BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 7. Dezember Stück 583. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1983, mit der die Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen geändert wird Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere dessen 6, 39, 131 a und 131 b, des 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf Grund des 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 567/1981, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 275/1970, über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 470/1982, wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoffe, didaktische Grundsätze) der Anlagen für die nachstehenden Oberstufenformen hat für die Schularbeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen und Klassen an Stelle der bisherigen Regelungen folgendes zu gelten: a) für das Gymnasium, das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Mädchen: aa) im Pflichtgegenstand Deutsch: für die 7. Klasse vier zweistündige bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende die letzten drei zweistündig; cc) im Pflichtgegenstand Latein am Gymnasium: dd) im Pflichtgegenstand Latein am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium und am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Mädchen: ee) im Pflichtgegenstand Griechisch: 8 334

2 Stück Ausgegeben am 7. Dezember 1983 Nr. 583 ff) im Pflichtgegenstand Zweite lebende für die 5. Klasse vier Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten Semester; gg) im Pflichtgegenstand Mathematik: hh) im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium ohne Darstellende Geometrie: für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je zwei im Semester; ii) im Pflichtgegenstand Physik am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium ohne Darstellende Geometrie: für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je zwei im Semester; jj) in den Freigegenständen Kroatisch, Slowenisch (und Ungarisch, sofern in der 1. bis 8. Klasse geführt): kk) in den Freigegenständen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch (sofern in vier Kursjahren geführt): für das erste Kursjahr vier Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten Semester; für das zweite Kursjahr sechs Schularbeiten, je für das dritte Kursjahr sechs Schularbeiten, je für das vierte Kursjahr zwei Schularbeiten, je eine im Semester; 11) im Freigegenstand Latein (sofern in drei Kursjahren geführt): mm) im Freigegenstand Griechisch: b) für die Höhere Internatsschule (Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Mädchen): aa) im Pflichtgegenstand Zweite lebende drei im Semester, die letzten drei zweistündig; bb) im übrigen wie lit. a; c) für das Bundesgymnasium für Slowenen: aa) im Pflichtgegenstand Slowenisch: für die 7. Klasse vier zweistündige bb) in den übrigen Pflichtgegenständen und den Freigegenständen wie lit. a; d) für das Gymnasium und das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung: wie lit. a; e) für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik: aa) im Pflichtgegenstand Deutsch: für die 7. Klasse vier zweistündige für die 8. Klasse vier zweistündige bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende drei im Semester, für die 8. Klasse fünf zweistündige Schularbeiten, davon zwei oder drei im ersten Semester; cc) im Pflichtgegenstand Latein oder Zweite lebende

3 223. Stück Ausgegeben am 7. Dezember 1983 Nr dd) im Pflichtgegenstand Mathematik: f) für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung: wie lit. a; g) für das Mathematische Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie: aa) im Pflichtgegenstand Deutsch: für die 7. Klasse vier zweistündige für die 8. Klasse vier zweistündige bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende die letzten drei zweistündig; cc) im Pflichtgegenstand Zweite lebende für die 5. Klasse vier Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten Semester; dd) im Pflichtgegenstand Mathematik: die letzten drei zweistündig; h) für das Oberstufenrealgymnasium: aa) im Pflichtgegenstand Deutsch: bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende cc) im Pflichtgegenstand Latein oder Zweite lebende dd) in den Freigegenständen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Tschechisch, Spanisch: für die 6. Klasse vier Schularbeiten, davon eine oder zwei im ersten Semester; für die 8. Klasse zwei Schularbeiten, je eine im Semester; ee) im übrigen wie lit. a; i) für das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung: wie lit. h; j) für das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik: wie lit. e; k) für das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung: wie lit. h; 1) für das Aufbaugymnasium und Aufbaurealgymnasium: aa) im Pflichtgegenstand Griechisch: bb) im Pflichtgegenstand Zweite lebende drei im Semester, cc) im übrigen wie lit. h, hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein jedoch wie lit. a sublit. dd.

4 Stück Ausgegeben am 7. Dezember 1983 Nr In Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen), Abschnitt I (Stundentafeln), 3. In Anlage a, Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), hat im Unterabschnitt Lehrstoff" a) des Pflichtgegenstandes Geschichte und Sozialkunde an die Stelle der Wendung 8. Klasse: Arbeitsgemeinschaft (2 Wochenstunden in Verbindung mit Geographie und Wirtschaftskunde)" folgende Wendung zu treten: 8. Klasse (1 Wochenstunde in Form einer Arbeitsgemeinschaft, in Verbindung mit Geographie und Wirtschaftskunde)"; b) des Pflichtgegenstandes Geographie und Wirtschaftskunde an die Stelle der Wendung 8. Klasse: Arbeitsgemeinschaft (2 Wochenstunden in Verbindung mit Geschichte und Sozialkunde)" folgende Wendung zu treten: 8. Klasse (1 Wochenstunde in Form einer Arbeitsgemeinschaft, in Verbindung mit Geschichte und Sozialkunde)". 4. In Anlage a/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen), Abschnitt I (Stundentafel), 5. In Anlage a/ml (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel),

5 223. Stück Ausgegeben am 7. Dezember 1983 Nr In Anlage a/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel), 7. In Anlage a/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik), Abschnitt I (Stundentafel), haben die Unterabschnitte Freigegenstände" und Unverbindliche Übungen" zu lauten:

6 Stück Ausgegeben am 7. Dezember 1983 Nr In Anlage a/m3, Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), haben die Unterabschnitte Freigegenstände" und Unverbindliche Übungen" zu lauten: Freigegenstände: Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage a, unter sinngemäßer Aufteilung des Lehrstoffs gemäß Stundentafel. Unverbindliche Übungen: Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage a, unter sinngemäßer Aufteilung des Lehrstoffs gemäß Stundentafel." 9. In Anlage a/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel), 10. In Anlage a/me (Lehrplan des Mathematischen Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie), Abschnitt I (Stundentafel),

7 223. Stück Ausgegeben am 7. Dezember 1983 Nr In Anlage b (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums), Abschnitt I (Stundentafeln), 12. In den Anlagen b/m1 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) und b/sp (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) haben die die Pflichtgegenstände Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde betreffenden Zeilen zu lauten: 13. In Anlage c (Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums), Abschnitt I (Stundentafeln),

8 Stück Ausgegeben am 7. Dezember 1983 Nr. 583 Zilk

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