Der Schutz von Computerprogrammen (Software) im österreichischen Urheberrecht

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1 ao.univ.-prof. Dr. Siegfried Fina Der Schutz von Computerprogrammen (Software) im österreichischen Urheberrecht Gliederung: A. Einleitung B. Schutzgegenstand 1. Der Begriff des Computerprogramms 2.. Der Werkcharakter von Computerprogrammen C. Die Urheberschaft am Computerprogramm D. Begünstigte des Urheberrechtsschutzes bei Computerprogrammen E. Urheberpersönlichkeitsrechtliche Regelungen für Computerprogramme F. Die Verwertungsrechte am Computerprogramm 1. Allgemeines 2. Das Vervielfältigungsrecht 3. Das Verbreitungsrecht G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme H. Freie Werknutzungen am Computerprogramm 1. Der Umfang der freien Werknutzung am Computerprogramm 2. Keine Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch 3. Bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten 4. Sicherungskopien 5. Beobachten, Untersuchen und Testen 6. Dekompilierung a) Allgemeines b) Dekompilierungsvoraussetzungen c) Verwendungs- und Weitergabebeschränkungen I. Schutz technischer Programmschutzmechanismen J. Schutzdauer 1

2 A. Einleitung Im Jahre 1991 harmonisierte die Europäische (Wirtschafts-)Gemeinschaft mit der Software-Richtlinie 1 ) den Schutz von Computerprogrammen (Software) auf der Grundlage des Urheberrechts 2 ). Die SoftwareRL wurde in Österreich mit der UrhG-Nov ) umgesetzt 4 ). Die im Zuge der Umsetzung erlassenen urheberrechtlichen Sonderregelungen für Software, die 40a-40e, wurden im UrhG 5 ) im neu eingefügten Abschnitt VIa ( Sondervorschriften für Computerprogramme ) zusammengefasst 6 ). Die 40a-40e UrhG sind am in Kraft getreten. Sofern die 40a-40e UrhG keine Sondervorschriften enthalten, gelten auch für den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen die allgemeinen Regeln des UrhG für Werke der Literatur 7 ). 1) Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl L 122 v , 42 idf ABl L 290 v , 9. Für diese Richtlinie existiert keine amtliche Kurzbezeichnung. Bedauerlicherweise hat sich bislang auch in der Lehre und Praxis keine einheitliche Kurzbezeichnung durchgesetzt. Neben der Bezeichnung Software-Richtlinie (SoftwareRL), die in der vorliegenden Arbeit verwendet wird, findet man im Schrifttum beispielsweise auch die Bezeichnungen Computerprogramm-Richtlinie und Computer-Richtlinie. 2) Die Europäische Gemeinschaft sah im Urheberrecht die geeignetste Form für den Schutz von Computerprogrammen. Nach Art 9 Abs 1 SoftwareRL bleibt neben dem urheberrechtlichen Schutz ergänzend aber auch der Schutz von Computerprogrammen auf einer anderen Rechtsgrundlage, wie etwa dem Patentrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht, dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder dem Halbleiterschutz, zulässig. Besonders umstritten ist allerdings die patentrechtliche Schutzfähigkeit von Software (s dazu auch den aktuellen Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen, KOM(2002) 92 endg, ABl C 151 E v , 129). 3) Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993, BGBl 1993/93. 4) Zu den Anpassungserfordernissen des österreichischen Urheberrechts an die SoftwareRL s zb Blocher/Walter, Anpassungserfordernisse des österreichischen Rechts im Hinblick auf die Richtlinie des Rats vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG), in Koppensteiner (Hrsg), Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht [Blocher/Walter in Koppensteiner, Wirtschaftsprivatrecht] 423 ff und Blocher/Walter, Softwareschutz nach der EG- Richtlinie und nach österreichischem Urheberrecht, EDV und Recht, Bd 1 (1992) [Blocher/Walter, Softwareschutz] 1 ff. Siehe weiters auch die Zusammenstellung der Gesetzgebungsakte zur Umsetzung der SoftwareRL in den anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 10 Rz 6 SoftwareRL. 5) Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), BGBl 1936/111, zuletzt geändert durch BGBl I 2003/32. 6) Mit der Zusammenfassung der urheberrechtlichen Sonderregelungen für Computerprogramme in einem eigenen Abschnitt des UrhG soll auch sichergestellt werden, dass es zu keinen Rückwirkungen dieser Sondervorschriften auf andere Werkarten kommt (s Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 2 Rz 43 SoftwareRL und in diesem Sinne auch die ErlRV UrhG-Nov 1993, abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 3. Aufl. (1998) [Dittrich, Urheberrecht 3 ] 175). 7) Zur Qualifizierung von Software als Werke der Literatur s im einzelnen unten B.2. Der Werkcharakter von Computerprogrammen. 2

3 Dieser Beitrag konzentriert sich auf eine überblicksartige Darstellung der in Österreich für den Schutz von Computerprogrammen geltenden maßgeblichen urheberrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der urheberrechtlichen Sondervorschriften für Computerprogramme. Entsprechend der Ausrichtung des vorliegenden Bandes auf das Urheberrecht im digitalen Umfeld wird auf den Schutz von Computerprogrammen nach Maßgabe anderer Rechtsgrundlagen, wie etwa dem Patentrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht, dem Schutz von Gebrauchsmustern, dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und dem Halbleiterschutz, nicht eingegangen. B. Schutzgegenstand 1. Der Begriff des Computerprogramms Gegenstand der urheberrechtlichen Sondervorschriften der 40a ff UrhG sind Computerprogramme. Das UrhG enthält allerdings keine Legaldefinition, was unter einem Computerprogramm zu verstehen ist. Ein derart offenes Begriffsverständnis erscheint im Hinblick auf die rasche Entwicklung der Informationstechnologie zweckmäßig. Aufgrund dieses technologieneutralen Ansatzes besteht nämlich nicht die Gefahr, dass Computerprogramme, die auf neuen informationstechnologischen Entwicklungen basieren, von einer möglicherweise zu engen Legaldefinition und damit letztlich vom Urheberrechtsschutz nicht erfasst sind 8 ). Im Lichte dieses computertechnologieneutralen Ansatzes des UrhG wird daher wohl jede Summe von Befehlen (Anweisungen) als Computerprogramm zu verstehen sein, die darauf gerichtet sind, Computer jeder Art zur Erfüllung bestimmter Funktionen (Aufgaben) zu veranlassen 9 ). Auch ErwG 7 SoftwareRL stellt klar, dass für die Zwecke 8) Dieser Ansatz liegt auch der SoftwareRL zugrunde (s in diesem Sinne bereits die Begründung im Teil 2 Punkt 1.1. des SoftwareRL-Vorschlags der Europäischen Kommission v (KOM(88) 816 endg), ABl C 91 v , 4 (im folgenden SoftwareRL-Vorschlag); s ferner auch die Begründung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates v , Punkt 2, GRUR Int 1991, 548). Das Europäische Parlament hatte hingegen die Aufnahme einer Definition des Computerprogramms in die SoftwareRL gefordert. Danach sollte unter einem Computerprogramm jede Abfolge von Befehlen zu verstehen sein, die direkt oder indirekt in einem Computerprogramm verwendet werden, um eine Funktion zu realisieren oder ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, und zwar unabhängig von seiner Ausdrucksform (s Abänderungsvorschlag 2 der Stellungnahme des Europäischen Parlaments v , ABl C 231 v , 78). 9) So Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 20 SoftwareRL zum Begriff des Computerprogramms isd SoftwareRL. Zum Begriff des Computerprogramms s ausführlich auch Ertl/Wolf, Die Software im österreichischen Zivilrecht (1991) [Ertl/Wolf, Software] 11 ff; Marly, 3

