Zwischen der. Fiducia IT AG, Karlsruhe, (im Folgenden Fiducia genannt), der. GAD eg, Münster (im Folgenden GAD genannt),
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1 Zwischen der Fiducia IT AG, Karlsruhe, (im Folgenden Fiducia genannt), der GAD eg, Münster (im Folgenden GAD genannt), (im Folgenden gemeinsam auch Arbeitgeber genannt) und dem Gesamtbetriebsrat der Fiducia IT AG sowie dem Gesamtbetriebsrat der GAD eg (beide im Folgenden GBR genannt) wird nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Beschäftigungs- und Standortsicherung geschlossen: Präambel (1) Fiducia und GAD verhandeln über den Zusammenschluss beider Unternehmen. GAD und Fiducia sind wirtschaftlich gesunde, innovative und wettbewerbsfähige Unternehmen, die die IT in der genossenschaftlichen Finanzgruppe maßgeblich verantworten. (2) Durch den Zusammenschluss ergibt sich ein erhebliches strategisches Potenzial. Dies gilt es zu nutzen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, Wachstum zu erzielen und auf diese Weise auch die Arbeitsplätze dauerhaft zu sichern. Hierbei erwarten die Eigentümer des neuen Unternehmens auch Synergien, die die Kostensituation der Banken bei mindestens gleichbleibender Qualität langfristig verbessern. Die Arbeitnehmer/innen von Fiducia und GAD erwarten eine langfristige Beschäftigungs- und Standortsicherung. Der Arbeitgeber und der GBR wollen eine höchstmögliche Sozialverträglichkeit sicherstellen. (3) Der Arbeitgeber führt mit dem GBR Verhandlungen zu den arbeitsrechtlichen Folgen des Zusammenschlusses für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (aufgrund der besseren Lesbarkeit im Folgenden Mitarbeiter genannt) (4) Arbeitgeber und GBR stimmen darin überein, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan im Folgenden GBV Zusammenschluss genannt bis zum angestrebt wird. Da die Maßnahmen noch nicht beschrieben sind und die Mitarbeiter eine zukunftsorientierte Sicherheit benötigen, haben sich die Parteien darauf verständigt, das Thema Beschäftigungs- und Standortsicherung hier kurzfristig und vorab zu regeln. Seite 1 von 6
2 1 Gegenstand Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gibt den Mitarbeitern der Fiducia und GAD eine zeitlich befristete Beschäftigungs- und Standortsicherung. 2 Geltungsbereich Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der bestehenden Standorte von Fiducia und GAD mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG. 3 Zeitlich befristeter Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen (1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind vor dem ausgeschlossen. (2) Dieser Kündigungsschutz gilt nicht für Mitarbeiter, die im Falle des Betriebsübergangs von Fiducia / GAD zum aus dem Zusammenschluss entstehenden neuen Unternehmen gem. 613a BGB der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber widersprechen. 4 Änderungskündigungen/Versetzung (1) Betriebsbedingte Änderungskündigungen, die einen Standortwechsel für Mitarbeiter zur Folge hätten, sind vor dem ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Wechsel des Dienstsitzes (z. B. bei Telearbeitsplätzen). (2) Zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber einvernehmlich herbeigeführte Versetzungen sind zulässig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Rechte des örtlichen Betriebsrats bleiben unberührt. 5 Zeitlich begrenzter Verzicht auf Ausgliederungsmaßnahmen (1) Ausgliederungen von Betrieben oder Betriebsteilen gemäß 613a BGB sind bis zum ausgeschlossen. (2) Hiervon ausgenommen sind Ausgliederungen auf bereits mit Unterzeichnung dieser GBV bestehende Töchter- und Beteiligungsgesellschaften der Fiducia bzw. GAD am gleichen Standort. Sollten evtl. Nachteile im Rahmen einer Ausgliederung entstehen, werden die Regelungen der GBV Zusammenschluss angewendet. 6 Standortsicherung (1) Die Vertragschließenden vereinbaren, dass alle Standorte der Fiducia (Karlsruhe, München, Berlin) und GAD (Münster, Frankfurt) mindestens bis zum erhalten bleiben. (2) Diese Standortsicherung steht einer Konzentration bestimmter Aufgaben und der Bildung von Kompetenzzentren an bestimmten Standorten nicht entgegen, auch wenn damit die Verlagerung von Tätigkeiten einhergeht. Seite 2 von 6
