Ausschreibung der Nachwahl am Fachbereich Architektur und Städtebau. Mittwoch, dem 22. Oktober 2014

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1 Fachhochschule Potsdam Potsdam, 26. September 2014 Der Zentrale Wahlvorstand Ausschreibung der Nachwahl am Fachbereich Architektur und Städtebau Die Nachwahl zum Fachbereichsrat und Studierendenrat des Fachbereichs Architektur und Städtebau findet am Mittwoch, dem 22. Oktober 2014 Bitte beachten: Gemäß 29 Abs. 1 GO Übergangsregelung verkürzt sich die Amtszeit der Vertretungen der Gruppen der ProfessorInnen, akademischen und nichtwissenschaftlichen MitarbeiterInnen, die bei dieser Nachwahl gewählt werden, um ein Semester und endet am Die Amtszeit der studentischen Fachbereichsratsmitglieder verlängert sich um ein Semester und endet am Amtszeit: * bis in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Dekanat des Fachbereichs statt, Raum II. Gegenstand und Art der Wahl I. Rechtsgrundlage 1. Grundordnung (GO) der Fachhochschule Potsdam vom Wahlordnung (WO) der Fachhochschule Potsdam vom i.d.f. vom Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Potsdam, verabschiedet in der Vollversammlung der Studierenden am , zuletzt geändert am Die Wahlordnung und die Grundordnung können auf den Internetseiten der Hochschule eingesehen werden. Nachwahl zum Fachbereichsrat Stellvertretung für die Professorinnen/Professoren ein/e Studentin/Student sowie Stellvertretung Stellvertretung für die akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Nachwahl zum Studierendenrat Stellvertretung * sofern keine Wahlanfechtung erfolgt. Seite 1 von 6

2 III. Wahlberechtigung und Wählbarkeit Wahlberechtigung Gemäß 8 Abs. 1 WO ist wahlberechtigt, wer bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge und am Wahltag Mitglied oder Angehörige/Angehöriger des Fachbereichs ist. Nach 60 BbgHG sind Mitglieder der FHP das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sowie die eingeschriebenen StudentInnen. Angehörige der Fachhochschule Potsdam sind nach 2 GO: Professorenstellvertreterinnen/Professorenstellvertreter Gastprofessorinnen/Gastprofessoren, Gastdozentinnen/Gastdozenten Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren Nebenberufliche Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer Lehrbeauftragte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsverhältnis unter sechs Monaten Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sowie akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind, sowie Promotions- und Forschungsstudierende, die nicht an der Hochschule eingeschrieben sind. Wählbarkeit Gemäß 8 Abs. 2 WO sind nur Mitglieder der Hochschule wählbar: das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal, die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten Gemäß 8 Abs. 3 WO sind Angehörige der Hochschule gemäß 2 GO wahlberechtigt, aber nicht wählbar (s. o.) Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule sind nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergruppe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstliche Aufgaben ganz oder überwiegend wahrnehmen ( 8 Abs. 4 WO). Studentinnen und Studenten sind im Fachbereich ihres Studiengangs wahlberechtigt und wählbar. Gruppen der Hochschule Gemäß 61 Abs. 1 BbgHG bilden folgende Mitglieder und Angehörige der Hochschule jeweils eine Gruppe: Gruppe der ProfessorInnen: die ProfessorInnen einschließlich der HonorarprofessorInnen; die in einem Dienstverhältnis mit der Fachhochschule stehenden GastprofessorInnen; GastdozentInnen sowie die StellvertreterInnen einer Professur, die bereits bei der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der Hochschule Professorin oder Professor sind;

3 Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind. Gruppe der Studierenden: die eingeschriebenen StudentInnen einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Beschäftigungsverhältnis. Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen: die wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen; die GastdozentInnen in Vertretung einer Professur; StellvertreterInnen einer Professur; die Lehrkräfte für besondere Aufgaben; die Lehrbeauftragten sdie sonstigen gastweise tätigen Lehrkräfte sowie akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind. Gruppe der nichtwissenschaftlichen MitarbeiterInnen: MitarbeiterInnen im Verwaltungsbereich, in den Laboren und Werkstätten. IV. Einsichtnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten Das Verzeichnis der Wahlberechtigten enthält eine Aufstellung aller Wahlberechtigten des Fachbereichs Architektur und Städtebau, unterteilt in: die Gruppe der ProfessorInnen, die Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen, die Gruppe der StudentInnen, Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt ab Freitag, dem 26. September 2014, für vier Wochen in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Kiepenheuerallee 5, Hauptgebäude, Raum 015, und im Dekanat des Fachbereichs statt, Raum zur Einsicht zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr aus. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird vom Wahlvorstand am Dienstag, dem 21. Oktober 2014 um 15:00 Uhr abgeschlossen. Danach können jedoch Wahlberechtigte, die ihre Wahlberechtigung zweifelsfrei nachweisen, auf begründeten Antrag vom zentralen Wahlvorstand noch am Wahltag zugelassen werden (siehe 11 Abs. 5 WO). V. Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule Potsdam kann beim Wahlvorstand während der Auslegefrist schriftlich Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten ihrer/seiner Gruppe erheben. Soweit die behaupteten Tatsachen

