Erläuterungen zum Behindertentestament

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1 Erläuterungen zum Behindertentestament Einführung Behinderte Menschen sind häufig auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angewiesen. Wer sich jedoch selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite erhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe; 2 Abs. 1 BSHG. Diesen Nachranggrundsatz hat das BSHG in zahlreichen Normen konkretisiert. Von großer praktischer Bedeutung sind die 76 ff BSHG, die den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens regeln. Die 102 ff Sozialgesetzbuch X. Buch (SGB X) und die 90 ff BSHG sichern die Erstattungsansprüche des Sozialhilfeträger gegen andere Sozialleistungsträger und gegen Dritte. Fällt einer behinderten Person durch einen Erbfall (zum Beispiel Tod eines Elternteils) Vermögen an, ist dieses nach den Vorschriften der 76 ff BSHG einzusetzen und alsbald bis auf einen Schonbetrag in Höhe von bzw DM nach 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ivm 1 Abs. 1 Nr. 1 b) BSHG-VO aufgebraucht. Ziel der Eltern kann es aber sein, das Familienvermögen (zum Beispiel Familienunternehmen oder Grundvermögen) für alle Abkömmlinge zu erhalten und damit den Familienunterhalt zu sichern. Die gesetzliche Erbfolge, die Zuwendung eines Erbteils oder Vermächtnisses oder die Beschränkung auf den Pflichtteil würden dieses Ziel jedoch gefährden. Die Durchsetzung der Rechte, die sich aus der jeweiligen Stellung des Behinderten ergeben, führt zu einem Vermögensanfall. Die Entscheidungen über deren Durchsetzung, können aber beim Betreuer, Ergänzungspfleger oder Sozialträger liegen. Das Behindertentestament ist eine effektive Möglichkeit, das Familienvermögen gegen den Zugriff des Trägers der Sozialhilfe abzusichern. Der Behinderte erhält durch dieses Testament als Vorerbe einen Erbteil, der größer ist als sein Pflichtteil. Gleichzeitig wird mit dem Testament über diesen Erbteil die (Dauer-) Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Behinderte erhält Leistungen aus den Erträgen seines Erbteils. Die Behindertentestamente standen unter dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit nach 138 BGB, da so das Vermögen der Familie bzw. des Behinderten zu Lasten der Allgemeinheit geschont würde.

2 Dem Zugriff des Sozialträgers wird jedoch nicht das Vermögen des Behinderten sondern eigentlich das des Unterhaltsverpflichteten entzogen. Dessen Unterhaltspflicht endet aber gemäß 1615 Abs. 1 BGB mit seinem Tode. Der Unterhaltsverpflichtete ist vornehmlich mit seinen Einkünften und den Erträgen aus seinem Vermögen zum Unterhalt heranzuziehen. Dieses ist durch die Leistungen des Testamentsvollstreckers gewährleistet. Die Unterhaltspflicht wird also entsprechend der gesetzlichen Regelungen auch nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten erfüllt. Zudem erhält der Behinderte Hilfe in besonderen Lebenslagen im Sinne der 27 ff BSHG, die auf einer größeren Kollektivverantwortung der Gesellschaft beruht. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist daher nicht gerechtfertigt. Der Unterhaltsverpflichtete kann gemäß 1937 BGB seinen Erben frei bestimmen. Dieses Recht wird auch durch das Pflichtteilsrecht ( 2303 ff BGB) nicht beschränkt. Dieses verpflichtet nicht den Erblasser (= Unterhaltsverpflichteten), eine bestimmte Verfügung von Todes wegen zu verfassen, sondern die Erben, den Pflichtteil zu zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Behindertentestament entschieden, dass erbrechtliche Regelungen, die dem behinderten Kind zu seinen Lebzeiten zusätzlich zu den Leistungen der Sozialhilfe laufende Einnahmen verschaffen, den Nachlass aber dem Zugriff des Trägers der Sozialhilfe entziehen, sind nicht nach 138 BGB sittenwidrig (BGH 111, 39; 123, 368; VG Lüneburg NJW 00, 1885). Es verstößt auch nicht gegen 138 BGB, wenn durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft erreicht wird, dass nach dem Tod des Behinderten sein Erbteil an einen Familienangehörigen fällt und der Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nicht durchgesetzt werden kann (BGH 123, 373). Das Nachrangprinzip der Sozialhilfe wird im BSHG im erheblichen Umfang durchbrochen; es hat daher nicht die für einen Maßstab der Sittenwidrigkeit erforderliche Prägekraft (BGH 123, 373). Es fehlt auch eine allgemeine Rechtsüberzeugung, dass Eltern ihrem behinderten Kind von einer gewissen Größe ihres Vermögens an einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssten, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt (BGH 123, 368; van de Loo NJW 90, 2852; Krampe AcP 191, 526; Nieder NJW 94, 1264; Mayer DNotZ 94, 347).

