Kriterien der Stadt Zwickau bei Überführung von kommunalen Kindertageseinrichtungen in andere Trägerschaft
|
|
- Brit Franke
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Zwickau Beschlussvorlage Einreicher: 50 Datum: Drucksachen-Nr. 146/06 Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Jugendhilfeausschuss am: ja nein ohne abweichend Finanz- und Liegenschaftsausschuss am: ja nein ohne abweichend Stadtrat am: ja nein ohne abweichend am: ja nein ohne abweichend spätester Beschlusstermin am: Betreff: Kriterien der Stadt Zwickau bei Überführung von kommunalen Kindertageseinrichtungen in andere Trägerschaft Beschlussvorschlag: Der Stadtrat möge beschließen: Betriebsübergänge (Trägerwechsel) von kommunalen Kindertageseinrichtungen in andere Trägerschaft erfolgen auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze entsprechend Anlage 1 und der Erbringung des Eigenanteils der freien Träger gemäß 16 Sächs. Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG), Anlage 2. Ortsrecht Investitionsmaßnahme Neue freiwillige Aufgabe Finanzielle Auswirkungen keine haushaltsmäßige Berührung Ausgabenerhöhung Bemerkung: Einnahmeerhöhungen Mittel stehen zur Verfügung Einnahmeminderungen Mittel stehen nicht zur Verfügung Ausgabenminderung Folgekostenberechnung in Anlage Amtsleiter Datum Oberbürgermeister Datum Bürgermeister
2 Blatt-Nr.: 2 Begründung: Im Rahmen der Organisation zukünftiger Trägerwechselprozesse wurde vom Sozial- und Jugendhilfeausschuss im Sept der Vorschlag zur Bildung einer "Vergabekommission zur Übertragung sozialer Einrichtungen der Jugendhilfe in freie Trägerschaft" unterbreitet. Die "Arbeitsgruppe Trägerwechsel" wurde im Sept gebildet und setzt sich aus Vertretern der Fraktionen, Vertretern der freien Träger, der Stadtverwaltung und des Personalrates zusammen. Im Ergebnis entstand ein Kriterienkatalog mit Grundsätzen für Trägerwechsel von Kindertageseinrichtungen (Anlage 1). Das Scheitern der 3 Beschlussvorlagen, Drucksachen Nr. 070/06, 071/06 und 072/06, zur Übergabe von 8 Kindertageseinrichtungen an freie Träger im Stadtrat am sowie das Ergebnis der 1. Lesung im FLA hat die Verwaltung bewogen, einen Beschlussvorschlag für den Stadtrat bezüglich Grundsätze bei Betriebsübergängen nachgeordneter Einrichtungen mit Vorberatungen im JHA und im FLA einzubringen. Ein sensibles Thema ist die Erbringung des Eigenanteils des freien Trägers gemäß 16 SächsKitaG. Dieser lautet: " Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen Eigenanteil an den Betriebskosten der Einrichtung aufzubringen." Der Gesetzgeber hat keine Höhe des Eigenanteils festgelegt. Das hat zur Folge, dass sich Träger und Kommune hierzu in Vereinbarungen verständigen müssen. Der Stadtrat hat aber im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes 2004 beschlossen, dass die freien Träger einen Eigenanteil in Höhe von 5 % des komm. Zuschusses zu erbringen haben. Die Verwaltung ist somit an die Umsetzung des Beschlusses gebunden, was aber bei den Trägern von Kindertageseinrichtungen zu heftigen Diskussionen geführt hat. Im Ergebnis wird nun von der Verwaltung in der Anlage 2 ein Vorschlag zur Interpretation des Eigenanteils eingebracht. Anlage 1und 2 Rechtsgrundlagen: Hauptsatzung 2 Abs. 2 Pkt. 10, 11
