Kriterien der Stadt Zwickau bei Überführung von kommunalen Kindertageseinrichtungen in andere Trägerschaft

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1 Stadt Zwickau Beschlussvorlage Einreicher: 50 Datum: Drucksachen-Nr. 146/06 Beratung und Beschlussfassung im öff. nö. Zustimmung zur Beschlussempfehlung Jugendhilfeausschuss am: ja nein ohne abweichend Finanz- und Liegenschaftsausschuss am: ja nein ohne abweichend Stadtrat am: ja nein ohne abweichend am: ja nein ohne abweichend spätester Beschlusstermin am: Betreff: Kriterien der Stadt Zwickau bei Überführung von kommunalen Kindertageseinrichtungen in andere Trägerschaft Beschlussvorschlag: Der Stadtrat möge beschließen: Betriebsübergänge (Trägerwechsel) von kommunalen Kindertageseinrichtungen in andere Trägerschaft erfolgen auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze entsprechend Anlage 1 und der Erbringung des Eigenanteils der freien Träger gemäß 16 Sächs. Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG), Anlage 2. Ortsrecht Investitionsmaßnahme Neue freiwillige Aufgabe Finanzielle Auswirkungen keine haushaltsmäßige Berührung Ausgabenerhöhung Bemerkung: Einnahmeerhöhungen Mittel stehen zur Verfügung Einnahmeminderungen Mittel stehen nicht zur Verfügung Ausgabenminderung Folgekostenberechnung in Anlage Amtsleiter Datum Oberbürgermeister Datum Bürgermeister

2 Blatt-Nr.: 2 Begründung: Im Rahmen der Organisation zukünftiger Trägerwechselprozesse wurde vom Sozial- und Jugendhilfeausschuss im Sept der Vorschlag zur Bildung einer "Vergabekommission zur Übertragung sozialer Einrichtungen der Jugendhilfe in freie Trägerschaft" unterbreitet. Die "Arbeitsgruppe Trägerwechsel" wurde im Sept gebildet und setzt sich aus Vertretern der Fraktionen, Vertretern der freien Träger, der Stadtverwaltung und des Personalrates zusammen. Im Ergebnis entstand ein Kriterienkatalog mit Grundsätzen für Trägerwechsel von Kindertageseinrichtungen (Anlage 1). Das Scheitern der 3 Beschlussvorlagen, Drucksachen Nr. 070/06, 071/06 und 072/06, zur Übergabe von 8 Kindertageseinrichtungen an freie Träger im Stadtrat am sowie das Ergebnis der 1. Lesung im FLA hat die Verwaltung bewogen, einen Beschlussvorschlag für den Stadtrat bezüglich Grundsätze bei Betriebsübergängen nachgeordneter Einrichtungen mit Vorberatungen im JHA und im FLA einzubringen. Ein sensibles Thema ist die Erbringung des Eigenanteils des freien Trägers gemäß 16 SächsKitaG. Dieser lautet: " Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen Eigenanteil an den Betriebskosten der Einrichtung aufzubringen." Der Gesetzgeber hat keine Höhe des Eigenanteils festgelegt. Das hat zur Folge, dass sich Träger und Kommune hierzu in Vereinbarungen verständigen müssen. Der Stadtrat hat aber im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes 2004 beschlossen, dass die freien Träger einen Eigenanteil in Höhe von 5 % des komm. Zuschusses zu erbringen haben. Die Verwaltung ist somit an die Umsetzung des Beschlusses gebunden, was aber bei den Trägern von Kindertageseinrichtungen zu heftigen Diskussionen geführt hat. Im Ergebnis wird nun von der Verwaltung in der Anlage 2 ein Vorschlag zur Interpretation des Eigenanteils eingebracht. Anlage 1und 2 Rechtsgrundlagen: Hauptsatzung 2 Abs. 2 Pkt. 10, 11

3 Blatt-Nr.: 3 Anlage 1 Allgemeine Grundsätze bei Betriebsübergängen (Trägerwechsel) von Kindertageseinrichtungen 1. Erhalt des bestehenden Netzes der sozialen Einrichtungen 2. 4 SGB VIII Die Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe erfolgt - zukunftsorientiert - kooperativ - transparent und ist auf das Wohl der Kinder und Eltern gerichtet Abs. 1 SächsKitaG - Trägerschaft - Kindertagesstätten können betrieben werden von: - Trägern der freien Jugendhilfe, - Elterninitiativen, - privaten Trägern, - Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, - Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, - Gemeinden u. komm. Zweckverbänden 4. Umsetzung der Förderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes nach Pluralität, d. h. die Vielfalt steht für Angebote und Trägerlandschaft 5. Inhaltliche - konzeptionelle Kriterien - Darlegung der Trägerphilosophie - Aussagen zum gegenwärtigen pädagogischen Konzept der Einrichtung und deren Weiterentwicklung mit dem Ziel eines bedarfsgerechten Angebotes - Aussage zum Einsatz von pädagogischen Fachdiensten 6. Organisatorische Kriterien Angaben - zur Einordnung der Einrichtung in die Organisationsstruktur des Trägers - zur Vernetzung der Angebote der Einrichtung mit denen des Trägers - zu Einsatzmöglichkeiten der Mitarbeiter in anderen Einrichtungen des Trägers - zur Entscheidungsbefugnis der Leiterin hinsichtlich konzeptioneller, finanzieller, personeller und organisatorischer Angelegenheiten - zur Existenz von Betriebsrat / Mitarbeitervertretung - zu Vorstellungen des Zeitrahmens des Trägerwechsels 7. Personal Der Übergang erfolgt gemäß 613 a BGB. Das bedeutet, der Übernehmer (neuer Betriebsinhaber) tritt in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die in der Einrichtung zum Zeitpunkt des Übergangs tatsächlich Beschäftigten gehen über. Der Übernehmer hat keine Möglichkeit, bestimmten Personen den

