Peter Mainzer AXA Konzern AG BiPRO-Tag /26. Juni Neuss

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2 Inhalt 1. Begriff Provider bzw. Consumer 2. Warum überhaupt vertragliche Regelungen? 3. Beteiligte des Datentransfer und deren jeweilige Verantwortlichkeiten, Rechtsgrundlagen 4. Rahmenvertrag als Baukastensystem 5. Die Regelungsinhalte im Einzelnen 6. Exkurs: Umsatzsteuerpflicht und Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung speziell bei Pools 2

3 1. Begriff Provider bzw. Consumer Definition im Kontext der vertraglichen Regelungen Provider Ist der Anbieter des WebServices Hier das Versicherungsunternehmen (VU) 1 Consumer Ist der Abnehmer des WebServices Hier - je nach direkter (!) technischer Anbindung zum Provider - der Makler mit eigener technischer Infrastruktur oder sein Technischer Dienstleister, insbesondere z.b. das Maklerverwaltungsprogramm (MVP) oder der Vergleicher 1 Provider kann auch ein Technischer Dienstleister sein, der einen WebService anbietet. Dies wird hier nicht betrachtet 3

4 2. Warum vertragliche Regelungen? Die elektronische Datenübermittlung ist zentrale Grundlage zum Betrieb des Geschäfts der Versicherungsvermittlung einschließlich Kundenbetreuung Die Funktionsfähigkeit der Technik erfordert verbindliche Abstimmung der technischen Komponenten und des Change-Management Dazu gehören Festlegung der Beteiligten und deren jeweiligen Aufgaben & Verantwortlichkeiten Definition von SLA Business Continuity Anforderungen und Recovery Verfahren 4

5 3. Beteiligte Datentransfer / Rechtsgrundlagen Beteiligte beim Datentransfer VU als Empfänger und Sender von Daten vom/zum Vermittler und/oder dessen IT-Dienstleister Verwaltungsgesellschaft des VU IT-Dienstleister des VU Vermittler als Empfänger und Sender von Daten vom/zum VU ggf. über dessen IT-Dienstleister Verwaltungsgesellschaft des Vermittlers IT-Dienstleister des Vermittlers, z. B. MVP oder Vergleicher Rechtsverhältnisse Gesetzliche Erlaubnistatbestände (z. B. BDSG, VVG usw.) Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (CoC) Einwilligung (ggf. unter Bezugnahme auf Dienstleister-Liste) Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen gem. 11 BDSG 5

6 4. Rahmenvertrag als Baukastensystem Rahmenvertrag mit Darstellung möglicher Services, die soweit vereinbart in Textbausteinen (Anlagen) beschrieben werden Bestandteile des Baukastens (Beispiele) für gewünschte Prozesse z. B: Tarifierung, Angebots- und Antragsprozesse z. B. Kunden- und Vertragsverwaltung sowie Datenbereitstellung jeweilige technische Lösung, z. B. Web-Services, vorzugsweise nach BiPRO-Standard Überlassung von Rechenkernen (in Ausnahmefällen, nicht favorisiert) TLS-Mailversand SLA, z. B. Transaktionszeiten Helpdesk-Verfügbarkeit Incident-Management Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung/Funktionsübertragungen für Pools - fokussiert auf die Benutzeradministration 6

7 5. Die Regelungsinhalte im Einzelnen (1/4) Vertragsparteien und eingeschaltete Dienstleister Verantwortlichkeiten Pflichten des VU und dessen Dienstleister Pflichten des Vermittlers und dessen Dienstleister Gegenstand von Rechten und Pflichten: Systembeschreibung Testverfahren Betrieb und Updates Changemanagement Infopflichten Kosten 7

8 5. Die Regelungsinhalte im Einzelnen (2/4) Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Bezug auf die jeweiligen Beteiligten, Prozesse/Zwecke Verpflichtung der Vertriebspartner zum Einsatz notwendiger Einwilligungserklärungen des VN Aktualisierung/Veröffentlichung der Dienstleisterliste Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutz und Datensicherheit zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Berufsgeheimnisses gem. 203 StGB Authentifizierung und Autorisierung Verpflichtung auf das Datengeheimnis gem. 5 BDSG Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gem. 11 BDSG bzw. Funktionsübertragung? 8