4 des Urheberrechtsschutzes der Begriff Computerprogramm Programme in jeder Form umfassen soll. Im gegebenen Zusammenhang ist der mit dem Computerprogramm verfolgte Zweck unbeachtlich, ebenso die verwendeten Mittel und Programmiersprachen, die Code- und Ausdrucksform sowie die (technische) Ausgestaltung der Computer; bedeutungslos ist auch, ob das Computerprogramm in selbständiger Form vorliegt oder ein fest integrierter Bestandteil des Computers ist 10 ). Nach 40a Abs 2 UrhG umfasst der Begriff Computerprogramm auch das Entwurfsmaterial zur Entwicklung des Computerprogramms, sodass dieses ebenfalls nach den Sondervorschriften der 40a ff UrhG urheberrechtlich geschützt ist 11 ). ErwG 7 SoftwareRL erhellt, dass dieses Entwicklungsmaterial allerdings nur dann diesen Urheberrechtsschutz genießt, wenn die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zuläßt. Als Entwicklungsmaterial im Sinne des 40a Abs 2 UrhG sind folglich lediglich jene unmittelbaren Vorstufen eines Computerprogramms zu verstehen, die im Hinblick auf dessen konkrete Ausgestaltung geschaffen werden 12 ) (zb Datenflussdiagramm, Beschreibung der Schrittfolgen, umstritten Pflichtenheft 13 )). Sonstige nicht konkrete Entwurfsmaterialien für Computerprogramme können jedoch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach den allgemeinen Regeln des UrhG für Werke der Literatur und der bildenden Künste urheberrechtlich geschützt sein; die Sondervorschriften des UrhG für Computerprogramme sind in diesem Fall jedoch nicht anwendbar. Urheberrechtsschutz für Computersoftware in der Europäischen Union Abschied vom überkommenen Urheberrechtsverständnis (1995) [Marly, Computersoftware] 107 ff; Moritz/Tybusseck, Computersoftware, Rechtsschutz und Vertragsgestaltung Eine flächenübergreifende Darstellung nach deutschem und EG-Recht, 2. Aufl (1992) [Moritz/Tybusseck, Computersoftware 2 ] Rz ) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 20 SoftwareRL. Siehe auch ErwG 7 SoftwareRL sowie die Begründung des SoftwareRL-Vorschlags Teil 2 Punkt ) 40a Abs 2 UrhG entspricht Art 1 Abs 1 Satz 2 SoftwareRL. 12) So Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 22 SoftwareRL zum Begriff des Entwurfsmaterials in der SoftwareRL. Da 40a Abs 2 UrhG den Begriff des Entwicklungsmaterials nicht näher präzisiert, wird dieser Begriff richtlinienkonform im Sinne der SoftwareRL zu verstehen sein. 13) Bejahend Lehmann in Lehmann/Tapper, A Handbook of European Software Law, Part II (1995) Germany 7; verneinend Blocher/Walter in Koppensteiner, Wirtschaftsprivatrecht 489 f und Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 22 SoftwareRL, da das Pflichtenheft gewöhnlich nur die Aufgabenstellung eines Computerprogramms umreißt und die zu erfüllenden Aufgaben in Verbindung mit der Systemumgebung und den erforderlichen Schnittstellen erörtert oder allgemeine Untersuchungen zur Problemlösung enthält. 4

5 Vom Begriff des Computerprogramms nicht erfasst ist auch die Benutzerdokumentation für Computerprogramme (Bedienungsanleitungen, Online-Hilfetexte etc). Die Benutzerdokumentation unterliegt folglich ebenfalls nicht den Sonderregeln des UrhG für Computerprogramme. Sie ist nach den allgemeinen Regeln des UrhG für Werke der Literatur und bildenden Künste urheberrechtlich geschützt 14 ). Nicht erfasst vom Begriff des Computerprogramms sind weiters auch in ein Computerprogramm integrierte Werke (Texte, Grafiken, Lichtbilder etc), die beim Laufenlassen und Anzeigen eines Programms wahrnehmbar werden. Diese integrierten Werke sind selbständige Werke, die lediglich in die Software eingebettet, nicht aber Teil des Computerprogramms sind 15 ). Als solche sind sie nach den allgemeinen Regeln des UrhG als Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst ( 1 UrhG) urheberrechtlich geschützt 16 ). Die Sondervorschriften des UrhG für Computerprogramme sind in diesem Fall ebenfalls nicht anwendbar. Strittig ist, ob die Benutzeroberfläche, also die Schnittstelle zwischen dem Anwender und dem Computer für die Bedienung des Computerprogramms, insbesondere die Darstellung und Organisation der Informationsein- und -ausgabe, wie etwa Bildschirmmasken, Icons und Menüs, vom Begriff des Computerprogramms umschlossen ist. ME differenziert Walter richtigerweise in dieser Frage 17 ): Das äußere Erscheinungsbild der Benutzeroberfläche ist nach den allgemeinen Regeln des UrhG urheberrechtlich geschützt 18 ). Hingegen gelten für die Struktur und Organisation der Benutzeroberfläche und die damit zusammenhängende Steuerung durch die Software, 14) Siehe hiezu auch Blocher/Walter in Koppensteiner, Wirtschaftsprivatrecht 491; Ertl/Wolf, Software 24 ff; Moritz/Tybusseck, Computersoftware 2 Rz 145; Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 25 SoftwareRL. Das Europäische Parlament hatte im Zuge des Rechtsetzungsverfahrens der SoftwareRL vorgeschlagen, auch die Benutzerdokumentation den urheberrechtlichen Sonderregeln für Computerprogramme zu unterwerfen; dieser Vorschlag blieb jedoch unberücksichtigt. 15) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 23 SoftwareRL. 16) Siehe hiezu auch Blocher, Der Schutz von Software im Urheberrecht (1989) 71; Moritz/Tybusseck, Computersoftware 2 Rz 307 ff; Raubenheimer, Softwareschutz nach dem neuen Urheberrecht, CR 1994, 70; Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 23 SoftwareRL. 17) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 24 SoftwareRL; s ferner auch Raubenheimer, CR 1994, 70 f. 18) AA Marly, Computersoftware 141 ff. Eine andere Ansicht vertritt auch das OLG Karlsruhe in Deutschland, wonach die Gestaltung von Bildschirmmasken nach den Sondervorschriften für Computerprogramme urheberrechtlich geschützt ist (OLG Karlsruhe Bildschirmmasken GRUR 1994, 726). 5

