Titel: Änderung des Familiennamens eines Kindes nach der Ermordung seiner Mutter durch seinen Vater

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1 VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v B 1 K Titel: Änderung des Familiennamens eines Kindes nach der Ermordung seiner Mutter durch seinen Vater Normenketten: NÄG 2, 3 Abs. 1 VwGO 67 Abs. 2 S. 1, 84 Abs. 1 S. 1, 88, 113 Abs. 1, 124a Abs. 4 BGB 1616 bis 1618, 1632, 1757, 1765 Leitsätze: Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung ( 3 Abs. 1 NÄG) liegt vor, wenn eine Änderung des Familiennamens erforderlich ist, um einem nach der Ermordung seiner Mutter durch seinen Vater schwer traumatisierten Kind die Bewältigung der Geschehnisse und die Integration in die Pflegefamilie, die denselben Familiennamen führt, zu erleichtern. (redaktioneller Leitsatz) Demgegenüber kommt der sozialen Ordnungsfunktion des bisherigen Namens des Kindes wegen seines Alters keine große Bedeutung zu. Das Interesse des Kindes an der Namensänderung überwiegt auch das Interesse des wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilten Vaters, der nach Verbüßung der Haft abgeschoben werden soll, so dass eine Bindung zu seiner Tochter in Zukunft nicht zu erwarten ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Namensänderung, Pflegefamilie, Kindesnamensrecht, Familiennname, Mord Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Tatbestand: Die Beigeladene ist das am geborene leibliche Kind des Klägers. Der ältere Bruder der Beigeladenen wurde am... geboren, der Kläger und seine Ehefrau lebten seit April 2009 getrennt. Am tötete der Kläger seine Ehefrau, die Beigeladene war Zeugin der Tat. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hof vom , Az. 1Ks 31 Js 6306/10 wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Auskunft der Ausländerbehörde des Landratsamts Wunsiedel i. F. vom wird der Kläger ausgewiesen und in die Türkei abgeschoben. Die Beigeladene lebte nach dem Tod der Mutter zunächst bei einem Onkel mütterlicherseits in Hof, seit dem lebt sie bei einer Pflegefamilie, der Familie des Zwillingsbruders ihrer Mutter in... Nach Besuch der Grundschule besucht sie derzeit die 6. Klasse des... in... Am ordnete das Amtsgericht Hof das Ruhen der elterlichen Sorge bezüglich der Beigeladenen sowie die Vormundschaft an und bestellte am das Kreisjugendamt Wunsiedel i. F. zum Vormund der Beigeladenen. Das Amtsgericht Wunsiedel - Familiengericht - genehmigte mit Beschluss vom die Stellung eines Antrages auf Änderung des Familiennamens. Diesem Antrag des Vormunds vom sei zu entsprechen gewesen, weil dieser nicht von vornherein erfolglos erscheine und hinreichende Anhaltspunkte für eine Namensänderung vorgetragen worden seien.

