogenen Nutzungsprofilen wird ein Nutzer jedenfalls selbst dann nicht rechnen müssen, wenn er zwar bei Facebook angemeldet, jedoch nicht bei Facebook eingeloggt ist und auch keinen Like Button aktiv betätigt Einordnung des Like Buttons Eine eindeutige Stellungnahme von Facebook, welche Daten verarbeitet werden und ob eine der vorgenannten technischen Möglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft wird, liegt nicht vor. Facebook hat in der Vergangenheit immer wieder die eigene Datenschutzerklärung angepasst. Noch vor kurzem meldete heise online, Facebook spreche Klartext und zitierte aus der Datenschutzerklärung zum Thema der Social Plugins: Wir erhalten Daten immer dann, wenn du ein Spiel, eine Anwendung oder Webseite nutzt, welche/s die Facebook-Plattform verwendet, oder wenn du eine Webseite besuchst, auf der eine Facebook-Funktion (wie zum Beispiel ein soziales Plug-in) vorhanden ist. Diese Daten können das Datum und die Uhrzeit deines Besuches auf der betreffenden Webseite enthalten; dies gilt auch für die Internetadresse oder die URL, auf der du dich befindest, und ebenso für die technischen Daten über die IP-Adresse und den von dir genutzten Browser sowie das von dir genutzte Betriebssystem; enthalten ist auch deine Nutzerkennnummer, wenn du auf Facebook angemeldet bist. 21 Kurze Zeit später waren die entsprechenden Teile der Datenschutzerklärung nicht mehr 20 Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Ansicht die IP-Adresse als Pseudonym i.s.d. TMG betrachtet wird, ist gem. 13 Abs. 4 Nr. 6 TMG eine Einwilligung erforderlich. 21 Bager, Facebook spricht Klartext: heise.de/newsticker/meldung/datenschutz-facebook-spricht-klartext html (abgerufen am ). 390 DuD Datenschutz und Datensicherheit
4 abrufbar. Ohnehin scheinen gerade die Datenschutzerklärungen von Facebook, welche die Datenverarbeitung im Rahmen der Social Plugins wiedergeben sollen, regen Änderungen unterworfen zu sein. Da die Erstellung von detaillierten Profilen durch Facebook technisch ohne Weiteres möglich ist und hierzu der bloße Aufruf einer Seite mit integriertem Social Plugin ausreicht, ist die direkte Einbindung des Facebook Like Buttons als Social Plugin datenschutzrechtlich zumindest kritisch zu bewerten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Webseitenbetreiber, der mit der Entscheidung der Einbindung eines Social Plugins auf Webseiten, die in seiner Verantwortung stehen, eine Datenverarbeitung in Gang setzt, die er derzeit nicht überblicken kann. Ein solches Vorgehen gefährdet datenschutz- und telemedienrechtliche Grundsätze und kollidiert insbesondere mit 13 Abs. 4 TMG, wonach der Diensteanbieter durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen hat, dass Nutzer Telemedien unter anderem so in Anspruch nehmen können müssen, dass die Inanspruchnahme gegen die Kenntnis Dritter geschützt ist. Letztlich sind technische Systeme zudem so auszugestalten, dass nur Daten verarbeitet werden, die auch verarbeitet werden dürfen Lösungsansätze Das rechtliche Risiko 22 kann an dieser Stelle dadurch minimiert werden, dass das Social Plugin nicht direkt in die Webseite, sondern als einfache Verlinkung eingebunden wird. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass ein Logo verwendet wird, welches nicht beim Anbieter des Social Plugins liegt, um eine systematische Auswertung im Ansatz zu verhindern. Ggf. müssen zudem die Bedingungen des Plattformbetrei- 22 Nicht jeder Verstoß gegen Datenschutzvorschriften stellt zugleich auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Nach 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter i.s.v. 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zumindest 13 TMG ist nach Ansicht einiger Gerichte keine solche Regelung. Im Zusammenhang mit den Facebook Like Buttons hat hierzu vor kurzem insbesondere das LG Berlin (Beschluss v , Az. 91 O 25/11) Stellung genommen. Die Entscheidung des LG Berlin beschränkt sich aber ausschließlich auf 13 TMG und nimmt zu sonstigen Verstößen gegen das TMG keine Stellung. Denkbar bleiben zudem zivilrechtliche Abwehransprüche und Bußgelder nach dem TMG und dem BDSG. bers zur Einbindung von Grafiken beachtet werden. Bei Facebook finden sich diese im Bereich für Markengenehmigungen 23 und regeln unter anderem, die Einbindung des sogenannten f -Logos als einfache Verlinkung. Daneben bestehen weitere Alternativen, Social Media Plugins einzubinden, die den vollen Funktionsumfang des Social Plugins aufrechterhalten. So ist es technisch realisierbar, Webseitenbesucher individuell vor der Einbindung eines Social Plugins um Erlaubnis zu fragen entweder bei erstmaligem Aufruf der Seite oder konkret vor jeder Einbindung. Erteilt der Nutzer seine Einwilligung nicht, kann er zwar die Webseite besuchen, die Social Plugins bleiben allerdings deaktiviert. 24 Sämtliche Alternativen führen dazu, dass umfangreiche Profilbildungen durch Anbieter von Social Plugins nicht ohne weiteres möglich sind. Die dargestellten Lösungen können insofern die Risiken einer datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit erheblich minimieren und gleichzeitig die Kontrollmöglichkeiten der Webseitenbetreiber und die Datenschutzrechte der Verbraucher stärken. 