studentischer Wahlausschuss

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1 studentischer Wahlausschuss Wahl 2014 studentischer Wahlausschuss der Universität Frankfurt am Main an die Mitglieder der Universität Frankfurt a. M. Anja Gerbes, Vorsitzende Hans-Georg v. Schweinichen, Schriftführer Raoul Arias-Diaz, stellvertretender Vorsitzender Studentischer Wahlausschuss der Goethe-Universität Geschäftsstelle (c/o AStA) Studierendenhaus Mertonstr Frankfurt am Main Donnerstag, der 10. September 2013 Protokoll Protokoll der 3. Sitzung des studentischen Wahlausschusses am Dienstag, den 10. September 2013 um 16:00 Uhr, Raum K1 des Studierendenhauses auf dem Campus Bockenheim Anwesende: Raoul Arias-Diaz Anja Gerbes Hans-Georg von Schweinichen Sitzungsbeginn: 16:00 Uhr Sitzungsende: 18:14 Uhr 1. Begrüßung Anja Gerbes begrüßt alle Anwesende. 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit Die Tagesordnung wird in der veröffentlichten Form genehmigt. 3. Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls vom 17. Juli 2013 Das Protokoll der letzten Sitzung vom 17. Juli und die Tagesordnung werden genehmigt. Studentischer Wahlausschuss der Goethe-Universität Geschäftsstelle (c/o AStA), Studierendenhaus, Mertonstr , Frankfurt am Main Seite 1 von 2

2 studentischer Wahlausschuss Wahl Beschluss über die Wahlbekanntmachung für die Wahl 2013 / 2014 Anja stellt fest, dass der Wahlausschuss über die Wahlbekanntmachung für die Wahl 2014 beschließen muss. a) Bestätigungsbeschluss über Ältestenratsentscheidung vom Raoul weist darauf hin, dass das Studierendenparlament bisher noch keinen Beschluss über das Mandatsverteilungsverfahren gefasst hat und eine Einigung des Parlaments in dieser Frage nicht rechtzeitig vor der Wahl erfolgen wird. Daher ist der Ältestenratsbeschluss vom (Anlage 1) auch dieses Jahr entsprechend anzuwenden. Der Wahlausschuss fasst daher folgenden Bestätigungsbeschluss: Der Wahlausschuss behält den Beschluss des Ältestenrats vom für die Gremienwahl 2013/2014 bei. b) Beschluss über die Wahlbekanntmachung Der Wahlausschuss arbeitet die Wahlbekanntmachung für die Gremienwahl 2013 / 2014 aus und beschließt diese (Anlage 2). 5. Verschiedenes Es werden keine Thematiken unter dem Punkt verschiedenes behandelt. Die Vorsitzende Anja Gerbes schließt die Sitzung. Protokollant: Hans-Georg von Schweinichen Raoul Arias-Diaz, stellvertretender Vorsitzender des Wahlausschuss Anja Gerbes, Vorsitzende des Wahlausschusses Studentischer Wahlausschuss der Goethe-Universität Geschäftsstelle (c/o AStA), Studierendenhaus, Mertonstr , Frankfurt am Main Seite 2 von 2

3 STUDIERENDENSCHAFT DER GOETHE UNIVERSITÄT KÖRPERSCHAFT ÖFFENTLICHEN RECHTS DER ÄLTESTENRAT Anlage 1 Ältestenrat der Johann-Wolfgang- Goethe-Universität Frankfurt Mertonstraße Frankfurt am Main An die Mitglieder des Studierendenparlamentes DER ÄLTESTENRAT MAURICE SKOWRONEK STEFANIE FAY CHRISTIANE WOLKENHAUER Studierendenhaus Mertonstraße Frankfurt am Main Telefon (0 69) Telefax (0 69) Frankfurt am Main, den Beschluss 19 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft ist rechtswidrig. Beschlüsse des Ältestenrates entfalten sofortige und zwingende Rechtswirkung. 19 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft bestimmt, dass die Mandatsverteilung auf die jeweiligen Listen nach dem Sante Lague/ Schepers- Rangmaßzahlenverfahren erfolgt. 23 Abs. 9 der fortgeltenden Wahlordnung bestimmt hingegen, dass die Mandatsverteilung auf die Listen nach dem d Hondtschen Höchstzahlverfahren erfolgt. Es handelt sich bei der Satzung der Studierendenschaft vom und bei der in der Satzung der Studentenschaft vom geregelten Wahlordnung um Satzungsnormen, die auf gleicher Stufe stehen. Denn die 16 bis 28 der Satzung der Studentenschaft von besitzen gemäß der Präambel als Seite 1 von 3