3 Behindertentestament Das Behindertentestament ist als Vermächtnislösung oder als Vor- und Nacherbfolgelösung denkbar. Die Vermächtnislösung hat gegenüber der Erbeinsetzung u. a. den Vorteil, dass sie die gesamthänderische Bindung, die bei der Erbeinsetzung des Behinderten eintritt, vermeidet, da dadurch eine vom übrigen Nachlass unabhängige Vermögensmasse geschaffen wird, die ausschließlich für die Belange des Behinderten eingesetzt werden kann (van de Loo, NJW 1990, 2853). Da die Vermächtnislösung bisher nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung abgesichert ist, beschränkt sich die folgende Darstellung auf die Vor- und Nacherbfolgelösung. In jedem Fall sollte vor der Errichtung des Testamentes eine rechtliche Beratung eingeholt werden, da jedes Testament an die konkreten Bedingungen des Einzelfalls angepasst werden sollte. Neben den erbrechtlichen Vorschriften sind zum Beispiel auch Regelungen aus dem Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht zu beachten. Je nach Wahl der Form der Verfügung von Todes wegen ist sogar die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Ziel der Regelungen im Behindertentestament ist die Dauervollstreckung mit der Sicherung des Erben gegen die Eigengläubiger (= Sozialhilfeträger) nach 2214 BGB. Da die (Dauer-)Testamentsvollstreckung auf die Verwaltung des Nachlasses gerichtet ( 2205, 2209 BGB) und der Pflichtteil ein Anspruch gegen den Nachlass ist, kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn ein Pflichtteilsanspruch des Behinderten ausgeschlossen werden kann. Die wichtigsten Normen zum Behindertentestament sind die 2197, 2203, 2205, 2209, 2211, 2214 BGB für die Testamentsvollstreckung und die 2303, 2304, 2305, 2306, 2307, 2317 BGB für das Pflichtteilsrecht.

4 Pflichtteilsrecht 2303, 2304, 2305, 2306, 2307, 2317 BGB Ein Pflichtteilsanspruch entsteht entweder durch den Erbfall ( 2303, 2317 BGB) nach 2303 BGB oder durch eine Willenserklärung (= Ausschlagung) des Pflichtteilsberechtigten nach 2303, 2306, 2307 BGB. Pflichtteilsanspruch nach 2303, 2317 BGB Ziel der Regelungen im Behindertentestament ist zunächst, den Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge und damit die Entstehung des (Rest-) Pflichtteilsanspruch durch den Erbfall zu verhindern, da dieser nach 90 BSHG durch schriftliche Anzeige an den Erben auf den Träger der Sozialhilfe übergeht und dann von diesem auch durchgesetzt werden kann. Nach 2303 BGB können die Abkömmlinge des Erblassers den Pflichtteil verlangen, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen liegt bei ausdrücklicher oder stillschweigender Enterbung ( 1938 BGB) vor. Dazu gehört auch eine Einsetzung nur als Ersatzerbe und im Zweifel auch die Zuwendung nur des Pflichtteils ( 2304 BGB). Nicht ausgeschlossen sind dagegen die Abkömmlinge, die durch Rechtshandlung ihr gesetzliches Erbrecht verloren haben. Es geht verloren durch Ausschlagung (Ausnahme für den Ehegatten und für Abkömmlinge nach 2306 BGB), Pflichtteils- und Erbverzicht, Erbunwürdigkeitserklärung, Pflichtteilsentziehung und vorzeitigen Erbausgleich. Ebenso ist die Zuwendung eines Vermächtnisses kein Ausschluss, dieses unterliegt jedoch nicht der Testamentsvollstreckung. Ist dem Abkömmling durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen worden, kann er von den Erben den an der Hälft fehlenden Teil als Pflichtteil verlangen; 2305, 2307 BGB. Die Vermächtnislösung soll hier nicht weiter vertieft werden. Dem Behinderten ist also durch Verfügung von Todes wegen ein Erbteil zuzuwenden, der mindestens dem halben gesetzlichen Erbteil entspricht. Dieser soll in einer Quote ausgedrückt werden und die Zweifelsregelung des 2304 BGB vermeiden.