5.2 Sonstige Plugins Neben dem bereits dargestellten und sehr bekannten Like Button Social Plugin existieren zahlreiche weitere Social Plugins mit teilweise immensem Funktionsumfang. So bietet alleine Facebook insgesamt mindestens neun verschiedene Social Plugins an. Stichwörter sind in diesem Zusammenhang Plugins wie Activity Feed, Recommendations, Like Box, Login Button, Registration, Facepile, Comments und Live Stream. 25 Neueste Trends gehen in Richtung umgehende Personalisierung, mit deren Hilfe Partnerseiten von Facebook auf Informationen des Facebook Profils zugreifen können, um die eigenen Webseiten auf den individuellen Nutzer anzupassen. Insgesamt bleibt festzustellen, dass Unternehmen angeraten werden muss, nur solche Social Plugins einzusetzen, deren Funktionsumfang bzw. Datenverarbei- 23 Bereich für Markengenehmigungen: (abgerufen am ). 24 Hierfür muss derzeit wohl noch auf Eigenentwicklungen zurückgegriffen werden. 25 Facebook Social Plugins: facebook.com/docs/plugins/ (abgerufen am ). tung bekannt und im Einzelfall als rechtlich zulässig bewertet wurde. Es empfiehlt sich an dieser Stelle insbesondere die Einschaltung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. 6 Accounts auf Social Media Plattformen Neben der Einbindung von Social Plugins auf den unternehmenseigenen Webseiten sind viele Unternehmen dazu übergegangen, auf Social Media Plattformen eigene Accounts zu erstellen, sich auf den entsprechenden Unterseiten zu präsentieren und dort selbst Inhalte bereitzustellen. Sehr häufig anzutreffen sind in diesem Zusammenhang Accounts auf Twitter, Facebook, Myspace und YouTube. 6.1 Vorgaben der Plattformbetreiber Unternehmen, die sich bei einer Social Media Plattform anmelden, werden im ersten Schritt mit den vom Plattformbetreiber eingebrachten Nutzungsbedingungen konfrontiert. Diese sehen oftmals Besonderheiten für kommerzielle Tätigkeiten vor. Unternehmen, die auf Facebook werben, müssen unter anderem die Erklärung der Rechte und Pflichten, die Plattformrichtlinie, die Werberichtlinie, die Promotionrichtlinie und die Datenschutzrichtlinie beachten. Inhaltlich sind diese Richtlinien in der Vergangenheit immer wieder angepasst worden. Dies war auch notwendig, da noch vor kurzem versucht wurde, sehr umfangreiche Haftungsbeschränkungen und Freistellungsklauseln vorzugeben. Zumindest an diesen Stellen hat Facebook nunmehr nachgebessert. Allerdings bleiben die Nutzungsbedingungen, gerade für Unternehmen, oftmals sehr unübersichtlich. Zudem fallen die Nutzungsbedingungen teilweise recht seltsam aus. So regelt die Promotionrichtlinie von Facebook, was als Gewinn im Rahmen einer Promotion verboten ist. Dies sind neben alkoholischen Getränken, Tabakwaren, Schusswaffen und verschreibungspflichtigen Medikamenten auch Molkereiprodukte. 26 Eine intensive Befassung mit den Bedingungen der 26 Richtlinien für Promotions: (abgerufen am ). DuD Datenschutz und Datensicherheit
5 jeweiligen Plattform ist für Unternehmen unerlässlich, um spätere Risiken zu vermeiden. 6.2 Transparenzpflichten Unternehmen müssen nicht nur auf den klassischen Unternehmenswebseiten eine Reihe von Transparenzpflichten erfüllen. Auch der Betrieb von Unterseiten auf Social Media Plattformen bringt umfangreiche Pflichten mit sich Impressum Unternehmen, die auf Social Media Plattformen nachhaltig eigene Unterseiten zu Marketingzwecken betreiben, sind gem. 5 Abs. 1 TMG verpflichtet, ein Impressum auf diesen Unterseiten einzubinden. 27 Dass diese allgemeine Informationspflicht nicht bei dem Betreiber der übergeordneten Social Media Plattform endet, sondern sich auch auf den Betreiber der jeweiligen Unterseiten erstreckt, zeigt ein Blick auf die Rechtsprechung zu Unterseiten von Verkäufern auf der Versteigerungsplattform Ebay. 28 Demnach sind gewerbliche Verkäufer verpflichtet, auf ihren Unterseiten ein eigenes Impressum einzubinden, obwohl sie die übergeordnete Plattform nicht betreiben. Es wird lediglich gefordert, dass der Betreiber der Unterseite über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Diese Kriterien treffen in der Regel auch auf Social Media Plattformen zu. Der Betreiber einer Unterseite einer Social Media Plattform handelt nachhaltig und mit geschäftlichem Bezug. Er kann die seinen Account betreffende Unterseite regelmäßig inhaltlich anpassen und diese auch sperren bzw. löschen. In der Regel können sogar Eintragungen Dritter, bspw. auf der Pinnwand, vom Betreiber der Unterseite gelöscht werden. Versäumt es ein Unternehmen, ein Impressum einzubinden, verstößt es daher gegen Informationspflichten und erschwert Nutzern die Identifikation der verantwortlichen Stelle. Es besteht daher das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Die Einbindung ist dem Betreiber der Unterseite in den meisten Fällen auch möglich. Bei Facebook kann hierzu bspw. der als Info bezeichnete Ver- 27 So auch Micklitz/Schirmbacher in Spindler/ Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, 