2 Das Kreisjugendamt Wunsiedel i. F. beantragte daraufhin am die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von in... Dies ist der Geburtsnamen der Mutter der Beigeladenen und gleichzeitig der Namen der Pflegefamilie. Begründet wird der Antrag damit, dass die Beigeladene ihren derzeitigen Familiennamen vehement ablehne, da sie diesen mit ihrem leiblichen Vater und damit auch mit dem Mord an ihrer Mutter verbinde. Das Kind sei schwer traumatisiert. Die Beigeladene identifiziere sich mit dem Namen..., weil alle Mitglieder der Pflegefamilie so hießen, wolle sich ihrer Pflegefamilie zugehörig fühlen und dies auch nach außen zeigen. Sie stelle sich mit dem Namen vor und führe diesen Namen auch bereits in der Schule, beispielsweise auf Probearbeiten und auf dem Zeugnis. Aus der Sicht des Kindeswohls sei die Namensänderung unerlässlich. Das Sozialpädagogische Zentrum Hochfranken stellte mit Gutachten vom fest, dass im Rahmen der kontinuierlichen Entwicklungsdiagnostik und -begleitung deutlich geworden sei, dass die Beigeladene die Namensänderung entschieden wolle und sich auch in der Lage sehe, dieses Anliegen offiziell zu vertreten. Sie sei kompetent und resilient um eine Bewältigung der Geschehnisse rund um den Tod ihrer Mutter und der daraus entstandenen Situation bemüht. Es sei der deutliche Eindruck entstanden, dass die Namensänderung in diesem Zusammenhang eine zentrale Bedeutung für die Bewältigung habe. Mutmaßlich repräsentiere der Mädchenname der Mutter für die Beigeladene das Gedenken an ihre Mutter. Sie habe in diesem Zusammenhang auch vermittelt, dass das Grab ihrer Mutter in der Türkei für sie ein wichtiger Ort sei, der wegen der weiten Entfernung für sie allerdings wenig zugänglich sei. Dem Wunsch des Kindes nicht zu folgen bringe die Gefahr mit sich, dass es darin eine Art Nötigung erlebe dergestalt, den Namen der Person tragen zu müssen, der den Tod der Mutter verschuldet habe; im Extremfall sei nicht auszuschließen, dass die individuelle Aufarbeitung und Zukunftsorientierung behindert werde, wenn der bisherige Namen weitergeführt werden müsse. Mit dem Pflegevater sei ebenfalls gesprochen worden. Dessen religiöse, spirituelle Veranlagung und die gute Intelligenz und Akzeptanz der Beigeladenen seien eine hohe Ressource. In der Pflegefamilie werde eine gute Verarbeitungsoption des schweren Traumas gesehen. Der Kläger widersprach der Namensänderung. Es bestehe kein Anlass dafür. Die Namensänderung bringe für seine Tochter nur zusätzliche Schwierigkeiten und werde zu einem Identitätsverlust führen. Seine Tochter könne ihren Namen mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst ändern, diese Entscheidung würde er akzeptieren. Mit Bescheid vom änderte das Landratsamt Wunsiedel i. F. den Namen des Kindes... von in... Ein Familienname dürfe nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein solcher liege vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers entgegenstehende schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter und die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung (soziale Ordnungsfunktion, öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens) überwiege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei ein überwiegendes Interesse an einer Namensänderung gegeben, wenn diese bei angemessener Berücksichtigung auch der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung des Familiennamens in den Namen der Pflegeeltern könne entsprochen werden, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich sei, das Pflegeverhältnis auf Dauer bestehe und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage komme. Die Beigeladene sei am... in Hof geboren und habe bis März 2009 mit ihren Eltern und ihrem Bruder in... zusammengelebt. Die Mutter habe sich im April 2009 von ihrem Ehemann getrennt und sei mit den Kindern nach Hof gezogen. Grund für die Trennung seien Eheprobleme gewesen, die auf die Spielleidenschaft des Vaters sowie seine Gewalttätigkeit gegenüber Ehefrau und Sohn beruht hätten. Der Kläger habe die Trennung nicht akzeptiert und immer wieder versucht, seine Frau zur Rückkehr zu bewegen. Unter anderem habe er seine Frau, seinen Sohn und die Familie seiner Frau mehrfach massiv bedroht. Nach Zustellung des Scheidungsantrages sei ihm vom Familiengericht der Kontakt zu seiner Familie untersagt