4 STUDIERENDENSCHAFT DER GOETHE UNIVERSITÄT DAS PARLAMENT DER STUDENTINNEN UND STUDENTEN DER PRÄSIDENT fortgeltende Normen der Satzung der Studentenschaft vom weiterhin Gültigkeit und haben somit ebenfalls Satzungscharakter (Ältestenrat, Beschluss vom ). Jedoch ist das Sante Lague/ Schepers- Rangmaßzahlenverfahren gemäß 19 Abs. 1 SdS kein feststehendes Verfahren, sondern existiert in mehreren Variationen, abhängig davon welcher Divisor für das Verfahren verwendet wird. Der Divisor selbst wird von der Satzung der Studierendenschaft oder der Wahlordnung nicht festgelegt. 19 Abs. 1 SdS genügt demnach dem Bestimmtheitsgrundsatz des 76 II 1 Nr. 1 HHG nicht (Ältestenrat, Beschluss vom ). Der 19 Abs. 1 SdS ist folglich rechtswidrig. Der Ältestenrat ordnet daher an, dass für die kommende Wahlen, die Satzung der Studierendenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität durch das Studierendenparlament bis zum Ende der jetzigen Legislaturperiode dahin gehend geändert werden muss, dass sie künftig nur ein rechtmäßiges Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung zum Studierendenparlament enthält und dies so konkret wie möglich, festgeschrieben wird. Dadurch bleib das Studierendenparlament, im Hinblick auf anstehende Beschlüsse und den allgemeinen Belangen der Studierendenschaft, handlungsfähig und es kommt zu keiner Blockade der studentischen Selbstverwaltung (Ältestenrat, Beschluss vom ). Solange das Parlament nicht in der Lage ist eine Änderung vorzunehmen, bleibt 23 Abs. 9 der fortgeltenden Wahlordnung unberührt. 19 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft dagegen ist rechtswidrig und daher nicht anwendbar. Denn ist bei zwei gleichrangingen Normen eine der beiden Normen mit einer höherangingen Norm nicht vereinbar, so ist zwingend die andere Norm anzuwenden. Folglich ist zur Auszählung der Sitzverteilung nicht das mit 76 II 1 Nr. 1 HHG nicht zu vereinbarende rechtwidrige Sante Lague/ Schepers- Rangmaßzahlenverfahren gemäß 19 Abs. 1 SdS anzuwenden, sondern das d Hondtschen Höchstzahlverfahren gemäß 23 Abs. 9 der fortgeltenden Wahlordnung (Ältestenrat, Beschluss vom ). Der Ältestenrat weist darauf hin, dass die von ihm getroffenen Beschlüsse sofortige Rechtswirkung entfalten und somit zwingend einzuhalten sind. Auch ist der Ältestenrat im Falle eines Eilrechtsschutzbegehrens, vorher mit der Beschwer zu befassen. Erst anschließend ist ein gerichtlicher Eilantrag zulässig. Demnach ist ein Beschluss des Ältestenrates solange wirksam, bis dieser selbst den Vollzug ausgesetzt hat oder das Gericht eine Aussetzung angeordnet hat (VG Seite 2 von 3

5 STUDIERENDENSCHAFT DER GOETHE UNIVERSITÄT DAS PARLAMENT DER STUDENTINNEN UND STUDENTEN DER PRÄSIDENT Frankfurt Main, Beschluss vom L 1519/12.F V; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom L 1478/12.F V). Ausweislich der Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (VG Frankfurt Main, Beschluss vom L 1519/12.F V; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom L 1478/12.F V) ist somit ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach der Satzung der Studierendenschaft immer zuerst beim Ältestenrat zu stellen, bevor ein Eilantrag nach der VwGO bei Gericht gestellt werden kann. Zudem ist ein Widerspruch gegen ein Beschluss des Ältestenrates nicht zulässig. Die Nutzung der primär vorgesehenen Rechtsbehelfe erfüllt den Zweck, dass die Organe der Studierendenschaft ihre Streitigkeit selbst lösen, wodurch gleichzeitig Zeit und erhebliche Kosten erspart bleiben. Der Beschluss erging einstimmig. Maurice Skowronek Stefanie Fay Christiane Wolkenhauer Der Ältestenrat Seite 3 von 3

6 Anlage

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