Umsetzung der Grundwassertochterrichtlinie, Verankerung des Geringfügigkeitsschwellen-Konzepts im neuen WHG und Verhältnismäßigkeitsprinzip

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1 Umsetzung der Grundwassertochterrichtlinie, Verankerung des Geringfügigkeitsschwellen-Konzepts im neuen WHG und Verhältnismäßigkeitsprinzip Altlastensymposium 2009 am 23. und in Würzburg Rechtsanwalt Dr. Achim Willand Dr. Georg Meiners, ahu AG Dr.-Ing. Jochen Großmann, GICON ITVA-Arbeitskreis WRRL Altlastensymposium

2 Überblick I. Stand der Umsetzung der EG-Grundwassertochterrichtlinie (GWTR) II. Verankerung der GFS 1. GFS als Kriterien für den Besorgnisgrundsatz 2. GFS als Sanierungsziele und Verhältnismäßigkeit 3. GFS als Kriterien bei der Durchführung der GWTR Einstufung von Grundwasserkörpern Trendermittlung III. Fristverlängerung/weniger strenge Umweltziele gem. Art. 4 Abs. 4/5 WRRL 1. Anwendungsbereich/Voraussetzungen 2. Prüfschritte 3. Sanierungserfordernisse - Maßnahmenprüfung 4. Verhältnismäßigkeitsprüfung Altlastensymposium

3 I. Stand der Umsetzung der EG-Grundwassertochterrichtlinie (GWTR) Altlastensymposium

4 Grundwassertochterrichtlinie GWTR (RL 2006/118/EG) Überblick 1. Qualitätsnormen und Schwellenwerte (Qualitätsstandards) für das Grundwasser ( guter/schlechter chemischer Zustand ) 2. Methodik/Prüfung: Qualitätsnormen/Schwellenwerte eingehalten? 3. Kriterien für Trendermittlung und -umkehr 4. Verhinderung/Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser Altlastensymposium

5 Umsetzung der WRRL und GWTR in Deutschland I. Status Quo WRRL WHG, LWG Entwürfe BWP, M-Programme u.a. GWTR offen; unmittelbare Anwendung nach Ablauf der Umsetzungsfrist seit LAWA-Empfehlung 2008 II. Gesetzgebungsaktivitäten UGB WHG-neu (ex-ugb-wasserbuch) Entwurf : Umfassende Umsetzung der WRRL (WHG-alt + LWG-alt) Verordnungsermächtigung zur Umsetzung der GWTR GrwV (BMU-Diskussionsentwurf ) Altlastensymposium

6 II. Verankerung der GFS Altlastensymposium

7 Herkömmliche Funktionen der GFS Überblick I. Flächendeckender Grundwasserschutz nach WHG, LWG, BBodSchG, KrW-/AbfG (LAWA, LAGA, LABO) GFS als Kriterium für Grundwasserschaden/-gefahr bei punktuellen Schadstoffeinträgen ( 34 WHG-alt) das gebotene Maß an Vorsorge bei Bodennutzungen und Einbau von Material in den Boden (wasserrechtl. Erlaubnisverfahren, LAGA M20, 12 BBodSchV, GAP-Pap.) neu: GFS und Anwendungsregeln als Rechtsnormen ( 48 WHG-neu, 15 GrwV) neu: Modifikationen bei der Sickerwasserprognose (Einhaltung GFS 1 m über GW-Spiegel) Altlastensymposium

8 GFS im WHG-neu (E ) 48 WHG-neu: Reinhaltung des Grundwassers (Nachfolgeregelung zu 34 WHG-alt) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten. darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Schadstoffgehalt und die Schadstoffmenge vor Eintritt in das Grundwasser die Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreiten. Durch Rechtsverordnung... können auch Werte für die Schwelle der Geringfügigkeit und der Ort, an dem sie einzuhalten sind, festgelegt werden. Grundwasserverordnung - GrwV Altlastensymposium

9 GFS in der GrwV (E ) (1) 15: Nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit Die Schwelle der Geringfügigkeit einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ist... nicht überschritten, wenn die Konzentrationswerte gemäß Anlage 2 [d. h. die GFS] im Sickerwasser einen Meter oberhalb des höchsten Grundwasserstands eingehalten und insgesamt nur geringe Stoffmengen verlagert werden. GFS: Kriterium für Beschaffenheit des GW oder des Sickerwassers? gemeint: Einhaltung der GFS im Sickerwasser 1 m über GW Besorgnis Grundwasserschaden ausgeschlossen Vorsorgeanforderungen beim Einbau von Boden/Material? (vgl. GAP) Vorsorgender.. nachsorgender Grundwasserschutz: Gefahrenbeurteilung --- Sanierungsziele? Altlastensymposium