3 Blatt-Nr.: 3 Anlage 1 Allgemeine Grundsätze bei Betriebsübergängen (Trägerwechsel) von Kindertageseinrichtungen 1. Erhalt des bestehenden Netzes der sozialen Einrichtungen 2. 4 SGB VIII Die Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe erfolgt - zukunftsorientiert - kooperativ - transparent und ist auf das Wohl der Kinder und Eltern gerichtet Abs. 1 SächsKitaG - Trägerschaft - Kindertagesstätten können betrieben werden von: - Trägern der freien Jugendhilfe, - Elterninitiativen, - privaten Trägern, - Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, - Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, - Gemeinden u. komm. Zweckverbänden 4. Umsetzung der Förderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes nach Pluralität, d. h. die Vielfalt steht für Angebote und Trägerlandschaft 5. Inhaltliche - konzeptionelle Kriterien - Darlegung der Trägerphilosophie - Aussagen zum gegenwärtigen pädagogischen Konzept der Einrichtung und deren Weiterentwicklung mit dem Ziel eines bedarfsgerechten Angebotes - Aussage zum Einsatz von pädagogischen Fachdiensten 6. Organisatorische Kriterien Angaben - zur Einordnung der Einrichtung in die Organisationsstruktur des Trägers - zur Vernetzung der Angebote der Einrichtung mit denen des Trägers - zu Einsatzmöglichkeiten der Mitarbeiter in anderen Einrichtungen des Trägers - zur Entscheidungsbefugnis der Leiterin hinsichtlich konzeptioneller, finanzieller, personeller und organisatorischer Angelegenheiten - zur Existenz von Betriebsrat / Mitarbeitervertretung - zu Vorstellungen des Zeitrahmens des Trägerwechsels 7. Personal Der Übergang erfolgt gemäß 613 a BGB. Das bedeutet, der Übernehmer (neuer Betriebsinhaber) tritt in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die in der Einrichtung zum Zeitpunkt des Übergangs tatsächlich Beschäftigten gehen über. Der Übernehmer hat keine Möglichkeit, bestimmten Personen den
4 Blatt-Nr.: 4 Übergang zu verwehren. Zum Personal einer Kita gehören: - Einrichtungsleiterin, - Erzieherinnen, - Küchenhilfe(n) (sofern vorhanden), - Hausmeister - Reinigungskräfte (sofern keine Fremdreinigung) Die Personalbemessung richtet sich nach gültigen Standards, das heißt: pädagogisches Personal entsprechend Schlüssel gem. SächsKitaG, Schulvorbereitungsverordnung, Sächs. Integrationsverordnung und VO SchulG Hausmeister nach Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie Flächen mit Anliegerpflichten Küchenhilfen nach Portionszahlen Reinigungskräfte nach Reinigungsflächen. Zum Übergang des Personals gehören auch die Mitarbeiter, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden. Altersteilzeitler, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs bereits in der Freizeitphase befinden, verbleiben bei der Stadtverwaltung Zwickau. Die laufenden Kosten für Mitarbeiter im Altersteilzeitarbeitsverhältnis einschließlich Abfindungen werden nach dem Betriebsübergang im Rahmen der Betriebskostenfinanzierung dem Einrichtungsträger erstattet. Bei technischem Personal, welches in zwei Einrichtungen tätig ist, wird beim Betriebsübergang auf die überwiegende Tätigkeitsausübung abgestellt. Im Fall der Übernahme von mehreren Einrichtungen an einen Träger erfolgt eine Summierung der einzelnen Stellenanteile. Grundsätzlich ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Nach dem Stadtratsbeschluss zum Trägerwechsel erfolgt eine schriftliche Information an die Mitarbeiter. Der Mitarbeiter kann nach der Unterrichtung gem. 613a BGB innerhalb eines Monats dem Übergang schriftlich widersprechen. Hinweis: Das abgegebene Mitarbeitervotum nach der Trägervorstellung in der Einrichtung ersetzt nicht die Entscheidung des einzelnen Mitarbeiters nach schriftlicher Unterrichtung über die unter 613 a Abs. 5 BGB genannten Bedingungen des Trägerwechsels. 