V520 - Vorschriften über Militär-, Zivilschutz- und Zivildiensttransporte

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1 V520 - Vorschriften über Militär-, Zivilschutz- und Zivildiensttransporte P520 - Prescriptions concernant les transports militaires, la protection civile et le service civil P520 - Prescrizioni sui trasporti militari, della protezione civile e del servizio civile Änderungen gültig ab Modifications valables dès le Modificazioni valide dal Es treten folgende Änderungen in Kraft: Les modifications suivantes entrent en vigueur: Entrano in vigore le seguenti modificazioni: Ziffer/Chiffre/Ciffra Änderung/Modification/Modifiche Anpassung Anwendungsbereich: Adaptation du champ d application: Adattamento del campo d applicazione: Aufnahme der Unternehmen Insertion des entreprises: Aggiunta di imprese: DMB Drahtseilbahn Marzili Stadt Bern 132 KWO-mib Meikirch-Innertkirchen-Bahn 143 SMtS Funiculaire St-Imier-Mont-Soleil 179 AeS Schiffsbetriebe Aegerisee 227 TRI Téléphérique Riddes-Isérables 263 LFüB Luftseilbahn Fürgangen Bellwald 277 TDCA Télé. Dorénaz-Champex-d Alesse 280 LSG Luftseilbahn Stalden Gspon 290 LTUO Luftseilbahn Turtmann-Unterems-Oberems 307 BMH Bergbahn Meiringen-Reuti 332 LRE Luftseilbahn Raron-Eischoll 344 MBC-cg Cossonay-Penthalaz-Cossonay-ville 347 SRI Seilbahn Ried Illgau 707 TUB Bus urbain Porrentruy 716 OBSM Ortsbus St.Moritz 721 SVB/kmb Konolfingen Münsingen-Belp 725 TUD Transports urbains delémontais 727 VSK-bkk Verkehrsbetriebe Kreuzlingen 736 AMSA Autolinea Mendrisiense 737 SNL Auto Servizio d automobili SNL 738 TPN Transports Publics de la Région Nyonnaise 740 VBD Verkehsbetrieb Davos Überland 741 BNP Bus Nyon-Prangins 744 AB Auto Automobildienst Appenzeller Bahnen 755 ABF Autobusbetrieb Freienbach 764 MBC Auto Service d automobiles MBC 773 VBG Verkehrsbetriebe Glattal Ortsverkehr Wallisellen; Kloten, Glattbrug/Opfikon;

2 0 799 VBH Verkehrsbetriebe Herisau 805 VLM Verkehrsbetrieb Liechtenstein mobil 807 SZU Auto Automobildienst Ortsverkehr Adliswil, Wädenswil, Thalwil, Horgen 812 AAGR Auto AG Rothenburg: Emmen und Ueberlandlinien 817 FART Auto Servizio d automobili Ortsverkehr Locarno 819 ARAG Automobilgesellschaft Rottal 820 VBL Verkehrsbetriebe Luzern 838 VZO Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland: Ortsverkehr: Uetikon: Wetzikon, Uster, Stäfa, Rüti ZH, Meilen, Herrliberg, Erlenbach ZH, Wald, Rapperswil/Jona 839 ZVB Zugerlandverkehrsbetriebe: Ortsverkehr Zug 840 BBA Busbetrieb Aarau: Überlandlinien 852 TPC/Autbvb Service d automobiles: Bus communal Aigle 853 TSD-asdt Auto Sion-Dixence-Thyon TRAVYS/ays Transports Vallée de Joux- Yverdon-Ste-Croix 870 ASM Auto Automobildienst: Ortsverkehr: Langenthal 873 RBL Regionalbus Lenzburg:Ortsverkehr Lenzburg 876 VMCV Transports publics Vevey-Montreux-Chillon-Villeneuveé: Ueberlandlinien 882 SBW Stadtbus Winterthur: Überlandlinien 883 BSU Busbetrieb Solothurn und Umgebung: Überlandlinien 885 VBSG Verkehrsbetriebe der Stadt St.Gallen: Ortsverkehr Rorschach/Goldach/Rorschacherberg 894 BGU Busbetrieb Grenchen und Umgebung: Aufnahme Überlandlinien 895 TRAVYS/tpy Transports Vallée de Joux-Yverdon-Ste-Croix 896 REGO Regiobus Gossau SG: Aufnahme, Ueberlandlinien Heinz Dürig, Tarifmanagement, ch-direct

3 T605 Vorschriften für die Beförderung von Personen über Gemeinschaftsstrecken Prescriptions concernant le transport des voyageurs sur des parcours communs Prescrizioni concernenti il trasporto dei viaggiatori su percorsi comuni Ausgabe: Edition: Edizione:

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5 Inhaltsverzeichnis 0 Anwendungsbereiche - Personenverkehr & Gepäck Militär Zivilschutz Interner und direkter Verkehr Zivildienst Interner und direkter Verkehr Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr Allgemeine Bestimmungen Grundlagen Tarife und Vorschriften Geschäftsführung Rechnungsstellung und -zahlung Inkrafttreten Transitreisen über Strecken im Ausland Missbrauch und Unregelmässigkeiten Beförderung von Angehörigen der Armee, Militärhunden und Fahrzeugen Allgemeines Finanzielles Tarifanwendung Beförderungsarten Bezugsberechtigte Allgemeines Begriff "Angehörige der Armee" (AdA) Stellungespflichtige Gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis gegen Bezahlung Ausserdienstliche Veranstaltungen Beauftragte und Personal von kantonalen und eidgenössischen Militärdienststellen Nicht wehrpflichtige Freiwillige, als Teilnehmer an militärischen Veranstaltungen Teilnehmer an vordienstlichen Ausbildungskursen Pferdelieferanten Ausländische und im Dienst von internationalen Organisationen stehende Militärpersonen Begleitete Militärhunde Nicht bezugsberechtigte Personen Fahrausweisarten Allgemeines Der Marschbefehl als Fahrausweis Arten Berechtigung Geltungsbereich Geltungsdauer - Änderung der Geltungsdauer Klassenbenützung - Klassenwechsel Spezialfälle Verlust Rückerstattungen Billette zum ermässigten Preis Ausgabe / Benützung Reiseweg - Streckenwechsel Klassenbenützung - Klassenwechsel Verlust Rückerstattungen Fahrausweise des Zivilverkehrs Ausweisarten Allgemeines Abgabe und Ausstellung Anwendung Gültigkeit der Ausweiskarten - Kontrolle Ausweis zum Bezug von Militärbilletten: Nichtanerkennung als Fahrausweis Vermerk auf Ausweiskarten Zuständige Stellen für die Austellung und Abgabe von Ausweisen Militärgepäck Allgemeines Artikel Transport mit Marschbefehl Gutschein zur Aufgabe - Gepäckaufgabeliste Unterschiedliche Bestimmungsorte für Ada und Militärgepäck Abfertigungs- und Bezugsmöglichkeiten...12

6 Inhaltsverzeichnis 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 15.6 Militärgepäck über 25 kg Beförderung von Militärfahrzeugen auf Bahnstrecken mit Autoverlad Strecken und Auskünfte Preise - Besondere Bestimmungen Militärtransporte im Aktivdienst Allgemeines Bezugsberechtigte Pikettstellung der Armee Kriegsmobilmachung (Allgemeine oder Teilmobilmachung) Transporte ab 5. Tag nach der Kriegsmobilmachung Beförderung von Requisitions - Motorfahrzeugen auf Bahnstrecken mit Autoverlad Beförderung von ausländischen Personen Muster Marschbefehl zentraler VBS-Druck Marschbefehl (CD-Version) Marschbefehl Fallschirmaufklärer Urlaubspass Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil Ausweiskarte für mehrere Fahrten in Zivil Zugbenützungsrapport Militärgepäck Güter- und Tierverkehr Zivilschutzpersonen und Gepäckverkehr Allgemeine Bestimmungen Grundlagen Tarife und Vorschriften Geschäftsführung Rechnungsstellung - Zahlung Inkrafttreten Transitreisende über Strecken im Ausland Beförderung von Angehörigen des Zivilschutzes Allgemeines Ausweis Finanzielles Rückerstattungen Bezugsberechtigte Begriff "Angehörige des Zivilschutzes" Bezugsberechtigte für Billette gegen Rail Check Beförderung von Gruppen Urlaubstransport - Billettbestellung Platzreservation Gepäcktransport Spezialregelungen Beförderung zivilschutzpflichtiger Personen auf dem Gebiet des Kantons Zürich Beförderung zivilschutzpflichtiger Personen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen Beförderung zivilschutzpflichtiger Personen auf dem Gebiet der Kantone SG AI AR Muster Ausweis / Rail Check von Bundesamt für Zivilschutz und kantonale Zivilschutzämter Aufgebot zum Ausbildungsdienst im Kanton Zürich Aufgebot zum Ausbildungsdienst im Kanton SH Aufgebot zum Ausbildungsdienst in SG AI und AR Zivildienstreiseverkehr Allgemeine Bestimmungen Grundlagen Anwendungsbereich Tarife und Vorschriften Geschäftsführung Rechnungsstellung - Zahlung Zahlungsarten Begriff "zivildienstpflichtige Person" Inkrafttreten Beförderung von zivildienstpflichtigen Personen Allgemeines...2

7 Inhaltsverzeichnis 4 Zivildienstreiseverkehr 41.1 Tarifanwendung Preise Benützung des Angebots Bezugsberechtigte Allgemeines Benützungsberechtigung für Billette zum ermässigten Preis und Zivildienst:-Spezialbillette Ausweise Der Zivildienstausweis Die Fahrausweiskombinationen Billette zum ermässigten Preis Zivildienst - Spezialbillette für Zivildienstleistende und -Anwärter Fahrausweise des Zivilverkehrs Missbrauch Allgemeines Missbräuchlicher Bezug / Benützung von Billetten zum ermässigten Preis Überschreiten der Benützungsfrist - Missbräuchliche Benützung - Fehlen von Ausweisen Beförderung von Zivildienstgepäck Allgemeines ZIvildienstgepäck Muster Zivildienstausweis und Zivildienst - Spezialbillette...6

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9 0 Anwendungsbereiche - Personenverkehr & Gepäck 00 Militär Transportunternehmen Bahn/Bus/Schiff Bei den übrigen Transportunternehmen gelten diese Vorschriften nur im internen Verkehr aufgrund der entsprechenden Tarife. Diese Unternehmen stellen der zuständigen Militärstelle des Bundes (LBA) direkt Rechnung. Anzuwendender Fahrpreis: Gewöhnliche Billette zum halben Preis (Zf 13.10) 01 Zivilschutz 01.0 Interner und direkter Verkehr Anzuwendender Fahrpreis: Pauschalregelungen: gewöhnliche Billette zum halben Preis gemäss Zf Verkehrsverbund Zürich (ZVV) mit Kanton Zürich Tarifverbund Schaffhausen FLEXTAX mit Kanton Schaffhausen SBB Key Account Management mit Kanton St.Gallen 02 Zivildienst 02.0 Interner und direkter Verkehr Anzuwendender Fahrpreis: gemäss Zf Spezialbillett Zivildienst: Anwendungsbereich Tarif 654 Generalabonnemente freie Fahrt Billett zum ermässigten Preis: Alle Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs Halbpreisbillett Anwendungsbereiche - Personenverkehr & Gepäck 1

10 2 0 Anwendungsbereiche - Personenverkehr & Gepäck

11 Anwendungsbereich Vorschriften 520 Champ d'application Prescriptions 520 Campo d'applizione Prescrizioni 520 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea RV, FV, sonstige A AAGL 811 Autobus AG Liestal AAGR 812 Auto AG Rothenburg AAGS 841 Auto AG Schwyz AAGU 816 Auto AG Uri AB Auto 744 Automobildienst Appenzeller Bahnen AB-ab ABF Appenzeller Bahnen Gossau SG Appenzell Wasserauen St. Gallen Gais Appenzell Altstätten Stadt Autobusbetrieb Freienbach ABl 862 Autolinee Bleniesi AB-rhb AB-rhw AB-tb AeS Appenzeller Bahnen Rorschach Heiden Appenzeller Bahnen Rheineck Walzenhausen Appenzeller Bahnen St. Gallen Trogen Schiffsbetriebe Aegerisee Aegerisee V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione 1

12 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea AFA AMSA Autoverkehr Frutigen-Adelboden Frutigen Adelboden Frutigen Kandersteg Linien LenkBus Autolinea Mendrisiense ARAG 819 Automobilgesellschaft Rottal AG ARBAG ARL Aletsch Riederalp Bahnen AG Mörel Greich Riederalp Mitte Mörel Ried Riederalp West Autolinee Regionali Luganesi AS 856 Autobetrieb Sernftal ASM Auto 870 Automobildienste Aare Seeland mobil ASM-bti ASM-ltb ASM-rvo ASM-snb AVG Aare Seeland mobil Biel Täuffelen Ins Aare Seeland mobil Ligerz Prêles Aare Seeland mobil St.Urban Ziegelei Niederbipp Aare Seeland mobil Solothurn Oensingen Autoverkehr Grindelwald AWA 832 Autobetrieb Weesen-Amden B BAB 262 Bettmeralp Bahnen Betten Talstation Betten Dorf Bettmeralp Betten Talstation Bettmeralp (direkt) 2 V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione

13 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea BBA 840 Busbetrieb Aarau BBE BDWM/Autw BDWM-bd BGU Bergbahnen Beckenried-Emmetten Beckenried Klewenalp Emmetten Stockhütte BDWM Transport Wohlen Meisterschwanden BDWM Transport Wohlen Bremgarten Dietikon Busbetrieb Grenchen und Umgebung BLAG 871 Busland AG BLAG Berg 872 Busland AG Berg BLM BLS/SBB BLS-bn BLS-brs BLS-ebt BLS-gbs Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren Lauterbrunnen Mürren BLS/SBB Thun-Brig/-Interlaken Thun Brig Thun Interlaken Ost BLS AG Bern Neuchâtel BLS AG Brienzersee BLS AG Burgdorf Langnau Hasle-Rüegsau Sumiswald-Grünen Solothurn Burgdorf Thun BLS AG Bern Schwarzenburg Bern Thun V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione 3

14 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea BLS-mlb 062 BLS AG Busswil Büren an der Aare Flamatt Laupen Konolfingen Luzern Murten/Morat Lyss BLS-sez 076 BLS AG Spiez Zweisimmen BLS-ths 192 BLS AG Thunersee BLS-vhb 092 BLS AG Langenthal Wolhusen BLT 037 Baselland-Transport alle Linien BLT Auto 879 Automobildienste BLT BMH BOB BOGG Bergbahnen Meiringen-Hasliberg AG Meiringen Hasliberg Reuti Berner-Oberland-Bahnen Interlaken Ost Grindelwald Interlaken Ost Lauterbrunnen Busbetrieb Olten-Gösgen-Gäu BOS/rtb BOS/wimo Bus Ostschweiz (Rheintal) Bus Ostschweiz (Wil) alle Linien bis Schweizer Grenze BRER 772 Busbetrieb Rapperswil-Eschenbach-Rüti ZH BRSB BSU Braunwald-Standseilbahn AG Busbetrieb Solothurn und Umgebung Linthal Braunwald BWS 777 Busbetrieb Wollerau-Samstagern 4 V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione

15 Initialen Initiales Iniziali C Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea CGN 184 CGN SA Lac Léman CJ 043 Chemins de fer du Jura Glovelier Le Noirmont Tavannes La Chaux-de-Fonds Le Noirmont Tavannes Porrentruy Bonfol CJ Auto 833 Service d'automobiles CJ D DB/SH 353 Deutsche Bahn AG Schaffhausen Thayngen/ Trasadingen/Erzingen E EB F 203 Luftseilbahn Engelberg-Brunni Engelberg Ristis FART FART Auto Ferrovie Autolinee Regionali Ticinesi Servizio d'automobili FART Locarno Camedo transito FB FLP FS Domo FW H Forchbahn Zürich Stadelhofen Esslingen Ferrovie Luganesi SA Lugano Ponte Tresa Ferrovie Italiane dello Stato Iselle transito Domodossola Frauenfeld-Wil-Bahn Frauenfeld Wil HKDS 253 Hoher Kasten Drehrestaurant und Seilbahn AG Brülisau Hoher Kasten V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione 5

16 Initialen Initiales Iniziali K Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea KWO-mib L 132 Meiringen-Innertkirchen-Bahn Meiringen Innertkirchen LAF LDN LDW LEB LESt LFüB LJK LKüS LLB Luftseilbahn Adliswil-Felsenegg Adliswil Felsenegg Luftseilbahn Dallenwil-Niederrickenbach Niederrickenbach Station Niederrickenbach Dorf Luftseilbahn Dallenwil-Wirzweli Dallenwil Wirzweli Chemin de Fer Lausanne-Echallens-Bercher Lausanne Echallens Bercher Luftseilbahn Erlenbach-Stockhorn Erlenbach Stockhorn Luftseilbahn Fürgangen-Bellwald Fürgangen Bellwald Luftseilbahn Jakobsbad-Kronberg Jakobsbad Kronberg Luftseilbahn Küssnacht a/r-seebodenalp AG Küssnacht am Rigi Seebodenalp Auto Leuk-Leukerbad LLG LMS LNM LRE LRF Luftseilbahn Leukerbad-Gemmipass Leukerbad Gemmipass Luftseilbahn Morschach - Stoos Morschach Stoos Société de Navigation sur les Lacs de Neuchâtel et Morat Lacs de Neuchâtel et Morat Luftseilbahn Raron-Eischoll Raron Eischoll Luftseilbahn Rhäzüns-Feldis AG Rhäzüns Feldis/Veulden 6 V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione

17 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea LRU LSC LSG LSMS-lsms LTUO LUFAG LWE M Luftseilbahn Raron-Unterbäch Raron Unterbäch Luftseilbahn Surlej-Silvaplana-Corvatsch Sils Maria Furtschellas (Prasüra) Surlej/Silvaplana Corvatsch Luftseilbahn Stalden-Gspon Stalden Staldenried Luftseilbahn Stechelberg-Mürren-Schilthorn Stechelberg Mürren Luftseilbahn Turtmann-Unterems-Oberems Turtmann Oberems Luftseilbahn Unterterzen-Flumserberg AG Unterterzen Oberterzen Tannenbodenalp Luftseilbahn Wasserauen-Ebenalp AG Wasserauen Ebenalp MBC MBC Auto Transports de la région Morges-Bière-Cossonay Morges Apples Bière Morges L'Isle Service d'automobiles MBC MBC-cg MGB/asng Transports de la Région-Morges-Bière-Cossonay Automobildienst MGB Cossonay-Penthalaz Cossonay-Ville MGB/Autofo 851 Automobildienst MGB MGB-bvz MGB-fo MOB Matterhorn Gotthard Bahn Brig Zermatt Matterhorn Gotthard Bahn Brig Disentis Chemin de fer Montreux-Oberland Bernois Montreux Zweisimmen Lenk i. S V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione 7

18 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea MVR-cev MVR-las MVR-vcp N Transports Montreux-Vevey-Riviera Vevey Blonay Les Pléiades Transports Montreux-Vevey-Riviera Sonloup Les Avants Transports Montreux-Vevey-Riviera Vevey-Funi Chardonne-Jongny Mont-Pèlerin NHB-bbb NStCM P Niederhornbahn AG Beatenbucht Beatenberg, Station Chemin de fer Nyon-St.Cergue-Morez Nyon La Cure PAG 801 PostAuto Schweiz AG PAG Berg 802 PostAuto Schweiz AG Berg PAG/RA R 787 Autobus Monthey-Collombey-Vouvry Monthey Collombey Vouvry RA RB RBL RegionAlps SA Martigny Orsières/Le Châble Rigi-Bahnen AG Arth-Goldau Rigi Kulm Vitznau Rigi Kulm Weggis Rigi Kaltbad Regionalbus Lenzburg AG RBS RBS Auto Regionalverkehr Bern-Solothurn Bern Solothurn Bern Unterzollikofen Bern Worblaufen Worb Dorf Automobildienst RBS 8 V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione

19 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea REGO 896 Regiobus Gossau SG RhB 072 Rhätische Bahn RVSH 846 Chur Arosa Chur Disentis/Mustér Chur Landquart Davos Chur Landquart Vereina Scuol-Tarasp Chur Thusis St.Moritz Klosters Filisur Pontresina Samedan Scuol-Tarasp St.Moritz Pontresina Tirano St.Moritz Samedan Regionale Verkehrsbetriebe Schaffhausen S SBB SBB Bus Schweizerische Bundesbahnen Automobildienst SBB alle Linien SBC SBS Stadtbus Chur AG inklusiv Engadin Bus Schweizerische Bodensee-Schifffahrtsgesellschaft AG SBW 882 Stadtbus Winterthur SGV SGZ SMC SMF-lsm Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees Vierwaldstättersee Schifffahrtsgesellschaft des Zugersees Zugersee Transports Sierre-Montana-Crans Service d'automobiles SMC Sierre Montana Gare Sportbahnen Melchsee-Frutt Stöckalp Melchsee-Frutt V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione 9

20 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea SMtS SNL SNL Auto Funiculaire St-Imier - Mont-Soleil SA St-Imier Mont-Soleil Società di Navigazione Lago di Lugano Lago di Lugano Servizio d'automobili SNL SOB-bt SOB-sob SRI SSIF STI Schweizerische Südostbahn AG Nesslau-Neu St.Johann St.Gallen Romanshorn Schweizerische Südostbahn AG Arth-Goldau Biberbrugg Rapperswil/Wädenswil/Einsiedeln Seilbahn Ried Illgau Illgau Ried Società Subalpina di Imprese Ferroviare Camedo transito Domodossola Verkehrsbetriebe STI AG StSS SVB SVB/kmb Standseilbahn Schwyz-Stoos AG Schlattli Stoos Städtische Verkehrsbetriebe Bern Worb Dorf Gümligen Bern Bern, Fischermätteli Städt. Verkehrsbetriebe Bern SZU SZU Auto Sihltal-Zürich-Uetliberg-Bahn Zürich HB Adliswil Langnau-Gattikon Sihlwald Zürich HB Triemli Uetliberg Automobildienst SZU T TDCA THURBO Télé. Dorénaz-Champex-d'Alesse Dorénaz Champex-d'Alesse THURBO AG Schaffhausen Kreuzlingen Romanshorn Wil Weinfelden Kreuzlingen Konstanz 10 V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione

21 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea TL 151 Transport publics de la Région Lausannoise SA TL-lo TMR Auto TMR-mc TPC/Auaomc Transport public de la Région Lausannoise SA Epalinges, Croisettes Ouchy Service d'automobiles TMR Toutes les lignes jusqu'à la frontière Suisse Transports de Martigny et Régions Martigny Châtelard-Frontière Service d'automobiles TPC TPC/Autbvb 852 Service d'automobiles TPC TPC/Autova 722 Service d'automobiles TPC (Aigle-Villeneuve) TPC-al TPC-aomc TPC-asd TPC-bvb TPF TPF Auto Transports Publics du Chablais Aigle Leysin-Grand-Hôtel Transports Publics du Chablais Aigle Ollon Monthey Champéry Transports Publics du Chablais Aigle Le Sépey Les Diablerets Transports Publics du Chablais Bex Villars-sur-Ollon Villars-sur-Ollon Col-de-Bretaye Transports publics fribourgeois Bulle Broc Fribourg/Freiburg Murten/Morat Ins Palézieux Châtel-St-Denis Bulle Montbovon Romont Bulle Service d'automobiles TPF TPG 881 Transports publics genevois TPN 738 Transports Publics de la Région Nyonnaise V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione 11

22 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea TRAVYS/ays 868 Transports Vallée de Joux-Yverdon-Ste-Croix TRAVYS/tpy 895 Transports Vallée de Joux-Yverdon-Ste-Croix TRAVYS-oc TRAVYS-pbr TRAVYS-ysc TRI TRN/Autovr Transports Vallée de Joux-Yverdon-Ste-Croix Orbe Chavornay Transports Vallée de Joux-Yverdon-Ste-Croix Le Day Le Brassus Transports Vallée de Joux-Yverdon-Ste-Croix Yverdon-les-Bains Ste-Croix Téléphérique Riddes-Isérables Riddes Isérables Service d'automobiles TRN TRN/Autrvt 796 Service d'automobiles TRN TRN-cmn TRN-rvt TRN-tn TSB Transports Publics Neuchâtelois SA La Chaux-de-Fonds Les Ponts-de-Martel Le Locle Les Brenets Transports Publics Neuchâtelois SA Buttes Travers Transports Publics Neuchâtelois SA La Coudre - Chaumont übrige Linien Treib-Seelisberg-Bahn Treib Seelisberg TSD-asdt 853 Auto Sion-Dixence-Thyon 2000 U URh 193 Schweizerische Schifffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein Untersee und Rhein 12 V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione

23 Initialen Initiales Iniziali V Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea VB 889 Verkehrsbetriebe Biel VB-be 101 Verkehrsbetriebe Biel Biel/Bienne Evilard VB-bm 103 Verkehrsbetriebe Biel Biel/Bienne Magglingen VBD 740 Verkehrsbetrieb Davos VBG 773 Verkehrsbetriebe Glattal VBG VBH 799 Verkehrsbetriebe Herisau VBL 820 Verkehrsbetriebe Luzern AG VBZ 849 Verkehrsbetriebe Zürich VLM VMCV Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil alle Linien bis Schweizer Grenze Transports publics Vevey-Montreux-Chillon-Villeneuve VZO 838 Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland W WAB/LW WB WSB Wengernalpbahn Lauterbrunnen-Wengen Lauterbrunnen Wengen Waldenburgerbahn Waldenburg Liestal Wynental- und Suhrental-Bahn Aarau Menziken Aarau Schöftland V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione 13

24 Initialen Initiales Iniziali Z Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea ZB 086 Zentralbahn Luzern Interlaken Ost Luzern Stans Engelberg ZBB 158 Zugerberg-Bahn ZSG ZVB Schönegg Zugerberg Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft Zürichsee Zugerland Verkehrsbetriebe AG Ortsverkehr A AAGL 811 Autobus AG Liestal Liestal Pratteln AAGR 812 Auto AG Rothenburg Emmen AMSA 736 Autolinea Mendrisiense ASM Auto B 870 Chiasso Automobildienste Aare Seeland mobil Langenthal BBA BCS BGU BLAG Busbetrieb Aarau Aarau Bus Commune Sion Sion Busbetrieb Grenchen und Umgebung Grenchen Busland AG Burgdorf 14 V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione

25 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea BLT Auto 879 Automobildienste BLT Bottmingen Dornach Oberwil BNP 741 Bus Nyon-Prangins BOGG BOS/rtb BOS/wimo BSU BUM BVB D Nyon Busbetrieb Olten-Gösgen-Gäu Olten Bus Ostschweiz (Rheintal) Buchs SG Bus Ostschweiz (Wil) Wil SG Busbetrieb Solothurn und Umgebung Solothurn Bus urbain de Martigny Martigny Basler Verkehrsbetriebe Basel DBZ DMB F Dolderbahn Zürich Zürich Drahtseilbahn Marzili-Stadt Bern AG Bern FART Auto M 817 Servizio d'automobili FART Locarno MBC Auto O 764 Service d'automobiles MBC Morges OBSM 716 Ortsbus St. Moritz St. Moritz V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione 15

26 Initialen Initiales Iniziali P Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea PAG 801 PostAuto Schweiz AG Avenches Bellinzona Boll/Utzigen/Obermoos Brig Bülach Bussigny Däniken Eglisau Gland Interlaken Monthey/Collombey-Muraz Moutier Münsingen Oensingen Rheinfelden Rolle Scuol Uitikon Uzwil Wettswil Wohlen AG PBZ 165 Polybahn Zürich Zürich R RBL 873 Regionalbus Lenzburg AG Lenzburg RBS Auto 850 Automobildienst RBS Lyss REGO 896 Regiobus Gossau SG RVBW S 886 Gossau SG Regionale Verkehrsbetriebe Baden-Wettingen Baden/Wettingen SBC 766 Stadtbus Chur AG Chur 16 V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione

27 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea SBF 797 Stadtbus Frauenfeld Frauenfeld SBW 882 Stadtbus Winterthur Winterthur STI 146 Verkehrsbetriebe STI AG SVB Auto SZU Auto T Thun Städtische Verkehrsbetriebe Bern Bern Automobildienst SZU Adliswil Horgen Thalwil Wädenswil TL TPC/Autbvb TPF/tf TPG TPL TRAVYS/tpy TRN/tc TRN-tn TUB Transport publics de la Région Lausannoise SA Lausanne Service d'automobiles TPC Aigle Services d'automobiles TPF Fribourg/Freiburg Transports publics genevois Genève (toutes les lignes jusqu à la frontière suisse) Trasporti Pubblici Luganesi Lugano Transports Vallée de Joux-Yverdon-Ste-Croix Orbe Yverdon Transports Publics Neuchâtelois SA La Chaux-de-Fonds Le Locle Transports Publics Neuchâtelois SA Neuchâtel Transports Urbains Bruntrutains Porrentruy V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione 17

28 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea TUD V 725 Transports urbains delémontains Delémont VB VBD VBG VBH VBL VBSG VBSH VBZ VMCV VSK-bkk Verkehrsbetriebe Biel Biel/Bienne Verkehrsbetrieb Davos Davos Verkehrsbetriebe Glattal VBG Glattbrugg/Opfikon Kloten Wallisellen Verkehrsbetriebe Herisau Herisau Verkehrsbetriebe Luzern AG Ebikon Luzern (inkl. Gütsch) Verkehrsbetriebe der Stadt St.Gallen Rorschach/Goldach/Rorschacherberg ("seebus") St. Gallen (inkl. Mühleggbahn) Verkehrsbetriebe Schaffhausen Schaffhausen Verkehrsbetriebe Zürich Kilchberg Zürich Transports publics Vevey-Montreux-Chillon-Villeneuve Vevey/Montreux Verkehrsbetriebe Kreuzlingen Kreuzlingen 18 V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione

29 Initialen Initiales Iniziali Code Codes Codice Transportunternehmen Entreprises de transport Imprese di trasporto Linie Ligne Linea VZO Z 838 Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland Erlenbach ZH Herrliberg Meilen Rapperswil/Jona Rüti ZH Stäfa Uetikon Uster Wald Wetzikon ZVB 839 Zugerland Verkehrsbetriebe AG Tarif- und Verkehrsverbunde Zug Z ZVV 490 Zürcher Verkehrsverbund ZVV V520 Anwendungsbereich / Champ d'application / Campo d'applicazione 19

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31 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 10 Allgemeine Bestimmungen 10.0 Grundlagen Diese für den Personen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr auf Bahnstrecken mit Autoverlad geltenden und die Bedingungen und Preise für die Ausführung von Militärtransporten enthaltenden Vorschriften stützen sich auf: das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG) die jeweils gültige Verordnung des Bundesrates über die Personenbeförderung den Bundesbeschluss über die Verwaltung der Armee (BVA) vom 30. März 1949 die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Armee (VVA) vom Tarife und Vorschriften Soweit in diesen Vorschriften nichts oder nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten für Militärtransporte die Verordnung über die Personenbeförderung sowie folgende Tarife der schweizerischen Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs: Allgemeiner Personentarif (600) Reisegepäck und Fluggepäck (601) Interne Tarife und Vorschriften der Transportunternehmen 10.2 Geschäftsführung Die Geschäftsführung obliegt ch-direct. Die Zuständigkeit für die Behandlung der damit verbundenen Geschäfte ist bei folgenden Unternehmensbereichen der Schweizerischen Bundesbahnen AG, Division Personenverkehr: für den allgemeinen Teil und die Bestimmungen über die Beförderung von Personen und Gepäck: - Fernverkehr Preis & Sortiment für die Bestimmungen über die Abrechnung des Anwendungsbereichs : - Finanzen & Clearing Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist geschäftsführende Stelle des VBS Rechnungsstellung und -zahlung Die LBA überweist an die SBB bis spätestens am 10. jedes Monats, die monatlichen Pauschalbeträge für die Vergütung an die, am pauschalierten Reiseverkehr gemäss Ziffer 00.0 bis und 00.2 partizipierenden, TU. Mit der Dezember - Rechnung werden aufgrund der vorgenommenen definitiven Auswertung der geleisteten Diensttage, die effektiven Pauschalbeträge ausgeglichen und abgerechnet. Für Sonderleistungen ausserhalb des pauschalierten Reiseverkehrs hat das erbringende Transportunternehmen der bestellenden Truppe / Militärstelle innert 10 Tagen direkt Rechnung zu stellen Die Transportunternehmen ausserhalb des Anwendungsbereiches gemäss Ziffer stellen für einzeln reisende Angehörige der Armee (AdA) mindestens vierteljährlich für die in diesem Zeitraum bezogene Leistung direkt Rechnung an die LBA. Adresse: Finanzen LBA, Bereich Truppenrechnungswesen, Viktoriastr. 85, 3003 Bern Für AdA in Gruppen bei Verlegungen, Detachements usw. erfolgt die Rechnungsstellung innert 10 Tagen an die anordnende Truppe (siehe auch Ziffer 11.3). Die Forderung ist mit Unterschrift und Truppenzugehörigkeit des Bezügers zu belegen. Sammelbelege in Form von unquittierten Jassstrichstatistiken werden nicht akzeptiert Inkrafttreten Diese Vorschriften traten erstmals am in Kraft. Anpassungen heben alle früheren, ihnen widersprechenden, Vorschriften und Weisungen auf Transitreisen über Strecken im Ausland In Uniform: Einzeln reisenden Angehörigen der Armee ist gestattet, in Uniform und mit den zu ihrer persönlichen Ausrüstung gehörenden, ungeladenen Waffen die folgenden Durchgangsstrecken zu benützen, um sich zu ihrer Truppe, in Urlaub bzw. nach Hause oder zu einer wehrsportlichen Veranstaltung zu begeben: Deutschland: Rafz - Jestetten - Neuhausen Frankreich: Flüh - Leymen - Rodersdorf Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 1

32 Die AdA müssen im Besitze eines für den Grenzübertritt gültigen Ausweises sein, sofern für diese Durchgangsstrecken auch von Zivilpersonen ein Solcher verlangt wird. Der Aufenthalt im ausländischen Gebiet hat sich auf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken Nur in Zivil: Die nachgenannte Strecke darf von AdA nur in Zivil mit entsprechenden Personalausweisen befahren werden. Der Urlaubspass als Uniformersatz ist zwingend: Italien: Iselle transito - Domodossola - Camedo 10.6 Missbrauch und Unregelmässigkeiten Es gelten die Bestimmungen des Zivilverkehrs. Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um einen geschuldeten Fahrpreis oder eine Störung der öffentlichen Ordnung d.h. Sachbeschädigung bzw. Belästigung von Personal und Reisenden / Unbeteiligten oder die Erschleichung einer Transportleistung aufgrund von gefälschten / kopierten Dokumenten bzw. von missbräuchlichem Tragen der Uniform handelt Nachzahlungen wegen fehlendem Marschbefehl bzw. wegen fehlendem Urlaubspass bei Fahrt in Zivil, usw sind persönliche Forderungen gegen den AdA. Diese können der LBA nicht nachbelastet werden. Bei fehlenden Zahlungsmitteln ist ein Form7000 auf die Privatadresse lautend zu erstellen Die AdA sind auf die Rückerstattungsmöglichkeit gemäss T600.9 aufmerksam zu machen Wird die Identität des Marschbefehlinhabers angezweifelt, muss diese aufgrund eines amtlichen Dokuments (Pass, ID, Führerschein) abgeklärt werden Der Marschbefehl ist ein Militärdokument und darf nur zurückgezogen werden, wenn es sich nachweislich um eine Fälschung handelt bzw. der Träger nicht mit dem Besitzer identisch ist. Darf der Marschbefehl nicht zurückgezogen werden, ist der fahrausweisrelevante Teil mit Kugelschreiber zu durchkreuzen, unterschriftlich als ungültiger Fahrausweis zu bestätigen und unten links zu lochen. Nötigenfalls ist die Polizei beizuziehen Personen, die aufgrund eines militärischen Dokuments bzw. in Militäruniform reisen, sind verpflichtet, dem Personal der Transportunternehmen auf Verlangen ihre Personalien und ihre militärische Einteilung anzugeben. Ist die Person dazu nicht bereit ist nötigenfalls die Polizei beizuziehen Bis zur Vorlage einer zweifelsfreien Identifikation als AdA aufgrund von Marschbefehl bzw. Urlaubspass - Ersatz oder Ausweiskarte für Fahrt in Zivil ist immer der ganze Fahrpreis zu fordern Angehörige der Armee haben vor Antritt der Reise im Besitz eines gültigen Marschbefehls zu sein. Der Marschbefehl muss physisch vorhanden sein. Auf elektronischen Geräten angezeigte Marschbefehle sind nicht gültig. Kann der MB nicht vorgezeigt werden, gilt der AdA als Reisender ohne gültigen Fahrausweis Fehlende Bewilligung zur Fahrt in Zivil bzw. unrechtmässiges Tragen der Militäruniform Berechtigt bei Fehlen der Uniform der vorgewiesene Marschbefehl nicht zur Fahrt in Zivil bzw. hat der AdA keinen, die Uniform ersetzenden Urlaubspass für Fahrten in Zivil, sind Billette zum ganzen Preis abzugeben. Bestehen Zweifel über die Berechtigung zum Bezug von gewöhnlichen Billetten zum ermässigten Preis aufgrund eines Ermässigungsausweises gemäss V520, ist der Unterschied vom bezahlten zum ganzen Preis nachzuzahlen. Bei einer Missachtung der Vorschriften ist der AdA als Reisender ohne gültigen Fahrausweis zu behandeln. Wird der Marschbefehl von einer Person vorgewiesen, bei der angenommen wird oder feststeht, dass die Militäruniform unrechtmässig getragen wird, ist bis zur gegenteiligen Feststellung vom Versuch zur Erschleichung einer Transportleistung auszugehen, da Uniformstücke auch frei im Handel erhältlich sind bzw. nach Ende der Dienstzeit allenfalls auch in der Freizeit getragen werden. Bei einer Missachtung der Vorschriften ist der AdA als Reisender ohne gültigen Fahrausweis zu behandeln. Nötigenfalls ist die Polizei beizuziehen Missbräuchliche Benützung Wird ein Marschbefehl bzw. ein Billett aufgrund eines Ermässigungsausweises ausserhalb der gemäss militärischem Dokument vorgesehenen Benützungsdauer im Zug als Fahrausweis vorgewiesen, ist die Differenz zum Normalpreis der entsprechenden Klasse aufzuzahlen. Zusätzlich sind die Zuschläge für Reisende ohne gültigen Fahrausweis zu bezahlen und bzw allenfalls die Vorschriften für Missbrauch im Zivilverkehr sinngemäss die Bestimmungen des jeweiligen Inkassocenters anzuwenden Rücknahme der Forderung Für die Rücknahme oder Reduzierung einer Forderung ohne zweifelsfreien Nichtigkeitsbeweis ist die fragliche Person an die LBA zu verweisen, wo die Zuständigkeit geprüft und allenfalls beim Inkassocenter des betroffenen Transportunternehmen ein entsprechender Antrag gestellt wird. 2 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr

33 11 Beförderung von Angehörigen der Armee, Militärhunden und Fahrzeugen 11.0 Allgemeines AdA und Militärhunde werden mit Marschbefehl befördert Finanzielles Im Personen- und -Gepäckverkehr bestehen folgende Zahlungsarten: Marschbefehl zu Lasten der Militärverwaltung gemäss Anwendungsbereich pauschal resp. pro Diensttag Gewöhnliches Billett zum ermässigten Preis und andere Leistungen / Zuschläge direkt bezahlt durch AdA (bar, Kreditkarte, REKA-Check usw.) 11.2 Tarifanwendung Für einzeln und in Gruppen reisende AdA innerhalb des allgemeinen Fahrplanangebots gelten Marschbefehl und Uniform bzw. Bewilligung zur Fahrt in Zivil als Fahrausweis. Die Uniform ohne Marschbefehl oder der Marschbefehl ohne Uniform (bzw. ohne Bewilligung zur Fahrt in Zivil) gibt kein Anrecht auf Ermässigung Die Höhe der Pauschale für den Anwendungsbereich 00.0 bis 00.2 und die direkte Rechnungsstellung an die LBA basieren auf einem Ermässigungssatz von 50% des Allgemeinen Personentarifs. Dieser Ermässigungssatz ist ebenfalls von allen Transportunternehmen mit direkter Rechnungsstellung an die LBA anzuwenden (ausgenommen Regelung Extraleistungen gemäss Ziffer und 11.31) Aufgrund der Ausweiskarte für eine oder mehrere Fahrten in Zivil (Form 712/717, blau) sind die unter Zf 12.3 genannten Personengruppen berechtigt zur Benützung von gewöhnlichen Billetten mit einer Ermässigung von 50% des Allgemeinen Personentarifs Militärfahrausweise sind nicht kumulierbar mit Ermässigungen des zivilen Verkehrs (z.b. Junior- und Enkel - Karte, Familienermässigung, Gruppenreisen, Mehrfahrtenkarten, RailAway - Angebote) Extraleistungen in und ausserhalb des Regelanangebots werden dem Besteller separat in Rechnung gestellt. Massgebend für die Preiskalkulation sind die Zusatzkosten gegenüber dem in der Pauschale enthaltenen Regelangebot. Offertanfragen und Bestellungen sind an die zuständigen Stellen (SBB: Personenverkehr, Militärtransporte Zürich/Lausanne) zu richten. Doppelführungen von fahrplanmässigen Zügen, Autokursen usw. gelten nicht als Extraleistungen, sondern sind in der Pauschale enthalten, sofern nicht eine allgemeine Kontingentierung veröffentlicht ist Preise Ausweis Beförderungsart Transport-/ Fahrpreis Bezahlung durch Verrechnung durch Ziffer / Tarif Marschbefehl (Mb) Marschbefehl (Mb) Individualreise Pauschal LBA SBB 11.2, 13.1, Individualreise 50% LBA TU 11.2, 13.1, 00.3 Marschbefehl (Mb) Marschbefehl (Mb) Marschbefehl (Mb) Truppe in Regelzug / -kurs Truppe in Regelzug / -kurs Truppe in Extrazug / -kurs Pauschal LBA SBB 11.2, 13.1, % Truppe TU 11.2, 13.1, 00.3 Spezial Truppe TU 11.2, 13.1, 00.3 Mb mit Bon Gepäck Normal LBA Gep.schein 11.2, 15ff, T601 Mb ohne Bon Gepäck Normal AdA Gep.schein 11.2, 15ff, Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 3