3 worden. Gegen dieses Verbot habe er wiederholt verstoßen. Am habe er schließlich seine Ehefrau mit mehreren Messerstichen getötet, was die Kinder vom Küchenfenster aus beobachtet hätten. Der Sohn habe dann vergeblich versucht, seine Mutter zu retten; diese sei jedoch noch am Tatort verstorben. Die Beigeladene habe dann vorübergehend bei der Familie ihres Onkels in Hof gelebt, seit lebe sie bei ihrem Onkel..., dem Zwillingsbruder ihrer Mutter, dessen Ehefrau und deren vier Kindern als Pflegekind. Sie sei vollständig in die Pflegefamilie aufgenommen und fühle sich nach Aussage der Pflegemutter und des Kreisjugendamtes zu Hause und aufgenommen. Zur Familie des Vaters bestehe kein Kontakt mehr. Seit ein paar Jahren lehne die Beigeladene den Familiennamen vehement ab, da sie diesen in Bezug zu ihrem Vater als Mörder ihrer Mutter setze. Sie habe seit einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in der Grundschule aus eigenem Antrieb alle Schulhefte neu mit dem Namen... beschriftet. Außenstehenden gebe sie ihre Pflegemutter als ihre Mutter aus, wobei selbst in der Schule vielen Lehrern und anderen Kinder die tatsächlichen Familienverhältnisse nicht bekannt seien. Die Beigeladene betrachte sich selbst als Kind der Familie und ignoriere den davor liegenden Lebensabschnitt völlig. Aus Sicht des Jugendamtes, an welches die Beigeladene seit zwei Jahren immer wieder mit dem Wunsch nach einer Namensänderung herangetreten sei, sei die Namensänderung zum Wohl des Kindes unerlässlich. Das Kind sei schwer traumatisiert, 2011 in psychiatrischer Behandlung gewesen und besuche seit Juni 2015 das Sozialpädagogische Zentrum Hochfranken in Hof. Dieses habe in seinem Gutachten vom ausdrücklich die Namensänderung befürwortet. Insgesamt werde deutlich, dass das Kind psychisch enorm unter dem Erlebten leide und die Bindung zum Vater völlig ablehne. Es sei notwendig für das seelische Wohlbefinden, dass das Kind den Namen der Pflegefamilie führen dürfe. Der Vater sei angehört worden und lehne die Namensänderung ab. Seine Interessen stünden jedoch dem Interesse des Kindes nicht entgegen. Er befinde sich in Haft, werde ausgewiesen und nach Ende der Haftzeit abgeschoben. Vor diesem Hintergrund bleibe als einzige Verbindung die biologische Vaterschaft; ein inneres Band und eine persönliche Verbundenheit zwischen Vater und Tochter bestehe nicht mehr. Ein Zuwarten bis zur Volljährigkeit, wie vom Vater gewünscht, sei nicht angezeigt, da das Kind dann noch unzumutbar lange unter der Führung ihres bisherigen Namens leiden müsste. Die Beibehaltung des bisherigen Namens aufgrund der sozialen Ordnungsfunktion eines Namens spiele im vorliegenden Fall keine Rolle, da das Kind in der Schule bereits unter dem anderen Namen bekannt sei und im öffentlichen Leben sonst kaum eingebunden sei. Es liege damit ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor. Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom Klage gegen den diesen Bescheid ohne konkreten Antrag. Er machte ausführlich deutlich, dass er gegen die Namensänderung sei und großen Wert darauf lege, dass seine Tochter ihren bisherigen Namen weiter führe. Er werde seine Kinder niemals aufgeben und seiner Tochter alles erklären, wenn sie 18 Jahre alt sei. Sie solle sich dann, wenn sie volljährig sei, selbst entscheiden. Ihr Onkel und ihre Tante sollten sich bis dahin nur um seine Tochter kümmern. Er respektiere zwar, dass seine Tochter den Namen ihrer Mutter tragen wolle, sie solle aber auch seinen Namen tragen. Er würde deshalb eine Führung des Namens... akzeptieren. Der Beklagte legte mit Schreiben vom die Behördenakten vor und beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertiefte das Landratsamt die Gründe des angefochtenen Bescheides und trat vor allem dem Einwand des Klägers entgegen, dass das Kind noch nicht reif sei, über die Frage der Namensführung entscheiden zu können. Aus den Stellungnahmen der Kreisjugendamtes und des Sozialpädagogischen Zentrums Hochfranken könne geschlossen werden, dass das Kind aufgrund seiner altersgemäßen Entwicklung durchaus in der Lage sei, die Situation selbst einzuschätzen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth lud das Kind des Klägers mit Beschluss vom zum Verfahren bei und hörte die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