4 nicht offenkundig sind, hat die/der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen ( 11 Abs. 2 WO). Der zentrale Wahlvorstand entscheidet über die Einsprüche und nimmt, wenn erforderlich, die Berichtigung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten vor. VI. Abgabefrist und Form der Wahlvorschläge Zwischen dem Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung und dem Termin der Abgabe der Wahlvorschläge müssen mindestens 11 Kalendertage liegen. Der Zentrale Wahlvorstand legt den Termin der Abgabe der Wahlvorschläge auf Freitag, den 10. Oktober 2014, Uhr Die Wahlvorschläge sind auf den vom zentralen Wahlvorstand herausgegebenen Formblättern für die Wahlen in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Kiepenheuerallee 5, Hauptgebäude, Raum 021, zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr einzureichen. Die dazu erforderlichen Vordrucke sind in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands und im Dekanat des Fachbereichs Architektur und Städtebau erhältlich. Sie müssen über jede/n BewerberIn folgende Angaben enthalten: Vor- und Familienname, ggf. Amts- oder Dienstbezeichnung, Hochschulbereich, Hochschul- adresse sowie bei Studierenden zusätzlich Studiengang, Fachsemester und Matrikelnummer. Jede/r BewerberIn muss ihre/seine Zustimmung zu dem Wahlvorschlag durch eigenhändige Unterschrift erklären ( 12 Abs. 6 WO). Bei Studierenden, die sich im Praxissemester befinden, kann dies durch eine formlose Erklärung erfolgen. Ein Vorschlag für die Wahlen soll mindestens drei BewerberInnen enthalten. Jeder Wahlvorschlag sollte soviele BewerberInnen aufweisen, dass bei Ausfall einer/s MandatsinhaberIn genügend NachrückerInnen zur Verfügung stehen, um das Amt wahrzunehmen. Einzelbewerbungen darf der Zentrale Wahlvorstand zu einem Vorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammenfassen, sofern die EinzelbewerberInnen diesem Verfahren zustimmen (siehe 12 Absatz 4 WO). Ein Wahlvorschlag für die Wahl zu den Kollegialorganen bedarf der Unterstützung von mindestens fünf, in der Gruppe der Studierenden von mindestens zehn Wahlberechtigten. Sind in einer Gruppe weniger als 20, in der Gruppe der Studierenden weniger als 40 Wahlberechtigte vorhanden, so bedarf ein Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten. Die Zustimmung der BewerberInnen gilt gleichzeitig als Unterstützung für den Wahlvorschlag ( 12 Abs. 3 WO). Formlose Unterstützungserklärungen von Studierenden im Praxissemester sind dem Wahlvorschlag beizufügen. Jede/r BewerberIn kann

5 sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahlvorschlag bewerben ( 12 Abs. 7 WO). Bis Freitag, den 10. Oktober 2014, kann eine Briefwahl beim zentralen Wahlvorstand unter Angabe der Post- Zustellungsadresse beantragt werden ( 15 Abs. 1 WO). VII. Veröffentlichung der Wahlvorschläge Der zentrale Wahlvorstand beschließt die Zulässigkeit der Wahlvorschläge und macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt am Freitag, dem 10. Oktober VIII. Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge Gemäß 13 Abs. 7 WO und 19 Abs. 5 kann jede/r Wahlberechtigte innerhalb von drei Kalendertagen nach deren Bekanntmachung Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge einlegen. Über den Einspruch entscheidet der zentrale Wahlvorstand. IX. Versand und Rücklauf der Briefwahlunterlagen Die Versendung der Wahlunterlagen wie der Wahlschein, der oder die Stimmzettel, der Stimmzettelumschlag und der Wahlbriefumschlag (Umschlag für die Rücksendung der Briefunterlagen) erfolgt spätestens am Mittwoch, dem 15. Oktober 2014 Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den Stimmzettelumschlag, klebt ihn zu und legt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlschein muss die/der Wahlberechtigte durch ihre/seine Unterschrift versichern, dass sie/er den Stimmzettel eigenhändig gekennzeichnet hat ( 15 Abs. 2 WO). Wer von der Briefwahl Gebrauch gemacht hat, darf nicht mehr an der Urnenwahl teilnehmen ( 15 Abs. 3 WO). Der Wahlbrief muss bis zum Abschluss der Wahlhandlung dem zuständigen Wahlvorstand zugegangen sein. X. Ort und Zeit der Feststellung der Wahlergebnisse Die öffentliche Auszählung der Stimmen ( 17 Abs. 1 WO) findet am

6 Mittwoch, dem 22. Oktober 2014 ab 15:00 Uhr in der Fachhochschule Potsdam, Kiepenheuerallee, Haus 2, Raum statt. Die vorläufigen Wahlergebnisse werden umgehend am Mittwoch, dem 22. Oktober 2014 auf den Internetseiten der Fachhochschule sowie über Aushang in der Kiepenheuerallee, HG, Foyer Erdgeschoss, veröffentlicht. XI. Wahlanfechtung Jede/jeder Wahlberechtigte kann die Wahl innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses bis zum 29. Oktober 2014, 15:00 Uhr anfechten. Der Einspruch ist beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen und zu begründen. gez. Prof. Dr. Hartwig Walberg Vorsitzender des Zentralen Wahlvorstandes Zeitplan Nachwahlen am Datum Frist Wahlvorgang Wahlordnung Je 15 Uhr Nachwahl 19 (Verkürzung der Zeiten) spät. am 10. KT vor Wahl Beantragung Briefwahl 15 Abs mind. 11 KT nach Bekanntmachung Abgabe Wahlvorschläge 12 Abs unverzüglich Bekanntgabe Wahlvorschläge 13 Abs KT Widerspruch Wahlvorschläge 13 Abs KT vor Wahl Versand Briefwahlunterlagen 15 Abs Stimmabgabe Eingang Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand 15 Abs Auszählung der Stimmen (Feststellung Wahlergebnis, falls zeitlich 17 möglich) Feststellung Wahlergebnis, Bekanntgabe vorl. 17 Wahlergebnis KT Wahlanfechtung 18 Abs Bekanntgabe Wahlergebnis oder Einberufung Wahlausschuss 18 Abs. 1

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