34 Ausweis für Fahrt in Zivil Individual-/Gruppenreise in Regelzug / -kurs T601 50% AdA Billett 13.1, 14.2 Alle Autoverlad Normal AdA Quittung 16ff 11.3 Beförderungsarten Regelangebot (fahrplanmässige Züge / Kurse inklusive Doppelführungen) Die AdA haben für die Fahrten mit den öffentlichen Transportunternehmen grundsätzlich fahrplanmässige Züge / Kurse zu benützen. Die militärischen Stellen sind verpflichtet, entsprechende Transporte rechtzeitig bei den zuständigen Stellen (SBB: Personenverkehr, Militärtransporte Zürich / Lausanne) anzumelden. Einrückungsund Entlassungszeiten sind auf das Fahrplanangebot abzustimmen. Urlauber- und Entlassungstransporte hat die Truppe mit dem Zugbenützungsrapport (Armee Form 7.26/III), anzumelden. Die angemeldete Anzahl AdA sowie deren Fahrziel resp. Region muss mindestens einer realistischen Schätzung entsprechen. Die anmeldende Truppe ist verantwortlich für die Abstimmung der Entlassungszeit auf die Abfahrtszeit der angegebenen Züge / Kurse. Änderungen sind so rasch wie möglich der SBB AG Division Personenverkehr, Militärtransporte Zürich / Lausanne, an Wochenenden dem Einsteige- bzw. dem nächstgelegenen besetzten Bahnhof zu melden. Die auf auf dem Marschbefehl basierende Personenbeförderung über Strecken gemäss Ziffer 00.0 bis 00.2 ist pauschaliert. Bei fehlender bzw. nicht rechtzeitiger Abmeldung wegen geänderter Entlassung o.ä. wird der Mehraufwand durch Verstärkungswagen bzw. Extrazüge / -kurse der verantwortlichen Truppe in Rechnung gestellt. Transportunternehmen gemäss Ziffer 00.3 stellen bei einzeln reisenden AdA Rechnung an die LBA gemäss Ziffer Extrafahrten Müssen auf einzelnen Kursstrecken zwingend Extrafahrten geführt werden, so hat die Truppe eine schriftliche Bestellung mit Vermerk "Einrücken" oder "Entlassung" resp. " Urlaub", Beschrieb der verlangten Leistung und Stempel sowie Unterschrift der verantwortlichen Militärperson an das betroffene Transportunternehmen zu richten. Zu verrechnen ist der Preis für die Extrafahrt abzüglich des halben Billettpreises einfacher Fahrt pro AdA. Für Extrafahrten ausserhalb der Kursstrecke ist der ganze Preis der Extrafahrt zu verrechnen. Die Rechnungsstellung hat in jedem Fall an die bestellende Truppe zu erfolgen. Auf die zu erwartende maximale Dienstdauer abgestimmt, ist die Zahlungsfrist auf 10 Tage zu minimieren. Mahnungen wegen Zahlungsversäumnis durch die Truppe sind unter Beilage der Originalbestellung und -rechnung 30 Tage nach Verfall an die LBA zu senden. Nicht in Rechnung gestellte Transportleistungen verfallen nach 3 Monaten. 12 Bezugsberechtigte 12.0 Allgemeines Der Kreis der Bezugsberechtigten für die als Fahrausweise gültigen Marschbefehle und gewöhnlichen Billetten zum ermässigten Preis wird zwischen der LBA und der geschäftsführenden Unternehmung (Ziffer 10.2) festgelegt Begriff "Angehörige der Armee" (AdA) Als "Angehörige der Armee (AdA)" gelten (männliche und weibliche) Rekruten, Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere sowie Angehörige des Rotkreuzdienstes (R+D). Es wird unterschieden zwischen uniformierten und nicht uniformierten AdA. Als Rekruten im Sinne dieser Vorschriften gelten auch die Angehörigen des Rotkreuzdienstes und Sondertruppen der Schweizerarmee wie SFOR, die in entsprechenden Rekrutenschulen oder Einführungskursen einzurücken haben Die Dienstkleidung der Angehörigen des nationalen Pferdezentrums (Bereiter, Pferdewärter), der Krankenpfleger der Waffenplätze und des Zeigerpersonals gilt nicht als Uniform im Sinne dieser Vorschriften Stellungespflichtige Stellungspflichtige erhalten Marschbefehle, die an den Tagen der Aushebung und an Orientierungstagen gelten. Entsprechend dem Status der Personen sind diese generell für Fahrt in Zivil gültig. 4 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr

35 12.3 Gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis gegen Bezahlung Bezugsberechtigt aufgrund der Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil (Form 7.12) sind Personen aus folgenden Gründen: Hinterlegen, Rückgabe und Fassen der persönlichen Ausrüstung Ärztliche Untersuchungen Einweisung in ein Spital, Kuren in Heilanstalten Nachschiesskurse Ausserdienstliche militärische Veranstaltungen Kurse, Übungen und Prüfungen Inspektionen Erkundungen Liefern bzw. Abholen von Pferden oder Maultieren Teilnehmer an vom VBS angeordneten Schützenmeisterkursen für die Fahrt Wohnort - Kursort und zurück Angehörige des Grenzwachtkorps und der organisierten Polizeikorps in Uniformen an ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen Jugendliche bis zum 20. Altersjahr für die Teilnahme an wehrsportlichen Prüfungen und Wettkämpfen (z.b. Distanz- und Tagesmärsche), welche von militärischen Vereinigungen angeboten werden AdA, die sich beruflich während längerer Zeit ausserhalb des Hinterlegungsortes ihrer Ausrüstung auf-halten für die Teilnahme an der Inspektion oder für Ausbildungsdienstleistungen beim Kreiskommando ihres Anmeldeortes vom Aufenthaltsort zum Hinterlegungsort und zurück 12.4 Ausserdienstliche Veranstaltungen Teilnehmer an ausserdienstlichen, militärischen Veranstaltungen, welche durch eidgenössische oder kantonale Militärbehörden bzw. die zuständigen Dienst- oder Kommandostellen bewilligt worden sind, erhalten aufgrund der Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil (Form 7.12) gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis für: Freiwilligen Besuch militärischer Schulen / Kurse sowie zur Teilnahme an weiteren militärischen Anlässen Freiwillige Teilnahme an militärischen Trauerfeiern Freiwillige Teilnahme an militärischen oder wehrsportlichen Kursen, Übungen, Prüfungen und Wettkämpfen (einschliesslich Training) Freiwillige Teilnahme an Dienstrapporten und militärischen Besichtigungen Freiwillige Teilnahme an militärischen Erinnerungsfeiern und Tagungen, sofern diese mit einem offiziellen Teil verbunden sind Freiwillige Teilnahme an Versammlungen und Sitzungen eidgenössischer und kantonaler militärischer Vereinigungen, einschliesslich der Konferenz der Sekretäre der kantonalen Militärdirektionen bzw. Militärdepartemente, sowie der Vereine schweizerischer Kreiskommandanten und Sektionschefs, ausgenommen Berufsverbände des Militärpersonals 12.5 Beauftragte und Personal von kantonalen und eidgenössischen Militärdienststellen Aufgrund der Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil (Form 7.12) erhalten gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis: Kreiskommandanten und Sektionschefs für Dienstreisen. Die Beamten der Bundesämter und Militäranstalten des VBS (z.b. Schulsekretäre, Zeigerchefs, Zeiger, Handwerker) sowie das Zivilpersonal der militärischen Schulen und Kurse (Offiziersbediente, Hilfszeiger usw.), die in Zivil während der Dauer ihrer Tätigkeit in Schulen und Kursen der Oberfeldkommissär und die Mitglieder der Schatzungskommissionen (Feldkommissäre und ihre Stellvertreter sowie Zivilkommissäre) für Dienstreisen (Reisen zur Ermittlung von Schäden, die durch militärische Massnahmen verursacht wurden) Funktionäre der Rekrutenaushebungen für die Fahrt vom Wohnort nach dem Aushebungsort und zurück und für dienstliche Reisen im Zusammenhang mit der Aushebung, mit Fachprüfungen, pädagogischen Prüfungen und Schatzungen Referenten der Dienststelle Truppeninformationsdienst sowie Referenten in Schulen und Kursen, welche in Zivil zu Referentenkursen, Vorträgen und Unterrichtserteilung beigezogen werden für die Reisen vom Wohnort nach dem Kursort oder Ort des Vortrages und zurück für dienstliche Reisen im Zusammenhang mit der Referententätigkeit 12.6 Nicht wehrpflichtige Freiwillige, als Teilnehmer an militärischen Veranstaltungen Aufgrund der Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil (Form 7.12) erhalten gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis: Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 5

36 Kadetten, Pfadfinder und andere nicht wehrpflichtige Freiwillige haben Anspruch, sofern ihre Teilnahme bewilligt ist Teilnehmer an vordienstlichen Ausbildungskursen Aufgrund der Ausweiskarte für mehrere Fahrten in Zivil (Form 7.17) erhalten gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis für militärtechnische Vorbildung / Vorbereitungskurse: Funktionäre (Kurs-, Lehr- und Hilfspersonal, Ärzte, Experten, Inspektoren, Referenten usw.) Schweizerische Jugendliche im Alter zwischen der Entlassung aus der Schulpflicht und dem Jahre, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden Bedienstete militäreigener Betriebe (an Jugendliche unter 16 Jahren sind keine Ausweiskarten abzugeben) 12.8 Pferdelieferanten Pferdelieferanten oder ihre Beauftragten haben für das Bringen oder Abholen von Pferden Anspruch auf gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis gegen Bezahlung für die Fahrt vom Wohnort des Lieferanten nach dem Lieferungs- oder Rücknahmeort und zurück Als Ausweis für die Inanspruchnahme der Vergünstigung gilt die "Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil" (Form 7.12) Sofern der Begleiter im Tierwagen reist und die Tiere betreut, geniesst er freie Fahrt von der Versand- bis zur Bestimmungsstation der Sendung. Das Frachtbriefdoppel (Armee Form 7.29) gilt als Fahrausweis Ausländische und im Dienst von internationalen Organisationen stehende Militärpersonen Autorisierte Stellen von Bund und Kanton sind ermächtigt, diesen im Auftrag oder auf Einladung reisenden Personen Ausweiskarten für den Bezug von gewöhnlichen Billetten zum ermässigten Preis gegen Bezahlung abzugeben. Diese Personen gelten generell als Reisende in Zivil Als Ausweis für die Inanspruchnahme der Vergünstigung gilt die "Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil" (Form 7.12) Begleitete Militärhunde Marschbefehle mit entsprechendem Eintrag gelten für Führer und Hund als Fahrausweis Nicht bezugsberechtigte Personen Zivilpersonen, die vor Militärgericht geladen werden sowie militärersatzpflichtige Personen, die zum Abverdienen nicht bezahlten Militärpflichtersatzes vorgeladen werden, haben den ganzen Fahrpreis zu bezahlen Für Veranstaltungen rein kameradschaftlicher Art sowie für Schiessübungen in Vereinen dürfen keine Bewilligungen erteilt werden, auch wenn sie mit einem Vortrag verbunden sind. 13 Fahrausweisarten 13.0 Allgemeines Für den Militärverkehr werden folgende Fahrausweis - Arten verwendet: Marschbefehl, mit Uniform oder entsprechender Bestätigung als Fahrausweis gültig Urlaubspass mit entsprechendem Eintrag für verlorenen Marschbefehl als Fahrausweis maximal 4 Tage gültig Gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis 13.1 Der Marschbefehl als Fahrausweis Der Marschbefehl, zusammen mit der getragenen Uniform bzw. ausgewiesener Erlaubnis zur Fahrt in Zivil, ist auf allen öffentlichen Transportunternehmungen zur freien Fahrt zulasten der LBA gültig Zur Vermeidung von Missbrauch sind folgende Sicherungselemente zu beachten: Der Marschbefehl ist persönlich Die Uniform bzw. ein entsprechender Ausweis / Vermerk auf dem Marschbefehl sind zwingend Abänderung des Hinweises «Uniform» in «Zivil» in der Rubrik «Anzug» ist nicht zulässig Abänderung der Klassenbenützung ist nicht zulässig Handschriftliche Änderungen der Gültigkeit müssen mit Stempel und Unterschrift der ändernden 6 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr

37 Militärstelle bestätigt sein Die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen zulasten des Marschbefehls (Gepäck, Militärhund usw.) muss auf dem Marschbefehl ersichtlich sein (Handeinträge nicht zulässig) Um die Marschbefehlformulare für länger andauernde Militärdienste zu schützen, kann der AdA via militärischen Vorgesetzten eine transparente Schutzhülle aus Kunststoff bestellen Arten Als Fahrausweis gelten: gewöhnlicher Marschbefehl (Muster Zf ) Urlaubspass (Muster Zf 18.3) mit entsprechendem Vermerk gemäss Zf Zusätzliche Hinweise zum Marschbefehl In der Rubrik «Anzug» ist immer der Vermerk «Uniform» oder «Zivil» anzugeben. Ferner das Einrückungs- und Entlassungsdatum, der Einrückung- und Entlassungsort. Alle anderen Bemerkungen, wie z.b. das Symbol «Hund» sind unter Rubrik «Bemerkungen» aufgeführt. Für Rekruten ist als Anzug immer «Uniform» einzutragen, obschon am Einrückungstag der Marschbefehl zum Reisen in Zivil gültig ist. Die Normpositionierung des Adressfeldes ist links: Kantonale Abgabestellen (2* gem. Ziffer 14.6) wenden eine variable Links- / Rechtsadressierung an. Der bei der Kontrolle relevante Fahrausweisteil beschränkt sich auf den unteren linken Viertel des MB Zusätzliche Hinweise zum Urlaubspass Der «Urlaubspass» hat ausser militärischen Zwecken zwei für die Beförderung wichtige Funktionen: Kurzfristiger Ersatz eines verlorenen Marschbefehls während einer zusammenhängenden Dauer von maximal 4 Tagen Ausnahmsweise Bewilligung für Fahrt in Zivil 13.3 Berechtigung Angehörige der Armee reisen mit Marschbefehl: bei eidgenössischem und kantonalem Militärdienst bei der Inspektion anlässlich der Entlassung aus der Wehrpflicht bei Vorladung vor eine sanitarische Untersuchungskommission (UC) bei militärischem Strafvollzug ausserhalb des Dienstes 13.4 Geltungsbereich Marschbefehle berechtigen zur Fahrt von und nach Stationen der unter Ziffern beteiligten Transportunternehmen Geltungsdauer - Änderung der Geltungsdauer Die Marschbefehle sind als Fahrausweise innert der aufgedruckten bzw. beglaubigt abgeänderten Einträge in den Rubriken "Einrücken am" oder "Entlassung am" gültig. Die Gültigkeit beginnt bzw. endet analog den Bestimmungen des zivilen Verkehrs. Die Mb sind im Prinzip maschinell bedruckt. Bei AdA (insbesondere Fallschirmaufklärer), welche sehr kurzfristig aufgeboten werden, können vorgedruckte Mb verwendet werden, bei welchen die Geltungsdauer des Mb wie auch die Einrückungs- / Entlassungsangaben handschriftlich durch den AdA ergänzt werden müssen Bei vorzeitigem Einrücken oder Entlassung aus dem Dienst, sind die ungültigen eingetragenen Daten zu streichen und durch die neuen Daten zu ersetzen. Die Änderungen müssen mit Truppenstempel und Unter - schrift des Kommandos bestätigt sein Klassenbenützung - Klassenwechsel Die aufgrund des militärischen Grades zulässige Klassenbenützung ist auf dem Marschbefehl aufgedruckt und darf nicht abgeändert werden. Marschbefehle ohne Angabe der Klasse sind generell nur in der 2. Klasse gültig und durch das feststellende Kontrollpersonal nachzutragen. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der/die AdA allenfalls an die ausgebende / vorgesetzte Militärstelle zu verweisen Bei Benützung der 1. Klasse mit einem auf 2. Klasse lautenden Marschbefehl ist der streckenbezogene Unterschied zwischen den halben Preisen beider Klassen zu erheben. Eine Änderung der Klasseneinteilung ist nicht zulässig Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 7