5 Eine mögliche Formulierung im Testament ist zum Beispiel: Anton erbt zu 1/6. ; falsch wäre dagegen: Anton wird in Höhe seines Pflichtteils als Erbe eingesetzt. oder Anton erhält das Guthaben bei der X-Bank. ). Pflichtteilsanspruch nach 2303, 2306, 2307 BGB Abweichend zur oben dargestellten gesetzlichen Regelung, steht dem Pflichtteilsberechtigten ( 2303 BGB) unter den Voraussetzungen der 2306, 2307 BGB ein Wahlrecht zu, obwohl ihm ein Erbteil bzw. Vermächtnis zugewendet worden ist. Die Ausschlagung führt nicht zu einem Verlust des Pflichtteilsrechts. Ist der Erbteil des Pflichtteilsberechtigten beschränkt, so gilt die Beschränkung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt; 2306 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Testamentsvollstreckung ist eine solche Beschränkung; 2306 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist der hinterlassene Erbteil dagegen größer, kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; 2306 Abs. 1 S. 2 BGB. Wurde ein Vermächtnis zugewendet, kann dieses gemäß 2307 BGB ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt werden. Ausschlagung 1944 ff BGB Die Ausschlagung ( 1944 ff BGB) kann der Pflichtteilsberechtigte selber oder sein gesetzlicher Vertreter erklären. Als gesetzliche Vertreter kommen die Eltern oder ein Elternteil, der Vormund, der Betreuer oder der Pfleger in Betracht. Der Vormund hat die Personen- und Vermögensinteressen des Mündels nach 1793 BGB zu vertreten und haftet nach 1833 BGB für eine schuldhafte Pflichtverletzung. Der Betreuer hat in seinem Tätigkeitsbereich die Interessen des Betreuten nach 1901 BGB zu vertreten und haftet nach 1908i, 1833 BGB für eine schuldhafte Pflichtverletzung. Für den Pfleger gelten nach 1915 BGB die Vorschriften für die Vormundschaft entsprechend. Der Behinderte wird an einer Ausschlagung kein Interesse haben, wenn er durch die Regelungen im Testament besser steht. Die Eltern (bzw. der

6 überlebende Elternteil) werden den Erbteil für den Behinderten nicht ausschlagen, da es gerade nicht ihrem Willen entspricht. Die anderen gesetzlichen Vertreter haben das Wohl des Behinderten im Rahmen ihrer Befugnisse zu beachten. Die Interessen des Trägers der Sozialhilfe sind dabei unbeachtlich. Da die Leistungen des Sozialträgers unabhängig von einem Vermögensanfall gesichert sind, besteht in der Regel kein Grund für eine Ausschlagung. Sollte dennoch eine Ausschlagung erklärt werden, bedarf es der Überprüfung durch das Familien- bzw. Vormundschaftsgerichts. Im Gegensatz zur Ausschlagung ist für die Annahme eines Erbteils keine Willenserklärung notwendig. Nach 1943 BGB gilt die Erbschaft mit Ablauf der Ausschlagungsfrist (6 Wochen, 1944 Abs. 1 BGB) als angenommen. Die Ausschlagung des Erbteils ist daher sehr unwahrscheinlich und erfolgt auf keinen Fall im Interesse des Trägers der Sozialhilfe. Die Ausschlagung wird nur bei besonderen Interessen des Behinderten erfolgen, die nicht bei der Testamentsvollstreckung berücksichtigt wurden. Daher ist es wichtig, die Verwaltung des Nachlasses umfassend zu bestimmen und die Leistungen an den Behinderten genau aufzuzählen (dazu siehe unten). Ein Vermächtnis scheidet aus (siehe oben). Da die Testamentsvollstreckung das Ziel der Regelungen im Behindertentestament ist, muss der Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also größer als der Pflichtteil) sein. Nach 2306 Abs. 1 S. 1 BGB würde sonst die Anordnung der Testamentsvollstreckung als nicht angeordnet gelten. Nach 2306 Abs. 1 S. 2 BGB hat dann der Behinderte noch das Recht, den Erbteil auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Dieses Recht steht dem Behinderten selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter zu. Der Träger der Sozialhilfe kann dieses Recht nicht ausüben. Die Gefahr, dass der Behinderte oder sein gesetzlicher Vertreter den Erbteil ausschlägt, dürfte eher gering sein, da dieses nicht den Interessen des Behinderten entspräche, wenn ihm andere Regelungen im Testament Leistungen zusichern (siehe unten).