4 Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe: Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gemäß 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gemäß 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört wurden. Das Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich. Der Kläger hat zwar keinen konkreten Klageantrag gestellt, ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, da seine ausführlichen schriftlichen Darlegungen keinen Zweifel daran lassen, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Wunsiedel i. F. vom begehrt, die Klage gemäß 88 VwGO demnach als gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage auszulegen ist. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 VwGO). Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag geändert werden ( 1 Namensänderungsgesetz - NÄG). Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag ( 2 Absatz 1 Satz 1 NÄG). Hier wurde der Antrag von dem zum Vormund bestellten Kreisjugendamt des Landkreises Wunsiedel i. F. mit Genehmigung des Amtsgerichts Wunsiedel - Familiengericht - (Beschluss vom ) gestellt. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung kommt - wie das Landratsamt Wunsiedel i. F. zutreffend festgestellt hat - nur 3 Absatz 1 NÄG in Betracht. Danach darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (vgl. z. B. BVerwG, U. v C 18/01 - Rn. 29; BayVGH, B. v ZB , B. v ZB , U. v b und U. v B ; SächsOVG, B. v A 162/08). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Anwendung des 3 Absatz 1 NÄG wird nicht durch das zivilrechtliche Kindesnamensrecht ausgeschlossen. Letzteres regelt in den 1616 bis 1618,1757, 1765 BGB den Erwerb und die Änderung des Familiennamens eines Kindes in Abhängigkeit vom Namen bzw. Namenswechsel seiner Eltern oder eines Elternteils im Rahmen des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses, das durch die rechtliche Zuordnung des Kindes nach der Abstammung ( 1591 ff BGB) oder in Folge einer Adoption ( 1741 ff BGB) vorgegeben wird. Die hier im Streit stehende Namensintegration eines Pflegekindes in die Pflegefamilie im Rahmen einer bloß faktischen Elternschaft ist im zivilrechtlichen Namensrecht hingegen nicht vorgesehen, ohne dass sie damit aber von vornherein zwingend ausgeschlossen wäre. Mithin ist in Pflegekinderfällen der Anwendungsbereich des 3 Absatz 1 NÄG, dessen Zweck darin besteht, Unzuträglichkeiten des zivilrechtlichen Namensrechts im Einzelfall zu beseitigen, ohne weiteres eröffnet (vgl. z. B. BayVGH, U. v B , VG Aachen, U. v K ). Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne von 3 Absatz 1 NÄG liegt dann vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, U. v C BVerwGE 116, 28 m. w. N.; BayVGH, U. v B ). Dies ist dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Dritten und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. BVerwG, U. v B 23/01 - juris). Grundsätzlich regelt das Bürgerliche Recht das Namensrecht abschließend. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und verfolgt allein den Zweck, Unverträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach Bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten. Diesem Grundsatz liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des herkömmlichen und nach

5 Bürgerlichem Recht gewählten Familiennamens besteht. Vor allem durch den Familiennamen unterscheidet sich eine Person von anderen; ihm kommt insoweit erhebliche Ordnungsfunktion zu. Die Tauglichkeit als Identifizierungsmerkmal würde umso geringer, je leichter eine (unter Umständen sogar mehrfache) Namensänderung möglich wäre. Auch wenn sich durch die neue Regelung des Familiennamensrechts die soziale Ordnungsfunktion des Familiennamens in ihrer Bedeutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des 3 Absatz 1 NÄG etwas relativiert haben mag, stellt sie weiterhin einen gewichtigen Belang dar (vgl. VG Regensburg, U. v RN 2 K ). Bei der Auslegung des Begriffs wichtiger Grund im Sinne des 3 Absatz 1 NÄG kommt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz vom 11. August 1980 in der Fassung vom 18. April 1986 (NamÄndVwV) die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in die Betrachtung einbezogen werden muss (vgl. auch VG Regensburg, a. a. O.). Diese Verwaltungsvorschrift ist von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Sie ist Ausdruck der im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung. Sie bildet in gewissem Umfang ein Spiegelbild dieser