5 TMG Rn. 13a. 28 Statt vieler: OLG Hamm, MMR 2010, 29; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682. weis am linken Rand der Unterseite genutzt werden Kommerzielle Kommunikation Sofern Marketing in Sozialen Medien betrieben wird, verpflichten unter anderem 6 Abs. 1 TMG und 4 Nr. 3 UWG die werbenden Unternehmen, diese Handlungen eindeutig als Werbung kenntlich zu machen. So ist es bspw. unzulässig, ein Werbevideo auf YouTube bereit zu stellen, welches den Anschein erweckt, von Verbrauchern erstellt worden zu sein. 29 Auch eine von einem Unternehmen betriebene Unterseite einer Social Media Plattform, die den Anschein erweckt, sie würde von Verbrauchern betrieben, kann insofern kritisch sein Datenschutzerklärung 13 TMG schreibt vor, dass Diensteanbieter den jeweiligen Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs unter anderem über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten haben. Diese Informationen enthält in der Regel die Datenschutzerklärung des Betreibers der Social Media Plattform. Ob diese immer vollständig und allgemein verständlich ist, kann bezweifelt werden. Der Betreiber einer Unterseite sollte zumindest die Daten darstellen, die er konkret nutzt und verarbeitet Sonstige Informationspflichten Neben den hier dargestellten Informationspflichten gelten im Einzelfall weitergehende Informationspflichten, die sich aus einer Vielzahl von Rechtsvorschriften ergeben können, bspw. aus BDSG, PAngV, EGBGB, GewO, UWG, RStV, handelsrechtlichen Vorschriften oder aus berufsrechtlichen Regelungen. 6.3 Inhaltshaftung Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung bzw. eine Haftungsprivilegierung für Inhalte von Webseiten werden seit längerem diskutiert. 29 Vgl. auch: Leitgeb, Virales Marketing Rechtliches Umfeld für Werbefilme auf Internetportalen wie YouTube. In: ZUM 2009, 39 ff. Für eigene Inhalte regelt 7 Abs. 1 TMG eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den allgemeinen Gesetzen. In diesem Rahmen ist in der Rechtsprechung insbesondere unter dem Stichwort der Linkhaftung anerkannt, dass Diensteanbieter für die von ihnen gesetzten Verlinkungen auf Inhalte Dritter verantwortlich gemacht werden können, wenn sie sich diese Inhalte zu eigen gemacht haben. 30 Insofern ist davon auszugehen, dass bzgl. der vom Unternehmen selbst gesetzten Verlinkungen hohe Prüfpflichten bestehen. Auch allgemeine Disclaimer befreien grundsätzlich nicht von diesen Prüfpflichten und wirken oftmals sogar rechtlich nachteilig, da sie eine Verletzung von Prüfpflichten indizieren können. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung die Regelungen zur Linkhaftung auch auf selbst erzeugte Tweets 31 oder sonstige Inhalte anwenden wird, welche ein Diensteanbieter aktiv teilt. Hier eröffnet sich ein weites Feld mit neuen Haftungsmöglichkeiten. Eine Haftungsprivilegierung kann sich für fremde Inhalte allerdings aus 7, 10 TMG ergeben. Die Rechtsprechung behandelt diese Haftungsprivilegierung insbesondere im Bereich der Forenhaftung. Demnach sind Betreiber von Internetforen in der Regel erst dann zur Löschung bzw. Prüfung verpflichtet, wenn sie von Rechtsverletzungen positive Kenntnis haben bzw. über Rechtsverletzungen unterrichtet wurden. 32 Prüfpflichten können sich zudem dann konkretisieren, wenn in der Vergangenheit vermehrt Rechtsverstöße festgestellt wurden oder der Verdacht künftiger Rechtsverstöße besteht. Diese anlassbezogenen Pflichten werden Unternehmen auch dann berücksichtigen müssen, wenn Nutzer auf Pinnwänden der Unterseiten eigene Einträge vornehmen. Unternehmen sollten daher intern feste Verantwortlichkeiten definieren, welche gewährleisten, dass sich eine Inhaltshaftung nicht realisiert. In diesem Rahmen 30 Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht 26. Ergänzungslieferung 2010, Teil 18.2 Rn 195 ff.; BGH, Urteil v , Az. I ZR 166/ LG Frankfurt Main, Beschluss v , Az O 46/10; Rauschhofer, Haftung für Links auf Twitter zu rechtswidrigen Inhalten. In: MMR-Aktuell 2010, Spindler/Anton in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien 2. Auflage 2011, 1004 BGB Rn 9a; Für Behörden werden teilweise noch höhere Pflichten vertreten, vgl.: Wagner, Rechtliche Rahmenbedingungen behördlicher Internetauftritte. In: NVwZ 2011, 76 ff. 392 DuD Datenschutz und Datensicherheit