38 13.7 Spezialfälle Das Einrückungs- bzw. Entlassungsdatum darf infolge Befehlsänderung, Krankheit, Todesfall in der Familie usw. durch die Billettausgabestellen oder das Kontrollpersonal bei Vorlage einer schriftlichen Bestätigung (Arztzeugnis, Urlaubspass usw.) handschriftlich korrigiert werden. Die Änderungen müssen mit Truppenstempel und Unterschrift des Kommandos bestätigt sein. Das Kontrollpersonal bringt am rechten Rand, auf der Höhe der Änderung, anstatt eines Stationsdatumstempels das Datum und ein Coupierzeichen an Verlust Der/die Betroffene hat sofort die vorgesetzte Militärstelle über den Vorfall zu verständigen Kurzfristig kann durch die vorgesetzte Militärstelle ein Urlaubspass mit entsprechendem Vermerk abgegeben werden. Die Gültigkeit als Marschbefehl - Ersatz besteht unabhängig des allenfalls noch darauf aufgeführten Urlaubs für maximal 4 aufeinanderfolgende Tage. Ein nicht einwandfrei ausgefüllter bzw. abgeänderter Urlaubspass ist sofort zurückzuziehen und der Inhaber als Reisender ohne gültigen Fahrausweis bzw. gemäss Ziffer 10.6 zu behandeln. Der Urlaubspass als Marschbefehl - Ersatz ist ausschliesslich in 2. Klasse gültig. Bei Benützung der 1.Klasse ist der halbe Klassenwechsel nachzuzahlen, wobei der Klassenwechsel analog dem Vorgehen bei verlorenem Generalabonnement zu kennzeichnen ist. Innert Wochenfrist nicht beizubringende Marschbefehle werden durch die vorgesetzte Militärstelle ersetzt Da die Uniform allein als AdA-Legitimation ungenügend ist, besteht bei Fehlen des Marschbefehls bzw. des entsprechend gekennzeichneten Urlaubspasses keine Anspruch auf gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis. Analog dem Vorgehen bei verlorenem Generalabonnement sind gewöhnliche Billette zum Normaltarif mit spezieller Kennzeichnung zu lösen Muss wegen fehlender Zahlungsbereitschaft / -möglichkeit ein Form7000 erstellt werden, gelten die Bestimmungen der Inkassostelle des betroffenen Transportunternehmens allgemeinen Verkehrs d.h. die Identifikation des Schuldners muss zweifelsfrei aufgrund ziviler Merkmale erfolgen, zur Rechnungsstellung an die Privatadresse des AdA. Preisbasis ist immer der Normaltarif ohne Ermässigung plus allfällige Zuschläge. Nötigenfalls ist zur Abklärung und Durchsetzung die Polizei beizuziehen Rückerstattungen Anstelle eines vergessenen / verlorenen Marschbefehls gelöste und entsprechend gekennzeichnete Billette bzw. Klassenwechsel zu einem Urlaubspass werden analog einem vergessenen Generalabonnement behandelt für Strecken(-teile) im Anwendungsbereich (Pauschale). Enthält das rückzuerstattende Billett Streckenanteile des Anwendungsbereichs 00.3 (direkte Rechnungsstellung), ist dafür ein neues Billett zu erstellen, zu entwerten und mit der ursprünglichen Kennzeichnung versehen dem AdA gegen Barzahlung z. Hd. der Rückerstattung durch die vorgesetzte Militärstelle abzugeben. Der Selbstbehalt und weitere Rahmenbedingungen sind in T600.9 enthalten. Zur Vermeidung von Missbrauch sind folgende Sicherungselemente zu beachten: Identität des Antragstellers anhand eines Ausweises feststellen und Personalien notieren Gültigkeit des Marschbefehls prüfen (Rückerstattung nur möglich vom Einrücken bis zum Entlassen) Klassenanspruch aufgrund des vorgewiesenen Marschbefehls prüfen Die Rückerstattung von aus andern Gründen beim Verkauf entsprechend gekennzeichneten Billetten ist bei zweifelsfreiem Nachweis der Berechtigung ebenfalls analog einem vergessenen Generalabonnement zu behandeln Nicht gekennzeichnete bzw. aus andern Gründen nicht erstattbare Billette sind dem AdA zuhanden der Erledigung durch die vorgesetzte Militärstelle zu überlassen. Der Ablehnungsgrund ist auf der Rückseite des Billetts zu vermerken und mit dem Stationsdatumsstempel zu bestätigen Ein begründeter Verdacht auf versuchten Betrug ist allenfalls der Polizei anzuzeigen Billette zum ermässigten Preis Begriff Als gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis im Sinne dieser Vorschriften gelten: gewöhnliche Billette zum halben Preis einfach oder retour sowie Rundfahrten 8 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr

39 13.11 Ausgabe / Benützung gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis werden nur gegen Bezahlung ausgegeben. Sie dürfen maximal innerhalb der auf dem zugrundeliegenden Ausweis angegebenen Geltungsdauer benützt werden. Bei Benützung ausserhalb der Geltungsdauer ist die Differenz zum vollen bzw. durch eine andere Ermässigung begründeten Preis nachzuerheben. Bei Missbrauch gelten die Bestimmungen unter Ziffer 10.6 sinngemäss Reiseweg - Streckenwechsel gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis können über jeden Reiseweg ausgegeben bzw. im Rahmen der Vorschriften über Streckenwechsel (600.6) umschrieben werden. Ist das Anrecht aufgrund eines Ausweises beschränkt auf eine oder mehrere Fahrten zwischen zwei bestimmten Haltepunkten, darf das gewöhnliche Billet zum ermässigten Preis nur über den gebräuchlichsten Weg verkauft werden. Umwegsfahrten sind in diesem Fall auf der Grundlage des Normaltarifs nachzuerheben Klassenbenützung - Klassenwechsel gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis werden 1. und 2. Klasse abgegeben. Bei Benützung der 1. Klasse mit einem Billett 2. Klasse ist der Unterschied zwischen den halben Preisen beider Klassen zu erheben Verlust Der Anspruch auf das gewöhnliche Billet zum ermässigten Preis besteht nur bei gleichzeitigem Vorweisen des entsprechenden Ausweises Rückerstattungen Nachträglich vorgewiesene Ausweise für den Bezug von gewöhnlichen Billetten zum ermässigten Preis geben kein Anrecht auf die teilweise Rückerstattung der gelösten ganzen Billette. Der Ablehnungsgrund ist auf der Rückseite des Billetts zu vermerken und mit dem Stationsdatumsstempel zu bestätigen Fahrausweise des Zivilverkehrs Alle Fahrausweise des Zivilverkehrs, wie Spezialbillette für Messen und Ausstellungen, Abonnemente, usw. werden Angehörigen der Armee nur zum ganzen Preis abgegeben. Eine nachträgliche Rückerstattung richtet sich nach den Vorschriften der einzelnen Angebote. 14 Ausweisarten 14.0 Allgemeines Als Ausweise für das Anrecht auf Beförderung mit Marschbefehl gelten: die Uniform bzw. die Bewilligung für Fahrt in Zivil der "Urlaubspass" mit entsprechendem Vermerk Als Ausweise für das Anrecht auf Beförderung mit gewöhnlichem Billet zu ermässigten Preis gelten: die "Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil" die "Ausweiskarte für eine/mehrere Fahrt(en) in Zivil" 14.1 Abgabe und Ausstellung Für die Abgabe und Ausstellung von Ausweisen sind die in Ziffer 14.6 aufgeführten Stellen zuständig. Die Ausweise sind nach Vordruck auszufüllen und mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Stelle zu versehen. Anstelle des Stempels darf die Bezeichnung der Militärstelle vorgedruckt werden, die Unterschrift ist zwingend. Bei zentral durch das VBS produzierte Marschbefehlen ist die aufbietende Stelle aufgedruckt, die Unterschrift entfällt. Für die Festsetzung der Reisedaten sind der Beginn und das Ende des Dienstes oder Anlasses massgebend Nicht ausgefüllte oder nur mit der Unterschrift versehene Ausweise, solche mit geändertem Inhalt (Ausnahmen: Ziffer ) sowie nicht amtliche Ausweise sind ungültig Anwendung Die "Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil" berechtigt zum Bezug eines gewöhnlichen Billettes zum ermässigten Preis gegen Bezahlung. Bei gemeinsamer Reise von Teilnehmern an Kursen der militärischen Vorbildung und freiwilligen Vorbereitungskursen für Rekruten kann anstelle einer persönlichen Ausweiskarte für jeden Teilnehmer eine auf den Namen des Leiters lautende Ausweiskarte mit der Anzahl der Mitreisenden Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 9

40 (Kollektivausweiskarte) ausgestellt werden. Diese Billette sind für alle Teilnehmer vom Leiter zu lösen und den Berechtigten abzugeben Die "Ausweiskarte für mehrere Fahrten in Zivil" berechtigt zum Bezug von gewöhnlichen Billetten zum ermässigten Preis gegen Bezahlung. Sie ist zu verwenden, wenn die Strecke mehrmals befahren werden muss, aber höchstens für 15 Hin- und Rückfahrten. Der Reisetag ist, sofern im voraus bekannt, vom Ausstellenden oder Kursleiter einzutragen und muss mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden. Ist der nächste Reisetag nicht im voraus bekannt, so genügen Stempel und Unterschrift des Ausstellers. Der Reisetag ist in diesem Falle vor dem Bezug des Billettes vom Bezugsberechtigten selbst einzutragen. Die Ausgabestellen haben die Ausweiskarten mit ihrer Adresse zu versehen, zu nummerieren und über die Abgabe eine Kontrolle zu führen. Die Ausweiskarten sind von den Teilnehmern nach Beendigung der letzten Fahrt der Ausgabestelle zurückzugeben Gültigkeit der Ausweiskarten - Kontrolle Bei Fahrten in Zivil sind die Ausweise bei der Kontrolle während der Fahrt vorzuweisen. Sie gelten gegenüber dem Kontrollpersonal als Ausweis für die Inanspruchnahme der Militärfahrvergünstigung. Alle Ausweiskarten für Fahrt in Zivil (Kennzeichen: blau) sind beim Billettbezug von den Stationen abzustempeln. Wegen Bezug am Automat nicht abgestempelte Ausweiskarten sind durch das Kontrollpersonal mit Datum und Lochung zu kennzeichnen. Ausweiskarten für eine Fahrt, die bereits mit dem Stationsdatumstempel versehen sind, berechtigen nicht mehr zum Bezug weiterer Billette Ausweis zum Bezug von Militärbilletten: Nichtanerkennung als Fahrausweis Wird im Zug ein solcher Ausweis anstelle des Billettes vorgewiesen, so hat das Zugpersonal den ermässigten Preis einzukassieren. Die im Allgemeinen Personenverkehr (T 600) vorgesehenen Zuschläge und der besondere Zuschlag für Selbstkontrollstrecken sind in jedem Fall zu bezahlen Vermerk auf Ausweiskarten Kann aufgrund von Ausweisen für Fahrten in Zivil das Billett nur für eine Teilstrecke abgegeben werden, so ist auf dem Ausweis zu vermerken: "Billett bis... abgegeben" Zuständige Stellen für die Austellung und Abgabe von Ausweisen Marschbefehle 1* 2* 3* 4* 5* 6* 7* Stellungspflichtige X X Ausbildungsdienst X X X Vorladung vor UC x X Fliegerärztliche Eignungsuntersuchung X 1) Telegraphisches Aufgebot X X X X Ausweiskarten für Fahrten in Zivil für eine oder mehrere Fahrten 1* 2* 3* 4* 5* 6* 7* Ausweiskarten für Fahrten in Zivil X X X X X X Militärpatienten Urlaubspass X X X X X X1) Nur vom Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe 1* Eidg. Militärdienststellen 2* Kant. Militärdienststellen 3* Truppenkommandanten 4* Rechnungsführer 5* Rotkreuzchefarzt 10 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr

41 6* Feld- und Zivilkommissäre 7* Organisatoren ausserdienstlicher militärischer Veranstaltungen 15 Militärgepäck 15.0 Allgemeines Es gelten die Bestimmungen des Zivilverkehrs (gleiche Abfertigungspapiere / gleiches Höchstgewichte). Die Beförderung von Militärgepäck über 25 kg ist nur von und nach Bahnhöfen gemäss Ziffer 15.6 möglich. Es wird die normalen Frachtgebühr gemäss Reisegepäck und Fluggepäck (T601) berechnet. Bei Aufgabe mit Marschbefehl zulasten der Militärverwaltung ist dieser zur Verrechnung vorzuweisen, andernfalls hat der AdA zu bezahlen. Für Rückerstattungen aufgrund von nachträglich eingereichten Marschbefehlen sind die AdA an die vorgesetzte Militärstelle zu verweisen Unabhängig ihres Gewichts werden gegen Vorweisung des Marschbefehls alle unter Ziffer 15.1 genannten bzw. auf dem Marschbefehl - Gutschein bezeichneten Gegenstände zur normalen Frachtgebühr taxiert Artikel Als Militärgepäck im Sinne dieser Vorschriften gelten Gegenstände für den persönlichen Gebrauch während des Militärdienstes. Darunter fallen auch: Rucksäcke und Effektentaschen Offizierskoffern Büro- und Materialkisten Sattelkoffern Pferdeausrüstungen Fallschirme Die persönlichen militärischen Effekten (Pistolen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände) dürfen nur in zweckentsprechender Verpackung aufgegeben werden. Auf den zu spedierenden Rucksäcken dürfen keine militärischen Effekten wie Helme, Mäntel, Sturmgewehre usw. aufgeschnallt werden Büro- und Materialkisten Bürokisten (Inhalt: Büromaterial, Reglemente, Ordner, Landkarten u.ä.) und Materialkisten (Inhalt: Werkzeuge, Uebermittlungsmaterial u.ä.; nicht persönliches Büromaterial) Die Beförderung von Militärgepäck über 25 kg ist nur von und nach Bahnhöfen gemäss Ziffer 15.6 möglich Transport mit Marschbefehl Das Militärgepäck wird auf Kosten der Militärverwaltung gegen Vorlage des entsprechend gekennzeichneten Marschbefehls befördert. Die Abfertigungspapiere sind mit «Gutschein» zu bezeichnen. Berechtigte AdA - Kategorien: Offiziere, Offiziersaspiranten, Stabsadjutanten, Adjutant - Unteroffiziere, Feldweibel, Fouriere, ferner Militärpiloten und Bordoperateure, die den Grad eines Unteroffiziers bekleiden und mit dem Offizierskoffer ausgerüstet sind: - zur Aufgabe des Ordonnanzgepäcks (Rucksack, Effektentasche und Offizierskoffer) und der Bürokiste die Angehörigen des Trains: - zur Aufgabe der Pferdeausrüstung/Sattelkoffern die Fernspäher: - zur Aufgabe des Fallschirmes die Angehörigen des Rotkreuzdienstes: - zur Aufgabe des Rucksackes und der Effektentasche 15.3 Gutschein zur Aufgabe - Gepäckaufgabeliste Am Marschbefehl der zur Gepäckaufgabe berechtigten AdA sind zwei Gutscheine für die Aufgabe des Militärgepäcks angebracht, der eine für den Hin- und der andere für den Rücktransport Die Gutschrift der Frachtgebühr erfolgt über die Pay - Serie Der Verrechnungsgutschein ist dem Buchungsbeleg ausgefüllt beizuheften Wird Militärgepäck mit einer Gepäckaufgabeliste (Armee Form 7.20) aufgeliefert, ist dieser nur ein Verrechnungsgutschein beizuheften. Die übrigen Verrechnungsgutscheine sind zu vernichten Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 11