3 (3) Durch die Bildung von Kompetenzzentren und die Konzentration bestimmter Aufgaben soll die qualitative Ausgestaltung der Standorte erhalten bleiben. Dies wird Gegenstand der GBV Zusammenschluss sein. 7 Umgang mit Besitzstandswahrung Im Rahmen dieser Verhandlungen fand zum Thema Besitzstandswahrung bereits ein intensiver Austausch der Betriebspartner statt. Hierzu haben die Vertragsparteien zu den nachfolgenden Themen Übereinstimmungen gefunden, die wie folgt in der GBV Zusammenschluss geregelt werden: (1) Weitergeltung der betrieblichen Altersversorgungen Die betrieblichen Altersversorgungssysteme von Fiducia und GAD werden auf der Basis der derzeit gültigen Grundlagen an den bisherigen Standorten mit den jeweils vereinbarten Geltungsbereichen in Form (Versorgungsweg) und Leistungsplan in das neue Unternehmen übertragen und wie bisher fortgeführt. Bei Versetzungen an andere Standorte verbleibt es für die betroffenen Mitarbeiter bei dem für sie gültigen Altersversorgungssystem, sofern Arbeitgeberbeiträge bereits eingezahlt wurden (Erfüllung der Wartezeit). Ansonsten gelten die Versorgungsbestimmungen des aufnehmenden Standortes. Doppelansprüche sind ausgeschlossen. (2) Dienst- und Beschäftigungszeiten Bisher erworbene Dienst- und Beschäftigungszeiten werden gegenseitig anerkannt und bleiben bestehen. (3) Ausbildungsverträge Ausbildungsverträge bleiben unverändert bestehen und die Ausbildungsgänge werden an dem jeweiligen Standort weitergeführt. (4) Betriebliche Regelungen Die vertragsschließenden Parteien stimmen überein, dass bestehende betriebliche Regelungen an den jeweiligen Standorten in ihren jeweiligen Geltungsbereichen in Kraft bleiben und sich nicht infolge des Zusammenschlusses auf andere Standorte als bisher erstrecken. Die Regelungen werden im Interesse einer Vereinheitlichung weiterentwickelt. Die Parteien erklären sich bereit, spätestens zwölf Monate nach dem Verhandlungen zur Harmonisierung der bestehenden betrieblichen Regelungen aufzunehmen. Wechselt ein Mitarbeiter an einen anderen Standort, gelten für diesen die betrieblichen Regelungen des aufnehmenden Standorts. Sich ggfs. ergebende Nachteile sind in der GBV Zusammenschluss auszugleichen. 7 Abs. (1) bleibt unberührt. (5) Abgruppierungen Abgruppierungen sind bis zum Abschluss der GBV Zusammenschluss ausgeschlossen. Seite 3 von 6
4 8 Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen (1) Die zuständigen Arbeitnehmervertretungen werden in die konkreten Planungen des Zusammenschlusses von Beginn an rechtzeitig und umfassend einbezogen und unterrichtet. (2) Zu diesem Zweck wird ein Verhandlungsgremium mit den im Zusammenschlussprozess beteiligten Parteien eingerichtet. Mitglieder des Gremiums sind auf Seiten der Arbeitnehmer bis zu insgesamt zwölf Vertreter aus den Betriebsratsgremien (inkl. Wirtschaftsausschuss). Diese werden von den Gesamtbetriebsräten sowie aus den Betriebsratsgremien beider Unternehmen benannt. Das Verhandlungsgremium bleibt in der bisherigen Zusammensetzung bis zur Bildung eines neuen Gesamtbetriebsrates im neuen Unternehmen zuständig. Für die Verhandlungen zur GBV Zusammenschluss besteht Einigkeit, dass auf AN-Seite ver.di beratend teilnimmt. (3) Durch die ständige Einbeziehung der Arbeitnehmervertretungen (BR, GBR, ver.di und WA) in die Verhandlungen zur GBV-Zusammenschluss wird sichergestellt, dass zu Maßnahmen, die unter Umständen zu personalwirtschaftlichen Veränderungen führen, Alternativen entwickelt werden können. Mit dieser Vorgehensweise wird eine höchstmögliche Transparenz für alle Beteiligten sichergestellt. Unberührt bleiben die Regelungszuständigkeiten der jeweiligen Gremien. (4) Die o.g. Arbeitnehmergremien haben das Recht zur Hinzuziehung von externen Beratern / Sachverständigen. Diese