Firma, Marke und Domain. Mag. Thomas Nikodem, LL.M
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1 Firma, Marke und Domain Mag. Thomas Nikodem, LL.M
2 Die Firma Firma Unternehmen Firma Marke Firma Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung
3 Der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt
4 Eine Firma darf führen: Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) Genossenschaften im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer
5 Arten von Firmen: Personenfirma Sachfirma Fantasiefirma
6 Personenfirma der Name eines Einzelunternehmers Gesellschafters
7 Sachfirma Firma der der Unternehmensgegenstand entnommen werden kann muss wahrheitsgemäß sein das Anführen einer Branche schafft keine Unterscheidungskraft (Zusätze notwendig)
8 Fantasiefirma besteht aus einem frei erfundenen Wort frei erfundenen Wörtern Auch Zahlen und Buchstaben sind zulässig
9 Ein Rechtsformzusatz ist notwendig: zb AG GmbH KG OG eingetragener Unternehmer/e.U.
10 Anforderungen: Eignung zur Unternehmenskennzeichnung Unterscheidungskraft keine Irreführung
11 Unterscheidungskraft eine (neue) Firma muss sich von allen anderen am selben Ort derselben Gemeinde unterscheiden
12 keine Unterscheidungskraft: bloße Geschäftsbezeichnungen häufige Familiennamen (strittig)
13 Ausmaß der Unterscheidungskraft: deutlich hinsichtlich Firmen am selben Ort derselben Gemeinde sonst bloße Unterscheidungskraft ausreichend
14 Irreführungsverbot gilt für die wesentlichen Umstände der angesprochenen Verkehrskreise (geografische Elemente, Unternehmensgegenstand)
15 Schutz der Firma Zwangsstrafen Veröffentlichung des Beschlusses Unterlassung Beseitigung Schadenersatz
16 Die Marke Eine Marke stellt ein Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen dar:
17 Gemäß 1 MSchG können Marken alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen Abbildungen Buchstaben Zahlen die Form oder Aufmachung der Ware soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden
18 Arten Wortmarke Bildmarke Wortbildmarke
19 körperliche Marke abstrakte Farbmarke Klangmarke sonstige Marke
20 Voraussetzung: Eintragung der Marke Schriftliche Anmeldung beim Patentamt Recht der Priorität allenfalls eine Darstellung der Marke (auch in Notenschrift + Klangprobe) Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nachträgliche Änderung möglich
21 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Für welche Waren und Dienstleistungen soll die Marke angemeldet werden? Klassen Nizzaer Klassifikation
22 Nizzaer Klassifikation: KLASSE 1 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.
23 KLASSE 2 Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.
24 KLASSE 36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
25 Wirkung der Marke: Dritten kann verboten werden ein gleiches Zeichen für (die gleichen Waren oder Dienstleistungen) zu benutzen ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht im geschäftlichen Verkehr ein gleiches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen die nicht ähnlich sind, wenn die Marke im Inland bekannt ist und die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird
26 Eine Marke kann übertragen werden Umschreibung notwendig Name, Firma oder Unternehmensbezeichnung von anderen dürfen nicht als Marke benutzt werden
27 Lizenzen alle Waren oder Dienstleistungen Teil der Waren oder Dienstleistungen gesamtes Bundesgebiet für einen Teil des Bundesgebiets ausschließlich nicht ausschließlich bei Verstoß Konsequenzen
28 Markenrecht Entstehung Tag der Eintragung Schutzdauer 10 Jahre verlängerbar durch Erneuerungsgebühr
29 Prüfung durch Patentamt Gesetzmäßigkeit gleich oder ähnlich (trotzdem Registrierung falls nicht zurückgezogen wird) Ähnlichkeitsrecherche vorab möglich sofern technisch möglich auch angemeldete Zeichen, Gemeinschaftsmarken und angemeldete Gemeinschaftsmarken
30 Priorität Prioritäten sind anzugeben binnen 6 Monaten bei Gegenseitigkeit
31 Löschung Antrag Zeitablauf Aufhebung wegen Widerspruch Löschungsantrag
32 Widerspruch binnen 3 Monaten ab Veröffentlichung der Registrierung beim Patentamt schriftlich in zweifacher Ausfertigung Gebühr entrichten Äußerungsrecht des Inhabers uu mündliche Verhandlung
33 Löschungsantrag Markeninhaber einer früher angemeldeten Marke Waren oder Dienstleistungen gleich gleich oder ähnlich und Verwechslungsgefahr gleich oder ähnlich, aber für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen und die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt würden abzuweisen bei Duldung
34 Rechte an Zeichen im Ausland wenn Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen verpflichtet ist oder war statt Löschung kann in diesem Fall Übertragung beantragt werden
35 Unregistrierte Zeichen der Marke gleich oder ähnlich wenn innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen anerkannt abzuweisen wenn Duldung über einen Zeitraum von 5 Jahren (aufeinanderfolgend); außer bösgläubig
36 Unternehmer Name, Firma oder besondere Bezeichnung (oder ähnlich) als Bestandteil einer Marke registriert und Verwechslungsgefahr abzuweisen wenn Duldung über 5 Jahre (aufeinanderfolgend) und nicht bösgläubig
37 Jedermann seit 5 Jahren registriert und seit 5 Jahren nicht ernsthaft kennzeichenmäßig genutzt (für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen; außer es kann gerechtfertigt werden) der Benutzung gleichgesetzt: geringe Abweichung ohne dass Unterscheidungskraft leidet Benutzung ist vom Inhaber nachzuweisen