7 Ist zum Beispiel der gesetzliche Erbteil des Behinderten 1/4, so beträgt die Höhe des Pflichtteilsanspruchs 1/8 des Wertes des Nachlasses. Die Erbeinsetzung muss daher größer als 1/8 (z.b. 1/7) sein. Testamentsvollstreckung 2197, 2203, 2205, 2209, 2211, 2214 BGB Ziele der Testamentsvollstreckung sind die Sicherung des Familienvermögens und der Leistungen für den Behinderten. Da dem Behinderten ein beschränkter Erbteil zugewendet wird, der größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, kann die Dauervollstreckung durch Testament angeordnet und ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Der Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, wie der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten hat. Hier sind dann auch die Regelungen zu treffen, welche die Leistungen an den Behinderten sichern und so eine Ausschlagung verhindern BGB Die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. Hier ist nun zu unterscheiden zwischen den Ansprüchen vor und nach dem Erbfall. Die vor dem Erbfall fällig gewordenen und übergeleiteten Unterhaltszahlungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und fallen somit nicht unter den Schutz des 2214 BGB. Lediglich die Zahlungen des Träger der Sozialhilfe, die nach dem Tod des Erblassers fällig geworden sind, sind von 2214 BGB erfasst. Nach 1615 BGB ist der Erblasser nach dem Erbfall nicht mehr unterhaltsverpflichtet. (Unterhalts- )Ansprüche des Erben (= Behinderter) gegen den Erblasser bestehen nicht mehr und können somit auch nicht mehr übergeleitet werden. Die Ansprüche des Träger der Sozialhilfe sind somit gegen den Erben gerichtet, ohne zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses zu gehören. Damit greift der Schutz des 2214 BGB ein.

8 2197 BGB Der Testamentsvollstrecker wird durch Testament ernannt. Dies sollte eine Vertrauensperson sein. Hier sind zunächst der überlebende Ehegatte und dann Geschwister des Behinderten zu benennen. Diese Personen haben neben der Sorge um das behinderte Familienmitglied auch ein Interesse an der Erhaltung des Vermögens, da sie als Nacherben nach dem Behinderten in Frage kommen und so auch ohne Vergütung die Verwaltung übernehmen. Es können auch andere Personen benannt werden. 2203, 2205, 2209, 2211 BGB Durch Testament wird über den Nachlass die Dauervollstreckung ( 2209 BGB) angeordnet. Ebenfalls werden die Aufgaben des Testamentvollstreckers genau bezeichnet ( 2203, 2205 BGB). Nach 2211 BGB sind der Behinderte und die gesetzliche Vertreter von der Verfügung über den Nachlass ausgeschlossen. Dieses Recht steht allein dem Testamentsvollstrecker zu. Als Leistungen an den Behinderten kommen in Frage: - Überlassung von Geldbeträgen in Höhe des jeweiligen Rahmens, der nach den jeweiligen einschlägigen Gesetzen einem Behinderten maximal zur freien Verfügung stehen kann; - Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zu seinem Geburtstag, wobei bei der Auswahl der Geschenke auf die Bedürfnisse und Wünsche unseres Sohnes Anton ausdrücklich einzugehen ist; - Zuschüsse zur Finanzierung eines Urlaubs und zur Urlaubsgestaltung; - Zuwendungen zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse sowie zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse unseres Sohnes Anton in Bezug auf Freizeit, wozu insbesondere auch Hobbys und Liebhabereien zählen.

9 Gegenüberstellung: gesetzliche Erbfolge und Behindertentestament Das Beispiel beruht auf den Angaben des Formulierungsvorschlags. Egon verheiratet seit dem 1. April 1951 ges. Güterstand Franziska Anton gemeinsame Kinder von Egon und Franziska Beate Christian gesetzliche Erbfolge - Franziska erhält 1/2 des Nachlasses von Egon - die Kinder erhalten je 1/6 des Nachlasses von Egon - Anton hat sein Vermögen nach 88 f BSHG einzusetzen - die Kinder erhalten je 1/3 des Nachlasses von Franziska - Anton hat sein Vermögen nach 88 f BSHG einzusetzen - Beate und Christian erben zu je 1/2 - das Vermögen von Anton ist vermutlich bis auf den Schonbetrag von bzw DM aufgebraucht 1. Erbfall Egon M. verstirbt am Erbfall Franziska M. verstirbt am Erbfall Anton M. verstirbt am Behindertentestament - Franziska erhält 5/6 des Nachlasses von Egon und ist Nacherbin nach Anton - Anton erhält 1/6 des Nachlasses von Egon als Vorerbe; Testamentsvollstreckung durch Franziska; Anton erhält Leistungen aus dem Nachlass; Anton hat kein Vermögen, das er nach 88 f BSHG einzusetzen hat - Beate und Christian sind Ersatznacherben nach Anton - die Kinder erhalten je 1/3 des Nachlasses von Franziska - Beate und Christian sind Schlusserben - Anton ist (Schluss-)Vorerbe - Beate und Christian sind Nacherben nach Anton - Testamentsvollstreckung durch Beate oder Christian; Anton erhält Leistungen aus dem Nachlass; Anton hat kein Vermögen, das er nach 88 f BSHG einzusetzen hat - Beate und Christian erben zu je 1/2 als Nacherben - das Vermögen ist in seiner Substanz erhalten, da die Leistungen an Anton aus den Erträgen des Vermögens erbracht wurden

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