PARTNERSCHAFTSVERBAND RHEINLAND-PFALZ/BURGUND S A T Z U N G. Stand 04/99
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1 PARTNERSCHAFTSVERBAND RHEINLAND-PFALZ/BURGUND S A T Z U N G Stand 04/99
2 Satzung der Vereinigung PARTNERSCHAFTSVERBAND RHEINLAND-PFALZ/BURGUND e.v. in der Fassung vom 8. März Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit 1. Die am 5. September 1956 als Freundschaftskreis Rheinland-Pfalz/Burgund gegründete Vereinigung führt ab dem 8. März 1999 die Bezeichnung Partnerschaftsverband Rheinland-Pfalz/Burgund e.v. (nachstehend Partnerschaftsverband genannt) und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Sitz der Vereinigung ist Mainz. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Die Vereinigung pflegt die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Rheinland-Pfalz und Burgund und trägt damit zur Festigung und Vertiefung der deutsch-französischen Beziehungen bei. Der Partnerschaftsverband fördert alle Vorhaben, die der Erreichung dieses Zieles dienen, insbesondere Städte-, Gemeinde- und Vereinspartnerschaften, Begegnungen innerhalb der einzelnen Lebensbereiche und Berufsgruppen, die Verbreitung der Partnersprache und vorrangig den Jugendaustausch. Der Partnerschaftsverband hat die Aufgabe, diese Ziele in enger Zusammenarbeit mit der burgundischen Schwesterorganisation, der Union pour la Coopération Bourgogne/Rhénanie-Palatinat, gegründet 1957 als Amicale Bourgogne/Rhénanie- Palatinat zu verwirklichen. Er ist bereit, auch mit anderen deutschen und französischen Vereinigungen, die ähnlichen Zwecken dienen, zusammenzuarbeiten. 2. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom Überschüsse sollen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Der Partnerschaftsverband ist überparteilich und überkonfessionell. 4. Um eine möglichst wirkungsvolle Arbeit des Partnerschaftsverbandes vor Ort zu erreichen, werden jeweils ein Beauftragter und ein stellvertretender Beauftragter des Partnerschaftsverbandes für die einzelnen Regierungsbezirke des Landes berufen. Der Beauftragte soll mit Unterstützung seines Stellvertreters die Aktivitäten im Rahmen der regionalen Partnerschaft auf der Ebene der Regierungsbezirke koordinieren und die sich daraus ergebenden besonderen Verbindungen zwischen dem Partnerschaftsverband und den Regierungsbezirken pflegen. Die Beauftragten werden vom geschäftsführenden Vorstand des Partnerschaftsverbandes auf die Dauer von zwei Jahren berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie können nach Ablauf der Wahlperiode erneut berufen werden. Sofern der geschäftsführende Vorstand während der Berufungszeit personelle Änderungen vornimmt, sind diese bei der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen. 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Partnerschaftsverbandes können juristische und natürliche Personen sein, die sich im besonderen Maße 1. für die deutsch-französische Verständigung einsetzen und 2. bereit sind, die Arbeit des Partnerschaftsverbandes zu unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 1. Die Mitgliedschaft endet 4 Beendigung der Mitgliedschaft a) durch Tod b) bei Auflösung der juristischen Person c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Schluß eines Kalenderjahres, bis spätestens 30. September, erfolgen kann d) durch Aberkennung.
3 2. Die Mitgliedschaft kann aberkannt werden a) bei Verstoß gegen die Zwecke des Vereins b) bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahren c) bei Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und des Stimmrechtes. 3. Über die Aberkennung entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausgeschlossene ist über die Gründe der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Er kann dagegen die endgültige Entscheidung des Beirates beantragen. 7 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss außerdem innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte es schriftlich beim Vorstand beantragt. Jedes Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. 5 Organe des Partnerschaftsverbandes Rheinland-Pfalz/Burgund Der Partnerschaftsverband hat folgende Organe: a) die Mitgliederversammlung b) den geschäftsführenden Vorstand c) den erweiterten Vorstand d) den Beirat. 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Partnerschaftsverbandes. 2. Sie beschließt insbesondere über a) vorliegende Anträge b) den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d) die Entlastung des Vorstandes e) die Neuwahl des Vorstandes f) die Neuwahl des Bürgermeisterausschusses g) die Wahl der Rechnungsprüfer h) die Ernennung zu Ehrenmitgliedern i) Satzungsänderungen j) die Auflösung des Vereins. 8 Ausübung des Stimmrechts 1. Natürliche Personen können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. 2. Für juristische Personen nimmt der Vertreter das Stimmrecht wahr. Er kann sich jedoch durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmen auf einen Bevollmächtigten ist unzulässig. 9 Abstimmung 1. Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme von Ziffer 4 ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4. Der Beschluss über die Auflösung der Vereinigung bedarf der einfachen Mehrheit der gesamten Mitglieder. 10 Tagesordnung und Niederschrift 1. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist sind diese in Ergänzung der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt zu geben