38 wenn sie zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist: Walkman wenn sie nach der Eintragung geeignet ist das Publikum über Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen irrezuführen wenn der Anmelder bösgläubig war
39 Folgen einer Verletzung vom Markenrechten Zivilrechtliche Ansprüche Strafrechtliche Konsequenzen
40 Zivilrechtliche Ansprüche Unterlassungsklage Beseitigungsansprch (Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes) Vernichtung von Eingriffsgegenständen auf Kosten des Verletzers Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln (Werkzeuge, Vorrichtungen und andere Hilfsmittel)
41 Entgelt bei schuldhafter Verletzung Schadenersatz samt entgangenen Gewinns oder Herausgabe des Gewinns Unabhängig vom Nachweis eines Schadens: das Doppelte des Entgelts wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
42 Entschädigung für weitere Schäden (wenn im Einzelfall begründet) Urteilsveröffentlichung Rechnungslegung Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen und von Beweismitteln
43 Strafrechtliche Konsequenzen Markenverletzungen im geschäftlichen Verkehr (bis 360 Tagessätze) gewerbsmäßig bis zu 2 Jahren ebenso ein Inhaber oder Leiter eines Unternehmens wenn er im Betrieb diese Verletzungen durch Bedienstete oder Beauftragte nicht verhindert
44 nur auf Verlangen des Verletzten Urteilsveröffentlichung Beseitigung
45 Kosten Anmeldegebühr: 330,- Ab der 4. Klasse je Klasse: 72,- Veröffentlichungsgebühr: 25,- Gebühr für Registierungsbestätigung: 4,- 1. Erneuerungsgebühr: 650,-
46 Internationales Gemeinschaftsmarken Internationale Marke
47 Gemeinschaftsmarken Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante Weiterleitung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante kann in nationale Anmeldung umgewandelt werden
48 10 Jahre Verlängerung um je 10 Jahre möglich EU-weiter Markenschutz Eintragung 900 (elektronische Einreichung) sonst 1.050; bei mehr als drei Klassen 150 für jede weitere
49 Internationale Marke Ausdehnung des Schutzes auf das Ausland über 80 Vertragsparteien beim Patentamt zu beantragen ein Bündel an Schutzrechten
50 Anmeldung Basisanmeldung nationale Marke Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (kann nachträglich nicht geändert werden) Auswahl der Vertragsparteien für die angemeldet wird Schutz 10 Jahre Verlängerung möglich wie bei nationaler Anmeldung
51 Die Domain Was ist eine Domain? Die Umwandlung der IP-Adresse in Buchstaben/Wörter
52 Aufbau www: Kennzeichnung dass der Server dem World Wide Web angehört telos-law: die Second Level Domain dient der Individualisierung/Kennzeichnung com: Top Level Domain; sie steht für ein Land (at für Österreich) eine Gattung (com für kommerzielle Seiten)
53 Domains können einen beträchtlichen Wert haben Unternehmenskennzeichnung Unternehmensfindung
54 Registrierung bei zuständiger Registrierungsstelle nic.at ( auch: Eintragung im Namensserver (bei Provider)
55 Domain-Recht nicht direkt gesetzlich geregelt verleiht keine Rechte (uu aber Kennzeichenfunktion) Anspruch gegenüber Registrierungsstelle Sonstige rechtliche Ansprüche Firma Marke Name Wettbewerbsrecht Urheberrecht
56 Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!!!
57 Unterliegen trotzdem möglich! Außer man hat stärkere oder gleich starke Rechte!
58 grundsätzlich ist jede Domain erlaubt Achtung bei geschützten Zeichen Name Firma Marken urheberrechtlich geschützt dennoch Registrierung Konsequenzen möglich
59 Ansprüche Namensrecht Familienname, Künstlername, Abkürzungen, Etablissementbezeichnung, etc. Markenrecht Urheberrecht Wettbewerbsrecht Stichworte: unlautere Geschäftspraktiken (zb irreführend) Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens
60 Durchsetzung von Ansprüchen Gerichte Schiedsgerichte
61 Schiedsgerichte in Österreich keines Sperre einer Übertragung möglich (bei nic.at) Antrag notwendig Internationale Schiedsgerichte Schiedsstelle bei der World Intellecutal Property Oranization (WIPO) National Arbitration Forum
62 Disputes.org DPR Institute for Dispute Resolution Arbitration Center for Internet Disputes (ADR.EU)
63 Gerichtsentscheidungen
64 Ob eine Domain Unterscheidungskraft ( 9 UWG) besitzt, ist eine Frage des Einzelfalls (OGH , 17 Ob 27/07f): laendleimmo.at; ländleimmo.at vs ländleimmo.com
65 In der Regel sind TLDs bei der Beurteilung der Ähnlichkeit od. Identität der Zeichen nicht relevant (OGH , 17 Ob 3/07a)
66 Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag betrieb eine Webseite unter Ein Internetdienstleister registrierte die Domain www. rechtsanwälte.at und leitete die Besucher dieser Webseite auf sein Suchportal um; sein Angebot hatte mit der Webseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nichts zu tun. Dennoch wurde ein Unterlassungsanspruch bejaht. (OGH , 4 Ob 165/05a)
67 Ein WIPO-Verfahren ist ein Streitbeilegungsverfahren. Der Gewinner des Verfahrens kann seine Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes im Wege eines nationalen ordentlichen Gerichtsverfahrens geltend machen (OGH , 4 Ob 42/04m)
68 Bei einem Ähnlichkeitsvergleich muss berücksichtigt werden, ob das charakteristische Merkmal einen schutzfähigen Zeichenbestandteil darstellt (OGH , 4 Ob 208/03x): summersplash vs summerjam
69 ENDE Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
70 Bei Fragen: TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Schaunig-Kandut Rechtsanwälte OG Hörlgasse 12, 1090 Wien Mag. Thomas Nikodem, LL.M. Tel.: Fax.:
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