Organisationsstatut. Lernwerkstatt Baden

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1 bmuk Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Verein.Vinzenzqerneinschaft Baden - St. Elisabeth" Gesch äftsza hi: z.hd. Herrn Michael Dräger Sachbearbeiterln: Dr. Peter Rumpier Organisationsstatut Rollettgasse 2 Abteilung: 1II/3a 2500 Baden Telefon/Fax: Ihr Zeichen: BMUKK / a/2009 peter. rumpler@bmukk.gv.at +43(1 )/ / der Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. Lernwerkstatt Baden Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt gemäß 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBI. Nr. 244/1962 idgf, das beiliegende, einen festen Bestandteil dieses Bescheides bildende Organisationsstatut der Privatschule.Lernwerkstatt Baden des Vereins.Vinzenzqemelnschaft Baden - St. Elisabeth"" in 2500 Baden ab dem Schuljahr 2009/10. Gemäß Tarifpost 41 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung VwAbgV, BGBI. Nr. 24 idgf, ist für diese Genehmigung eine.verwaltunqsabqabe in Höhe von 54,50 zu entrichten. Begründung: Da nach Überarbeitung die im 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt werden, war dieses Organisationsstatut zu genehmigen. ;;..V. ~~ I?ie Vo~~chreibung der Verwaltungsabgabe ist in der oa. Rechtsnorm begründet.!{? ~~ ~(.:"':'. "'>-.~ ;,."'~fiji~~.~ Rechtsmittelbelehrung: ~ L..(J "l ::J % --')(;1 ~ ~. ~ ".. en d~ en Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig. ~ ;!-.....J '.5(% 2.# 't;0fürunten\~' Hin w eis: Elektronisch gefertigt. 1014Wien I Minoritenplatz 5 I T I F I ministerium@bmukk.gv.at I

2 Organisationsstatut der Lernwerkstatt Baden des Vereins "Vinzenzgemeinschaft Baden - St. Elisabeth" 1 Bezeichnung/Standort Die Lernwerkstatt Baden ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß 14 Abs. 2 lit b des Privatschulgesetzes. Schulstandort ist das Vinzenzhaus Baden in 2500 Baden, Rollettgasse 2. 2 Schulerhalter Schulerhalter ist der Verein "Vinzenzgemeinschaft Baden - St. Elisabeth" mit Sitz in 2500 Baden, Rollettgasse 2. 3 Bildungsziele/Aufgabe der Lernwerkstatt Die Lernwerkstatt Baden hat die Aufgabe, den Schülerinnen eine grundlege Allgemeinbildung unter besonderer Berücksichtigung der Kulturtec Schreiben, Rechnen, Sprechen, informationstechnische Gru dbild...~.r;. sie darüber hinaus in besonderem Maß auf die Berufs- und Über diese allgemeinen Bildungsziele hinaus werde olge ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung im Sin e es Teamfähigkeit, interkulturelles, interreligiöses und soziales e e J as resse 2.- lebenslangem Lernen wecken, Lerntechniken und lemtypgerechtes e e SelbstBewusstSein, Eigenständigkeit, Berufs- und LebensKompetenz, inte -e Sprachförderung in Deutsch und Fremdsprachen, Kreativität, Musik, Selbste Bewegung, Sport, Ernährungs- und Körperbewusstsein sowie Naturerfahrung, Erlebnispädagogik. Die Orientierung an Ausbildungszweigen und Berufsbildern soll die selbständige c:::~ weiterer Bildungsmöglichkeiten erleichtern, was vor allem in der 7.,8. und 9. S zur praxis-bezogenen Vertiefung der Berufsorientierung führen soll. Ein wesentlicher Aspekt der Lernwerkstatt ist der Kontakt und die Zusammena allen Institutionen und Organisationen sowie Wirtschaftsbetrieben, die den oa. Bildungszielen dienlich sind. 4 Aufbau und Gliederung der Lernwerkstatt Die Lernwerkstatt umfasst den gesamten Pflichtschulbereich von der Vorschule ~-- Schulstufe. Sie wird altersheterogen und koedukativ geführt und darf von maxi ;: - Schülerinnen besucht werden, wobei pro Lerngruppe (Klasse) maximal 5 Schüle zugelassen sind. Die Lernguppen (Klassen) werden wie folgt aufgeteilt: VGS I: Vorschule und Grundstufe I (1. und 2. Schulstufe) GS 11: Grundstufe 11 (3. und 4. Schulstufe) MS I: Mittelstufe I (5. und 6. Schulstufe)