6 setzten erste Unternehmen auf so genannte Community Agents, welche die Aktivitäten auf den Unterseiten verfolgen. 6.4 Datenverarbeitung des Plattformbetreibers Unternehmen, die auf Social Media Plattformen Unterseiten betreiben, sind darauf angewiesen, dass der Plattformbetreiber die datenschutzrechtlichen Regelungen berücksichtigt, die auch für das Unternehmen gelten. Inwieweit eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Regelungen des übergeordneten Plattformbetreibers auch auf den Betreiber einer Unterseite durchgreift, ist bisher nicht Gegenstand der rechtlichen Diskussion gewesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest offensichtliche Verstöße vom Betreiber der Unterseite kompensiert werden müssen, bspw. durch die eigene Einholung einer wirksamen Einwilligungserklärung. 6.5 Programmierschnittstelle Social Media Plattformen bieten oftmals die Möglichkeit, Daten der Nutzer über ein Application Programming Interface (API), also eine Programmierschnittstelle, auszutauschen. Unternehmen können völlig frei eigene Anwendungen außerhalb der Plattform erstellen, welche über die Programmierschnittstelle mit der Social Media Plattform Daten austauschen können. Somit ist es bspw. möglich, Online-Spiele zu programmieren, die etwa das Profilfoto des Nutzers und den Namen des Nutzers verwenden. Oftmals ist es erforderlich, den Nutzer selbst transparent über die beabsichtigte Datenerhebung und -verarbeitung aufzuklären und ggf. eine Einwilligung einzuholen. Sofern Daten an den Plattformbetreiber zurück übermittelt werden sollen, wird auch dies in der Regel nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Plattformbetreiber seinen Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR hat und kein angemessenes Datenschutzniveau angenommen werden kann. 6.6 Elektronische Nachrichten Sofern Unternehmen elektronische Post versenden, um den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, stellt dies grundsätzlich eine Handlung dar, die unter anderem den Anforderungen des UWG genügen muss. Dabei ist beachtlich, dass der deutsche Gesetzgeber in 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sowie in 7 Abs. 3 UWG bereichsspezifische Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre aufgenommen hat, die eine direkte Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG für elektronische Kommunikation darstellen. Eine Werbung mittels elektronischer Post ist neben den in 7 Abs. 3 UWG geregelten Fällen grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten erlaubt. Die Anforderung an eine solche Einwilligung hat die Rechtsprechung weiter konkretisiert. Insbesondere im Bereich der Newsletterbestellungen sind zahlreiche Vorgaben zu finden. 33 So muss die Einwilligung des Nutzers aktiv erfolgen und darf nicht bereits voreingestellt sein. Die Einwilligung muss beweisbar protokolliert werden und es muss sichergestellt sein, dass der einwilligende Nutzer Inhaber der entsprechenden elektronischen Postadresse ist. Der Begriff der elektronischen Post umfasst aber nicht nur Nachrichten, die mittels versendet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Textnachricht, die beim Empfänger gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird, als elektronische Post zu qualifizieren ist. 34 Dies ist insbesondere für Social Media Plattformen relevant, welche die Möglichkeit bieten, innerhalb der Plattform Direktnachrichten zu versenden. So bietet etwa Twitter die Möglichkeit, private Direktnachrichten an bestimmte Follower zu versenden. Diese Nachrichten werden in einer Art Posteingang gespeichert. Es spricht daher vieles dafür, dass auch die Versendung solcher Direktnachrichten analog zur Versendung von s behandelt werden muss. Der Nutzer muss daher in den Empfang der Direktnachricht ausdrücklich eingewilligt haben. Da die Direktnachricht portalintern und nutzerbezogen stattfindet, dürfte allerdings ein einfaches Opt-In ausreichend sein, sofern der Nutzer seine Einwilligung nur als eingeloggtes Portalmitglied erteilen kann. Denn in solchen Fällen ist der Abgleich (die Authentisierung) des Anmeldenden mit dem Empfänger der Nachricht nicht mehr erforderlich. 33 Vgl. auch: Föhlisch in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 26. Ergänzungslieferung 2010, Teil 13.4 Rn Artikel 2 h der EU-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG für elektronische Kommunikation. Sofern Unternehmen Nachrichten auf Pinnwänden von Verbrauchern in eigenem Namen ohne ausdrückliche Einwilligung posten, fällt dies zwar nicht unter 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, kann aber gleichwohl eine unzumutbare Belästigung gem. 7 Abs. 1 UWG darstellen. Sollen Nutzer dazu animiert werden, Weiterempfehlungen im eigenen Namen zu verbreiten, sind die von der Rechtsprechung im Rahmen der Freundschaftswerbung aufgestellten Grundsätze zu beachten. 35 Kritisch wäre etwa ein Gewinnspiel, welches Nutzer mit Gewinnen dafür belohnt, vorgefertigte Texte oder Grafiken als Direktnachrichten zu versenden oder auf den Pinnwänden von anderen Nutzern zu posten. 7 Fazit und Ausblick Social Media Marketing stellt Unternehmen rechtlich vor hohe Herausforderungen. Die Verwendung von Social Plugins und Social Media Plattformen zu Marketingzwecken sollte dabei nicht ohne vorherige Prüfung der damit verbundenen Datenverarbeitung stattfinden. Oftmals wird es für Unternehmen erforderlich sein, kompensatorische Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere den Anforderungen des Datenschutzrechts aber auch des Wettbewerbsrechts zu genügen. Dabei müssen auch die rechtlichen Anforderungen beachtet werden, die für klassische Unternehmensauftritte gelten. In diesem Zusammenhang bedarf es bspw. bei Unterseiten auf Social Media Plattformen eines eigenen Impressums und einer eigenen Datenschutzerklärung. Die Einbindung von Social Plugins ist derzeit als kritisch zu bewerten. Hier kommt es darauf an, dass die Anbieter klare Aussagen treffen, welche Datenverarbeitung tatsächlich stattfindet. Social Plugins sollten künftig so gestaltet werden, dass diese auch technisch in der Kontrolle des Webseitenbetreibers liegen und dieser überblicken und beeinflussen kann, welche Datenverarbeitung die auf seinen Seiten eingebundenen Social Plugins auslösen. Hierbei muss sich der Webseitenbetreiber letztlich, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Telemedienrechts, an die informierte Entscheidung des einzelnen Nutzers halten. 35 Eine gute Übersicht bietet Ohly in Piper/Ohly/ Sosnitza, UWG, 5. Auflage 2010, 7 Rn 67. DuD Datenschutz und Datensicherheit
