ALLGEMEINES. Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht
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- Mina Babette Messner
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1 ALLGEMEINES Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht Dr. Doris-Maria Schuster, 26. Juni 2013
2 Sinn und Zweck Ausgleich/Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion Keine Entschädigungsfunktion für den Verlust des Arbeitsplatzes Anknüpfung an Betriebszugehörigkeit trotzdem üblich, Anknüpfung an Lebensalter nicht mehr. Ausnahme: Abfindungs-Cap für rentennahe Mitarbeiter. EuGH vom 6. Dezember 2012 C-152/11 ( Odar ): Jedenfalls solange ein Abfindungs- Cap nicht bewirkt, dass der ausscheidende Mitarbeiter weniger als die Hälfte der Standard-Abfindung erhält, steht die Anti-Diskriminierungs-RL dem nicht entgegen. 2
3 Sinn und Zweck (2) Wahrung der Verteilungsgerechtigkeit bei begrenzten Mitteln ( 75 BetrVG) EuGH vom 6. Dezember 2012 C-152/11 ( Odar ): Ein Abfindungs-Cap ist nicht zulässig, wenn der Nachteilsausgleichs bis zur Bezugsmöglichkeit einer Rente wegen Schwerbehinderung begrenzt wird, da hierin eine Diskriminierung Schwerbehinderter liegt und die Wirksamkeit des Schwerbehindertenrechts beeinträchtigt würde. Sozialplan ist kein Mittel zur Erzielung von Planungssicherheit für den Arbeitgeber BAG vom 31. Mai AZR 254/04: (Ggf. zusätzliche) Leistungen aus dem Sozialplan dürfen nicht von Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. 3
4 Abgrenzung zum Interessenausgleich Sozialplan Ausgleich/Milderung von Nachteilen Betriebsvereinbarung: Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers; einklagbar Grundsätzlich erzwingbar; im Zweifel durch Spruch der Einigungsstelle Interessenausgleich Regelung des Ob und des Wie der Betriebsänderung Kollektive Vereinbarung eigener Art: Keine Grundlage für individualrechtliche Ansprüche; bei Verstoß Ersatz nach 113 Abs. 3 BetrVG Nur Verhandlungsobliegenheit; keine Abschlussverpflichtung des Arbeitgebers 4
5 Abgrenzung zum Interessenausgleich (2) Häufige Praxis: Mischvereinbarungen, mit Regelungen zum Interessenausgleich und zum Sozialplan Ungeklärt, ob diese Kombination den IA zur (freiwilligen) Betriebsvereinbarung isv 88 BetrVG macht. Hiergegen spricht: systematische Stellung des 88 BetrVG im Abschnitt Soziale Angelegenheiten, Interessenausgleich ist aber wirtschaftliche Angelegenheit. Mischvereinbarungen führen oftmals zu Abgrenzungsschwierigkeiten und zur Frage, welche Regelungen Anspruchsgrundlage und einklagbar sind und welche nicht. Häufiger Streit: Zuständigkeit des GBR. BAG vom 3. Mai ABR 15/05: Sozialplanzuständigkeit folgt nicht Zuständigkeit für Interessenausgleichs. Betriebsrat will häufig beide Gegenstände gemeinsam verhandeln; dann Delegation nach 50 Abs. 2 BetrVG. 5
6 Sozialplanvolumen einvernehmlicher Sozialplan Weitgehend freie Entscheidung der Betriebsparteien, ob und ggf. welche Nachteile in welchem Umfang ausgeglichen werden. Keine Anwendbarkeit der Regelungssperre nach 77 Abs. 3 BetrVG Hieraus wird Zulässigkeit von Tarifsozialplänen abgeleitet, deren Verhandlung anderen Regeln folgt. Einvernehmlich sind weitergehende Regelungen als durch Einigungsstellenspruch möglich, beispielsweise Regelungen zu einer Transfergesellschaft Grenze: Recht und Billigkeit ( 75 BetrVG) Auslegung dieses Begriffs anhand 112 Abs. 5 BetrVG 6
7 Sozialplanvolumen Spruch der Einigungsstelle Bestimmung der notwendigen Ausgleichsleistungen im Einzelfall Unterschritten, wenn Nachteile nicht spürbar gemildert werden Überschritten bei Überkompensation von Nachteilen Korrektur nach unten, wenn Ausgleich für das Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr vertretbar wäre BAG vom 22. Januar ABR 85/11: Bei Illiquidität, bilanzieller Überschuldung oder nicht mehr vertretbarer Schmälerung des Eigenkapitals durch Erfüllung der Sozialplanansprüche ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit überschritten. 7
8 Sozialplanvolumen (3) Durchgriffshaftung auf Konzernobergesellschaft nach BAG vom 22. Januar ABR 85/11: wenn die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit überschritten ist und entstehende Nachteile trotzdem nicht substantiell gemildert werden. Weitere Voraussetzungen für Durchgriff notwendig? Rückgriff auf Rechtsprechung des BAG zur Anpassung von Betriebsrenten nach 16 BetrAVG Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zum Berechnungsdurchgriff (BAG vom 15. Januar AZR 638/10); Berechnungsdurchgriff wohl nur noch bei existenzvernichtenden Eingriffen oder wegen Erfüllung eines Vertrauenstatbestandes. 8
9 Berlin Friedrichstraße Berlin T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Prag Kooperationspartner: Kubánek & Nedelka v.o.s. nám. Republiky 1a Prag 1 Tschechische Republik T F Düsseldorf Bleichstraße Düsseldorf T F München Karl-Scharnagl-Ring München T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér Budapest Ungarn T F Warschau Kooperationspartner: Cvak Sp. k. ul. Złota Warschau Polen T F Frankfurt Mendelssohnstraße Frankfurt am Main T F Stuttgart Maybachstraße Stuttgart T F
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