8. Finanzbewirtschaftung Darlegung der Bonität und Liquidität des Trägers: - Ergebnis des Jahresabschlusses der letzten 3 Jahre oder Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, - Maßstab für die Bewertung der Leistungsfähigkeit ist die finanzielle Betrachtungsweise der Gesamtheit des Trägers Aussage zur Übernahme des Gebäudes einschließlich Grund und Boden Drei Möglichkeiten: - Nutzungsüberlassung = Mietvertrag, - Erbbaurecht, - Kauf. Aufwendungen für Miete/Erbbauzins, Zinsen, Abschreibungen sind Bestandteil der Betriebs-
5 kosten. Blatt-Nr.: 5 Kaufvoraussetzungen: - Vorliegen eines Wertgutachtens (Finanzierung durch Käufer), - Genehmigungspflicht durch das Regierungspräsidium, - Zweckbindung mindestens 15 Jahre, - eigene Investitionsverantwortung des Trägers für zukünftig anfallende Sanierungen. Aussage zur Übernahme des beweglichen Anlagevermögens
6 Blatt-Nr.: 6 Anlage 2 Der Eigenanteil der freien Träger in Höhe von 5 % des städtischen Zuschusses kann erbracht werden: 1. Eigenmittel in Form von Geldleistungen 2. Eigenmittel für Werterhaltung, die nicht zur Reduzierung des komm. Zuschusses, aber zur Wertsteigerung des Gebäudes und der baulichen Anlagen führen. 3. Eigenleistungen an Gebäuden und Grundstücken. Für deren Bemessungsgrundlage sind Angebote von Handwerkerfirmen einzuholen. Diese Regelung gilt für zukünftige Trägerwechsel von Kindertageseinrichtungen. Für bereits vollzogene Trägerwechsel besteht die Möglichkeit, den Eigenanteil ebenfalls in o. g. Art und Weise zu erbringen.
Betreff: Änderung des Erlasses der Stadt Zwickau zur Ermessensausübung im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und XII
Stadt Zwickau Beschlussvorlage Einreicher: 50 Datum: 14.01.2008 Drucksachen-Nr. 021/08 Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Sozialausschuss am: 05.02.08 ja nein
MehrEinreicher: 11. Ortsrecht Investitionsmaßnahme Neue freiwillige Aufgabe. keine haushaltsmäßige Berührung Ausgabenerhöhung Bemerkung:
Datum: 18.02.2008 Drucksachen-Nr. 042/08 Stadt Zwickau Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Haupt- und Verwaltungsausschuss am: 03.04.08 ja nein
MehrDer Stadtrat beschließt die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen zur weiteren Umsetzung des WIBERA - Gutachtens.
Datum: 01.02.2007 Drucksachen-Nr. 023/07 Stadt Zwickau Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Haupt- und Verwaltungsausschuss am: 15.02.07 ja nein
MehrOrtsrecht Investitionsmaßnahme Neue freiwillige Aufgabe. keine haushaltsmäßige Berührung Ausgabenerhöhung Bemerkung:
Datum: 26.06.2008 Drucksachen-Nr. 201/08 Stadt Zwickau Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Haupt- und Verwaltungsausschuss am: 15.07.08 ja nein
Mehrnicht öffentlich beratend (federführend) Unterausschuss Kindertagesbetreuung nicht öffentlich Vorberatung für Jugendhilfeausschuss
Landeshauptstadt Dresden Die Oberbürgermeisterin Vorlage Nr.: V0531/15 Datum: 18. August 2015 Vorlage Beratungsfolge Dienstberatung der Oberbürgermeisterin nicht öffentlich zur Information Ältestenrat
MehrOrtsrecht Investitionsmaßnahme Neue freiwillige Aufgabe. keine haushaltsmäßige Berührung Ausgabenerhöhung Bemerkung:
Datum: 05.11.2008 Drucksachen-Nr. 359/08 Stadt Zwickau Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Jugendhilfeausschuss am: 03.12.08 ja nein ohne abweichend
Mehrin Höhe von 508.152,02 für das 1. Jahr und 190.268,26 pro Jahr für die folgenden 2 Jahre an die Firma
Datum: 07.06.2006 Drucksachen-Nr. 106/2006 Stadt Zwickau Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Finanz- und Liegenschaftsausschuss am: 05.07.06 ja
MehrSanierung des Verwaltungszentrums - Schlussrechnung
Datum: 20.11.2006 Drucksachen-Nr. 207/06 Stadt Zwickau Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Stadtrat am: 14.12.06 ja nein ohne abweichend Bau- und
MehrBeschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 03.11.1993 Bekannt gemacht: 15.11.1993 in Kraft getreten: 16.11.1993 Geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das
Mehr4. Vorstellung Haushaltsplanentwurf 2007
Öffentliche Sitzung 1. Allgemeine Regularien 2. Anfragen der Stadträte 3. Wahlen 3.1 Besetzung der Planstelle Amtsleiter des Ordnungsamtes Drucks.-Nr.: 193/06 Dezernat Finanzen und Zentrale Dienste Die
MehrElternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen
Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Werden Sie aktiv für Kinder in Kindertageseinrichtungen! Erziehungspartnerschaften Gemeinsam für Kinder Dem Gesetzgeber ist es ernst mit der Erziehungspartnerschaft
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom 25.10.99 Der Stadtrat der Stadt Speyer beschließt aufgrund des 69 Abs. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe - in
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom in der Fassung vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom 25.03.1997 in der Fassung vom 16.05.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat am 19.06.2012 aufgrund der 69 ff des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
MehrJugendamtssatzung 4/07/1. S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms Aufgrund des 71 Abs. 3 Achtes Buch "Sozialgesetzbuch" (SGB VIII) i.d.f. der Bekanntmachung vom 07.05.1993 (BGBl. I S. 637) und des 3 des Landesgesetzes zur
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom )
Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom 04.04.2017) I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit
MehrSatzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)
5.4.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) *) in Kraft ab dem 17. März 2013 Der Rat der Stadt Troisdorf hat am 05. März 2013 aufgrund
MehrBeitritt zur Einkaufsgemeinschaft Kommunaler Krankenhäuser e.g. durch die Stadt Zwickau
Datum: 23.08.2006 Drucksachen-Nr. 132/06 Stadt Zwickau Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Krankenhausausschuss am: 08.09.06 ja nein ohne abweichend
MehrSatzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus
Amtliche Bekanntmachung Satzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus hat in ihrer Tagung am 27.05.2015 auf der Grundlage der 69 ff. des Achten Buches - Sozialgesetzbuch
MehrHinweise zum Haushaltsplan und zur Erbringung des Eigenanteils an den Betriebskosten
Rahmenvereinbarung zwischen Kommune und freiem Träger über die Aufbringung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtung gemäß 17 Abs. 2 SächsKitaG vom 10.10.2012 ID 059910 Hinweise zum Haushaltsplan und
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus. 23. Oktober Januar Abs. 2 Ziff. 2a. 14. Juli August Abs. 2 Ziff.
Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus Verzeichnis der Veränderungen: Ratsbeschluss in Kraft getreten geänderte vom: am: Regelungen: 23. Oktober 2001 01. Januar 2002 5 Abs. 2 Ziff. 2a 02. Februar 2005
MehrSatzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland
Satzung der Gemeinde Lichtenberg über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte Entdeckerland Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz
MehrEmpfehlung. der Stadt Leipzig für eine Konzeptgliederung einer Trägerkonzeption im Leistungsbereich Kindertageseinrichtungen
Empfehlung der Stadt Leipzig für eine Konzeptgliederung einer Trägerkonzeption im Leistungsbereich Kindertageseinrichtungen Stand: Juni 2014 Der Träger beschreibt die grundsätzliche fachliche Ausrichtung
MehrAnlage I. Auswahl kommunaler Kitas für Übertragungen an freie Träger. Vorbemerkungen
Anlage I (gemäß Nr. 2 der Übertragungsverfahrensvereinbarung - ÜvV Auswahl kommunaler Kitas für Übertragungen an freie Träger Vorbemerkungen Seite 1 Kriterienkatalog Seite 2 bis 5 Arbeitshilfe Seite 6
MehrSatzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom
Gültige Fassung vom 29.12.2016 Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom 22.12.2016 Der Rat der Stadt hat am 19.12.2016 aufgrund seines Beschlusses zur Drucksache VO/1416/15 Beteiligung des Beirates
MehrStand einschließlich der 1. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
Mehrfür das Jugendamt der Stadt Lingen (Ems)
für das Jugendamt der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 26.01.2012 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Jugendamt 2 2 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 2 3 Beiräte 4 4 Aufgaben 4 5 Verwaltung des Jugendamtes
MehrStadt Maintal. Az: 10.1/020-20/4.670 Beschlussvorlage FD Fachdienst Justitiariat Drucksachen Nr.: Datum: /2011
Stadt Maintal TOP Az: 10.1/020-20/4.670 Beschlussvorlage FD Fachdienst Justitiariat Drucksachen Nr.: Datum: 26.10.2011 179/2011 Betreff: Satzung der Stadt Maintal für die städtischen Kindertagesbetreuungseinrichtungen
MehrSatzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014
Satzung für das Jugendamt des Kreises Soest vom 3. November 2014 Der Kreistag des Kreises Soest hat am 30.10.2014 aufgrund o der 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom 02.07.2008 - Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006
MehrSatzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkrath vom 24.03.1994 - in Kraft getreten am 01.04.1994 - Änderungen Nr. der Änderungen Datum der Änderung geänderte Paragraphen Art der Änderung in Kraft getreten
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom
Seite: 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom 30.10.2009 1. Änderung vom 03.04.2014 Der Rat der Stadt hat am 30.09.2009 aufgrund der 69 ff. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
MehrStadt Tagesordnungspunkt 4 Neubrandenburg
Stadt Tagesordnungspunkt 4 Neubrandenburg X öffentlich Sitzungsdatum: 10.12.15 11.02.16 Drucksachen-Nr.: VI/388 Beschluss-Nr.: 277/15/16 Beschlussdatum: 11.02.16 Gegenstand: Beschluss über die Annahme
MehrSatzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom , in Kraft getreten am Aufbau
- 1 - Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom 08.01.2013, in Kraft getreten am 12.01.2013 I Das mt 1 Aufbau Das mt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des mtes. 2 Zuständigkeit
MehrDrucksachen-Nr. 134/2011. Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung. Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss
Landkreis Uckermark Drucksachen-Nr. 134/2011 Version Datum 28.10.2011 Blatt 1 Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Datum: Fachausschuss Jugendhilfeausschuss
MehrZukunft der Kindertagespflege in Niedersachen Weiterentwicklung der Tagespflege als Aufgabe des Landes Niedersachsen
Zukunft der Kindertagespflege in Niedersachen Weiterentwicklung der Tagespflege als Aufgabe des Landes Niedersachsen Begrüßung Die Bedeutung der Kindertagespflege Dr. Monika Lütke-Entrup Niedersächsisches
MehrSatzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom
Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom 01.09.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung
MehrBetreff: Vertrag zur Abordnung der städtischen Bediensteten der ARGE Zwickau-Stadt zum Landkreis Zwickau Beschlussvorschlag:
Datum: 17.10.2008 Drucksachen-Nr. 342/08 Stadt Zwickau Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Haupt- und Verwaltungsausschuss am: 06.11.08 ja nein
MehrSatzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn
Satzung für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 05. Oktober 2010 die nachstehende Satzung für das Jugendamt beschlossen. Diese Satzung beruht auf den 69 ff. des Kinder- und
MehrBernhard Eibeck GEW Hauptvorstand. Vortrag
Bernhard Eibeck GEW Hauptvorstand Den Jahren des quantitativen Ausbaus müssen die Jahre der Qualität folgen. Argumente und Forderungen für ein Bundesqualitätsgesetz für Kindertageseinrichtungen Vortrag
MehrStadt Tagesordnungspunkt 10 Neubrandenburg
Stadt Tagesordnungspunkt 10 Neubrandenburg X öffentlich nicht öffentlich Sitzungsdatum: 18.11.10 Drucksachen-Nr.: V/320 Beschluss-Nr.: 190/13/10 Beschlussdatum: 18.11.10 Gegenstand: Leistungsvereinbarungen
MehrStadt Dessau-Roßlau. Satzung des Jugendamtes. 12. Dezember Dezember Dezember /09, S
Stadt Dessau-Roßlau Satzung des Jugendamtes Unterzeichnung durch OB Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung im Amtsblatt - Amtliches Verkündungsblatt - Inkraftsetzung 12. Dezember 2008 10. Dezember
MehrGrundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming
4/15 Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming Jugendamt, SG Jugend- und Familienförderung
MehrDer Stadtrat beschließt die in der Anlage enthaltene Finanzierung der Fraktionen des Stadtrates der Stadt Zwickau.
