Eckpunkte der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

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1 Eckpunkte der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Vortrag für Kongress Gesünder Arbeiten in Niedersachsen 2003 in Osnabrück Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Referatsleiter Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht Niedersächsisches Sozialministerium 1

2 Vortragsgliederung Einführung und Überblick Rechtliche Einordnungen Definitionen und Zweifelsfragen Übergangsbestimmungen Niedersächsisches Sozialministerium 2

3 Einführung und Überblick Niedersächsisches Sozialministerium 3

4 Gründe der Neuordnung Herstellung der Widerspruchsfreiheit zum europäischen Recht (Beschaffenheit Art 95 Betrieb Art 137 EU-Vertrag) Rechtliche Fortschreibung der Ablösung des Prüfmonopols (der TÜV) Niedersächsisches Sozialministerium 4

5 Die Artikelverordnung Sie besteht aus 8 Artikeln mit folgendem Inhalt: Artikel 1 Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV- Artikel 2 Aerosolpackungsverordnung -13.GSGV- (z.b. Spraydosen) Artikel 3 Druckgeräteverordnung -14.GSGV- (z. B. Feuerlöscher) Artikel 4 Rohrfernleitungsverordnung Artikel 5 Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz Artikel 6 Änderung der Gefahrstoffverordnung (u. a. Einarbeitung Brand- und Explosionsschutz, VbF, Ex-Schutz) Artikel 7 Änderung der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- (Nichtraucherschutz) Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Niedersächsisches Sozialministerium 5

6 Betriebssicherheitsverordnung Gliederung 1. Allgemeine Vorschriften 2. Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3. Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 4. Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften Anhänge Niedersächsisches Sozialministerium 6

7 2. Abschnitt BetrSichV Arbeitsmittel Ablösung der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung Generalklauseln zum Betrieb und zu Wiederholungsprüfung von Arbeitsmitteln Stärkung der Betreiberverantwortung Ablösung des entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Regelwerkes Niedersächsisches Sozialministerium 7

8 Arbeitsmittel (AM) Alt Gefährdungsbeurteilung ( 3-5,6ArbSchG) Auswahl geeigneter AM ( 4) ExSchutzRichtlinien Mindestanforderungen ( 7) Beauftragte Beschäftigte ( 8) Unterrichtung und Unterweisung ( 9) Neu Explosionsschutzdokument ( 6) Katalog der Anforderungen (Anh. 1+2) Umfang Prüfung von AM ( 10,11) Niedersächsisches Sozialministerium 8

9 3.Abschnitt BetrSichV Überwachungsbedürftige Anlagen Ablösung der Verordnungen gem. 11 Gerätesicherheitsgesetz ( 24 Gewerbeordnung) Randbedingung: Inkraftgetreten am ; Ablösung des Prüfmonopols erst 2005/2007 Niedersächsisches Sozialministerium 9

10 Überwachungsbedürftige Anlagen Alt Betrieb Stand der Technik ( 12) Erlaubnisvorbehalt ( 13) Vorlage über ZÜS Prüfung vor Inbetriebnahme ( 14) Wiederkehrende Prüfung ( 15) Außerordentliche Prüfung ( 16) Prüfung besonderer Druckgeräte ( 17) Prüfbescheinigungen ( 19) Mängelanzeige ( 20) Neu Umfang verringert früher TÜV Nicht für Aufzugsanlagen nach Aufzugsrichtlinie Festlegung durch Betreiber mit Zustimmung ZÜS, aber Höchstfristen Katalogumfang Zugelassene Überwachungsstellen; drei Anlagengruppen ( 21) Niedersächsisches Sozialministerium 10

11 Rechtliche Einordnungen Niedersächsisches Sozialministerium 11

12 Von den EU-Richtlinien zur Betriebssicherheitsverordnung Beschaffenheitsrichtlinien (EU) und Verordnungen KEIN EU-Recht Gerätesicherheitsgesetz Überwachungsbedürftige Anlagen-Betrieb BetrSichV 3.Abschnitt Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (EU) BetrSichV 2. Abschnitt Niedersächsisches Sozialministerium 12

13 Abgrenzung zu anderen Vorschriften Arbeitsmittel Produktsicherheitsgesetz Verbraucherprodukte Inverkehrbringen Gerätesicherheitsgesetz Betriebssicherheitsverordnung Für Maschinen speziell: Maschinenverordnung Betrieb In der Regel keine Niedersächsisches Sozialministerium 13

14 Anmerkung zu Vorschriftenabgrenzung Bei Arbeitsmitteln ist maßgeblich das erstmalige Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Das Produktsicherheitsgesetz gilt auch beim erneuten Inverkehrbringen Die Umsetzung der neuen Produktsicherheitsrichtlinie wird zu Änderung der Systematik führen. Auf Einzelheiten kann hier aus Zeitgründen nicht eingegangen werden. Niedersächsisches Sozialministerium 14