42 15.4 Unterschiedliche Bestimmungsorte für Ada und Militärgepäck Ist das Gepäck nach einem andern als dem auf dem Marschbefehl vorgesehenen Bestimmungsort des (der) AdA abzufertigen, muss dies auf dem Marschbefehl unter "Bemerkungen" vermerkt sein Abfertigungs- und Bezugsmöglichkeiten Die Abfertigungsmöglicheiten beschränken sich auf für den Gepäckverkehr geöffnete Haltepunkte. Vorbehältlich individueller Abmachungen gelten eingeschränkte Öffnungszeiten am Abgangs- und Zielort auch für Militärgepäck Militärgepäck über 25 kg Eine aktuelle Liste mit den möglichen Aufgabe- und Bezugsstellen ist im Infoportal Öv unter Anleitungen - Reisegepäck abrufbar Zur Beförderung zugelassen sind Militärkisten sowie alle anderen Militärartikel gemäss Ziffer 15.1 bis maximal 50 kg pro Stück Annahme- und Ausgabebestimmungen Die Militärartikel über 25 kg müssen durch den AdA bzw. mit Hilfe des AdA direkt auf eine Rollpalette geladen werden. Die Mithilfe des AdA bei der Aufgabe bzw. Ausgabe ist obligatorisch. Alle Gepäckstücke über 25 kg müssen mit einer Heavy Etikette ( ) gekennzeichnet werden Die Aufgabe von Militärartikeln über 25 kg ist nur erlaubt, wenn ein Marschbefehl inkl. Gepäckgutschein vorgewiesen wird. 16 Beförderung von Militärfahrzeugen auf Bahnstrecken mit Autoverlad 16.0 Strecken und Auskünfte TU Strecken Auskunftsstellen Internet Telefon BLS Kandersteg - Goppenstein BLS, Kandersteg bls.ch/lötschberg B Kandersteg - Iselle Oberwald - Realp Andermatt - Sedrun MGBahn, Brig mgbahn.ch 027/ / RhB Thusis - Samedan Chur - Arosa RhB, Thusis rhb.ch/autoverlad 081/ Chur - Samedan Davos Platz - Samedan Scuol - Tarasp - Samedan Poschiavo - Pontresina/Samedan RhB, Chur vereina.ch 081/ Klosters/Selfranga - Sagliains SBB Brig - Iselle Brig sbb.ch/autoverlad (1.19/ min) 12 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr

43 16.1 Preise - Besondere Bestimmungen Die Militärfahrzeuge werden zur ganzen Fracht des Zivilverkehrs befördert. Es gelten die internen Bestimmungen und Preise der betreffenden Transportunternehmen. Bei Einzelfahrten gilt grundsätzlich Barzahlung. Eine allfällige Rechnungsstellung für Sammeltransporte ist Gegenstand von bilateralen Abmachungen zwischen beförderter Truppe und betroffenem Transportunternehmen. Es sind die Bestimmungen über die Reservierung von Plätzen zu beachten. 17 Militärtransporte im Aktivdienst 17.0 Allgemeines Die Vorschriften über Militärtransporte gelten sinngemäss auch im Falle des Aktivdienstes mit nachfolgenden Ergänzungen und Ausnahmen Bezugsberechtigte Als solche gelten auch die Überbringer von Requisitionsgütern Pikettstellung der Armee Der AdA, der seine Ausrüstung im Zeughaus hinterlegt hat, muss diese bei der Pikettstellung der Armee sofort abholen. Als Ausweis zum Bezuge eines gewöhnlichen Billettes zum ermässigten Preis dient der im Dienstbüchlein eingeklebte Hinterlegungszettel (Armee Form 2.46) Kriegsmobilmachung (Allgemeine oder Teilmobilmachung) Am Kriegsmobilmachungstag sowie an den vier folgenden Tagen werden Einrückungspflichtige und begleitete Militärhunde ohne Billette befördert. Als Ausweise zur Fahrt ohne Billett und für den Transport von Militärgepäck ohne Ausweis gelten: für AdA die Uniform oder das Dienstbüchlein für Überbringer von Requisitionsgütern: das Übernahmeprotokoll Die Abfertigungspapiere für Militärgepäck sind mit dem Vermerk "KMob" zu versehen Für die Beförderung von AdA und von Militärgepäck ohne Ausweis werden die Transportunternehmen (vertreten durch die Schweizerische Bundesbahn AG) der Militärverwaltung (vertreten durch die LBA) Rechnung stellen, aufgrund eines im Anschluss an die Kriegsmobilmachung zu vereinbarenden einheitlichen Billettpreises pro eingerücktem AdA bzw. einer einheitlichen Stückfracht für das beförderte Militärgepäck Für den Transport von geschlossenen Formationen, die sich bei Kriegsmobilmachung und an den vier folgenden Tagen im Ausbildungsdienst befinden, sind gewöhnliche Billette zum Normaltarif zu erstellen und der Abgangsstation abzugeben Transporte ab 5. Tag nach der Kriegsmobilmachung Es gelten die gleichen Beförderungsausweise wie im Ausbildungsdienst. AdA ohne Marschbefehle oder Ausweise zum Bezug von Billetten oder Beförderung von Militärgepäck erhalten ein gewöhnliches Billett zum ermässigten Preis und können Militärgepäck allenfalls zum normalen Gepäcktarif befördern. Die Angaben sind dem Dienstbüchlein des AdA zu entnehmen Beförderung von Requisitions - Motorfahrzeugen auf Bahnstrecken mit Autoverlad Die Ziffern gelten sinngemäss Beförderung von ausländischen Personen Für betreute ausländische Personen sind Fahrausweise gegen Barzahlung zu Preisen des Normaltarifs zu beziehen. Das Reisegepäck ist ebenfalls gegen Bezahlung zum normalen Gepäcktarif zu befördern Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 13

44 18 Muster 18.0 Marschbefehl zentraler VBS-Druck Format A4-hoch Farbe weiss MB mit Logo CD Bund Rückseite leer/nicht fahrausweisrelevant 18.1 Marschbefehl (CD-Version) Format A4-hoch Farbe weiss *) *)graues Umweltpapier akzeptiert 14 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr

45 dito 18.0 Rückseite leer/nicht fahrausweisrelevant 18.2 Marschbefehl Fallschirmaufklärer Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 15

46 18.3 Urlaubspass Armee Form 6.38 Format A5-hoch Farbe grau 16 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr

47 siehe auch 10.5 / 13.0 / Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil Armee Form 7.12 Format A6-quer Farbe blau Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 17

48 siehe auch Ausweiskarte für mehrere Fahrten in Zivil Armee Form 7.17 Format A6-quer Farbe blau 18 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr

49 siehe auch Zugbenützungsrapport Armee Form 7.26/III Format A4-hoch Farbe grün Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 19

50 siehe auch Militärgepäck Gepäckaufgabeliste für Militärgepäck Armee Form 7.20 Format A4-hoch Farbe grün 20 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr

51 siehe auch Heavy Etikette ( ) Farbe rot siehe auch Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr 21

52 22 1 Militärpersonen-, Gepäck- und Fahrzeugverkehr

53 2 Güter- und Tierverkehr Das bisherige Güter- und Tierverkehrskapitel wurde aufgehoben. Informationen über Gütertransporte, welche nicht als Gepäcktransporte aufgegeben werden können, erhalten Sie bei: Logistikbasis der Armee (LBA) Systeme & Material, Bereich Transport Dispositionszentrale, Viktoriastr. 85, 3003 Bern Tel , Fax , Bedingt durch den open-access im Güterverkehr, werden Leistungen im Bereich Güterverkehr durch die LBA ausgehandelt Güter- und Tierverkehr 1

54 2 2 Güter- und Tierverkehr

55 3 Zivilschutzpersonen und Gepäckverkehr 30 Allgemeine Bestimmungen 30.0 Grundlagen Diese für den Personen- und -Gepäckverkehr geltenden Vorschriften stützen sich ausser den unter Ziffer 10.0 genannten Grundlagen auf: die zwischen dem Bundesamt für Zivilschutz bzw. den kantonalen Zivilschutzämtern einerseits und der SBB AG anderseits abgeschlossen Vereinbarungen; die Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz über die Verwaltung in Dienstleistungen des Zivilschutzes (WVZS ); In Zweifelsfällen können Auskünfte bei den zuständigen Stellen (SBB AG) : Personenverkehr) eingeholt werden Tarife und Vorschriften Soweit in diesen Vorschriften nichts oder nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten für Zivilschutztransporte die Verordnung über den Transport im öffentlichen Verkehr sowie folgende Tarife der schweizerischen Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs: Allgemeiner Personentarif (600); Reisegepäck und Fluggepäck (601); Interne Tarife und Vorschriften der Transportunternehmen 30.2 Geschäftsführung Die Geschäftsführung obliegt ch-direct. Die Zuständigkeit für die Behandlung der damit verbundenen Geschäfte ist bei der SBB AG, Division Personenverkehr (siehe Ziffer 10.2). Das Bundesamt für Zivilschutz ist koordinierende Stelle für die kantonalen Zivilschutzämter Rechnungsstellung - Zahlung Die SBB AG stellen die aufgrund der abgerechneten Rail Checks bezogenen Transportleistungen den betroffenen Zivilschutzstellen monatlich in Rechnung. Leistungen, welche nicht über Rail Check abgerechnet werden können (z.b. Nahverkehr) sind von den Angehörigen des Zivilschutzes selbst zu bezahlen Inkrafttreten Vorliegende Vorschriften traten erstmals am in Kraft. Sie heben alle widersprechenden Vorschriften und Weisungen auf Transitreisende über Strecken im Ausland Angehörige des Zivilschutzes reisen grundsätzlich in Zivil. Für Reisen im Ausland mit Arbeitskleidern und allenfalls Zivilschutzausrüstung (Katastropheneinsätze usw.) regeln die Einsatzleiter den Grenzübertritt direkt mit den schweizerischen und ausländischen Zollorganen. 31 Beförderung von Angehörigen des Zivilschutzes 31.0 Allgemeines Aufgrund des persönlichen Ausweises erhalten Angehörige des Zivilschutzes während der Zeit ihres Dienstes gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis für einfache Fahrt sowie für Hin- und Rückfahrt Ausweis Der obere Teil des Zivilschutz- Rail Checks ist als Ausweis für Bezug und die Benützung von gewöhnlichen Billetten zum ermässigten Preis gestaltet. Ausweis- und Checkteil bilden eine Einheit und sind vollständig ausgefüllt und ungetrennt abzugeben (Muster Ziffer 36.0). Die Billettausgabestelle gibt dem/der Bezugsberechtigten den Ausweis mit der auf dem Rail Check eingetragenen Anzahl Billette zurück. Der Ausweis ist persönlich und ist dem Kontrollpersonal mit dem Billett unaufgefordert vorzuweisen. Er gilt auch zum Kauf von zusätzlichen gewöhnlichen Billetten zum ermässigten Preis für Fahrten in den Urlaub Zivilschutzpersonen und Gepäckverkehr 1

56 31.2 Finanzielles Es bestehen folgende Zahlungsarten: Zivilschutz - Rail Check gewöhnliches Billet zum ermässigten Preis und andere Leistungen direkt bezahlt durch den Zivilschutzleistenden (bar, Kreditkarten, REKA-Checks usw.) 31.3 Rückerstattungen Rückerstattungen auf gegen Rail Check ausgegebene Billetten können nur von der ausgebenden Zivilschutzstelle geltend gemacht werden. Alle Rückerstattungen unterliegen den Abzügen des zivilen Verkehrs. 32 Bezugsberechtigte 32.0 Begriff "Angehörige des Zivilschutzes" Der Begriff "Angehörige des Zivilschutzes" umfasst die im Zivilschutz aus- oder weiterzubildenden Personen sowie die Instruktoren des Zivilschutzes während der Zeit des Dienstes bzw. Tätigkeit als Instruktoren/innen. Angehörige der Betriebsschutzorganisationen fallen unter den Begriff "Angehörige des Zivilschutzes" Bezugsberechtigte für Billette gegen Rail Check Die unter Ziffer 32.0 genannten Personen gelten als Berechtigte zum Bezug von gewöhnlichen Billetten zum ermässigten Preis und gegebenenfalls zur Gepäckbeförderung gegen Rail Check. Die Bezugsberechtigung beschränkt sich auf Angehörige von Zivilschutzorganisationen, die eine Vereinbarung gemäss Ziffer 30.0 unterzeichnet haben. Für ausserdienstliche sowie freiwillige Veranstaltungen des Zivilschutzes, Dienstreisen usw. kann die Ermässigung nur aufgrund des Ausweisteils des Zivilschutz - Rail Checks beansprucht werden Der Anspruch auf gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis muss durch Vorweisen des Ausweisteils bzw. des ganzen Zivilschutz - Rail Checks nachgewiesen werden (Ausnahme siehe Ziffer 35) Der Anspruch auf gewöhnliche Billette zum ermässigten Preis bzw. die Gültigkeit des Rail Checks beschränkt sich auf die im Ausweisteil angegebene Dienstdauer. Aufgrund des Rail Checks gratis bezogene Billette sind mit?gutschein/bon? zu kennzeichnen und dürfen nicht rückerstattet werden Berechtigt der RailCheck zum Bezug von mehreren Billetten zum ermässigten Preis (z.b. tägliche Heimkehr), sind die Billette in Absprache mit dem Berechtigten innerhalb der Dienstdauer zweckentsprechend zu datieren. Verzichtet der Bezugsberechtigte auf einen Teil der auf dem Rail Check angegebenen Leistung, kann er zu einem späteren Zeitpunkt kein Anrecht darauf geltend machen Die Kombination Zivilschutz - Ausweis und gewöhnliches Billett zum ermässigtesn Preis Billett ist nicht kumulierbar mit Ermässigungen und Aktionen des zivilen Verkehrs (z.b. Junior- / Enkel - Karte, Gruppenreisen, MFK, RailAway - Angebote). 33 Beförderung von Gruppen 33.0 Urlaubstransport - Billettbestellung Die Bestellung ist spätestens am dritten Vortag des ersten Urlaubstages bei der Billettausgabestelle abzugeben. Die Billette sind am Vortage des ersten Urlaubstages zu beziehen. Bezahlung gemäss Ziffer Platzreservation Die Platzreservation für Gruppen erfolgt nach den Bestimmungen des Zivilverkehrs (V507). 34 Gepäcktransport Grundsätzlich gelten für die Beförderung von Gepäck von Angehörigen des Zivilschutzes die Bestimmungen des Zivilverkehrs. Die aufbietende Zivilschutzstelle bestimmt den Kreis der Bezugsberechtigten durch Eintrag im Feld für Gepäckaufgabe bzw. durch Ausgabe eines Zivilschutz - Rail Checks ohne Möglichkeit zur Gepäckaufgabe. Die Rail Check - Einträge dürfen nachträglich nicht abgeändert werden. Bei nicht bzw. mangelhaft ausgefüllten Rail Checks ist der Gepäcktransport bar zu bezahlen 2 3 Zivilschutzpersonen und Gepäckverkehr