6 soweit sie Teil des operativen Programms sind, die Sondervorschriften für Computerprogramme. 2. Der Werkcharakter von Computerprogrammen Gemäß 40a Abs 1 UrhG sind Computerprogramme Werke im Sinne des UrhG, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Computerprogramme sind somit bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Werke. Gem 2 Z 1 UrhG zählen sie zu den Werken der Literatur 19 ), und zwar zu den Sprachwerken 20 ). Die Bedeutung der ausdrücklichen Qualifizierung von Software als Werke im Sinne des UrhG in 40a Abs 1 UrhG liegt vor allem aber darin, dass mit dieser Bestimmung sichergestellt werden soll, dass auch Computerprogramme als Ganzes und in ihren Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften des UrhG im Sinne des 1 Abs 2 UrhG genießen. Ein derartiger Schutz kommt nach 1 Abs 2 UrhG nämlich nur Werken zu. Computerprogramme sind nach 40a Abs 1 UrhG allerdings nur dann Werke im Sinne des UrhG und daher nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind 21 ). Art 1 Abs 3 Satz 2 SoftwareRL stellt zudem klar, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit von Computerprogrammen keine anderen (weiteren) Kriterien herangezogen werden dürfen. Insbesondere dürfen qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms nicht als Kriterium 19) Dies entspricht Art 1 Abs 1 Satz 1 SoftwareRL, wonach die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst zu schützen haben. Mit der ausdrücklichen Qualifizierung von Computerprogrammen als Werke der Literatur im Sinne der Berner Übereinkunft soll vor allem auch sichergestellt werden, dass der Inländerbehandlungsgrundsatz der internationalen Konventionen auf Computerprogramme anzuwenden ist (Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 5 SoftwareRL). 20) Nach den ErlRV UrhG-Nov 1993 (abgedruckt bei Dittrich, Urheberrecht 3 75 f) handelt es sich bei dieser Bestimmung nur um eine Klarstellung, da nach herrschender Auffassung Computerprogramme schon vor der UrhG-Nov 1993 unter den allgemeinen Voraussetzungen des 1 UrhG als Werke der Literatur, nämlich als Sprachwerke, geschützt waren. Zur Frage, ob Software ein literarisches Werk im Sinne des Urheberrechts ist, s auch Vock, ÖBl 1996, 72 ff. Überlegungen, Computerprogramme nicht den Sprachwerken gleichzustellen, sondern als eine eigene Werkart in den Katalog literarischer Werke ( 2 UrhG) in Ergänzung zu den Sprachwerken ies, Bühnenwerken und Werken wissenschaftlicher oder belehrender Art aufzunehmen, wurden im Rahmen der UrhG-Nov 1993 nicht berücksichtigt (s hierzu auch den Vorschlag von Blocher/Walter, Softwareschutz 67). 21) Dies entspricht Art 1 Abs 3 Satz 1 SoftwareRL. 6

7 herangezogen werden 22 ). Auch auf ein Mindestmaß an Kreativität oder Eigentümlichkeit darf nicht abgestellt werden, weshalb auch einfache Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sind 23 ). Für den urheberrechtlichen Schutz eines Computerprogramms ist folglich keine besondere Werkhöhe erforderlich. Es reicht eine reduzierte Originalität des Computerprogramms aus. Diese ist grundsätzlich 24 ) schon dann gegeben, wenn das Computerprogramm nicht kopiert und daher die eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist 25 ). Lediglich völlig alltägliche Computerprogramme sind nach hm urheberrechtlich nicht geschützt 26 ) und daher keine Werke im Sinne des UrhG. Völlig alltäglich (banal) ist ein Computerprogramm dann, wenn dessen Schöpfung weder eines Aufwands an Mühen und Kosten noch einer ins Gewicht fallenden geistigen Leistung bedarf 27 ). Die Grenze zwischen nicht geschützten alltäglichen (banalen) Computerprogrammen und geschützten einfachen Computerprogrammen ist jedoch nicht leicht zu ziehen und läßt einen gewissen Wertungsspielraum offen. Der Begriff der Alltäglichkeit darf jedenfalls nicht dazu missbraucht werden, um auf diesem Wege bestimmte Qualitäts- oder Gestaltungskriterien für den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen einzuführen 28 ). C. Die Urheberschaft am Computerprogramm Der Frage der Urheberheberschaft am Computerprogramm kommt eine besondere Bedeutung zu. Sämtliche Verwertungsrechte 29 ) am Computerprogramm sind nämlich grundsätzlich ausschließlich dem Urheber des Computerprogramms vorbehalten (s allgemein 14 Abs 1 UrhG). 22) ErwG 8 SoftwareRL. 23) Siehe Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 13 SoftwareRL. Siehe weiters auch unten die urheberrechtlich relevante Unterscheidung zwischen einfachen und alltäglichen (banalen) Computerprogrammen. 24) Ausgenommen sind lediglich alltägliche (banale) Computerprogramme. 25) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 13 SoftwareRL. 26) Siehe zb Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 13 SoftwareRL und Marly, Computersoftware 120 ff. 27) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 13 SoftwareRL. 28) Siehe hierzu auch Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 13 SoftwareRL. 29) Siehe dazu näher unten F. Die Verwertungsrechte am Computerprogramm. 7