15 Definitionen und Zweifelsfragen Niedersächsisches Sozialministerium 15

16 Arbeitsmittel Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. ( 2 Abs. 1 S. 1) Praktische Auswirkungen (Pflichten des Arbeitgebers) entstehen erst, wenn diese Arbeitsmittel von Beschäftigten benutzt werden. Z.B. 4 Abs. 1: Der Arbeitgeber hat, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die Z.B. 7 Abs. 1: Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die Niedersächsisches Sozialministerium 16

17 Befähigte Person Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt ( 2 Abs. 7). Früher z.b. Sachkundiger, Sachverständiger Niedersächsisches Sozialministerium 17

18 Nachrüstung Bemerkung: Fahrerrückhaltesysteme Bei LKW Lade- und Anbaukranen Arbeitsbereichsbegrenzung und NOT- HALT bei Quetschund Scheergefahren Niedersächsisches Sozialministerium 18

19 Abgrenzungsproblematik Aufzugsanlagen 1 Betriebssicherheitsverordnung (2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des 2(2a) GSG, soweit es sich handelt um 2. Aufzugsanlagen, die a) Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1), c) Personen-Umlaufaufzüge, d) Bauaufzüge mit Personenbeförderung oder e) Mühlen-Bremsfahrstühle sind, Niedersächsisches Sozialministerium 19

20 Abgrenzungsproblematik Aufzugsanlagen Aufzugsanlage =ortsfeste Förderanlage für Personen oder Lasten ( Brockhaus). Maschine Anhang IV Buchstabe A Nr. 16 der MaschRL Aufzugsanlage 1 (2) Ziff 2b BetrSichV Niedersächsisches Sozialministerium 20

21 Weitere Klarstellungen Lager brennbare Flüssigkeiten Bei der Berechnung der Lagerkapazität ist jedoch auf die Lagermenge der zu lagernden entzündlichen, leicht entzündlichen oder hoch entzündlichen Flüssigkeiten abzustellen. Nicht auf den Rauminhalt. Dies gilt insbesondere für Lager für ortsbewegliche Behälter. MFAS Az.: B 1/1 v Niedersächsisches Sozialministerium 21

22 Weitere Klarstellungen Feuerlöscher Die wiederkehrende Prüfung von tragbaren Feuerlöschern nach 2 Jahren durch befähigte Personen ist bis auf Weiteres nicht zu beanstanden. MFAS Az.: B 1/1 v Niedersächsisches Sozialministerium 22

23 Weitere Klarstellungen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) Auch die wiederkehrenden Prüfungen an diesen Anlagen dürfen von befähigten Personen durchgeführt werden MFAS Az.: B 1/1 v Niedersächsisches Sozialministerium 23

24 Zweifelsfragen Eine Arbeitsgruppe des LASI UA 4 hat sich mit Zweifelsfragen befasst Eine Veröffentlichung der Leitlinien ist erfolgt Fundstelle unter Neues Niedersächsisches Sozialministerium 24

25 Übergangsbestimmungen Niedersächsisches Sozialministerium 25

26 Übergangsvorschriften Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem Inkrafttreten der BetrSichV erstmals bereitgestellt oder eingeführt worden sind, ist bis zum ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem Inkrafttreten der BetrSichV befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine vorhandene Erlaubnis gilt dabei fort. Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem Inkrafttreten bereits erstmalig in Betrieb genommen wurden, bleiben hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften ( 4 GSG maßgebend) Die zuständige Behörde kann jedoch verlangen, dass die Anlage den Vorschriften der BetrSichV angepasst wird, wenn Gefahren für Leib und Leben der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind Die Betriebsvorschriften müssen bis zum angewendet werden Niedersächsisches Sozialministerium 26

27 Für überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. Druckgeräte), die vor dem Inkrafttreten nicht von einer Rechtsverordnung nach 11 GSG erfasst wurden, und die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, müssen die Betriebsvorschriften spätestens bis zum angewendet werden Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen nur noch bis spätestens weiterbetrieben werden Die von einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach 11 GSG eingesetzten Ausschuss ermittelten Technischen Regeln gelten bzgl. Ihrer betrieblichen Anforderung bis zu ihrer Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (s. 24) fort. Zu Einzelheiten s. Leitlinienpapier! Niedersächsisches Sozialministerium 27

28 Prüfungen - 19 (7) GSG Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen bis zum 31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Sofern die überwachungsbedürftigen Anlagen nicht den Anforderungen einer Verordnung nach 4(1) GSG entsprechen oder den Anforderungen einer Verordnung nach 4(1) GSG nur entsprechen, weil während einer Übergangszeit die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen angewendet werden können, dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. Dezember 2007 nur von den in Satz 1 genannten Sachverständigen vorgenommen werden. Niedersächsisches Sozialministerium 28

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