57 35 Spezialregelungen 35.0 Beförderung zivilschutzpflichtiger Personen auf dem Gebiet des Kantons Zürich Allgemeine Bestimmungen Die Teilnehmer an Zivilschutzkursen im Kanton Zürich können mit dem Aufgebot zum Ausbildungsort und zurück fahren. Die Modalitäten sind in der Vereinbarung zwischen dem kantonalen Amt für Zivilschutz und den Zivilschutzausbildungszentren im Kanton Zürich, alle vertreten durch die Militärdirektion des Kantons Zürich, dem Zürcher Verkehrsverbund und den SBB AG geregelt Vereinbarung Die Vereinbarung regelt die Beförderung zivilschutzpflichtiger Personen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Gebiet des Kantons Zürich und legt die finanzielle Verantwortlichkeiten fest. Das Aufgebot für Kurse, Rapporte und Übungen des Amts für Zivilschutz des Kantons Zürich gilt sowohl als Aufgebot als auch als Fahrausweis. Ein Muster des Aufgebots zum Instruktionsdienst ist unter Ziffer 36.1 abgebildet. Angehörige des Zivilschutzes reisen grundsätzlich in Zivil. Diese Vereinbarung gilt nur für den Kanton Zürich Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung erstreckt sich auf alle konzessionierten Transportunternehmen, die im Kanton Zürich tätig sind. Das Aufgebot berechtigt zu einer täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnund dem Kursort im Kanton Zürich. Kurs- und Wohnort müssen im Kanton Zürich liegen. Die Reise ist über einen gebräuchlichen Weg auszuführen. Es dürfen auch Strecken befahren werden, die ausserhalb des Kantons Zürich liegen (z.b. Feuerthalen - Andelfingen via Schaffhausen). Die Fahrten dürfen frühestens am Einrückungsund spätestens am Entlassungstag ausgeführt werden. Vor dem Einrückungs- bzw. nach dem Entlassungstag ist das Aufgebot nicht gültig. Für Fahrten ausserhalb des Kantons Zürich gelten die Vorschriften der Ziffer Ausweis Das Aufgebot zum Ausbildungsdienst entsprechend dem militärischen Marschbefehl gilt im Geltungsbereich gemäss Ziffer als Fahrausweis in der angegebenen Klasse. Wo diese fehlt, ist es in der 2.Klasse gültig. Das Aufgebot ist nicht kombinierbar mit andern Fahrausweisen / Ermässigungen (z.b.fahrvergünstigung für Kinder ) Fahrpreise Die Fahrpreise sind pauschaliert. Nicht pauschalierte Leistungen sind durch den Zivilschutzleistenden zu bezahlen Gepäcktransporte Gepäcktransporte sind nur gegen Bezahlung der vollen Gepäckfracht zugelassen Sonderleistungen Sonderleistungen (Extrazüge, Extrakurse) fallen nicht unter diese Vereinbarung. Sie werden dem Auftrag - geber speziell in Rechnung gestellt Rückerstattungen Es werden keine Fahrgelderstattungen für die Nichtbeanspruchung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährt Beförderung zivilschutzpflichtiger Personen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen Allgemeine Bestimmungen Die Teilnehmer an den Zivilschutzkursen im Kanton Schaffhausen können mit dem Aufgebot während der Kursdauer zwischen dem Wohnort und dem Einrückungsort die öffentlichen Verkehrsmittel im Verbundgebiet des FlexTax Schaffhausen benützen. Die Modalitäten sind in der Vereinbarung zwischen dem kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Schaffhausen und dem Tarifverbund FlexTax Schaffhausen geregelt Vereinbarung Die Vereinbarung regelt die Beförderung zivilschutzpflichtiger Personen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Gebiet des Tarifverbundes Flex Tax Schaffhausen und legt die finanzielle Verantwortlichkeiten fest. Das Aufgebot für Ausbildungskurse des Amts für Militär und Zivilschutz des Kantons Schaffhausen gilt sowohl als Aufgebot als auch als Fahrausweis. Ein Muster des Aufgebots zum Instruktionsdienst ist unter Ziffer 36.2 abgebildet. Angehörige des Zivilschutzes reisen grundsätzlich in Zivil. Diese Vereinbarung gilt nur für den Kanton Schaffhausen Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung erstreckt sich auf alle konzessionierten Transportunternehmen, die im Gebiet des Tarifverbundes Flex Tax tätig sind.das Aufgebot berechtigt während der Kursdauer zu Hin- und Rückfahrten zwischen dem Wohn- und dem Kursort im Kanton Schaffhausen. Kurs- und Wohnort müssen im Kanton Schaffhausen liegen. Die Reise ist über einen gebräuchlichen Weg auszuführen. Die Fahrten dürfen frühestens am Einrückungs- und spätestens am Entlassungstag ausgeführt werden. Vor dem Einrückungs- bzw. nach dem Entlassungstag ist das Aufgebot nicht gültig. Für Fahrten ausserhalb des Verbundgebietes Flex Tax Schaffhausen gelten die Vorschriften der Ziffer Ausweis Das Aufgebot zum Ausbildungsdienst gilt im Geltungsbereich gemäss Ziffer als Fahrausweis in der 2. Klasse. Es ist nicht kombinierbar mit andern Fahrausweisen / Ermässigungen (z.b. Juniorkarte). Ausgabestelle der Aufgebote ist der Kanton Schaffhausen, Amt für Militär und Zivilschutz, Zivilschutz Zivilschutzpersonen und Gepäckverkehr 3

58 Ausbildung, 8204 Schaffhausen Fahrpreise Die Fahrpreise sind pauschaliert. Nicht pauschalierte Leistungen sind durch den Zivilschutzleistenden zu bezahlen Gepäcktransporte Gepäcktransporte sind gegen Bezahlung der vollen Gepäckfracht zugelassen Sonderleistungen Sonderleistungen (Extrazüge, Extrakurse) fallen nicht unter diese Vereinbarung. Sie werden dem Auftraggeber speziell in Rechnung gestellt Rückerstattungen Es werden keine Rückerstattungen für die Nichtbeanspruchung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährt Beförderung zivilschutzpflichtiger Personen auf dem Gebiet der Kantone SG AI AR Allgemeine Bestimmungen Die Teilnehmer an den Zivilschutzkursen in den Kantonen St. Gallen, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden können mit dem Aufgebot während der Kursdauer zwischen dem Wohnort und dem Einrückungs-/Kursort die öffentlichen Verkehrsmittel im Tarifverbund OSTWIND benutzen. Die Modalitäten sind in der Vereinbarung zwischen dem kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen (stellvertretend für die Kantone SG, AI, AR) und dem SBB Key Account Management (stellvertretend für Tarifverbund OSTWIND) geregelt Vereinbarung Die Vereinbarung regelt die Beförderung zivilschutzpflichtiger Personen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in den Kantonen SG, AI und AR und legt die finanziellen Verantwortlichkeiten fest. Das Aufgebot für Ausbildungskurse des Amts für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen gilt sowohl als Aufgebot als auch als Fahrausweis. Ein Muster des Aufgebots zu Instruktionszwecken ist unter Ziffer 36.3 abgebildet. Angehörige des Zivilschutzes reisen grundsätzlich in Zivil. Diese Vereinbarung gilt nur für die Kantone SG, AI und AR sowie für die beiden Thurgauer Ortschaften Wilen bei Wil und Rickenbach bei Wil Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung erstreckt sich auf den Linien des Tarifverbundes OSTWIND. Das Aufgebot berechtigt während der Kursdauer zu Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und dem Kurs-/Einsatzort in den Kantonen SG, AI und AR. Kurs-/Einsatz- und Wohnort müssen in den Kantonen SG, AI oder AR liegen inkl. den beiden Thurgauer Ortschaften Wilen bei Wil und Rickenbach bei Wil. Die Reise ist über den gebräuchlichsten Weg innerhalb des Tarifverbundes OSTWIND auszuführen. Die Fahrten dürfen frühestens am Einrückungs- und spätestens am Entlassungstag ausgeführt werden. Vor dem Einrückungs- bzw. nach dem Entlassungstag ist das Aufgebot nicht gültig Ausweis Das Aufgebot zum Ausbildungsdienst gilt im Geltungsbereich als Fahrausweis in der 2. Klasse oder in der 1. Klasse. Die Klasse ist auf dem Aufgebot aufgedruckt. Ausgabestelle dieser Aufgebote ist der Kanton St. Gallen, Amt für Militär und Zivilschutz, Zivilschutzzentrum, 9606 Bütschwil. Das Aufgebot ist nicht kombinierbar mit anderen Fahrausweisen und Ermässigungen (z.b. Fahrvergünstigung für Kinder) Fahrpreise Die Fahrpreise sind pauschaliert. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Key Account Management in St. Gallen (stellvertretend für Tarifverbund OSTWIND). Nicht pauschalierte Leistungen (z.b. Klassenwechsel) sind durch den Zivilschutzleistenden zu bezahlen Gepäcktransporte Gepäcktransporte sind gegen Bezahlung der vollen Gepäckfracht zugelassen Sonderleistungen Sonderleistungen (Extrazüge, Extrakurse) fallen nicht unter diese Vereinbarung. Sie werden dem Auftraggeber speziell in Rechnung gestellt Rückerstattungen Es werden keine Rückerstattungen für die Nichtbeanspruchung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährt. 36 Muster 36.0 Ausweis / Rail Check von Bundesamt für Zivilschutz und kantonale Zivilschutzämter 4 3 Zivilschutzpersonen und Gepäckverkehr

59 36.00 Format A4-hoch, einseitig bedruckt Grundfarbe weiss mit integriertem RailCheck unten rechts 36.1 Aufgebot zum Ausbildungsdienst im Kanton Zürich Format A5-quer, einseitig bedruckt Grundfarbe weiss mit abtrennbarem Benützungshinweis A5-quer (ohne Muster) Zivilschutzpersonen und Gepäckverkehr 5

60 36.2 Aufgebot zum Ausbildungsdienst im Kanton SH Format A4, Grundfarbe weiss, einseitig bedruckt 6 3 Zivilschutzpersonen und Gepäckverkehr

61 36.3 Aufgebot zum Ausbildungsdienst in SG AI und AR Format A4, weiss, einseitig bedruckt Zivilschutzpersonen und Gepäckverkehr 7

62 8 3 Zivilschutzpersonen und Gepäckverkehr

63 4 Zivildienstreiseverkehr 40 Allgemeine Bestimmungen 40.0 Grundlagen Die für den Zivildienstreiseverkehr geltenden Vorschriften stützen sich auf: das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG) die jeweils gültige Verordnung des Bundesrates über die Personenbeförderung das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 die Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) vom 11. September Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich ist in Ziffer 02.0 geregelt Tarife und Vorschriften Für die Beförderung von zivildienstpflichtigen Personen wird 50% auf den Preisen des Normaltarifs erhoben. Auf Gepäckfrachten werden keine Ermässigungen gewährt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer Geschäftsführung Die Geschäftsführung obliegt ch-direct. Die Zuständigkeit für die Behandlung der damit verbundenen Geschäfte ist bei folgenden Unternehmensbereichen der Schweizerischen Bundesbahnen AG, Division Personenverkehr: für den allgemeinen Teil und die Bestimmungen über die Beförderung von Personen: - Fernverkehr Preis & Sortiment für die Bestimmungen über die Abrechnung des Anwendungsbereichs - Finanzen & Clearing Die Vollzugsstelle für den Zivildienst in Thun ist geschäftsführende Stelle für den Besteller Bund. Sie regelt mit ihren Regionalzentren die Abgabe von Zivildienstausweisen und Spezialbilletten an die Zivildienstpflichtigen im Rahmen dieser Vorschriften. Sie koordiniert und beurteilt Anregungen und Unregelmässigkeiten von Zivildienstpflichtigen und bringt sie allenfalls als Anträge zuhanden der geschäftsführenden Unternehmung ein Rechnungsstellung - Zahlung Finanzen & Clearing stellt der geschäftsführenden Stelle für den Besteller Rechnung gemäss vertraglichen Bestimmungen für die pauschalierten Fahrten des Zivildienstes. Zusätzliche Fahrten / Leistungen sind durch die Zivildienstleistenden direkt zu bezahlen Zahlungsarten Im Zivildienstreiseverkehr bestehen folgende Zahlungsarten: für den pauschalierten Verkehr zu Lasten der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Reisen zwischen Wohnort und Einsatzort bei Einrücken und Entlassung sowie bei Beginn und Ende der Arbeitswochen) ist die Pauschalsumme jährlich festzulegen. bei gewöhnlichen Billetten zum ermässigten Preis: gegen Bezahlung durch die zivildienstpflichtige Person Begriff "zivildienstpflichtige Person" Als "zivildienstpflichtige Person" gelten männliche und weibliche Personen, die anstelle von Militärdienst einen zivilen Ersatzdienst - zugunsten der Allgemeinheit dienenden Einsatz - leisten. Bezüglich der Benützung der Transportunternehmen gelten die Rechte und Pflichten von Kapitel 1 (Militärverkehr) sinngemäss. Ueber den generellen Satz für Zivildienstpflichtige (50%) hinausgehende Reduktionen sind Sache der Vollzugsstelle für den Zivildienst Zivildienstreiseverkehr 1

64 40.7 Inkrafttreten Diese Vorschriften traten erstmals am in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten sind alle ihnen widersprechenden Vorschriften im Zusammenhang mit Arbeitsleistung und Zivildienst aufgehoben. 41 Beförderung von zivildienstpflichtigen Personen 41.0 Allgemeines Zivildienstpflichtige Personen werden entweder mit Zivildienstausweis (allein nicht gültig zur freien Fahrt ) und Spezialbillett oder mit Zivildienstausweis und Fahrausweis zum ermässigten Preis befördert Tarifanwendung Für private Reisen der zivildienstpflichtigen Personen wird ein ermässigter Fahrpreis erhoben. Die Höhe des Ermässigungssatzes wird durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst und der Direktion Personenverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit den unter Ziffer 0 aufgeführten Transportunternehmen festgelegt Preise Zivildienstpflichtige Person Fahrausweis Preisregelung Anwendungsbereich Einrücken und Entlassung, Beginn und Ende der Arbeitswochen: Zivildienstausweis & Spezialbillett 2.Kl pauschal Anwendungsbereich GA gemäss T654 Zusätzliche Fahrten (z.b. Urlaub, private Reisen): Zivildienstausweis & ermässigtes Billett Bezahlung 50% gemäss. Zf 40.2 Alle Transportunternehmen des ÖV Gepäcktransport : Normaltarif Barzahlung Gepäck CH gem. T601 Anhörungsbillet (für Zivildienst - Anwärter): Aufgebot und Spezialbillett 2. Kl Stückpreis pro Spezialbillett Anwendungsbereich GA gemäss T Benützung des Angebots Allgemeines Die zivildienstpflichtigen Personen haben für die Fahrten mit den öffentlichen Transportunternehmen grundsätzlich die fahrplanmässigen Züge, Kurse usw. zu benützen Einrücken und Entlassung, Beginn und Ende der Arbeitswochen (pauschalierte Fahrten) Das Spezialbillett ist zusammen mit dem Zivildienstausweis nur gültig für Fahrten zwischen Wohn- und Einsatzort im Anwendungsbereich T654 -Generalabonnemente. Beide Formulare müssen vor Antritt der Reise vollständig ausgefüllt sein. Extrafahrten (ohne Spezialbillett oder ausserhalb der vorgesehenen Strecke) sind in der Pauschalierung nicht enthalten. Für Extrafahrten innerhalb der Kursstrecke ist der Preis für die Extrafahrt abzüglich des halben Billettpreises einfacher Fahrt pro Zivildienstplflichtigen zu verrechnen, mindestens die realen Kosten. Für Extrafahrten ausserhalb der Kursstrecke ist der ganze Preis der Extrafahrt zu verrechnen. Die Rechnungsstellung hat in jedem Fall an den Besteller zu erfolgen. Mahnungen wegen Zahlungsversäumnis sind unter Beilage der Originalbestellung und -rechnung 30 Tage nach Verfall an die Vollzugsstelle für den Zivildienststelle Thun zu senden. Nicht in Rechnung gestellte Transportleistungen verfallen nach 3 Monaten Zusätzliche Fahrten Der Zivildienstausweis gilt innerhalb seiner Gültigkeit zur unbeschränkten Anzahl Fahrten zum ermässigten Preis (Reduktion grundsätzlich 50% des Normaltarifs). 42 Bezugsberechtigte 42.0 Allgemeines Der Kreis der Personen, welche von den Transportunternehmen als Zivildienstpflichtige im Sinne dieser Vorschriften anerkannt werden, wird zwischen den an der Geschäftsführung Beteiligten gemäss Ziffer 40.3 festgelegt. 2 4 Zivildienstreiseverkehr