8 10 Abs 1 UrhG normiert, dass Urheber eines Werkes derjenige ist, der es geschaffen hat (Schöpferprinzip) 30 ). Dies gilt auch für Computerprogramme 31 ). Wegen dieses Schöpferprinzips können nur physische Personen Urheber von Computerprogrammen sein. Ein originärer Erwerb von Urheberrechten an Computerprogrammen durch juristische Personen ist ausgeschlossen 32 ). Auch ein Auftraggeber und der Dienstgeber können wegen des Schöpferprinzips das Urheberrecht an den vom Beauftragten bzw. vom Dienstnehmer geschaffenen Computerprogramm nicht originär erwerben 33 ). Hinsichtlich der Dienstnehmer wird zudem in 40b Satz 2 ivm 19 UrhG ausdrücklich festgehalten, dass dem Dienstnehmer das Recht auf Inanspruchnahme der Urheberschaft am Computerprogramm verbleibt 34 ). An Computerprogrammen, die von mehreren Personen gemeinsam geschaffen werden, besteht Miturheberschaft aller beteiligten Personen, sofern das Computerprogramm als Ergebnis ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bildet (siehe für Werke allgemein 30) Hingewiesen sei im gegebenen Zusammenhang, dass gem 10 Abs 2 UrhG der Begriff Urheber im UrhG außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen umfasst, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist, wenn sich nicht aus dem Verweis auf die Bestimmung des 10 Abs 1 UrhG das Gegenteil ergibt. Hinsichtlich der Vermutung der Urheberschaft sowie den anonymen und pseudonymen Werken vgl 12 f UrhG, die mangels Sondervorschriften auch für Computerprogramme gelten; s dazu auch Blocher/Walter in Koppensteiner, Wirtschaftsprivatrecht 503 f; Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 2 Rz 8 f SoftwareRL. 31) Vgl dazu auch Art 2 Abs 1 Satz 1 SoftwareRL. 32) Siehe allgemein OGH Wienerwald I SZ 65/19; OGH Bundesheer- Formblatt SZ 65/51; OGH Programmzeitschrift MR 1993, 72; OGH Österr Bautagesbericht MR 1995, 62. Nach Art 2 Abs 1 SoftwareRL steht es den Mitgliedstaaten aber frei, auch eine Urheberschaft juristischer Personen an Computerprogrammen zuzulassen. Österreich hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht. Hingewiesen sei im gegebenen Zusammenhang, dass das österreichische Urheberrecht jedoch vor 1936 sehr wohl auch die Urheberschaft juristischer Personen kannte (vgl 13 und 40 UrhG 1920). Gemäß Art 2 Abs 1 SoftwareRL können die Mitgliedstaaten weiters auch sog Kollektivwerke vorsehen. Als Urheber des Computerprogramms gilt in diesem Fall nicht der tatsächliche Schöpfer des Computerprogramms, sondern die Person, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Schöpfer anzusehen ist. Das kann beispielsweise jene natürliche oder juristische Person sein, die die Schaffung des Computerprogramms veranlasst hat und das Computerprogramm unter ihren Namen veröffentlicht. Die einzelnen Beiträge der tatsächlichen Schöpfer gehen hierbei im Gesamtwerk auf, wobei den einzelnen tatsächlichen Schöpfern kein gesondertes Urheberrecht am Gesamtwerk zusteht. Österreich hat von der Möglichkeit der Einführung von Kollektivwerken ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Der Herausgeber bzw Verleger benötigt in Österreich daher entsprechende Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen (s dazu näher unten G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme). 33) Siehe allgemein OGH Wienerwald I SZ 65/19 = ecolex 1992, 346 = EvBl 1992/92 = GRURInt 1992, 838 = MR 1992, 117 = ÖBl 1992, 184; OGH Bundesheer-Formblatt SZ 65/51 = GRURInt 1993, 565 = MR 1992, 199 = ÖBl 1992, 81 = WBl 1992,

9 11 Abs 1 UrhG). Eine untrennbare Einheit wird dann vorliegen, wenn die von den einzelnen Miturhebern geschaffenen Werkteile des Computerprogramms nicht sinnvoll selbständig bestehen und verwertet werden können 35 ). Ansonsten besteht lediglich eine Werkverbindung (siehe allgemein 11 Abs 3 UrhG), nämlich eine Verbindung selbständiger Werke, die im Regelfall gemeinsam verwertet werden sollen 36 ). Die Abgrenzung der Miturheberschaft von der Werkverbindung kann bei Computerprogrammen in der Praxis allerdings mitunter schwierig sein. Keine Miturheberschaft am Computerprogramm kommt jedenfalls jenen Personen zu, die später Up-dates von Computerprogrammen erstellen. In diesem Fall gelten die allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften für Bearbeitungen 37 ). Den Miturhebern steht das Urheberrecht am Computerprogramm gemeinschaftlich zu (siehe allgemein 11 Abs 1 UrhG) 38 ). Eine Änderung bzw die Verwertung des Computerprogramms bedarf der Zustimmung aller Miturheber (siehe allgemein 11 Abs 2 Satz 2 UrhG). Stimmt allerdings ein Miturheber ohne hinreichenden Grund nicht zu, so kann er gemäß 11 Abs 2 Satz 3 UrhG von jedem anderen Miturheber auf Erteilung der Zustimmung geklagt werden. Jeder Miturheber ist weiters gemäß 11 Abs 2 Satz 1 UrhG berechtigt, auch alleine Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. Aber auch jene Computerprogramme, in denen verschiedene Werke verbunden wurden (Werkverbindungen), bedürfen hinsichtlich ihrer Verwertung der Zustimmung aller beteiligten Urheber 39 ). 34) Eine andere Regelung sieht 40b UrhG hingegen für die Urheberpersönlichkeitsrechte der 20 und 21 Abs 1 UrhG vor; s dazu näher unten E. Urheberpersönlichkeitsrechtliche Regelungen für Computerprogramme. 35) Siehe Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 2 Rz 15 SoftwareRL. Vgl dazu auch 8 Abs 1 des deutschen UrhG, der darauf abstellt, ob die einzelnen Beiträge gesondert verwertet werden können. 36) In den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bestehen allgemein allerdings unterschiedliche Auffassungen, wann von einer Miturheberschaft bzw von einer Werkverbindung auszugehen ist (s dazu näher etwa Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 26 ff SchutzdauerRL). 37) Siehe dazu insb auch 5 UrhG. 38) So auch Art 2 Abs 2 SoftwareRL. Siehe dazu auch Blocher/Walter in Koppensteiner, Wirtschaftsprivatrecht 510 f. 39) Siehe Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 2 Rz 19 SoftwareRL. 9

10 D. Begünstigte des Urheberrechtsschutzes bei Computerprogrammen Der Begünstigtenkreis des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen bestimmt sich nach den UrhG. Diese Vorschriften gelten für Werke der Literatur und Kunst (siehe Überschrift vor 94 UrhG) und somit auch für Computerprogramme, die ja gem 2 Z 1 UrhG zu den Werken der Literatur zählen 40 ). Nach 94 UrhG ist ein Computerprogramm dann urheberrechtlich geschützt, wenn der Urheber oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wo das Computerprogramm erschienen ist 41 ). Nach dem Wortlaut des 94 UrhG scheinen nur österreichische Staatsbürger begünstigt zu sein. Im Lichte des Art 12 EG, dem allgemeinen gemeinschaftlichen Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sind aber auch alle Staatsangehörigen der anderen EG-Staaten von der Regelung des 94 UrhG begünstigt 42 ) 43 ). Weiters sind in Österreich generell alle Computerprogramme urheberrechtlich geschützt, die in Österreich erschienen sind (siehe allgemein 95 UrhG). Ein Computerprogramm ist dann erschienen, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, dass Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind (siehe allgemein 9 Abs 1 UrhG). Im Ausland erschienene Computerprogramme von Ausländern zählen jedenfalls nur dann zu den in Österreich erschienenen Werken, wenn sie in Österreich und im Ausland gleichzeitig, dh innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen, erschienen sind (siehe allgemein 9 Abs 2 UrhG). Da 95 UrhG lediglich auf das Erscheinen des 40) Vgl auch Art 3 SoftwareRL, wonach der Kreis der Schutzberechtigten nach dem für Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht zu beurteilen ist. Betreffend die Zuordnung der Computerprogramme zu den Werken der Literatur s auch oben B.1. Der Begriff des Computerprogramms. 41) Siehe dazu allgemein auch Dittrich, Staatsbürgerschaft und Urheberrechtsschutz, ÖBl 1970, ) Die SoftwareRL wurde auf der Grundlage des Art 95 EG (ex-art 100a EGV) erlassen. Der Urheberrechtsschutz für Computerprogramme fällt somit in den Anwendungsbereich des EG- Vertrags. Folglich ist auch Art 12 EG anzuwenden (so im Ergebnis für den Urheberrechtsschutz allgemein auch Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht (1999) [Dillenz, Urheberrecht] 252). Vgl ferner dazu allgemein auch Dittrich, Ist die Phil-Collins-Entscheidung in Österreich auf Grund des EWR-Abkommens von unmittelbarer Bedeutung?, RfR 1994, 1; Kaltner, Zum EuGH-Urteil Phil Collins, ecolex 1994, 33; Walter, Das Diskriminierungsverbot nach dem EWR-Abkommen und das österreichische Urheberund Leistungsschutzrecht, MR 1994, 101 und ) Hingewiesen sei im gegebenen Zusammenhang auch, dass aufgrund der internationalen Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, Flüchtlinge aus Mitgliedstaaten mit ständigem Wohnsitz in Österreich ebenfalls den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. 10