Datum: 02.12.2009 Drucksachen-Nr. 080/9-2 Austauschvorlage Beratung und Beschlussfassung im öffentlich nichtöffentlich Haupt- und Verwaltungsausschuss am: 02.12.09 Stadtrat am: 17.12.09 am: am: spätester
MehrStadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister
Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2014153/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau-, Sanierungs- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 24.09.2014
MehrGeschäftsordnung des Jugendamtselternbeirat der Stadt Düren
Geschäftsordnung des Jugendamtselternbeirat der Stadt Düren Präambel Grundlage dieser Geschäftsordnung ist das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder-
MehrBeschreibung der Produktgruppe
Ausschuss JHA Beschreibung der Produktgruppe Die Produktgruppe ist organisatorisch im Ressort 4 angesiedelt und dem Dienst 51 - Jugend - zugeordnet. Produktbereich 36 Kinder-, Jugendund Familienhilfe Produktgruppe
MehrTheater Plauen-Zwickau ggmbh, Änderung des Gesellschaftsvertrages
Datum: 05.08.2009 Drucksachen-Nr. 050/09-2 Einreicher: Amt für Finanzen Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im öffentlich nichtöffentlich Finanzausschuss am: 08.09.09 Stadtrat am: 01.10.09 am:
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen. in der Fassung vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen in der Fassung vom 26.11.2012 (Nordhannoversche Zeitung vom 22.12.2012, in Kraft seit 23.12.2012) Aufgrund des 70 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
MehrSatzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld
Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld vom 20.08.2010 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2012, gültig ab 10.03.2012 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2
MehrLANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat-
LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat- im KTB angenommen am: 05.10.2017 Vorlage-Nr.: JHA II/10/2017 Datum: 22.09.2017 Zuständiges Amt: Ersteller/in: Jugendamt Frau Zörner öffentlich X nicht
Mehr1 Allgemeines. 2 Grundsätze
Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der
MehrAusbau der Kindertagespflege zu einer qualifizierten Angebotsform der Tagesbetreuung vorrangig für Kinder unter drei Jahren in Frankfurt am Main
DER MAGISTRAT Frankfurt am Main, 23.11.2007 Eingang Amt 01: 26.11.07,11.55 Uhr Dezernat: II M 257 Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung B - Bm Jutta Ebeling SG H Betreff Ausbau der
Mehrvom Geltungsbereich
41/01 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Burgstädt vom 08.06.2010 Auf der Grundlage
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes
Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März 2010 Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
MehrRichtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten. Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert.