emetrics Summit, München 2011 Special: Datenschutz im Online-Marketing HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin
emetrics Summit, München 2011 6. April 2011 Dr. Martin Schirmbacher Fachanwalt für IT-Recht twitter.com/mschirmbacher HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Überblick Grundzüge
MehrDatenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli 2010 -
INNENMINISTERIUM AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN DATENSCHUTZ IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1 - Stand: 1. Juli 2010 -
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrWebsite-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?
Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter
MehrDie Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data?
Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data? Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 12. Mai 2012 Anzusprechende Themen: Open Data vs. Meldegeheimnis Datenschutzrechtlich
MehrFacebook und Datenschutz Geht das überhaupt?
Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook
MehrGoogle Analytics - Kostenloser Service mit Risiken? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de
Google Analytics - Kostenloser Service mit Risiken? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Inhalt des Angebots Kostenlos, es sei denn mehr als 5 Mio. Page Views monatlich:
MehrSocial Media Marketing und Datenschutz
1 2 Social Media Marketing und Datenschutz Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts - einschlägige Normen Datenschutzrechtliche Probleme beim Social Media Marketing 4 Anwendungsfälle Rechtsfolgen
MehrSOCIAL MEDIA & RECHT DER LIKE-BUTTON EIN PROBLEM FÜR DIE VERWALTUNG?
DER LIKE-BUTTON EIN PROBLEM FÜR DIE VERWALTUNG? Dr. Martin Schirmbacher Berlin, 22. November 2012 im Rahmen der Kompetenzgruppe E-Commerce des eco-verbandes Gliederung 2 ÜBERBLICK in fremden Händen Datenschutz:
MehrAktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps
Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps Dr. Ulrich Baumgartner LL.M., Partner/Rechtsanwalt Communication World 2012 10. Oktober 2012 App-Vertrieb Rechtsbeziehungen Welche Verträge werden
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrDiese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung
Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG
DATENSCHUTZERKLÄRUNG Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Website. Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist für uns sehr wichtig. Nachstehend möchten wir Sie ausführlich über den Umgang mit Ihren Daten
Mehr23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?
23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt
MehrBaden-Württemberg. INNENMINISTERIUM - Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich -
Baden-Württemberg INNENMINISTERIUM - Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich - Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Webanalysediensten wie z. B. Google Analytics 1 -
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG 3 ERHEBUNG, VERARBEITUNG, SPEICHERUNG UND NUTZUNG VON DATEN
DATENSCHUTZERKLÄRUNG Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für elead ein zentrales Anliegen. Mit diesen Datenschutzbestimmungen möchte elead Sie darüber informieren, wie elead Ihre personenbezogenen
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrDie beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing
IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was
MehrSocial Media Analyse Manual
1. Erklärung der Analyse Die Social Media Analyse immobilienspezialisierter Werbeagenturen überprüft, welche Agenturen, die Real Estate Unternehmen betreuen, in diesem neuen Marktsegment tätig sind. Denn
MehrVielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013. Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.
Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. 1 Einleitung (1) Quelle: http://www.20min.ch/digital/news/story/schaufensterpuppe-spioniert-kunden-aus-31053931
MehrSocial Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze
Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze und immer wieder grüßt der Abmahnanwalt! Referent: Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Rechtsanwalt
Mehr1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.
Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang
MehrFallstricke im Online-Marketing. Dr. Philip Laue, LL.M. (Stockholm)
Fallstricke im Online-Marketing Dr. Philip Laue, LL.M. (Stockholm) Übersicht Meta-Tags Adword-Advertising E-Mail-Marketing Online-Targeting Facebook Like Button 2 Ein Unternehmen möchte Suchmaschinenmarketing
MehrBefragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher
Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist vom Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt worden,
Mehr64% 9% 27% INFORMATIONSSTATUS INTERNET. CHART 1 Ergebnisse in Prozent. Es fühlen sich über das Internet - gut informiert. weniger gut informiert
INFORMATIONSSTATUS INTERNET Frage: Wie gut fühlen Sie sich ganz allgemein über das Internet informiert? Würden Sie sagen Es fühlen sich über das Internet - gut informiert 64% 9% weniger gut informiert
MehrWeb 2.0 für die öffentliche Verwaltung
Web 2.0 für die öffentliche Verwaltung Nutzen und Zulässigkeit des Einsatzes von Social Media Dr. Sönke E. Schulz Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter 25. April 2012 Agenda Einleitung: Social
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrDatenschutz und E-Commerce - Gegensätze in der digitalen Wirtscheft?
Datenschutz und E-Commerce - Gegensätze in der digitalen Wirtscheft? Rechtsanwalt Oliver J. Süme Vortrag im Rahmen der Medientage München 2000 Dienstag, den 7. November 2000 - Panel 7.3. Einleitung Wer
MehrDatenschutz im E-Commerce
Datenschutz im E-Commerce RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de
MehrINHALTSVERZEICHNIS Allgemeine Beschreibung... 3 Verwendung der Webseite... 4 Abbildungsverzeichnis... 12
ONLINE-HILFE INHALTSVERZEICHNIS 1 Allgemeine Beschreibung... 3 2... 4 2.1 Angemeldeter Benutzer... 4 2.2 Gast... 10 Abbildungsverzeichnis... 12 1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG Die Webseite "" ist eine Informationsplattform
Mehr1. Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Datenschutzerklärung HALLOBIZ Datenschutz und Datensicherheit ist uns ein wichtiges Anliegen. Anlässlich des Besuches unserer Vermittlungsplattform HALLOBIZ werden Ihre personenbezogenen Daten streng nach
MehrRechtliche Dos and Don'ts einer Social Media Präsenz media.netlaw. 6. März 2015 Olswang München
Rechtliche Dos and Don'ts einer Social Media Präsenz media.netlaw Breakfast Session Dr. Andreas 6. März 2015 Olswang München Social Media Explained Die Social Media Landschaft in Deutschland (Quelle: http://www.bing.com/images/search?q=grapic+on+social+media+big+ones&qs=n&form
MehrFormale Rahmenbedingungen für Websites
Formale Rahmenbedingungen für Websites Vorweg: Die Zusammenstellung kann nur eine Anregung sein, welche rechtlichen Aspekte bei Webseiten greifen können eine Prüfung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt
Mehrfacebook wie geht das eigentlich? Und was ist überhaupt Social media?
facebook wie geht das eigentlich? Und was ist überhaupt Social media? Fachtag Facebook& Co. für Multiplikator_innen (Aufbereitung der Präsentation für die Homepage, der ursprüngliche Vortrag wurde mit
MehrRechtssichere b2b-shops
Rechtssichere b2b-shops Die wichtigsten rechtlichen Aspekte bei B2B Shopauftritten IntelliShop AG Webinar Download der Präsentation unter Alle registrierten Teilnehmer bekommen am Ende der Expertenwoche
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrDatenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids.
Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids liegt vor! Im Fall des wegen unzulässiger Kundendatenweitergabe beim Asset Deal verhängten
MehrDatenschutz-Unterweisung
Datenschutz-Unterweisung Prof. Dr. Rolf Lauser Datenschutzbeauftragter (GDDcert) öbuv Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung im kaufmännisch-administrativen Bereich sowie
Mehrwesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff.
Vereine im Internet - Homepage, Facebook, Twitter & Co. Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Internetrecht wesentliche Rechtsgrundlage für Betreiber (Diensteanbieter) von Webseiten, Newsletter, Foren
MehrHilfen zum Twitter-Hashtag-Marketing!
Hilfen zum Twitter-Hashtag-Marketing! Quelle: www.rohinie.eu Hilfen zum Twitter Hashtag Marketing Als Antwort auf Twitter-Tags, Schlüsselwörter und Kategorien sind Hashtags Begriffe für die Klassifizierung
MehrInformationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite
Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite Stand: Juli 2011 S. 2 Was ist das Online Kontaktformular? S. 2 Wozu brauche ich das Online Kontaktformular?
MehrINTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler
MehrErfolgreiche Webseiten: Zur Notwendigkeit die eigene(n) Zielgruppe(n) zu kennen und zu verstehen!