11 Werkes in Österreich abstellt, sind im Anwendungsbereich dieser Bestimmung alle Urheber von Computerprogrammen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft begünstigt. Sonstige im Ausland erschienene Computerprogramme, die von ausländischen Urhebern geschaffen wurden und die nicht nach den 94 oder 95 UrhG geschützt sind, genießen in Österreich nur nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Urheberrechtsschutz (siehe allgemein 96 Abs 1 UrhG) 44 ). Gegenseitigkeit isd 96 Abs 1 UrhG liegt dann vor, wenn Computerprogramme österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber in demselben Ausmaß wie die Computerprogramme der Angehörigen dieses Staates 45 ). Von besonderer praktischer Bedeutung ist allerdings der Urheberrechtsschutz nach Maßgabe von Staatsverträgen. Wegen der immer zahlreicheren internationalen Abkommen im Bereich des Urheberrechts, wovon viele nahezu universelle Geltung erlangt haben, ist heute der Urheberrechtsschutz aufgrund von Staatsverträgen der Normalfall für ausländische Urheber 46 ). Art 5 Abs 1 der Berner Übereinkunft 47 ) normiert den zentralen Grundsatz der Inländerbehandlung für Werke der Literatur und Kunst; als Werke der Literatur sind von dieser Bestimmung auch Computerprogramme erfasst (vgl 2 Z 1 UrhG) 48 ). Inländerbehandlung bedeutet nach Art 5 Abs 1 der Berner 44) Siehe dazu allgemein auch OGH Le Corbusier-Liege ÖBl 1991, 272 = MR 1992, 27 = ZfRV 1992, 234 = GRURInt 1993, ) Nach 96 Abs 1 UrhG ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, diese Gegenseitigkeit im Hinblick auf die in einem anderen Staat bestehende Rechtslage festzustellen und kundzumachen. Derartige Kundmachungen des Justizministers haben allerdings nur deklaratorischen Charakter (Dillenz, Urheberrecht 254). 46) Dillenz, Urheberrecht ) Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, Pariser Fassung, BGBl 1982/319. Der Berner Übereinkunft gehören heute über 120 Mitgliedstaaten an (siehe im einzelnen die Zusammenstellung der Mitgliedstaaten in Dittrich, Urheberrecht f). Hinsichtlich des Verhältnisses der Berner Übereinkunft zum Welturheberrechtsabkommen (WURA), Pariser Fassung, BGBl 1982/293, sei hingewiesen, dass letzteres gem der Zusatzerklärung zu Art XVII WURA nicht auf Werke anwendbar ist, die ihren Ursprung in einem Verbandsland der Berner Übereinkunft haben (zum Begriff des Verbandslandes s unten FN 49). Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des WURA von der Berner Übereinkunft s auch OGH Otello SZ 55/93 = EvBl 1982, 197 = GRURInt 1983, 118 = ÖBl 1983, 28; OGH Mart Stam - Stuhl I GRURInt 1985, 684 = ÖBl 1985, 24; OGH Le Corbusier-Liege ÖBl 1991, 272 = MR 1992, 27 = ZfRV 1992, 234 = GRURInt 1993, ) Art 2 Abs 1 der Berner Übereinkunft führt zwar Computerprogramme nicht ausdrücklich als Werke der Literatur und Kunst an, nach hm sind sie dennoch vom Geltungsbereich der Berner 11

12 Übereinkunft, dass ein Urheber für die von ihm geschaffenen Werke in allen Verbandsländern 49 ) den Urheberrechtsschutz genießt, den die jeweiligen einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gewähren 50 ). Voraussetzung für die Inländerbehandlung ist lediglich, dass der Urheber Staatsangehöriger eines Verbandslandes ist bzw, falls er keinem Verbandsland angehört, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hat (Art 3 Abs 1 lit a und Abs 2 der Berner Übereinkunft). Damit sind in Österreich in den Grenzen der Berner Übereinkunft auch jene Computerprogramme ausländischer Urheber geschützt, die im Ausland erschienen sind. E. Urheberpersönlichkeitsrechtliche Regelungen für Computerprogramme Grundsätzlich gelten auch für die Urheber von Computerprogrammen die allgemeinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Regelungen der UrhG 51 ). So hat der Schöpfer des Computerprogramms etwa das Recht, die Urheberschaft am Computerprogramm in Anspruch zu nehmen (siehe allgemein 19 UrhG) 52 ). Er kann sich jederzeit als Urheber des Computerprogramms deklarieren. Dies gilt gemäß 40b Satz 2 ivm 19 UrhG ausdrücklich auch für Dienstnehmer, auch wenn diese das Computerprogramm in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffen haben. Dieses Recht ist gemäß 19 Abs 2 UrhG unverzichtbar. Eine allfällige Verzichtsvereinbarung wäre gemäß 879 ABGB nichtig. Übereinkunft erfasst (s dazu auch Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 3 Rz 4 und 8 SoftwareRL). Die Aufzählung des Art 2 Abs 1 ist nämlich nur demonstrativer Natur (arg wie in Art 2 Abs 1). Die ausdrückliche Aufnahme der Computerprogramme in den Werkkatalog der Berner Übereinkunft in Art 10 Abs 1 TRIPS-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, BGBl 1995/1) und in Art 4 WCT (WIPO Copyright Treaty) hat diese Diskussion zunehmend in den Hintergrund gedrängt. 49) Die Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft werden als Verbandsländer bezeichnet, da sie gem Art 1 der Berner Übereinkunft einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst bilden. 50) Der OGH hielt zu dieser Bestimmung fest, dass die einem Verbandsland angehörigen Urheber die gleichen Rechte wie inländische Urheber in Österreich haben (OGH Happy Birthday II MR 1996, 111 = ÖBl 1996, 251 = ZfRV 1996, 193). 51) Die SoftwareRL selbst enthält keine urheberpersönlichkeitsrechtlichen Regelungen. 52) Nach dem Tod des Urhebers steht gemäß 19 Abs 1 Satz 2 UrhG den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren. 12