65 42.1 Benützungsberechtigung für Billette zum ermässigten Preis und Zivildienst:-Spezialbillette Als Benützungsberechtigte im Sinne dieser Vorschriften gelten: Zivildienstpflichtige Personen mit einem entsprechenden Zivildienstausweis für den Zeitraum der Fahrt. 43 Ausweise 43.0 Der Zivildienstausweis Da im Gegensatz zum Militär die Uniform nicht vorhanden ist, ist der Zivildienstausweis der einzige Beweis über die Zugehörigkeit seines Trägers zur Zivildienstorganisation im Sinne dieser Vorschriften. Bei nicht vollständig oder widersprüchlich ausgefülltem Ausweis bzw. Zweifel an dessen Echtheit oder der Uebereinstimmung Träger - Ausweis gelten die Bestimmungen für Reisen ohne gültigen Fahrausweis (allenfalls Fälschung / Missbrauch) Der Zivildienstausweis dient als Legitimation für die Benützung der Zivildienst - Fahrausweise im öffentlichen Verkehr (öv) von Einsatzbeginn bis Einsatzende. Der Zivildienstausweis ist nur während des Einsatzes gemäss Aufdruck auf dessen Rückseite gültig und wird mit jedem Aufgebot bzw. jeder Aufgebotsänderung neu ausgestellt. Die Vorderseite des Ausweises enthält folgende Informationen bzw. Einträge: Name und Vorname des Zivildienstpflichtigen Zivildienstausweisnummer Passfoto Unterschrift Die Rückseite des Ausweises enthält folgende Informationen bzw. Einträge: Einsatzbeginn und Einsatzende Wohnort und Einsatzort (massgebend für die Gültigkeit der Spezialbillette) 43.1 Die Fahrausweiskombinationen Allgemeines: Aufgrund des Zivildienstausweises sind von Einsatzbeginn bis Einsatzende folgende Fahrausweisarten gültig: Spezialbillett 2. Klasse Pauschalpreis GA - Anwendungsbereich Ausgabe: Vollzugsstellen für den Zivildienst Anhörungsbillett 2. Klasse Stückpreis GA - Anwendungsbereich Ausgabe: Vollzugsstellen für den Zivildienst Billett zum ermässigten Preis Klasse Ermässigter Preis *) Ganze Schweiz (Alle TU des öv) Ausgabe: Schalter, BATS usw. Klassenwechsel / Streckenwechsel Ermässigter Preis Ganze Schweiz (Alle TU des öv) Ausgabe: Schalter, BATS usw. Mehrfahrtenkarten Ermässigter Preis *) *) Ermässigung: (maximal) 50% des Normaltarifs Bereich 652 Ausgabe: Schalter, BATS usw Hinweise auf dem Zivildienstausweis Es werden die Daten des Einsatzbeginns und -endes, der Wohn- und Einsatzort sowie Name und Vorname der zivildienstpflichtigen Person aufgeführt. Der Einsatzort ist nur massgebend für das Spezialbillet Aenderungen / Verlust im Zivildienstausweis Sämtliche Änderungen werden von dem zuständigen Regionalzentrum des Zivildienstes vorgenommen. Der Verlust des Zivildienstausweises (oder der Spezialbillette) ist durch den Zivildienstleistenden dem zuständigen Regionalzentrum zu melden. Die zivildienstpflichtige Person hat zwischenzeitlich ein Billett gegen Bezahlung zu lösen. Bei Verdacht auf Missbrauch sowie bei Weigerung zum Bezahlen des Billettes erstattet das Kontrollpersonal der vorgesetzten Stelle Bericht mittels Meldeformular / Form Name, Vorname und Adresse der betreffenden Person muss aus der Meldung ersichtlich sein Zivildienstreiseverkehr 3

66 43.13 Geltungsdauer - Aenderung der Geltungsdauer Der Zivildienstausweis ist nur während der auf der Rückseite des Zivildienstausweises aufgeführten Zeitperiode gültig. Die Daten dürfen nicht abgeändert werden. Sofern sich Aenderungen aufdrängen, erstellen die Regionalzentren des Zivildienstes neue Dokumente Reiseweg - Streckenwechsel Die Reise hat bei Spezial- resp. Anhörungsbilletten via GA-Bereichsstrecken, über den üblichen Weg, zu erfolgen. Wünscht der Zivildienstpflichtige einen Umweg zu fahren, hat dieser für die gewünschte Strecke gegen Bezahlung einen Streckenwechsel zu lösen (siehe Zf 43.30) Klassenbenützung - Klassenwechsel Spezialbillette mit Zivildienstausweisen sind zur Fahrt nur in der 2. Klasse gültig. Bei Benützung der 1. Klasse ist der Unterschied zwischen den ermässigten Preisen beider Klassen zu erheben Billette zum ermässigten Preis Allgemeines Bezug und Benützung der Billette zum ermässigten Preis Der Zivildienstausweis berechtigt innerhalb der auf der Rückseite aufgeführten Gültigkeit (Einsatzbeginn bis Einsatzende) unbeschränkt zum Lösen von gewöhnlichen Billetten zum ermässigten Preis 2. oder 1.Kl. Das Billett ist durch den Zivildienstleistenden zu bezahlen und kann auch am BATS / Internet usw bezogen werden. Analog Ziffer im Abschnitt?Militär? sind Kombinationen mit dem übrigen Angebot nicht möglich Das Billett muss zwingend mit dem Zivildienstausweis vorgewiesen werden. Damit wird die Bezugsberechtigung von Fahrausweisen auf Grund des Zivildienstausweises auf den für den Bezug möglichen Zeitraum eingegrenzt Wird im Zug nur der Zivildienstausweis ohne entsprechendes Billett vorgewiesen, so hat das Zugpersonal den ermässigten Billettpreis einzukassieren. Die im Allgemeinen Personenverkehr (T 600) vorgesehenen Zuschläge sind in jedem Fall zu bezahlen Begriff Als Billette zum ermässigten Preis im Sinne dieser Vorschriften gelten: die gewöhnlichen Billette einfacher Fahrt zum halben Preis; die gewöhnlichen Billette für Hin- und Rückfahrt (auch Rundfahrtbillette) zum halben Preis; Streckenwechsel- und Klassenwechselbillette zum halben Preis; Mehrfahrtenkarte "Ermässigt" (maximal 50% des Normaltarifs) Ausgabe - Benützung Billette dürfen nur gegen Bezahlung ausgegeben werden. Voraussetzung für die Ausgabe von Billetten zum ermässigten Preis ist das Vorweisen eines gültigen Zivildienstausweises (gemäss Aufdruck der Einsatzdauer auf dessen Rückseite) Geltungsdauer der Billette zum ermässigten Preis Es gelten die im Allgemeinen Personentarif (T 600) vorgesehenen Regelungen für gewöhnliche Billette Reiseweg - Streckenwechsel Billette zum ermässigten Preis können im Rahmen der Vorschriften für Streckenwechsel (T 600.6) umgeschrieben werden. Die Streckenwechsel sind durch den Zivildienstleistenden zu bezahlen Klassenbenützung - Klassenwechsel Bei Benützung der 1. Klasse mit einem Billett zum ermässigten Preis der 2. Klasse ist der Unterschied zwischen den halben Preisen beider Klassen zu erheben Rückerstattungen Zivildienstpflichtige Personen, die aus irgendeinem Grunde den Fahrpreis bezahlen mussten (auch bei Erledigung mit Meldeformular / Form 7000), für welche die Vollzugsstelle für den Zivildienst aufzukommen hat, haben sich für eine allfällige Rückerstattung an diese zu wenden. Gesuche um nachträgliche Gewährung der Vergünstigung für Zivildienstleistende sind ebenfalls an die Vollzugsstelle für den Zivildienst zu richten Zivildienst - Spezialbillette für Zivildienstleistende und -Anwärter Das Zivildienst - Spezialbillet wird im Format Entwerterkarte für 2 Fahrten (Hin- und Rückfahrt) dem Zivildienstleistenden von dem aufbietenden Regionalzentrum gemäss Einsatzvereinbarung abgegeben. Die Entwerterkarte ist gültig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: 4 4 Zivildienstreiseverkehr

67 Nur gültig mit der darauf eingetragenen Zivildienstausweisnummer Nur gültig am Entwertungstag innerhalb der Einsatzdauer gemäss Rückseite des Zivildienstausweises Nur gültig Wohnort - Einsatzort über den üblichen Weg (GA-Anwendungsbereich) Nur gültig in der 2.Klasse (Klassenwechsel zum ermässigten Preis möglich) Liegt der Einsatz- / Wohnort des Zivildienstpflichtigen ausserhalb des GA-Anwendungsbereiches, so hat der Zivildienstleistende für diese Teilstrecke eine Fahrkarte zu lösen, die er dem Regionalzentrum zur Rückerstattung des Betrages zustellt. Das Spezialbillet ist nicht kombinierbar mit anderen Fahrausweisen oder Ermässigungen. Verwendet ein Zivildienstleistender das Spezialbillet nicht, so steht ihm keinerlei finanzielle Entschädigung zu Für Zivildienst - Anwärter werden sog.?anhörungsbillette? ebenfalls im Format Entwerterkarte für 2 Fahrten (Hin- und Rückfahrt) von dem aufbietenden Zivildienst -Regionalzentrum abgegeben. Diese Entwerterkarte ist ohne Zivildienstausweis gültig, das Aufgebot des betreffenden Zivildienst -Regionalzentrums ist aber zwingend vorzuweisen. Die übrigen Bestimmungen des Zivildienst - Spezialbillettes (für Zivildienstleistende) gelten sinngemäss Fahrausweise des Zivilverkehrs Mit Ausnahme der unter der Ziffer genannten Fahrausweisarten werden alle übrigen Fahrausweise, wie Spezialbillette für Messen und Ausstellungen, Abonnemente usw. den zivildienstpflichtigen Personen nur zum ganzen Preis abgegeben. Alle Fahrausweisarten sind nicht kombinierbar mit anderen Fahrausweisen / Ermässigungen (z.b. RailAway - Angebote, Enkelkarte). 44 Missbrauch 44.0 Allgemeines Wird ein Zivildienstausweis, ein Spezialbillett oder ein Billett zum ermässigten Preis missbräuchlich verwendet oder geändert, so sind die für den Zivilverkehr gültigen Bestimmungen anzuwenden. Der Zivildienstausweis ist ein Militärdokument und darf auf keinen Fall zurückgezogen werden, ausser es handelt sich nachweislich um eine Fälschung Im Falle von Unregelmässigkeiten sind Name, Vorname sowie Adresse zu notieren und der vorgesetzten Stelle Meldung zu erstatten Die Personen, die mit einem Zivildienstausweis, einem Spezialbillett oder einem Billett zum ermässigten Preis reisen, sind verpflichtet, dem Personal der Transportunternehmen auf Verlangen ihre Personalien anzugeben. Die Transportunternehmen können bei dem zuständigen Regionalzentrum des Zivildienstes darüber Auskunft verlangen, ob die Betreffenden berechtigt waren, mit Zivildienstausweisen zu reisen Missbräuchlicher Bezug / Benützung von Billetten zum ermässigten Preis Bestehen Zweifel über die Berechtigung zum Bezuge von Billetten zum ermässigten Preis, so sind Billette zum ganzen Preis abzugeben bzw. die Differenz zum Normaltarif nach zu verlangen Die Stationen oder das Kontrollpersonal haben die genauen Personalien (Name, Vorname und Adresse der zivildienstpflichtigen Person) der zuständigen Stelle zu melden Überschreiten der Benützungsfrist - Missbräuchliche Benützung - Fehlen von Ausweisen Stellt das Kontrollpersonal bei einer zivildienstpflichtigen Person mit einem Zivildienstausweis, einem Spezialbillett oder einem Billett zum ermässigten Preis eine Ueberschreitung der vorgesehenen Benützungsfrist fest, ist wie folgt vorzugehen: Bei missbräuchlicher Benützung von Zivildienstausweisen, Spezialbilletten oder Billetten zum ermässigten Preis ist der ganze Preis eines gewöhnlichen Billettes einfacher Fahrt sowie der vorgesehene Zuschlag gemäss Allgemeinem Personentarif (T 600) zu bezahlen Bei Ueberschreitung der vorgesehenen Benützungsfristen sowie bei Fehlen von Ausweisen ist zu bezahlen: mit noch gültigen Billetten zum ermässigten Preis: - der halbe Preis eines gewöhnlichen Billettes einfacher Fahrt oder für Hin-- und Rückfahrt sowie der Zuschlag gemäss Tarif 600.; mit Billetten mit abgelaufener Geltungsdauer: - der ganze Preis eines gewöhnlichen Billettes einfacher Fahrt oder für Hin- und Rückfahrt sowie der Zuschlag gemäss Tarif Zivildienstreiseverkehr 5

68 45 Beförderung von Zivildienstgepäck 45.0 Allgemeines Für die Beförderung von Zivildienstgepäck gelten die Bestimmungen Reisegepäck und Fluggepäck (T 601). Es sind die gleichen Abfertigungspapiere zu verwenden Der Zivildienstpflichtige bezahlt die Kosten der Gepäckaufgabe selbst. Gegen Vorlage der Quittung erstattet das zuständige Regionalzentrum die Kosten des Gepäcktransportes, sofern dieser unbedingt notwendig war Bei Bezahlung der Gepäckfrachten wird keine Ermässigung gewährt. Bei Aufgabe des Zivildienstgepäcks ist der Zivildienstausweis zusammen mit dem Spezialbillet oder einem Billet zum ermässigten Preis vorzuweisen ZIvildienstgepäck Als Zivildienstgepäck im Sinne dieser Vorschriften gelten Gegenstände für den persönlichen Gebrauch der zivildienstpflichtigen Person beim Gepäcktransport während der Einsatzdauer, sofern dieser berechtigt war. 46 Muster 46.0 Zivildienstausweis und Zivildienst - Spezialbillette Zivildienstausweis, allein nicht gültig zur freien Fahrt Spezialbillette für Zivildienstleistende bzw. - Anwärter 6 4 Zivildienstreiseverkehr

69 Zivildienstreiseverkehr 7

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