9 5. Die Regelungsinhalte im Einzelnen (3/4) Lizenz- und Nutzungsrechte Vertraulichkeitsverpflichtung Wettbewerbsaspekte Urheberrechte und Schutzrechte Dritter Löschung/Rückgabe von Programmen (Rechenkernen) und Daten Übertragung von Rechten und Pflichten auf Konzerngesellschaften Gewährleistung/Haftung Verantwortung von Vermittler und VU für die eigenen Dienstleister Keine Haftung des VU für Lauffähigkeit anderer Anwendungen des Vermittlers bzw. seines Dienstleisters Haftungsbeschränkungen bei Fahrlässigkeit? Ggf. Höchstbeträge? (Nicht bei Personenschäden!) 9

10 5. Die Regelungsinhalte im Einzelnen (4/4) Laufzeit und Kündigung Schlussbestimmungen Salvatorische Klausel Anwendbares Recht Ausschluss Convention for the International Sale of Goods (CISG) Gerichtsstand Anlagen Bausteine, austauschbar je nach Service 10

11 6. Exkurs: Umsatzsteuerpflicht und Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (1/3) Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen (und auch Funktionsauslagerungsverträge) beinhalten zwingend ein Kontroll- und Weisungsrecht des Auftraggebers Wenn Vermittler keinen eigenen Entscheidungsspielraum über den Abschluss des Versicherungsvertrages hat, könnte die Umsatzsteuerbefreiung gem. 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz entfallen Maßgeblich für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht sind die Erläuterungen der Finanzverwaltung zum Umsatzsteuererlass 11

12 6. Exkurs: Umsatzsteuerpflicht und Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (2/3) Seite 188 der Erläuterungen zum Umsatzsteuererlass: Vermittlung im Sinne des 4 Nr. 8 und 11 UStG (1) Die in 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen setzen die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet. (2) Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. (3) Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. (4) Die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung sind auch erfüllt, wenn ein Unternehmer einem Vermittler am Abschluss eines Vertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. "Zuführungsprovision" erhält (vgl. BFH-Urteil vom , V R 7/08, BStBl 2010 I S. 80). (5) Wer lediglich einen Teil der mit einem zu vermittelnden Vertragsverhältnis verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung. (6) Die Steuerbefreiung einer Vermittlungsleistung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zum Abschluss des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses gekommen ist. (7) Unbeschadet dessen erfüllen bloße Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht (vgl. EuGH-Urteil vom , C-453/05, EuGHE I S. 5083). (8) Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers nach 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen der in 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art gehören. (9) Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistung der Betreuung, Überwachung und Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. (10) Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen 12

13 6. Exkurs: Umsatzsteuerpflicht und Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (3/3) Für die Umsatzsteuerpflicht aus der Tätigkeit des Vermittlers und insbesondere des Pools ist entscheidend, ob die faktische Möglichkeit besteht, auf den Abschluss des Versicherungsvertrages Einfluss zu nehmen. Die Übertragung von Aufgaben des VU auf den Pool führt dazu, dass der Pool originäre Aufgaben des VU durchführt. Ein diesbezügliches Weisungsrecht des VU tangiert den Vermittler in seiner Vermittlungstätigkeit nicht. Beispiel: Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen VU und Pool zur Benutzerverwaltung für den Zugriff auf die elektronischen Archive des VU. Die Funktion, die der Pool an dieser Stelle übernimmt, ist die Einrichtung und Verwaltung der Benutzerkonten der angeschlossenen Poolmitglieder (Makler). Die Einrichtung der Berechtigung auf die Archive des VU obliegt originär dem VU. Die Tätigkeit der Benutzerverwaltung hat keinerlei Einfluss auf den Abschluss oder den Inhalt der zu vermittelnden Versicherungsverträge Die faktische Einflussnahme des Pools auf den Abschluss der Versicherungsverträge wird nicht tangiert. 13

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Peter Mainzer Konzern-Datenschutzbeauftragter AXA Konzern AG Tel AXA Konzern AG Colonia Allee Köln

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