13 Ferner steht dem Urheber eines Computerprogramms das Recht auf Urheberbezeichnung zu (siehe allgemein 20 UrhG). Es ist das Recht des Urhebers, sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen oder es anonym zu veröffentlichen ( 20 Abs 1 UrhG). Falls der Urheber das von ihm geschaffene Computerprogramm mit einer Urheberbezeichnung versieht, so hat er die Wahl, seinen eigenen Namen oder ein Pseudonym zu verwenden 53 ) (arg. mit welcher in 20 Abs 1 UrhG). Das Recht auf Namensnennung ist jedenfalls verzichtbar 54 ) (arg. ob in 20 Abs 1 UrhG). Wenn sich der Urheber des Computerprogramms zur Frage der Urheberbezeichnung nicht geäußert hat, so wird im Zweifel wohl eine Verpflichtung zur Urheberbezeichnung anzunehmen sein 55 ). Bei Computerprogrammen, die von Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffen wurden, übt hingegen gemäß 40b Satz 2 ivm 20 UrhG ausschließlich der Dienstgeber das Recht auf Urheberbezeichnung aus, sofern zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nichts anderes vereinbart wurde 56 ). Der Dienstnehmer ist somit grundsätzlich nicht berechtigt, das Computerprogramm mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen. Der Dienstgeber entscheidet alleine, ob das Computerprogramm mit einer Bezeichnung bzw mit welcher Bezeichnung es zu versehen ist. Dem Urheber eines Computerprogramms steht weiters auch das Recht auf Werkschutz zu (siehe allgemein 21 UrhG). Es ist das Recht des Urhebers zu bestimmen, in welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit entgegentritt 57 ). Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen daher am Computerprogramm selbst, an dessem Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden (Schutz der Werkintegrität, Änderungsverbot) 58 ), es sei denn, dass das Gesetz Änderungen zulässt (siehe allgemein 21 Abs 1 UrhG). Zulässig sind gem 21 Abs 1 53) Siehe allgemein Dillenz, Urheberrecht 70 f. 54) Siehe Dillenz, Urheberrecht ) Siehe dazu allgemein Dillenz, Urheberrecht ) Nach den ErlRV UrhG-Nov 1993 (Dittrich, Urheberrecht 3 176) erfordere der Zweck des 40b UrhG, nämlich dem Dienstgeber die wirtschaftliche Verwertung der in seinem Unternehmen geschaffenen Computerprogramme zu ermöglichen, auch, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte der 20 und 21 Abs 1 UrhG grundsätzlich dem Dienstgeber zugewiesen werden. Walter bezweifelt allerdings, ob es rechtspolitisch notwendig ist, auch das Recht auf Urheberbezeichnung dem Dienstgeber zuzuweisen (vgl Walter, Europäisches Urheberrecht Art 2 Rz 32 SoftwareRL; ferner Blocher/Walter, Softwareschutz 71 FN 18). 57) Dillenz, Urheberrecht

14 UrhG insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, so zum Beispiel Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden 59 ). Das Änderungsverbot des 21 Abs 1 UrhG ist insbesondere auch für die Bearbeitung von Computerprogrammen einschließlich der Schaffung von Up-dates bedeutsam. Das Änderungsverbot gilt außerdem gem 57 Abs 1 ivm 21 UrhG auch bei freien Werknutzungen 60 ). Bei Computerprogrammen, die von Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffen werden, steht die Ausübung der mit dem Änderungsverbot verbundenen Rechte gem 40b ivm 21 Abs 1 UrhG allerdings ausschließlich dem Dienstgeber zu, sofern zwischen dem Dienstgeber und den betreffenden Dienstnehmern nichts anderes vereinbart wurde 61 ). F. Die Verwertungsrechte am Computerprogramm 1. Allgemeines Die Verwertungsrechte für Werke sind allgemein in den 14-18a UrhG geregelt. Mangels Sondervorschriften gelten diese Bestimmungen auch für Computerprogramme. Die wirtschaftlich bedeutsamsten Verwertungsrechte sind bei Computerprogrammen zweifellos das Vervielfältigungsrecht ( 15 UrhG) und das Verbreitungsrecht ( 16 UrhG), auf die sich die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren. Weiters sind aber auch das Senderecht ( 17 UrhG), das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 18 UrhG) sowie das Zurverfügungstellungsrecht ( 18a UrhG) 62 ) mögliche Verwertungsrechte für Computerprogramme 63 ). Grundsätzlich sind sämtliche Verwertungsrechte am Computerprogramm ausschließlich dem Urheber des 58) Jede Werkänderung beeinträchtige nämlich die Schöpferpersönlichkeit; s Dillenz, Urheberrecht ) Zu diesen branchenüblichen Änderungen s allgemein auch Dillenz, Urheberrecht ) Zu den freien Werknutzungen bei Computerprogrammen vgl im einzelnen unten H. Freie Werknutzungen am Computerprogramm. 61) Siehe dazu auch oben FN ) Das Zurverfügungstellungsrecht wurde erst mit der UrhG-Nov 2003 in Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl L 167 v , 10 (Info-UrhRL) vgl insb Art 3 Abs 1 und ErwG 23 als selbständiges Verwertungsrecht (s ErlRV UrhG-Nov 2003 zu 18a UrhG) in das UrhG eingefügt. 14

15 Computerprogramms 64 ) vorbehalten (siehe 14 Abs 1 UrhG). Die Verwertungsrechte werden daher auch als Ausschließlichkeitsrechte bezeichnet. Jeder Dritte bedarf zur Vornahme von Verwertungshandlungen grundsätzlich 65 ) der Zustimmung des Urhebers 66 ). 2. Das Vervielfältigungsrecht Gemäß 15 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Computerprogramm zu vervielfältigen 67 ) 68 ), und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahren und in welcher Menge die Vervielfältigung vorgenommen wird 69 ). Mit der UrhG-Nov 2003 wurde zudem in 15 Abs 1 UrhG ausdrücklich klargestellt, dass dieses ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers sowohl die vorübergehende als auch die dauerhafte Vervielfältigung erfasst 70 ). Ob das Computerprogramm ganz oder nur ein Teil dessen vervielfältigt wird, ist bedeutungslos (siehe 1 Abs 2 UrhG) 71 ), es sei denn, der aus einem Computerprogramm übernommene Teil ist alltäglich 72 ) und daher urheberrechtlich nicht schutzfähig 73 ). Dritte bedürfen zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen daher grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. 63) Siehe dazu auch Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 4 Rz 44 SoftwareRL. 64) Wer als Urheber eines Computerprogramms gilt, s oben C. Die Urheberschaft am Computerprogramm. 65) Nur ausnahmsweise sind freie Werknutzungen am Computerprogramm zulässig; s dazu ausführlich unten H. Freie Werknutzungen am Computerprogramm. 66) Siehe dazu aber auch G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme. 67) Unter Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinn wird allgemein die Herstellung von körperlichen Festlegungen verstanden, die geeignet sind, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise (wiederholt) unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 4 Rz 7 SoftwareRL mwn). 68) Siehe dazu auch Dittrich, Computer-Programme und Vervielfältigungsrecht, ecolex 1992, 339 ff; ferner Dittrich, Unkörperliche Verbreitung? Eine Kritik der APA-Entscheidung, ecolex 1996, 367 ff; Walter, Zur urheberrechtlichen Einordnung der digitalen Werkvermittlung Anmerkung zur OGH-Entscheidung APA-Bildfunknetz, MR 1995, 125 ff. Zum Vervielfältigungsrecht allgemein s zb Dillenz, Urheberrecht 52 ff; Frotz, Zum Vervielfältigungsrecht des Urhebers und zu den konventionskonformen nationalen Beschränkungen Ein Beitrag zur Fortentwicklung des UrhG, in FS 50 Jahre UrhG (1986) 119 ff; Walter, Werkverwertung in körperlicher Form Vervielfältigung und Verbreitung des Werks, MR 1990, 112 ff, 162 ff und 203 ff. 69) So auch Art 4 lit a SoftwareRL und Art 9 Abs 1 Berner Übereinkunft. 70) So ausdrücklich auch Art 4 lit a SoftwareRL und Art 2 Info-UrhRL. 71) Dies entspricht Art 4 lit a SoftwareRL; vgl in diesem Sinne auch Art 2 Info-UrhRL. 72) Zum Begriff des alltäglichen (banalen) Computerprogramms s näher oben B.2. Der Werkcharakter von Computerprogrammen. 73) Vgl Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 4 Rz 8 SoftwareRL. 15