4 Blatt-Nr.: 4 Übergang zu verwehren. Zum Personal einer Kita gehören: - Einrichtungsleiterin, - Erzieherinnen, - Küchenhilfe(n) (sofern vorhanden), - Hausmeister - Reinigungskräfte (sofern keine Fremdreinigung) Die Personalbemessung richtet sich nach gültigen Standards, das heißt: pädagogisches Personal entsprechend Schlüssel gem. SächsKitaG, Schulvorbereitungsverordnung, Sächs. Integrationsverordnung und VO SchulG Hausmeister nach Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie Flächen mit Anliegerpflichten Küchenhilfen nach Portionszahlen Reinigungskräfte nach Reinigungsflächen. Zum Übergang des Personals gehören auch die Mitarbeiter, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden. Altersteilzeitler, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs bereits in der Freizeitphase befinden, verbleiben bei der Stadtverwaltung Zwickau. Die laufenden Kosten für Mitarbeiter im Altersteilzeitarbeitsverhältnis einschließlich Abfindungen werden nach dem Betriebsübergang im Rahmen der Betriebskostenfinanzierung dem Einrichtungsträger erstattet. Bei technischem Personal, welches in zwei Einrichtungen tätig ist, wird beim Betriebsübergang auf die überwiegende Tätigkeitsausübung abgestellt. Im Fall der Übernahme von mehreren Einrichtungen an einen Träger erfolgt eine Summierung der einzelnen Stellenanteile. Grundsätzlich ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Nach dem Stadtratsbeschluss zum Trägerwechsel erfolgt eine schriftliche Information an die Mitarbeiter. Der Mitarbeiter kann nach der Unterrichtung gem. 613a BGB innerhalb eines Monats dem Übergang schriftlich widersprechen. Hinweis: Das abgegebene Mitarbeitervotum nach der Trägervorstellung in der Einrichtung ersetzt nicht die Entscheidung des einzelnen Mitarbeiters nach schriftlicher Unterrichtung über die unter 613 a Abs. 5 BGB genannten Bedingungen des Trägerwechsels. 8. Finanzbewirtschaftung Darlegung der Bonität und Liquidität des Trägers: - Ergebnis des Jahresabschlusses der letzten 3 Jahre oder Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, - Maßstab für die Bewertung der Leistungsfähigkeit ist die finanzielle Betrachtungsweise der Gesamtheit des Trägers Aussage zur Übernahme des Gebäudes einschließlich Grund und Boden Drei Möglichkeiten: - Nutzungsüberlassung = Mietvertrag, - Erbbaurecht, - Kauf. Aufwendungen für Miete/Erbbauzins, Zinsen, Abschreibungen sind Bestandteil der Betriebs-

5 kosten. Blatt-Nr.: 5 Kaufvoraussetzungen: - Vorliegen eines Wertgutachtens (Finanzierung durch Käufer), - Genehmigungspflicht durch das Regierungspräsidium, - Zweckbindung mindestens 15 Jahre, - eigene Investitionsverantwortung des Trägers für zukünftig anfallende Sanierungen. Aussage zur Übernahme des beweglichen Anlagevermögens

6 Blatt-Nr.: 6 Anlage 2 Der Eigenanteil der freien Träger in Höhe von 5 % des städtischen Zuschusses kann erbracht werden: 1. Eigenmittel in Form von Geldleistungen 2. Eigenmittel für Werterhaltung, die nicht zur Reduzierung des komm. Zuschusses, aber zur Wertsteigerung des Gebäudes und der baulichen Anlagen führen. 3. Eigenleistungen an Gebäuden und Grundstücken. Für deren Bemessungsgrundlage sind Angebote von Handwerkerfirmen einzuholen. Diese Regelung gilt für zukünftige Trägerwechsel von Kindertageseinrichtungen. Für bereits vollzogene Trägerwechsel besteht die Möglichkeit, den Eigenanteil ebenfalls in o. g. Art und Weise zu erbringen.

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