nehmen grundsätzlich nicht an den Terminen des Verhandlungsgremiums teil, hiervon sind Ausnahmen einvernehmlich möglich. Fiducia und GAD übernehmen die Kosten für die Hinzuziehung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die von den jeweiligen Gesamtbetriebsräten beauftragten externen Berater / Sachverständigen. (5) Personalplanung und Personalentwicklung Der Arbeitgeber verpflichtet sich, im Oktober 2014 ein Personalplanungsgespräch mit dem Verhandlungsgremium durchzuführen. Dabei sind zu den nachfolgenden Punkten vollständige Informationen mindestens drei Wochen vor dem Gespräch schriftlich vorzulegen: - Personalplanung - Personalentwicklung - Personalbedarf - Personalbewegungsbilanz Die Konkretisierung des Verfahrens der folgenden Gespräche (z.b. Gesprächsrhythmus) wird mit dem neuen GBR festgelegt. Die Rechte der örtlichen Betriebsräte bleiben davon unberührt. 9 Verpflichtung zur Verhandlung zum Interessenausgleich und Sozialplan (1) Der Zusammenschluss von Fiducia und GAD beinhaltet eine Vielzahl von unternehmensund betriebsorganisatorischen sowie personellen Maßnahmen im Hinblick auf die mehrjährige Umsetzungsphase, die komplex miteinander verbunden sind und die einzeln sowie in ihrer Gesamtheit vielfältige Auswirkungen auf die Mitarbeiter mit sich bringen können. Seite 4 von 6
5 (2) Durch diese Maßnahmen und ihr Zusammenwirken werden in Zukunft Betriebsänderungen im Sinne von 111 BetrVG ausgelöst. Unter Berücksichtigung des Prozesscharakters der sich aus dem Zusammenschluss ergebenden einzelnen organisatorischen und personellen Maßnahmen vereinbaren die Parteien, dass für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nach dem Unternehmenszusammenschluss bis zum jeweils begleitende Interessensausgleich- und Sozialplanvereinbarungen abgeschlossen werden. (3) Zur Vermeidung von unterschiedlichen Auslegungen zwischen den Betriebspartnern über den Eintritt von organisatorischen Änderungen, wird ab dem Zusammenschluss keine Differenzierung vorgenommen, in welchem Zusammenhang die Veränderung entstanden ist. Dies gilt ab dem nicht für solche Maßnahmen, die in Folge von unvorhersehbaren wesentlichen Ereignissen von außen auf das Unternehmen einwirken und interne Umstrukturierungen auslösen, nachdem alle Möglichkeiten der Beschäftigungssicherung ausgeschöpft wurden. Maßnahmen, die keine Betriebsänderung im Sinne des 111 BetrVG auslösen, werden, sofern den Mitarbeitern Nachteile entstehen, durch die noch abzuschließende GBV Zusammenschluss (Nachteilsausgleich) geregelt. (4) Die Parteien treten unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu dieser GBV in die Verhandlungen zur GBV Zusammenschluss (Interessenausgleich und Sozialplan) ein. Sie streben an, diese bis zum abzuschließen. 10 Grundsatz der Freiwilligkeit Die Parteien stimmen überein, dass die Umstrukturierungs- und Veränderungsprozesse weitgehend auf freiwilliger Basis erfolgen sollen. Sie werden auf Basis dieses Verständnisses Regelungen in der GBV Zusammenschluss schaffen. 11 Schlussbestimmungen (1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet mit Ablauf des ohne Nachwirkung. Eine Kündigung ist vor Ablauf ausgeschlossen. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser GBV bedürfen der Schriftform. Im gegenseitigen Einvernehmen können Änderungen jederzeit vorgenommen werden. (3) Diese Regelung ersetzt ab dem die Gesamtbetriebsvereinbarungen der - Fiducia zur Beschäftigungssicherung vom GAD zur Beschäftigungssicherung (2014) vom (4) Sollte festgestellt werden, dass in Folge der derzeitigen Verhandlungen ein Zusammenschluss nicht erfolgen wird, entfaltet diese Vereinbarung keine weitere Wirkung und insbesondere 11 Abs. (3) dieser Vereinbarung kommt nicht zur Anwendung. Seite 5 von 6
6 Datum Stempel, Unterschrift GAD Datum Stempel, Unterschrift Fiducia Datum GAD Stempel, Unterschrift GBR Stempel, Unterschrift GBR Fi- Datum ducia - nur zur internen Verwendung - Seite 6 von 6
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