10 GFS als Sanierungsziele? Verhältnismäßigkeit? LAWA/LABO-Papier Nachsorgender Grundwasserschutz (2006) 7. Sanierungsziele 7.1 Allgemeine Vorgaben Eine Grundwasserverunreinigung ist grundsätzlich so zu sanieren, dass die Geringfügigkeitsschwellen im Grundwasser dauerhaft unterschritten werden. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie Festlegung der Sanierungsziele und -maßnahmen ist die Größe der Grundwasserverunreinigung ein wesentliches Kriterium. Weitere bei dieser Prüfung zu beachtende Kriterien sind in der Anlage aufgelistet. Altlastensymposium

11 GFS als Sanierungsziele? Verhältnismäßigkeit? LAWA/LABO-Papier Nachsorgender Grundwasserschutz (2006) (2) Fachliche Kriterien für die Einzelfallabwägung: 1. Charakterisierung des Grundwasserleiters 2. Wasserwirtschaftliche Bedeutung des Grundwasserleiters 3. Chemische Hintergrundbeschaffenheit des Grundwassers 4. Ausdehnung der Grundwasserverunreinigung (Status und Prognose) 5. Schadstoffeinträge aus der ungesättigten Bodenzone in das Grundwasser 6. Schadstoffeinträge aus der gesättigten Bodenzone in das Grundwasser 7. Schadstoffbild einschließlich der stoffspezifischen Charakterisierung 8. Durch die Grundwasserverunreinigung betroffene Schutzgüter 9. Durch die Grundwasserverunreinigung gefährdete Nutzungen im Schadensbereich und seiner Umgebung. Altlastensymposium

12 Funktionen der GFS - Durchführung GWTR Überblick II. Umsetzung/Vollzug von WRRL/GWTR GFS als: Schwellenwerte zur Einstufung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern ( 7, 9 GrwV) Kriterium für Trendermittlung/-umkehr bezogen auf Grundwasserkörper ( 12 GrwV) GW-Beeinträchtigungen, die von schädlichen Bodenveränderungen/Altlasten ausgehen ( 13 GrwV) Altlastensymposium

13 III. Fristverlängerung und weniger strenge Umweltziele nach Art. 4 Abs. 4 und Abs. 5 WRRL Altlastensymposium

14 Sanierungserfordernisse aus dem EG-Wasserrecht Grundsatz: Regime des EG-Wasserrechts erfasst Grundwasserschäden/schädliche Bodenveränderungen, die das Erreichen der Bewirtschaftungsziele für Grundwasserkörper vereiteln/gefährden. Sanierungserfordernisse können sich ergeben für: Erreichen des guten Zustandes 2-Stufen-Prüfung nach GWTR Dekontamination (2015) Sanierungsziel: GFS Trendumkehr bei Schadstofffahnen Sicherung Verhinderung/Begrenzung des Eintrags von (gefährlichen) Schadstoffen nach Art. 6 GWTR/ 16 GrwV? Bodensanierung? UHRL/USchadG Dekontamination/Vollkompensation? Unmöglich/unverhältnismäßig? Ausnahmen Art. 4/5 WRRL Daneben gilt strengeres deutsches Recht: flächendeckender Grundwasserschutz, überall möglichst guter Zustand zu erhalten/anzustreben (GFS) auch kleine Schäden ggf. sanieren Altlastensymposium

15 Zustandsbewertung nach GWTR/GrwV Sanierungserfordernisse (guter chemischer Zustand) 2-Stufenprüfung nach 9 GrwV: schlechter chemischer Zustand bei Überschreitung GFS an einer ÜS, es sei denn: Überschreitung GFS infolge Punktquellen < 10 % der GWK-Fläche PQ 1 PQ 1 2 km² ÜS 4 PQ 3 ÜS 1 PQ 2 ÜS 2 ÜS 3 Sanierungserfordernis: GW-Körper: Fläche 100 km 2 Σ PQ/Überschreitung GFS Prognose 2015: 12 km 2 Sanierung/Dekontamination: 2 km 2 der PQ bis unter GFS; Frist: Altlastensymposium

16 Anwendungsbereich und Voraussetzungen bei Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 4/5 WRRL Anwendungsbereich der Ausnahmen bzgl. Grundwasser: Art. 4 Abs. 4/5 WRRL: guter chemischer Zustand bis 2015, Trendumkehr (nicht: Verschlechterungsverbot) WHG: Ausnahmen nur vom BWZ guter chemischer Zustand bis 2015 möglich Voraussetzungen (stark vereinfacht): guter Zustand nicht (rechtzeitig) erreichbar oder unverhältnismäßig hohe Kosten (sozioökon. Maßstab) Zeitl. Verschiebung/Abweichungen vom guten Zustand bleiben möglichst gering ( bestmöglich ) keine weitere Verschlechterung Darstellung/Begründung im Bewirtschaftungsplan Altlastensymposium