16 Die in der Praxis wirtschaftlich bedeutsamste Vervielfältigungshandlung ist sicherlich die Herstellung von Kopien eines Computerprogramms durch dessen Überspielen auf andere Datenträger wie CD-ROMs, Disketten oder Festplatten 74 ). In diesem Sinne ist daher auch das Download von Software aus dem Internet eine Vervielfältigungshandlung und daher grundsätzlich seitens des Urhebers der Software zustimmungsbedürftig. Aber selbst bei der bloßen (bestimmungsgemäßen) Benutzung eines Computerprogramms, also beim einfachen Laufenlassen eines Computerprogramms (Programmlauf), kommt es in technischer Hinsicht notwendigerweise zu Vervielfältigungsvorgängen 75 ). 15 Abs 1 UrhG ist im gegebenen Zusammenhang richtlinienkonform im Lichte des Art 4 lit a Satz 2 SoftwareRL zu sehen, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass auch derartige Vervielfältigungsvorgänge der Zustimmung des Urhebers 76 ) bedürfen 77 ). Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass niemand ohne Zustimmung des Urhebers irgendein Computerprogramm benutzen kann 78 ), unabhängig davon, wie das Computerprogramm in die Hände des Anwenders gelangt ist. Die zur Benutzung des Computerprogramms erforderliche Zustimmung und damit die Zustimmung zu den mit dem Programmlauf verbundenen notwendigen Vervielfältigungsvorgängen wird dem Anwender des Computerprogramms im Regelfall mit dem Softwareüberlassungsvertrag (Werknutzungsbewilligung) 79 ) ausdrücklich oder konkludent erteilt 80 ). 74) Aber auch die Anfertigung von Kopien des Programmablauf- oder Datenflussplans eines Computerprogramms ist beispielsweise eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung (s dazu auch oben B.1. Der Begriff des Computerprogramms). 75) Vgl dazu auch Lehmann, Der neue Europäische Rechtsschutz von Computerprogrammen, NJW 1991, 2114 ff; Röttinger, Finden beim Lauf eines Computerprogramms Vervielfältigungsvorgänge im Sinne des Urheberrechts statt? Einige Gedanken zum urheberrechtlichen Vervielfältigungsbegriff nach österreichischem und deutschem Recht, in FS 50 Jahre UrhG (1986) 203 ff; Röttinger, Finden beim Lauf eines Computerprogramms Vervielfältigungsvorgänge im Sinne des Urheberrechts statt?, iur 1987, 267 ff. 76) Art 4 lit a SoftwareRL erfasst nicht nur den Urheber, sondern auch allfällige sonstige Rechtsinhaber (s dazu auch unten G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme). 77) Zur strittigen Rechtslage vor Umsetzung der SoftwareRL s ausführlich Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 4 Rz 10 ff SoftwareRL. 78) In diesem Sinne auch OLG Celle Streitwert bei unbefugter Softwarenutzung CR 1995, 16 ff. 79) Zur Werknutzungsbewilligung s im einzelnen unten G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme. 80) Vgl dazu aber auch 40d Abs 2 UrhG, der unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf freie Werknutzung in Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Benutzung eines 16

17 3. Das Verbreitungsrecht Neben dem Vervielfältigungsrecht genießt der Urheber eines Computerprogramms gem 16 Abs 1 UrhG auch das ausschließliche Recht, Werkstücke des Computerprogramms öffentlich zu verbreiten (Verbreitungsrecht) 81 ). Ohne seine Zustimmung dürfen Werkstücke des Computerprogramms weder feilgehalten noch auf eine andere Art, die das Computerprogramm der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden (siehe 16 Abs 1 UrhG). Die Verbreitung eines Computerprogramms erfolgt häufig durch Verkauf, aber auch die Verbreitung beispielsweise in Form des Tausches, der Vermietung, des Verleasens oder der Schenkung ist vom Verbreitungsrecht erfasst. 16 UrhG normiert in seinem Abs 3 allerdings auch eine bedeutsame Beschränkung des Verbreitungsrechts. Nach dieser Bestimmung ist das Verbreitungsrecht erschöpft, sobald ein Werkstück mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem EG-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat in Verkehr gebracht worden ist. Das Verbreitungsrecht an einer Softwarekopie ist somit mit dem Erstverkauf dieser Softwarekopie im EWR verbraucht, vorausgesetzt dass dieser Erstverkauf durch einen hiezu Berechtigten erfolgt. Der Erstkäufer kann daher in weiterer Folge die gekaufte Softwarekopie genehmigungsfrei weiterverbreiten. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts erstreckt sich räumlich nur auf das Gebiet des EWR und gilt nur für jene Softwareüberlassungsverträge, die zu einer Übertragung des Eigentums an der Softwarekopie führen. Bei vermieteten Softwarekopien tritt beispielsweise keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein. Die Wirkung dieses Erschöpfungsprinzips des 16 Abs 3 UrhG tritt zwingend ein und ist folglich vertraglich nicht abdingbar 82 ). Strittig ist, ob sich das Verbreitungsrecht auf die Verbreitung physischer Werkexemplare von Computerprogrammen, zum Beispiel in Form von Disketten oder sonstigen Datenträgern, beschränkt (arg Werkstücke in 16 Abs 1 UrhG) 83 ). Computerprogramms vorsieht; s dazu im einzelnen H.3. Bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten. 81) Dies entspricht Art 4 lit c SoftwareRL. 82) Zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts s ausführlich Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 4 Rz 27 ff SoftwareRL. 83) Bejahend zb Dillenz, Urheberrecht 54 f; verneinend zb Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 4 Rz 25 SoftwareRL. 17