Anschauung und lässt zugleich auch in etwa erkennen, von welchem Grundgedanken der Gesetzgeber bei der Aufnahme des Begriffs wichtiger Grund in das Namensänderungsgesetz ausgegangen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v S 3124/95; VG Regensburg, a. a. O.). Gleichzeitig dient sie einer einheitlichen Auslegung des Begriffs durch die zuständigen Behörden und der Vermeidung von Ungleichbehandlung. Bei der Namensänderung von Kindern ist zudem das Wohl des Kindes als zentraler Aspekt zu berücksichtigen. Dabei werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Anforderungen gestellt, abhängig von dem der Namensänderung zugrunde liegenden Anlass. In Fällen von sog. Scheidungshalbwaisen, bei dem der sorgeberechtigte Elternteil die Änderung des Namens für das Kind anstrebt, wird als wichtiger Grund im Sinne des 3 Absatz 1 NÄG als nicht ausreichend angesehen, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes lediglich förderlich ist. Vielmehr liegt ein solcher nur dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (vgl. BVerwG U. v C 18/01; BayVGH, B. v ZB ). Dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v C in NJW 1988,85 ff. in Übereinstimmung mit Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 (BAnz. Nr. 153a) i. d. F. der Änderungsvorschrift vom 18. April 1986 (BAnz. Nr. 78) entsprochen werden, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass der von der Rechtsordnung anerkannte (vgl Absatz 4 BGB) Daueraufenthalt bei den vormundschaftsbefugten Pflegeeltern dem Pflegekind die zu einer gedeihlichen Entwicklung nötige Geborgenheit einer Familie gebe, in der für die lebenden leiblichen Elternteile des Pflegekindes, praktisch wie bei einer Adoption, kein Platz mehr ist. Die Schwelle zur Namensänderung sei somit in Ermangelung schutzwürdiger mütterlicher Belange niedriger anzusetzen als in den Stiefkinderfällen. An diesen Erwägungen ist auch nach der Neuordnung des zivilrechtlichen Kindesnamensrechts durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. BGBL Jahr 1997 I Seite 2942) nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v B ), der sich das erkennende Gericht anschließt, festzuhalten. Im vorliegenden Fall erscheint fraglich, ob es ausreicht, wenn die Namensänderung dem Wohl der Beigeladenen nur förderlich wäre. Die Beigeladene steht nicht unter der Vormundschaft der Pflegeeltern, sondern der des Jugendamtes. Hinzu kommt, dass die zivilrechtliche Namensordnung die begehrte Namensänderung erst als Folge einer Adoption vorsieht (vgl BGB). Das würde unterlaufen, wenn in normalen Pflegekindfällen durch die öffentlich-rechtliche Namensänderung bereits unter der - regelmäßig wohl erfüllten - Voraussetzung der Förderlichkeit eine Einbenennung in die Pflegefamilie ausgesprochen würde.

6 Der angefochtene Bescheid enthält keine Ausführungen zu Dauer bzw. Zukunftsperspektive des Pflegeverhältnisses und insbesondere auch nicht zur Frage einer Adoption. Nach den Schilderungen des Jugendamtes und des Sozialpädagogischen Zentrums Hochfranken sowie aufgrund der engen Verwandtschaft (der Pflegevater der Beigeladenen ist der Zwillingsbruder ihrer verstorbenen Mutter) steht für das Gericht zwar außer Frage, dass zwischen den Pflegeeltern und der Beigeladenen ein intensives und tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Die Beigeladene ist nach diesen Schilderungen in die Pflegefamilie integriert und hat dort ein Zuhause gefunden. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass das Pflegeverhältnis aus der Sicht der Betroffenen auf Dauer bestehen soll. Auf die Frage, dass es sich dennoch (nur) um ein tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis ohne rechtliche Verfestigung durch ein Äquivalent zum elterlichen Sorgerecht handelt, kommt es nach Auffassung des Gerichtes im vorliegenden Fall jedoch nicht an, weil von einer Erforderlichkeit der Namensänderung auszugehen ist. Dies folgt aus den Gutachten des Sozialpädagogischen Zentrums Hochfranken vom (S. 65f. und S. 69 f. der Behördenakten), in denen klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Beigeladene aufgrund der Erlebnisse schwer traumatisiert ist, dabei kompetent und resilient um eine Bewältigung der Geschehnisse rund um den Tod ihrer Mutter und der daraus entstandenen Situation bemüht ist, wobei nach dem Eindruck der Gutachter die Namensänderung in diesem Zusammenhang aktuell