Gemeinde Schladen-Werla Absender: Auskunft erteilt: Wilfried Karrenführer Datum: 14.11.2013 Aktenzeichen: FB II Vorlage Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten
MehrSatzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom
Aktuelle Fassung gültig ab 09.10.2014 Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom 01.10.2014 Der Rat der Stadt hat am 30.09.2014 aufgrund der 69ff. des Sozialgesetzbuches, achtes Buch (SGB VIII) -
MehrLösungs- und Bewertungsbogen für Prüfungsklausuren. 1. Prüfungsklausur Stoffgebiet: Kommunalrecht. Kenn- Nr.: Lösungsschritte
Lehrgang: Themenbereich Prüfungsklausur Stoffgebiet: Kommunalrecht Kenn- Nr.: Lösungsschritte ohne Zusatz beziehen sich auf die KVG LSA. OB = Oberbürgermeister, HVB = Hauptverwaltungsbeamte Unterschiedlicher
MehrS A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen. vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009
S A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung und Bezeichnung
MehrGebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg
Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen
Satzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen Der Kreistag des Landkreises Meißen hat am 28. August 2008 auf Grundlage der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl.
MehrSatzung für das Jugendamt
Satzung für das Jugendamt Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.010 Fachbereich 5 29.02.2012 Satzung für das Jugendamt Seite 1 Der Rat der Stadt Siegen hat am 29.02.2012 aufgrund des 3 Abs.
MehrVernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter
Vernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
MehrSatzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom
Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom 29.11.1994 Der Rat der Stadt hat am 14.09.1994 aufgrund der 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) vom 26.06.90
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Reichenbach im Vogtland (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen)
MehrS a t z u n g. für das Jugendamt der Stadt Andernach in der Fassung der 3. Änderung vom
S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Andernach in der Fassung der 3. Änderung vom 10.07.2014 Aufgrund des 71 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)- in
MehrSatzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel
Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrS a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom
S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom 21.12.1994 Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), geändert durch Art. 2 des Gesetzes
MehrSatzung für das Jugendamt des Wartburgkreises
Satzung für das Jugendamt des Wartburgkreises vom 28.09.1994 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 30.01.2007 Der Kreistag des Wartburgkreises hat am 07.09.1994 die nachstehende Satzung für das Jugendamt
MehrDrucksache Nr. 13/2016 Erstellt von Philipp Kreutel Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 9. März 2016 Tagesordnungspunkt 5
Kinderbetreuung in der Gemeinde Kieselbronn - Beratung und Beschlussfassung über die Bedarfsplanung für das Jahr 2016 - Beratung und Beschlussfassung über die finanzielle Unterstützung der im U3-Bereich
MehrAktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz
Aktuelle Lesefassung Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz Auf Grund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Satzung der Stadt Schneeberg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeiträge Kita) vom 21.10.2016 Präambel Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
Mehrvom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen vom
4.1/51.01 vom 24.02.2015 I. Das Jugendamt... 2 1 Aufbau... 2 2 Zuständigkeit... 2 3 Aufgaben... 2 II. Der Jugendhilfeausschuss... 3 4 Stimmberechtigte Mitglieder... 3 5 Beratende Mitglieder... 3 6 Ende
MehrLANDKREIS VORPOMMERN-GREIFSWALD.b
LANDKREIS VORPOMMERN-GREIFSWALD.b ~ Richtlinie für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Vorpommern-Greifswald Nachfolgende Richtlinie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren
MehrGesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
MehrAufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes
Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes Weiterentwicklung des Tarifvertrages Sozial- und Erziehungsdienst in der Tarifarbeit von ver.di Frankfurt, 05.10.2016 Fachbereich Gemeinden Kitas Bundesweit
MehrGemeinderatsvorlage Nr. 65/2009 Vorberatung
Fachbereich: Zentrale Verwaltung und Bürgerservice Gemeinderatsvorlage Nr. 65/2009 Vorberatung Vorlage an GR VA AUT öffentlich nichtöffentlich Sitzung am Vorberatung ja nein OR Beirat VA AUT öffentlich
MehrS a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten
Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt
Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134),
MehrFortschreibung des Konzeptes der Fachberatung für den Bereich der kommunalen Kindertageseinrichtungen
Fortschreibung des Konzeptes der Fachberatung für den Bereich der kommunalen Kindertageseinrichtungen Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Definition von Fachberatung und gesetzliche Bestimmungen III.
MehrEmpfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben nach 123 Absatz 4 SGB XI
Empfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben nach 123 Absatz 4 SGB XI PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? 3. Juli 2017, Pentahotel Berlin Köpenick
MehrWas ist bisher passiert? Wie lautet der Prüfauftrag? Wie funktioniert die Finanzierung mit KiBiz? Welche Folgen hat eine Ausgründung der Kitas?
Was ist bisher passiert? Wie lautet der Prüfauftrag? Wie funktioniert die Finanzierung mit KiBiz? Welche Folgen hat eine Ausgründung der Kitas? Wie geht es weiter? Mönchengladbach Kitas sollen GmbH werden
MehrTagespflege im Landkreis Osnabrück
24 SGB VIII im Landkreis Osnabrück Rechtsanspruch ( 24 SGB VIII) und Rahmenbedingungen Entwicklung der Inanspruchnahme der Landkreis Osnabrück Fachdienst Jugend Abteilung 3.0 Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück
MehrSatzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015
Satzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Aufgrund der 69 ff Sozialgesetzbuch
Mehrin der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines
Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung
Mehr1. Gesetzliche Grundlagen Betriebskosten als Grundlage für die Ermittlung Aufbringen der Betriebskosten 1
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gesetzliche Grundlagen 1 2. Betriebskosten als Grundlage für die Ermittlung 1 der Elternbeiträge 3. Aufbringen der Betriebskosten 1 3.1 Grundlagen für die Elternbeitragsberechnung
MehrOrtsrecht Investitionsmaßnahme Neue freiwillige Aufgabe. keine haushaltsmäßige Berührung Ausgabenerhöhung Bemerkung:
Stadt Zwickau Beschlussvorlage Einreicher: StA 20 Datum: 30.10.2006 Drucksachen-Nr. 190/06 Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Finanz- und Liegenschaftsausschuss
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 10178 Berlin-Mitte U+sAlexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 D-10178 Berlin
MehrSatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt
Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt Auf Grund der 5, 8, 45 Abs. 2 Ziff. 9 sowie 128 i.v.m. 121 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
MehrAnlage 7 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Sundhausen
Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 1.1.7 S. 1 Anlage 7 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 26. November 2014 als Anlage zur Hauptsatzung
MehrVerwaltungs-, Schul- und Kulturausschuss
Verwaltungs-, Schul- und Kulturausschuss Sitzung am 07. Dezember 2015 Haushaltsentwurf 2016 / Anträge der Kreistagsfraktionen verantwortlich: Drucksache 2015-110a-VSKA07.12. Geschäftsbereich Finanzen 1
MehrNutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und
Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen
Mehr(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.
Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrPräambel. 1 Ziel der Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Vereinen sowie von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen in der Stadt Schneeberg, die Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen erhalten (Förderrichtlinie Vereine
Mehrin der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines
Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung
MehrStruktur des Jugendamtes
Struktur des Jugendamtes Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. ( 70 Abs. 1 SGB VIII ) Der Jugendhilfeausschuss ist Teil
MehrS A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom 14.06.1994 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 06.09.2012 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der
MehrAnlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach
Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 1.1.4 S. 1 Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 26. November 2014 als Anlage zur Hauptsatzung
MehrBeschreibung der Produktgruppe
verantwortlich: Herr Eberhard Ausschuss JHA Beschreibung der Produktgruppe Die Produktgruppe ist organisatorisch im Ressort 4 angesiedelt und dem Dienst 51 - Jugend - zugeordnet. Produktbereich 36 Kinder-,
MehrLiteraturhinweise für die Arbeit an diesem Thema:
6.2.9 Zusammenarbeit mit den Eltern Literaturhinweise für die Arbeit an diesem Thema: Handbuch für Kindertagesstätten in der EKHN (Lila Ordner), Dimension 6 EKHN, Ordnung für die Tageseinrichtungen für
Mehr