Erfolgreiche Webseiten: Zur Notwendigkeit die eigene(n) Zielgruppe(n) zu kennen und zu verstehen! www.wee24.de. info@wee24.de. 08382 / 6040561 1 Experten sprechen Ihre Sprache. 2 Unternehmenswebseiten
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrImpressum Wiegmann-Dialog GmbH
Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Angaben gemäß 5 TMG: Wiegmann-Dialog GmbH Dingbreite 16 32469 Petershagen Vertreten durch: Falk Wiegmann Kontakt: Telefon: 05702 820-0 Telefax: 05702 820-140 E-Mail: info@wiegmann-online.de
MehrDatenschutz im Spendenwesen
Datenschutz im Spendenwesen Corinna Holländer, Referentin beim Berliner Beauftragten für f r Datenschutz und Informationsfreiheit (Bereiche: Wirtschaft, Sanktionsstelle) Berlin, den 16. Mai 2011 1 Gliederung
MehrWebseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
MehrTabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz
Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07
MehrImpressum. OTO STUDIOS UG (haftungsbeschränkt) Erich-Weinert-Str. 16. D-10439 Berlin. Tel: +49 (0) 30 29 36 42 32. Mail: hello@otostudios.
Impressum OTO STUDIOS UG (haftungsbeschränkt) Erich-Weinert-Str. 16 D-10439 Berlin Tel: +49 (0) 30 29 36 42 32 Mail: hello@otostudios.de Geschäftsführer: Christian Heiter Inhaber: Christian Heiter, Martin
MehrFeedback in Echtzeit. Social Media Monitoring Services von Infopaq. SOCIAL MEDIA
MEDIENBEOBACHTUNG MEDIENANALYSE PRESSESPIEGELLÖSUNGEN Feedback in Echtzeit. Social Media Monitoring Services von Infopaq. SOCIAL MEDIA Risiken kennen, Chancen nutzen. So profitiert Ihr Unternehmen von
MehrDatenschutzhinweise. Allgemeiner Teil
Datenschutzhinweise Der VATM e.v. ist als Betreiber dieser Webseite und der darauf angebotenen Dienste verantwortlich für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Sinne des
MehrWas sind Soziale Netzwerke? Stelle dazu selbstständig Überlegungen an!
Erkundungsbogen Datenspionage Klassenstufen 7-9 Spionage gibt es nicht nur in Film und Fernsehen, sondern hat über viele Jahrhunderte auch unser Leben sehr beeinflusst! Mit den neuen, digitalen Medien
MehrAlltag mit dem Android Smartphone
2 Alltag mit dem Android Smartphone 5. Viele Nutzer von Google-Konten nutzen diese zwar für Mail und Kalender, aber noch nicht für Google+. Bei der Einrichtung auf dem Smartphone erscheint jetzt eine Frage,
MehrInternet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich
Stand: 21. Dezember 2011 Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und
MehrHerzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?
Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen
MehrIhr Weg in die Suchmaschinen
Ihr Weg in die Suchmaschinen Suchmaschinenoptimierung Durch Suchmaschinenoptimierung kann man eine höhere Platzierung von Homepages in den Ergebnislisten von Suchmaschinen erreichen und somit mehr Besucher
MehrSocial Media Einsatz in saarländischen Unternehmen. Ergebnisse einer Umfrage im Mai 2014
Social Media Einsatz in saarländischen Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage im Mai 2014 Social Media Nutzung in saarländischen Unternehmen Umfrage vom 06.05.2014 28.05.2014 Zehn Fragen 174 Teilnehmer Social
MehrDatenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
MehrDatenschutzerklärung der emco electroroller GmbH für die emcoelektroroller.de
Datenschutzerklärung der emco electroroller GmbH für die emcoelektroroller.de Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Website. Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist für uns sehr wichtig. Nachstehend informieren
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrRisiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 -
Risiken im Netz - Bonner Unternehmertage 2014 - Referent: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Folie 1 Übersicht 1. Impressum und kein
MehrKommentartext Medien sinnvoll nutzen
Kommentartext Medien sinnvoll nutzen 1. Kapitel: Wir alle nutzen Medien Das ist ein Computer. Und da ist einer. Auch das hier ist ein Computer. Wir alle kennen Computer und haben vielleicht auch schon
MehrDatenschutz. Vortrag am 27.11.2012. GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit. Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück
Datenschutz bei mobilen Endgeräten Vortrag am 27.11.2012 Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit Telefon: 0541 600 79 296 Fax: 0541 600 79 297 E-Mail: Internet: datenschutz@saphirit.de
MehrMerk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich:
Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich: Versicherungsvermittler und -berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht
Mehr08.04.2014 Rechtssicherer Umgang mit Kundendaten. Referent: RA Christoph Göritz, Fachanwalt für ITRecht, GHI-Rechtsanwälte, Mannheim
08.04.2014 Rechtssicherer Umgang mit Kundendaten Referent: RA Christoph Göritz, Fachanwalt für ITRecht, GHI-Rechtsanwälte, Mannheim Übersicht: 1. Was sind Kundendaten im rechtlichen Sinne? 2. Pflichten
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrTauschbörsen File Sharing Netze
1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu
Mehr2008 ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung, Bad Frankenhausen
Die KICS - Kinder-Computer-Schule wird betrieben durch: ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung Geschäftsführer: Herr Frank Herzig Am Teichfeld 31 06567 Bad Frankenhausen fon: +49 (0) 34671 76479
MehrDatenschutz und IT-Sicherheit
IT-Sicherheitstagung Diakonie 26. Januar 2009 Datenschutz und IT-Sicherheit Dr. jur. Alexander Koch Institut für das Recht der Netzwirtschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie D a t e n s
MehrSicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de
Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-
MehrInhalt Vorwort 1. Was sind Social Media? 2. Kontakte pflegen mit XING 3. Twitter 4. Facebook & Co.