4 2. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3 Mehrheit beschließt. Auch diese Anträge bedürfen der schriftlichen Form. 3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Das die Versammlung leitende Vorstandsmitglied bestimmt hierzu einen Protokollführer. Die Niederschrift ist von dem leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 11 Geschäftsführender Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Diese sind Vorstand im Sinne von 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 12 Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: - dem geschäftsführenden Vorstand - sechs weiteren Mitgliedern, denen die Zuständigkeit für bestimmte Sachgebiete in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand übertragen werden kann - den Ehrenpräsidenten und mitgliedern - den Vorsitzenden der gemäß 15 gebildeten Ausschüsse 14 Beirat 1. Der Beirat hat die Aufgabe, die interregionale Zusammenarbeit zwischen Rheinland-Pfalz und Burgund in bestimmten Sachbereichen durch Beratung und Anregung zu fördern, insbesondere auf kulturellem, wirtschaftlichem, sozialem, jugendpolitischem und sportlichem Gebiet. Er bestimmt, welche Gruppen innerhalb des Beirates bestimmte Aufgabengebiete übernehmen und besonders enge Kontakte mit den entsprechenden Kommissionen der Union pour la Coopération Bourgogne/Rhénanie-Palatinat und der Parlamente beider Regionen pflegen. Die Beiratsmitglieder initiieren Veranstaltungen und Maßnahmen im Sinne der regionalen Partnerschaft zwischen Rheinland-Pfalz und Burgund und informieren den Vorstand laufend über solche Aktivitäten und die dabei gesammelten Erfahrungen. 2. Der Beirat wird vom Vorstand berufen. 13 gilt entsprechend. Er setzt sich zusammen aus - dem geschäftsführenden Vorstand - den von ihm zu berufenden Persönlichkeiten - den Vertretern von Organisationen und Institutionen, die Mitglieder im Partnerschaftsverband sind oder mit ihm besonders eng zusammenarbeiten - dem Beauftragten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Partnerschaft mit der Universität Bourgogne in Dijon. 3. Der Beirat ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder des Beirates unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte beantragt. - den Bezirksbeauftragten. Der erweiterte Vorstand bereitet den in der Mitgliederversammlung vorzulegenden Haushaltsplan vor. Er beruft den Beirat gem. 14 und die Ausschüsse gem. 15 Abs Wahl Alle Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
5 15 Ausschüsse 1. Für einzelne Sachgebiete können ständige Ausschüsse gebildet oder zeitlich begrenzte Ausschüsse vom Vorstand berufen werden. Sie wählen ihre Ausschussvorsitzenden. 13 gilt entsprechend. 19 Ehrennadel Die Ehrennadel des Partnerschaftsverband Rheinland-Pfalz/Burgund kann auf Antrag Personen verliehen werden, die sich im Rahmen der partnerschaftlichen Beziehungen in mehreren Jahren aktiver Betätigung große Verdienste erworben haben. 2. Ein ständiger Bürgermeister-Auschuss berät den Vorstand des Partnerschaftsverbandes insbesondere in Angelegenheiten der Städte- und Gemeindepartnerschaften. Dieser Ausschuss besteht aus mindestens fünf von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Mitgliedern. In ihm soll mindestens je ein Vertreter einer Groß-, Mittel- und Kleinstadt sowie einer Gemeinde vertreten sein. Sie wird in drei Stufen, in verliehen. Bronze Silber Gold 16 Geschäftsführung 1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer wählen, der als Generalsekretär die laufenden Geschäfte besorgt. Der Generalsekretär nimmt beratend an den Sitzungen der Organe und Ausschüsse teil. 2. Verfügungen über die Kosten des Partnerschaftsverbandes bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes. 17 Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung des Partnerschaftsverbandes erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist zulässig. 18 Mitgliederbeiträge Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Verleihung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vorschlagberechtigt sind die zuständigen Gremien der Träger von Partnerschaft. 20 Ehrenmedaille Mit der Ehrenmedaille des Partnerschaftsverbandes können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes Personen ausgezeichnet werden, die sich besondere Verdienste um die deutsch-französische Freundschaft, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Rheinland-Pfalz/Burgund erworben haben. Die Ehrenmedaille wird in drei Stufen verliehen: Sonderstufe Bronze Silber Gold. Als höchste gemeinsame Auszeichnung des Partnerschaftsverbandes Rheinland-Pfalz/Burgund und der Union pour la Coopération Bourgogne/Rhénanie-Palatinat können Personen und Einrichtungen für außergewöhnliche Verdienste um die deutsch-französische Freundschaft und Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Rheinland-Pfalz/Burgund, die Rheinland-Pfälzisch/Burgundische Ehrenmedaille erhalten. Für diese Ehrung sind aufeinander abgestimmte Beschlüsse der Vorstände beider Vereinigungen erforderlich.
6 21 Ehrenmitglieder Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Partnerschaftsverband Rheinland- Pfalz/Burgund oder um die deutsch-französischen Beziehungen im allgemeinen erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. 22 Ehrenpräsidenten Präsidenten des Partnerschaftsverbandes, die dieses Amt über mehrere Wahlperioden erfolgreich ausgeübt und sich dabei besondere Verdienste um die Partnerschaft Rheinland- Pfalz/Burgund erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. 23 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an das Land Rheinland-Pfalz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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