17 Prüfschritte nach Art. 4 Abs. 4/5 WRRL bei punktquellenbeeinflussten GWK I. Einstufung des GWK (Prognose 2015): guter oder schlechter chemischer Zustand? 2-Stufen-Prüfung nach 8, 9 GrwV II. Ggf. Bestimmung des Sanierungserfordernisses bzgl. Grundwasserschäden/schädlicher Bodenveränderungen zur Behebung des schlechten chemischen Zustandes insbesondere: notwendiges Maß der Reduktion der Flächenausdehnung von Schadensbereichen III. Prüfung von Maßnahmen/Handlungsalternativen IV. Prüfung Fristverlängerung V. Prüfung weniger strenges Umweltziel Quellen: Dokumente CIS-Prozess, LAWA-Papiere Altlastensymposium

18 Prüfung Fristverlängerung (1) Prüfung: Existieren Maßnahmen(kombinationen), mit denen Defizit vollständig bis Ende behoben werden kann? Hier: Dekontamination von 2 km² unter GFS bis 2015 technische Durchführbarkeit/natürliche Gegebenheiten Ermittlung der kosteneffizientesten Maßnahmen(kombination) Verhältnismäßigkeitsprüfung Altlastensymposium

19 Prüfung Fristverlängerung (2) - Prognosen Prüfung: Defizit bis technisch/unter den natürlichen Bedingungen behebbar (hier: 2 km² unter GFS)? Ermittlung/Prognose: Wirkung der Maßnahmen(kombinationen) Zeitbedarf für Maßnahmedurchführung/-wirkung: Durchführungszeitraum 1. Zyklus: ab 2010 Zeit, die bei professioneller und zügiger Maßnahmendurchführung aus techn. Sicht benötigt wird (einschl. Planung/EG-rechtl. Genehmigungsverfahren) Verzögerung durch administrative Hemmnisse (finanziell/personell) rechtfertigen keine Fristverlängerung Prognoseunsicherheiten: Fristverlängerung zur Schließung von Erkenntnislücken und Bewertungsunsicherheiten Altlastensymposium

20 Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fristverlängerung Abwägung: Nutzen -- Kosten der fristgemäßen Zielerreichung: [umgekehrt: Verzögerungsschaden auch bei Fristverlängerung] Nutzen: Zustand/biologische Vielfalt der aquatischen Ökosysteme, menschliche Gesundheit, Wassernutzungen, Auswirkungen des Klimawandels, langfr. Sicherheit der Wasserversorgung, Vorsorge Hochwasser und Dürren Nutzenbilanz: Welcher Mehrnutzen entsteht, wenn guter Zustand bereits 2015 statt 2021 (bzw. 2027) erreicht wird? Kosten: Alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile und Belastungen, die durch die Maßnahmen verursacht werden; Kostenbilanz: Kostenersparnisse im Falle einer Verschiebung Belastbarkeit von Kostenträgern; Ebene: Pflichtiger, staatliches Budget, Volkswirtschaft sehr umstritten im CIS-Prozeß Altlastensymposium

21 Verhältnismäßigkeitsprüfung - weniger strenges Umweltziel Voraussetzung: es ist unmöglich/unverhältnismäßig das Defizit (schlechter guter chemischer Zustand, hier: 2 km² Sanierung unter GFS) selbst nach Fristverlängerung bis 2027 zu beheben Ziel: Ermittlung des bestmöglichen, mit verhältnismäßigen Maßnahmen erreichbaren chemischen Zustandes Nutzen---Kosten (Faktoren w.o.) Maßnahmen zur Erreichung des guten bzw. technisch bestmöglichen Zustandes sind unverhältnismäßig, wenn sie den Nutzen deutlich übersteigen Altlastensymposium

22 Fazit GFS sind weiter im Kommen auch als Sanierungsziel(e) Methodik der Verhältnismäßigkeitsprüfung verankern! BWP/Maßnahmenprogramme auswerten/begleiten! Klären: wie passen die neuen Sanierungstatbestände untereinander und mit den alten zusammen? Welche Verfahrensvorschriften gelten? Klären: wer muss die ganzen Untersuchungen/Maßnahmen durchführen und finanzieren? Altlastensymposium

23 Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit. Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Rechtsanwälte EnergieForum Berlin Stralauer Platz Berlin Tel: +49 (0) Fax: +49 (0) berlin@ggsc.de Web: Altlastensymposium

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