18 Bejahendenfalls bedürfte lediglich die Verbreitung von Computerprogrammen in Form von körperlichen Festlegungen (Disketten, CD-ROMs etc) der Zustimmung des Urhebers, nicht jedoch die Online-Übertragung eines Computerprogramms. 16 Abs 1 UrhG wird im gegebenen Zusammenhang im Lichte des Art 4 lit c SoftwareRL auszulegen sein. Nach letzterer Bestimmung ist jede Form der öffentlichen Verbreitung von Computerprogrammen zustimmungsbedürftig. Folglich wird wohl auch die Verbreitung von Computerprogrammen im Wege der Online-Übertragung zustimmungsbedürftig sein. Es wäre anderenfalls auch nicht einzusehen, warum die SoftwareRL bezwecken sollte, den Urheber eines Computerprogramms gerade bei Online-Übertragungen nicht zu schützen. G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme Sämtliche Verwertungsrechte am Computerprogramm sind ausschließlich dem Urheber des Computerprogramms vorbehalten (siehe 14 Abs 1 UrhG). Jeder Dritte bedarf daher zur Vornahme von Verwertungshandlungen grundsätzlich 84 ) der Zustimmung des Urhebers. Der Urheber des Computerprogramms kann allerdings anderen Personen mittels einer Werknutzungsbewilligung die Nutzung einzelner oder aller Verwertungsarten 85 ) am Computerprogramm, die ihm gemäß den 14-18a UrhG vorbehalten sind, gestatten (siehe 24 Abs 1 Satz 1 UrhG). Zudem hat der Urheber des Computerprogramms die Möglichkeit, einer anderen Person ein ausschließliches Werknutzungsrecht am Computerprogramm einzuräumen (siehe 24 Abs 1 Satz 2 UrhG). Die Ausschließlichkeit des Werknutzungsrechts bewirkt, dass sich selbst der Urheber gleich einem Dritten der Nutzung des Computerprogramms zu enthalten hat (siehe 26 Satz 2 UrhG) 86 ). Die Reichweite des Werknutzungsrechts, also auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen ein 84) Zu den Ausnahmen der freien Werknutzung s unten H. Freie Werknutzungen am Computerprogramm. 85) Zu den Verwertungsarten s im einzelnen oben F. Die Verwertungsrechte am Computerprogramm. 86) Von der Ausschließlichkeit des Werknutzungsrechts nicht berührt ist nach 26 Satz 2 UrhG das Recht des Urhebers, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. Gemäß 24 Abs 2 UrhG bleibt auch eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist. 18

19 Computerprogramm von einem Werknutzungsberechtigten verwertet werden darf, richtet sich nach dem Vertrag, den der Werknutzungsberechtigte mit dem Urheber des Computerprogramms geschlossen hat (siehe 26 Satz 1 UrhG). Gem 24 Abs 1 Satz 2 UrhG entscheidet somit der Urheber, ob und in welchem Umfang er einem Dritten ein Werknutzungsrecht am Computerprogramm gewähren möchte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch die Sondervorschrift des 40b Satz 1 UrhG. Nach dieser Bestimmung steht dem Dienstgeber am Computerprogramm ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn das Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen wurde und mit dem Urheber nichts anderes vereinbart wurde 87 ). Diese Regelung soll dem Arbeitgeber die wirtschaftliche Verwertung der in seinem Unternehmen geschaffenen Computerprogramme ermöglichen 88 ). Eine weitere Sondervorschrift enthält 40c UrhG für die Übertragung von Werknutzungsrechten an Computerprogrammen. Nach dieser Bestimmung können Werknutzungsrechte an Computerprogrammen auch ohne Einwilligung des Urhebers auf einen anderen übertragen werden, sofern mit dem Urheber des Computerprogramms nichts anderes vereinbart worden ist. Gem 40c letzter Satz UrhG gilt 29 UrhG allerdings nicht für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen. 29 Abs 1 UrhG sieht nämlich die Möglichkeit vor, dass der Urheber eines Werkes das Vertragsverhältnis, soweit es das Werknutzungsrecht betrifft, vorzeitig auflösen kann, wenn von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße gemacht wird, dass wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, und dem Urheber daran kein Verschulden trifft. Dem Urheber eines Computerprogramms steht gem 40c letzter Satz UrhG dieses Rechts der vorzeitigen Vertragsauflösung nicht zu. H. Freie Werknutzungen am Computerprogramm 1. Der Umfang der freien Werknutzung am Computerprogramm 87) Dies entspricht Art 2 Abs 3 SoftwareRL. 88) ErlRV UrhG-Nov 1993, abgedruckt in Dittrich, Urheberrecht 3,

20 Die Verwertungsrechte am Computerprogramm sind grundsätzlich ausschließlich dem Urheber bzw einem allfälligen sonstigen Rechtsinhaber vorbehalten 89 ). Diese Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers sind allerdings nicht schrankenlos. Ausnahmsweise sind am Computerprogramm auch freie Werknutzungen zulässig. Freie Werknutzung bedeutet, dass bestimmte Nutzungen des Computerprogramms auch ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig sind. In welchem genauen Umfang freie Werknutzungen am Computerprogramm zulässig sind, ist bislang allerdings noch nicht völlig geklärt. Nach Auffassung der Europäischen Kommission sind in den Art 5 und 6 SoftwareRL sämtliche freie Werknutzungen, die im Hinblick auf Computerprogramme zulässig sind, abschließend geregelt 90 ). Weitere Ausnahmen (von den Ausschließlichkeitsrechten des Rechtsinhabers) in Form von freien Werknutzungen wären demnach nicht richtlinienkonform. Andererseits hält die SoftwareRL in ErwG 28 mit einer etwas kryptische[n] Formulierung 91 ) aber auch fest, dass die SoftwareRL nicht die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit der Berner Übereinkunft vorgesehenen Ausnahmeregelungen für Punkte [berührt], die nicht von der Richtlinie erfasst werden. Dieser ErwG 28 SoftwareRL eröffne nach Walter den EU-Mitgliedstaaten auch einen gewissen Spielraum für die Regelung der freien Werknutzung am Computerprogramm 92 ). Nach Ansicht von Walter bestehe zwar für jene Fälle der freien Werknutzung, die in den Art 5 und 6 SoftwareRL geregelt sind, kein Umsetzungsspielraum 93 ), sehr wohl bestehe aber im Sinne von ErwG 28 SoftwareRL ein Umsetzungsspielraum für alle anderen Fälle der freien Werknutzung, die nicht in Art 5 und 6 SoftwareRL geregelt sind 94 ). Diese Auffassung wird im Ergebnis auch in den ErlRV UrhG-Nov 1993 vertreten 95 ). Die Regelungen der freien Werknutzung der Art 5 und 6 SoftwareRL wurden mit den 89) Siehe dazu ausführlich oben F. Die Verwertungsrechte am Computerprogramm und G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme. 90) Vgl die Begründung zum geänderten SoftwareRL-Vorschlag der Kommission v , KOM(90) 509 endg, ABl C 320 v , ) So Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 40 SoftwareRL. 92) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 40 SoftwareRL. 93) Insoferne sei die Regelung der Art 5 und 6 SoftwareRL betreffend die freie Werknutzung am Computerprogramm abschließend. Die freie Werknutzung dürfe in diesen Fällen nicht über das in den Art 5 und 6 SoftwareRL vorgesehene Ausmaß hinausgehen. 94) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 40 SoftwareRL. 95) Siehe Dittrich, Urheberrecht

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