Inhalt Vorwort 6 1. Was sind Social Media? 8 Social Media was steckt dahinter? 9 Wie funktionieren Social Media? 12 Risiken und Nebenwirkungen: Wie schützen Sie sich? 13 2. Kontakte pflegen mit XING 20
MehrAnlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011
Anlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011 Stefanie Leo www.buecherkinder.de 1 Schritt 1 Diese Seite erscheint wenn Sie www.facebook.com anklicken.
MehrSicher unterwegs in YouTube
Sicher unterwegs in YouTube www.youtube.com So schützt du deine Privatsphäre! Stand: Juli 0 YouTube Was ist das? YouTube ist ein Internet-Videoportal zum Teilen von Videos. Die Videos können hochgeladen,
MehrDie rechtlichen Rahmenbedingungen fürs Twittern
Social Media Marketing: Die rechtlichen Rahmenbedingungen fürs Twittern Rechtsanwalt Henning Krieg, LL.M. Vorüberlegung: Viel Lärm um Nichts? Kann Micro-Blogging überhaupt rechtlich relevant sein? Einzelne
MehrDatenschutzvereinbarung
Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrDie Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.
Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,
MehrMaterialien für Veranstalter
Fotos und Videos mit Zugangsschutz veröffentlichen Nicht immer wollen alle Teilnehmenden eines Seminar später auf Fotos oder Videos im Internet zu sehen sein. Oder Sie wollen eine Fotodokumentation im
MehrDatenschutz. Datenschutz im Webshop: Richtiger Datenschutz schafft Vertrauen Vertrauen fördert Umsatz
Datenschutz Datenschutz im Webshop: Richtiger Datenschutz schafft Vertrauen Vertrauen fördert Umsatz Datenschutz im Webshop: Richtiger Datenschutz schafft Vertrauen Vertrauen fördert Umsatz Nach Meinungsumfragen
MehrDatenschutzrichtlinie für die Plattform FINPOINT
Datenschutzrichtlinie für die Plattform FINPOINT Die FINPOINT GmbH ( FINPOINT ) nimmt das Thema Datenschutz und Datensicherheit sehr ernst. Diese Datenschutzrichtlinie erläutert, wie FINPOINT die personenbezogenen
MehrDas Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern
Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger
MehrHinweisblatt. zum Versand von E-Mail-Werbung
Bei der Versendung von bzw. E-Mail-Newslettern an Ihre Kunden müssten Sie folgendes beachten: 1. Versendung mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung a) Die Einwilligung des Adressaten für ist erforderlich,
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrMeine Daten. Mein Recht
Meine Daten Mein Recht... auch in der Schule Ihr Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann Besuchsanschrift:
MehrKommission für Jugendmedienschutz - Stand vom 09.10.09 (Kurzfassung vom 29.06.2012) -
Kriterien der KJM für technische Mittel als Jugendschutzmaßnahme für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Bereich des World Wide Web: Stichwort Personalausweiskennziffernprüfung / Persocheckverfahren
MehrMake IT So nutzen Gründer die digitale Welt Wie darf ich als Unternehmer mit den Daten aus der digitalen Welt umgehen?
Wie darf ich als Unternehmer mit den Daten aus der digitalen Welt umgehen? 20.11.2015 1 Werbung = alle unternehmerischen Handlungen mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern 20.11.2015
MehrVNB: Frauen Fachtagung: Frauen vernetzt Social Media
VNB: Frauen Fachtagung: Frauen vernetzt Social Media Privatsphäre-Einstellungen Facebook Rechts oben auf der Facebookseite, neben dem Button Startseite ist ein Pfeil. Dort klicken: Die für die Privatsphäre
MehrWebgestaltung - Jimdo 2.7
4. Jimdo 4.1 Vorbereitung Jimdo ist ein Anbieter um Webseiten direkt im Internet zu erstellen. Grundfunktionen sind gratis, erweiterte Angebote sind kostenpflichtig. Wir werden mit der kostenlosen Variante
MehrWiderrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht
Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.
MehrAnleitung WLAN BBZ Schüler
Anleitung WLAN BBZ Schüler Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine Weitergabe Ihres Kennworts an Dritte untersagt ist. Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihr Passwort weiteren Personen bekannt ist,
MehrEv.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs Datenschutzbeauftragter
Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs Datenschutzbeauftragter Goethestraße 27 18209 Bad Doberan Telefon: 038203/77690 Telefax: 038203/776928 Datenschutzbeauftragter Schütte, Goethestraße 27, 18209 Bad Doberan
Mehr