3 MS 11: Mittelstufe II (7.-9. Schulstufe) 5 Aufnahme in die Lernwerkstatt Die Aufnahme in die Lernwerkstatt steht jedem in Österreich schulpflichtigen Kind zu. Das Aufnahmeprozedere ist wie folgt geregelt: a) Gespräch der Eltern/des sorgeberechtigten Elternteiles mit der Schulleiterin b) Gespräch der Schülerin/des Schülers mit der Schulleiterin sowie der lerngruppenführenden Lehrkraft c) gemeinsames Feedbackgespräch und Entscheidungsfindung d) Aufnahme bzw. Ablehnung oder Rücktritt vom Aufnahmeansuchen 6 Klassenschülerzahl Die Lerngruppen (Klassen) wie unter Pkt. 4 angegeben dürfen maximal 5 Schülerinnen umfassen. 7 Lehrplan Als Lehrpläne gelten: a) Volksschul-Lehrplan (BGB!. Nr. 134/1963 idgf) für die VGS I und GS 11 b) Lehrplan der AHS-Unterstufe (BGB!. Nr. 88/1985 idgf) für die MS I und die MS 11 (7./8. Schulstufe ) c) PTS-Lehrplan (BGB!. Nr. 236/1997 idgf) für die MS 11 (9. Schulstufe) Der Lehrplan der Lernwerkstatt sieht in der MS I und MS 11 (7./8. Schulstufe) folgende Grundsätze vor: o Flexible Leistungsdifferenzierung in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache (keine Leistungsgruppen) o Berufsorientierung integriert ab der 5. Schulstufe o Schülerorientierte Lernformen (Offenes Lernen, Projektunterricht, handlungsorientierte und berufsbezogene Lernformen) 8 Schulleiter und Lehrer Der/Die Schulleiterin und die Lehrerinnen haben die Voraussetzungen des 5 Abs. 1 und 4 des Privatschulgesetzes zu erfüllen. Zusätzlich ist eine Ausbildung in integrativer Supervision nach den Kriterien der Österreichischen Vereinigung für Supervisoren bzw. eine Ausbildung zum Psychotherapeuten nach humanistischen Grundlagen (z.b. Gestalttherapie) notwendig. Zusätzlich können zu Schwerpunkten in den einzelnen Fächern auch Fachkräfte ohne pädagogische Ausbildung bzw. Lehrbefähigung als Zweit-Lehrerinnen zum Unterricht heran gezogen werden. Die Lernwerkstatt hat in den Gegenständen Deutsch, Mathematik sowie Lebende Fremdsprache keine Leistungsgruppen. In diesen Gegenständen wird in der Regel das Zweilehrer/innensystem angewendet.

4 9 Schulräume, Ausstattung und Lehrmittel Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist. 10 Schulzeit Die Lernwerkstatt Baden wird sowohl in Halbtags- als auch in Tagesform geführt und findet an 5 Tagen pro Woche statt. Die Unterrichtszeiten sind von 8.30 bis h (Halbtages- und Tagesform) sowie zusätzlich von Uhr (Tagesform). Für die Ferienzeiten gelten die Regelungen für Pflichtschüler in Niederösterreich analog mit folgenden Abweichungen: a) Herbstferien vom 26. Oktober bis 9. November eines Jahres b) Osterferien vom Samstag vor Palmsonntag bis Sonntag nach Ostersonntag c) Freitage nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam d) Sommerferien vom 1. Juli bis 15. August eines Jahres 11 Unterrichtssprache Die Unterrichtssprachen in der Lernwerkstatt sind Deutsch und Englisch. 12 Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen Die geltende Schulveranstaltungenverordnung ist sinngemäß anzuwenden. Ferner können schulbezogene Veranstaltungen durchgeführt werden, auf die 13a des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden ist. 13 Leistungsbeurteilung, Zeugnisse Für die Leistungsbeurteilungen sind die für allgemeinbildende Pflichtschulen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die Schüler/innen erhalten am Ende jeder Klasse ein Jahreszeugnis. Die Zeugnisse (siehe Anhang) weisen die Schulbezeichnung "Lernwerkstatt Baden" unter Beifügung des Schulerhalters auf. 14/15 Aufsteigen/Wiederholen Hier sind die Bestimmungen des 6.Abschnittes des SchUG sinngemäß anzuwenden. 16 Schulordnung

5 Für die Schulordnung sind die für allgemein bildende Pflichtschulen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 17 Lehrerkonferenzen Lehrerkonferenzen sind zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Bildungsarbeit durchzuführen. Sie setzen sich aus allen Lehrerinnen der Lernwerkstatt zusammen. Der Schulleiter/die Schulleiterin oder ein/e von ihm beauftragte/r Lehrer/in führt den Vorsitz in der Lehrerkonferenz. Lehrerkonferenzen werden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Schuljahr, von der Schulleitung einberufen. Über die Lehrerkonferenz ist ein Protokoll zu führen. 18 Schulgemeinschaft An der Lernwerkstatt ist unter sinngemäßer Anwendung des 63a des Schulunterrichtsgesetzes ein Schulforum einzurichten, dem der Schulleiter/die Schulleiterin sowie die Lerngruppenleiterinnen (Klassenvorstände) und die Klassenelternvertreter aller Klassen angehören. 19 Schulpflichterfüllung Die Schule ist, sofern ihr das Öffentlichkeitsrecht verliehen wird, gemäß 12 Abs. 1 Z 2 Schulpflichtgesetz 1985 zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignet. In diesem Fall ist auf den Zeugnissen der Schüler/innen, die im 9. Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht eine Klasse der Lernwerkstatt besuchten, der Vermerk anzubringen: "Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres.../... beendet". 20 Sinngemäße Anwendung des Schulrechts Soweit das vorliegende Organisationsstatut einschließlich der Anlagen keine besonderen Bestimmungen für die Lernwerkstatt enthält, sind die für die allgemeinbildenden Pflichtschulen geltenden schulrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

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