eine zentrale Bedeutung für die Bewältigung hat (S. 70 der Behördenakten). Es wird für den Fall, dass dem Wunsch der Beigeladenen zur Namensänderung nicht gefolgt werden sollte, nicht ausgeschlossen, dass die individuelle Aufarbeitung und Zukunftsorientierung behindert würden. Nach Auffassung des Gerichts werden diese Folgerungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und erschließen sich auch einem psychologischen Laien vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderung im Urteil des Landgerichts Hof vom Das Sozialpädagogische Zentrum Hochfranken hat weiter hervorgehoben, dass als hohe Ressource bei der Bewältigung des Erlebten die religiöse, spirituelle Veranlagung des Pflegevaters gesehen werde. Aus den Akten ist auch zu entnehmen, dass zwischen der Beigeladenen und ihren Pflegeeltern ein intensives Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Sie ist in die Pflegefamilie integriert, fühlt sich dieser zugehörig; die Namensänderung entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen und wurde auch wiederholt gegenüber dem Jugendamt zum Ausdruck gebracht. Deutlich wird der Wunsch auch dadurch, dass die Beigeladene bereits jetzt in ihrem sozialen Umfeld, insbesondere in der Schule eigenmächtig unter dem Namen der Pflegefamilie auftritt, so dass dort ihr eigentlicher Namen teilweise überhaupt nicht bekannt ist. Überwiegende sonstige Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der Beigeladenen bestehen nicht. Dabei ist zu bedenken, dass auch bei der Einbenennung eines Pflegekindes die Bewertung des Kindeswohls ihrerseits eine Gewichtung gegenläufiger Interessen erfordern kann. Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit den Pflegeeltern muss unter Umständen auch die Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum leiblichen Vater in den Blick genommen werden, wofür die die Beibehaltung eines gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v A 3226/08 - juris). Allerdings wurde der Vater zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt und wird nach Verbüßung der Strafe nach der Erklärung des Ausländeramtes in die Türkei abgeschoben werden. Die Beigeladene wehrt sich nach Angaben des Beklagten auch vehement, Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen, die elterliche Sorge ruht, die Beigeladene steht unter Vormundschaft des Jugendamtes des Landratsamts Wunsiedel i. F. Diesen gesamten Umständen ist keine nachhaltige Bindung zwischen Kläger und Beigeladener zu entnehmen und ist auch in der Zukunft nicht zu erwarten. Das Landratsamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Alter der Beigeladenen der sozialen Ordnungsfunktion ihres Namens noch keine größere Bedeutung zukommt. Soweit der Kläger auf die Beibehaltung des Namens Wert legt, ist dies zwar verständlich. Angesichts der familiären Umstände kann dem aber keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Das Gericht schließt zwar aus der Einlassung des Klägers, er werde eine Namensänderung seiner Tochter nach Eintritt ihrer Volljährigkeit akzeptieren, dass er den Wunsch auf Namensänderung hauptsächlich auf Einflüsse Dritter, nicht den eigenen Wunsch seiner Tochter zurückführt. Für diese Annahme sind allerdings keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich. Sowohl das Sozialpädagogische Zentrum Hochfranken als auch das

7 Jugendamt weisen darauf hin, dass die Beigeladene die Bedeutung einer Namensänderung durchaus erfasst und dass es ihr eigener Wunsch ist. Dafür sprechen auch die aktenkundigen Umstände. Der Vorschlag des Klägers zur Führung eines Doppelnamens findet im deutschen Namensrecht keine Grundlage, so dass dieser Anregung nicht gefolgt werden kann. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Absatz 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da ihr keine außergerichtlichen Kosten entstanden sind. Überdies hat sie keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko übernommen ( 154 Absatz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO Rechtsmittelbelehrung: Nach 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

8 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt ( 63 Abs. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nr des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth, oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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